Beschluss
26 L 3775/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0515.26L3775.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Dezember 2018 ‑ 26 K 10549/18 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin ist eine Mittlere kreisangehörige Stadt im Kreis N. . Sie ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) i.V.m. dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises N. Trägerin einer Rettungswache. Die Aufgaben dieser Rettungswache werden seitens der Antragstellerin i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG NRW von einer ständig besetzten Feuerwache wahrgenommen. 4 Auch die Stadt M. ist eine Mittlere kreisangehörige Stadt im Kreis N. . Sie ist ebenfalls gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 RettG NRW i.V.m. dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises N. Trägerin einer Rettungswache. Auch seitens der Stadt M. werden die Aufgaben dieser Rettungswache i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG NRW von einer ständig besetzten Feuerwache wahrgenommen. 5 Historisch-technisch bedingt durch ein gemeinsames Telefonortsnetz war jedenfalls seit den 1970er Jahren der Notruf 112 auf dem Gebiet der Stadt M. , der Antragstellerin und des heutigen Stadtteils I. der benachbarten kreisfreien Stadt M1. – welcher bis 1975 zur Antragstellerin gehörte – auf die ständig besetzte Feuer- und Rettungswache der Stadt M. aufgeschaltet. Erst nachdem es technisch möglich war, innerhalb eines Telefonortsnetzes den Notruf 112 auf verschiedene Stellen aufzuschalten (sog. Entflechtung), wurde der Notruf 112 für den Leverkusener Stadtteil I. auf die einheitliche Leitstelle der Stadt M1. für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst aufgeschaltet, während für die Gebiete der Stadt M. und der Antragstellerin die gemeinsame Aufschaltung auf die ständig besetzte Feuer- und Rettungswache der Stadt M. beibehalten wurde. 6 Der Kreis N. betreibt entsprechend dem gesetzlichen Auftrag der §§ 28 Abs. 1 BHKG, 7 Abs. 1 S. 1 RettG NRW für das gesamte Kreisgebiet eine einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst (Kreisleitstelle). Aus dem Kreisgebiet ist der Notruf 112 bereits seit längerer Zeit aus den kreisangehörigen Städten I1. , I2. , N. , S. und X. auf die Kreisleitstelle aufgeschaltet, ferner aus der kreisangehörigen Stadt F. mit – nach Angaben des Kreises N. im Internet (https://www.kreis-N. .de/Weitere-Themen/Sicherheit-Ordnung/Rettungsdienst) – Ausnahme der Stadtteile Alt-F. und Unterfeldhaus, aus denen aufgrund des gemeinsamen Telefonortsnetzes mit der benachbarten kreisfreien Stadt E. der Notruf 112 auf die einheitliche Leitstelle der Stadt E. für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst aufgeschaltet ist; dort eingehende Notrufe aus Alt-F. und Unterfeldhaus werden aber sofort an die Kreisleitstelle N. weitergeleitet. Auch ist der Notruf 112 aus den Mobilfunknetzen im gesamten Kreisgebiet N. , somit abweichend von der Festnetz-Notrufaufschaltung auch im Gebiet der Antragstellerin und der Stadt M. , auf die Kreisleitstelle aufgeschaltet. 7 In der Folge von zwischen dem Kreis N. und bislang nicht auf die Kreisleitstelle aufgeschalteten kreisangehörigen Städten geführten Gesprächen über eine Aufschaltung des Notrufs 112 auf die Kreisleitstelle haben im vergangenen Jahr auch die kreisangehörigen Städte I3. und W. für ihr jeweiliges Stadtgebiet den Notruf 112 auf die Kreisleitstelle aufgeschaltet. 8 Die Stadt M. und die Antragstellerin entschieden hingegen im Jahr 2017, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht dem Handlungsauftrag des § 28 Abs. 4 S. 2 BHKG zu folgen, den Notruf 112 auf die Kreisleitstelle aufzuschalten, sondern verfolgten ausgehend von der durch § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG eröffneten Möglichkeit, wonach die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von kreisangehörigen Städten zulässig ist, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen, die Absicht, am status quo der Aufschaltung des Notrufs 112 aus ihren beiden Stadtgebieten auf die ständig besetzte Feuer- und Rettungswache der Stadt M. festzuhalten und dem zugleich einen rechtlich verbindlichen Rahmen zu geben. Zu diesem Zweck schlossen beide Städte unter dem 27. bzw. 28. September 2017 eine „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufschaltung des Notrufs“. Die §§ 1 bis 3 dieser Vereinbarung lauten wie folgt: 9 „§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 10 Die Aufschaltung des Notrufs 112 aus dem Gebiet der Stadt N1. auf die ständig besetzte Feuerwache der Stadt M. , die zugleich Rettungswache im Sinne des § 28 Abs. 4 BHKG ist, wird unverändert als Dienstleistung der Stadt M. für die Stadt N1. fortgesetzt. 11 § 2 Alarmierung 12 13 1. Derzeit übergibt die Stadt M. nach der Alarmierung die Einsatzdaten und Einsatzlenkung an die Einsatzzentrale der Feuerwehr N1. . 14 2. Künftig mit Wirkung im ersten Quartal 2018 wird die Alarmierung der erforderlichen Rettungsmittel der Feuer- und Rettungswache der Stadt N1. ausschließlich durch den Disponenten der ständig besetzten Feuerwache der Stadt M. nach einem gemeinsam festzulegenden Alarmierungsplan und einer gemeinsamen Alarmierungs- und Ausrückordnung erfolgen. 15 3. Die Stadt M. stellt durch Koppelung der ständig besetzten Feuerwache M. an das System der integrierten Leitstelle des Kreises N. die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals sicher. 16 § 3 Überlaufabfrage von Notrufen; Ausnahmeabfrageplätze 17 18 1. Für den Fall des Überlaufs der eingehenden Notrufabfragen gestellt die Stadt M. einen zweiten Disponenten in der ständig besetzten Feuerwache M. entsprechend der aktuellen Dienstanweisung. Weitere Überläufe werden auf die Leitstelle des Kreises N. geschaltet. 19 2. Die Städte verpflichten sich, gemeinsame Ausnahmeabfrageplätze im Rahmen des Rettungsdienstbedarfsplanes des Kreises N. zu stellen. Hierzu wird ein gemeinsamer Plan zur Einsatzübernahme erstellt.“ 20 Darüber hinaus enthält die Vereinbarung einige weitere Regelungen, u.a. in § 4 Regelungen über die Kostenverteilung und in § 5 eine Laufzeitvereinbarung, wonach sich u.a. die Vereinbarung um jeweils ein Jahr verlängert, wenn keine der beiden Vertragspartner mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigt. 21 In der Begründung der dieser Vereinbarung auf Seiten der Antragstellerin vorausgegangenen Ratsvorlage mit Beschlussempfehlung (öffentliche Vorlage Nr. IX/1232) heißt es u.a.: Bei der Prüfung der Frage, ob auch für die Bürger der Antragstellerin eine Aufschaltung auf die Kreisleitstelle die beste Lösung sein könnte, habe festgestellt werden müssen, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich bejaht werden könne. Die derzeitige Situation der Kreisleitstelle entspreche nach eigenem Bekunden des Kreises nicht den aktuellen Erfordernissen, insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten. Eine nachhaltige Verbesserung sei erst dann zu erwarten, wenn die neue Kreisleitstelle in Betrieb genommen werde; deren Bau sei beschlossen und die Inbetriebnahme sei für 2021 geplant. Die zwischenzeitlich seitens des Kreises geplante bereits kurzfristige Inbetriebnahme einer Interimsleitstelle in größeren Räumlichkeiten anstelle der bestehenden, räumlich unzureichenden Leitstelle, erscheine nicht als geeignet, das derzeit durch die Notrufaufschaltung nach M. in N1. vorhandene Versorgungsniveau zu erreichen. Die empfohlene öffentlich-rechtliche Vereinbarung beschränke sich nicht nur auf die Festschreibung eines jahrzehntelang praktizierten und sehr bewährten Ablaufs in Form der Erfassung aller Notrufe aus N1. in der Einsatzzentrale in M. und anschließender Weiterleitung der für einen Einsatz maßgeblichen Daten an die Wache in N1. , sondern widme sich der Frage, wie dieser weiter optimiert werden könne. Mit Aufschaltung des Notrufs in M. und der zukünftigen Disponierung von N2. Rettungsmitteln sofort von dort würden jegliche denkbaren zeitlichen Verzögerungen, die bei Weitergabe der Einsatzdaten und erst anschließender Disponierung entstehen könnten, unterbunden. Mit Umsetzung der abzuschließenden Vereinbarung würde die Aufgabe der eigenen personellen Besetzung der Einsatzzentrale in der N2. Feuer- und Rettungswache (FuRW) verbunden. Dies setze voraus, dass die N2. FuRW von der Einsatzzentrale in M. gesteuert werden könne, was wiederum nur möglich sei, wenn die N2. Gebäudesteuerung mit dem Einsatzleitsystem in M. verbunden werde, denn nur so könne z.B. der Wachalarm ausgelöst, die Anzeigetafel angesteuert oder auch eine Lautsprecherdurchsage vorgenommen werden. Neben dieser rein technischen Komponente sei es zudem erforderlich, die N2. Alarm- und Ausrückeordnung in das M2. System zu implementieren, was insbesondere in zeitlicher Hinsicht anspruchsvoll sei. Nach Schätzung sei es jedoch möglich, beide Voraussetzungen für eine vollständige Aufschaltung auf die Einsatzzentrale M. im ersten Quartal 2018 umzusetzen. Erst sobald dies erfolgreich abgeschlossen sein werde, könne auf den Einsatz der Kolleginnen und Kollegen in der N2. Einsatzzentrale verzichtet werden. 22 Unter dem 28. September 2017 beantragten die Antragstellerin und die Stadt M. beim Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen die Genehmigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung; zur Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung bedarf es einer solchen Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie der anschließenden Bekanntmachung der Vereinbarung in deren amtlichen Veröffentlichungsblatt gemäß § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW). 23 Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Eigenschaft als obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden nach § 53 Abs. 2 S. 2 BHKG dem Landrat des Kreises N. in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden nach § 53 Abs. 1 BHKG in einem internen Schreiben vom 21. September 2017 bereits dessen aus ihrer Sicht gegebene Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde betreffend die Frage der Notrufaufschaltung in N1. und M. bestätigt hatte und insbesondere das Vorliegen einer Konstellation nach § 59 Abs. 2 S. 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW), wonach die Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden hat, ob an einer im Rahmen der Sonderaufsicht zu treffenden Entscheidung der Kreis beteiligt ist, verneint hatte, teilte der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde der Antragstellerin und der Stadt M. mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 seine Absicht der Versagung der beantragten Genehmigung mit. Am 24. Oktober 2017 fand ein gemeinsamer Erörterungstermin zwischen den Beteiligten zur Frage der Genehmigungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung statt, in dem die Rechtspositionen ausgetauscht wurden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde. Am 6. November 2017 stimmte der Kreisausschuss des Kreises N. der vom Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde beabsichtigten Genehmigungsversagung zu. Durch sowohl an die Antragstellerin als auch die Stadt M. gerichteten Bescheid vom 7. November 2017 versagte der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde sodann die beantragte Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit – im Kern – folgender Begründung: Die in der Vereinbarung geregelte Aufschaltung des Notrufs 112 aus dem Gebiet der Antragstellerin auf die Feuerwache der Stadt M. verstoße gegen § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG und sei damit rechtswidrig. Zwar hätten die kreisangehörigen Städte nach der gesetzlichen Konzeption des § 28 Abs. 4 BHKG die Wahl zwischen der Aufschaltung auf die Kreisleitstelle und der eigenen Notrufabfrage in der eigenen ständig besetzten Feuerwache, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehme und die weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG – nach dieser Vorschrift muss durch Koppelung der ständig besetzten Feuerwache an das jeweilige System der Leitstelle die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet sein – erfüllt seien. Auch bestehe weder im BHKG noch im RettG NRW ein expliziter gesetzlicher Ausschluss der Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG im Wege kommunaler Gemeinschaftsarbeit. Die abgeschlossene Vereinbarung widerspreche allerdings der Systematik, dem Sinn und Zweck und der Regelungsintention des materiell-rechtlich maßgeblichen § 28 BHKG, insbesondere dessen Absätzen 1 und 4, und sei deshalb unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Nach der gesetzlichen Konzeption des BHKG sei die Aufschaltung des Notrufs 112 auf die einheitliche Leitstelle auf Kreisebene wegen der Koordinierungs- und Lenkungsfunktion im Rettungsdienst der Regelfall, während eine Aufschaltung auf eine städtische Feuer- und Rettungswache die absolute Ausnahme darstelle. Solche gesetzlichen Sonderregelungen seien eng auszulegen. Hinzu komme in gesetzessystematischer Hinsicht, dass die durch § 2 Abs. 3 BHKG den Gemeinden und Kreisen eröffnete Möglichkeit, zur Aufgabenwahrnehmung öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß dem GkG NRW abzuschließen, auf einzelne Aufgaben nach dem BHKG begrenzt sei, woraus zu folgern sei, dass die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich