OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 2816/21

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0509.8K2816.21.00
3mal zitiert
64Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

53 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt die behördliche Entscheidung, im Falle eines sich in Haft oder Gewahrsam befindlichen Ausländers von Setzung einer Ausreisefrist abzusehen, im Regelfall nicht in das behördliche Ermessen.(Rn.89) 2. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) unionrechtskonform ausgelegt werden. Danach ist für ein Absehen von der Fristsetzung tatbestandlich erforderlich die Feststellung einer tatsächlichen, unmittelbaren und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung durch den Ausländer und der Verhältnismäßigkeit des Absehens von einer Ausreisefrist mit Blick auf die betroffenen Grundrechte des Ausländers.(Rn.77) 3. Der Ausländer ist vor der Entscheidung nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch aus unionsrechtlichen Gründen zwingend anzuhören, die Entscheidung ist zu begründen. Formelle Fehler können nach §§ 45 und 46 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) geheilt werden oder unbeachtlich sein.(Rn.94)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt die behördliche Entscheidung, im Falle eines sich in Haft oder Gewahrsam befindlichen Ausländers von Setzung einer Ausreisefrist abzusehen, im Regelfall nicht in das behördliche Ermessen.(Rn.89) 2. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) unionrechtskonform ausgelegt werden. Danach ist für ein Absehen von der Fristsetzung tatbestandlich erforderlich die Feststellung einer tatsächlichen, unmittelbaren und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung durch den Ausländer und der Verhältnismäßigkeit des Absehens von einer Ausreisefrist mit Blick auf die betroffenen Grundrechte des Ausländers.(Rn.77) 3. Der Ausländer ist vor der Entscheidung nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch aus unionsrechtlichen Gründen zwingend anzuhören, die Entscheidung ist zu begründen. Formelle Fehler können nach §§ 45 und 46 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) geheilt werden oder unbeachtlich sein.(Rn.94) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Die Durchführung eines Vorverfahrens war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO entbehrlich, weil der angefochtene Verwaltungsakt von einem Regierungspräsidium erlassen wurde. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) erweist sich bei Zugrundelegung der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.7.2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270, juris Rn. 16) als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (§ 54 Abs. 1 AufenthG) oder als „schwerwiegend“ (§ 54 Abs. 2 AufenthG). Zusätzlich sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 39). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung schließlich – je nach den Umständen des Einzelfalles – insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15). Gemessen an diesen Anforderungen stellt sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig dar. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor (a). Dem steht lediglich ein einfaches Bleibeinteresse des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG gegenüber (b). Bei einer Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem subjektiven Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überwiegt das Ausweisungsinteresse (c). a)Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12. Februar 2021 (...) wegen besonders schweren Raubes und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes des § 54 AufenthG bedarf es indes der weiteren – nach § 53 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG vorausgesetzten – Feststellung, dass der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die durch eine Ausweisung zu schützenden Rechtsgüter gefährdet. Dies ist zum einen anzunehmen, wenn die von dem Ausländer ausgehende, zur Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG führende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (Spezialprävention). Zum anderen lässt sich eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter auch generalpräventiv begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349, juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.10.2019 - 11 S 1835/19 - juris Rn. 9). Danach besteht an einer Ausweisung des Klägers ein öffentliches Interesse aus spezialpräventiven (aa) und generalpräventiven (bb) Gründen. aa) Eine spezialpräventiv begründete Ausweisungsentscheidung setzt voraus, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht. (1) Hierzu hat das Gericht eine eigenständige Prognose der Wiederholungsgefahr zu treffen, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Dabei ist ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Es gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Aber auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Zeitpunkt. Das Gericht hat anhand einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, seiner Straftaten, seiner späteren Entwicklung und seiner aktuellen Lebensverhältnisse eine eigenständige Prognose anzustellen und sich diesbezüglich eine Überzeugung zu bilden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 177, juris Rn. 16, und vom 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/17 - juris Rn. 48). (2) Gemessen an diesem Maßstab steht zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine Wiederholungsgefahr für die erneute Begehung von Straftaten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch den Kläger fest. Für eine Wiederholungsgefahr, an die angesichts der schwerwiegenden Schäden der hier zu befürchtenden Straftaten, keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, spricht zunächst das zielgerichtete Vorgehen bei der Tatbegehung und die Schwere der Tat selbst. Nach den Feststellungen des Landgerichts Tübingen in seinem Urteil vom 12. Februar 2021 (...) beging der Kläger am 25. Juli 2020 um 2.00 Uhr nachts mit vier weiteren Tätern einen Raubüberfall auf eine Bäckerei, bei dem die Täter die anwesenden vier Beschäftigten der Bäckerei mit einer Schreckschusspistole und einem Baseballschläger bedrohten und in den Räumlichkeiten Uhren, Schmuck und Bargeld des Inhabers der Bäckerei im Gesamtwert von etwa 15.000 Euro entwendeten. Die Tat weist danach einen erheblichen Schweregrad auf. Es handelt sich nach der überzeugenden Würdigung durch das Landgericht mit Blick auf das Tatbild und die Tatfolgen um einen Fall schwerer Kriminalität (S. 24 UA). Der wirtschaftliche Schaden ist erheblich. Zwei der Opferzeugen leiden als Folgen der Tat bis heute unter Angstzuständen (S. 9, 20 f. und 24 UA). Das planvolle und organisierte Vorgehen der Täter zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, die bereits für sich genommen eine Wiederholung wahrscheinlich erscheinen lässt. Nach den Urteilsgründen des Landgerichts hatte der Mittäter ... einen Tipp erhalten, dass sich in den Räumlichkeiten der Bäckerei teure Uhren und Bargeld befänden, und die weiteren Mittäter, die er aus der Drogenszene kannte und die von ihm Drogen bezogen, für die Tat gewinnen können. Vor der Tat bewaffneten sich die Täter zielgerichtet, besorgten sich Gesichtsmasken, vereinbarten eine arbeitsteilige Vorgehensweise und legten ein Versteck für die Beute fest. Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren die Täter im Zeitpunkt der Tat nicht aufgrund Betäubungsmittelkonsums in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt (S. 22 UA). Ungeachtet dessen, dass das Landgericht den Mittäter ... in den Urteilsgründen als „Führungsfigur“ bezeichnete (S. 3 UA), würdigte es die individuelle Schuld des Klägers als schwer, weil dieser durch sein aggressives Auftreten mit dem Baseballschläger das Vorgehen der Täter maßgeblich geprägt habe (S. 24 UA). Der Kläger hatte die Bäckerei als Erster der Tätergruppe mit den Worten „Das ist ein Überfall!“ betreten, wobei er den von ihm mitgeführten Baseballschläger bedrohlich hielt (S. 7 UA). Später hatte der Kläger, als er die Mitarbeiter der Bäckerei bewachte, mit dem Baseballschläger wütend auf einen nicht zu öffnenden Tresor eingeschlagen, was den Mitarbeitern erhebliche Angst einjagte (S. 8 UA). Die Tatumstände und die Persönlichkeit des Klägers erhärten die gerichtliche Annahme einer Wiederholungsgefahr. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Kläger den Raubüberfall insbesondere deshalb, weil er selbst drogenabhängig war und seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren und die aufgrund seines Drogenkonsums aufgehäuften Schulden in Höhe von etwa 2.500 Euro tilgen wollte (S. 26 UA). Die im strafgerichtlichen Verfahren beauftragte Sachverständige ... diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 10. Februar 2021 für den Kläger ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und eine mehrjährige Abhängigkeitserkrankung, die ohne suchtspezifische Behandlung geblieben sei. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht eine intensive Neigung des Klägers, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und damit einen Hang im Sinne des § 64 StGB bejaht und die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet (S. 25 UA). Es geht davon aus, dass der Kläger ohne eine therapeutische Aufarbeitung und Behandlung seines Hanges zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere zur Finanzierung von Betäubungsmitteln begehen wird, weil er bis heute kein Lebenskonzept entwickelt habe, das es ihm ohne Therapie erlauben würde, in Freiheit straffrei zu leben (S. 26 UA). Die Tatsache, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 23. Oktober 2019 nach § 31a Abs. 1 BtMG eingestellte Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bei dem Kläger nicht zu einer Einsicht geführt und diesen zu einem straffreien Leben angehalten hat, bestätigt die Annahme des Landgerichts anschaulich. Das Landgericht nimmt weiter an, dass die von dem Kläger in der Trennung der Eltern, dem frühen Tod des Großvaters und der Umsiedlung nach Deutschland gesehenen Lebenswidrigkeiten zu seiner vermehrten Zuwendung zu Rauschmitteln beigetragen haben (S. 23 UA). Die Kammer folgt dieser nachvollziehbaren strafgerichtlichen Einschätzung, der eine erhebliche indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 23.2.2021 - 8 ME 126/20 - juris Rn. 11), und ist danach davon überzeugt, dass eine Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung fortbesteht. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung erst dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende über einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum glaubhaft gemacht hat, so dass mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen und eine Wiederholungsgefahr verneint werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.9.2021 - 19 ZB 20.323 - juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 15.2.2021 - 2 B 364/20 - juris Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.2.2021 - 7 A 10826/20 - juris Rn. 58; SächsOVG, Beschluss vom 13.5.2022 - 3 A 844/20 - juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder der Umstand, dass der Kläger sich geständig eingelassen, die Tat aufrichtig bedauert und sich bei den geschädigten Zeugen entschuldigt hat, noch, dass er seitdem in der Justizvollzugsanstalt und im Maßregelvollzug nicht mehr straffällig geworden ist und sich unauffällig geführt hat, ist danach geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Denn es fehlt bis zum jetzigen Zeitpunkt an dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie und dessen tatsächlicher Bestätigung durch ein drogen- und straffreies Verhalten über einen nicht unerheblichen Zeitraum außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs. Vielmehr hat der Kläger nach eigenen Angaben sogar noch während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Drogen konsumiert. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB), wie sie vorliegend von dem Landgericht Tübingen und dem Amtsgericht Münsingen – zuletzt mit Beschluss vom 20. April 2023 (...) – festgestellt worden ist, nicht schon gleichzusetzen mit einem Wegfall oder einer Minderung der Wiederholungsgefahr (vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 4.7.2022 - 12 S 933/21 - juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 26.5.2021 - 2 B 119/21 - juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 21.2.2014 - 10 ZB 13.1861 - juris Rn. 6). Vielmehr bedarf es des Nachweises eines erfolgreichen Abschlusses der Therapie und die Glaubhaftmachung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende über einen nicht unerheblichen Zeitraum. Dies belegen die von der Kammer insoweit für maßgeblich erachteten Entscheidungen des Amtsgerichts Münsingen in der Jugendvollstreckungssache ... und vor allem die fachlichen Stellungnahmen des ZfP Südwürttemberg Zwiefalten für den Kläger nicht. Der Kläger ist seit dem 23. September 2021 im ZfP Südwürttemberg Zwiefalten untergebracht. Das Amtsgericht Münsingen hat mit Beschlüssen vom 23. März 2022, vom 18. Oktober 2022 und vom 20. April 2023 (...) jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Es geht in seinem Beschluss vom 20. April 2023 (S. 107 f. Gerichtsakte) weiter davon aus, dass noch nicht im Sinne von § 67d Abs. 2 StGB erwartet werden könne, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (S. 2 BA). Es sieht die mit dem Einverständnis des Klägers erfolgte weitere Unterbringung auf der Grundlage der Stellungnahme des ZfP Südwürttemberg Zwiefalten vom 13. März 2023, die sich für eine Fortdauer der Unterbringung ausgesprochen hat, jedoch weiterhin als erfolgversprechend an. Der Bericht des ZfP Südwürttemberg Zwiefalten vom 13. März 2023 (S. 110 ff. Gerichtsakte) stellt zusammenfassend fest (S. 5), dass es dem Kläger in dem Zeitraum seit der letzten Stellungnahme ungeachtet von vier roten Punkten, die er für Verschlafen, und einem roten Punkt, den er für Vergesslichkeit erhalten habe, grundsätzlich gelungen sei, seine Tagesstruktur zu verbessern und sich nicht mehr aus dem Stationsalltag zurückzuziehen. Seine Therapiemotivation scheine er aufrechterhalten haben zu können und von der Therapie durch die Nutzung der Angebote zu profitieren. Wegen der Ausweisungsverfügung stelle sich jedoch die Frage, wie tiefgreifend der Kläger sich mit weiteren relevanten Themenbereichen auseinandersetzen könne, was für einen erfolgreichen Therapieverlauf unabdingbar sei. Aufgrund der gerichtlichen Verhandlung in dem Ausweisungsverfahren am 9. Mai 2023 werde deshalb um einen vorzeitigen nächsten Anhörungstermin nach drei Monaten gebeten. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht Münsingen am 18. April 2023 erklärt (S. 109 Gerichtsakte), dass er die Therapie fortführen möchte, mit deren Verlauf er ganz zufrieden sei. Den von ihm angeführten Umstand, dass er wegen eines fehlenden eigenen Weckers verschlafen habe, hat er damit begründet, dass er auf neue Schuhe spare. Die anstehende Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht belaste ihn, er hoffe jedoch, dass er noch die Zeit für einen Abschluss der Therapie erhalte. Eine abweichende Prognose rechtfertigt auch das Ergebnis der Anhörung des Klägers durch das Gericht nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich seine Fortschritte in der Therapie geschildert und beschrieben, dass er in den letzten fünf Monaten mehrere Lockerungen erhalten habe, so dass er sich nun in Stufe 5 befinde, was bedeute, dass er sich auf vorherigen Antrag in einer Gruppe mit fünf Patienten in Begleitung eines Pflegers für Einkäufe oder Tagesaktivitäten auch außerhalb des Klinikgeländes und von Zwiefalten aufhalten dürfe. Hierbei hat sich der Kläger motiviert gegeben und betont, dass er die Therapie trotz ihrer zwischenzeitlichen Dauer von bereits knapp 20 Monaten nicht aufgegeben habe. Er hat davon berichtet, dass er, nachdem zunächst das Selbstbild, der Charakter und die Tagesstruktur Thema gewesen seien, nun die Straftat aufarbeiten müsse. Auffällig ist allerdings gewesen, dass der Kläger hierbei distanzierte Formulierungen gewählt und wiederholt davon gesprochen hat, „man“ dürfe nicht nur über die Straftat berichten, sondern auch darüber, wie „man“ sich davor und danach gefühlt habe, und „man“ „müsse“ die Straftat bereuen, weil „man“ sie ansonsten nicht aufarbeiten könne. Die distanzierenden Formulierungen, die nur wenig Einblick in die eigene Einstellung des Klägers zuließen, deuten darauf hin, dass er nur die an ihn von den Therapeuten herangetragenen Forderungen wiedergegeben hat. Dadurch wird die Annahme der Stellungnahme des ZfP Südwürttemberg vom 13. März 2023 bestätigt, wonach seine Therapiemotivation nur vorhanden zu sein „scheine“ und unklar sei, wie tiefgreifend er sich mit weiteren relevanten Therapiebereichen auseinandersetze. Ungeachtet dessen hat aber auch der Kläger jedenfalls einen erfolgreichen Therapieabschluss nicht vorgetragen. Vielmehr hat er erläutert, dass die Resozialisierung erst mit der Stufe 6 beginne, in der der Patient auch erstmalig zwei Stunden ohne Aufsicht sein dürfe. Mit Stufe 8, die dem offenen Strafvollzug entspreche, erfolge schließlich ein Umzug in eine Außenwohngruppe und könne eine Berufsausbildung aufgenommen werden. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von dem Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung erhobene Vorwurf, dass er an einem zwischenzeitlichen erfolgreichen Abschluss, jedenfalls aber an einem weiteren Fortschritt der Therapie gehindert worden sei, weil er wegen des laufenden Ausweisungsverfahrens über zwölf Monate auf Stufe 2 „eingefroren“ gewesen sei, keine Lockerungen erhalten habe und die Therapie sich deshalb verzögert habe. Denn diese Behauptung findet in den vorliegenden Stellungnahmen des ZfP Südwürttemberg Zwiefalten vom 22. Februar 2022, 10. August 2022 und vom 13. März 2023 sowie der beigezogenen Verfahrensakte des Amtsgerichts Münsingen in der Jugendvollstreckungssache ... keine Stütze. Vielmehr ist der Stellungnahme des ZfP Südwürttemberg Zwiefalten vom 10. August 2022 (S. 84 ff. Verfahrensakte ...) zu entnehmen, dass der Kläger die Therapie zum damaligen Zeitpunkt zwar nach wie vor ernst genommen habe, sich zuletzt indes periodenweise vom Stationsalltag zurückgezogen und zu wenig aus eigenem Antrieb gemacht habe, weshalb er in der Anhörung durch das Amtsgericht am 20. September 2022 ermahnt wurde, sich mehr anzustrengen und zu zeigen, dass er die Therapie aus eigener Überzeugung und nicht nur auf Druck der Therapeuten absolviere (S. 95 Gerichtsakte). Ungeachtet dessen kommt es für die Beurteilung der maßgeblichen Wiederholungsgefahr von sogenannten Hangstraftaten allein auf den erfolgreichen Abschluss einer Therapie, nicht auf die möglichen Gründe für deren Verzögerung oder Scheitern an. Denn der straffällig gewordene Ausländer hat letztlich jedenfalls keinen Anspruch auf einen erfolgreichen Therapieabschluss im Bundesgebiet vor einer Ausweisungsentscheidung (VGH Bad-Württ., Beschluss vom 4.7.2022 - 12 S 933/21 - juris Rn. 29). Aufgrund der mehrjährigen und tiefgreifenden ungelösten Drogenproblematik des Klägers, deren Auftreten die im Wesentlichen unverändert gebliebene persönliche, familiäre und wirtschaftliche Lebenssituation des Klägers vor der Inhaftierung nicht verhindern konnte, der ersichtlich vorsichtig formulierten Einschätzung eines möglichen Therapieerfolgs durch das ZfP Südwürttemberg Zwiefalten in seiner jüngsten Stellungnahme vom 13. März 2023 sowie der Schilderung des aktuellen Therapiealltages durch den