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Urteil

8 K 9975/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0221.8K9975.17A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger zu 1. und 2. sind nach eigenen Angaben jeweils in Eritrea als Kind eines eritreischen und eines äthiopischen Elternteils geboren und haben das Land beide im Kindesalter verlassen. Die Kläger zu 3. und 4. sind die in Europa geborenen Kinder der Kläger zu 1. und 2. Am 20. April 2015 stellten die Klägerin in der Schweiz einen Asylantrag. Am 31. Januar 2017 erging dort ein ablehnender Asylentscheid. Darin wurde festgestellt, dass die Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche wurden abgelehnt und sie wurden aus der Schweiz weggewiesen. Die Kläger legten keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein und verließen die Schweiz nach eigenen Angaben am 4. Februar 2017. Am 14. Februar 2017 stellten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag und gaben an, es gebe keine Gründe, die nicht bereits im in der Schweiz geführten Verfahren geltend gemacht worden wären. Auf das vom Bundesamt an die schweizerischen Stellen gerichtete Informationsersuchen teilten diese mit, die dortige ablehnende Entscheidung sei seit dem 3. März 2017 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien auf, die Bundesrepublick Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zu Begründung führte das Bundesamt aus, die Kläger hätten in der Schweiz, einem sicheren Drittstaat, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; das Verfahren sei nachweislich erfolglos durchgeführt worden. Nach eigenen Angaben der Kläger gebe es keine neuen Gründe oder Beweismittel, die im Verfahren in der Schweiz nicht geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den bei der Gerichtsakte befindlichen Bescheidabdruck Bezug genommen. Am 6. Juli 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung aus der Schweiz gehe fälschlich davon aus, dass sie Äthiopier seien. Sie seien aber Eritreer und als solche in der „Eritrean National Salvation Front“ exilpolitisch aktiv. Außerdem könne ohne die Sichtung der in der Schweiz angelegten Verwaltungsvorgänge keine Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen getroffen werden. Auch seien die Sicherheitslage in Äthiopien und die der Klägerin zu 3. drohende Genitalverstümmelung zu berücksichtigen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017, zugestellt am 5. Juli 2017, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ein Asylverfahren für die Kläger durchzuführen und ihnen auf ihren Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat die Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die darüber geführte Niederschrift verwiesen. Die Kläger haben auf gerichtliche Ausschlussverfügung hin die ihnen mit der ablehnenden Entscheidung der schweizerischen Behörden ausgehändigten Unterlagen, insbesondere Niederschriften über die geführten Anhörungen, vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, außerdem auf die Verfahrensakte betreffend den vom Gericht abgelehnten Antrag der Kläger festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe (8 L 2279/18.A). Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beklagte wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit nach Maßgabe ihrer gegenüber dem Gericht allgemein abgegebenen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1, 2 VwGO). Die mündliche Verhandlung war nicht aufgrund des Eingangs der Ausländerakten am 22. Februar 2019 bei Gericht wieder zu eröffnen. Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen kann sich, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 –, juris, Rn. 3, und vom 29. Juni 2007 – 4 BN 22.07 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Gemessen daran bestand hier kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Aus den Ausländerakten ergeben sich keine für die getroffene Entscheidung erheblichen Erkenntnisse, die dem Gericht nicht bereits vorlagen und zu denen den Beteiligten nicht bereits rechtliches Gehör gewährt worden ist. Auch veranlasst ihr Inhalt keine weitere Sachverhaltsermittlung. Die Klage hat Erfolg. Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafter Rechtsbehelf. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt einen Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung der Betroffene erreichen muss, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 ff. Andere Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidirg und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a AsylG liegen nicht vor. Die Asylanträge der Kläger sind keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen. Erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG ist ein Asylverfahren dann, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Vgl. zu Einzelheiten BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 29 ff. sowie VG München, Beschluss vom 26. September 2017 – 21 S 17.47365 –, juris, Rn. 15, und VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 4 K 10337/17 –, juris, Rn. 19. Ferner ist erforderlich, dass das im sicheren Drittstaat betriebene Asylverfahren sowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatusses erfolglos abgeschlossen ist. Vgl. zum Folgenden bereits VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 10 L 109/17.A –, juris, Rn. 35 ff., m. w. N., und VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2760/16 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Tatbestandsmerkmal „eines Asylverfahrens“ in § 71a AsylG ist im Lichte der diese Vorschrift umspannenden europarechtlichen Regelungen auszulegen. Die insoweit in den Blick zu nehmende Richtlinie 2013/32/EU setzt für die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens voraus, dass im vorangegangenen Asylverfahren eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU stattgefunden hat. Dies ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Begriffs „Folgeantrag“ in Art. 2 Buchstabe q der RL 2013/32/EU, der von einem „weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird“ spricht. Die Begriffe „Antrag auf internationalen Schutz“ und „Antrag“ beziehen sich neben der Flüchtlingseigenschaft auch auf den subsidiären Schutzstatus (Art. 2 Buchstabe h RL 2011/95/EU, Art. 2 Buchstabe b RL 2013/32/EU). Eine „bestandskräftige Entscheidung“ verlangt nach Art. 2 Buchstabe e RL 2013/32/EU eine Entscheidung auch darüber, ob der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Ein weiterer Antrag in diesem Sinne kann deshalb nur vorliegen, wenn auch der frühere Antrag den internationalen Schutz – vollständig – zum Gegenstand hatte. Außerdem nimmt Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d RL 2013/32/EU bei Folgeanträgen Bezug auf neue Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Wäre der internationale Schutz im bereits abgeschlossenen Asylverfahren nicht vollständig geprüft worden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb es insoweit darauf ankommen sollte, dass es sich um neue Umstände oder Erkenntnisse handelt. Könnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag bei Fehlen neuer Umstände oder Erkenntnisse als unzulässig ablehnen obwohl im vorangegangenen Asylverfahren die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatusses noch nicht geprüft worden sind, wäre dies überdies mit Art. 18 RL 2011/95/EU unvereinbar. Danach haben die Mitgliedstaaten den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dieses Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen auch der systematischen und nach Sinn und Zweck fragenden Betrachtung der nationalen Vorschrift. Denn auch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst ein Asylantrag das Begehren der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Wenn § 71a Abs. 1 AsylG vor diesem Hintergrund die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abhängig macht, erscheint dies nur dann schlüssig, wenn das Gesetz von einer Zweitantragssituation nur in den Fällen ausgeht, in denen eine vollständige Erstantragsprüfung vorgenommen worden ist. Das von den Klägern in der Schweiz abgeschlossene Asylverfahren ist nicht in diesem Sinne erfolglos abgeschlossen. Die Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatusses war nicht Gegenstand der Prüfung der zuständigen eidgenössischen Asylbehörden, so dass eine Zweitantragssituation im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG nicht vorliegt. Denn das Schweizer Recht kennt, wie auch aus dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Asylentscheid erhellt, den subsidiären Schutz, wie er in der RL 2011/95/EU vorgesehen ist nicht (vgl. Art. 1 des Schweizer Asylgesetzes) und auch kein Rechtsinstitut mit einem entsprechenden Prüfungsmaßstab. Insbesondere besteht dies nicht in der „Gewährung vorübergehenden Schutzes“ gemäß Art. 4 des Schweizer Asylgesetzes oder der „Anordnung der vorläufigen Aufnahme“ nach Art. 83 des Schweizer Ausländer- und Intergrationsgesetzes. Hintergrund dürfte insofern sein, dass die Schweiz sich zwar durch völkerrechtlichen Vertrag an das Dublin-System in Gestalt der Dublin-III-VO angeschlossen hat, ohne jedoch die für sie als Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht unmittelbar bindende RL 2011/95/EU in ihr Recht überführt zu haben, womit sie auch nicht zur Umsetzung von Art. 18 RL 2011/95/EU über die Zuerkennung subsidiären Schutzes einschließlich Schaffung entsprechender nationaler Regelungen verpflichtet ist. Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. November 2016 – 3 B 2.16 –, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 22 L 3215/18.A –, juris, Rn. 35 ff., m. w. N.; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 3 B 5/18 –, juris, Rn. 14 ff.; siehe auch Schweizerische Eidgenossenschaft, Der Bundesrat, Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit, Analyse und Handlungsoptionen, Seite 42, recherchierbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/aktuell/news/2016/2016-10-14/ber-va-d.pdf; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfrage zu Dublin-Verfahren mit der Schweiz vom 11. Mai 2015. Der Anspruch eines Asylbewerbers auf Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus wird auch nicht dadurch erfüllt, dass im vorangegangenen Asylverfahren eine Entscheidung über Art. 3 EMRK erfolgt ist. Vgl. dazu schon VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2760/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Entsprechend auch der Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus. Außerdem weisen aus Art. 3 EMRK abzuleitende Abschiebungsverbote einerseits und die Regelungen zum subsidiären Schutz in der RL 2011/95/EU andererseits sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen gewichtige Unterschiede auf. Während sich die Regelungswirkung von Art. 3 EMRK auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und Strafe beschränkt, bezieht sich der subsidiäre Schutz umfassender auf einen drohenden ernsthaften Schaden. Den subsidiär Schutzberechtigten sind nach Kapitel VII der RL 2011/95/EU überdies Rechte zu gewähren, auf die sich Asylbewerber, bei denen lediglich auf der Grundlage von Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, nicht berufen können. Ob der betroffene Asylbewerber konkret „in die Schutzlücke fällt“, weil nach dem einschlägigen nationalen Recht eine Rückkehrentscheidung ergehen kann, die nach Maßgabe der Vorschriften über den subsidiären Schutzstatus nicht ergehen könnte, ist rechtlich unerheblich. Anders im Zusammenhang mit der Überstellung im Dublin-Verfahren VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 22 L 3215/18.A –, juris, Rn. 34, ff., 40 ff. Denn das Gesetz schließt es durch Normierung der genannten Voraussetzungen aus, dass im Ergebnis der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes weder im sicheren Drittstaat noch vom Bundesamt geprüft wird. Nur ein umfassend abgelehnter Erstantrag eröffnet eine Zweitantragssituation im Sinne des Gesetzes. Über diese gesetzgeberische Entscheidung darf sich das Gericht nicht hinwegsetzen, selbst wenn dies im Einzelfall – gerade mit Blick auf die rechtliche Bewertung im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren – zu erläuterungsbedürftigen Verfahrensgestaltungen führen können mag. Unabhängig davon, dass ein solches Erfordernis dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung entgegenstehen würde, schließen die europarechtlichen Regelungen auch eine Auslegung des § 71a AsylG dahingehend aus, dass das Bundesamt, und in der Folge die Gerichte, das Vorliegen einer Zweitantragssituation durch die Feststellung bejahen, dass zwar das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes im nationalen Recht des Drittstaates nicht vorhanden ist, dort tatsächlich aber ein im Wesentlichen von denselben Voraussetzungen abhängiger und inhaltlich „gleichwertiger“ Status geprüft und hätte zuerkannt werden können. Aus der Überschrift, den Erwägungsgründen 12, 13 und 33 sowie den Art. 1, 3, 18 ff. und 39 der RL 2011/95/EU ergibt sich, dass es dem Normgeber gerade darum ging, einen nach Voraussetzungen und inhaltlichen Gewährleistungen einheitlichen Status des subsidiären Schutzes zu schaffen, der verlässlich und verbindlich von den beteiligten Staaten vorgehalten und umgesetzt wird. Auf dieser Grundlage spricht nichts dafür, dass § 71a AsylG darauf zielen könnte, jeweils eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ der im Drittstaat geltenden Vorschriften und ihrer konkreten Handhabung vorzunehmen. Jedenfalls bezogen auf den Inhalt der Schutzgewährung ist im Übrigen kein – bei vergleichbaren Voraussetzungen – im Wesentlichen gleichwertiger Schutzstatus im Recht der Schweiz ersichtlich. Vgl. etwa Schweizerische Eidgenossenschaft, Der Bundesrat, Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit, Analyse und Handlungsoptionen, Seite 42, recherchierbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/aktuell/news/2016/2016-10-14/ber-va-d.pdf; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfrage zu Dublin-Verfahren mit der Schweiz vom 11. Mai 2015. Würde man eine solche „Gleichwertigkeitsprüfung“ verlangen, spräche im Übrigen Einiges dafür, dass diese nur auf der Grundlage umfassender Kenntnis der Akten des im Drittstaat geführten Verfahrens vorgenommen werden könnte. Zu dieser Frage für den Regelfall vgl. hingegen VG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 8 L 1347/18.A –, Seite 5; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Oktober 2017 – A 4 K 10337/17 –, juris, Rn. 21; VG Bayreuth, Urteil vom 27. September 2017 – B 2 K 17.30610 –, juris, Rn. 18; VG München, Beschluss vom 26. September 2017 – M 21 S 17.47365 –, juris, Rn. 16 f.; VG Halle, Beschluss vom 4. April 2016 – 2 B 61/16 –, juris, Seite 5. Die Entscheidung, die Asylanträge der Kläger als unzulässig abzulehnen, kann auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21. Ein Rückgriff auf den Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AsylG scheidet schon deswegen aus, weil Deutschland für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 23 Abs. 2 und 3 VO Nr. 604/2013 zuständig ist. Andere, die angefochtene Entscheidung tragende Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der EU ist verletzt, wenn das Bundesamt – wie hier – als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 43. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Denn bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 83b und 83c AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.