des BHKG aus Sicht des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden sollen, was auch der bekannten bisherigen Genehmigungspraxis entspreche. Jegliche Erweiterung würde die Lenkungs- und Koordinierungsfunktion der Kreisleitstelle verletzen; die Aufgabenwahrnehmung einer ständig besetzten Feuerwache auch für eine andere Gemeinde begründe eine Lenkung und Koordinierung der Rettungsmittel über den originären Zuständigkeitsbereich hinaus und schmälere diesbezügliche Dispositionsmöglichkeiten der Kreisleitstelle zum Nachteil der Kreisgemeinschaft. Die Notrufaufschaltung einer oder gar mehrerer Städte auf die Feuer- und Rettungswache einer benachbarten Stadt im Kreisgebiet würde zur Entstehung einer faktischen Nebenleitstelle führen; mehrere derartige Kooperationen von Städten würden sogar zur Entstehung mehrerer faktischer Nebenleitstellen führen. Eine solche Situation würde dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Aufschaltung auf die einheitliche (Kreis-)Leitstelle konträr zuwiderlaufen, den Ausnahmefall entgegen dem Willen des Gesetzgebers beliebig ausdehnen und die einheitliche Kreisleitstelle obsolet machen. Insofern dürfe eine Feuer- und Rettungswache hinsichtlich der Notrufaufschaltung nur für das eigene Gemeindegebiet tätig werden, was sich auch aus der Rechtsprechung des OVG NRW ergebe. Die Versagungsentscheidung ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei im Rahmen des Auswahlermessens die Genehmigungsversagung das einzig geeignete und angemessene Mittel darstelle, um die mit der abgeschlossenen Vereinbarung drohende Perpetuierung des festgestellten Rechtsverstoßes zu verhindern; die einzig denkbare Alternative einer Genehmigung der Vereinbarung mit Ausnahme der Notrufaufschaltung von N1. nach M. würde der Vereinbarung den zugrunde liegenden Vereinbarungsgegenstand entziehen und eine inhaltlose Hülle übriglassen. Dass gegen die bereits tatsächlich praktizierte Notrufaufschaltung von N1. nach M. bisher nicht mit aufsichtsrechtlichen Mitteln vorgegangen worden sei, begründe für die Zukunft kein Vertrauen auf die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens, denn Hintergrund des Abwartens seien ausschließlich die zwischen Kreis und kreisangehörigen Städten geführten Gespräche über eine Aufschaltung des Notrufs 112 auf die Kreisleitstelle gewesen. Nunmehr sei die Frage nach der Erforderlichkeit eines fachaufsichtlichen Vorgehens in den Vordergrund gerückt, zumal auch die Einsatzzentrale der Stadt M. den gesetzlichen Anforderungen an eine notrufabfragende Stelle derzeit nicht genüge; ein entsprechendes Verfahren sei bei der Bezirksregierung Düsseldorf anhängig. 24 Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragstellerin und die Stadt M. am 9. November 2017 Klage mit dem Ziel der Verpflichtung des Landes NRW, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 27./28. September 2017 zu genehmigen. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen 26 K 17964/17 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. 25 Die Klage ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des BHKG lasse sich ein Hinweis darauf finden, dass ausgerechnet die Aufschaltung des Notrufs nicht im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit durch zwei zur Aufschaltung selbst berechtigte Gemeinden gemeinsam erledigt werden dürfe. Auch ergebe sich aus der Systematik des BHKG insgesamt und des § 28 BHKG speziell nicht, dass die Aufschaltung auf die ständig besetzte Feuerwache von kreisangehörigen Städten nicht gemeinsam durchgeführt werden dürfe, zumal das Wahlrecht der Gemeinde in Bezug auf die Aufschaltung des Notrufs auf die eigene Feuerwache obergerichtlich anerkannt sei; soweit der Landrat hinsichtlich der Notrufaufschaltung auf eine städtische Feuer- und Rettungswache von einer „absoluten“ Ausnahme spreche, finde dies keine Grundlage im Gesetz und die Verwendung von Superlativen oder Zuspitzungen trage zur methodisch sinnvollen Auslegung einer Norm regelmäßig nichts bei. Insbesondere bewirke eine gemeinschaftliche Aufgabenerledigung betreffend die Notrufaufschaltung auf eine städtische Feuer- und Rettungswache keine Gefährdung der Gewährleistung der Koordinierungsfunktion der Kreisleitstelle, weil diese Funktion durch die Vorgabe des § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG zur Systemkoppelung ausdrücklich abgesichert werde; im Gegenteil sinke der Koordinierungsaufwand bei gemeinschaftlicher Aufgabenwahrnehmung durch zwei Städte gegenüber einer jeweils eigenständigen Aufgabenwahrnehmung sogar. Was die Systemkoppelung und darüber hinaus eine Ausfallsicherung angehe, sei seitens der Stadt M. auch alles getan worden, um diese herzustellen. Soweit der Landrat die Gefahr des Entstehens einer oder mehrerer Nebenleitstellen benenne, sei der Begriff der „Nebenleitstelle“ bereits unzutreffend, denn die Kreisleitstelle behalte alle Aufgaben mit Ausnahme der Notrufabfrage; die Feuerwache trete nicht neben die Leitstelle oder gar in deren Konkurrenz, sondern übernehme wie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen eine örtliche Aufgabe unter Koordination der Kreisleitstelle. Schließlich sei unverständlich, warum es im Zuständigkeitsbereich des Landrats des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit entsprechender Genehmigung möglich sei, sogar den gesamten Rettungsdienst zweier Gemeinden zusammenzulegen – wie dies in S. und I1. der Fall sei –, während dies für die Notrufaufschaltung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG nicht gelten solle. Auch habe ein möglicher Abstimmungs- oder Verbesserungsbedarf bei der Besetzung, Organisation und Ausstattung der Feuerwache der Stadt M. und der Alarmierung der Rettungsmittel der Antragstellerin keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung, da es bei den benannten Aspekten nicht um strukturelle, nicht behebbare Defizite gehe. 26 Der Antragsgegner tritt dieser Klage entgegen unter Wiederholung und Vertiefung der vom Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde in seinem Bescheid vom 7. November 2017 gegebenen Begründung. Ergänzend hierzu führt er insbesondere aus: Die Aufgabenwahrnehmung einer ständig besetzten Feuerwache auch für eine andere Gemeinde begründe faktisch eine Lenkung und Koordinierung der Rettungsmittel über den originären Zuständigkeitsbereich hinaus, nämlich für ein Gebiet, für das die Gemeinde selbst gar nicht Trägerin rettungsdienstlicher Aufgaben sei; hierdurch würden die diesbezüglichen Dispositionsmöglichkeiten der Kreisleitstelle zum Nachteil der Kreisgemeinschaft geschmälert und es wäre der Zugriff auf die Rettungsmittel im Kreisgebiet über das gesetzlich ausnahmsweise tolerierte Maß hinaus eingeschränkt; eine gleichmäßige Versorgung aller Patienten wäre mangels gleicher Kriterien und mangels Abgleichs mit allen konkurrierenden Einsätzen nicht in gleichem Maße möglich wie bei Nutzung einer der beiden gesetzeskonformen Möglichkeiten, also der Aufschaltung des Notrufs 112 auf die Kreisleitstelle oder auf die eigene ständig besetzte Feuerwache einer kreisangehörigen Stadt. In der realen Praxis würden insbesondere Verzögerungen auftreten, wenn die Leitstelle des Kreises, sofern ein Notruf dort auflaufe, Rettungsmittel für das Stadtgebiet der Antragstellerin und der Stadt M. disponiere und gleichzeitig die notrufabfragende Stelle in M. das gleiche vollziehe – es erfolge dann ein gleichzeitiger Zugriff auf die nur einmalig vorhandenen Ressourcen. Ebenso komme es zu Verzögerungen, wenn sich alle Rettungsmittel der Antragstellerin und der Stadt M. im Einsatz befänden und weitere Rettungswagen oder Notarzteinsatzfahrzeuge herangeführt werden müssten. In diesen Fällen müsste zunächst der Notrufdialog durch die Feuerwehr der Stadt M. stattfinden und anschließend müssten über die Kreisleitstelle weitere Einsatzmittel angefordert werden. Diese Verzögerungen würden rechtlich in Kauf genommen, sofern es sich um einen Träger von Rettungswachen handele. Eine Steigerung der Fallzahlen und somit der Verzögerungen bei der Notfallrettung durch den Zusammenschluss von mehreren Trägern rettungsdienstlicher Aufgaben mit einer notrufabfragenden Stelle außerhalb der Kreisleitstelle könne dagegen nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Was die von § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG im Rahmen einer Systemkoppelung geforderte zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über bestimmte Vorgänge in der städtischen Feuerwache angehe, stünde einer solchen derzeit die Verwendung unterschiedlicher Einsatzleitsysteme beim Kreis N. einerseits und bei der Stadt M. andererseits entgegen, woran sich zeitnah auch nichts ändern werde. 27 Das Klageverfahren ist weiterhin anhängig. 28 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 teilte der Bürgermeister der Antragstellerin dem Landrat des Kreises N. – dort eingehend am 19. Dezember 2018 – mit: Seit mehreren Monaten befinde sich die Alarmierungstechnik von Feuerwehr und Rettungsdienst in N1. im parallelen Testbetrieb zur digitalen Alarmierung. Aufgrund der sehr guten Ergebnisse sei nunmehr beabsichtigt, die Alarmierung der gesamten Feuerwehr zum 1. Januar 2019 auf Digitalalarm umzustellen. Zeitgleich sei zwecks Verkürzung der Dispositions- und Alarmierungszeiten beabsichtigt, eingehende Notrufe bei der notrufannehmenden Stelle (Feuerwehr M. ) direkt zu disponieren und zu alarmieren. Die technischen Voraussetzungen hierfür (u.a. Verlegung von Glasfaserverbindungen zwischen beiden Feuerwachen) seien geschaffen worden. Zugleich bestehe damit nunmehr die Möglichkeit, die durch die Kreisleitstelle entgegen genommenen Notrufe für den Bereich des Rettungsdienstes direkt selbst zu disponieren und zu alarmieren, womit ebenfalls eine deutliche Verbesserung der Hilfsfrist zu erreichen sei. Für die Einsätze Brandschutz und Hilfeleistung, die durch die Kreisleitstelle abgefragt würden, sei künftig die Information an die Feuerwehr M. erforderlich. Die Feuerwehreinsatzzentrale in N1. werde künftig nur noch bei Flächen- und Großeinsatzlagen besetzt sein. 29 Dieses Schreiben nahm der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde zum Anlass, unter dem 20. Dezember 2018 eine aufsichtsbehördliche Weisung (1.) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (2.) an die Antragstellerin zu erlassen. Durch diese untersagte er der Antragstellerin, aus deren Stadtgebiet eingehende Notrufe bei der Feuerwehr M. als notrufannehmender Stelle direkt disponieren und alarmieren zu lassen (1.a) und verpflichtete zugleich die Antragstellerin, den Notruf 112 auf die einheitliche Leitstelle des Kreises N. oder – unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen – auf die ständig besetzte Feuer- und Rettungswache der Stadt N1. aufzuschalten (1.b). Zur Begründung führte der Landrat schwerpunktmäßig aus: Die vom Bürgermeister der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 mitgeteilte beabsichtigte Vorgehensweise stelle faktisch die Aufschaltung des Notrufs 112 aus N1. auf die Einsatzzentrale in M. dar, welche er – der Landrat – bekanntlich für rechtswidrig und mit dem Interesse der Bevölkerung an einem wirksamen Schutz gegen Brand- und sonstige Gefahren sowie einer zentralen Steuerung der Rettungsmittel für unvereinbar halte, ohne dass die Antragstellerin offenbar den Ausgang des diesbezüglich anhängigen Klageverfahrens abwarten wolle. Die unterschiedlichen Einsatzleitsysteme der Kreisleitstelle und der FuRW M. ließen die gesetzlich geforderte Koppelung unter zeitgleicher Kenntnis der Kreisleitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals nicht zu, weshalb Verzögerungen bei der Disposition und Alarmierung nicht auszuschließen seien und im Übrigen der Kreisleitstelle für den Zeitraum der Notrufabfrage, der Disposition sowie der Alarmierung der Einsatzkräfte das gesetzlich geforderte Lenkungs- und Leitungsrecht für die Antragstellerin entzogen werde. Desweiteren verfüge die Einsatzzentrale M. nicht über ausreichend redundante Betriebssicherheit. Ein gesichertes Kooperationssystem mit einer weiteren notrufabfragenden Stelle sei nicht bekannt. Zur digitalen Alarmierung von Einsatzkräften stehe nur eine Datenleitung zur Kreisleitstelle zur Verfügung. Mögliche Verbesserungen der Hilfsfrist – auch wenn diese in der Sache zutreffen würden – rechtfertigten nicht die Ersetzung eines in Absprache mit der Bezirksregierung Düsseldorf nur im Hinblick auf eine erwartete Aufschaltung auf die Kreisleitstelle noch geduldeten rechtswidrigen Zustandes durch einen anderen rechtswidrigen Zustand, der offenbar eine Dauerlösung darstellen solle. Schon die durch § 28 Abs. 4 S. 2 BHKG zugelassene gesetzliche Ausnahme sei fachlich nicht begründet, sondern habe ausschließlich durch Lobbyistentätigkeit eines kommunalen Spitzenverbandes Einlass in die maßgeblichen Gesetze gefunden. Diese Ausnahme durch weitere Varianten auszudehnen, sei nicht vertretbar. Angesichts des Schutzes der Bevölkerung, der von der Antragstellerin gegen den Willen des Gesetzgebers in Kauf genommenen Schwächung der Kreisleitstelle und der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Kreis N. sowie des unmittelbar bevorstehenden Umsetzungszeitpunktes des beabsichtigten Vorhabens bestehe allein die Möglichkeit der Einwirkung auf die Antragstellerin durch die erlassene Weisung. Vor diesem Hintergrund habe gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) auch auf eine Anhörung verzichtet werden müssen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, welches das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiege, bestehe, weil ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der von der Antragstellerin im gesamten Verfahren gezeigten brandschutz- und rettungsdienstfachlich nicht begründbaren Entschlossenheit die Besorgnis bestehe, dass sich die beschriebene Gefahr bis zu einer Entscheidung über ein ggf. eingelegtes Rechtsmittel weiter verfestige und sich der rechtswidrige Zustand manifestiere; das Sicherheitsgefüge im Kreis N. würde sich mit Einrichtung der von der Antragstellerin vorgesehenen Strukturen unmittelbar verändern und eine Korrektur nach Feststellung der Rechtswidrigkeit wäre mit Schwierigkeiten verbunden, die angesichts der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter von vornherein auszuschließen seien. 