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Leitsatz

KVZ 38/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140223BKVZ38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140223BKVZ38.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 38/20 Verkündet am: 14. Februar 2023 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wasserpreise Gießen GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 32 Abs. 2a, § 34 Abs. 1, § 56 Abs. 8, § 75 Abs. 1 a) Ob die Kartellbehörde den durch einen Kartellverstoß erwirtschafteten Vorteil überhaupt und, wenn ja, nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder aber im Wege der Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB vorgeht, steht grund- sätzlich in ihrem pflichtgemäßen Aufgreif- und Verfolgungsermessen, wobei sie allerdings dem der Rückerstattung zugrundeliegenden Gesetzeszweck, einen wirksamen Rechtsgüterschutz für die Geschädigten zu gewährleisten, hinreichend Rechnung zu tragen hat. - 2 - b) Die Befugnis der Kartellbehörden zum Erlass einer Rückerstattungsanord- nung nach § 32 Abs. 2a GWB besteht unabhängig davon, ob gleichzeitig auch eine Untersagungsverfügung erlassen wird oder erlassen werden könnte. c) Bei der Bestimmung des Abschöpfungszeitraums im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall ist die Kartellbehörde - mit Ausnahme der Ausschlussfrist nach § 34 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall und der Verjährungsfrist gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2, 3 GWB - an keinen bestimmten Zeitraum gebunden; sie hat den Abschöp- fungszeitraum unter Berücksichtigung der Zwecke der Vorteilsabschöpfung und der Art sowie des Umfangs der Vorteile, die zu den unterschiedlichen in Betracht kommenden Zeiträumen angefallen sind, nach pflichtgemäßen Er- messen zu bestimmen. d) Eine im Kartellverwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung kann nach § 56 Abs. 8 GWB, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Beschwerdeverfahren nur dann geheilt werden, wenn sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneinge- schränkt erreicht wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5/14, NVwZ-RR 2016, 449 Rn. 17). e) Eine dem Betroffenen obliegende Mitwirkungspflicht darf bei Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB nach § 75 Abs. 1 GWB im Beschwerdeverfahren nicht dazu führen, dass sie im Ergebnis eine gesetzlich nicht vorgesehene Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bewirkt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 58 - Wasserpreise Calw II). BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - KVZ 38/20 - OLG Frankfurt am Main - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Betroffenen erkannt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde- gericht zurückverwiesen. Gründe: A. Die Betroffene war von 2002 bis zu ihrer Rekommunalisierung am 1. Januar 2011 für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Stadtgebiets Gießen zuständig. Sämtliche Anteile an der Betroffenen, einer Aktiengesell- schaft, werden von der Stadt Gießen gehalten. Im Mai 2002 hat das hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Ver- kehr und Landesentwicklung als Landeskartellbehörde (nachfolgend: Landeskar- tellbehörde) gegen die Betroffene ein Verfahren wegen des Verdachts miss- bräuchlich überhöhter Wasserpreise eingeleitet. Mit Verfügung vom 23. Dezem- ber 2015 hat sie der Betroffenen, gestützt auf § 34 GWB, aufgegeben, einen Be- trag in Höhe von 17,944 Mio. € an die Behörde herauszugeben und festgestellt, 1 2 - 4 - dass die von der Betroffenen verlangten Wasserentgelte in den Jahren 2006 bis 2010 insoweit missbräuchlich überhöht gewesen seien, als die Erlöse in diesem Zeitraum 5,63 Mio. € überstiegen hätten. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die ange- fochtene Verfügung unter Abweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise auf- gehoben und der Betroffenen aufgegeben, den durch missbräuchlich überhöhte Wasserpreise erlangten Vorteil in Höhe von 8,669 Mio. € an die Landeskartellbe- hörde auszukehren. Zudem hat es festgestellt, dass die Trinkwasserpreise der Betroffenen in den Jahren 2006 bis 2010 insoweit missbräuchlich überhöht wa- ren, als die Erlöse in diesem Zeitraum 7.286.200 € überstiegen. Hiergegen wen- det sich die Betroffene mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landeskartellbehörde entgegentritt. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Verfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Lan- deskartellbehörde habe zutreffend festgestellt, dass die Betroffene auf dem rele- vanten Markt für die Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet Gießen schuldhaft ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (nachfolgend: GWB 2005) miss- braucht habe, indem sie höhere Entgelte gefordert habe, als sie sich bei wirksa- mem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben hätten. Der dadurch er- langte Vorteil könne nach § 34 Abs. 1 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung für einen Fünfjahreszeitraum abgeschöpft werden. Die Anordnung der 3 4 5 6 - 5 - Vorteilsabschöpfung sei nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Landeskar- tellbehörde stattdessen von der Möglichkeit hätte Gebrauch machen müssen, die Rückerstattung der überhöhten Preise an die Kunden gemäß § 32 Abs. 2a GWB anzuordnen. Die Landeskartellbehörde habe für die Berechnung des Abschöpfungsbe- trages allerdings einen zu hohen Erlös der Betroffenen zugrunde gelegt. Statt der ermittelten 2,65 €/m3 sei ein Wert von lediglich 2,10 €/m3 anzusetzen, weshalb der Umfang der angeordneten Erlösabschöpfung entsprechend zu reduzieren gewesen sei. Im Übrigen sei die Berechnungsmethode der Landeskartellbe- hörde, insbesondere die Auswahl der 14 Vergleichsunternehmen sowie der An- satz von Zu- und Abschlägen, nicht zu beanstanden. Insbesondere habe es kei- ner Zu- und Abschläge zugunsten der Betroffenen wegen besonderer topogra- phischer Bedingungen im Versorgungsgebiet bedurft. II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Die an- gefochtene Verfügung erweist sich zwar als formell rechtmäßig (dazu 1.). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenom- men werden, die Betroffene habe im festgestellten Umfang missbräuchlich über- höhte Preise verlangt (dazu 2.). 1. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die an- gefochtene Verfügung der Landeskartellbehörde sei formell rechtmäßig. Weder leide sie wegen der im Verwaltungsverfahren unterlassenen Anhörung an einem Verfahrensmangel (dazu nachfolgend a), noch wirke sich die im Verwaltungsver- fahren verweigerte Akteneinsicht oder die fehlende Dokumentation der Behör- denvorgänge zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 23. Dezember 2015 auf deren Rechtmäßigkeit aus (dazu nachfolgend b). 7 8 9 - 6 - a) Die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung der Betroffe- nen ist im Beschwerdeverfahren nach § 56 Abs. 4 GWB 2005 (jetzt § 56 Abs. 8 GWB), § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Landeskartellbe- hörde habe die im Verwaltungsverfahren im Widerspruch zu § 56 Abs. 1 GWB unterlassene Anhörung im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß nachgeholt, ein etwaiger Verfahrensfehler sei jedenfalls im Beschwerdeverfahren nach § 56 Abs. 4 GWB in der bis zur 10. GWB-Novelle geltenden Fassung in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden. Die Landeskartellbehörde habe die Ausführungen der Betroffenen erkennbar zum Anlass genommen, die von ihr erlassene Verfügung kritisch, unvoreingenommen und ergebnisoffen zu prüfen. Sie habe sich in ihren Schriftsätzen mit den Argumenten der Betroffenen umfas- send auseinandergesetzt. So habe sie beispielsweise die Einwendungen der Be- troffenen zum Anlass genommen, die Zu- und Abschläge unter bestimmten Ge- sichtspunkten neu zu berechnen. Der Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG sei nicht zu entnehmen, dass Vorsatz, Rechtsmissbrauch oder ein Or- ganisationsverschulden der Behörde einer Heilung entgegenstünden. Die Lan- deskartellbehörde habe jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. (1) Maßgeblich sind allerdings die (gleichlautenden) Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. § 56 Abs. 4 GWB in der bis zur 10. GWB-Novelle geltenden Fassung verwies - ebenso wie § 56 Abs. 8 GWB - für die Zwecke der Anwendung der Heilungsvorschriften allein auf das Verwal- tungsverfahrensgesetz des Bundes, so dass auch eine Landeskartellbehörde dieses Gesetz und nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bun- deslandes anzuwenden hat (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. August 2004, 10 11 12 13 - 7 - BT-Drucks. 15/3640, S. 63; Bracher in Frankfurter Kommentar, § 56 GWB, Stand 2023, Rn. 35). Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unter anderem dann unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsa- cheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bei einer unterbliebenen Anhörung eine Heilung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im gerichtlichen Verfahren nur insoweit eintreten, als sie nachträg- lich ordnungsgemäß durchgeführt wird und ihre Funktion für den Entscheidungs- prozess der Behörde uneingeschränkt erreicht. Diese Funktion besteht nicht al- lein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht; dementsprechend genügen Äußerungen und Stellungnahmen von Betei- ligten im gerichtlichen Verfahren "als solche" zur Heilung einer zunächst unter- bliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nicht (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5/14, NVwZ-RR 2016, 449 Rn. 17, mwN; ähnlich Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16, juris Rn. 4). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt nach dieser Rechtsprechung vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentschei- dung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, NVwZ-RR 2016, 449 Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 30. März 2021 - 1 C 41/20, BVerwGE 172, 125 Rn. 19; s.a. Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL [August 2022], § 28 Rn. 84 und § 45 Rn. 93; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 45 Rn. 70). Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn sich aus den (Verfahrens-)Vorschriften des jeweiligen Fachrechts nichts anderes ergibt, die Heilung im gerichtlichen Verfahren im Grundsatz nicht von der Erfüllung formeller 14 - 8 - Voraussetzungen abhängt. Vielmehr richtet sich der Eintritt der Heilungswirkung nach der inhaltlichen Qualität der Vorgänge während des gerichtlichen Verfah- rens, wobei maßgeblich auf die Art der Reaktion der Behörde abzustellen ist. Diese Grundsätze gelten auch für das kartellverwaltungsrechtliche Verfahren (so bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - VI-Kart 1/15 (V), juris Rn. 58 - Vollzugsverbot; Quellmalz in LMRKM, Kartellrecht, 4. Aufl., § 56 GWB Rn. 24; Vorster in Bacher/Hempel/Wagner-von Papp, BeckOK-KartR, 8. Ed. [1.4.2023], § 56 GWB Rn. 69; Engelsing in MünchKommWettbewR, 4. Aufl. § 56 GWB Rn. 63; strenger K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbs- recht, 6. Aufl., § 56 GWB Rn. 27), das an die Anhörung des Betroffenen nach § 56 Abs. 1 keine formellen Anforderungen stellt (vgl. dazu die durch die 10. GWB-Novelle aus Klarstellungsgründen eingefügte Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 3, BT-Drucks. 19/23492, S. 110). (3) Auf Grundlage der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die für die Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geltenden Voraussetzungen erfüllt, weil die Landeskartell- behörde die Stellungnahmen der Betroffenen im gerichtlichen Verfahren zum An- lass genommen hat, die eigene Entscheidung - nach außen erkennbar - zu über- denken. (4) Ein etwaiges - im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellendes - vorsätzliches Handeln der Kartellbehörde oder ein ihr zurechenbares Organisa- tionsverschulden stehen einer Heilung ebenfalls nicht entgegen (BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 6/07 R, NZS 2009, 347 Rn. 15; a.A. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R, juris Rn. 48). Weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG liefern einen Anhaltspunkt dafür, dass die Nachholung der Anhörung nur unter derart einschränkenden Voraussetzungen zulässig wäre. Mit der Formulierung, der Verfahrensfehler sei unbeachtlich, "wenn die erforderliche Anhörung eines 15 16 - 9 - Beteiligten nachgeholt wird", geht das Gesetz vielmehr von einer im Grundsatz uneingeschränkten Heilungsmöglichkeit und davon aus, dass den rechtsstaatli- chen Erfordernissen Genüge getan ist, wenn der Betroffene (spätestens bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz) überhaupt angehört wird (vgl. BT-Drucks. 