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Beschluss

15 L 263/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0406.15L263.22.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1006/22 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1006/22 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1006/22 gegen den zum Aktenzeichen °° °°-Wahlen erlassenen Bescheid der Antragsgegnerin vom °. G. °°°° zur Benennungspflicht von Bediensteten aus deren Dienststelle (B. C. , V.-----------straße °°, °°°°° C. ) zum Zweck der Berufung als Mitglied des Wahlvorstandes für eine Landtagswahl gemäß § 11 Abs. 2 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere statthaft, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin um einen die Antragstellerin als Adressatin belastenden Verwaltungsakt handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Maßnahmen zwischen Hoheitsträgern rechtlich als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind oder nicht. Vgl. hierzu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 185 ff. Für die Statthaftigkeit des vorliegenden Antrags genügt es, dass die Antragsgegnerin sich – wie aus dem angefochtenen Bescheid vom °. G. °°°° ersichtlich – die Befugnis zuschreibt, die Antragstellerin, gestützt auf § 11 Abs. 2 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW), zur Benennung der bei der B2. C. tätigen Bediensteten mit Wohnsitz in C. zu verpflichten, und diese Verpflichtung in der äußeren Form eines mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakts unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochen hat. Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 7; siehe auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 23. Für die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig oder sogar nichtig ist. Da auch ein nichtiger Verwaltungsakt den Schein der Gültigkeit erweckt, ist die Anfechtungsklage – und damit zugleich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1964 – VII C 10.61 –, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. September 2012 – 7 LB 84/11 –, juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 12 A 12501/97 –, juris; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 23. Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag, insbesondere hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom °. G. °°°° fristgerecht (Anfechtungs-) Klage erhoben. Der Antrag ist auch begründet. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Klage entfaltet wegen der durch die Antragsgegnerin ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 keine aufschiebende Wirkung. Die in der angegriffenen Verfügung vom °. G. °°°° enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse folge unter anderem aus der zeitlichen Nähe des Erlasses des angefochtenen Bescheides zu den anstehenden Landtagswahlen, deren störungsfreier Ablauf sichergestellt werden solle. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von dem Vollzug des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Denn der angegriffene Bescheid vom °. G. °°°° begegnet aller Voraussicht nach rechtlichen Bedenken, die zu seiner Aufhebung führen könnten. Bereits in formeller Hinsicht bestehen Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Es bestehen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnungsgemäß angehört hat. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in Erwägung zog, ihr gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen, und hat ihr nicht ausdrücklich unter Setzung einer Frist die Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Vielmehr hat sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. November 2021 direkt um die Übersendung der entsprechenden Beschäftigtendaten gebeten. Nach der ablehnenden Antwort der Antragstellerin hat sie auch den streitgegenständlichen Bescheid ohne ausdrückliche Vorankündigung erlassen. Andererseits könnte einiges dafür sprechen, dass ein etwaiger hierin liegender Anhörungsmangel noch vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ausgeräumt wurde. Auch eine – nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW mögliche – Nachholung einer unterbliebenen Anhörung führt dann zu einer Heilung, wenn der Sinn der Anhörung noch erreicht werden kann, die Entscheidung anhand der Stellungnahme der Beteiligten zu prüfen. Dafür ist eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme in einer noch offenen Entscheidungssituation erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 1981 – 4 A 2718/79 –, juris, und vom 9. Dezember 2009 – 8 D 12/08.AK –, juris Rn. 100 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 45 Rn. 74, 76. Weiter muss die Behörde das Vorbringen