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Urteil

12 K 3485/23

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0729.12K3485.23.00
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Leitsätze
Der in einer kommunalen Hundesteuersatzung verwendete Begriff der Kreuzung ist restriktiv dahingehend auszulegen, dass er nur die sogenannte F1-Generation erfasst, sodass zumindest ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sein muss.
Tenor
Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 27. Januar 2023 für das Veranlagungsjahr 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1. August 2023 wird aufgehoben, soweit die Steuerfestsetzung einen Betrag in Höhe von 108 Euro übersteigt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in einer kommunalen Hundesteuersatzung verwendete Begriff der Kreuzung ist restriktiv dahingehend auszulegen, dass er nur die sogenannte F1-Generation erfasst, sodass zumindest ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sein muss. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 27. Januar 2023 für das Veranlagungsjahr 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1. August 2023 wird aufgehoben, soweit die Steuerfestsetzung einen Betrag in Höhe von 108 Euro übersteigt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Klägerin erst am 28. Februar 2023 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2023 erhoben hat. Mangels eines Ab-Vermerks oder eines vergleichbaren Nachweises steht bereits die Aufgabe zur Post im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in der damals gültigen Fassung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1679) nicht fest. Doch auch wenn man davon ausginge, dass der Bescheid noch am 27. Januar 2023 zur Post gegeben worden wäre, wäre der Widerspruch fristgemäß erhoben worden, da gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG a. F. der Verwaltungsakt erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt, die Widerspruchsfrist, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mithin gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB, frühestens am 28. Februar 2023 um 24:00 Uhr geendet hätte. Darüber hinaus wäre ein Fristversäumnis auch geheilt, da die Beklagte den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 1. August 2023 nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern in der Sache entschieden hat (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2001 - 8 S 1989/00 - juris, Rn. 26). 2. Die im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer durch Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1. August 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Steuerfestsetzung ist zwar formell rechtmäßig (dazu unter 1.). Sie ist jedoch materiell rechtswidrig (dazu unter 2.). a) Die Steuerfestsetzung ist formell rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte die Klägerin in Bezug auf die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für das Veranlagungsjahr 2023 entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 AO nicht angehört. Der Anhörungsmangel wurde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO durch Nachholung der Anhörung jedoch geheilt. Im vorliegenden Fall fand eine solche Nachholung statt. Dabei lässt die Kammer offen, ob ein Anhörungsmangel auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch Äußerungen und Stellungnahmen der Beteiligten erfolgen kann (insoweit ablehnend: BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54.16 - juris, 1. Leitsatz und Rn. 4 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2022 - 10 S 2829/21 - juris, Rn. 25 – die Nachholung einer Anhörung unterscheide sich prozedural von einem parallel anhängigen gerichtlichen Verfahren und könne eine Heilung nur bewirken, wenn sie in einem selbstständigen formalen Nachholungsverfahren erfolge). Denn die fehlende Anhörung wurde bereits durch die der Klägerin seitens der Beklagten gewährte Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des Widerspruchsverfahren verbunden mit der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2023 geheilt. Die Funktion einer Anhörung besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht, das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken und sich nicht nur darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - juris, Rn. 17). Sie muss ihre Entscheidung ergebnisoffen überprüft haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 - juris, Rn. 10). Dies geschah vorliegend im Widerspruchsbescheid. Im Rahmen dessen führte die Beklagte im Anschluss an die im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen der Klägerin aus, dass es für sie für das Vorliegen einer Kreuzung im Sinne ihrer Satzung auf das Überwiegen des Phänotyps des American Staffordshire Terrier ankomme. b) Die Steuerfestsetzung ist jedoch materiell rechtswidrig, soweit sie einen Betrag von 108 Euro (regulärer Steuersatz, § 5 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Weinheim) übersteigt. Nach § 5 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Weinheim wird für Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne des § 7a der Satzung ein erhöhter Steuersatz in Höhe von 648 Euro erhoben. Der Hund der Klägerin ist weder ein Kampfhund (dazu unter a)) noch ein gefährlicher Hund (dazu unter b)). aa) Der Hund der Klägerin ist kein Kampfhund im Sinne der Satzung. Gemäß § 7a Abs. 1 der Satzung sind Kampfhunde solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind: Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Diese satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt der Hund der Klägerin nicht. Unstreitig gehört der Hund der Klägerin keiner der genannten Hunderassen an. Er ist jedoch auch keine Kreuzung dieser Rassen. (1) In der Rechtsprechung ist umstritten, wann ein Hund eine Kreuzung einer (Kampf-)Hunderasse darstellt. Im Wesentlichen werden zwei Auffassungen vertreten. Teilweise wird zur Feststellung einer Kreuzung als primär maßgeblich erachtet, dass bei dem jeweiligen Hund maßgebliche Merkmale des Rassestandards beziehungsweise des Erscheinungsbildes der aufgelisteten Kampfhunderassen signifikant in Erscheinung treten (vgl. ausführlich – jedoch für den Bereich des Polizeirechts – OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 - juris, Rn. 28 ff.; ebenso für das Polizeirecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 S 1263/20 - juris, Rn. 29, und Urteil vom 16. Oktober 2001 - 1 S 2346/00 - juris, Rn. 65; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 36.14 - BeckRS 2015, 49957, Rn. 7 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 - juris, Rn. 19 ff.; vgl. zur Hundesteuer VG Karlsruhe, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 6 K 2295/08 - juris, Rn. 34). Teilweise wird jedoch auch vertreten, dass der Begriff der Kreuzung nur die sogenannte F1-Generation erfasst, mithin also zumindest ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sein muss (vgl. für den Bereich des Polizeirechts Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 10 CS 19.277 - juris, Rn. 15; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 5 K 4369/06 - juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2014 - 3 L 230/13 - juris, Rn. 49 ff.; zur Hundesteuer VG München, Urteil vom 30. Januar 2020 - M 10 K 18.6013 - juris, Rn. 33 ff., bestätigt durch Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 4 ZB 20.644 - juris, Rn. 14). (2) Die Kammer schließt sich im Hinblick auf die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Weinheim letztgenannter Auffassung an. (a) Der Wortlaut der Vorschrift, „deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden“, ist offen. Der Begriff der Kreuzung bezeichnet primär die Fortpflanzung zwischen Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen. Er bezeichnet aber auch das Ergebnis einer solchen Fortpflanzung. Im letzteren Fall ist es ohne Bedeutung, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 - juris, Rn. 29 bis 31; Hessischer VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 - juris, Rn. 22). Dem Wortlaut der Satzung lässt sich nicht entnehmen, ob sich das Wort „Kreuzungen“ auf den Vorgang der Kreuzung oder ihr Ergebnis bezieht. (b) Nach Auffassung der Kammer spricht die Systematik der Satzung jedoch dafür, nur die F1-Generation als erfasst anzusehen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist bei Kampfhunden nach § 7a Abs. 1 dieser Satzung auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen. Der Satzungsgeber fordert mithin nur die Anzeige der Rassen der Eltern des Tieres, nicht jedoch die Anzeige der Rassen vorheriger Generationen. Dies legt den Schluss nahe, dass auch der Satzungsgeber davon ausging, eine Kreuzung erfasse nur Tiere, deren Eltern selbst reinrassige (Kampf-)Hunde sind. (c) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Zweck der Vorschrift. Wie § 5 Abs. 4 und § 7a Abs. 2 der Satzung zeigen, verfolgt die Steuer das – zulässige (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - juris, Rn. 44 ff.) – Lenkungsziel, gefährliche Hunde generell und langfristig im Gebiet der Beklagten zurückzudrängen. § 7a Abs. 1 der Satzung enthält hierbei eine unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit, da bei den genannten Hunderassen abstrakt ein erhöhtes Gefährdungspotential angenommen werden kann. Je weiter jedoch ein „Mischling“ aus diesen Rassen genetisch von der jeweiligen Rasse entfernt ist, desto weniger kann dieses abstrakte Gefährdungspotential angenommen werden. Wäre in diesem Fall dann auf den Phänotyp – das äußere Erscheinungsbild – abzustellen, widerspräche dies der Satzungssystematik. Für Hunde, bei denen kein hinreichendes abstraktes Gefährdungspotential auf Grund einer Rassezugehörigkeit besteht, hat der Satzungsgeber § 7a Abs. 2 der Satzung erlassen. Des Weiteren ist auch der aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu § 1 PolVOgH (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 S 1263/20 - juris, Rn. 27) ist § 7a Abs. 1 der Satzung eng auszulegen (vgl. auch VG München, Urteil vom 30. Januar 2020 - M 10 K 18.6013 - juris, Rn. 37), denn während die polizeirechtliche Regelung in § 1 Abs. 