7/910, S. 65 f.; BT-Drucks. 13/3995, S. 8; BT-Drucks. 14/9000, S. 34). Vorbehaltlich einer weiteren Einschränkung der Heilungsmöglichkeiten aus spezialgesetzlichen Normen des Fachrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. De- zember 1982 - 2 C 59/81, NJW 1983, 2516, [juris Rn. 18]) zieht § 45 Abs. 1 VwVfG die Grenze der Heilbarkeit ausdrücklich dort, wo sich aus dem Verfah- rensfehler die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG ergibt. Andern- falls verbliebe für eine Heilung eines Verfahrensfehlers wegen einer zunächst unterbliebenen Anhörung kaum ein Anwendungsbereich, weil die Ausschlusstat- bestände von Vorsatz und Organisationsverschulden den größten Teil der in Frage kommenden Fallgestaltungen erfassen; die Absicht des Gesetzgebers, auch bei Anhörungsmängeln grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit zu eröffnen, würde daher weitestgehend verfehlt (BSG, NZS 2009, 347 Rn. 15). (5) Ob eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG ausgeschlos- sen ist, wenn die Behörde die Anhörung rechtsmissbräuchlich vereitelt, und des- wegen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Anhörung ihre gesetzlichen Zwecke und rechtsstaatliche Funktion noch erfüllen kann, braucht nicht entschie- den zu werden. (a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts handelte die Landeskartellbehörde nicht rechtsmissbräuchlich. Das Beschwerdegericht hat dabei in den Blick genommen, dass die Landeskartellbehörde der Betroffenen zwar versichert hat, eine Preissenkungsverfügung nicht ohne ein umfassendes Anhörungsschreiben zu erlassen. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass dies der Betroffenen keine besondere Rechtsposition verschafft habe, weil die Behörde nach § 56 GWB ohnehin zur Anhörung vor Erlass einer Anordnung 17 18 - 10 - verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht in Rech- nung gestellt, dass die Mitteilung der Kartellbehörde zu einem Zeitpunkt erfolgte, als noch nicht absehbar gewesen sei, dass der Eintritt eines materiell rechtswid- rigen Zustands wegen Fristablaufs drohen würde. (b) Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4/99, BVerwGE 111, 162 [juris Rn. 31]) und findet auch im Verwaltungsverfahrensrecht Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 4 B 28/18, juris Rn. 7 f.). Ob ein bestimmtes Verhalten unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuch- lich ist, erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die nach § 76 Abs. 1 GWB dem Tatgericht vorbehalten ist. Dieses entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu- gung. Diese tatrichterliche Überzeugungsbildung ist im Rechtsbeschwerdever- fahren nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatsachengericht nach seiner Rechts- auffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsa- chen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerun- gen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 8 B 41/21, juris Rn. 2 mwN). Solche Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie setzt statt- dessen ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht der Versicherung der Landeskartellbehörde, keine Preissenkungsverfügung ohne umfassendes vorhe- riges Anhörungsschreiben zu erlassen, keine gesonderte rechtliche Qualität bei- gemessen hat, weil die Behörde dazu ohnehin nach § 56 Abs. 1 Satz 1 GWB verpflichtet war. Die Wirkungen einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG ent- stehen nur dann, wenn sie auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, 19 20 - 11 - nicht aber, wenn die Behörde die Durchführung einer Verfahrenshandlung zu- sagt. Selbst wenn sich aus dem Schreiben der Landeskartellbehörde aus allge- meinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (dazu Schröder in Schoch/Schnei- der, VwVfG, 3. EL [August 2022], § 38 Rn. 109) ein Vertrauenstatbestand erge- ben sollte, lässt sich daraus im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren nach- geholte Anhörung kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Landeskartellbe- hörde ableiten, das es ihr verwehren würde, sich im gerichtlichen Verfahren auf die Heilungswirkung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG zu berufen. Soweit die Anhö- rung ordnungsgemäß nachgeholt und der Verfahrensfehler geheilt worden ist, konnte das Vertrauen der Betroffenen darauf, dass ihre Einwände zur Kenntnis genommen und erwogen werden, schon nicht enttäuscht werden, weil die Anhö- rung auch im Beschwerdeverfahren ihren Zweck erfüllt hat. Angesichts dessen und im Hinblick auf den drohenden Fristablauf hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass dem Handeln der Landeskartellbehörde, mit dem sie sich über ihre eigene Ankündigung hinweggesetzt hat, kein solches Gewicht zu- kommt, das es rechtfertigen würde, von einer formellen Rechtswidrigkeit der an- gegriffenen Verfügung auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Be- hörde bei drohendem Fristablauf nicht auf die Entbehrlichkeit der Anhörung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berufen kann, wenn die Zeitnot auf einem Organisati- onsverschulden der Behörde beruht. Dies schließt eine Heilung des Verfahrens- fehlers wegen unterbliebener Anhörung bei deren funktionsgerechter Nachho- lung nach der Systematik des Gesetzes nicht aus. (6) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichts- höfe des Bundes (GmS-OGB) nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (im Folgenden: RsprEinhG) ist nicht veranlasst. (a) Das wäre nur dann der Fall, wenn ein Oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage - im Anwendungsbereich derselben oder in ihrem Wortlaut aber im 21 22 - 12 - Wesentlichen und in ihrem Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmenden und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegenden Rechtsvorschrift (GmS- OGB, Beschlüsse vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392 [juris Rn. 6]; vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340 [juris Rn. 16]; vom 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86, BGHZ 100, 277 [juris Rn. 13]) - von der Ent- scheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will und die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschie- denen Sache entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2022, 1207 [juris Rn. 11]; GmS-OGB, Beschlüsse vom 24. Oktober 1983 - GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357; vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114; BFH, Beschluss vom 9. November 1976 - GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 2). (b) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesozialgerichts im Hinblick auf die Auslegung des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X besteht nicht. Für das kartellverwaltungsrechtliche Verfahren sind die in der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Auch das Bun- desverwaltungsgericht hat bislang keinen Anlass für eine Vorlage an den GmS- OGB zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG gesehen. Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG wortgleichen Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem "mehr oder minder förmlichen" Ver- waltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheb- lichen Tatsachen und zudem im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach er- neuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt fest- hält (näher BSG, Urteile vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R, juris Rn. 15; vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R, juris Rn. 39; vom 26. Juli 2016 23 24 - 13 - - B 4 AS 47/15 R, BSGE 122, 25 Rn. 19 f.; zur Notwendigkeit des durch die Be- hörde selbst durchzuführenden Anhörungsverfahrens mit zumindest formloser Entscheidung über das Festhalten an ihrer Entscheidung, BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R, juris Rn. 15). Eine Divergenz im Sinne des § 2 RsprEinhG ergibt sich daraus aber nicht, weil der Gesetzgeber der Anhörung im sozialrechtlichen Verfahren eine größere Bedeutung beigemessen hat als im all- gemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89, BSGE 70, 133 [juris Rn. 14]; BT-Drucks. 8/4022, S. 82: "im Verfahren der Sozialverwaltung"; s. § 24 Abs. 2 SGB X, dazu BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R; BSGE 108, 289 [juris Rn. 20 mwN], und § 42 Satz 2 SGB X, dazu BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89, BSGE 70, 133 [juris Rn. 14]; Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R; BSGE 108, 289 [juris Rn. 20]). (c) Eine Vorlagepflicht an den GemSOB besteht auch nicht im Hinblick auf weitere Einschränkungen der Heilungsmöglichkeit von Verfahrensfehlern bei einer im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Anhörung, die sich aus vereinzelt gebliebener Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergeben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts Voraussetzung für die Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 41 Abs. 1 SGB X, dass der Ver- waltungsträger diesen Verfahrensfehler nicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden begangen hat, weil die verfassungsrechtli- che Bindung des Verwaltungsträgers an das Recht aus § 24 Abs. 1 SGB X eine "Heilung" bei gewolltem Rechtsbruch ausschließe (BSG, Urteile vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R, juris Rn. 48; vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 43/01 R, juris Rn. 18; vom 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R, juris Rn. 27). Dieser Rechts- satz war in den genannten Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialge- richts jedoch nicht tragend (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 7/07 R, NZS 2009, 347 Rn. 18), so dass eine Vorlagepflicht nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG 25 - 14 - ebenso wenig begründet wird, wie sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts zu einer Anrufung des Großen Senats des Bundessozialgerichts nach § 41 Abs. 2 SGG gezwungen sah. b) Die angefochtene Verfügung ist zudem weder mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren nicht gewährte Akteinsicht noch wegen der fehlenden Do- kumentation bestimmter Behördenvorgänge formell rechtswidrig. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass etwaige Verfah- rensfehler im Hinblick auf die von der Betroffenen im Verwaltungsverfahren be- gehrte Akteneinsicht geheilt worden sind. Das gelte sowohl für die Unterlagen, die bei der Akteneinsicht am 23. April 2013 zunächst nicht Bestandteil der Akte waren, und für die nicht in der Akte befindliche Verfügung als auch im Hinblick darauf, dass die Akte keine Unterlagen über die Korrespondenz mit den von der Landeskartellbehörde zur Erarbeitung der Verfügung beauftragten Rechtsanwäl- ten enthält, die die Vorgänge nach dem 3. Dezember 2013 bis zum Erlass der Verfügung am 23. Dezember 2015 dokumentieren. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. aa) § 29 VwVfG verpflichtet die Behörde, den am Verfahren Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass Behörden zur Aktenführung verpflichtet sind. Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumen- tation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezo- gene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das künftig in Frage kom- mende behördliche Handeln enthält; das macht die Führung von Akten erforder- lich, ohne dass dies eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedürfte (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1983 - 2 BvR 244, 310/83, NJW 1983, 2135; BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153/87, NVwZ 1988, 621 [juris Rn. 10]). Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet 26 27 28 - 15 - hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten (BVerwG, NVwZ 1988, 621, [juris Rn. 11]). Dementsprechend sind in den Verwaltungsvorgang alle nach dem je- weiligen formellen und materiellen Recht wesentlichen Vorgänge aufzunehmen, die für die behördliche Willensbildung und Entscheidungsfindung in dem konkre- ten Verwaltungsverfahren ab dessen Beginn bis zu seinem Abschluss von Be- deutung sind, auch wenn sie sich letztlich nicht als entscheidungserheblich er- weisen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7/19, NVwZ 2023, 423, Rn. 39). Die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Dokumentation in den Akten dient der Sicherung rechtsstaatlich gesetzmäßigen Verwaltungshan- delns und liegt zugleich im Interesse des Einzelnen (BVerwG, NVwZ 1988, 621 [juris Rn. 11]; NVwZ 2023, 423 Rn. 39). bb) Eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Akteneinsicht kann in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden. Diese Bestimmung ist weit auszulegen und erfasst alle Verfahrenshandlungen, deren vornehmlicher Zweck darin besteht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewäh- ren (BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13/81, NVwZ 1984, 578, 579), was für die Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG zu- trifft (Schneider in Bunte, KartellR, 14. Aufl. § 56 GWB Rn. 31; Engelsing in MünchKommWettbewR, 4. Aufl., § 56 GWB Rn. 63). Auch eine verfahrensfehler- haft unvollständig geführte Akte begründet für sich genommen nicht die formelle Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung, die auf Grundlage des nur unzu- reichend dokumentierten Vorgangs getroffen wird. Zwar kann ein Beteiligter durch eine den Anforderungen der Grundsätze von Aktenwahrheit und -vollstän- digkeit nicht genügende Aktenführung an der Aufklärung von aus seiner Sicht günstigen entscheidungserheblichen Tatsachen gehindert sein. Die Kartellge- richte sind aber ebenso wie die Verwaltungsgerichte von Amts wegen zur Aufklä- rung des Sachverhalts verpflichtet (§ 73 GWB, § 86 VwGO), so dass eine man- 29 - 16 - gelhafte Aktenführung der Behörde im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen wer- den kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 30 - E.ON/Eschwege). Lassen sich Umstände infolge unzureichen- der behördlicher Dokumentation nicht aufklären, trägt die Verwaltung die materi- elle Beweislast für die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen sie ihr güns- tige Rechtsfolgen herleiten will. Dies gilt auch für Tatsachen, die für den Betroffe- nen günstig sind; bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur wahrheitsge- treuen und vollständigen Aktenführung kann nach den Grundsätzen der Beweis- vereitelung von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sein, da ein der Be- hörde gegenüberstehender Beteiligter keinen Einfluss auf die Aktenführung hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07, BVerwGE 131, 171 Rn. 41; vom 26. Januar 2022 - 6 A 7/19, NVwZ 2023, 423 Rn. 42). cc) Nach diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht rechtsfehler- frei davon ausgegangen, dass die unvollständige Dokumentation des Behörden- handelns den Bestand der Verfügung nicht berührt. (1) Von den Dokumenten, die bei der ersten Akteneinsicht der Betroffe- nen am 23. April 2013 nicht in der Akte enthalten waren, hat die Betroffene noch im Verwaltungsverfahren durch die Akteneinsicht vom 13. November 2013 und von der Verfügung durch deren Zustellung Kenntnis erlangt. (2) Das Beschwerdegericht ist im Hinblick auf die in der Akte nicht ent- haltene Korrespondenz mit den beauftragten Rechtsanwälten in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht der Frage nachgegangen, ob die Landeskartellbehörde die Entscheidung über die Vorteilsabschöpfung dem Grund und der Höhe nach selbständig und in eigener Verantwortung getroffen hat, nachdem das von der Betroffenen in Zweifel gezogen worden ist. Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat es sich davon überzeugen können, dass die Landeskartell- behörde die maßgeblichen Entscheidungen selbst getroffen hat. Dabei hat es 30 31 32 - 17 - berücksichtigt, dass die Landeskartellbehörde die Korrespondenz mit den sie be- ratenden Rechtsanwälten nicht vorgelegt hat. Diese tatrichterliche Würdigung greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Sie rügt auch nicht, dass das Beschwer- degericht von ihr gehaltenes Vorbringen übergangen hat. Solches zeigt sie schon nicht auf. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang, die Landeskartellbehörde habe sich im Beschwerdeverfahren über die Verfügungen des Beschwerdegerichts vom 29. Mai und 17. Dezember 2018 zur Offenlegung "entsprechender" Unterlagen hinweggesetzt. Auch damit legt sie keinen Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts dar. Ungeachtet dessen sind die vorbereitenden Entwürfe und Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung jedenfalls bis zum Abschluss des Verwaltungsver- fahrens nach § 29 VwVfG von der Akteneinsicht ausgenommen (vgl. Schneider in Bunte, KartellR, 14. Aufl. § 56 GWB Rn. 31; s. nunmehr § 56 Abs. 4 Satz 2 GWB, wonach Einsicht in diese Aktenteile generell nicht gewährt wird). Zu diesen Vorarbeiten zählt auch die Korrespondenz mit einem von der Kartellbehörde be- auftragten Rechtsanwalt, sofern dieser - in gesetzlich zulässiger Weise - für die vorbereitenden Arbeiten an der Entscheidung zu Rate gezogen worden ist und soweit die Korrespondenz im Zusammenhang mit den die Entscheidung vorbe- reitenden Arbeiten steht. Die Einsicht in die Vorakten der Kartellbehörde kann nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GWB in der bis zur 10. GWB-Novelle geltenden Fassung (jetzt § 70 Abs. 2 Satz 1 GWB) nur mit deren Zustimmung erfolgen. Diese Zu- stimmung hat die Landeskartellbehörde im Beschwerdeverfahren verweigert, wo- ran das Beschwerdegericht im Grundsatz gebunden war (BGHZ 178, 285 Rn. 32 - E.ON/Eschwege). Ob das Beschwerdegericht in einem formalisierten Zwi- schenverfahren in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB in der bis zur 10. GWB-Novelle geltenden Fassung die Offenlegung dieser Akten- bestandteile hat anordnen können, kann offen bleiben. Jedenfalls ist es - nach- dem die Behörde der Aufforderung zur Offenlegung entgegengetreten ist - unter 33 - 18 - Würdigung der Umstände des Einzelfalls ersichtlich davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt waren, weil andere Möglichkeiten der Sachaufklärung gegeben waren. Aus diesem Grund hat es an der Anordnung zur Offenlegung nicht mehr festgehalten und stattdessen Zeugenbeweis zur Frage erhoben, ob die Landeskartellbehörde die angefochtene Verfügung selbst getroffen hat. (3) Soweit die Betroffene allgemein geltend macht, es sei durchaus möglich, dass sich in der ordnungsgemäß geführten Akte Unterlagen befunden hätten, die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung eröffnen würden, die aber aus dem Inhalt der Akte nicht hervorgingen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Eine nur mögliche, aber spekulativ bleibende Auffindbarkeit ihren Stand- punkt stützender Inhalte vermag die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung nicht zu begründen. 2. Das Beschwerdegericht hat allerdings - soweit es die Beschwerde zurückgewiesen hat - nicht frei von Rechtsfehlern angenommen, die auf § 34 Abs. 1 GWB gestützte Abschöpfungsverfügung sei in materiell-rechtlicher Hin- sicht rechtmäßig. Nach § 34 Abs. 1 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden, im wesent- lichen unveränderten Fassung kann die Kartellbehörde, wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder eine Ver- fügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Un- ternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen. Gemäß § 34 Abs. 5 GWB 2005 kann die Vorteilsabschöpfung nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. Das Beschwerdegericht hat 34 35 36 - 19 - im Ergebnis zutreffend die von der Landeskartellbehörde getroffene Wahl der Er- mächtigungsgrundlage ebenso wie den von ihr festgelegten Abschöpfungszeit- raum gebilligt (dazu nachfolgend a). Nicht völlig frei von Rechtsfehlern erweist sich jedoch die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Betroffene habe miss- bräuchlich überhöhte Preise im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 verlangt (dazu nachfolgend b). a) Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler unbe- anstandet gelassen, dass die Landeskartellbehörde eine Vorteilsabschöpfung nach § 34 Abs. 1 GWB und nicht eine Rückerstattung erwirtschafteter Vorteile - nach § 32 Abs. 2a GWB bzw. nach der wegen des Fehlens einer Übergangsre- gelung hier zeitlich anwendbaren Vorschrift des § 32 Abs. 2 GWB 2005 - ange- ordnet hat. Die Betroffene ist in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Entscheidung der Landeskartellbehörde, statt einer Rückerstattung nach § 32 Abs. 2a GWB eine Vorteilabschöpfung nach § 34 Abs. 1 GWB anzuordnen, sei ermessensfehlerfrei ergangen. Einerseits sei in der Literatur umstritten, ob ohne eine Abstellungsver- fügung, die hier wegen der mit der Rekommunalisierung eingetretenen Beendi- gung der Zuwiderhandlung nicht mehr habe erlassen werden können, eine Rück- erstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB in Betracht komme. Andererseits habe sie eine Abschöpfung des Vermögensvorteils für erforderlich gehalten. Das hält rechtlicher Überprüfung nur im Ergebnis stand. bb) Nach § 34 Abs. 2 GWB in der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung scheidet die Anordnung einer Vorteilsabschöpfung aus, wenn und so- weit der Vorteil bereits durch Schadensersatzleistungen (Nr. 1) oder Rückerstat- tung (Nr. 4) abgeschöpft ist. Nur insofern ist die Vorteilsabschöpfung subsidiär (vgl. Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15/3640, S. 55), weil es 37 38 39 - 20 - Ziel der Regelung ist, eine mehrfache Abschöpfung durch den Wettbewerbsver- stoß erlangter Vorteile zu verhindern (Roth in Frankfurter Kommentar, § 34 Rn. 31). Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 34 Abs. 1 GWB zum hier zeitlich anwendbaren § 32 Abs. 2 GWB 2005, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kartellbehörden bis zum Inkrafttreten des § 32 Abs. 2a GWB zum Erlass von Rückerstattungsanordnungen ermächtigte (BGH, Be- schlüsse vom 10. Dezember 2008 - KVR 2/08, WuW/E DE-R 2538 Rn. 16 - Stadt- werke Uelzen; vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, juris Rn. 21 f. - Wasserpreise Calw). Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Kartellbehörde stets die in der Vorschrift genannten Befugnisse zur Anordnung der Rückerstattung des durch den schuldhaften Wettbewerbsverstoß erlangten Vorteils vorrangig vor § 34 Abs. 1 GWB anzuwenden hätte, soweit der Vorteil noch beim Betroffenen verblieben ist. Vielmehr stehen die Rückerstattung von Vorteilen und die Vorteils- abschöpfung nach § 34 GWB, soweit der Vorteil bei dem betroffenen Unterneh- men noch vorhanden ist, im Ausgangspunkt gleichrangig nebeneinander. Ob die Kartellbehörde einen solchen Vorteil überhaupt und, wenn ja, nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder aber im Wege der Rückerstattungsanordnung vorgeht, steht damit grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Aufgreif- und Verfolgungser- messen (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. August 2004, BT-Drucks. 15/3640, S. 36; Nothdurft in Festschrift Bornkamm, S. 247, 265), wobei die Kartellbehörde aller- dings dem der Rückerstattung zugrundeliegenden Gesetzeszweck, einen wirk- samen Rechtsgüterschutz für die Geschädigten zu gewährleisten (BGH, Be- schluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, juris Rn. 21 f. - Wasserpreise Calw, zu § 32 Abs. 2 GWB; s. a. Begründung 8. GWB-Novelle, BT-Drucks. 17/9852, S. 26 f.), hinreichend Rechnung zu tragen hat. cc) Es kann offen bleiben, ob die Landeskartellbehörde ihr Ermessen - wie das Beschwerdegericht angenommen hat - fehlerfrei ausgeübt hat, indem 40 - 21 - sie von der Befugnis zur Vorteilsabschöpfung nach § 34 Abs. 1 GWB Gebrauch gemacht hat. Rechtlich geschützte Interessen der Betroffenen sind dadurch je- denfalls nicht berührt. (1) Die Landeskartellbehörde hat sich rechtlich gebunden gesehen und gemeint, eine Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB scheide aus, weil diese nur gemeinsam mit einer Abstellungsverfügung ergehen könne. We- gen der Rekommunalisierung des Betriebs der Betroffenen komme eine Abstel- lungsverfügung nach § 32 Abs. 1 GWB für die Zukunft jedoch nicht mehr in Be- tracht; eine Beeinträchtigung dauere weder an noch drohe Wiederholungsgefahr. Das trifft jedoch nicht zu. § 32 Abs. 2 GWB gestattet ebenso wie § 32 Abs. 2a GWB den Erlass einer isolierten Rückerstattungsanordnung. Sie kann alleiniger Inhalt einer auf dieses Ziel gerichteten Abstellungsverfügung sein. Gemäß § 32 Abs. 2 GWB kann die Kartellbehörde dem Unternehmen alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismä- ßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Dazu gehörte bereits vor Einführung des § 32 Abs. 2a GWB die Anordnung, über- höhte Preise an die Kunden zurückzuerstatten (BGH, Beschlüsse vom 10. De- zember 2008 - KVR 2/08, WuW/E DE-R 2538 Rn. 16 - Stadtwerke Uelzen; vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, juris Rn. 21 f. - Wasserpreise Calw; so bereits Born- kamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., GWB § 32 Rn. 32 ff.). Die Rück- erstattungsanordnung stellt sich danach als eine besondere Form der Abstel- lungsverfügung dar, mit der zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsgüter- schutzes bestimmte Folgen des Verstoßes beseitigt werden. Der Gesetzgeber der 8. GWB-Novelle hat mit der Einführung der Vorschrift des § 32 Abs. 2a GWB die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Befugnis gesetz- lich abgesichert und "klargestellt, dass die Kartellbehörden im Rahmen einer Ab- stellungsverfügung die Möglichkeit haben, eine Rückerstattung […] anzuordnen" 41 42 - 22 - (Begründung 8. GWB-Novelle, BT-Drucks. 