Urteil
2 K 236.16
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1219.2K236.16.00
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Leitsätze
1. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG nicht erfasst. Dies ergibt die unionsrechtliche Auslegung der Norm.(Rn.32)
2. Zu den Darlegungsobliegenheiten im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Schutz von strafrechtlichen Ermittlungen).(Rn.44)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. April 2016 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die mit Beklagtenschriftsatz vom 2. März 2017 eingereichte Anlage B 9 – ungeschwärzt – zu gewähren.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG nicht erfasst. Dies ergibt die unionsrechtliche Auslegung der Norm.(Rn.32) 2. Zu den Darlegungsobliegenheiten im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Schutz von strafrechtlichen Ermittlungen).(Rn.44) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. April 2016 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die mit Beklagtenschriftsatz vom 2. März 2017 eingereichte Anlage B 9 – ungeschwärzt – zu gewähren. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu der ungeschwärzten Anlage B 9; der ablehnende Bescheid des BMVI vom 22. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. April 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Anspruchsberechtigter. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen (1.). Das BMVI ist hierfür informationspflichtige Stelle (2.) 1. Die vom Kläger begehrten Informationen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, ist der Begriff der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ weit auszulegen. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rdn. 53 ff.). Erfasst sind alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 – juris Rdn. 8), wobei jedenfalls „Tätigkeiten“ auch Handlungen Privater umfasst (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, März 2010 § 2 UIG, Rn. 43). Die in der Anlage B 9 enthaltenen Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Tätigkeit ist die Bestimmung des CO2-Wertes für die Typ-Zulassung von Kraftfahrzeugen durch die Beigeladene, konkret die in der Anlage B 9 beschriebene Definition der Messrandbedingungen. Diese Tätigkeit weist den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre sowie den Umweltfaktor Emissionen (wahrscheinlich) auswirkt. Von der Frage, wie die CO2-Werte bei der Beigeladenen ermittelt wurden und werden und wie die Rahmenbedingungen bei der Messung von CO2-Werten gestaltet sind, hängt ab, welche Kraftfahrzeuge zugelassen wurden bzw. werden und damit wie viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Abgase durch in Deutschland zugelassene Fahrzeugemissionen ausgestoßen werden. Auch die in den Unterlagen der Beigeladenen enthaltenen Angaben dazu, welche Motoren, Märkte, Standorte und Arbeitsplätze im Einzelnen von der CO2-Thematik betroffen sind, stehen hiermit in Zusammenhang; auch hierbei handelt es sich daher um Daten über diese Tätigkeit. 2. Das BMVI ist für diese Informationen informationspflichtige Stelle. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung (Satz 1). Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden (Satz 3 lit. a). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist letzteres hier nicht der Fall. a) Konkrete nationale Gesetzgebungsverfahren hat die Beklagte nicht benannt. Auf Gesetzesvorhaben aus der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages kann sich die Beklagte mit Blick auf den Grundsatz der Diskontinuität nicht mehr berufen. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG nicht erfasst. Dies ergibt die unionsrechtliche Auslegung der Norm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG findet seinen Ursprung in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Aarhus-Konvention, wo zunächst der Begriff Behörde legaldefiniert wird und es im Anschluss heißt: „Diese Begriffsbestimmung umfaßt keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln“. In Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG) heißt es ähnlich: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Begriffsbestimmung keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln.“ Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 (Flachglas Torgau) – juris Rdn. 43) soll Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG den Mitgliedstaaten ermöglichen, geeignete Vorschriften zu erlassen, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen zu gewährleisten, wobei berücksichtigt wird, dass in den jeweiligen Mitgliedstaaten die Information der Bürger im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens normalerweise hinreichend gewährleistet ist. Der Europäischen Gerichtshof stellt damit allein auf die Beteiligung an nationalstaatlicher Gesetzgebung ab; er erläutert dazu, dass unter den Begriff ‚Gremien oder Einrichtungen, die in … gesetzgebender Eigenschaft handeln‘, die Ministerien fallen, die nach nationalem Recht damit betraut sind, Gesetzentwürfe vorzubereiten, diese dem Parlament vorzulegen und sich – u. a. mit Stellungnahmen – am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen“ (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012- C – 204/09 (Flachglas Torgau) - juris Rdn. 49). Der so vorgezeichnete Weg (Ausarbeitung von Gesetzentwürfen durch nationale Ministerien, die dann dem Parlament vorgelegt werden) findet keine Entsprechung im europäischen Rechtssetzungsprozess. Dort kommt den nationalen Ministerien nicht die Aufgabe zu, europäische Gesetzentwürfe auszuarbeiten und diese dann dem Europäischen Parlament vorzulegen. Vielmehr verfügt grundsätzlich die Kommission bei der Rechtsetzung der EU über das alleinige Vorschlagsrecht (zum sog. Initiativmonopol vgl. Ahlt/Dittert, Europarecht, 4. Aufl. 2011, S. 91 f.). Soweit die Beklagte einwendet, der Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG ziele darauf ab, die Unabhängigkeit der Gesetzgebungsorgane und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen zu gewährleisten, mag dies auch auf der Ebene europäischer Gesetzgebung relevant sein. Allerdings wurde für das europäische Gesetzgebungsverfahren gerade nicht die Notwendigkeit gesehen, im Bereich der Umweltinformationen das Gesetzgebungsverfahren in gleicher Weise zu schützen, wie dies der deutsche Gesetzgeber getan hat. Vielmehr heißt es in Art. 2 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … ‚Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft‘ alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber. Die Bestimmungen des Titels II gelten jedoch für die Organe oder die Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber handeln“. Der Titel II betrifft dann jedoch gerade den Zugang zu Umweltinformationen. b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten die Beteiligung eines Ministeriums an einem europäischen Gesetzgebungsverfahren als Tätigwerden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG ansähe, wäre das BMVI hier gleichwohl informationspflichtig. Denn oberste Bundesbehörden sind nur dann von der Informationspflicht ausgenommen, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Durch die Formulierung „soweit“ wird ein funktional-inhaltlicher Zusammenhang zwischen der gesetzgeberischen Tätigkeit und den in Rede stehenden Informationen gefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 (Flachglas Torgau) – juris Rdn. 49 f. und Rdn. 51). Es ist zu unterscheiden, ob die von dem Informationsantrag erfassten Informationen aus einer Tätigkeit der obersten Bundesbehörde im Zusammenhang mit einem konkreten Gesetzgebungsverfahren oder im Zusammenhang mit anderen Aufgaben resultieren (vgl. BT-Drs. 18/1585, S. 8). Einen solchen funktional-inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Anlage B 9 und dem europäischen Normsetzungsverfahren hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Ihr pauschaler Vortrag, sie habe die Informationen aus den Unterlagen im Rahmen der Vorbereitung ihrer Stellungnahmen verwendet und den Inhalt einfließen lassen, ist nicht geeignet, einen konkreten Zusammenhang zwischen den einzelnen Informationen in den beiden Dokumenten und dem von ihr in Bezug genommenen Normsetzungsverfahren zu begründen. II. Dem klägerischen Informationsanspruch stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Die Darlegungslast für das Eingreifen eines Ausschlussgrundes liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rdn. 65). Dabei ist die Behörde allerdings nicht auf die Geltendmachung von Ausschlussgründen beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Zwar ist in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris Rdn. 38) zum insoweit vergleichbaren baden-württembergischen Umweltinformationsrecht nicht zuletzt im Hinblick auf § 39 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu fordern, dass die den Informationszugang verweigernde Behörde gehalten ist, grundsätzlich alle von ihr erkannten Einwände gegen ein Informationsersuchen bereits im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 39 Rdn. 45). Unterlässt sie dies, folgt daraus jedoch nicht, dass sie in einem sich anschließenden Klageverfahren gehindert wäre, sich auf einen weiteren Ausschlussgrund zu berufen, soweit ihr dieses Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren möglich gewesen wäre (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris Rdn. 38 und 59). Für eine solch einschränkende Rechtsfolge bedürfte es – auch vor dem Hintergrund der im Einzelfall sehr knappen Fristen des § 3 Abs. 3 UIG – einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, an der es hier fehlt. 