2 PolVOgH eine widerlegliche Vermutung der Gefährlichkeit für die Rassen „American Staffordshire Terrier“, „Bullterrier“ und „Pit Bull Terrier“ begründet und § 1 Abs. 3 PolVOgH für andere Rassen nur Regelbeispiele enthält, die im Einzelfall die Annahme der Gefährlichkeit begründen können, regelt § 7a Abs. 1 der streitgegenständlichen Satzung eine unwiderlegliche Vermutung. Trotz unterschiedlicher abstrakter Gefährdungspotentiale werden auch die in § 1 Abs. 3 PolVOgH enthaltenen Hunderassen gleichbehandelt; eine Widerlegung der Vermutung ist nicht zulässig. Eine weite Auslegung des Begriffs „Kreuzung“ führte daher zu einer ausufernden Anwendung der Vorschrift, gerade in Fällen einer weit von der Ausgangsgeneration entfernten Generation ohne den sachlichen Grund der abstrakten Gefährlichkeit im Hinblick auf das Verhalten des Hundes. Die Annahme der Gefährlichkeit eines Hundes einer weiter entfernten Generation würde mangels gesicherter fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zur Vererbung gefährlicher Hundeeigenschaften letztlich auf einer bloßen Befürchtung oder Vermutung basieren (vgl. VG München, Urteil vom 30. Januar 2020 - M 10 K 18.6013 - juris, Rn. 38). In diesem Fall besteht kein Anlass zur Aufnahme in die „Rassenliste“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris, Rn. 72 ff.), sodass die Vorschrift – erstreckte sie den Begriff der Kreuzung über die F1-Generation hinaus – unverhältnismäßig beziehungsweise gleichheitswidrig wäre. (3) In Ansehung dieser Auslegung des Begriffs der Kreuzung ist der Hund der Klägerin kein Kampfhund, da er nicht der F1-Generation der Kreuzung von Rassen im Sinne des § 7a Abs. 1 der Satzung entstammt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fest. Gemäß des seitens der Klägerin vorgelegten Stammbaumes bestehen die Elterngeneration und die zwei vorhergehenden Generationen ihres Hundes aus „American Bullys“. Auch wenn dies keine offizielle Rasse darstellt, steht dadurch zugleich fest, dass kein Hund der vorherigen Generationen ein reinrassiger „American Staffordshire Terrier“ war, da – wie der Gutachter im Gutachten vom 26. September 2022 ausführt – bei einem entsprechenden Phänotyp Molosserrassen wie Bullterrier und Cane Corso mitwirkten. Anhaltspunkte, aufgrund derer Zweifel an der Echtheit des Stammbaums bestünden, sind weder seitens der Beklagten vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. bb) Anhaltspunkte, dass der Hund der Klägerin ein gefährlicher Hund im Sinne des § 7a Abs. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Weinheim wird für Kampfhunde ist, bestehen ebenfalls nicht. Eine hierfür erforderliche behördliche Feststellung (vgl. § 7a Abs. 3 der Satzung) hat die Beklagte nicht ausgesprochen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, das heißt über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2025 - A 12 S 229/24 - juris, Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Ob eine Kreuzung in Fällen der Hundesteuer nur die F1-Generation erfasst, ist durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bisher nicht geklärt. Diese Frage stellt sich zudem über den vorliegenden Einzelfall hinaus. Im Gebiet der Beklagten befinden sich nach ihren Angaben noch weitere „American Bullys“. Für die Satzung war nach den Angaben der Vertreterinnen der Beklagten die entsprechende Satzung der Stadt Mannheim Vorbild. Damit ist die Frage für eine Vielzahl an Gemeinden für Bedeutung, weshalb die berufungsgerichtliche Klärung zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (vgl. Nummer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) auf 1.620 Euro festgesetzt. BESCHLUSS Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Notwendig ist die Zuziehung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 A 5.11 - juris, Rn. 2; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 162, Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin selbst keine Rechtskenntnisse besitzt und die vorliegende Frage in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt ist. Die Klägerin wendet sich gegen die seitens der Beklagten festgesetzte (Kampf-)Hundesteuer. Sie hält einen Hund der – nicht von der FCI anerkannten – Rasse „American Bully XL“. Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2022 über die Einführung der Steuer für Kampfhunde und forderte von der Klägerin Nachweise, ob ihr Hund eine Kreuzung aus den in der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Weinheim vom 4. Dezember 2019 genannten Kampfhunden sei. In diesem Fall werde eine rückwirkende Besteuerung zum 1. November 2021 erfolgen. Die Klägerin legte am 20. Mai 2022 ein „Official Registration Certificat“ des „American Bull Kennel Club“ (Stammbaum) vor. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 bat die Beklagte nochmals um einen Nachweis, da aus der Ahnentafel nicht ersichtlich sei, welcher Rasse die Generationen vorher angehörten. Die Klägerin legte am 31. Mai 2022 die Bescheinigung einer Tierarztpraxis vor, nach der der Hund vom Phänotyp alle Merkmale des Rassestandards American Bulldog erfülle. Die Beklagte forderte die Klägerin am 2. Juni 2022 auf, einen Termin mit einem Sachverständigen auszumachen, da die Bescheinigung nicht aussagekräftig sei. Am 14. Juni 2022 wurde für den Hund der Klägerin sodann ein Gutachten erstattet. