Beschluss
9 B 54/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verletzung von Anhörungsvorschriften kann nach § 46 VwVfG unschädlich sein, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat.
• Eine nachträgliche Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG tritt nur ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wurde.
• Abweichungen einer Landesvorschrift vom Wortlaut des Bundesrechts können revisionsfähig sein, wenn sie mit dem bundesrechtlichen Wortlaut übereinstimmen und dadurch Divergenz begründet wird.
Entscheidungsgründe
Heilung von Anhörungsfehlern und Unschädlichkeit nach § 46 VwVfG • Eine Verletzung von Anhörungsvorschriften kann nach § 46 VwVfG unschädlich sein, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Eine nachträgliche Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG tritt nur ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wurde. • Abweichungen einer Landesvorschrift vom Wortlaut des Bundesrechts können revisionsfähig sein, wenn sie mit dem bundesrechtlichen Wortlaut übereinstimmen und dadurch Divergenz begründet wird. In einem Flurbereinigungsverfahren rügte die Klägerin Mängel bei der Auslegung und Anhörung nach §§ 31, 32 FlurbG; sie meinte, die Auslegung sei unvollständig und die Anhörung fehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht sah die im Verwaltungsverfahren funktional erforderliche Anhörung durch das Gerichtsverfahren als geheilt an. Die Beschwerde ging hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht mit der Rüge der Divergenz zur Bundesrechtsprechung zu § 45 VwVfG. Streitgegenstand war, ob die nachträgliche Gelegenheit im gerichtlichen Verfahren eine Heilung i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG darstellen kann und ob ein etwaiger Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unschädlich ist. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, die Klägervertreter hätten in der mündlichen Verhandlung alle Nachweisungen einsehen und Einwendungen vorbringen können. Die Beschwerde bestätigte teilweise, dass zwei Ordner erst in der Verhandlung vorgelegt wurden. • Die Divergenzrüge ist grundsätzlich gegeben, weil das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, indem es eine Heilung durch das gerichtliche Verfahren annahm, während das Bundesverwaltungsgericht verlangt, die Anhörung müsse nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt werden und ihre Funktion für die Behörde erfüllen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). • Die Abweichung betrifft auch Landesrecht, das nach Wortlaut mit dem Bundes-VwVfG übereinstimmt und daher divergenzfähig ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). • Die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, dass die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung sämtliche Nachweisungen einsehen konnten und durch intensive Befragung des Beklagten Gelegenheit hatten, das Verfahren und die Wertfestsetzung erläutert zu bekommen; die Beschwerde greift diese Feststellungen nicht substantiiert an. • Unabhängig von der Divergenz erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig: Nach § 46 VwVfG kann ein Verwaltungsakt trotz Verfahrensmängeln nicht aufgehoben werden, wenn offensichtlich ist, dass der Mangel die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG sind hier erfüllt, weil die Klägerin nicht darlegt, was sie bei ordnungsgemäßer Anhörung zusätzlich vorgetragen hätte und weshalb die Entscheidung anders ergangen wäre. • Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Detailfragen zur Auslegung nach §§ 32, 33 FlurbG (Dauer, Auslegungsort, Dienststunden, Herausgabe der Unterlagen) rechtfertigen keine grundsätzliche Entscheidung, da der Verfahrensfehler als unschädlich nach § 46 VwVfG angesehen wurde; damit ist eine Revisionsklärung entbehrlich. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zwar weicht das Oberverwaltungsgericht in der Frage der Heilung von Anhörungsmängeln von der Bundesrechtsprechung ab, doch sind die getroffenen Feststellungen, wonach die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung alle Nachweisungen einsehen und Einwendungen vorbringen konnte, nicht angegriffen und tragen zur Schlussfolgerung, dass die Entscheidung der Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso ausgefallen wäre. Daher ist der Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unschädlich, und der angegriffene Beschluss bleibt im Ergebnis richtig. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO und der Streitwertfestsetzung auf den einschlägigen GKG-Vorschriften.