30 Am 21. Dezember 2018 hinterlegte der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf für den Fall der Erhebung einer Klage der Antragstellerin gegen die Weisung vom 20. Dezember 2018 verbunden mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage eine Schutzschrift; das diesbezügliche Verfahren erhielt das Aktenzeichen 26 AR 138/18. 31 Am 28. Dezember 2018 hat die Antragstellerin Klage gegen das Land NRW erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der aufsichtsbehördlichen Weisung vom 20. Dezember 2018, welche unter dem Aktenzeichen 26 K 10549/18 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig ist, und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt, welcher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 32 Zur Begründung führt sie aus: 33 In der Sache sei zunächst klarzustellen, dass es bei den dem Landrat des Kreises N. mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 mitgeteilten ursprünglich zum 1. Januar 2019 beabsichtigten – und aufgrund der Weisung vom 20. Dezember 2018 nunmehr bis auf Weiteres ausgesetzten – Änderungen nicht um die Frage gehe, ob die seit den 1970er Jahren bestehende Zusammenarbeit zwischen der Stadt M. und der Antragstellerin fortgesetzt oder aufgegeben werden solle, sondern ausschließlich um die Frage, wie entsprechend den zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten die Einsatzabläufe im Bereich der Alarmierung und Disposition optimiert werden könnten. Ferner würden trotz der unterschiedlichen Einsatzleitsysteme von Kreisleitstelle und Einsatzzentrale M. die Einsätze selbstverständlich von der Kreisleitstelle wie gesetzlich vorgesehen mitgeführt, so dass der Vorwurf, die Stadt M. würde durch die Kooperation auch für das Gebiet der Antragstellerin disponieren und dadurch das Lenkungs- und Leitungsrecht der Kreisleitstelle unterlaufen, nicht zutreffe. Soweit es in der Vergangenheit zu Fehlern im Informationsfluss zwischen Einsatzzentrale M. und Kreisleitstelle gekommen sei, lägen diese allein in der Verantwortung der Kreisleitstelle. Lediglich eine automatische, übergeordnete Disposition und eine zeitgleiche Mitverfolgung der Einsätze in den Gebieten der Stadt M. und der Antragstellerin durch die Kreisleitstelle scheitere bislang an nach wie vor nicht bestehenden technischen Voraussetzungen, was jedoch vom Kreis N. zu vertreten sei, nachdem das Einsatzleitsystem der Stadt M. die Daten bereits zur Verfügung stelle, mangels einer vom Kreis N. definierten Schnittstelle allerdings noch nicht automatisch an die Kreisleitstelle übermitteln könne. Ebenfalls treffe der Vorwurf nicht zu, der Einsatzzentrale M. fehle es an einer redundanten Betriebssicherheit; diese sei vielmehr gegeben, indem bei Ausfall die Anrufe vom Netzbetreiber auf die Kreisleitstelle umgeleitet würden. Darüber hinaus sei die Einsatzzentrale M. seit dem 2. Januar 2019 rund um die Uhr mit zwei Disponenten besetzt. In rechtlicher Hinsicht erweise sich die ausgesprochene Weisung als bereits formell rechtswidrig, weil sie ohne Anhörung ergangen sei. Betreffend Nr. 1.b) der Weisung fehle es zudem an der sachlichen Zuständigkeit des Landrats des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde, weil für die Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festlegungen von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen nach der Verordnung über Notrufverbindungen (Zuständigkeitsverordnung Notrufverbindungen - NRVerbZustVO) im vorliegenden Fall die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig sei, welche die erforderlichen Festlegungen aber bereits mit Allgemeinverfügung vom 1. April 2014 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, S. 165) getroffen habe. Die ausgesprochene Weisung sei wegen vollständigen Ermessensfehlgebrauchs auch materiell rechtswidrig, insbesondere weil sich die in der Weisung ausgesprochenen Anordnungen angesichts einer Vielzahl zu ergreifender rechtlicher und technischer Umsetzungsschritte mangels eingeräumter Übergangsfristen als undurchführbar erwiesen, dem Antragsgegner überdies offenbar weniger einschneidende Maßnahmen gar nicht in den Sinn gekommen seien. Auch verstoße die Weisung gegen das Übermaßverbot, soweit mit ihr das Ziel der Beseitigung von – in der Sache nicht gegebenen – Beeinträchtigungen der Leitungs- und Lenkungsfunktion der Kreisleitstelle durch konkretes Handeln der Einsatzzentrale M. verfolgt werde; um dieses Ziel zu erreichen, seien ggf. aufsichtsbehördliche Weisungen gegenüber der Stadt M. angezeigt. Der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde begründe die ausgesprochene Weisung im Übrigen selbst eher rechtspolitisch, wie sich aus seinem Verweis auf die fehlende fachliche Begründung der gesetzlichen Ausnahme nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG ergebe. Schließlich werde die gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Weisung selbst einfachen Anforderungen nicht gerecht, weil die gegebene Begründung nicht deutlich werden lasse, warum im konkreten Einzelfall die aufschiebende Wirkung der Klage nicht hingenommen werden könne, zumal der Landrat selbst einräume, dass sich durch die vom Bürgermeister der Antragstellerin vom 12. Dezember 2018 angekündigten Änderungen im Hinblick auf die Alarmierungszeiten eine deutliche Verbesserung ergebe. 34 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 35 die aufschiebende Wirkung der Klage – 26 K 10549/18 – gegen den Bescheid des Landrats des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 20. Dezember 2018 wiederherzustellen. 36 Der Antragsgegner beantragt, 37 den Antrag abzulehnen, 38 mit – im Kern – folgender Begründung: In tatsächlicher Hinsicht sei eine redundante Betriebssicherheit der Einsatzzentrale M. nicht gegeben, ferner verfüge diese nicht über eine hinreichende personelle Ausstattung. Auch könne von einem unbeanstandeten und störungsfreien Betrieb der Notrufabfrage durch die FuRW M. keine Rede sein. Regelmäßig müsse die Kreisleitstelle nicht übermittelte Informationen einfordern, um ihrer Lenkungs- und Leitungsfunktion im Rettungsdienst sowie ihrer Dokumentationspflicht bei Brandschutz und Hilfeleistung nachzukommen. Eine zeitgleiche Kenntnis der Kreisleitstelle von Handlungen, die von der FuRW im Zuge von Notrufabfragen vorgenommen würden, bestehe – technisch bedingt – nicht, weshalb namentlich zwischen Notrufannahme und Ausrücken eines Rettungsmittels ein Zugriff der Kreisleitstelle auf dieses regelmäßig fehlschlage. Auch werde der Kreisleitstelle von der FuRW M. nur ein Teil der erforderlichen Daten zur Alarmierung von Einheiten und Einsatzmitteln im Gebiet der Antragstellerin zur Verfügung gestellt, so dass bei einem Ausfall der Einsatzzentrale M. erst mit Zeitverzögerung eine Alarmierung durch die Kreisleitstelle möglich sei. Bei einem Ausfall der bestehenden Datenverbindung zwischen der Einsatzzentrale M. und der Kreisleitstelle sei eine digitale Alarmierung von Einheiten und Einsatzmitteln durch die Einsatzzentrale gar nicht mehr möglich, weil die Auslösung zwar in M. erfolge, die Infrastruktur aber bei der Leitstelle angesteuert werde. Soweit die Antragstellerin ausführe, eine zeitgleiche Mitverfolgung der Einsätze in den Gebieten der Stadt M. und der Antragstellerin durch die Kreisleitstelle scheitere bislang an nach wie vor nicht bestehenden technischen Voraussetzungen, nehme sie Bezug auf eine vor Inkrafttreten des BHKG am 1. Januar 2016 zwischen der Stadt M. und dem Kreis N. verfolgte Planung einer Systemkoppelung, die jedoch der nunmehr durch § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG begründeten Anforderung der Gleichzeitigkeit der Kenntnis durch die Kreisleitstelle nicht mehr genügen würde, weil sie zumindest mit einigen Sekunden Zeitverzug einherginge und ein Datenaustausch auch erst nach Notrufannahme, Disposition und Alarmierung erfolgen würde, so dass in M. eingehende Notrufe im Einsatzleitsystem der Kreisleitstelle gar nicht signalisiert würden. Die von § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG geforderte Gleichzeitigkeit der Kenntnis durch die Kreisleitstelle sei nur durch die Verwendung der gleichen Einsatzleitsysteme bei der Kreisleitstelle und der Einsatzzentrale M. zu erreichen. In rechtlicher Hinsicht sei die ausgesprochene Weisung nicht zu beanstanden. Sie sei formell rechtmäßig ergangen, insbesondere bleibe es dabei, dass angesichts des Eingangs des Schreibens des Bürgermeisters der Antragstellerin vom 12. Dezember 2018, in welchem Maßnahmenumsetzungen bereits für den 1. Januar 2019 angekündigt worden seien, beim Landrat des Kreises N. erst am 19. Dezember 2018 und der der Antragstellerin bekannten Schließung der Kreisverwaltung zwischen dem 22. Dezember 2018 und dem 1. Januar 2019 keine Zeit mehr für eine Anhörung bestanden habe. Auch berühre die Zuständigkeit der nach § 1 NRVerbZustVO zuständigen Behörde für die Festlegung von Notrufabfragestellen – welche inzwischen entgegen der Angaben der Antragstellerin das Ministerium für Inneres NRW sei – nicht die Zuständigkeit des Landrats des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde für die ausgesprochene Weisung nach § 54 Abs. 2 BHKG, weil diese Weisung keine Festlegung von Notrufabfragestellen im Sinne von § 3 der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) beinhalte. Die Weisung sei auch materiell rechtmäßig ergangen, denn ohne diese sei die gesetzmäßige Erfüllung der der Antragstellerin nach dem BHKG obliegenden Aufgaben nicht gesichert, denn wenn – wie von der Antragstellerin im Ergebnis gewollt – kreisangehörige Städte frei entscheiden könnten, wo sie den Notruf 112 außerhalb ihres Stadtgebietes einrichten und abfragen lassen, gefährde dies das Ziel einer schnellstmöglichen Notfallversorgung der Bürgerinnen und Bürger insgesamt; auf diesem Wege könnten mehrere „Nebenleitstellen“ gebildet werden, was im Gesamtsystem zu Unsicherheiten, unklaren Zuständigkeiten und erheblichen Zeitverzögerungen zwischen dem Eingang eines Hilfeersuchens und Ausrücken eines Rettungsmittels führen würde; die Wahrnehmung der Lenkungs- und Leitungsfunktion wäre der Leitstelle nicht mehr möglich. Sein Ermessen habe er – der Antragsgegner – ordnungsgemäß ausgeübt. Gegenüber der ausgesprochenen Weisung mildere, aber in gleicher Weise geeignete Mittel seien nicht ersichtlich. Übergangsfristen seien insoweit im BHKG nicht vorgesehen, weshalb sämtliche in diesem Zusammenhang zur Erfüllung der mit der Weisung auferlegten Verpflichtung zu unternehmenden Schritte von der Antragstellerin vorzunehmen seien und auch bereits in der Vergangenheit hätten vorgenommen werden können. Schließlich sei auch die Vollziehungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei ausreichend begründet und auch materiell nicht fehlerhaft. Denn angesichts offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Weisung überwiege das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakten 26 K 17964/17, 26 K 10549/18 und 26 AR 138/18 verwiesen, ferner auf den Inhalt der zu dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren 26 K 17964/17 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landrats des Kreises N. Bezug genommen. 40 II. 41 Der zulässige Antrag ist begründet. 42 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Fallvariante 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen – wie hier – die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den einer Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO normalerweise zukommenden Suspensiveffekt beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gegeben ist. 43 Gemessen hieran geht im vorliegenden Fall die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die streitgegenständliche aufsichtsbehördliche Weisung vom 20. Dezember 2018 offensichtlich rechtswidrig ist. 44 Rechtsgrundlage für die ausgesprochen Weisung ist § 54 Abs. 2 BHKG. Hiernach können die Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern. 45 Der von der Weisung umfasste Regelungsbereich betrifft den Überschneidungsbereich von im BHKG geregeltem Brandschutz- und Hilfeleistungsrecht sowie im RettG geregeltem Rettungsrecht, denn sowohl die in Nr. 1.b) der Weisung gegenständliche Aufschaltung des Notrufs 112 als auch die in Nr. 1.a) der Weisung gegenständliche (zeitlich an die Notrufannahme anschließende) Disponierung und Alarmierung von Einsatzkräften und -mitteln betreffen beide Rechtsbereiche. Normativ geregelt ist jedenfalls die Notrufaufschaltung für beide Rechtsbereiche einheitlich in § 28 Abs. 4 BHKG, woraus die Einschlägigkeit der im BHKG geregelten Weisungsvorschrift des § 54 Abs. 2 insoweit folgt. Soweit das OVG NRW betreffend die nach Notrufannahme erfolgende Disponierung und Alarmierung der Einsatzkräfte und -mittel des Rettungsdienstes, also die Ingangsetzung eines Rettungseinsatzes durch eine Gemeinde, die Vorschrift des § 9 Abs. 1 RettG NRW, wonach die Rettungswachen die nach dem Bedarfsplan notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereithalten und die Einsätze durchführen, für einschlägig hält, 46 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, NWVBl. 