Kläger, in dem er sich bis jetzt (noch) nicht eigenständig ohne Aufsicht und Unterstützung durch das Klinikpersonal drogen- und straffrei zu bewähren hat, liegen danach für die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt keine belastbaren Anhaltspunkte vor, die mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lassen, die es rechtfertigten, davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr entfallen ist. bb) In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers zudem mit generalpräventiven Erwägungen begründet. Die Bejahung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das nach ständiger Rechtsprechung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt fortbestehen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss, setzt voraus, dass die Ausweisung der Bekämpfung besonders schwerwiegender Straftaten dient und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, und sie zudem geeignet ist, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, weil eine kontinuierliche Ausweisungspraxis besteht und die Anlasstat nicht derart singuläre Züge aufweist, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte(vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 12.4.2021 - 19 ZB 21.207 - juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.2.2022 - 2 O 164/21 - juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 13.5.2022 - 3 A 844/20 - juris Rn. 18).Hierbei sind die konkreten Umstände der Straftat und der Lebensumstände des Ausländers individuell zu würdigen (BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 28). Gemessen an diesem Maßstabist die Ausweisung des Klägers unter Berücksichtigung der Schwere der verübten Tat aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Der von dem Kläger begangene besonders schwere Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wiegt nach der gesetzgeberischen Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer (vgl.BayVGH, Beschluss vom 5.5.2020 - 10 ZB 20.399 - juris Rn. 6 für einen versuchten schweren Raub). Eine Ausweisung des Klägers ist hierbei auch unter Berücksichtigung seiner Abhängigkeit von Betäubungsmitteln geeignet, andere Ausländer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, weil der Kläger seine Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nach den Feststellungen des Landgerichts nicht aufgrund seiner Suchkrankheit verloren hatte (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.2.2021 - 7 A 10826/20 - juris Rn. 63 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 13.5.2022 - 3 A 844/20 - juris Rn. 18). Eine (auch) generalpräventiv motivierte Ausweisung des Klägers erweist sich unter Berücksichtigung der – im Einzelnen unter aa) gewürdigten – Schwere der begangenen Tat, der Umstände der Tatbegehung und der Lebensumstände nicht als unverhältnismäßig. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist weiter aktuell. Bei der Beurteilung des Fortbestehens eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung geboten. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG) (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349, juris Rn. 23). Danach bestehen an einer Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses keine Zweifel. Denn die Tilgungsfrist, die für den von dem Kläger begangenen schwere Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.c BZRG zehn Jahre beträgt, weil der Kläger zu einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde, ist hier ersichtlich noch nicht abgelaufen. b) Der Kläger verfügt nur über ein einfaches Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger kann sich auf keines der in § 55 AufenthG geregelten besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Bleibeinteressen berufen. Weder lebt der Kläger mit einem deutschen Staatsangehörigen in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), noch hielt sich der am 28. August 2017 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger – im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 30. Juni 2021 – seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet auf (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Dem Kläger steht damit lediglich ein einfaches Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zur Seite. Zugunsten des Klägers ist dabei zunächst sein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vom 28. August 2017 bis zu seiner Ausweisung mit Verfügung vom 30. Juni 2021 zu berücksichtigen, die – ungeachtet des hiergegen gerichteten Widerspruchs und der Klage des Klägers (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) – zum Erlöschen der nach § 34 Abs. 2 AufenthG zuletzt bis zum 25. November 2021 erteilten Aufenthaltserlaubnis geführt hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Weiter sind die durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Beziehungen des Klägers im Bundesgebiet zu seiner Mutter, seiner Halbschwester und seinem Stiefvater, mit denen er nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im August 2017 tatsächlich in familiärer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, zu würdigen.Diese Bindungen bestehen fort. Während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim im Zeitraum vom 26. März 2021 bis 21. September 2021 erhielt der Kläger regelmäßig – bis zu drei Mal monatlich – Besuch von seiner Mutter oder seinem Stiefvater (vgl. die E-Mail des Sozialdienstes vom 21.9.2021, S. 435 RP). Mit Schriftsatz vom 29. März 2023 hat der Kläger vorgetragen, dass seine Familienangehörigen ihn auch im Maßregelvollzug jeden Monat besuchen und zudem ein regelmäßiger Telefon- und Briefkontakt bestehe (S. 96 Gerichtsakte). Die von dem ZfP Südwürttemberg Zwiefalten mit Schreiben vom 26. April 2023 übersandte Aufstellung der Kontakte bestätigt, dass der Kläger im Zeitraum von November 2021 bis März 2023 regelmäßig Besuche, Päckchen und finanzielle Unterstützungen von seiner Mutter und seinem Stiefvater erhalten hat (S. 118 Gerichtsakte). Von der in der Klagebegründung als „Lebensgefährtin“ bezeichneten Freundin ... hat der Kläger sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich einvernehmlich getrennt. Als Integrationsleistungen des Klägers im Bundesgebiet sind schließlich der Erwerb der deutschen Sprache und des Hauptschulabschlusses (Notendurchschnitt: 3,4) zu berücksichtigen. c) Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Klägers mit dessen subjektiven Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an einem Verlassen des Bundesgebiets durch den Kläger überwiegt. aa) § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie sowie die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.7.2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.1.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 51). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend dem konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom 10.5.2016 - 18 A 610/14 - juris Rn. 76 f.). Bei der Gesamtabwägung sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit ergänzend die von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien (vgl. insbesondere EGMR, Urteile vom 2.8.2002 - 54273/00 - juris, und vom 18.10.2006 - 46410/99 - juris) heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 57; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, Vorb. §§ 53-56 Rn. 113 ff.). Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil vom 9.10.2003 - 48321/99 - Rn. 96) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 - juris Rn. 19 m. w. N.; EGMR, Urteil vom 25.4.2017 - 41697/12 - Rn. 46). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 - juris Rn. 19; EGMR, Urteil vom 18.2.1991 - 12313/86 - juris Ls.). Da eine Ausweisungsentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen kann, wenn der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch in Deutschland führen kann, ist auch die Möglichkeit seiner (Re-)Integration in seinem Herkunftsstaat (Aspekt der „Entwurzelung“) in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 15.8.2019 - 1 C 23.18 - BVerwGE 166, 219, juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.6.2020 - 11 S 990/19 - juris Rn. 32). bb)Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu dessen Lasten aus. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kein gleichwertiges Interesse gegenüber. Das Bleibeinteresse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet tritt hinter das – spezialpräventive und generalpräventive – Ausweisungsinteresse, dem nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonderes Gewicht zukommt, zurück. Die Ausweisung des Klägers stellt sich angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten von ähnlicher Schwere mit Blick auf die familiären Bindungen und das Privatleben im Bundesgebiet nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK dar. Denn der (rechtmäßige) Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit dem 28. August 2017 bis zu dem Erlass der Ausweisungsverfügung am 30. Juni 2021 währte keine vier Jahre. Bei seiner Einreise hatte der Kläger bereits das 17. Lebensjahr vollendet. Zwar unterliegen die tatsächlichen Bindungen auch volljähriger Familienangehöriger dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Ihre Schutzwürdigkeit ist indes von deutlich geringerem Gewicht. Hinzukommt, dass der Kläger nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2004 bei seinen Großeltern in Bosnien und Herzegowina aufwuchs und erst mit der Einreise in das Bundesgebiet wieder eine bis zu seiner Inhaftierung dauernde familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter, seiner Halbschwester und seinem Stiefvater begründete. Zu Recht berücksichtigt das Regierungspräsidium in der angefochtenen Entscheidung, dass die Familienangehörigen aufgrund ihrer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit den Kläger jederzeit unproblematisch in Bosnien und Herzegowina besuchen können, und der Kontakt im Übrigen telefonisch und postalisch aufrechterhalten werden kann. Weiter würdigt die Kammer, dass der Kläger zwar im Jahr 2019 erfolgreich die Hauptschule abgeschlossen hat, seitdem indes keine Ausbildung aufgenommen und keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Das Regierungspräsidium stellt zudem zutreffend fest, dass dem Kläger eine Reintegration in Bosnien und Herzegowina ersichtlich nicht unmöglich oder unzumutbar ist, weil der inzwischen 22 Jahre alte Kläger die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Sprache beherrscht, die ganz überwiegende Zeit seines Lebens bis zum 17. Lebensjahr ohne die Unterstützung seiner Mutter und seines Stiefvaters in Bosnien und Herzegowina zurechtgekommen ist und auch dort erfolgreich einen Hauptschulabschluss gemacht hat, der ihm eine Ausbildung und die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ermöglicht. Schließlich ist weder dem einfachen Gesetzesrecht noch höherrangigem Recht zu entnehmen, dass die Ausweisung eines straffälligen Ausländers zu unterbleiben hat, solange sich dieser zum Zweck der Durchführung einer Entziehungskur nach § 64 StGB im Maßregelvollzug befindet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.2.