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Hund der Phänotyp des American Staffordshire Terriers überwiege. Mit Bescheid vom 23. Juni 2022 setzte die Beklagte sodann die Hundesteuer für die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 fest. Nachdem die Klägerin um Ratenzahlung gebeten hatte, wurde am 26. September 2022 nochmals ein Gutachten erstattet, das ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Hund der Phänotyp des American Staffordshire Terriers überwiege. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. Januar 2023 die Hundesteuer für das Veranlagungsjahr 2023 in Höhe von 648 Euro fest. Die Klägerin erhob hiergegen am 28. Februar 2023 Widerspruch. Nach der Rechtsprechung könnten nur F1-Abkömmlinge als Kreuzung eines Kampfhundes eingestuft werden. Durch die vorgelegte Ahnentafel sei erwiesen, dass die Ahnen keine reinrassigen American Staffordshire Terrier seien. Einen DNA-Test müsse die Klägerin nicht einholen, da nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft eine eindeutige genetische Definition einzelner Hunderassen nicht möglich sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2023, zugestellt am 5. August 2023, zurück. Mit dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde werde das Ziel verfolgt, deren Haltung wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit einzudämmen. Bei der Einstufung von Hunderassen als Kampfhunde billige das Bundesverwaltungsgericht dem Ortsgesetzgeber einen größeren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum zu als dem polizeirechtlichen Verordnungsgeber. Die Satzung erfasse auch Kreuzungen der konkret benannten Hunde untereinander oder mit anderen Hunden. Bei der Hunderasse „American Bully“ könne es sich um Kreuzungen verschiedener Hunderassen handeln, unter anderem Kreuzungen der Rasse American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier. Laut Gutachten überwiege bei dem Hund der Klägerin der Phänotyp des American Staffordshire Terrier. Die Klägerin hat am 5. September 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Ein Mischlingshund könne nur Kampfhund sein, wenn zumindest ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sei. Die Grundsätze der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit forderten eine restriktive Auslegung. Zudem weiche allein die Größe ihres Hundes um 30 % und auch das Gewicht erheblich von den Rassestandards eines American Staffordshire Terriers ab. Die erstatteten Gutachten seien nicht berücksichtigungsfähig. Die Merkmale der Rasse American Staffordshire Terrier träten nicht signifikant hervor. Er sei viel zu groß, zu schwer, habe einen hinten überbauten Rücken, lange Belefzung und viel lose Haut. Die Klägerin beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 27. Januar 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1. August 2023 aufzuheben, soweit Hundesteuer von mehr als 108 Euro festgesetzt werden; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, eine Kreuzung im Sinne ihrer Satzung entspreche dem Begriff der Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH. Nach Nummer 1.2.2. der zugehörigen Verwaltungsvorschrift sei das Vorliegen eines Kampfhundes nach seinem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere seiner Körpergröße, Gewicht, Beißkraft, und ob er nach alledem mit einem Kampfhund vergleichbar sei, zu bestimmen. Zuchtpapiere nicht FCI-anerkannter Rassen genügten grundsätzlich nicht als Nachweis im Sinne der Verwaltungsvorschrift. Laut den Gutachten überwiege der Phänotyp des American Staffordshire Terriers. Dass die Körpergröße vorliegend abweichen möge, sei unbeachtlich, da es auf das gesamte Erscheinungsbild ankomme. Für das Vorliegen einer Kreuzung komme es nicht darauf an, dass mindestens ein Elternteil ein reinrassiger Hund der in der Satzung genannten Rassen sei. Es bestimme sich nicht allein aufgrund genetischer Verwandtschaft, sondern nach dem Phänotyp. Bei dem Begriff der Kreuzung handele es sich im biologisch-zoologischen Sinne allgemein um das Ergebnis der geschlechtlichen Fortpflanzung zwischen Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen. Es sei ohne Bedeutung welcher Generation das Tier angehöre. Die Weitergabe innerer oder äußerer Rassemerkmale beschränke sich nicht auf Mischlinge der ersten Generation, da sich diese auch über mehrere Erbgänge hinweg manifestieren könnten. Um der ufer- und konturenlosen Handhabung entgegenzuwirken, sollten nur Mischlinge einbezogen werden, bei denen die Merkmale der Rasse noch signifikant ausgeprägt seien. Die Satzung sei auch nicht restriktiv auszulegen, da die Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung steuerrechtlich einen größeren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum als der polizeirechtliche Verordnungsgeber hätten. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2025 verwiesen.