2011, 352 ff. = juris, Rn. 116 f., 47 hält die Kammer dies für fragwürdig, denn bei Gemeinden mit mehreren Rettungswachen muss die Disponierung und Alarmierung nicht zwingend durch diejenige Rettungswache erfolgen, die sodann den Einsatz durchführt. Die Kammer hält es für naheliegender, sowohl für den Brandschutz und die Hilfeleistung als auch für den Rettungsdienst Notrufannahme und anschließende Disponierung und Alarmierung als funktionelle Einheit anzusehen, was auch normativ in der zusammenfassenden Regelung des § 28 Abs. 4 S. 1 BHKG zum Ausdruck kommt, wonach die Gemeinden die Einrichtung des Notrufs 112 veranlassen und die Alarmierung der Einsatzkräfte gewährleisten. Danach sieht die Kammer hinsichtlich der Disponierung und Alarmierung auch für den Regelungsbereich des Rettungsrechts – für den Regelungsbereich des Brandschutz- und Hilfeleistungsrechts ohnehin – primär das BHKG und damit auch die Weisungsvorschrift des 54 Abs. 2 BHKG als einschlägig an. 48 Ungeachtet der Frage, ob der streitgegenständliche Bescheid bereits an formellen Rechtsmängeln leidet (dazu später 2.) und ob – was im Ergebnis dahinstehen kann – die gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung ordnungsgemäß erfolgt ist, ist der Bescheid jedenfalls materiell rechtswidrig (dazu nunmehr 1.). 49 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist materiell rechtswidrig, weil der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde – nach § 114 S. 1 VwGO entscheidungserheblich – von dem ihm im Rahmen seiner Weisungsbefugnis zukommenden Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, indem er im Rahmen seiner Weisung mit der Folge unzureichender Ermessenserwägungen tragend von der im Ergebnis unzutreffenden rechtlichen Prämisse ausgegangen ist, die Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG, wonach die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren kreisangehörigen Städten und Großen kreisangehörigen Städten zulässig ist, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen, im Wege kommunaler Gemeinschaftsarbeit sei gesetzlich generell ausgeschlossen. 50 Diese vom Landrat des Kreises N. seiner Weisung zugrunde gelegte rechtliche Prämisse ist unzutreffend, weil gerade keine generelle rechtliche Sperre für eine Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG im Wege kommunaler Gemeinschaftsarbeit besteht, sondern – im Gegenteil – die Aufgabenwahrnehmung der Notrufaufschaltung bzw. Notrufabfrage einer kreisangehörigen Stadt für eine benachbarte kreisangehörige Stadt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich zulässig ist. 51 Rechtsgrundlage für eine derartige kommunale Gemeinschaftsarbeit ist betreffend Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung von Gemeinden – um die es hier geht, denn um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt es sich sowohl gemäß § 2 Abs. 2 BHKG bei den Aufgaben nach dem BHKG als auch gemäß § 6 Abs. 3 RettG NRW bei den Aufgaben nach dem RettG – § 3 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wonach für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 des § 3 sowie des § 4 Abs. 8 GO NRW – letztere Vorschrift betrifft ausschließlich kreisangehörigen Städten zusätzlich zu den Aufgaben nach §§ 2 und 3 GO NRW durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben, um die es hier nicht geht – eröffnet ist. 52 Gemäß § 3 Abs. 5 GO NRW kann zur Effizienzsteigerung eine Gemeinde mit einer benachbarten Gemeinde gemäß §§ 23 ff. GkG NRW vereinbaren, dass ihr gemäß § 3 Abs. 2 übertragene Aufgaben von der benachbarten Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Diese Vorschrift eröffnet damit die Möglichkeit einer kommunalen Gemeinschaftsarbeit betreffend Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zwischen benachbarten Gemeinden auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, um die es im Falle der Nachbarstädte N1. und M. hier geht. 53 Gemäß § 3 Abs. 6 GO NRW gilt Abs. 5 nur, soweit 54 Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, oder 55 der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder 56 durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. 57 Dass Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften – bzw. nunmehr der Europäischen Union – der Aufgabenwahrnehmung der Notrufaufschaltung bzw. Notrufabfrage einer kreisangehörigen Stadt für eine benachbarte kreisangehörige Stadt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich. 58 Auch ist betreffend eine derartige Aufgabenwahrnehmung der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen. Zwar existiert in Form von § 2 Abs. 3 BHKG eine für den Regelungsbereich des BHKG relevante spezialgesetzliche Vorschrift. Hiernach können Gemeinden und Kreise zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach dem BHKG öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des GkG NRW abschließen (Satz 1); dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen (Satz 2). § 2 Abs. 3 BHKG enthält damit eine ausdrückliche Einschränkung im Sinne von § 2 Abs. 6 mittlerer Spiegelstrich GO NRW dahingehend, dass nur „einzelne“ Aufgaben nach dem BHKG delegationsfähig sind. Entscheidend ist nach dieser Vorschrift, dass – anders als insbesondere nach § 6 Abs. 4 S. 1 RettG im Anwendungsbereich des RettG, wovon im Kreis N. die Städte S. und I1. Gebrauch gemacht haben – nicht die gesamten nach dem BHKG den Gemeinden obliegenden Aufgaben, sondern nur einzelne Aufgaben delegationsfähig gemäß den Regelungen des GkG NRW sind. Dies steht dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung betreffend Notrufaufschaltung bzw. Notrufabfrage einschließlich anschließender Disponierung und Alarmierung aber gerade nicht entgegen, weil es sich hierbei um eine „einzelne“ Aufgabenwahrnehmung in diesem Sinne handelt, denn die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und ggf. auch des Rettungsdienstes als Gesamtaufgabe durch die jeweilige originär zuständige Gemeinde bleibt unberührt, während mit der Notrufannahme und ggf. anschließenden Disposition und Alarmierung nur ein zwar bedeutsamer, aber gemessen an der Gesamtaufgabe kleiner Teilbereich durch eine andere Gemeinde wahrgenommen wird. Insbesondere berührt – der Intention des Satzes 2 des § 2 Abs. 3 BHKG entsprechend – eine derartige Aufgabenübertragung nicht die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, weil die eigentliche Feuerwehr-Einsatztätigkeit bei der originär zuständigen Gemeinde verbleibt, damit vor allem der örtliche Bezug der diesbezüglichen Aufgabenwahrnehmung bestehen bleibt. Betreffend die Notrufannahme wiederum erfolgt im Übrigen selbst im Falle der regelhaften Notrufaufschaltung auf die einheitliche Leitstelle nach § 28 Abs. 4 S. 2 BHKG keine Aufgabenwahrnehmung durch die originär zuständige Gemeinde selbst. 59 Darüber hinaus gehende ausdrückliche Einschränkungen oder Ausschlüsse kommunaler Gemeinschaftsarbeit im Anwendungsbereich des BHKG oder des RettG NRW finden sich weder im BHKG noch im RettG NRW noch in einem sonstigen Gesetz oder einer Verordnung betreffend diese speziellen Aufgabenbereiche. Durch die Forderung nach einer ausdrücklichen Einschränkung oder einem ausdrücklichen Ausschluss in § 2 Abs. 6 GO NRW wird zugleich deutlich, dass die Argumentation des Antragsgegners, dem § 28 BHKG, insbesondere dessen Absätzen 1 und 4, durch eine Auslegung nach Systematik, Sinn und Zweck sowie Regelungsintention einen Ausschluss kommunaler Gemeinschaftsarbeit betreffend die Notrufaufschaltung und -annahme entnehmen zu wollen, vom Ansatz her verfehlt ist, denn § 28 BHKG enthält gerade keine von § 2 Abs. 6 GO NRW geforderte ausdrückliche Einschränkung einer derartigen kommunalen Gemeinschaftsarbeit. Insbesondere ergibt sich aus § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG nicht ausdrücklich, dass diejenige ständig besetzte Feuerwache, auf die der Notruf 112 aufgeschaltet werden soll, spezifisch eine eigene der dieses Recht wahrnehmenden Stadt sein muss und keine solche einer Nachbarstadt im Wege einer Aufgabenübertragung nach dem GkG NRW sein darf. Zwar hatte das OVG NRW in dem von ihm entschiedenen Fall davon gesprochen, dass wegen der nur möglichen Aufschaltung des Notrufs 112 aus dem Gemeindegebiet eine darüber hinausgehende geografische Abdeckung nicht möglich sei, 60 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, a.a.O., Rn. 118, 61 bzw. das gemeindliche Wahlrecht betreffend die Aufschaltung des Notrufs 112 sich allein auf eine in der eigenen Trägerschaft einer Gemeinde befindliche Rettungswache beziehe, 62 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, a.a.O., Rn. 71 a.E. 63 Diese Aussagen des OVG NRW betreffen jedoch speziell den vom OVG NRW entschiedenen Fall der Aufgabenwahrnehmung einer Stadt nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG (bzw. damals nach der – inhaltsgleichen – Vorgängervorschrift des § 21 Abs. 2 S. 3 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG -) originär für das eigene Stadtgebiet, so dass diese Aussage keinen Rückschluss für die – vom OVG NRW im Rahmen seiner Entscheidung ersichtlich nicht in den Blick genommene – Frage einer diesbezüglichen Aufgabenwahrnehmung im Wege kommunaler Gemeinschaftsarbeit zulässt. Auch bei letzterer folgt aus der durch § 3 Abs. 5 GO NRW vorgegebenen Beschränkung der Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf eine benachbarte Stadt im Übrigen eine örtliche Begrenzung zumindest auf benachbarte Stadtgebiete. 64 Schließlich werden im Sinne von § 2 Abs. 6 letzter Spiegelstrich GO NRW durch die Verlagerung der Aufgaben der Notrufaufschaltung und -annahme von einer Stadt auf eine Nachbarstadt in einem allgemeinen, grundsätzlichen Sinne – ungeachtet der weiteren Frage, ob dies im Einzelfall der von der Antragstellerin und der Stadt M. angestrebten kommunalen Gemeinschaftsarbeit der Fall sein mag, um die es an dieser Stelle, an der die Frage zu beantworten ist, ob die rechtliche Prämisse des Antragsgegners zutrifft, die Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG im Wege kommunaler Gemeinschaftsarbeit sei gesetzlich generell ausgeschlossen, nicht geht – schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt und stehen Gründe des öffentlichen Wohls einem solchen Vorgehen auch nicht grundsätzlich entgegen. Zwar ist diese Vorschrift das normative „Einfallstor“ für die vom Antragsgegner gegen die grundsätzliche Zulässigkeit kommunaler Gemeinschaftsarbeit im Bereich der Notrufaufschaltung und -annahme vorgebrachten Argumente – welches die Vorschrift des § 28 Abs. 4 BHKG, wie dargelegt, aber gerade nicht bietet. Jedoch führen diese Argumente im Ergebnis nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Unzulässigkeit einer derartigen kommunalen Gemeinschaftsarbeit. 65 Bei der Beantwortung der Frage, ob im Sinne von § 2 Abs. 6 letzter Spiegelstrich GO NRW in einem grundsätzlichen Sinne – ungeachtet der Betrachtung des Einzelfalles – im Falle der Verlagerung der Aufgaben der Notrufaufschaltung und -annahme von einer Stadt auf eine Nachbarstadt im Wege kommunaler Gemeinschaftsarbeit schutzwürdige Belange Dritter unangemessen beeinträchtigt werden oder einer solchen Verlagerung Gründe des öffentlichen Wohls entgegen stehen, ist die gesetzgeberische Entscheidung, wonach gemäß § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG NRW kreisangehörige Städte im Rahmen eines in der Sache bestehenden Wahlrechts 66 - vgl. zu diesem OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, a.a.O., Rn. 71 - 67 befugt sind, entgegen dem Regelfall des § 28 Abs. 4 S. 2 BHKG NRW, wonach der Notruf 112 auf die einheitliche Leitstelle aufzuschalten ist, den Notruf 112 auf eine ständig besetzte Feuerwache aufzuschalten, zugrunde zu legen und zu respektieren. Dass der Antragsgegner die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG für verfehlt hält, indem er diese – wie vom Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde im streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich betont – für fachlich nicht begründet hält, steht deshalb nicht zur Debatte und ist insbesondere auch für das im Rahmen von § 54 Abs. 2 BHKG auszuübende Ermessen fehl am Platz. 