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 9 und vom 4.7.2022 - 12 S 933/21 - juris Rn. 29). 2. Das aufgrund der Ausweisung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren beginnend mit der Ausreise beziehungsweise Abschiebung (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.7.2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270, juris Rn. 16; NdsOVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 - juris Rn. 53) als rechtmäßig. a) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist – wie hier – im Falle der Ausweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. b) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). aa) Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Frist außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten darf. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer – wie hier – auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung begründet § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Gebot einer zweistufigen Ermessensausübung bei der Bestimmung der angemessenen Frist für die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16, juris Rn. 57 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.2022 - 11 S 121/21 - juris Rn. 22 f.). In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung der Ausländerbehörde, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der Ausweisung oder Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet zu tragen vermag. Auf einer zweiten Stufe sind dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. bb) Gemessen an diesen Anforderungen weist die von dem Beklagten verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre keine der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) auf. Die Begründung der angefochtenen Verfügung geht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab aus und nimmt die von der Rechtsprechung geforderte zweistufige Prüfung vor (S. 24 ff.). In einem ersten Schritt begründet der Beklagte ein öffentliches Interesse an einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Kläger über einen Zeitraum von sieben Jahren ausführlich mit dem spezial- und generalpräventiven Ausweisungsinteresse im konkreten Einzelfall. Sodann würdigt er in einem zweiten Schritt zugunsten des Klägers dessen von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Bindungen im Bundesgebiet, den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von knapp vier Jahren und die Integrationsleistungen in der Gestalt des Erwerbs der deutschen Sprache und des Hauptschulabschlusses und reduziert die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der hiermit verbundenen Folgen auf sechs Jahre. Es ist weder von dem Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Behörde bei dieser Entscheidung einen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hätte. Der Kläger hat im Klageverfahren keinen Sachverhalt vorgetragen, den die angefochtene Verfügung – namentlich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffs in die Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK – nicht bereits gewürdigt hätte. 3. Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Juni 2021 für den Fall einer Abschiebung aus der Haft (a) ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Bosnien und Herzegowina leidet, gemessen an den insoweit maßgeblichen rechtlichen Anforderungen (b), nicht unter formellen Rechtsfehlern (c), wegen derer der Kläger die Aufhebung dieses Verwaltungsakts verlangen könnte (e), und erweist sich als materiell rechtmäßig (d) (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 46 LVwVfG). a) Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides regelt bei objektiver Auslegung aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont entsprechend §§ 133 und 157 BGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.6.2016 - 8 C 5.15 - BVerwGE 155, 261, juris Rn. 20 m. w. N.) unter Berücksichtigung des systematischen Verhältnisses zu der weiteren in Ziffer 5 ausdrücklich für den Fall einer Haftentlassung vor einer Abschiebung ausgesprochenen Abschiebungsandrohung und der – erkennbar an das in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG geregelte Erfordernis der vorherigen Ankündigung einer Abschiebung aus der Haft anknüpfenden – Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach dem Kläger die Abschiebung hiermit „angekündigt“ und er über einen konkreten Termin, sofern er zu diesem Zeitpunkt inhaftiert sei, „unterrichtet“ werde (S. 29), (nur) den Fall einer Abschiebung des Klägers aus der Haft. b) Die Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzudrohen. In der Androhung soll – wie hier geschehen – der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung hat nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise zu bestimmen. Die Ausreisefrist dient dazu, eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise vermeiden zu können. Sie bezweckt ferner dem Ausländer zu ermöglichen, seine Lebensverhältnisse in Deutschland abwickeln und gegebenenfalls ein Rechtsschutzverfahren betreiben zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 - juris Rn. 15). Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 14 f.). Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann ausnahmsweise eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies unter den im Einzelnen geregelten Voraussetzungen zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist. Eine rechtswidrige, den Betroffenen in eigenen Rechten verletzende Ausreisefristsetzung führt dabei zur Rechtswidrigkeit auch der Abschiebungsandrohung (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2023 - 19 K 4534/22 - juris Rn. 71 f. m. w. N.). In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, in denen sich der Ausländer – wie hier der Kläger im Maßregelvollzug – auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, bedarf es nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Vorschrift ist ein gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG spezieller Fall, in dem die Setzung einer Ausreisefrist entbehrlich ist, weil im Falle der Abschiebung aus der Haft ohnehin keine freiwillige Ausreise möglich ist (so BayVGH, Beschluss vom 12.12.2016 - 10 C 16.2176 - juris Rn. 8). Mit der Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, wird der Ausländer auch in Haftfällen in die Lage versetzt, sich auf das Verlassen des Landes vorzubereiten und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Die Regelung des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist allerdings im Licht von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) – Rückführungsrichtlinie (RFRL) – anzuwenden, weil die Entscheidung über eine Frist zur freiwilligen Ausreise Teil der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RFRL ist (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.12.2020 - 12 S 3065/20 - juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2023 - 19 K 4534/22 - juris Rn. 75 ff.; jeweils m. w. N.). Gemäß Art. 7 Abs. 4 RFRL können die Mitgliedstaaten unter anderem dann davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Die Annahme der danach erforderlichen tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung durch den Drittstaatsangehörigen setzt dabei eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus(vgl. EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-554/13 - juris Rn. 50, 60 und 70 f.). Danach darf ein Mitgliedstaat nicht automatisch auf normativem Weg oder durch die Praxis davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt; vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob das Fehlen einer solchen Frist mit den Grundrechten dieser Person vereinbar ist (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 70). Die Verurteilung wegen einer Straftat ist hierbei für sich genommen nicht ausreichend (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 50); zu würdigen sind weitere Kriterien wie die Art und Schwere der Straftat und der Zeitablauf seit ihrer Begehung (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 62 und 65). Ist bereits unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt worden, dass von dem strafrechtlich verurteilten Ausländer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, kann der Mitgliedstaat davon absehen, diesem eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, sofern sich die Entscheidung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Grundrechte des Betreffenden als verhältnismäßig erweist. Eine erneute Prüfung der Kriterien, die für die Feststellung des Bestehens der Gefahr als maßgeblich erachtet wurden, erfordert Art. 7 Abs. 4 RFRL dann nicht mehr (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 73). Weder der Wortlaut („bedarf“) noch der Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er in der Gesetzesbegründung Ausdruck gefunden hat (vgl. BT-Drs 11/6321, S. 74 zu der – mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wiederaufgegriffenen [vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 184] – Vorgängervorschrift in § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, die „die Fristsetzung nicht aus(schließt), sondern […] sie lediglich für verzichtbar (erklärt)“), stehen einer unionsrechtskonformen (restriktiven) Auslegung des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG dahingehend entgegen, dass das Absehen von der Bestimmung einer Ausreisefrist weitergehend voraussetzt, dass nach einer Einzelfallprüfung von dem Ausländer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht und der Verzicht auf eine Ausreisefrist sich danach mit Blick auf die Grundrechte des Ausländers als verhältnismäßig darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 96; Beschluss vom 7.12.2020 - 12 S 3065/20 - juris Rn. 21; s. a. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2019 - 18 B 176/19 - juris Rn. 21). Vielmehr ist der Gesetzgeber nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie ausdrücklich von der Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Anwendung der Vorschrift in Einklang mit Art. 7 Abs. 4 RFRL ausgegangen (vgl. BT-Drs 17/5470, S. 24). c) Die Entscheidung, von der Bestimmung einer Ausreisefrist für den Fall einer Abschiebung des Klägers aus der Haft abzusehen, stellt sich danach vorliegend als formell rechtswidrig dar. aa) Zwar hat der Beklagte die insoweit zunächst fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung mit heilender Wirkung nachgeholt. (1) Gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1).In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Hierzu gehört namentliche die Nennung der Rechtsgrundlage (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.8.2006 - 5 S 2497/05 - juris Rn. 29; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VerwR, § 39 VwVfG Rn. 58). Unionsrechtlich verlangt Art. 12 Abs. 1 RFRL die schriftliche sachliche und rechtliche Begründung einer Rückkehrentscheidung, die die behördliche Entscheidung, von der Bestimmung einer Ausreisefrist im Einzelfall abzusehen, einschließt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.2.2023 - 19 K 4230/21 - juris Rn. 88). (2) Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juni 2021 hinsichtlich seiner Ziffer 3 nicht gerecht. Denn eine Begründung der behördlichen Entscheidung, für die angedrohte Abschiebung des Klägers aus der Haft von der Bestimmung einer Ausreisefrist abzusehen, fehlt. Die angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die nicht zwischen den unterschiedlichen Abschiebungsandrohungen in Ziffer 3 und 5 unterscheiden, beschränken sich auf die Begründung der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG im Allgemeinen und der in Ziffer 5 gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Haftentlassung im Besonderen (S. 28 ff.). Dagegen erwähnt die Begründung der angefochtenen Verfügung weder die nationale Rechtsgrundlage für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 59 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, noch lassen sich ihr Anhaltspunkte für eine Einzelfallprüfung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 RFRL entnehmen. (3) Dieser formelle Begründungsmangel ist allerdings geheilt worden. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 LVwVfG nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Die Begründung kann dabei nach § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies ist hier geschehen. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung die maßgeblichen behördlichen Erwägungen für das Absehen von einer Ausreisefrist in Ziffer 3 förmlich zu Protokoll erklärt (vgl. S. 1 f. SN) und damit dem Kläger bekanntgegeben. bb) Die behördliche Entscheidung leidet indes an einem Anhörungsmangel. (1) Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Unionsrechtlich begründet der Anspruch des Drittstaatsangehörigen auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 41 Abs. 2 Buchst. a EUGrCH) vor Erlass einer Rückkehrentscheidung für die zuständigen nationalen Behörden die Verpflichtung, dem Betroffenen zu ermöglichen, seinen Standpunkt zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen, insbesondere zur Ausreisefrist und dazu, ob die Rückkehr freiwillig erfolgen oder zwangsweise durchgesetzt werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-554/13 - juris Rn. 69 m. w. N.). (2) Dies ist hier nicht geschehen. Mit seinem Schreiben vom 30. März 2021 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ausweisungsentscheidung und den befristeten Einreise- und Aufenthaltsverboten aufgrund der Ausweisung und der Abschiebung eingeräumt. Die Modalitäten der Ausreise, namentlich der Verzicht auf eine Ausreisefrist für den Fall einer Abschiebung des Klägers aus der Haft, waren dagegen nicht Inhalt des behördlichen Schreibens. (3) Eine Heilung dieses Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG ist nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Dies setzt voraus, dass die unterbliebene Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Die bloße Verteidigung der getroffenen Sachentscheidung ist dagegen für eine Heilung nicht ausreichend. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG daher grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.4.2017 - 9 B 54.16 - juris Rn. 4). Ausnahmsweise kann ein Anhörungsmangel allerdings auch noch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, wenn der Kläger die Gelegenheit erhält, sich zu den aus seiner Sicht maßgebenden Gesichtspunkten zu äußern, und der Beklagte das Vorbringen des Klägers hierzu zum Anlass genommen hat, erneut in eine sachliche Prüfung einzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 - juris Rn. 17). Dies ist hier indes offensichtlich nicht geschehen. d) Das Absehen von der Bestimmung einer Ausreisefrist für die in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 angedrohte Abschiebung aus der Haft erweist sich allerdings als materiell rechtmäßig. Gemessen an den insoweit geltenden Anforderungen (aa) hat das Regierungspräsidium die Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 RFRL zu Recht bejaht (bb). aa) Die Feststellung, dass von dem Ausländer nach einer Einzelfallprüfung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht und dass der Verzicht auf eine Ausreisefrist sich danach mit Blick auf dessen Grundrechte als verhältnismäßig erweist, stellt eine tatbestandliche Voraussetzung des unionsrechtskonform angewandten § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG dar, die der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Verständnis der Vorschrift als behördliche Ermessensentscheidung verlangen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht (a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2023 - 19 K 4534/22 - juris Rn. 78 und Urteil vom 27.2.2023 - 19 K 4230/21 - juris Rn. 82). § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG stellt die behördliche Entscheidung, von einer Ausreisefrist abzusehen, im Regelfall nicht in das behördliche Ermessen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung, wonach es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, in denen sich der Ausländer aufgrund richterlicher Anordnung in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, keiner Fristsetzung „bedarf“. Das systematische Verhältnis zu der Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde von einer Fristsetzung absehen „kann“, liefert einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG keinen (weiteren) Ermessenstatbestand regeln wollte, den er als weitere Alternative auch in § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verorten hätte können. Dieses Auslegungsergebnis wird schließlich durch den Sinn und Zweck des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestätigt, wie er in der Gesetzesbegründung Ausdruck gefunden hat. Denn der Gesetzgeber wollte mit der durch Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) mit Wirkung vom 28. August 2007 wieder in das Aufenthaltsgesetz eingefügten inhaltsgleichen früheren Bestimmung des § 50 Abs. 5 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung eine Fristsetzung zwar nicht ausschließen, aber ohne weitere Voraussetzungen für verzichtbar erklären (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 184 und BT-Drs 11/6321, S. 74). An dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Art. 7 Abs. 4 RFRL bewusst festgehalten; er sah keinen Regelungsbedarf, weil in den durch § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geregelten Fällen der Abschiebung aus der Haft oder aus öffentlichem Gewahrsam eine der in Art. 7 Abs. 4 RFRL genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Fristsetzung (Rückkehrverpflichtung in Folge einer strafrechtlichen Sanktion, Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sei (vgl. BT-Drs 17/5470, S. 24). Fehlen besonderer tatsächliche Umstände, die ausnahmsweise die Annahme eines atypischen Einzelfalles rechtfertigen, der etwa dann vorliegen könnte, wenn mit Blick auf ein unmittelbar bevorstehendes Haftende eine Fristsetzung die mir ihr verfolgten Zwecke erreichen könnte, muss die Behörde danach ohne Ausübung eines Ermessensspielraums von der Bestimmung einer Ausreisefrist absehen (vgl. sinngemäß VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.1.2020 - 11 S 3477/19 – juris Rn. 90;OVG B.