Urteil
7 C 31/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gemeinde kann als "Jedermann" Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG haben, soweit sie in einer mit Jedermann vergleichbaren Informationslage steht und Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt.
• Juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben im Umweltbereich wahrnehmen oder unter staatlicher Kontrolle stehen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtige Stellen.
• Der Begriff der Umweltinformation in § 2 Abs. 3 UIG ist weit auszulegen; hierzu gehören auch Daten, Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Grundlagen, die für umweltrelevante Maßnahmen verwendet werden.
• Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 UIG sind für jede einzelne Information darzulegen; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG können auch von staatlich beherrschten Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Offenlegung voraussichtlich Wettbewerb oder Vergabeverfahren beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Zugang zu Umweltinformationen: Gemeinden als Anspruchsberechtigte, private Träger öffentlicher Aufgaben und Schutz von Geschäftsgeheimnissen • Eine Gemeinde kann als "Jedermann" Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG haben, soweit sie in einer mit Jedermann vergleichbaren Informationslage steht und Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt. • Juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben im Umweltbereich wahrnehmen oder unter staatlicher Kontrolle stehen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtige Stellen. • Der Begriff der Umweltinformation in § 2 Abs. 3 UIG ist weit auszulegen; hierzu gehören auch Daten, Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Grundlagen, die für umweltrelevante Maßnahmen verwendet werden. • Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 UIG sind für jede einzelne Information darzulegen; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG können auch von staatlich beherrschten Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Offenlegung voraussichtlich Wettbewerb oder Vergabeverfahren beeinträchtigt. Die Klägerin, eine Stadt, begehrte Zugang zu vielfältigen Informationen zum Bahnprojekt VDE 8 (u. a. PFA 16, 22) und stellte Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) bei der DB ProjektBau GmbH, die dies mit dem Hinweis ablehnte, sie sei nicht informationspflichtig. Die Stadt erhob Klage; das Verwaltungsgericht verurteilte die ehemalige Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht in mehrere Unterlagen, lehnte aber einzelne Anträge mangels Antragstellung vor Klageerhebung oder fehlender Umweltinformationseigenschaft ab. Das Oberverwaltungsgericht modifizierte die erstinstanzlichen Entscheidungen teilweise; beide Seiten legten Revision ein. Streitpunkte waren u. a. die Anspruchsberechtigung der Gemeinde, die Einstufung der Beklagten als informationspflichtige Stelle, der Umfang des Begriffs der Umweltinformation sowie der Ausschluss wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Beklagte berief sich ferner auf Verfahrensrügen und Unbestimmtheit der Klageanträge. Durch Vermögensübertragungen wechselten Teile der Zuständigkeit auf die DB Netz AG, auf die die Klage später umgestellt wurde. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft; eine vorherige Antragstellung vor Klageerhebung ist prozessrechtlich nicht erforderlich für die Verfolgung des Anspruchs. Eine nachfolgende Umstellung des Beklagten ist zulässig, wenn die Informationspflicht auf den neuen Rechtsträger übergegangen ist; insoweit ist keine unzulässige Klageänderung gegeben. • Anspruchsberechtigung (§ 3 Abs.1 UIG): Gemeinden sind grundsätzlich als "Jedermann" anspruchsberechtigt, wenn sie in einer mit Jedermann vergleichbaren Informationslage stehen und Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen; dies folgt richtlinienkonform aus UIRL/Aarhus-Konvention. • Informationspflichtige Stelle (§ 2 Abs.1 Nr.2 UIG): Juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben/Daseinsvorsorge im Umweltbereich wahrnehmen und unter Kontrolle des Bundes stehen, sind informationspflichtig. Das schließt auch DB-Tochtergesellschaften ein, wenn sie entsprechende Aufgaben wahrnehmen und staatliche Mehrheitskontrolle besteht. • Umweltinformation (§ 2 Abs.3 UIG): Der Begriff ist weit zu verstehen; er umfasst Maßnahmen mit tatsächlichen oder wahrscheinlichen Auswirkungen auf Umweltbestandteile bzw. -faktoren sowie alle Daten und wirtschaftlichen Analysen (z. B. Kosten-Nutzen-Analysen oder zugrundeliegende Daten), die zur Vorbereitung oder Durchführung solcher Maßnahmen verwendet werden. • Ablehnungsgründe (§§ 8, 9 UIG): Die informationspflichtige Stelle muss für jede einzelne Information darlegen, ob ein Ablehnungsgrund greift. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs.1 Nr.3 UIG sind zu prüfen anhand der Frage, ob die Offenlegung geeignet ist, dem Unternehmen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen; auch staatlich beherrschte Unternehmen können sich darauf berufen, wenn Vergaberelevanz oder Wettbewerbsbezug gegeben sind. • Anwendung auf den Streitfall: Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend zahlreiche beantragte Informationen als Umweltinformationen qualifiziert und die Beklagte in diesen Teilen zur Auskunft bzw. Akteneinsicht verurteilt. Soweit die Beklagte Geheimnisschutz geltend machte, hat das Gericht im Einzelfall zwischen schutzfähigen und preiszugebenen Informationen abgegrenzt; für den Kostenkennwertekatalog wurde überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bejaht, weil Offenlegung vergaberelevante Wettbewerbsnachteile begründen kann. • Verfahrensfragen: Die Teilung und Entscheidung über einzelne Klageanträge war zulässig; die rüglichen Verfahrensfehler und Vorwürfe der unbestimmten Klage oder übermäßigen Amtsermittlung greift nicht durch, weil Feststellungen tragfähig und die Klageanträge hinreichend bestimmt sind. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin hatten keinen Erfolg. Das Berufungsurteil wurde im Kern bestätigt: Die Klägerin ist als Gemeinde anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG; die Beklagte (bzw. nach Zuständigkeitswechsel die DB Netz AG) ist als informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG verpflichtete Stelle. Eine Reihe der begehrten Unterlagen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG und sind der Klägerin zugänglich zu machen; insoweit ist die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht bzw. Auskunft zu verurteilen. Gleichzeitig sind bestimmte Informationen – namentlich Teile des Kostenkennwertekatalogs und einzelne Kostenelemente – als schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG anzusehen, weil ihre Offenlegung voraussichtlich Vergabeverfahren und die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinträchtigen würde; für diese Informationen bleibt der Zugang versagt. Die Verfahrensrügen der Beklagten und die Einwände der Klägerin gegen einzelne Beweiswürdigen und Tatfeststellungen sind nicht durchgreifend; die getroffenen Abwägungen und Feststellungen sind revisionsrechtlich tragfähig.