68 Auch trifft der Ansatz des Antragsgegners, die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich des BHKG sollten aus Sicht des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden, nicht zu, denn Ziel der Einführung des damaligen Abs. 7 zu § 1 FSHG – welcher inhaltsgleich mit dem heutigen Abs. 3 des § 2 FSHG ist – durch Art. IV des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2004 (GVBl. NRW, S. 96) war es gemäß der Gesetzesbegründung ausdrücklich, der vom Land bereits seit Jahren verfolgten Strategie, die Gemeinden anzuhalten, alle schon damals nach dem FSHG zulässigen Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit auszuschöpfen, Rechnung zu tragen, 69 vgl. LT-Drucks. 13/3558, S. 2. 70 Darüber hinaus vermögen Nachteile im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem BHKG und nach dem RettG NRW, die aus der legitimen Entscheidung einer kreisangehörigen Stadt für eine Notrufaufschaltung auf eine ständig besetzte Feuerwache als solche – unabhängig davon, ob dies im Wege der eigenen Aufgabenerfüllung oder im Wege der Aufgabenverlagerung auf eine Nachbarstadt mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geschieht – gegenüber einer Notrufaufschaltung auf die einheitliche Leitstelle folgen, keine schutzwürdigen Belange Dritter unangemessen zu beeinträchtigen und stehen solchen Nachteilen Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegen, denn solche Nachteile sind von Gesetzes wegen hinzunehmen, wie bereits das OVG NRW betont hat. Dies betrifft namentlich den Nachteil, dass die Ausübung der Lenkungsfunktion der Leitstelle nach § 8 RettG bei einer Notrufannahme durch eine ständig besetzte Feuerwache nicht in einem solchen Umfang möglich ist wie bei der Entgegennahme der Nothilfeersuchen durch die Leitstelle selbst, mithin in gewisser Weise eingeschränkt ist, ferner etwa die weiteren Nachteile, dass die Rettungswachen nicht wie die Leitstellen einen zentralen Krankenbettennachweis führen, von Gesetzes wegen nicht mit Personen besetzt sein müssen, die die Qualifikation als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin haben (§ 8 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 RettG NRW) und auch die Planung eines Notarzteinsatzes regelmäßig wohl nur durch die Leitstelle erfolgen kann. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, a.a.O., Rn. 119 f., 72 Vielmehr ist im Rahmen des § 2 Abs. 6 letzter Spiegelstrich GO NRW zu fragen, ob gemessen am Gesetzeszweck sowohl des BHKG als auch des RettG NRW, möglichst schnell und effektiv in zumeist akuten Notlagen Hilfeleistung zu gewähren, 73 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, a.a.O., Rn. 114, 74 schutzwürdige Belange Dritter unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls spezifisch dadurch entgegenstehen, dass eine kreisangehörige Stadt auf der Grundlage der gedanklich in einem ersten Schritt getroffenen Entscheidung, nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG den Notruf 112 auf eine ständig besetzte Feuerwache aufzuschalten, in einem gedanklich zweiten Schritt zusätzlich entscheidet, die daraus folgende Aufgabenwahrnehmung nicht selbst vorzunehmen, sondern auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch eine benachbarte kreisangehörige Stadt vornehmen zu lassen. Diese Frage ist jedoch in dem an dieser Stelle in Rede stehenden einzelfallunabhängigen allgemeinen, grundsätzlichen Sinne im Ergebnis zu verneinen, woran insbesondere auch die vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente nichts ändern. 75 Soweit der Antragsgegner argumentiert, die Aufgabenwahrnehmung einer ständig besetzten Feuerwache auch für eine andere Gemeinde begründe eine Lenkung und Koordinierung der Rettungsmittel über den originären Zuständigkeitsbereich hinaus und schmälere diesbezügliche Dispositionsmöglichkeiten der Kreisleitstelle zum Nachteil der Kreisgemeinschaft, übersieht er, dass es sich bei dem von ihm benannten Nachteil um einen solchen handelt, der gerade nicht spezifisch aufgrund der Wahrnehmung der Aufgabe der Notrufabfrage von einer Stadt für eine benachbarte Stadt auftreten kann, sondern bereits dann, wenn eine Stadt originär für ihr eigenes Stadtgebiet die Notrufabfrage vornimmt, und dass es sich hierbei vor allem um einen Nachteil handelt, den das OVG NRW als nach der gesetzlichen Konzeption des heutigen § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG (damals inhaltsgleich § 21 Abs. 2 S. 3 FSHG) hinzunehmenden Nachteil bezeichnet hat, indem es ausgeführt hat, es werde nicht verkannt, dass die Ausübung der Lenkungsfunktion der Leitstelle nach § 8 RettG bei einer Notrufannahme durch eine ständig besetzte Feuerwache nicht in einem solchen Umfang möglich ist wie bei der Entgegennahme der Nothilfeersuchen durch die Leitstelle selbst, 76 vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, a.a.O., Rn. 120. 77 Dies betrifft gerade auch den vom Antragsgegner konkret benannten Fall, dass die Leitstelle, sofern ein Notruf dort aufläuft, Rettungsmittel für das Stadtgebiet einer Stadt disponiert, die nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG eine Notrufaufschaltung auf eine Feuerwache vorgenommen hat, und diese Feuerwache aufgrund eines dort gleichzeitig eingehenden Notrufs das Gleiche vollzieht, also ein gleichzeitiger Zugriff auf die nur einmalig vorhandenen Ressourcen erfolgt: Dieses Problem kann völlig unabhängig davon auftreten, ob eine Feuerwache im Rahmen originärer Zuständigkeit für die eigene Stadt oder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für eine Nachbarstadt handelt. Gleiches gilt für den vom Antragsgegner ebenfalls benannten Fall, dass, wenn sich alle Rettungsmittel von zwei Städten, die sich zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG zusammengeschlossen haben, im Einsatz befinden, es zu Verzögerungen komme(n könne), weil über die Kreisleitstelle weitere Einsatzmittel angefordert werden müssten: Auch dies ist ein Problem, welches sich aus einer Notrufaufschaltung auf eine städtische Feuerwache nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG generell ergibt, nicht hingegen ein Problem, welches sich aus einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch Städte speziell ergibt. Im Gegenteil erhöhen „Verbünde“ von Städten im Rahmen von § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG nicht den im Falle von außerhalb der Leitstelle bestehenden Notrufannahmestellen – gerade in einem Fall wie dem vorstehenden – ohnehin entstehenden (zusätzlichen) Koordinierungsaufwand im Verhältnis zur Kreisleitstelle, sondern senken diesen gegenüber einem Zustand, in dem die betreffenden Städte die Aufgabe der Notrufannahme jeweils eigenständig wahrnehmen. Denn in letzterem Fall besteht eine größere Zahl von notrufannehmenden Stellen als bei einem „Notrufannahmeverbund“ mehrerer Städte, mit denen die Kreisleitstelle kommunizieren muss. Gemessen am Gesetzeszweck des BHKG und des RettG NRW, möglichst schnell und effektiv in zumeist akuten Notlagen Hilfeleistung zu gewähren, erscheint eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch benachbarte Städte, wenn sich diese erlaubtermaßen jeweils für die Möglichkeit des § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG entscheiden, gegenüber einer jeweils einzelnen Aufgabenwahrnehmung damit sogar als grundsätzlich vorzugswürdig. 78 Dem Ziel, die nach der gesetzlichen Konzeption hinzunehmenden Einschränkungen der Wahrnehmung der Lenkungsfunktion der Leitstelle im Falle der Notrufannahme nicht durch diese selbst, sondern durch eine ständig besetzte städtische Feuer- und Rettungswache auf ein geringstmögliches Maß zu beschränken, dient dabei erkennbar gerade die mit Inkrafttreten des BHKG zum 1. Januar 2016 gegenüber der früheren Rechtslage nach dem FSHG neu eingefügte Regelung des § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG, wonach in diesem Fall durch Koppelung der ständig besetzten Feuerwache an das jeweilige System der Leitstelle die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet sein muss. Auch für den vom Antragsgegner konkret benannten „Kollisionsfall“ des Zugriffs auf ein Rettungsmittel folgt aus der Vorgabe des § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG, dass die Möglichkeit für dessen Eintritt auf ein zeitlich minimal(st)es Maß beschränkt wird, und auch mehrere vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren benannte Einzelfälle von praktischen Komplikationen betreffend Lenkung, Abstimmung und Kommunikation zwischen Kreisleitstelle N. und Einsatzzentrale M. dürften nicht unmaßgeblich darauf zurückzuführen sein, dass zwischen beiden eine Koppelung nach den Vorgaben des § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG gerade noch nicht besteht. 79 Infolge dessen trifft auch der Einwand des Antragsgegners nicht zu, die Notrufaufschaltung einer oder gar mehrerer Städte auf die Feuer- und Rettungswache einer benachbarten Stadt im Kreisgebiet würde zur Entstehung einer faktischen Nebenleitstelle führen, mehrere derartige Kooperationen von Städten würden sogar zur Entstehung mehrerer faktischer Nebenleitstellen führen. Denn bei derartigen „Verbünden“ würde es sich in rechtlicher Hinsicht lediglich um solche handeln, die jeweils eine Notrufannahmebefugnis gemäß § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG in Verbindung mit der daraus folgenden Befugnis hätten, die eingehenden Notrufe selbst zu bearbeiten, wenn und solange im Anwendungsbereich des RettG NRW die übergeordnete Lenkungsfunkton der Leitstelle gewährleistet ist, 80 vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, a.a.O., Rn. 116. 81 Deshalb wäre mit derartigen „Verbünden“ gerade keine „Nebenleitstelle“ im Sinne einer Einrichtung, die über die ihr von Rechts wegen zustehenden Kompetenzen hinaus der eigentlichen Leitstelle Kompetenzen entzieht oder streitig macht, verbunden, denn die der Leitstelle nach § 8 Abs. 1 RettG NRW für Einsätze des Rettungsdienstes zukommende Lenkungsbefugnis verbleibt gerade bei dieser. 82 Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten, dass sich die Feuerwache M. im Rahmen der Notrufannahme für das eigene Stadtgebiet und für das Stadtgebiet der Antragstellerin in der Vergangenheit in Einzelfällen faktisch – sei dies auch im Sinne schneller Hilfeleistung gut gemeint gewesen sein – ihr selbst nicht zustehende, sondern allein der Kreisleitstelle zustehende rettungsdienstliche Lenkungsbefugnisse angemaßt hat. Plastisch wird dies etwa an dem von den Beteiligten zwar im Detail streitigen, aber im Kern unstreitigen Beispiel vom 24. Januar 2019, bei dem, nachdem durch die Feuerwache M. auf einen Notruf aus N1. hin aufgrund der Nichtverfügbarkeit des M2. Notarzteinsatzfahrzeuges wegen eines Einsatzes im benachbarten M1. bei der Kreisleitstelle ein anderes Notarzteinsatzfahrzeug angefordert worden war und die Kreisleitstelle daraufhin das nächstverfügbare freie Notarzteinsatzfahrzeug aus I2. nach N1. auf den Weg gebracht hatte, die Feuerwache M. aufgrund eigener mobiltelefonischer Rücksprache mit dem eigenen noch in M1. befindlichen Notarzteinsatzfahrzeug in Erfahrung brachte, dass sich dieses nach Einsatzbeendigung auf dem Rückweg nach M. befand, woraufhin sie, anstatt eine mögliche Umdisponierung der hierfür gemäß § 8 Abs. 1 RettG zuständigen Kreisleitstelle zu überlassen, eigenmächtig ohne entsprechende Kompetenz eine (zusätzliche) Disponierung des freigewordenen Notarzteinsatzfahrzeugs für den Einsatz in N1. vornahm. Dies ist jedoch für die im hiesigen Zusammenhang allein relevante allgemeine rechtliche Betrachtung unerheblich, denn faktische Kompetenzüberschreitungen lassen das rechtliche Kompetenzgefüge als solches unberührt und können damit für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift nicht fruchtbar gemacht werden; sie vermögen allenfalls einzelfallbezogene aufsichtsbehördliche Maßnahmen mit dem Ziel, diese Kompetenzüberschreitungen zu unterbinden, zu rechtfertigen – wofür im genannten Beispielsfall in erster Linie aufsichtsbehördliche Maßnahmen unmittelbar gegenüber der Stadt M. in Betracht kommen dürften. 83 Dass der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Rahmen seines Bescheides vom 20. Dezember 2018 von der im Ergebnis unzutreffenden rechtlichen Prämisse ausgegangen ist, die Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG im Wege kommunaler Gemeinschaftsarbeit sei gesetzlich generell ausgeschlossen, und der Antragstellerin ausdrücklich unterstellt hat, sie nehme gegen den Willen des Gesetzgebers eine Schwächung der Kreisleitstelle in Kauf, wovon angesichts der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit der zwischen der Antragstellerin und der Stadt M. angestrebten kommunalen Zusammenarbeit gerade keine Rede sein kann, führt im Ergebnis zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung, weil der Landrat durch diese rechtliche Fehleinschätzung mögliche Handlungsalternativen gegenüber den ausgesprochenen beiden Weisungen von vornherein nicht in Betracht gezogen hat, die er bei Zugrundelegung der zutreffenden Rechtslage aber hätte in Betracht ziehen müssen. Dies betrifft sowohl die Weisung zu 1.a) – Verbot gegenüber der Antragstellerin, aus deren Stadtgebiet eingehende Notrufe bei der Feuerwehr M. als notrufannehmender Stelle direkt disponieren und alarmieren zu lassen – (dazu später b.) als auch die Weisung zu 1.b) – Verpflichtung der Antragstellerin, den Notruf 112 auf die einheitliche Leitstelle des Kreises N. oder auf die eigene ständig besetzte FuRW aufzuschalten – (dazu nunmehr a.). 