17/9852, S. 26 f.). Auch der Gesetz- geber ging davon aus, dass es sich bei der Rückerstattungsanordnung der Sache nach um eine Beseitigung einer geschehenen, aber noch gegenwärtigen Beein- trächtigung handelt (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, Rn. 22 - Wasserpreise Calw, mit Verweis auf Urteil vom 2. Juli 1996 - KZR 31/95, BGHZ 133, 177, 180 ff. - Kraft-Wärme-Kopplung). Die Wendung "in der Abstellungsver- fügung" in § 32 Abs. 2a GWB verweist lediglich auf den ursprünglichen systema- tischen Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 GWB. Aus den Motiven des Gesetzge- bers ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass die Befugnis der Kartellbe- hörden zum Erlass einer solchen Anordnung nur dann besteht, wenn gleichzeitig auch eine Untersagungsverfügung erlassen wird oder erlassen werden könnte. Dem steht auch entgegen, dass es sich bei der Rückerstattung von Vorteilen um eine selbständige Folge einer Zuwiderhandlung handelt, die nach der Intention des Gesetzgebers im Wesentlichen der Kompensation der geschädigten Ver- braucher dient (vgl. BT-Drucks. 17/9852, S. 27). (2) Die Betroffene ist durch die Wahl der Ermächtigungsgrundlage in ihrem subjektiven-öffentlichen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht verletzt. Die Betroffene muss sowohl bei der Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB als auch bei der Rückerstattung nach § 32 Abs. 2a GWB den erlangten wirtschaftlichen Vorteil abführen: im einen Fall an die Behörde, im anderen Fall an ihre Kunden. Da die Anordnung der Rückerstattung nach § 32 Abs. 2a GWB im Interesse der geschädigten Verbraucher liegt, sind lediglich deren Rechte durch die von der Landeskartellbehörde ausgeübte Befugnis berührt. Eigene schutzwürdige Interessen macht die Betroffene schon nicht geltend, zumal sie selbst im Verwaltungsverfahren die von der Landeskartellbehörde beabsichtigte Rückerstattungsanordnung unter Hinweis auf die oben dargelegte Streitfrage als rechtswidrig beanstandet hatte. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor 43 - 23 - dem Senat angeführt hat, durch eine Rückerstattung eine stärkere Kundenbin- dung erreichen zu können, legt sie damit kein schutzwürdiges Interesse dar, das die Landeskartellbehörde bei der Wahl der Ermächtigungsgrundlage zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen hatte. Der Betroffenen stand und steht es je- derzeit frei, die gewünschte Kundenbindung durch Rückzahlung etwaiger durch einen Verstoß erlangter Vorteile zu erreichen. Eine solche Rückzahlung ist bei der Bemessung der Vorteile nach § 34 Abs. 2 Satz 1 GWB anzurechnen, zudem hat die Kartellbehörde gemäß Satz 2 den abgeführten Geldbetrag im Umfang der nach Erlass der Verfügung an die Kunden geleisteten Zahlungen zurückzuerstat- ten. Das zeigt, dass die Betroffene durch die von der Landeskartellbehörde ge- troffene Wahl der Ermächtigungsgrundlage nicht beschwert ist. (3) Angesichts dessen braucht nicht entschieden zu werden, ob sich die Landeskartellbehörde - wie das Beschwerdegericht gemeint hat - schon we- gen der umstrittenen, höchstrichterlich bislang ungeklärten Rechtsfrage nach der Zulässigkeit einer isolierten Vorteilsabschöpfung, für den Erlass einer Abschöp- fungsverfügung entscheiden durfte, ob diese Erwägungen in der angegriffenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gekommen sind und die Landeskartellbe- hörde ihre Ermessenserwägungen im Beschwerdeverfahren in dem vom Be- schwerdegericht angenommenen Sinn und in einem gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Umfang ergänzt hat. b) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Landeskartellbehörde die Abschöpfung auf den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2010 beziehen durfte. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Abschöp- fungszeitraum fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Preismiss- brauchs beginne. Die Zuwiderhandlung sei mit der Rekommunalisierung der Wasserversorgung zum 1. Januar 2011 beendet worden, weshalb der durch den 44 45 46 - 24 - Preishöhenmissbrauch erlangte wirtschaftliche Vorteil im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 habe abgeschöpft werden können. bb) Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anders als die Rechts- beschwerde meint, war der Abschöpfungszeitraum nicht auf den Zeitraum von fünf Jahren vor Erlass der Verfügung festzulegen. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 GWB 2005 kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vor- teils nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwi- derhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren anordnen. Zu der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärten Frage, wie der in der Vorschrift genannte materielle Abschöpfungszeitraum zu berechnen ist, wer- den in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. (1) Nach einer Ansicht soll der Fünfjahreszeitraum mit Beendigung des Verstoßes enden (Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 34 GWB Rn. 38). Nach anderer Auffassung ist die Kartellbehörde auf die Abschöpfung derjenigen Vorteile beschränkt, die in den letzten fünf Jahren vor der Anordnung angefallen sind, ohne dass es auf eine Beendigung des Ver- stoßes ankommen soll (Funke in LMRKM, KartR, 4. Aufl., § 34 GWB Rn. 6). Nach wiederum anderer Auffassung ist der Fünfjahreszeitraum von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem die Zuwiderhandlung noch zu einem letzten wirtschaftli- chen Vorteil geführt hat (W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, 94. Lieferung (2019), § 34 Rn. 43; Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl., § 34 Rn. 9). (2) Keine dieser Auffassungen trifft zu. Vielmehr räumt § 34 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall GWB der Kartellbehörde ein Ermessen ein, das nach dem Zweck der Vorschrift davon geleitet wird, eine möglichst umfassende Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils zu gewährleisten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann die Vorteilsabschöpfung längstens für "einen Zeitraum" von fünf Jahren angeord- 47 48 49 - 25 - net werden. Dass lässt bereits erkennen, dass der Gesetzgeber sich einer Kon- kretisierung des festzusetzenden Zeitraums enthalten hat. Den Gesetzesmateri- alien zur 7. GWB-Novelle, mit der die bis dahin geltende Mehrerlösabschöpfung zu einem Instrument der Abschöpfung des gesamten, durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils erweitert und grundlegend neu geregelt wor- den ist, lassen sich keine näheren Hinweise dazu entnehmen, wie sich der ma- terielle Abschöpfungszeitraum berechnet (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. Au- gust 2004, BT-Drucks. 15/3640, S. 55). Das lässt ebenfalls darauf schließen, dass der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen hat, die Kartellbehörden bei der Bestimmung dieses Zeitraums einzuschränken, sondern stattdessen den Be- hörden einen Ermessenspielraum einräumen wollte. Das wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber der 9. GWB-Novelle im Zuge der Evaluierung der Vor- schrift zu erkennen gegeben hat, dass es sich bei dem Abschöpfungszeitraum nach § 35 Abs. 5 Satz 1 um einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jah- ren handeln muss, und zudem hervorgehoben hat, dass es in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt ist, "diesen Zeitraum näher zu verorten", weil wirtschaftliche Vorteile naturgemäß je nach Zuwiderhandlung und Marktsituation in unterschiedlichen Zeiträumen, mitunter auch erst nach Beendigung der Zuwi- derhandlung, anfielen (Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. November 2016, BT- Drucks. 18/10207, S. 68). Daraus folgt, dass die Kartellbehörde - mit Ausnahme der Ausschlussfrist nach § 34 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall und der Verjährungsfrist ge- mäß § 35 Abs. 5 Satz 2, 3 GWB - an keinen bestimmten Zeitraum gebunden ist, sondern vielmehr den Abschöpfungszeitraum unter Berücksichtigung der Zwe- cke der Vorteilsabschöpfung und der Art sowie des Umfangs der Vorteile, die zu den unterschiedlichen in Betracht kommenden Zeiträumen angefallen sind, nach - 26 - pflichtgemäßen Ermessen bestimmen kann. Der Zweck der Vorschrift, eine mög- lichst vollständige Abschöpfung der durch den Wettbewerbsverstoß erlangten Vorteile zu erreichen, wirkt dabei ermessenleitend. Mit diesen Vorgaben ist unvereinbar, den Abschöpfungszeitraum aus- schließlich von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem die letzten Vorteile ange- fallen sind. Damit wäre nicht sichergestellt, dass die Kartellbehörde den durch den Verstoß erlangten Vorteil insbesondere dann umfassend abschöpfen kann, wenn die größeren Vorteile in einem anderen Zeitraum erlangt worden sind. Im Widerspruch zum Gesetzeszweck ebenso wie zum Bedürfnis nach einer prakti- kablen Handhabung der Befugnisnorm stünde es auch, wenn die Kartellbehörde den Fünfjahreszeitraum vom Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zurückrech- nen müsste. Dies führte in Anbetracht eines typischerweise erheblichen und sich dynamisch entwickelnden Ermittlungsaufwands und der Notwendigkeit, vor Er- lass der Verfügung dem betroffenen Unternehmen rechtliches Gehör zu gewäh- ren, zu keinen sachgerechten Ergebnissen. Weder könnte die Kartellbehörde den Stichtag für den Abschöpfungszeitraum zuverlässig bestimmen, noch würde verhindert werden, dass betroffene Unternehmen durch taktisches Verhalten das Verwaltungsverfahren in die Länge ziehen und versucht wären, den Abschöp- fungszeitraum zu ihren Gunsten zeitlich zu verlagern. (3) Danach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Be- schwerdegericht die Festlegung des Abschöpfungszeitraums durch die Landes- kartellbehörde gebilligt hat. Diese hat für die Abschöpfung zutreffend den Zeit- raum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 bestimmt und ist dabei davon ausgegangen, dass durch den festgesetzten Abschöpfungsbe- trag sichergestellt sei, dass die Betroffene für ihren Kartellverstoß nicht dadurch belohnt werde, dass sie den erworbenen wirtschaftlichen Vorteil behalten dürfe. Die Verfügung stelle daher den Zustand wieder her, der ohne die Forderung von missbräuchlich überhöhten Wasserpreisen bestanden hätte. Das lässt erkennen, 50 51 - 27 - dass sich die Behörde zutreffend von dem Gesetzeszweck hat leiten lassen, eine möglichst vollständige Abschöpfung des durch den Missbrauch erlangten Vorteils sicherzustellen. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Abschöpfungszeit- raum habe sich auf die fünf Jahre nach der Rekommunalisierung und die in die- sem Zeitraum noch angefallenen Zins- und Liquiditätsvorteile der Betroffenen er- strecken müssen. Ob es sich bei solchen Vorteilen, die erst nach Beendigung der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit angefallen sind, um wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 34 Abs. 1 GWB handelt, braucht nicht entschieden zu werden. Aus dem Gesetzeszweck folgt für den vorliegenden Sachverhalt, dass jedenfalls eine Abschöpfung nur mittelbarer Vorteile in Form von Zins- und Liqui- ditätsvorteilen, die aus den unmittelbaren Vorteilen - d.h. den vereinnahmten missbräuchlich überhöhten Wasserpreisen - gezogen werden und die regelmä- ßig geringer ausfallen als die unmittelbaren Vorteile in Gestalt der Summe der überhöhten Entgeltanteile, nicht zu einer der gesetzgeberischen Intention ent- sprechenden möglichst vollständigen Abschöpfung der erlangten Erlöse führen würde. Dass die von der Betroffenen geltend gemachten Zins- und Liquiditäts- vorteile höher waren als die unmittelbaren Vorteile, hat die Betroffene nicht be- hauptet; das ist auch nicht ersichtlich, nachdem die Betroffene die Wasserver- sorgung rekommunalisiert hat. Sie hat lediglich ohne jede Konkretisierung in all- gemeiner Weise vorgebracht, dass Zins- und Liquiditätsgewinne angefallen seien. Weitergehendes, vom Beschwerdegericht übergangenes Vorbringen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Vor diesem Hintergrund bestand weder die Not- wendigkeit, den geltend gemachten, von der Betroffenen aber nicht näher darge- legten mittelbaren Vorteilen nachzugehen, noch auf Grundlage des vom Geset- zeszweck intendierten Ermessens weiter zu begründen, weshalb die Behörde diese mittelbaren Vorteile nicht zum Gegenstand der Abschöpfung gemacht hat. Vielmehr versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf die Verfügung keiner 52 - 28 - das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332 Rn. 37). Insofern reichen die Erwägungen der Landeskartellbehörde für die Annahme einer ordnungsgemäßen Ausübung ihres Ermessens. c) Nicht ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht allerdings da- von ausgegangen, die Betroffene habe missbräuchlich überhöhte Preise im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 (jetzt § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) verlangt. Nach dieser Vorschrift ist ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dann gegeben, wenn das marktbeherrschende Unternehmen Entgelte oder sons- tige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märk- ten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind. Das Beschwerdegericht hat zwar sowohl die von der Landeskartellbehörde zugrunde gelegte Vergleichs- marktmethode (dazu nachfolgend aa) als auch die Auswahl der Vergleichsunter- nehmen (dazu nachfolgend bb) mit Recht unbeanstandet gelassen. Jedoch er- weist sich die Zu- und Abschlagsrechnung in einem entscheidenden Punkt als rechtsfehlerhaft (dazu nachfolgend cc). aa) Das Beschwerdegericht hat den methodischen Ansatz der Landes- kartellbehörde rechtsfehlerfrei gebilligt. (1) § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 setzt die Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbspreises voraus, wofür den Kartellbehörden und -gerichten unter- schiedliche Methoden zur Wahl stehen. Dazu zählt die Vergleichsmarktmethode, bei der ein Preishöhenmissbrauch anhand der Preisentwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten bestimmt wird (vgl. zur Mehrerlösabschöpfung: BGH, Be- schlüsse vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 13, 19 - Papiergroß- 53 54 55 - 29 - handel; vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 78 - Grauze- mentkartell I). Bei der Anwendung dieser Methode sind in einem ersten Schritt die Märkte zu bestimmen, die mit dem relevanten Markt im Wesentlichen ver- gleichbar sind und deren Besonderheiten und strukturelle Unterschiede gegen- über dem für die Missbrauchsaufsicht relevanten Markt in einem zweiten Schritt durch entsprechende Zu- oder Abschläge nach Möglichkeit ausgeglichen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, BGHZ 68, 23, 33 - Valium; vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2104 - Favorit; ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 18 - Entega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 a.F. GWB). Bei der danach vorzu- nehmenden Ermittlung des hypothetischen Marktpreises steht den Kartellbehör- den ein methodischer Spielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise Calw II). (2) Das Beschwerdegericht hat den von der Landeskartellbehörde ge- wählten Ansatz gebilligt, für die Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbsprei- ses die Vergleichsmarktmethode zugrunde zu legen, obwohl damit aufgrund der von regionalen Leitungsmonopolen geprägten relevanten Märkte nur Monopol- preise ermittelt werden können. Das ist frei von Rechtsfehlern (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85, GRUR 1987, 310, 311 - Glockenheide; vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, WuW/E DE-R 1513, 1517 - Stadtwerke Mainz; vgl. zu § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 C 36/08, NVwZ 2010, 1356, 1358 f.; Wolf in MünchKommWettbR, 4. Aufl. 2022, § 19 GWB Rn. 93) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. bb) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, die Landeskartellbehörde habe den Kreis der Vergleichsunternehmen in Über- einstimmung mit § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 bestimmt. 56 57 - 30 - (1) An die Vergleichbarkeit der nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 maß- geblichen Märkte sind grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Allerdings dürfen - insbesondere für den Fall, dass als Vergleichsmaterial ledig- lich die (Wettbewerbs-)Preise eines einzelnen Vergleichsunternehmens heran- gezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85, WRP 1987, 311 [juris Rn. 16 ff.] - Glockenheide; vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282 Rn. 24 - Stadtwerke Mainz) - die Unterschiede nicht so erheblich sein, dass sich Zu- oder Abschläge von einem solchen Ausmaß ergeben, dass sich die ermittelten hypothetischen Wettbewerbspreise im Ergebnis nicht mehr auf konkrete Vergleichszahlen stützen, sondern durch das Übergewicht der auf rei- nen Schätzungen beruhenden Zu- oder Abschläge sowie der dem betroffenen Unternehmen zusätzlich zuzubilligenden Bandbreite zu einem letztlich nur noch fiktiven Wettbewerbspreis ohne sachliche Grundlage führen (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1980 - KVR 3/79, GRUR 1980, 742, 745 - Valium II; vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282 Rn. 26 - Stadtwerke Mainz). Werden bei einer Vergleichsbetrachtung zur Feststellung eines Preishö- henmissbrauchs nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 Monopolbetriebe miteinander verglichen, so müssen die zum Vergleich herangezogenen Unternehmen ver- gleichbar und daher - wie auch § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB fordert - gleichartig sein. Ebenso wie bei § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB der Auswahl der Unternehmen nur die Funktion zukommt, eine grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu ermöglichen (BGH, Be- schluss vom 21. Februar 1995 - KVR 4/94, BGHZ 129, 37, 46 f. - Weiterverteiler), sind auch bei der Preismissbrauchskontrolle nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 an die Vergleichbarkeit der Unternehmen und Märkte, die in den Vergleich ein- bezogen worden sind, keine zu hohen Anforderungen zu stellen. In beiden Fällen geht es darum zu entscheiden, ob zwei oder mehrere Unternehmen so gleichartig sind, dass zwischen ihnen hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen 58 59 - 31 - keine wesentlichen Unterschiede bestehen, die aus Sicht der Abnehmer gemäß der Zielsetzung einer möglichst sicheren und preiswürdigen Versorgung mit Trinkwasser von vornherein eine deutlich unterschiedliche Beurteilung der Preis- gestaltung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 Rn. 29 - Wasserpreise Wetzlar). Muss die Kartellbehörde bei der allgemeinen Missbrauchskontrolle - anders als bei § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB - auch eine fehlende sachliche Rechtfertigung der Preisunterschiede beweisen, besteht im Hinblick auf die gleichgerichteten Ziele der Vorschriften, missbräuchlich über- höhte Preise in vermachteten Märkten zu verhindern, erst recht kein Bedürfnis, an die Auswahl der Vergleichsunternehmen strengere Anforderungen als bei der besonderen Missbrauchskontrolle zu stellen. Danach kommt es bei der Ermitt- lung der geeigneten Vergleichsunternehmen nicht auf eine umfassende Feststel- lung aller maßgeblichen Strukturdaten an. In der Wasserwirtschaft kommt - an- ders als bei der Strom- und Gasversorgung - der Vertriebssituation allerdings eine erhebliche Bedeutung zu, weil die Vertriebskosten dort einen höheren Anteil an den Gesamtkosten ausmachen (BGHZ 184, 168 Rn. 29 f. - Wasserpreise Wetzlar). (2) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht nach diesen Grundsät- zen die von der Landeskartellbehörde vorgenommene Auswahl der 14 Ver- gleichsunternehmen unbeanstandet gelassen. (a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, die für die Anwen- dung der Missbrauchsaufsicht nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB geltenden Maßstäbe beanspruchten auch für die Ermittlung eines Preishöhenmissbrauchs nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 Geltung. Insbesondere komme dem Merkmal der Ver- gleichbarkeit nur die Funktion zu, eine grobe Sichtung unter den in Betracht kom- menden Versorgungsunternehmen zu ermöglichen. Nur wenn sich die Unterneh- men schon auf erste Sicht so signifikant unterschieden, dass sich ihre Einord- 60 61 - 32 - nung als vergleichbar von vornherein verbiete, sei es dem betroffenen Unterneh- men nicht zumutbar nachzuweisen, dass seine höheren Preise durch besondere Umstände gerechtfertigt seien. Umgekehrt lasse nicht all das, was die besonde- ren Umstände ausmache, bereits die Vergleichbarkeit entfallen. Daher seien zwei Unternehmen jedenfalls dann vergleichbar, wenn zwischen ihnen hinsicht- lich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine wesentlichen Unterschiede bestünden, die aus der Sicht der Abnehmer gemäß der Zielsetzung einer mög- lichst sicheren und preiswürdigen Versorgung mit Trinkwasser von vornherein eine deutlich unterschiedliche Beurteilung der Preisgestaltung rechtfertigten. Da- bei komme es nicht auf eine umfassende Feststellung aller maßgeblichen Struk- turdaten an. Vielmehr könne die Kartellbehörde aus allen möglichen Vergleichs- kriterien nach billigem Ermessen eine Auswahl treffen. Auf dieser Grundlage seien die von der Landeskartellbehörde herangezogenen 14 Unternehmen ver- gleichbar. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, bedurfte es keiner weiter- gehenden Begründung für die Auswahl der jeweiligen Vergleichsunternehmen. Die Landeskartellbehörde hat unter Berücksichtigung verschiedener Strukturpa- rameter ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die betrachteten Unter- nehmen als mit der Betroffenen vergleichbar erachtete. Dabei hat sie die Versor- gungsdichte, den Anteil von Haushalts- und Kleinkunden, die Anzahl der versorg- ten Einwohner, die nutzbare Abgabe von Trinkwasser und die Abnehmerdichte in den Blick genommen. Auf dieser Grundlage ist die Landeskartellbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die herangezogenen Unternehmen mit der Be- troffenen sehr gut vergleichbar seien. Weder liegt eine willkürliche Auswahlent- scheidung vor, noch zeigt die Rechtsbeschwerde eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. 62 - 33 - (c) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, die Landeskartellbe- hörde - und mit ihr das Beschwerdegericht - habe nur vier weitere Vergleichspa- rameter berücksichtigt, zeigt sie ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Eine allge- meine Aussage, ob eine bestimmte Anzahl von Parametern für einen verlässli- chen Vergleich zwischen unterschiedlichen Unternehmen erforderlich ist, kann aufgrund der Vielfalt der zu beurteilenden Sachverhalte, anders als die Rechts- beschwerde meint, schon im Ausgangspunkt nicht getroffen werden. Die Rechts- beschwerde lässt zudem nicht erkennen, aus welchen Gründen die Heranzie- hung weiterer Strukturparameter angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls geboten gewesen wäre und wie sich dies auf den vorzunehmenden Vergleich ausgewirkt hätte. Der allgemeine Hinweis, dass das Beschwerdegericht die nach Auffassung der Betroffenen fehlende Berücksichtigung des Kriteriums "Gesamt- erträge Wassersparte" unbeanstandet gelassen hat, genügt dafür nicht. Das Be- schwerdegericht hat in diesem Zusammenhang ohne Rechtsfehler angenom- men, das Kriterium der Gesamterträge zähle nicht zu den nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs für den Vergleich besonders bedeutsamen Krite- rien, die Rückschlüsse auf die Vertriebskosten erlaubten (BGHZ 184, 168 Rn. 32 - Wasserpreise Wetzlar). Zudem hat es zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Landeskartellbehörde berücksichtigten Kriterien "direktversorgte Einwohner" und "nutzbare Wasserabgabe" ebenfalls Rückschlüsse auf die Unternehmens- größe zuließen. Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf. (d) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenom- men, die Landeskartellbehörde habe den Metermengenwert zu Recht als ein we- sentliches Kriterium für die Ermittlung der Vergleichsunternehmen herangezo- gen. Der Metermengenwert gibt an, wie viele Kubikmeter Wasser pro Meter Lei- tungsnetz geliefert werden (BGHZ 184, 168 Rn. 32 - Wasserpreise Wetzlar) und setzt damit die nutzbare Wasserabgabe in Relation zur Gesamtlänge des Netzes. Das Kriterium des Metermengenwertes gibt damit Auskunft über die vorhandene 63 64 - 34 - Versorgungsdichte, die wesentlichen Einfluss auf die Kostenstruktur eines Netz- betreibers hat. Bei einer höheren Abgabemenge pro Meter des Leitungsnetzes (und damit einem hohen Metermengenwert) ist die Versorgung in der Tendenz kostengünstiger als bei einer niedrigeren Menge (und damit einem niedrigeren Metermengenwert). Diese Bedeutung des Metermengenwertes und seine Eig- nung als Indiz für die Kostenstruktur eines Wasserversorgungsunternehmens ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 184, 168 Rn. 46 - Was- serpreise Wetzlar; vgl. zur Stromwirtschaft: BGHZ 163, 280, 292 - Stadtwerke Mainz; s.a. BKartA, Wasserbericht, S. 56 ff.) und in der obergerichtlichen Recht- sprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 - VI-2 Kart 4/12 (V), NZKart 2014, 237 Rn. 117 - Berliner Wasserbetriebe) anerkannt, seine Be- rücksichtigung entspricht der kartellbehördlichen Praxis (vgl. BKartA, Wasserbe- richt, S. 56, s.a. OLG Düsseldorf, NZKart 2014, 237 Rn. 116 - Berliner Wasser- betriebe). Das Beschwerdegericht hat sich im Übrigen mit den im Beschwerde- verfahren von der Betroffenen erhobenen und mit der Rechtsbeschwerde wie- derholten methodischen Einwänden gegen die Berücksichtigung des Metermen- genwertes auseinandergesetzt und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis ge- langt, diese Einwände stünden der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei diesem Wert um ein geeignetes Vergleichskriterium handele, weil sie den grund- sätzlichen Zusammenhang zwischen Metermengenwert und Kostenstruktur nicht in Frage stellten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat weiter mit Recht angeführt, dies gelte auch dann, wenn keine lineare Abhängigkeit zwischen Metermengenwert und Verteil- kosten festgestellt werden könne und sich die Verteilkosten einzelner Vergleichs- unternehmen trotz ähnlichen Metermengenwertes unterschieden (s.a. BKartA, Wasserbericht, S. 52). Auch das stellt den grundsätzlichen Zusammenhang zwi- schen Metermengenwert und Kostenstruktur nicht in Frage, weil Abweichungen auch auf anderweitige strukturelle Unterschiede zurückzuführen sein können 65 - 35 - (BGHZ 184, 168 Rn. 46 - Wasserpreise Wetzlar). Das Beschwerdegericht hat zudem hervorgehoben, dass sich die von der Betroffenen als geeignet vorgelegte Vergleichsberechnung ebenfalls auf den Metermengenwert stütze. Weiter hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Landeskartellbehörde habe die methodi- schen Unsicherheiten, die mit dem Metermengenwert verbunden seien, dadurch ausgeglichen, dass sie Unterschiede bei diesem Wert nur zu einem Drittel in die Zu- und Abschlagsrechnung eingestellt habe. Insoweit zeigt die Rechtsbe- schwerde keine Rechtsfehler oder übergangenes Vorbringen auf. Schließlich hat sich die Landeskartellbehörde bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit nicht al- lein auf den Metermengenwert gestützt, sondern ist davon ausgegangen, dass auch die weiteren Kriterien die gute Vergleichbarkeit der zum Vergleich herange- zogenen Unternehmen belegten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan- den. (e) Soweit die Rechtsbeschwerde die Vergleichbarkeit der in den Blick genommenen Vergleichsunternehmen unter Hinweis auf die Spannbreite bei den von der Landeskartellbehörde herangezogenen einzelnen Strukturwerten bean- standet, setzt sie - ohne Rechtsfehler aufzuzeigen - lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. Zudem verkennt sie, dass an die Vergleichbarkeit der Unternehmen keine zu hohen Anforderungen gestellt wer- den dürfen und bestehende strukturelle Unterschiede durch den Ansatz von Zu- und Abschlägen ausgeglichen werden können. Zweck der Auswahl einer be- stimmten Zahl von Vergleichsmärkten oder -unternehmen ist es, diejenigen Märkte und Unternehmen zu identifizieren, die aufgrund der Markt- und Unter- nehmensstrukturen jedenfalls so ähnlich sind, dass auch erhebliche (strukturelle) Unterschiede im weiteren Verlauf der Vergleichsbetrachtung durch Zu- und Ab- schläge auszugleichen sind, ohne dass die Vergleichsbetrachtung der Preise überwiegend durch Zu- und Abschläge bestimmt wird (oben Rn. 58). Aus diesem 66 - 36 - Grund bedarf es für die Auswahl der Vergleichsunternehmen keiner Angabe be- stimmter Spannbreiten. Die Eignung der getroffenen Auswahl wird sich daher re- gelmäßig nur in einer Zusammenschau mit Umfang und Qualität der vorgenom- menen Abschläge bewerten lassen. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die von der Landeskartellbehörde vorgenommene und vom Beschwerdege- richt gebilligte Vergleichsbetrachtung der Preise in unverhältnismäßigem Umfang von Zu- und Abschlägen bestimmt worden ist. (f) Ebenfalls keinen Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde auf, so- weit das Beschwerdegericht angenommen hat, die Berücksichtigung der Stadt- werke F. in der Vergleichsbetrachtung könne nicht mit dem Hinweis verneint wer- den, diese hätten im Betrachtungszeitraum auf Grundlage von künstlich niedri- gen Wasserpreisen nicht kostendeckend gewirtschaftet und notwendige Investi- tionen in ihr Netz unterlassen, was sich aus den konstanten und massiven Preis- erhöhungen unmittelbar nach dem von der Landeskartellbehörde betrachteten Zeitraum ergebe. Das Beschwerdegericht ist den möglichen Ursachen für die an- geführte Preissteigerung nachgegangen, hat sich ausführlich mit den Einwänden der Betroffenen auseinandergesetzt und im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass sich die Preiserhöhungen auf einen besonderen Nach- holeffekt im Hinblick auf erforderliche Investitionen oder eine fehlende Kostende- ckung im Betrachtungszeitraum zurückführen ließen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen lässt die Rechtsbeschwerde vermissen. Sie macht ledig- lich allgemein geltend, ein klar erkennbarer, von der allgemeinen Preisentwick- lung im relevanten Bereich abweichender Preisanstieg im Anschluss an den von der Kartellbehörde betrachteten Zeitraum zeige bereits auf erste Sicht, dass die im Betrachtungszeitraum verlangten Preise des Vergleichsunternehmens nicht repräsentativ und als Vergleichsmaßstab ungeeignet seien. Damit vermag sie Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Grundsätzlich ist der Vergleich zwischen den von den betrachteten Unternehmen geforderten Preisen 67 68 - 37 - auf den maßgeblichen Verstoßzeitraum beschränkt. Das schließt es allerdings nicht aus, im Einzelfall besondere Entwicklungen zu berücksichtigen, die vor oder nach dem Betrachtungszeitraum stattgefunden haben. Dabei ist jedoch die Netz- erneuerungsrate, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kein zur Erklärung eines punktuellen Preisanstiegs geeignetes Kriterium, weil es ange- sichts der Lebensdauer eines Netzes und den daraus folgenden langen Investi- tionszyklen in der Wasserwirtschaft keine zuverlässigen Aussagen über die An- gemessenheit der im Betrachtungszeitraum geforderten Preise liefert, wenn nicht die Netzerneuerungsraten über den Lebenszyklus der Netze verglichen und in Verhältnis zu den geforderten Preisen gesetzt werden. Jedenfalls aber rügt die Rechtsbeschwerde nicht, dass das Beschwerdegericht seine Pflicht zur Aufklä- rung des Sachverhalts verletzt hat. Sie zeigt auch kein vom Beschwerdegericht übergangenes Vorbringen auf, das Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung gegeben hätte. (g) Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die An- nahme des Beschwerdegerichts, die Stadtwerke M. seien mit der Betroffenen vergleichbar, auch wenn diese Stadtwerke in den Jahren 2007 bis 2009 einen Verlust erlitten hätten. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, eine Kostenunterdeckung in einem solch kurzen Zeitraum stehe der Berücksich- tigung dieses Unternehmens nicht entgegen. Wegen der in der Wasserwirtschaft gegebenen langen Nutzungsdauer der Netzanlagen sei die Vergleichbarkeit min- destens auf Grundlage des auf den gesamten Betrachtungszeitraum bezogenen durchschnittlichen Jahresüberschusses zu ermitteln. Im Übrigen habe die Lan- deskartellbehörde den in den Jahren 2007 bis 2009 zu verzeichnenden Verlust durch Zuschläge auf die Vergleichspreise berücksichtigt. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Landeskartell- behörde auf Grundlage des betrachteten fünfjährigen Vergleichszeitraums die Erlöse der Betroffenen im Jahr 2009 abgeschöpft hat. Mit der auf das Jahr 2009 69 - 38 - beschränkten Erlösabschöpfung hat die Landeskartellbehörde lediglich zuguns- ten der Betroffenen den niedrigsten Vergleichswert zugrunde gelegt. Das schließt es nicht aus, Vergleichsunternehmen zu berücksichtigen, die in diesem Jahr ei- nen Verlust aufweisen, sofern die Behörde dem bei der Bewertung des gesamten Betrachtungszeitraums durch Zu- oder Abschläge Rechnung trägt. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der vom Beschwerdegericht in den Blick ge- nommene Jahresabschluss berücksichtige nicht die kalkulatorischen Kosten wie Zinsen und Abschreibungen und lasse daher keine Rückschlüsse auf eine durch- schnittliche Kostendeckung im gesamten Betrachtungszeitraum zu, vermag die Rechtsbeschwerde damit ebenfalls nicht durchzudringen. Sie zeigt schon kein dahingehendes Vorbringen in der Tatsacheninstanz auf. cc) Das Beschwerdegericht hat jedoch die Zu- und Abschlagsrechnung der Landeskartellbehörde rechtsfehlerhaft unbeanstandet gelassen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB stehen Unterschiede in der Marktstruktur einer Wertung als Vergleichsmarkt grundsätzlich nicht entgegen, ihnen ist allerdings durch entspre- chende Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere solche Kostenfaktoren in den Blick zu nehmen, die auch jedes andere Unternehmen in der Situation des betroffenen vorfinden würde, nicht beeinflussen könnte und sei- ner Kalkulation zugrunde legen müsste (BGHZ 163, 282 Rn. 27 - Stadtwerke Mainz; BGHZ 184, 168 Rn. 42 - Wasserpreise Wetzlar). Dazu zählen unter an- derem ungünstige strukturelle Gegebenheiten des Versorgungsgebiets. Die durch solche Faktoren verursachten Preisunterschiede sind deshalb hinzuneh- men. Dagegen haben individuelle, allein auf eine unternehmerische Entschlie- ßung oder auf die Struktur des betroffenen Versorgungsunternehmens zurück- gehende Umstände außer Betracht zu bleiben, weil ein Bestandsschutz für un- ternehmensindividuelle, gegebenenfalls monopolbedingte Ineffizienzen oder 70 71 - 39 - Preisüberhöhungstendenzen nicht anzuerkennen ist (BGHZ 163, 282 Rn. 27 - Stadtwerke Mainz; BGHZ 184, 168 Rn. 42 - Wasserpreise Wetzlar). Bei dem Ansatz der Zu- und Abschläge sind, soweit dies ohne unzumut- baren Aufwand möglich ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären. Scheidet dies nach den konkreten Verhältnissen aus, ist in begrenztem Umfang auch eine Schätzung zulässig; sie darf aber nicht zu einem wettbewerbsanalogen Preis füh- ren, der überwiegend auf geschätzten Zu- und Abschlägen beruht (BGHZ 76, 142, 150 - Valium II; BGHZ 163, 282 Rn. 26 - Stadtwerke Mainz). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Preis des betroffenen Unternehmens missbräuchlich erhöht ist, Sicherheits- und Erheblichkeitszuschläge vorzuneh- men. Im Hinblick auf den Erheblichkeitszuschlag kann, wenn der sachliche Markt - wie hier - von einer Monopolsituation geprägt ist, unter Umständen ein Miss- brauch schon bei einem geringeren Zuschlag anzunehmen sein als unter norma- len Marktgegebenheiten (BGHZ 163, 282, 296 - Stadtwerke Mainz; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 32 - Entega II; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, juris Rn. 27 - Wasserpreise Calw). Die Bemessung sämtlicher Zu- und Abschläge ist Sache des Tatrichters, der dabei die Umstände des konkreten Falls zu bewerten hat (BGHZ 68, 23, 33 - Valium; BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2104 - Favorit; BGHZ 163, 282 Rn. 33 - Stadtwerke Mainz; WuW/E DE-R 3145 Rn. 18 - Entega II, zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB 2005; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 Rn. 28 - Kabelkanalanlagen). Diese Würdigung unterliegt nach den allgemeinen Grundsätzen nur einer einge- schränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. (2) Danach hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei nicht bean- standet, dass die Landeskartellbehörde bei der Ab- und Zuschlagsrechnung die 72 73 74 - 40 - von der Betroffenen abweichenden Metermengenwerte der Vergleichsunterneh- men berücksichtigt und die Vergleichspreise mit Zu- oder Abschlägen versehen hat. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, diese Verfahrensweise belaste die Be- troffene doppelt, trifft das nicht zu. An die Auswahl der Vergleichsunternehmen sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weshalb auch Unternehmen mit ungünstigeren Metermengenwerten als die Betroffene in den Kreis der zu be- trachtenden Unternehmen aufgenommen werden können. Das bedeutet indes nicht, dass das Beschwerdegericht die ungünstigeren strukturellen Bedingungen bei den Vergleichsunternehmen nicht durch Abschläge auf deren Preis berück- sichtigen dürfte. Ein Ausgleich derartiger struktureller Unterschiede ist vielmehr eine wesentliche Voraussetzung für den Vergleich zwischen den von den Unter- nehmen geforderten individuellen Preisen, weil es darum geht zu ermitteln, wel- che Preise jedes andere Unternehmen in der Situation des betroffenen unter den vorgefundenen und nicht beeinflussbaren Bedingungen fordern würde. Die Be- stimmung eines Kreises von Vergleichsunternehmen bildet einen ersten Filter, der dazu dient diejenigen Unternehmen zu identifizieren, deren Markt- und Struk- turbedingungen in einem solchen Ausmaß vergleichbar sind, dass die für die Ver- gleichsbetrachtung vorzunehmenden Zu- und Abschläge zum Ausgleich niemals zu vermeidender Unterschiede nicht so groß sind, dass die Missbrauchsgrenze überwiegend auf (geschätzten) Korrekturzuschlägen beruht (oben Rn. 72). Anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 184, 168 Rn. 32 - Wasserpreis Wetzlar) nicht ableiten. (3) Das Beschwerdegericht war auch - anders als die Rechtsbe- schwerde meint - aus Rechtsgründen nicht gehalten, die Abnehmerdichte bei der Ab- und Zuschlagsrechnung zu berücksichtigen. Es hat angenommen, die Abnehmerdichte, die die Länge des Leitungsnet- zes in das Verhältnis zu der Anzahl von Hausanschlüssen setzt, berücksichtige 75 76 - 41 - nicht die durchgeleitete Wassermenge und weise daher geringere Erlösrelevanz auf, weshalb die Aussagekraft dieses Wertes fraglich sei. Daher sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Landeskartellbehörde das Kriterium zwar bei der Aus- wahl der Vergleichsunternehmen, nicht aber bei der Zu- und Abschlagsrechnung berücksichtigt habe. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar hat die Landes- kartellbehörde die vom Beschwerdegericht akzeptierte Auswahl der Vergleichs- unternehmen auch darauf gestützt, dass die Unternehmen in Bezug auf die Ab- nehmerdichte gut vergleichbar seien. Indes besteht keine Notwendigkeit oder gar ein Automatismus, jedes für die Wahl der Vergleichsunternehmen herangezo- gene Vergleichskriterium auch bei der Zu- und Abschlagsrechnung zu berück- sichtigen. Weist ein solches Kriterium, das der Bestimmung der Versorgungs- dichte dient, eine im Vergleich zu einem anderen, ebenfalls die Versorgungs- dichte abbildenden Kriterium, hier dem Metermengenwert, eine geringere Erlös- relevanz auf (so auch OLG Düsseldorf, NZKart 2014, 237 [juris Rn. 125 ff.] - Berliner Wasserbetriebe), so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dieses Kriterium in die Zu- und Abschlagsrechnung nicht einfließt. Nichts anderes lässt sich der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen (BGHZ 184, 168 Rn. 32 - Wasserpreise Wetzlar). Daraus ergibt sich zwar, dass die Abnehmerdichte ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Vergleichsunternehmen bilden kann und dieser Wert auch Rückschlüsse auf die Vertriebskosten zulässt. Eine Rechts- pflicht, in jedem Fall und unabhängig von den konkreten Umständen des Einzel- falls das Kriterium der Abnehmernehmerdichte bei der Zu- und Abschlagsrech- nung zu berücksichtigen, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Das Beschwerde- gericht hat sich mit den bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwän- den der Betroffenen eingehend auseinandergesetzt. Eine willkürliche, inkonsis- tente Handhabung der Vergleichsmarktmethode ergibt sich daraus nicht. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit auch keinen übergangenen Sachvortrag auf, sondern unternimmt den im Rechtsbeschwerdeverfahren untauglichen Versuch, - 42 - unter Hinweis auf ihre ungünstigere Abnehmerdichte lediglich eine abweichende Würdigung des Sachverhalts zu erreichen. Sie lässt - auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht gebildeten Beispiele, wonach bei vergleichbarer Abneh- merdichte erheblich differierende Durchleitungsmengen auftreten können - nicht erkennen, warum der Abnehmerdichte im konkreten Fall gleichwohl eine dem Metermengenwert vergleichbare Erlösrelevanz zukommt. Stattdessen weist sie nur ganz allgemein darauf hin, dass ein ungünstigerer Wert bei der Abnehmer- dichte darauf hindeute, dass ein Wasserversorgungsunternehmen für die Versor- gung eines Haushaltsanschlusses längere oder zusätzliche Ortsnetzleitungen vorhalten müsse. (4) Ebenfalls ohne durchgreifenden Erfolg wendet sich die Rechtsbe- schwerde gegen die Art der Berechnung der Zu- und Abschläge. Sie will die Un- terschiede bezüglich des Metermengenwertes auf die jeweiligen Vergleichsun- ternehmen bezogen wissen, während das Beschwerdegericht den Metermen- genwert auf die Verteilkosten der Betroffenen bezogen hat. Das greift nicht durch. Die Zu- und Abschlagsrechnung dient dem Ausgleich bestehender Unterschiede zwischen unterschiedlichen Marktgegebenheiten zur Herstellung einer Vergleich- barkeit der jeweils geforderten Preise. Das Beschwerdegericht hat nachvollzieh- bar darauf verwiesen, dass aufgrund inhaltlicher Überschneidungen von Meter- mengenwert und sonstigen Strukturparametern eine doppelte Berücksichtigung von Strukturvor- oder Strukturnachteilen drohe, wenn die Unterschiede im Meter- mengenwert auf die Vergleichsunternehmen bezogen würden. Dass im hier ge- gebenen Einzelfall bei der Betroffenen keine Zu- oder Abschläge vorgenommen worden sind, stellt den gewählten und grundsätzlich nicht ungeeigneten metho- dischen Ansatz aber nicht in Frage. (5) Rechtsfehlerfrei erweist sich weiterhin die Nichtberücksichtigung des von der Betroffenen geltend gemachten strukturbedingten Nachfragerück- gangs. 77 78 - 43 - (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein unerwartet starker Verbrauchsrückgang und der damit verbundene Rückgang der Umsatzerlöse rechtfertige die vergleichsweise hohen Preise der Betroffenen nicht. Diesem Um- stand habe die Landeskartellbehörde bereits durch Berücksichtigung des Meter- mengenwerts Rechnung getragen. Die Betroffene weise trotz dieses Rückgangs den dritthöchsten Mengenwert aus. Habe sie trotz Verschlechterung der Absatz- situation im Verfügungszeitraum noch eine höhere Absatzmenge pro Netzlei- tungskilometer als die meisten der Vergleichsunternehmen zu verzeichnen, rechtfertige dies keine überhöhten Preise und erfordere daher auch keine Be- rücksichtigung dieses Umstands durch Bildung von Zu- und Abschlägen. Die Be- troffene könne sich insbesondere nicht auf den Absatzrückgang durch Schlie- ßung eines in ihrem Versorgungsgebiets angesiedelten Stützpunkts der US- Armee berufen. Es sei nicht ersichtlich, dass dies zu einer Verschlechterung der Kostensituation geführt habe, was in der Folge durch höhere Preise hätte refi- nanziert werden müssen. Es sei lediglich eine - aufgrund der Versorgung einer hohen Zahl von Verbrauchern mit überdurchschnittlichem Trinkwasserverbrauch bei geringem Investitionsaufwand - besonders günstige Absatzsituation entfallen, ohne dass sich hieraus eine im Verhältnis zu den Vergleichsunternehmen beson- ders nachteilige Situation ergeben hätte. Weitere geltend gemachte Absatzrück- gänge träfen die Vergleichsunternehmen gleichermaßen, so dass sich daraus keine Rechtfertigung höherer Preise ergebe. (b) Diese Tatsachenwürdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar handelt es sich bei den demographischen Entwicklungen, die zu einem Rückgang des Wasserverbrauchs führen, im Grundsatz um eine strukturelle Be- sonderheit, die jedes Unternehmen treffen würde, das im Versorgungsgebiet tätig ist. Das Beschwerdegericht hat die von der Betroffenen geltend gemachten Um- stände bezüglich des rückläufigen Wasserbrauchs jedoch umfassend gewürdigt und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Entwicklung keine 79 80 - 44 - höheren Wasserpreise rechtfertige. Im Hinblick auf die Schließung des Depots der US-Armee ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht darin mit Blick auf die Vergleichsunternehmen und die jeweiligen Metermengenwerte nur eine Nivellierung einer zuvor bestehenden besonders günstigen Absatzsituation gesehen hat. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, dass sich das Beschwerde- gericht dabei davon hat leiten lassen, dass die Betroffene trotz des erheblich rückläufigen Wasserabsatzes einen der höchsten Metermengenwerte der Ver- gleichsunternehmen aufweist. Der Metermengenwert lässt, wie ausgeführt (oben Rn. 64 f.) Rückschlüsse auf die Kostenstruktur der betroffenen Unternehmen zu. Aus dem Vergleich der Metermengenwerte der Betroffenen mit denen der Ver- gleichsunternehmen konnte das Beschwerdegericht daher ohne Rechtsfehler er- kennen, dass sich aufgrund des Absatzrückgangs keine gegenüber den Ver- gleichsunternehmen relevanten und durch Zu- und Abschläge auszugleichenden Nachteile ergeben haben. Soweit die Rechtsbeschwerde allgemein geltend macht, dass bei höherem Wasserverbrauch das Versorgungsnetz samt zugehö- riger Anlagen auf die zusätzlichen Abgabemengen ausgelegt werden müsse, dies zu höheren Kosten beim Versorger führe und der Metermengenwert insoweit keine Aussage über die Dimensionierung der Netzleitung und die damit verbun- denen Kosten treffe, zeigt die Rechtsbeschwerde kein übergangenes Vorbringen auf, aus dem sich ergibt, dass die Netzleitungen der Betroffenen tatsächlich zu groß dimensioniert sind. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist in diesem Zusammenhang auch die (statische) Betrachtung des Metermengenwertes des Jahres 2009 nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat die nachteilige Entwicklung zugunsten der Betroffenen unterstellt und den Metermengenwert als Anhaltspunkt dafür herangezogen, dass die Versorgungsbedingungen nicht er- heblich schlechter sind als die der Vergleichsunternehmen. Für diese Beurteilung war eine dynamische Betrachtung nicht erforderlich. - 45 - (6) Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann al- lerdings nicht verneint werden, dass die von der Betroffenen geltend gemachten topografischen Besonderheiten des Versorgungsgebiets bei der Zu- und Ab- schlagsberechnung zu berücksichtigen sind. (a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die mit den topografischen und geologischen Verhältnissen eines Versorgungsgebiets ver- bundenen Kosten in der Zu- und Abschlagsrechnung zwar grundsätzlich zu be- rücksichtigen seien. Allerdings bedürfe es der Darlegung und des Nachweises, in welcher Höhe solche Mehrkosten anfallen, wie diese Mehrkosten in die ver- langten Preise einflössen und dass insoweit keine Rationalisierungsreserven be- stünden. Dabei dürften keine zu geringen Anforderungen an den Nachweis der Umstände gestellt werden, die einen ungünstigeren Preis rechtfertigen. Andern- falls bestünde die Gefahr, dass monopolistische Kostenüberhöhungstendenzen in die Beurteilung einflössen. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an ihre Darlegungslast habe die Betroffene nicht entsprochen. Aus ihrer Aufstellung ergebe sich nicht, welche Mehrkosten aufgrund welcher konkreter topografischer Erschwernisse des Versorgungsgebiets ihr entstanden seien. Es lasse sich nicht erkennen, welche der genannten Aufwandspositionen einen Bezug zur Topogra- fie hätten. Selbst wenn man einen Bezug zur Topographie unterstelle, fehlten Darlegungen der Betroffenen, dass einzelne oder sämtliche der Positionen be- stimmte allein berücksichtigungsfähige Mehrkosten infolge bestimmter topografi- scher Umstände darstellten. Zwar habe die Betroffene vorgetragen, dass sich in ihrem Versorgungsgebiet verschiedene Einrichtungen befänden, die aufgrund ih- rer Anzahl und ihres Umfangs indiziell für erschwerte topografische Verhältnisse sprechen könnten, wie etwa die Anzahl von Druckzonen, Zonentrennschiebern, Behältern (unter Angabe des Gesamtvolumens), Netzpumpen, Pumpwerken, und auf die bestehende Höhendifferenz im Versorgungsgebiet verwiesen. Dieses 81 82 - 46 - Vorbringen genüge jedoch nicht, da die Betroffene jedenfalls diesen Einrichtun- gen die durch sie verursachten Kosten hätte zuordnen, mithin die Kosten hinrei- chend aufschlüsseln müssen. Allein die von der Betroffenen vorgetragene Anzahl der Einrichtungen, das Volumen der Behälter und die im Gebiet vorhandenen Höhendifferenzen ermöglichten keine Rückschlüsse auf hierdurch entstehende Mehrkosten. Die Betroffene habe nicht einmal dargelegt, wie sich die topografi- schen Kennzahlen bei ihr aufwandsmäßig auswirkten. So sei unklar, in welchem Umfang bestimmte Wassermengen zur Überwindung bestimmter Höhendifferen- zen nach oben gepumpt werden müssten oder umgekehrt nach unten flössen. Derartiges Vorbringen sei der Betroffenen aber unter Rückgriff auf ihre unterneh- mensbezogenen Daten möglich gewesen. (b) Das erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar hat das Be- schwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass topographi- sche Besonderheiten eines Versorgungsgebiets bei der Vergleichsbetrachtung durch Zu- und Abschläge auszugleichen sind, weil es sich dabei um dem be- troffenen Unternehmen nicht zurechenbare, strukturelle Umstände handelt, die jeder Anbieter im Versorgungsgebiet der Betroffenen vorfinden würde und nicht beeinflussen könnte (BGHZ 184, 168 Rn. 59 - Wasserpreise Wetzlar; s.a. BKartA, Wasserbericht, S. 60 f.). Ob derartige Besonderheiten bei der Zu- und Abschlagsrechnung zu berücksichtigen sind, hängt von den Umständen des kon- kreten Einzelfalls ab und liegt damit weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Bei der Feststellung der maßgeblichen Umstände hat das Beschwerdegericht jedoch zu strenge Maßstäbe an die Mitwirkungslast der Betroffenen angelegt. (aa) Die Tatsachenfeststellung im kartellbehördlichen Verwaltungsver- fahren unterliegt gemäß § 57 Abs. 1 GWB dem Amtsermittlungsgrundsatz. Da- nach muss die Kartellbehörde wegen der ihr obliegenden Feststellungslast die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 feststellen. Gelingt ihr das 83 84 - 47 - nicht, kann sie weder eine Abstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 GWB erlas- sen, noch eine Vorteilsabschöpfung vornehmen. Dem betroffenen Unternehmen obliegt allerdings nicht nur bei der Kostenkontrolle nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 Rn. 17 ff. - Wasserpreise Calw; BGHZ 206, 229 Rn. 30 f., 58 - Wasserpreise Calw II), sondern auch bei der Prüfung der Frage, ob bestimmte Umstände höhere Preise rechtfertigen und daher nach Auffassung des betroffenen Unter- nehmens in die Zu- und Abschlagsrechnung Eingang finden sollen, eine Mitwir- kungspflicht nach § 26 Abs. 2 VwVfG, die durch die Auskunftspflicht gemäß § 59 Abs. 1 GWB konkretisiert wird. Das betroffene Unternehmen hat der Kartellbe- hörde daher die Daten aus seinem Einwirkungsbereich zu übermitteln, die sich die Behörde nicht auf anderem zumutbarem Wege beschaffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 248 f. - Flugpreis- spaltung; BGH, WuW/E DE-R 3632 Rn. 17 ff. - Wasserpreise Calw; BGHZ 206, 229 Rn. 30 f., 58 - Wasserpreise Calw II). (bb) Entsprechende Grundsätze gelten auch im kartellverwaltungsrecht- lichen Beschwerdeverfahren (BGHZ 206, 229 Rn. 30 - Wasserpreise Calw II; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 119 - Face- book, jeweils mwN). Nach § 75 Abs. 1 GWB hat das Beschwerdegericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die danach bestehende gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklä- rung bietet (BGHZ 206, 229 Rn. 59 - Wasserpreise Calw II; BGHZ 226, 67 Rn. 19 - Facebook), und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Betei- ligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11, BVerwGE 145, 354 Rn. 28, mwN). 85 - 48 - Ungeachtet dessen entbindet die den Beteiligten auferlegte Mitwirkungs- pflicht das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklä- rungspflicht. Unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast ergeben sich im Hinblick auf die Reichweite der gerichtlichen Ermittlungspflicht allerdings Unter- schiede zwischen der allgemeinen Preismissbrauchskontrolle nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 und der besonderen Preismissbrauchskontrolle nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB. Nicht nur bei der kostenbasierten Ermittlung eines Preismiss- brauchs nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 (BGHZ 206, 229 Rn. 31 - Wasser- preise Calw II), sondern auch dann, wenn der Missbrauch auf Grundlage der Vergleichsmarktmethode festgestellt werden soll, bleibt es uneingeschränkt bei dem Grundsatz, dass die Behörde ebenso wie das Beschwerdegericht die (ma- terielle) Beweislast für den Missbrauch trägt und nur in diesem Rahmen die un- zureichende Mitwirkung des Unternehmens würdigen kann. Zwar dürfen bei der Kontrolle missbräuchlicher Preise an die Darlegung der Umstände, die einen vergleichsweise höheren Preis rechtfertigen sollen, keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, weil nur auf diese Weise der Gefahr begegnet werden kann, dass monopolistische Kostenüberhöhungsten- denzen in die Beurteilung einfließen. Das gilt nicht nur für die Rechtfertigung einer diskriminierenden Preisspaltung (vgl. BGHZ 142, 239, 249 - Flugpreisspaltung, zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB 2005), sondern auch für geltend gemachte Mehrkos- ten, die einem Unternehmen als Folge topografisch schwieriger Bedingungen seines Versorgungsgebiets erwachsen sollen (BGHZ 184, 168 Rn. 62 - Wasser- preise Wetzlar, zum jetzigen § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB). Allerdings darf die Mitwir- kungslast bei Anwendung des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 nicht in einer Weise gehandhabt werden, dass sie im Ergebnis zu einer - anders als bei § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB - gesetzlich nicht vorgesehenen Umkehr der Darlegungs- und Be- weislast (BGHZ 184, 168 Rn. 76 - Wasserpreise Wetzlar; BGHZ 206, 229 Rn. 58 86 87 - 49 - - Wasserpreise Calw II) führt. Daher dürfen die Kartellbehörde oder das Be- schwerdegericht die Erstellung von Kalkulationen, die das Unternehmen für den eigenen Geschäftsbetrieb typischerweise nicht vorhält, ebenso wenig verlangen wie sie dem betroffenen Unternehmen die Einholung eines Gutachtens aufgeben können (vgl. BGHZ 206, 229 Rn. 32 - Wasserpreise Calw II). (cc) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu strenge An- forderungen an die Mitwirkungslast der Betroffenen gestellt. Diese hat ausführlich zu den topographischen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet vorgetragen, die topographiebedingte Netzinfrastruktur erläutert und die für die Überwindung der topographischen Besonderheiten erforderlichen Kosten mit Hilfe einer Kosten- stellenübersicht dargelegt. Insbesondere hat sie auf Grundlage der von der Lan- deskartellbehörde ermittelten Daten dargelegt, dass sie bei vielen "Topographie- Indikatoren" wie Höhendifferenz, Druckzonen, Zonentrennschieber, Behältern, Netzpumpen und Pumpwerken ungünstigere Werte als die meisten der von der Landeskartellbehörde betrachteten Vergleichsunternehmen zu verzeichnen hat. Sie hat zudem dargelegt, dass sämtliche dieser Anlagen zu ihren jeweiligen Bau- zeitpunkten nach den "ingenieurtechnischen Regeln bedarfsgerecht geplant und lageoptimal in das Versorgungsgebiet eingebunden" worden seien. Soweit das Beschwerdegericht eine weitergehende objektgenaue Zuschlüsselung der durch die topographischen Besonderheiten verursachten Mehrkosten vermisst hat, feh- len Feststellungen dazu, dass eine solche weitergehende Kostenschlüsselung bei der Betroffenen überhaupt vorhanden war und hätte vorgelegt werden kön- nen. Ist das nicht der Fall, ist es - angesichts der von der Betroffenen vorgebrach- ten Anhaltspunkte für topographische Besonderheiten im Versorgungsgebiet - Sache des Beschwerdegerichts, auf Grundlage der von der Betroffenen mit- geteilten Daten eine nähere Kostenzuordnung durch Einholung weiterer ge- eigneter Auskünfte von der Betroffenen zu ermitteln, wobei es sich dazu der Mit- hilfe der Landeskartellbehörde hätte bedienen können (BGHZ 178, 285 Rn. 32 88 - 50 - - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGHZ 226, 67 Rn. 19 - Facebook). Wären derar- tige Ermittlungen ohne Erfolg geblieben, weil diese Daten gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand hätten ermittelt werden können, hätte das Beschwerdegericht vor dem Hintergrund der gesetzlich angeordneten materiel- len Beweislast erwägen müssen, ob aufgrund der aufgezeigten Indizien topogra- phiebedingte Mehrkosten zu schätzen und durch Zu- oder Abschläge zu berück- sichtigen sind, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Mehrkosten bestehen. III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben, da sie sich nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig erweist (§ 80 Abs. 5 GWB). Der Senat kann auch nicht in der Sache entscheiden, weil sie zur Entscheidung nicht reif ist. Sie ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 80 Abs. 4 Nr. 2 GWB). IV. Für das weitere Verfahren vor dem Beschwerdegericht weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 1. Das Beschwerdegericht wird nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch der Frage nachzugehen haben, inwieweit sich die - unstreitig - fehlerhafte Berechnung von Zu- und Abschlägen für die Wasserbeschaffung und den Verlustausgleich auf die Ermittlung des Vergleichspreises ausgewirkt hat. Fehler bei der Zu- und Abschlagsberechnung für die Vergleichsunterneh- men können Einfluss auf die Beurteilung haben, ob die von der Betroffenen ge- forderten Preise missbräuchlich überhöht waren, weil dies eine wertende Be- trachtung der Differenz zwischen den korrigierten Preisen der Vergleichsunter- nehmen und den Preisen des betroffenen Unternehmens erfordert. Das trifft auch im Hinblick auf die von der Betroffenen geltend gemachten möglichen Auswir- kungen der genannten Fehler auf die Auswahl des für die Berechnung des Ab- schöpfungsbetrages maßgeblichen Unternehmens zu. Die Landeskartellbehörde 89 90 91 92 - 51 - hat die Wahl der Stadtwerke F. als Vergleichsmaßstab damit begründet, dass deren Erlöse in etwa dem arithmetischen Mittel aller Vergleichsunternehmen ent- sprächen. Wie die Betroffene zu Recht geltend macht, können die aufgezeigten Fehler bei der Zu- und Abschlagsrechnung Auswirkungen auf das arithmetische Mittel der Preise haben, welches auch das Beschwerdegericht im Anschluss an die Landeskartellbehörde als Grundlage für die Auswahl des für den Preisver- gleich herangezogenen Vergleichsunternehmens genommen hat. Diesen Ein- wand wird das Beschwerdegericht nicht mit dem Hinweis entkräften können, der- artige Fehler wirkten sich deshalb nicht zugunsten der Betroffenen aus, weil sie andere Unternehmen beträfen als dasjenige, mit dem die Landeskartellbehörde die Preise der Betroffenen für die Berechnung der Vorteilsabschöpfung vergli- chen hat. Insofern liegt der Sachverhalt anders als in der vom Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der sich ein Fehler bei der Zu- und Abschlagsrechnung nicht auswirkte, weil die Kartellbehörde zugunsten der dortigen Betroffenen das teuerste der Vergleichsunternehmen der Vergleichsbe- rechnung zugrunde gelegt hat (BGHZ 184, 168 Rn. 68 - Wasserpreise Wetzlar). Das Beschwerdegericht wird daher gegebenenfalls aufzuklären haben, ob und wie sich bei vollständiger Berücksichtigung der korrigierten Zu- und Abschlags- rechnung im konkreten Fall das arithmetische Mittel verändert, ob ein anderes Vergleichsunternehmen an Stelle der Stadtwerke F. für die Berechnung des Ab- schöpfungsbeitrags auszuwählen gewesen wäre und ob und in welcher Weise sich die vom Beschwerdegericht als fehlerhaft erkannten Abweichungen zuguns- ten der Betroffenen auswirken können. 2. Es wird - anders als die Betroffene meint - nicht zu beanstanden sein, dass sich das Beschwerdegericht im Anschluss an die Landeskartellbe- hörde bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils auf Strukturdaten aus dem Jahr 2009 und die Vergleichspreise aus dem Jahr 2010 gestützt hat. Wie der 93 - 52 - Verfügung der Landeskartellbehörde zu entnehmen ist, haben sich bei den Struk- turdaten des Jahres 2009 keine wesentlichen Veränderungen zu den Jahren 2006 bis 2008 und zum Jahr 2010 ergeben. Die Rechtsbeschwerde bringt nichts Gegenteiliges vor. Den Vergleich der Trinkwasserpreise der Betroffenen mit de- nen der Vergleichsunternehmen hat die Landeskartellbehörde zugunsten der Be- troffenen allein auf das Jahr 2010 beschränkt und damit der Sache nach einen weiteren Sicherheitsabschlag vorgenommen. Nach den Ausführungen der Lan- deskartellbehörde hätte sich der Preisabstand der von der Betroffenen geforder- ten Preise zu den Vergleichsunternehmen bei einer jahresscharfen Betrachtung noch vergrößert. Da die Kartellbehörde den abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteil nach § 34 Abs. 4 GWB schätzen darf, sind diese Erwägungen, die im methodischen Ermessen der Behörde liegen, nicht zu beanstanden. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.03.2020 - 11 W 5/16 (Kart) -