des Betroffenen bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, sodass die Funktion der Anhörung für den behördlichen Entscheidungsprozess uneingeschränkt erreicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, juris. Dies könnte hier dadurch geschehen sein, dass die Antragsgegnerin zu dem Schreiben der Antragstellerin vom 13. Dezember 2021, in der diese eine Verpflichtung zur Benennung ihrer Beschäftigen mit Wohnsitz im Gebiet der Antragsgegnerin mit dem Argument verneint hat, § 11 Abs. 2 LWahlG NRW richte sich nicht an die C. B1. , mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 Stellung genommen hat. Hierzu hat die Antragstellerin wiederum mit weiterem Schreiben vom 13. Januar 2022 dahingehend Stellung genommen, sie könne als Bundesbehörde nicht durch einen Landesgesetzgeber bzw. ein Landesgesetz zu einer konkreten Handlung verpflichtet werden. Erst nach diesem Schreiben ist der streitgegenständliche Bescheid ergangen. Im Ergebnis bedarf die Frage, ob die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört worden ist bzw. ein etwaiger Anhörungsfehler geheilt ist, jedoch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid – unabhängig von der Frage seiner formellen Rechtmäßigkeit – jedenfalls als materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf § 11 Abs. 2 LWahlG NRW gestützt. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 LWahlG NRW als Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist keine taugliche Verpflichtete im Sinne dieser Norm. Vielmehr findet § 11 Abs. 2 Satz 1 LWahlG NRW nach der hier gebotenen summarischen Prüfung auf die Antragstellerin keine Anwendung. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 LWahlG NRW selbst. Denn dieser trifft hinsichtlich der zur Benennung der Bediensteten verpflichteten öffentlichen Stellen und Behörden keine differenzierte Aussage. Vielmehr heißt es dort: „Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen.“ Insoweit ist der Antragsgegnerin zunächst zuzugestehen, dass die Antragstellerin als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung gemäß § 367 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) mangels ausdrücklicher entsprechender Differenzierung jedenfalls vom Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 LWahlG erfasst ist. Jedoch ist § 11 Abs. 2 Satz 1 LWahlG NRW verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Benennung von Bediensteten aus der Gemeinde ausgenommen ist. Einer Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 1 LWahlG NRW dahingehend, dass die Antragstellerin Verpflichtete dieser Norm wäre, stehen die in Art. 38 Abs. 3, Art. 70 Abs. 1, Art. 86, Art. 30 Grundgesetz (GG) verankerten verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Verteilung von Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern entgegen. Vgl. für die Kommunalwahlen Tiedtke, in: Mörs/Tiedtke, Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2020, zu § 2; vgl. grundsätzlich hierzu auch Erichsen/Knoke, Organisation bundesunmittelbarer Körperschaften durch die Länder?, DÖV 1985, 53 ff. Hinsichtlich der Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern und der organisatorischen Ausgestaltung der bundeseigenen Verwaltung gelten die Bestimmungen des VIII. Abschnitts des Grundgesetzes. Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht. Bund und Länder dürfen von der in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen „Verwaltungsordnung“ nicht abweichen. Der Spielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung findet in den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG seine Grenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvL 23/81 –, juris Rn. 107, 124. Art. 86 GG statuiert die Alleinorganisationsgewalt des Bundes im Bereich der Bundesverwaltung. Prägendes Merkmal dieser Bundesverwaltung ist die Steuerungs-, Lenkungs- und Direktionsmacht des Bundes. Vgl. Ibler, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 95. Lieferung Juli 2021, Art. 86 Rn. 8, 125 ff. mit zahlreichen Nachweisen. Nach Art. 86 Satz 2 GG regelt die Bundesregierung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden. Dabei ist der Begriff „Einrichtung“ weit auszulegen und im Sinne von „Organisation“ zu verstehen. Der Parlamentarische Rat verfolgte bei der Schaffung des Art. 86 GG einen prinzipiell umfassenden Regelungsanspruch im Sinne einer Organisationsgewalt. Neben der Anordnung des künftigen Bestehens einer Behörde und der konkreten Errichtung selbst umfasst der Begriff „Einrichtung“ dementsprechend auch die sachliche, personelle und aufgabenmäßige Ausgestaltung der einzelnen Behörden. Vgl. Ibler, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 95. Lieferung Juli 