84 a. Bezogen auf die Weisung zu 1.b) hätte der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde zusätzlich zu der ausgesprochenen Verpflichtung der Antragstellerin, den Notruf 112 alternativ auf die einheitliche Leitstelle des Kreises N. oder auf die eigene FuRW aufzuschalten, im Rahmen des ausgeübten Ermessens als weitere jedenfalls rechtlich nicht von vornherein auszuschließende Alternative die mögliche Verpflichtung der Antragstellerin, im Zusammenwirken mit der Stadt M. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vollständige Genehmigungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 27./28. September 2017 herzustellen, in den Blick nehmen müssen. Die Unterlassung einer derartigen Inblicknahme dieser weiteren jedenfalls möglicherweise in Betracht kommenden Handlungsalternative zur Herstellung einer betreffend die Notrufaufschaltung der Antragstellerin mit § 28 Abs. 4 BHKG konformen Rechtslage führt dazu, dass die ausgesprochene Weisung zu 1.b) an einem Ermessensdefizit leidet, weil nicht auszuschließen ist, dass die Weisung ohne diese Unterlassung in ihrer konkreten Form gar nicht oder mit anderem Inhalt ergangen wäre. 85 Dass die Prämisse des Antragsgegners, die Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG im Wege kommunaler Gemeinschaftsarbeit sei gesetzlich generell ausgeschlossen im Ergebnis unzutreffend ist, führt zugleich dazu, dass auch die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Stadt M. vom 27./28. September 2017 nicht mit dieser Begründung hätte versagt werden dürfen. 86 Auf der anderen Seite ist diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwar jedenfalls aktuell nicht (uneingeschränkt) genehmigungsfähig, weil die Feuer- und Rettungswache der Stadt M. derzeit offensichtlich nicht die Voraussetzung des § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG erfüllt, wonach durch Koppelung der ständig besetzten Feuerwache an das jeweilige System der Leitstelle die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet sein muss. Eine Koppelung des Einsatzleitsystems der Einsatzzentrale M. an das Einsatzleitsystem der Kreisleitstelle N. besteht nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten derzeit überhaupt nicht, sondern es ist bzw. war lediglich geplant, eine Koppelung der derzeit unterschiedlichen Einsatzleitsysteme beider Stellen über eine sog. XML-Schnittstelle herzustellen, wofür die Stadt M. nach Angaben der Antragstellerin bereits alles von ihrer Seite Erforderliche veranlasst haben soll. Es stellt sich allerdings die Frage, ob durch die noch vor Inkrafttreten des BHKG zum 1. Januar 2016 und damit vor Einführung des Erfordernisses der mit der Möglichkeit einer zeitgleichen Kenntnis der Leitstelle verbundenen Systemkoppelung im Falle einer Notrufaufschaltung auf eine städtische Feuerwache gemäß § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG – welches im vorherigen FSHG keine Entsprechung hatte – zwischen der Stadt M. und dem Kreis N. geplante Systemkoppelung der beiden unterschiedlichen Einsatzleitsysteme über eine sog. XML-Schnittstelle das gesetzliche Erfordernis der Gleichzeitigkeit der Kenntnisnahme überhaupt erreicht werden kann, oder ob dies technisch bedingt nicht der Fall ist. Der Antragsgegner jedenfalls geht – von der Antragstellerin bislang nicht substantiiert bestritten – davon aus, dass ein Datenaustausch zwischen den unterschiedlichen Einsatzleitsystemen der Kreisleitstelle und der Feuerwehreinsatzzentrale M. über eine XML-Schnittstelle mit einem Zeitverzug von zumindest einigen Sekunden einhergeht, welcher zu vermeiden wäre, wenn die Stadt M. das gleiche Einsatzleitsystem wie die Kreisleitstelle N. verwenden würde und sodann diese gleichen Einsatzleitsysteme gekoppelt würden. Von der Beantwortung dieser technischen Frage hängt ab, welcher weitere technische und damit verbunden auch finanzielle und zeitliche Aufwand zur Herbeiführung einer Systemkoppelung nach § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG erforderlich ist, ob nämlich – wie der Antragsgegner meint – die Stadt M. zunächst von ihrem bisherigen auf ein neues Einsatzleitsystem in der Form desjenigen des Kreises N. umrüsten muss und sodann nach dieser erfolgten Umrüstung eine Koppelung mit der Kreisleitstelle erfolgen kann, oder ob – wie offenbar die Antragstellerin meint – eine Systemkoppelung auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des BHKG bereits angelaufenen Planung ausreichend ist und damit in technischer Hinsicht unter Beibehaltung der bisherigen Einsatzleitsysteme lediglich die XML-Schnittstelle noch geschaffen werden muss. 87 Allerdings führt dieses rein technisch bedingte Hindernis für eine (uneingeschränkte) Genehmigungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung anders als ein mögliches generelles Rechtshindernis nicht (zwingend) dazu, dass die Genehmigung endgültig zu versagen wäre, solange nicht ausgeschlossen ist, dass dieses rein technisch bedingte Hindernis beseitigt werden kann. Dies gilt zugleich für mögliche weitere über die derzeitige fehlende Systemkoppelung hinausgehende technische Hindernisse für eine Genehmigungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. 88 Besteht aber mit der zwar derzeit nicht (endgültig) bestehenden, aber prognostisch technisch herbeiführbaren Genehmigungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Stadt M. vom 27./28. September 2017 mit ihrem Gesamtinhalt eine Alternative zu den beiden gemäß der Weisung zu 1.b) vorgegebenen Wegen zur Herbeiführung eines mit § 28 Abs. 4 BHKG konformen Rechtszustandes betreffend die Notrufaufschaltung der Antragstellerin, hätte der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Rahmen des ihm nach § 54 Abs. 2 BHKG zukommenden Ermessens abwägen müssen, ob dieser mögliche „dritte Weg“ gegenüber den beiden vorgegebenen Wegen als Handlungsalternative auszuscheiden ist. Für diese Abwägungsentscheidung hätte er jedenfalls wiederum gemessen an der Zielsetzung sowohl des BHKG als auch des RettG NRW, möglichst schnell und effektiv in zumeist akuten Notlagen Hilfeleistung zu gewähren, den technischen, finanziellen und zeitlichen Aufwand aller drei denkbaren Wege ins Verhältnis setzen müssen und dabei zugleich nicht aus den Augen verlieren dürfen, dass sowohl die Antragstellerin als auch die Stadt M. offenbar bislang darauf vertraut haben, eine Herstellung der Systemkoppelung nach § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG sei auf der Grundlage der bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift angestoßenen Planung der Schaffung einer XML-Schnittstelle zwischen Kreisleitstelle und Einsatzzentrale M. möglich; letzterer Aspekt könnte möglicherweise relevant sein für den Zeitrahmen, welcher der Antragstellerin und der Stadt M. zuzubilligen ist zur Herbeiführung eines mit § 28 Abs. 4 BHKG konformen Rechtszustandes. Unstreitig ist nämlich, dass ein derartiger Zustand nicht „von heute auf morgen“ herbeigeführt werden kann, sondern dass alle drei in Frage kommenden Handlungsalternativen eines mehr oder weniger langen technischen Umsetzungsprozesses bedürfen. So benennt etwa der Landrat des Kreises N. selbst in einem Schreiben an die Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Juli 2017 für die – von ihm präferierte – Aufschaltung des Notrufs aus den Städten M. und N1. auf die Kreisleitstelle bei Erfüllung entsprechender Rahmenbedingungen einen Zeitrahmen von zwölf Monaten. Dass sogar für diesen vermeintlich einfachsten der drei in Frage kommenden Wege ein derart langer Zeitrahmen im Raum steht, legt die Vermutung nahe, dass der erforderliche Zeitaufwand für die anderen beiden Wege noch größer ist, jedenfalls wenn man von der zumindest nicht fernliegenden technischen Prämisse des Antragsgegners ausgeht, eine den Anforderungen des § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG genügende Systemkoppelung erfordere ein mit dem Einsatzleitsystem der Kreisleitstelle identisches Einsatzleitsystem der Einsatzzentrale M. . Ausgehend von dieser technischen Prämisse müsste entweder – im Falle der Aufgabenwahrnehmung der Stadt M. für die Antragstellerin auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung – die Stadt M. ihr eigenes Einsatzleitsystem auf ein solches mit dem des Kreises N. identisches umrüsten und darüber hinaus – zwar als eigene Aufgabe, aber unter technischer Mitwirkung des Kreises N. – die erforderliche Schnittstelle mit der Kreisleitstelle schaffen, oder es müsste – im Falle des Entschlusses zu originärer Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG – die Antragstellerin bei ihrer Feuer- und Rettungswache erstmals ein eine Notrufabfrage erlaubendes Einsatzleitsystem, welches mit dem des Kreises N. identisch ist, installieren und ebenfalls die erforderliche Schnittstelle mit der Kreisleitstelle schaffen. Da der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde in der streitgegenständlichen Weisung zu 1.b) der Antragstellerin letzteren Weg als mögliche Handlungsalternative ausdrücklich zugebilligt hat und es zugleich schwer vorstellbar erscheinen dürfte, dass gegenüber diesem möglichen Weg die Herstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine vollständige Genehmigungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 27./28. September 2017 durch die Antragstellerin im Zusammenwirken mit der Stadt M. einen noch größeren technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert, dürfte eher wenig für die Zulässigkeit des Ausschlusses letzterer Variante im Rahmen des vom Landrat auszuübenden Ermessens sprechen; jedenfalls hätte – wie ausgeführt – der Landrat die insoweit erforderliche Abwägung vornehmen müssen, was er aber gerade nicht getan hat. 89 b. Auch bezogen auf die Weisung zu 1.a), der Antragstellerin zu untersagen, aus deren Stadtgebiet eingehende Notrufe bei der Feuerwehr M. als notrufannehmender Stelle direkt disponieren und alarmieren zu lassen, führt die unzutreffende rechtliche Prämisse, die Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG im Wege kommunaler Gemeinschaftsarbeit sei gesetzlich generell ausgeschlossen, zu einem Ermessensdefizit seitens des Landrates des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde, denn auch insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Weisung bei zutreffender Würdigung der Rechtslage angesichts sich bietender Handlungsalternativen in ihrer konkreten Form gar nicht oder mit anderem Inhalt ergangen wäre. 90 Auch insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass – wie soeben ausgeführt – sämtliche drei in Betracht kommenden Wege zur Herbeiführung eines betreffend die Notrufaufschaltung der Antragstellerin mit § 28 Abs. 4 BHKG konformen Rechtszustandes jeweils eines nicht unbeträchtlichen zeitlichen Umsetzungsrahmens bedürfen. Bereits für den Zwischenzeitraum bis zur Herbeiführung eines solchen mit § 28 Abs. 4 BHKG konformen Rechtszustandes darf allerdings das Ziel des BHKG und des RettG NRW, möglichst schnell und effektiv in zumeist akuten Notlagen Hilfeleistung zu gewähren, nicht aus den Augen verloren werden: Auch wenn technisch bedingt nicht sofort, „von heute auf morgen“, zwischen der FuRW M. und der Kreisleitstelle N. die erst seit dem 1. Januar 2016 gesetzlich vorgeschriebene Systemkoppelung gemäß § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG – gewissermaßen als nunmehr technisch mögliches Optimum im Falle der Notrufabfrage durch eine städtische Feuerwache – besteht, könnte unter dem Blickwinkel der Verbesserung der Schnelligkeit und Effektivität der Hilfeleistung für das N2. Stadtgebiet zu erwägen sein, eine Disponierung und Alarmierung von N2. Einsatzkräften und -mitteln durch die FuRW M. jedenfalls solange zuzulassen, solange technisch-faktisch unabänderlich die FuRW M. weiterhin die Notrufe aus dem N2. Stadtgebiet entgegennimmt, und soweit gleichzeitig sichergestellt ist, dass dies nicht zugleich mit Nachteilen für die Effektivität der Hilfeleistung auf N2. Stadtgebiet einhergeht. 