-Bbg, Beschluss vom 15.4.2021 - OVG 3 S 22/21 - juris Rn. 3; NdsOVG, Beschluss vom 25.11.2019 - 13 ME 331/19 - juris Rn. 29: „bloße Befugnisnorm“; BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 70: „von einer Fristsetzung ganz abgesehen werden muss“; s. a. Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG, Rn. 89 ff.; a. A. wohl OVG Bremen, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 318/20 - juris Rn. 9; unklar mit Blick auf die Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung: Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl., AuslR, § 59 AufenthG Rn. 30). Unionsrecht gebietet kein abweichendes Verständnis bei richtlinienkonformer Anwendung des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Soweit Art. 7 Abs. 4 RFRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten davon absehen „können“ (englische Sprachfassung: „may“; französische Sprachfassung: „peuvent“), eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, formuliert die Richtlinie lediglich einen an die Mitgliedstaaten adressierten Regelungsbefehl (st. Rspr.; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 31.1.2013 - C-175/11 - juris Rn. 67 und 69), nicht aber eine – hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat in nationales Recht zwingende – Vorgabe einer behördlichen Ermessensausübung im spezifischen Verständnis des § 40 LVwVfG, welches dem Unionsrecht, das nicht zwischen Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen mit Beurteilungsspielräumen unterscheidet, zudem ohnehin fremd ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 1 C 37.14 - juris Rn. 19 m. w. N.). Hiervon geht ersichtlich auch der Gerichtshof der Europäischen Union aus, wenn er in seinem Urteil vom 11. Juni 2015 (C-554/13) betont, dass die „Mitgliedstaaten“ bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die „Wahl“ haben (juris Rn. 68). Konkrete Hinweise darauf, dass er darüber hinaus auch der nationalen Behörde bei der für das Absehen von einer Ausreisefrist geforderten Einzelfallprüfung einen Spielraum zubilligen möchte, lassen sich der Entscheidung dagegen nicht entnehmen. Ein behördlicher Ermessensspielraum lässt sich auch nicht aus dem inhaltlichen Maßstab der von Art. 7 Abs. 4 RFRL verlangten Prüfung einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung durch den Ausländer und der Verhältnismäßigkeit eines Verzichts auf eine Ausreisefrist hinsichtlich der betroffenen Grundrechte des Ausländers zwingend ableiten. Nach dem Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch das Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 RFRL zwingend von einer Ausreisefrist abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 70). Ungeachtet dessen kann die von dem Gerichtshof geforderte Prüfung jedenfalls ohne Weiteres auch auf Tatbestandsebene erfolgen. Da das Unionsrecht keine Vorgaben zum Umfang der Überprüfung einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 RFRL durch die Gerichte der Mitgliedstaaten macht, liegt eine vollständige gerichtliche Kontrolle schließlich im Interesse eines möglichst weitreichenden gerichtlichen Rechtsschutzes des Ausländers nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Hiervon geht unausgesprochen im Ergebnis letztlich auch die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung aus, die für eine Einzelfallprüfung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 RFRL regelmäßig einen Verweis auf die Begründung einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG, deren Rechtmäßigkeit tatbestandlich ein öffentliches Ausweisungsinteresse aufgrund einer fortdauernden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Ausländer (= tatsächliche, unmittelbare und erhebliche Gefahr), eine umfassende Würdigung der Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (= Grundrechteprüfung) und schließlich deren Abwägung mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse (= Verhältnismäßigkeitsprüfung) voraussetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 94 f. und Beschluss vom 7.12.2020 - 12 S 3065/20 - juris Rn. 25 und 27; OVG B.-Bbg, Beschluss vom 15.4.2021 - OVG 3 S 22/21 - juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2019 - 18 B 176/19 - juris Rn. 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.5.2021 - 18 B 176/19 - juris Rn. 28 und 32, und vom 21.10.2022 - 17 B 1142/22 - juris Rn. 6), oder die festgestellte tatbestandliche Voraussetzung einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr für eine Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.8.2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296, juris Rn. 35, vom 27.3. 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 86, und vom 6.2.2019 - 1 A 3.18 - BVerwGE 164, 317, juris Rn. 81) genügen lässt.Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung, auf der Grundlage von § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 RFRL von einer Ausreisefrist abzusehen, nicht im behördlichen Ermessen steht. Denn weder die Regelung der Ausweisungsentscheidung in § 53 Abs. 1 AufenthG noch der Tatbestand der Abschiebungsanordnung in § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sehen einen behördlichen Ermessenspielraum vor. bb) Die Voraussetzungen, um von der Bestimmung einer Ausreisefrist für die in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angedrohte Abschiebung des Klägers aus der Haft abzusehen, sind danach vorliegend erfüllt. Die Entscheidung stellt sich nicht als materiell rechtswidrig dar, weil ihre zunächst fehlende Begründung nach § 39 Abs. 1 LVwVfG einen Ermessensnichtgebrauch indizierte (so aber VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2023 - 19 K 4534/22 - juris Rn. 81; allgemein zur Indizwirkung der fehlenden Begründung einer Ermessensentscheidung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.2.2022 - 1 S 2283/20 - juris Rn. 56 m. w. N.). Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 RFRL stehen nicht im behördlichen Ermessen und unterliegen, wie dargelegt, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Danach hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass von dem Kläger eine tatsächliche, unmittelbare und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht und sich das Absehen von einer Ausreisefrist für die angedrohte Abschiebung aus der Haft oder dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam mit Blick auf die betroffenen Grundrechte des Klägers als verhältnismäßig darstellt. Zur Begründung kann in Übereinstimmung mit der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung auf die zur Begründung der Ausweisungsentscheidung in Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Juni 2021 vorgenommene Gesamtabwägung Bezug genommen werden (vgl. oben II. 1.), soweit diese auf spezialpräventive Erwägungen gestützt ist. Denn von dem Kläger geht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Wiederholungsgefahr von Straftaten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus und die Ausweisung stellt sich unter Würdigung sämtlicher mit dem Verlassen des Bundesgebiets verbundener Eingriffe in Grundrechtspositionen des Klägers als verhältnismäßig dar. Weitere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die nicht bereits bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung berücksichtigt worden sind und mit Blick auf die von Art. 7 Abs. 4 RFRL gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend vom Regelfall ausnahmsweise die Bestimmung einer Ausreisefrist für eine Abschiebung aus der Haft verlangen könnten, sind von dem Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. e)Der danach allein vorliegende Verfahrensfehler, der durch die unterbliebene Anhörung des Klägers zu dem beabsichtigten Verzicht auf die Bestimmung einer Ausreisefrist für den Fall einer Abschiebung aus der Haft begründet ist, vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Gemäß § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie hier – nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 LVwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2021 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205, juris Rn. 19 f. m. w. N.), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2018 - 2 C 14.17 - juris Rn. 32 m. w. N.). Dies ist in der Regel der Fall, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2021 - 9 S 3119/19 - juris Rn. 49, und vom 2.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris Rn. 74)oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.1.1988 - 7 B 182.87 - juris Rn. 5 m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.2021 - 9 S 3119/19 - juris Rn. 49). So verhält es sich hier. Aufgrund der erfüllten tatbestandlichen Voraussetzungen von § 59 Abs. 5 Satz 1 und § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 RFRL kam als rechtmäßige Entscheidung nur ein Absehen von der Bestimmung einer Ausreisefrist für die angedrohte Abschiebung des Klägers aus Haft in Betracht; eine Ausübung behördliche Ermessens war nicht veranlasst (mit dem gleichen Ergebnis unter Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.2.2023 - 19 K 4230/21 - juris Rn. 85 f.). Unionsrecht steht der Anwendung des § 46 LVwVfG dabei nicht entgegen (vgl. allgemein hierzu Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 46 Rn. 25 ff.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VerwR, § 45 VwVfG Rn. 31 f. und § 46 Rn. 19). In Ermangelung einer besonderen Regelung der Folge einer entgegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a EUGrCH unterbliebenen Anhörung durch die Rückführungsrichtlinie finden nach allgemeinen Grundsätzen die nationalen Bestimmungen über die Folgen eines Verfahrensfehlers Anwendung. Fehlen spezielle unionsrechtliche Vorgaben, richtet sich die Folge eines Verfahrensfehlers im Anwendungsbereich des Unionsrechts dann nach dem mitgliedstaatlichen Recht, wenn und soweit dessen Regelungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (st.Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2008 - 6 C 38.07 - juris Rn. 41; EuGH, Urteil vom 5.11.2014 - C-166/13 - juris 51; jeweils m. w. N.; Schemmer, in BeckOK VwVfG, § 46 Rn. 17). So verhält es sich hier. Die Vorschrift des § 46 LVwVfG findet unterschiedslos Anwendung auf unionsrechtliche wie auf rein innerstaatliche Sachverhalte. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt auch nach dem Unionsrecht nur dann zu einer Nichtigerklärung der getroffenen Maßnahme, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (st. Rspr. vgl. nur EuGH, Urteil vom 3.7.2014 - C-129/13 u. a.- juris Rn. 79 m. w. N.; Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 41 EUGrCH Rn. 10; Voet van Vormizeele in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl., Art. 41 EUGrCH Rn. 8 m. w. N.). 4. Die in Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung für den Fall einer Entlassung des Klägers aus der Haft vor der beabsichtigten Abschiebung erlassene Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung von 30 Tagen für eine Ausreise nach der Haftentlassung stellt sich als rechtmäßig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, ist mit der Bezugnahme auf den in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung genannten Staat Bosnien und Herzegowina hinreichend bestimmt bezeichnet. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist ausreisepflichtig, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt weder einen erforderlichen Aufenthaltstitel noch ein Aufenthaltsrecht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besitzt. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil der Kläger noch nicht die Verlängerung des mit der Ausweisung nach § 51 Nr. 5 AufenthG erloschenen Aufenthaltstitels beantragt hat. Die Bestimmung einer Frist für die Ausreise von 30 Tagen nach der Haftentlassung erweist sich als ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 5. Schließlich erweist sich auch das für den Fall einer Abschiebung des Klägers erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von zwei Jahren beginnend mit der Abschiebung (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Es ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Befristung des unter die Bedingung der Abschiebung gestellten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 der Verfügung vom 30. Juni 2021 auf zwei Jahre beginnend mit der Abschiebung weist danach keine der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler auf (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Frist das ihm eingeräumte behördliche Ermessen ausgeübt (S. 30 f.). In nicht zu beanstandender Weise hat er angenommen, dass die Gefahr, dass ein Ausländer, der abgeschoben wurde, im Bundesgebiet erneut Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen geben könnte, grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren entfällt und Umstände, die im Falle des Klägers ausnahmsweise die Festsetzung einer kürzeren Frist rechtfertigten, nicht ersichtlich seien. Schließlich begründet es keinen Ermessensfehler, dass der Beklagte in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung für das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot eine längere Frist bestimmt hat. Denn der Maßstab der Ermessensentscheidung unterscheidet sich. Die Festlegung der Frist für das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot hat auch Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Es ist daher möglich, dass die zu unterschiedlichen Zwecken – Ausweisung oder Abschiebung – erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote auch unterschiedliche Fristen aufweisen (vgl. Kammerurteil vom 17.1.2023 - 8 K 702/21 - juris Rn. 76 m. w. N.). Das Verhältnis der Fristen zueinander ist dabei für den Kläger offensichtlich, denn die angefochtene Verfügung bestimmt, dass die längere Frist für eine mögliche Wiedereinreise maßgeblich ist (S. 31). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. B E S C H L U S S vom 23. Mai 2022 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung der Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der am ... in Bosnien und Herzegowina geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2004 wuchs der Kläger überwiegend bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Der Großvater verstarb im Jahr 2010. Die Mutter des Klägers, ..., zog mit ihrem neuen Ehemann, ..., im Jahr 2013 nach Stuttgart. Der weiter bei den Großeltern in Bosnien und Herzegowina lebende Kläger machte den Hauptschulabschluss und besuchte zwei Jahre eine berufliche Mittelschule. Am 28. August 2017 reiste der Kläger im Wege der Familienzusammenführung zu seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Dem Kläger wurde zunächst am 29. September 2017 eine bis zum 28. September 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG und sodann wiederholt, zuletzt am 27. November 2019 befristet bis zum 25. November 2021, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG erteilt. Der Kläger lebte mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Halbschwester ... in familiärer Lebensgemeinschaft. Die Mutter und die Halbschwester sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, der Stiefvater ist Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger besuchte die Schule und erreichte im Jahr 2019 den Hauptschulabschluss (Notendurchschnitt 3,4). Im Schuljahr 2019/2020 absolvierte er das Berufsvorbereitungsjahr. Eine Ausbildung nahm der Kläger nicht auf. In der Folgezeit begann der Kläger mit dem Konsum von illegalen Drogen und entwickelte schnell eine Abhängigkeit. Die Staatsanwaltschaft Tübingen stellte am 23. Oktober 2019 ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 31a Abs. 1 BtMG ein. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12. Februar 2021 (...) wurde der Kläger wegen besonders schweren Raubes und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. März 2021 mit, dass es beabsichtige, ihn wegen der strafgerichtlichen Verurteilung aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und abzuschieben und für den Fall der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren und für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren zu erlassen. Der Kläger teilte auf der Empfangsbestätigung für das Schreiben mit, dass er mit der beabsichtigten Ausweisung und der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots einverstanden sei. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), erließ aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren beginnend mit der Ausreise beziehungsweise Abschiebung (Ziffer 2), drohte die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an (Ziffer 3), erließ für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von zwei Jahren beginnend mit der Abschiebung (Ziffer 4) und forderte den Kläger für den Fall, dass er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach der Haftentlassung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nachkommen sollte, die Abschiebung in den in Ziffer 3 der Verfügung genannten Staat an (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Behörde an, dass der Kläger nach § 53 Abs. 1 AufenthG auszuweisen sei, weil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nach Abwägung mit seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Die Verurteilung des Klägers wegen besonders schweren Raubes und unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten begründe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dagegen verfüge der Kläger weder über ein besonders schwerwiegendes noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG, weil er nicht minderjährig sei, sich nicht seit mindestens fünf Jahren (rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhalte und seine Familienangehörigen nicht die deutsche, sondern die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit hätten. Die Bindungen zu den rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen seien danach nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet besitze der Kläger, der vor seiner Inhaftierung arbeitslos gewesen sei, nicht. Bei der Abwägung seien nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten habe, zu berücksichtigen. Danach sei vorliegend festzustellen, dass der Kläger erst am 28. August 2017 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seitdem nicht nachhaltig persönlich und wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren habe können. Zwar habe er die deutsche Sprache erlernt und einen Hauptschulabschluss gemacht. Jedoch habe er keinen Ausbildungsplatz gefunden und mit dem Konsum von Drogen begonnen. Dieser habe letztlich zu erheblichen Schulden geführt, die ihn zu der Begehung des schweren Raubes motivierten. Eine hinreichend positive Perspektive sei nicht ersichtlich. Die Bindungen zu seinem Heimatland seien nicht abgebrochen. Er halte sich seit nicht einmal vier Jahren im Bundesgebiet auf. Die Kindheit und prägendsten Jahre habe er in Bosnien und Herzegowina verbracht. Aufgrund seiner dortigen schulischen Bildung und Kontakte sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, sich wirtschaftlich und persönlich zu reintegrieren. Die mit einer Ausweisung verbundene temporäre räumliche Distanz zu Mutter, Halbschwester und Stiefvater bewege sich in angemessenem Rahmen. Denn der Kläger sei mittlerweile volljährig und habe bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er auch ohne seine Eltern in Bosnien und Herzegowina zurechtkomme. Die Ausweisung erweise sich als verhältnismäßig. Mit ihr werde zunächst ein spezialpräventiver Zweck verfolgt. Denn von dem Kläger gehe bei prognostischer Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die fortbestehende Gefahr