2021, Art. 86 Rn. 160. Bei der Antragstellerin als bundesunmittelbarer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt es sich um eine Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich der Arbeitsförderung, die dieser Allorganisationsgewalt des Bundes unterliegt. Würde – wovon die Antragsgegnerin ausgeht – § 11 Abs. 2 LWahlG NRW die Antragstellerin mit Blick auf die Durchführung der nordrhein-westfälischen Landtagswahlen zur Benennung ihrer in der Gemeinde wohnenden Bediensteten verpflichten, würde durch Landesgesetz – und damit nicht mehr durch den Bund – über personelle und möglicherweise auch sachliche Mittel der Antragstellerin verfügt, die zweckgebunden, nämlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich, der Arbeitsförderung und Sozialversicherung, bestimmt sind. Damit würde durch ein Landesgesetz, wenn auch nur punktuell und in einem überschaubaren Rahmen, aber dennoch alle fünf Jahre, in die dem Bund vorbehaltene Organisation der Antragstellerin (mittelbare Bundesverwaltung) eingegriffen und dieser grundsätzlich eine Aufgabe im Rahmen der – nach Art. 30 GG in die Alleinzuständigkeit der Länder fallende – Organisation der Landtagswahlen zugewiesen. Folge einer derartigen Verpflichtung wäre zudem, dass Ressourcen des Bundes zur Durchführung des Landeswahlgesetzes Nordrhein-Westfalen verwendet würden. Soweit ein Gegenstand der Bundesverwaltung betroffen ist, besteht jedoch ein grundsätzlicher Ausschluss der Länderkompetenz. Umgekehrt ist auch eine Bundesausführung von Landesgesetzen grundsätzlich ausgeschlossen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 – 2 BvG 1/62 –, BVerfGE 21,312, juris, Rn. 41, und vom 28. G. 1961 – 2 BvG 1/60 und 2 BvG 2/60 –, juris; Ibler, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 95. Lieferung Juli 2021, Art. 86 Rn. 28; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art. 86 Rn. 11; Kment, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 16. Auflage 2020, Art. 86 Rn. 5. Die Auslegung, dass die Antragstellerin Verpflichtete des § 11 Abs. 2 LWahlG NRW wäre, wäre auch mit dem verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge zwischen Bund und Ländern im Bereich der Gesetzgebung nicht in Einklang zu bringen. Nach Art. 38 Abs. 3 GG kommt dem Bundesgesetzgeber die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Wahlen des Deutschen Bundestags zu. Für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Antragstellerin – der Arbeitsförderung bzw. Sozialversicherung – hat der Bund von seiner nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 72 Abs. 1 GG bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Gesetzgebungskompetenz für die Landtagswahlen der Bundesländer steht indes nach Art. 30 GG den Ländern zu. Vgl. insoweit auch Art. 31 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW). § 9 Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWahlG) bestimmt, dass auf Ersuchen der Gemeindebehörden zur Sicherstellung der Wahldurchführung unter anderem die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Ungeachtet der Frage, ob dem Bund insoweit überhaupt eine Regelungsbefugnis zusteht, existiert bundesgesetzlich mit Blick auf Landtagswahlen weder eine dem § 9 Abs. 5 BWahlG entsprechende Verpflichtung von Bundesbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Benennung von Bediensteten noch existiert eine bundesgesetzliche Ermächtigung der Länder, entsprechende Verpflichtungen für Bundesbehörden und bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Sicherstellung der Durchführung der Landtagswahlen gesetzlich zu statuieren. Mangels entsprechender bundesrechtlicher Öffnungsklausel steht es dem Landesgesetzgeber nicht zu, durch Landesrecht Behörden und anderen Stellen der Bundesverwaltung eine Benennungspflicht im Rahmen der Vorbereitung der Landtagswahlen aufzuerlegen. Ist nach dem oben Gesagten die Ausführung von Landesgesetzen durch den Bund ausgeschlossen, verbietet sich auch eine entsprechende landesrechtliche Aufgabenzuweisung. Diese Auslegung findet zudem Unterstützung durch einen vergleichenden Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern: So hat eine Vielzahl von Bundesländern den Kreis der Verpflichteten in ihren dem § 11 Abs. 2 Satz 1 LWahlG NRW entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschränkt. So unter anderem § 13 Abs. 5 Landtagswahlgesetz Baden-Württemberg, § 15 Abs. 5 Landtagswahlgesetz Hessen und § 25 Abs. 2 Niedersächsisches Landeswahlgesetz. Wiederum ungeachtet dessen bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 LWahlG NRW der Antragsgegnerin die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts verleiht. Ausgehend vom Wortlaut der Norm „[…] sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters […]“ spricht Überwiegendes dafür, dass die hier in Rede stehende Verpflichtung bereits grundsätzlich von Gesetzes wegen besteht und nicht erst im Einzelfall aufgrund behördlicher Anordnung entsteht. Folglich spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin darauf zu verweisen wäre, gegen die Antragstellerin gerichtlich vorzugehen, um die in ihren Augen bestehende streitgegenständliche Verpflichtung durchzusetzen. Hiervon scheint die Antragsgegnerin in ihren dem Bescheid vorangegangenen Schreiben vom 9. November 2021 und vom 7. Dezember 2021 sowie in der Antragserwiderung vom 10. März 2022 auch selbst ausgegangen zu sein. In letzterer hat sie ausgeführt, der aus § 11 Abs. 2 LWahlG und Art. 35 Abs. 1 GG rührenden Verpflichtung der Antragsgegnerin entspreche ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Der angegriffene Bescheid ist auch nicht aus anderen Gründen rechtmäßig, insbesondere kann er nicht zulässigerweise auf die Vorschriften über die Amtshilfe – sei es Art. 35 GG, sei es § 3 f. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sei es § 4 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Ein derartiges so genanntes „Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage“ mit der Folge, dass der Bescheid der Antragsgegnerin als auf § 4 SGB III, § 5 VwVfG oder Art. 35 Abs. 1 GG als einer anderen Ermächtigungsgrundlage beruhender Verwaltungsakt rechtmäßig wäre, kommt hier nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage – vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1989 – 4 C 40.88 – und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 8 A 2789/07 – liegen nicht vor. Denn auch wenn der Antragsgegnerin als ersuchenden Behörde der Antragstellerin als ersuchten Behörde gegenüber ein Recht auf Amtshilfe zustehen sollte und letztere die Amtshilfe zu Unrecht verweigert haben sollte, sehen die gesetzlichen Bestimmungen zur Amtshilfe zunächst die Anrufung der gemeinsamen bzw. der für die ersuchte Behörde zuständigen Aufsichtsbehörde vor. Vgl. etwa § 4 Abs. 5 SGB X, § 5 Abs. 5 VwVfG; für Art. 35 Abs. 1 GG vgl. Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 95. Erg.-Lfg. Juli 2021, Art. 35 Rn. 78. Dies wäre in Bezug auf die Antragstellerin nach § 393 Abs. 1 SGB III das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Ein solches Verfahren hat die Antragstellerin – soweit nach dem Vorbringen der Beteiligten und der Aktenlage ersichtlich – nicht initiiert bzw. durchgeführt. Aus der rechtlichen Gestaltung der Amtshilfe ergibt sich jedoch eindeutig, dass der ersuchenden Behörde nicht die Befugnis zukommt, die ersuchte Behörde durch Verwaltungsakt zur Leistung der begehrten Amtshilfe zu verpflichten und auf diesem Weg ihren Anspruch auf Amtshilfe durchzusetzen. Vgl. insoweit auch Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 95. Erg.-Lfg. Juli 2021, Art. 35 Rn. 35: Art 35 Abs. 1 GG als verfassungsunmittelbare Ermächtigung, andere Bundes- oder Länderbehörden um Rechts- und Amtshilfe zu ersuchen. Vielmehr ist die ersuchende Behörde letztlich – sollte auch die Aufsichtsbehörde die begehrte Amtshilfe ablehnen – auf den Klageweg zu verweisen. Vgl. hier jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur: Mutschler, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 117. Erg.-Lfg. Dezember 2021, § 4 SGB X Rn. 17 ff.; Roller, in: Schütz, SGB X, 9. Auflage 2020, § 4 Rn. 22, 25 f.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 5 Rn. 38-42; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. Erg.-Lfg. August 2021, § 5 VwVfG Rn. 25 ff. Dies gilt auch, wenn – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – Art. 35 Abs. 1 GG unmittelbar als Anspruchsgrundlage für die Amtshilfe herangezogen wird. Vgl. Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 95. Erg.-Lfg. Juli 2021, Art. 35 Rn. 74, 77. Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin als jedenfalls rechtswidrig. An dem Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides besteht kein überwiegendes Interesse, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an dem sofortigen Vollzug ihres Bescheides hinter dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückzustehen hat. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich – jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Ausführungen zu der Frage, ob der aufgezeigte, die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründende Mangel sogar dessen Nichtigkeit nach sich zieht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat das Gericht dabei die Hälfte des für das Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts angesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.