91 Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang, dass – wie sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ergibt – eine Notrufannahme für die Stadtgebiete M. und N1. sowie den heutigen Leverkusener Ortsteil I. lange Zeit rein telekommunikationstechnisch, bedingt durch das gemeinsame Ortsnetz, nur gemeinsam – durch eine Stelle für beide Städte – möglich war, und dass erst vor einigen Jahren insoweit die telekommunikationstechnische Möglichkeit der Entflechtung entstanden ist, von der die Stadt M1. für den Ortsteil I. mit der Konsequenz der Abkoppelung des Notrufs von der Feuer- und Rettungswache M. und der Aufschaltung auf die eigene Leitstelle sodann auch Gebrauch gemacht hat. Dass die im Falle von N1. und M. (noch) fehlende Notruf-Entflechtung jedenfalls kein Einzelfall ist, zeigt der weitere Fall im Kreisgebiet N. betreffend die F1. Stadtteile Alt-F. und V. , für die der Notruf 112 aufgrund des gemeinsamen Ortsnetzes mit der Stadt E. weiterhin auf die Leitstelle E. aufgeschaltet ist, ohne dass der Kammer bekannt ist, ob einer diesbezüglichen Entflechtung – möglicherweise anders als den Fall M1. -I. betreffend – irgendwelche technischen Hindernisse entgegenstehen oder welche anderen Gründe eine Beendigung der derzeitigen Praxis der Entgegennahme von aus den F1. Stadtteilen Alt-F. und V. unter der Nummer 112 eingehenden Notrufe durch die Leitstelle E. mit unverzüglicher Weiterleitung dieser Notrufe an die Kreisleitstelle N. 92 – eine Praxis, zu der das OVG NRW übrigens in seinem Urteil vom 10. Februar 2011 - 13 A 1305/09 -, a.a.O., Rn. 115 angemerkt hat, dass der damit verbundene Zeitverlust ein solches Vorgehen in Anbetracht der Zielsetzungen des RettG NRW an sich verbietet – 93 bislang verhindern. Aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem Akteninhalt entnimmt die Kammer desweiteren, dass offenbar bis zum Umzug der Kreisleitstelle N. an den jetzigen Interimsstandort im Jahr 2018 die Möglichkeiten der kreisangehörigen Gemeinden für eine Aufschaltung auf die Kreisleitstelle aus Kapazitätsgründen jedenfalls beschränkt waren und dass der Antragsgegner im Vorfeld des hiesigen gerichtlichen Verfahrens selbst nach Inbetriebnahme des jetzigen Interimsstandortes der Kreisleitstelle gegenüber der Antragstellerin und der Stadt N1. jedenfalls nicht vollkommen eindeutig Stellung dahingehend bezogen hat, dass er die sofortige Herbeiführung eines mit § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG vereinbaren Zustandes erwartet – ungeachtet dessen, dass er betont, dass die jetzige Interimsleitstelle N. entgegen der Einschätzung der Antragstellerin in technischer und vor allem kapazitärer Hinsicht nunmehr alle Voraussetzungen bietet, um eine schnellstmögliche Aufschaltung des Notrufs 112 sowohl durch die Antragstellerin als auch durch die Stadt M. zu ermöglichen. Zwar ist von einem diesbezüglich betreffend die Stadt M. bei der Bezirksregierung anhängigen aufsichtsbehördlichen Verfahren die Rede, über dessen Inhalt sich aus den vorliegenden Akten jedoch nichts Weiteres ergibt. Auch ist wiederholt von einer bis zuletzt bestehenden Hoffnung des Kreises N. die Rede, die Antragstellerin und die Stadt M. würden am Ende doch eine Aufschaltung auf die Kreisleitstelle gegenüber einer Fortsetzung der bisherigen Notrufannahmepraxis bevorzugen. Keinesfalls folgt jedenfalls in rechtlicher Hinsicht aus dem Inkrafttreten des § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG zum 1. Januar 2016, dass eine nicht mit der erforderlichen Systemkoppelung ausgestattete Notrufannahme durch eine städtische Feuerwache – wie im Falle der FuRW M. – zu diesem Zeitpunkt sofort zu beenden gewesen wäre mit der Konsequenz eines gegenüber der bisherigen Praxis mit den Schutzzielgedanken des BHKG und des RettG NRW noch ferner stehenden Zustandes völlig fehlender Notrufannahme, sondern die Vorschrift begründet letztlich einen Handlungsauftrag an die betroffenen Städte, die erforderliche Systemkoppelung schnellstmöglich herbeizuführen, sofern sie weiterhin vom Recht der Notrufaufschaltung auf die eigene Feuerwache nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG Gebrauch machen möchten und die Gesetzesänderung nicht zum Anlass nehmen, nunmehr dem Regelfall des § 28 Abs. 4 S. 2 BHKG entsprechend eine Aufschaltung auf die Kreisleitstelle vorzunehmen. 94 Spricht damit Einiges dafür, dass die bisherige Praxis der Notrufannahme in der FuRW M. sowohl für das eigene Stadtgebiet als auch für das Stadtgebiet der Antragstellerin – die sich, solange ihr betreffend das Stadtgebiet der Antragstellerin die rechtliche Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung fehlt, möglicherweise gerade auch vor ihrem technisch-historischen Hintergrund rechtlich in analoger Anwendung der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag einordnen lassen dürfte – jedenfalls nicht in bösem Glauben fortgesetzt wird und zugleich nicht von heute auf morgen geändert werden kann, erscheint die rechtliche Zulässigkeit einer ergänzend an die Notrufannahme als solche anschließenden Disponierung und Alarmierung von N2. Einsatzkräften und -mitteln durch die Feuer- und Rettungswache M. bereits für den vorübergehenden Zustand bis zur Herbeiführung eines betreffend die Notrufaufschaltung der Antragstellerin (und auch der Stadt M. ) mit § 28 Abs. 4 BHKG konformen Rechtszustandes jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlossen. Zwar kommt insoweit ersichtlich – anders als betreffend die Notrufaufschaltung als solche – eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag von vornherein nicht in Betracht, da Disponierung und Alarmierung durch M. für N1. ja gerade nicht technisch-unabänderlich ohne Auftrag bzw. ungeachtet eines möglichen mangels Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung rechtlich noch nicht verbindlichen Auftrages, sondern im Gegenteil in ausdrücklichem Auftrag erfolgen sollen, und auch eine rechtlich eventuell anzudenkende Amtshilfe insoweit ausscheidet, weil es sich bei Disponierung und Alarmierung als Daueraufgabe nicht um eine bloß ergänzende Hilfe im Sinne von § 4 Abs. 1 VwVfG NRW, also um bloße (subsidiäre) Unterstützungshandlungen zu einem „fremden“ Hauptverfahren 95 - vgl. hierzu Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2018, § 4 Rn. 27 - 96 handeln würde. Für die Durchführung von Disponierung und Alarmierung als solche von M. für N1. bleibt damit als denkbare Rechtsgrundlage einzig eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung. 97 Daraus folgt, dass ohne eine im Sinne des § 24 Abs. 4 GkG NRW wirksame öffentlich-rechtliche Vereinbarung die vom Bürgermeister der Stadt N1. in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2018 gegenüber dem Landrat des Kreises N. zum 1. Januar 2019 angekündigte Übernahme der Disponierung und Alarmierung N2. Einsatzkräfte und -mittel durch die Feuerwehr M. rechtlich unzulässig ist. Anders als vom Antragsteller in den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren behauptet, in dem Schreiben vom 12. Dezember 2018 seien überhaupt keine Änderungen des status quo zum 1. Januar 2019 angekündigt worden, geht die vorgenannte Ankündigung einer Praxisänderung zum 1. Januar 2019 dabei sehr wohl zweifelsfrei aus dem Schreiben hervor. 98 Vor diesem Hintergrund wäre allerdings vom Antragsgegner im Rahmen des auszuübenden Ermessens als mögliche rechtliche Alternative zu der ausgesprochenen Weisung zu 1.a) in Betracht zu ziehen gewesen, bereits jetzt – noch vor Herbeiführung eines betreffend die Notrufaufschaltung der Antragstellerin (und auch der Stadt M. ) mit § 28 Abs. 4 BHKG konformen Rechtszustandes – diejenigen Teile der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 27./28. September 2017 zu genehmigen, welche ausschließlich Disponierung und Alarmierung von N2. Einsatzkräften und -mitteln durch die Feuer- und Rettungswache M. betreffen, um für den Zeitraum, für den hinsichtlich der Notrufaufschaltung ein mit § 28 Abs. 4 BHKG konformer Rechtszustand noch nicht erreichbar ist, im Sinne einer schnellstmöglichen Einsatzingangsetzung zumindest bereits den mit der derzeit erforderlichen Übermittlung des Inhalts der in der M2. Feuer- und Rettungswache eingehenden Notrufe an die N2. Feuer- und Rettungswache – bevor von dort dann die Einsätze veranlasst werden können – verbundenen Zeitverlust zu vermeiden. 99 Dabei ist im Ergebnis keinesfalls zwingend, dass eine derartige isolierte Genehmigung bereits hätte erteilt werden müssen bzw. nunmehr (sofort) erteilt werden muss und umgekehrt der Erlass einer Weisung entsprechend dem Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides zu 1.a) nicht in Betracht kommt. Insoweit sind nämlich verschiedene Fragestellungen in das Ermessen einzustellen, welche zwar bereits vom Antragsgegner benannt wurden, ohne jedoch bislang ermessensleitend für die Weisung zu 1.a) gewesen zu sein. Dies betrifft etwa die Fragestellung, ob einer (sofortigen) Disponierung und Alarmierung N2. Einsatzkräfte und -mittel noch rein technische Hindernisse entgegenstehen oder möglicherweise im Verhältnis der Antragstellerin mit der Stadt M. zunächst noch zusätzliche rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden müssen. So enthält etwa § 2 Nr. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 27./28. September 2017 ausdrücklich die Voraussetzung eines zwischen der Antragstellerin und der Stadt M. gemeinsam festzulegenden Alarmierungsplans und einer gemeinsamen Alarmierungs- und Ausrückordnung für die Alarmierung der erforderlichen Rettungsmittel der FuRW der Antragstellerin, ohne dass sich aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt N1. an den Landrat des Kreises N. vom 12. Dezember 2018 ergibt, dass dies – anders als die ausdrücklich erwähnte Schaffung der technischen Voraussetzungen u.a. in Form der Verlegung von Glasfaserverbindungen zwischen beiden Feuerwachen – bereits erfolgt oder zumindest für den Fall des Inkrafttretens der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorbereitet worden wäre. Ebenfalls für die Ermessensausübung von Bedeutung sein könnte die Frage der Ausfallsicherheit sowie der Irreversibilität einer Verlagerung der Disponierung und Alarmierung von N1. nach M. , was der Absicht der Antragstellerin entgegenstehen könnte, bereits zeitgleich mit der Aufgabenverlagerung die eigene Feuerwehreinsatzzentrale nicht mehr (dauerhaft) zu besetzen, wobei insoweit als milderes Mittel zu einem Verbot entsprechend dem Inhalt der ausgesprochenen Weisung zu 1.a) das Verbot der Nichtbesetzung der Feuerwehreinsatzzentrale der Antragstellerin in Betracht zu ziehen sein könnte. Selbst dies schließt dabei ein (vorläufiges) Verbot entsprechend dem Inhalt der ausgesprochenen Weisung zu 1.a) bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zumindest eines Teils der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 27./28. September 2017 nicht aus, da ein solches – wie ausgeführt – rechtlich zwingend ist, damit die Stadt M. für die Antragstellerin die Aufgaben der Disponierung und Alarmierung der N2. Rettungskräfte und -mittel übernehmen darf. Jedoch hat der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Rahmen des zur Weisung zu 1.a) des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Dezember 2018 ausgeübten Ermessens all diese Erwägungen gar nicht erst angestellt, was zu der bereits benannten Ermessensfehlerhaftigkeit des Bescheides insoweit führt. 100 2. Angesichts der offensichtlich bestehenden materiellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides kann dahinstehen, ob dieser Bescheid zusätzlich an formellen Rechtsfehlern leidet. Zwecks Vermeidung möglicher künftiger formeller Rechtsfehler weist die Kammer jedoch darauf hin, dass jedenfalls betreffend die Weisung zu 1.b) eine Rechtswidrigkeit des Bescheides allein schon aus der fehlenden Anhörung der Antragstellerin folgen dürfte (hierzu zunächst a.) und dass es zumindest rechtlichen Bedenken unterliegt, ob der Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde für den streitgegenständlichen Bescheid sachlich zuständig war (hierzu später b.). 101 a. Während die Annahme der Entbehrlichkeit einer Anhörung der Antragstellerin vor Bescheiderlass betreffend die Weisung zu 1.a) unter der Annahme, im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW erscheine angesichts der durch den Bürgermeister der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2018, welches erst am 19. Dezember 2018 beim Landrat des Kreises N. eingegangen war, bereits für den 1. Januar 2019 angekündigten Maßnahmen eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig, jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint, greift diese Erwägung betreffend die Weisung zu 1.b) ersichtlich nicht durch. Insoweit geht es nämlich gerade nicht um die Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Maßnahme, sondern um die Verpflichtung zu einem Tun, welches einen komplexen technischen Umsetzungsprozess erfordert, der in zeitlicher Hinsicht nicht „auf die Schnelle“ leistbar ist. Auch ist eine Heilung der fehlenden Anhörung nicht erfolgt, denn trotz der gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglichen Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Heilung nur eintreten, soweit die unterbliebene Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird, weshalb bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nicht erfüllen, 102 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5/14 –, BVerwGE 153, 367 ff. = juris, Rn. 17, und Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N. 103 b. Rechtliche Bedenken bestehen jedenfalls betreffend die Weisung zu 1.b) gegen die sachliche Zuständigkeit des Landrates des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde. 104 Gemäß § 53 Abs. 1 BHKG ist Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, woraus auch dessen grundsätzliche Zuständigkeit für den Erlass einer – hier ergangenen – eine kreisangehörige Gemeinde betreffenden aufsichtsbehördlichen Weisung auf der Grundlage von § 54 Abs. 2 BHKG folgt. 