aus, dass er die öffentliche Sicherheit erneut durch vergleichbare Straftaten beeinträchtigen werde. Diese ergebe sich aus den Umständen der Tatbegehung, den Lebensumständen, der Suchtmittelproblematik und der mangelnden Zukunftsperspektive im Bundesgebiet. Bei dem begangenen schweren Raub handele es sich mit Blick auf das Tatbild und die Tatfolgen (finanzieller Schaden und psychische Beeinträchtigungen der bedrohten Beschäftigten) um einen Fall schwerer Kriminalität. Der Überfall auf die Bäckerei sei nicht spontan, sondern planvoll und organisiert erfolgt. Der Kläger habe einen maßgeblichen Tatbeitrag geleistet, indem er bewaffnet mit einem Baseballschläger als Erster die Bäckerei betreten habe, um die Mitarbeiter aggressiv zu bedrohen. Ihm sei erkennbar gewesen, dass er mit der Tat deren psychische Gesundheit nicht unerheblich beeinträchtigte. Dieses Verhalten zeuge von einer geringen Hemmschwelle. Zur Begleichung seiner Drogenschulden habe er die schwere Straftat wie die straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen billigend in Kauf genommen. Oberste Priorität habe für ihn besessen, sich die Mittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu beschaffen. Ein im Oktober 2019 eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln habe ihn nicht von einem weiteren Drogenkonsum abhalten können. Auch wenn es dem Kläger gelingen sollte, in der Entziehungsanstalt zunächst Abstand von dem Drogenkonsum zu nehmen, könne eine nachhaltige Abstinenz des Klägers nicht prognostiziert werden, weil seine Integrationsleistungen bisher als geringfügig anzusehen und bei einer Rückkehr in den Alltag eine erneute Frustration zu erwarten sei. Es bestehe dabei eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er in dasselbe Umfeld zurückkehren und wieder in die alten Muster verfallen werde. Die persönlichen und familiären Verhältnisse hätten ihn auch in der Vergangenheit nicht zu einem strafffreien Leben bewegen können. Sollte der Kläger sich im Vollzug beanstandungsfrei und unauffällig verhalten, begründe dies keine besonderen Umstände. Die Ausweisung sei daneben aufgrund der Verurteilung wegen eines schweren Raub- und eines Betäubungsmitteldelikts auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Die Ausweisung verstoße schließlich nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die von Art. 6 GG geschützten Beziehungen zu seinen mit bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen seien im Falle des Klägers aufgrund seines volljährigen Alters nur von reduziertem Gewicht. Schon während seiner Zeit in Bosnien und Herzegowina habe der Kläger seine Selbständigkeit demonstriert. Es erscheine möglich und zumutbar, dass der Kläger den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen von Bosnien und Herzegowina aufrechterhalte (Besuche, Briefe, Telefonate). Die Ausweisung erweise sich unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Straftat, der Dauer des bisherigen Aufenthalts erst seit dem Jahr 2017 und der fehlenden wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet, der familiären Situation und der Staatsangehörigkeit der Angehörigen auch mit Blick auf den mit ihr verbundenen Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK als verhältnismäßig. Eine rasche Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina sei dem Kläger aufgrund der Staatsangehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Schulabschlusses und der fortbestehenden Kontakte möglich und zumutbar. Mögliche Schwierigkeiten träten hinter das Gewicht des öffentlichen Interesses an seiner Ausweisung wegen der verübten Straftat zurück. Der Kontakt mit den Familienangehörigen könne auch in Bosnien und Herzegowina gepflegt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung sei gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach dem spezial- und generalpräventiven Zweck der Ausweisung auf sechs Jahre zu befristen. Erst nach einem Aufenthalt des Klägers im Ausland über diesen Zeitraum bestehe die angenommene erhebliche Wiederholungsgefahr nicht mehr fort. Denn die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers wögen besonders schwer. Die Art und Schwere der Straftaten wiesen eine geringe Hemmschwelle auf, deutsches Recht in erheblichem Maße zu brechen. Eine positive Zukunftsprognose könne deshalb nicht getroffen werden. Die danach als angemessen erachtete Frist von sieben Jahren werde mit Blick auf die persönlichen und familiären Bindungen im Bundesgebiet auf sechs Jahre gekürzt. Dabei würden die von Art. 6 GG geschützten familiären Belange, die Aufenthaltsdauer von vier Jahren und der erworbene Hauptschulabschluss zu seinen Gunsten berücksichtigt. Für den Fall der Abschiebung werde ein weiteres Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Frist von zwei Jahren erlassen. Erst nach Ablauf dieser Frist sei die Besorgnis, dass der Ausländer bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erneut Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen geben werde, nicht mehr berechtigt. Bei der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seien keine Umstände ersichtlich, die eine Befristung auf einen früheren Zeitpunkt gebieten würden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristen der Sperrwirkungen der Ausweisung und der Abschiebung sei für eine mögliche Wiedereinreise in das Bundesgebiet die längere Frist maßgeblich. Hiergegen richtet sich die von dem Kläger am 9. August 2021 erhobene Klage. Zur Begründung trägt er vor: Bei der Ermittlung der Beeinträchtigung erheblich bedeutender Rechtsgüter durch die verurteilten Straftaten müsse berücksichtigt werden, dass der begangene Raub in einem symptomatischen Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit gestanden habe. Sein Leben sei im Tatzeitpunkt massiv durch den Konsum von Drogen bestimmt gewesen. Den Überfall habe er nur deshalb begangen, um die aufgrund des Drogenkonsums angehäuften Schulden tilgen und den weiteren Drogenkonsum finanzieren zu können. Überdies sei Führungsfigur des Raubes der Mitangeklagte ... gewesen, bei dem er die von ihm konsumierten Betäubungsmittel erworben habe. Die Ausweisung sei danach zu generalpräventiven Zwecken nicht gerechtfertigt. Denn es handele sich um die Tat eines suchtkranken Menschen, der von einem deutlich überlegenen Mittäter instrumentalisiert worden sei. Auch mit spezialpräventiven Gründen könne die Ausweisung nicht begründet werden. Denn mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt habe das Landgericht Tübingen eine Therapie der zur Straffälligkeit führenden Sucht für erfolgversprechend erachtet. In Ermangelung einer professionellen Unterstützung habe er zuvor nicht die Möglichkeit gehabt, sich mit seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen. Er konsumiere keine Betäubungsmittel mehr und sei hochmotiviert, seine Therapie erfolgreich abzuschließen. Er habe seine Deutschkenntnisse verbessert und wolle eine Ausbildung zum Schreiner machen. Gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr spreche schließlich, dass er sich im Strafprozess umfassend geständig gezeigt, aufrichtig seine Reue über die Tat zum Ausdruck gebracht und sich bei sämtlichen Opfern entschuldigt habe. Dagegen sei sein Bleibeinteresse überragend. Nach der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet sei er ungeachtet seines volljährigen Alters weiter auf die Unterstützung seines familiären Umfeldes angewiesen. Er habe im Bundesgebiet mit seiner Familie zusammengelebt. Weiterhin habe er ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Stiefvater. Sie kämen ihn jeden Monat besuchen; daneben bestehe ein regelmäßiger Telefon- und Briefkontakt. In Bosnien lebe nur noch seine schwerkranke Großmutter. Die Ausweisung verletze daher Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juni 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und verteidigt die angefochtene Verfügung. Er trägt ergänzend vor: Die Anforderungen an die Bejahung einer Wiederholungsgefahr seien aufgrund der Schwere der verurteilten Straftat nicht hoch. Zudem ergebe sich die fortbestehende Gefahr weiterer schwerer Straftaten aus der langjährigen Drogenabhängigkeit des Klägers. Von einem Wegfall einer Wiederholungsgefahr könne nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht habe. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- beziehungsweise Maßregelvollzugs bewährt habe, könne nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden. Überdies lasse sich für den Kläger angesichts des Beschlusses des Amtsgerichts Münsingen vom 18. Oktober 2022 (...), der eine Fortdauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet habe, eine hinreichend positive Weiterentwicklung nicht feststellen. Ein Verstoß gegen Art. 6 GG sei nicht ersichtlich. Die familiären Bindungen des Klägers würden von der angefochtenen Verfügung umfassend berücksichtigt. Der Kläger hat sich seit dem 26. März 2021 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim befunden. Seit dem 23. September 2021 ist er gemäß § 64 StGB im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Südwürttemberg in Zwiefalten untergebracht. Mit Beschlüssen vom 23. März 2022, vom 18. Oktober 2022 und vom 20. April 2023 hat das Amtsgericht Münsingen in dem Jugendvollstreckungsverfahren (...) jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang zu dem Ausweisungsverfahren des Regierungspräsidiums Karlsruhe (zwei Bände Papierakte, ein Band elektronische Akte; im Folgenden: RP), die Ausländerakte des Klägers bei dem Landratsamt Calw (ein Band; im Folgenden: AA), die Strafakten der Staatsanwaltschaft Tübingen (...) (elf Bände) und die Akte des Amtsgerichts Münsingen in der Jugendvollstreckungssache ... (ein Heft), die jeweils beigezogen worden sind, und die Stellungnahme des ZfP Südwürttemberg Zwiefalten vom 13. März 2023 Bezug genommen.