105 Dem steht speziell betreffend aufsichtsbehördliche Weisungen in Bezug auf die Notrufaufschaltung die Zuständigkeitsvorschrift des § 1 NRVerbZustVO nicht entgegen. Nach dieser Norm ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der NotrufV – nach letzterer Vorschrift wiederum legen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Notrufabfragestellen mit ihren Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellen im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest, wobei die Grenzen der Notrufursprungsbereiche nach Möglichkeit so festgelegt werden sollen, dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Teilnehmernetze erforderlich werden, andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich den Notrufanschlüssen der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden – die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde. Denn sowohl bei dieser landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift als auch bei der als Grundlage für diese dienenden bundesrechtlichen NotrufV handelt es sich um materiell-rechtlich dem Telekommunikationsrecht zugehörige Regelungen, die erkennbar dem Zweck dienen, telekommunikationsrechtlich dasjenige regelnd nachzuvollziehen, was aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften im Bereich des Brandschutz- und Rettungsdienstrechts vorgefunden wird. Dies ergibt sich eindeutig aus der Regelung des § 2 Nr. 2 NotrufV, wonach „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen ist. Diese Stelle bestimmt sich in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 4 BHKG, wonach auf Veranlassung der Gemeinden (S. 1) der Notruf 112 entweder auf die einheitliche Leitstelle aufzuschalten ist (S. 2) oder die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren kreisangehörigen Städten und Großen kreisangehörigen Städten zulässig ist, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen (S. 3). Weder ist es kompetenzrechtlich zulässig noch von den telekommunikationsrechtlichen Regelungen der NotrufV und der NRVerbZustVO bezweckt, dieses den kreisangehörigen Städten der Sache nach zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Notrufaufschaltung zu beschneiden oder gar leerlaufen zu lassen. Dies kommt auch in der Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. März 2014 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, S. 165) zum Ausdruck, wonach Notrufursprungsbereiche die einzelnen Kommunen im Regierungsbezirk Düsseldorf sind und Notrufziele für die europarechtliche Notrufnummer 112 die nach § 21 Abs. 2 FSHG NRW zuständigen Notrufabfragestellen: Durch die Anknüpfung an § 21 Abs. 2 FSHG als die Vorgängerregelung zu der jetzigen Regelung des § 28 Abs. 4 BHKG wird in der Allgemeinverfügung die Zweitrangigkeit der telekommunikationsrechtlichen Zuständigkeitsregelung gegenüber der feuer- bzw. brandschutzrechtlichen Regelung deutlich. Übt demnach eine kreisangehörige Stadt das ihr nach § 28 Abs. 4 BHKG hinsichtlich der Notrufaufschaltung zustehende Wahlrecht mit der Konsequenz eines Zuständigkeitswechsels aus, hat die nach § 1 NRVerbZustVO zuständige Stelle dies im Sinne einer Änderung der von ihr vorzunehmenden Festlegungen nachzuvollziehen. Folgte man demgegenüber der Ansicht der Antragstellerin, § 1 NRVerbZustVO führe zur Unzuständigkeit einer Gemeinde, eine Notrufaufschaltung nach § 28 Abs. 4 S. 1 i.V.m. S. 2 oder i.V.m. S. 3 zu veranlassen, und in der Folge zur Unzuständigkeit der jeweiligen Aufsichtsbehörde zum Erlass einer diesbezüglichen Weisung gegenüber einer Gemeinde, würde dies zu einer zirkelschlussartigen Unabänderlichkeit jeglichen status quo führen: Die nach § 1 NRVerbZustVO zuständige Behörde könnte keine Änderung der Festlegungen nach § 3 NotrufV vornehmen, weil sie insoweit von gemeindlichen Veranlassungen nach § 28 Abs. 4 BHKG abhängig wäre, die die Gemeinden wiederum nicht vornehmen könnten, weil sie ihrerseits von vorherigen Festlegungen der nach § 1 NRVerbZustVO zuständigen Behörde abhängig wären. 106 Allerdings entscheidet gemäß § 59 Abs. 2 KrO NRW i.V.m. §§ 57 Abs. 1 S. 1 KrO NRW, 53 Abs. 2 S. 1 BHKG die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde und nicht der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, wenn es um eine Entscheidung des Landrats u. a. im Rahmen der Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW geht, sofern an einer solchen Entscheidung der Kreis beteiligt ist. 107 Ob der Kreis Beteiligter ist, richtet sich danach, ob er Beteiligter nach § 13 VwVfG NRW sein kann. Sofern der Kreis nicht im formellen Sinne Beteiligter eines bereits laufenden Verwaltungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 VwVfG NRW ist, kommt es nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW darauf an, ob seine rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, 108 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 15 A 2052/12 –, NWVBl 2013, 290 f. = juris, Rn. 28. 109 Dabei ist der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW weit zu fassen, um in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten bereits auch nur den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Die Vorschrift des § 59 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW verleiht einem allgemeinen Rechtsgedanken auch im Verhältnis von Behörden und Gebietskörperschaften zueinander Ausdruck: Niemand soll in eigener Sache hoheitliche Befugnisse haben, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei der „eigenen Sache“ um eine Angelegenheit handelt, die einer Behörde zur Wahrnehmung im öffentlichen Interesse übertragen worden ist. Vor diesem Hintergrund liegt eine Berührung der rechtlichen Interessen eines Kreises durch eine von seinem Hauptverwaltungsbeamten als untere staatliche Verwaltungsbehörde erlassene aufsichtsrechtliche Maßnahme nicht erst dann vor, wenn sich z. B. durch diese die wirtschaftliche Stellung des Kreises verbessern oder verschlechtern könnte. Ausreichend ist, dass die Maßnahme Auswirkungen auf eine Rechtsposition haben kann, die dem Kreis gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden sondergesetzlich zugewiesen ist. 110 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 15 A 2052/12 –, a.a.O., Rn. 31. 111 Im vorliegenden Fall spricht Vieles dafür, dass jedenfalls die vom Landrat des Kreises N. als untere staatliche Verwaltungsbehörde erlassene Weisung zu 1.b) Auswirkungen auf die dem Kreis N. gegenüber der Antragstellerin als kreisangehöriger Gemeinde sondergesetzlich zugewiesene Rechtsposition aus § 4 Abs. 4 BHKG – nach dieser Vorschrift unterhalten die Kreise nach Maßgabe des § 28 eine einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst – i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 2 BHKG haben kann, denn eine möglicherweise auf Grundlage dieser Weisung getroffene Entscheidung der Antragstellerin, die bisherige Notrufannahmepraxis zu beenden und stattdessen eine Aufschaltung auf die Leitstelle des Kreises N. nach § 28 Abs. 4 S. 2 BHKG vorzunehmen, würde mit einer Rechtspflicht des Kreises N. korrespondieren, daraufhin die Notrufe (auch) aus dem Stadtgebiet N1. entgegenzunehmen. Zudem liegt insoweit unter dem vom OVG NRW angeführten Gesetzeszweck, wonach § 59 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW dazu dient, in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten bereits auch nur den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf der Hand, denn entsprechend den Ausführungen im Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises N. in der Version vom 4. Mai 2017 (dort auf S. 49 hervorgehoben) wird seitens des Kreises N. , welcher durch seinen Landrat vertreten wird, ausdrücklich die kreisweit einheitliche Aufschaltung des Notrufs 112 auf die Kreisleitstelle als die qualitativ beste Lösung angesehen und daher angestrebt. 112 Betreffend die Weisung zu 1.a) hingegen erscheint bei jedenfalls isolierter Betrachtung eine Beteiligung des Kreises N. im Sinne von § 59 Abs. 2 KrO NRW nicht ersichtlich. Allenfalls könnte sich eine solche daraus ableiten lassen, dass man einen unmittelbaren Regelungszusammenhang mit der Weisung zu 1.b) annimmt. Auch hierfür spricht jedoch wenig, denn beide Weisungen könnten auch völlig unabhängig voneinander ergehen. 113 Abschließend – ohne dass dem Entscheidungserheblichkeit oder eine irgendwie geartete sonstige Verbindlichkeit zukommt – dürfte den Beteiligten angesichts der Vielzahl sich stellender, in den vorstehenden Beschlussgründen nicht einmal erschöpfend abgehandelten Rechtsfragen und praktischen Fragen zu empfehlen sein, zu versuchen, eine einvernehmliche Basis für die vorzunehmenden Veränderungen, die dem Grunde rechtlich zwingend sind, weil die Notrufannahmepraxis der Antragstellerin über die Feuer- und Rettungswache M. jedenfalls in ihrer aktuellen Form nicht mit § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG vereinbar ist, zu finden. Sollte sich dabei die Einschätzung des Antragsgegners bestätigen, dass die gemäß § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG erforderliche Koppelung der ständig besetzten Feuerwache M. an das System der Kreisleitstelle N. , allein durch eine Ersetzung des bisherigen M2. Einsatzleitsystems durch ein solches, welches dem vom Kreis N. verwendeten entspricht, möglich ist, könnte sich auch unter Kostengesichtspunkten für die Antragstellerin und die Stadt M. die Frage neu stellen, ob nicht eine Aufschaltung auf die Kreisleitstelle vorzugswürdig ist; dass die Kosten für die Systemkoppelung von den Städten und nicht vom Kreis zu tragen sind, versteht sich dabei von selbst, denn die nach § 28 Abs. 4 S. 4 BHKG erforderliche Systemkoppelung ist unmittelbare Folge der Aufgabenwahrnehmung der Notrufaufschaltung durch eine Stadt selbst nach § 28 Abs. 4 S. 3 BHKG, so dass insoweit der Kreis zwar eine Mitwirkungspflicht hat, was die Ermöglichung der Systemkoppelung angeht, nicht hingegen eine Finanzierungspflicht. Dass sich die Frage, ob nicht eine Aufschaltung auf die Kreisleitstelle vorzugswürdig ist, unter Kostengesichtspunkten neu stellen könnte, gilt zusätzlich angesichts dessen, dass die Antragstellerin und die Stadt M. selbst im Falle der Fortsetzung ihrer bisherigen Notrufannahmepraxis unter sodann gesetzeskonformen Bedingungen sowohl die Kosten für die FuRW M. zu tragen hätten, soweit dies die Notrufannahme betrifft, als auch sich nach den hierfür maßgeblichen rechtlichen Vorschriften an den Kosten für die Kreisleitstelle zu beteiligen hätten, soweit diese die Aufgabe der Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes nach § 8 Abs. 1 RettG wahrnimmt, denn diese Aufgabe bleibt durch die Praxis der Notrufannahme durch eine städtische Feuerwache unberührt und darf hierdurch auch nicht beschnitten werden, 114 vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, a.a.O., Rn. 120. 115 Letztlich müssten die Städte N1. und M. bei einer Fortsetzung ihrer bisherigen Notrufannahmepraxis unter sodann gesetzeskonformen Bedingungen Doppelstrukturen finanzieren, die fraglos rechtlich zulässig wären, für die sich über die Kostenfrage hinaus angesichts der damit hinsichtlich der Wahrnehmung der Lenkungsfunktion der Kreisleitstelle nach § 8 Abs. 1 RettG zwar rechtlich hinnehmbaren und auch handhabbaren, aber jedenfalls nicht gänzlich vermeidbaren Einschränkungen gerade auch unter dem Blickwinkel der über allem stehenden Zielsetzung des BHKG und des RettG NRW, in zumeist akuten Notlagen eine möglichst schnelle und effektive Hilfeleistung zu ermöglichen, auch die Frage der Sinnhaftigkeit neu stellen könnte. Denn auch der Gesetzgeber hat die regelhafte Aufschaltung des Notrufs 112 auf die Leitstelle als den jedenfalls sinnvolleren Weg angesehen, 116 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, a.a.O., Rn. 117. 117 Welcher der rechtlich denkbaren Wege hinsichtlich der Notrufaufschaltung beschritten wird, ist letztlich eine von den Räten der Städte N1. und M. zu treffende politische Entscheidung. Jedenfalls im Falle der Antragstellerin beinhaltet der Ratsbeschluss vom 27. September 2017 über die Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt M. dabei bereits die Absicht eines diesbezüglichen Überdenkens, indem der Rat zusätzlich die Verwaltung beauftragt hat, vor Fertigstellung und Inbetriebnahme (des Neubaus) der Kreisleitstelle eine entscheidungsreife Vorlage dem Rat und seinen Ausschüssen zur Frage der Aufschaltung auf die neue Kreisleitstelle vorzulegen. Dies könnte möglicherweise für den Antragsgegner seine Entscheidungsfindung hinsichtlich der Frage, ob unter Berücksichtigung aller nach § 3 Abs. 6 letzter Spiegelstrich GO NRW einzustellenden Einzelfallbelange nunmehr für den Übergangszeitraum, für den hinsichtlich der Notrufaufschaltung der Städte N1. und M. noch kein vollständig mit § 28 Abs. 4 BHKG konformer Rechtszustand besteht, eine Genehmigung derjenigen Teile der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 27./28. September 2017, welche ausschließlich Disponierung und Alarmierung von N2. Einsatzkräften und -mitteln durch die Feuer- und Rettungswache M. betreffen, doch noch in Betracht kommt, erleichtern. 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Dabei ist das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens von der Hälfte des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen. 119 Rechtsmittelbelehrung: 120 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 121 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 122 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 123 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 124 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 125 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 126 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 127 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 128 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 129 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. 130 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 131 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.