1. Der Informationszugang ist nicht wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Vortrag der Beklagten, die vom Kläger begehrten Informationen lägen der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Rahmen eines dort geführten Ermittlungsverfahrens vor und seien dafür relevant, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stehen dem Informationszugang entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntgeben der Umweltinformation den Untersuchungszweck, d.h. die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die aktenführende Behörde im Zusammenwirken mit der Ermittlungsbehörde darzulegen. Die Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes sind herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann. Die Behörde genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass auf Grundlage der Akten (neue) Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18.12 – juris Rdn. 25 zu § 3 Nr. 1 g IFG). Ausgehend hiervon sind die Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten vorliegend nicht herabgesetzt: Zwar liegt die Anlage B 9 nach dem Vortrag der Beklagten der Staatsanwaltschaft Braunschweig vor. Unklar ist jedoch bereits, bezogen auf welches Ermittlungsverfahren die Beklagte nachteilige Auswirkungen konkret befürchtet. So bezieht sich das als Anlage B 10 vorgelegte Schreiben des BMVI an die Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 17. August 2016 auf das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen 400 JS 58204/15, wohingegen das als Anlage B 6 vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig an das BMVI vom 2. September 2016 sowie das als Anlage B 11 eingereichte Schreiben des BMVI an die Staatsanwaltschaft Braunschweig ausdrücklich auf das hiervon verschiedene Aktenzeichen NZS 411 Js 49032/15 Bezug nimmt. Die Beklagte konnte diese Unstimmigkeit auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Darüber hinaus hat die Beklagte eine Einschätzung der Staatsanwaltschaft Braunschweig, aus der sich ergibt, dass eine Preisgabe der Anlage B 9 den Erfolg eines bei ihr geführten Ermittlungsverfahrens gefährden könnte, nicht vorgelegt. Das allein zur Gerichtsakte gereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 2. September 2016 (Anlage B 6) enthält eine solche Erklärung nicht. Denn dieses bezieht sich nicht auf die Anlage B 9, sondern stellt auf „die in Rede stehenden Unterlagen“ und damit auf das Schreiben des BMVI vom 17. August 2016 (Anlage B 10) ab, in dem die Beklagte auf verschiedene „Anträge nach IFG und UIG“ und „insgesamt drei Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin“ verwiesen hat. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig war zum damaligen Zeitpunkt gar nicht in der Lage, eine Einschätzung der vorgenannten Art vorzunehmen, denn die von ihr mit Schreiben vom 2. September 2016 angeforderten Unterlagen wurden ihr nach dem Vortrag der Beklagten erst mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Anlage B 11) übersandt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig angefragt hat, ob die mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Anlage B 11) übersandten Unterlagen herausgegeben werden dürfen. Denn jedenfalls liegen hier besondere Umstände vor, die dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Die Beklagte hat sich während des laufenden Informationszugangsverfahrens - eigeninitiativ - mit Schreiben vom 17. August 2016 an die Staatsanwaltschaft Braunschweig gewandt und ausgeführt: „Im Zuge der Veröffentlichung von Informationen über Manipulationen von Abgastests bei Fahrzeugen der bzw. durch die V... AG machen diverse interessierte Privatpersonen vor allem aber Verbände und Pressevertreter gegenüber dem BMVI Ansprüche auf Informationen zu diesem Thema … geltend. Im Rahmen der Erstbescheide hat das BMVI diese Anträge … unter anderem mit dem Hinweis auf die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig im Zusammenhang mit Volkswagen regelmäßig abgelehnt … . Diese Argumentationslinie (die begehrten Unterlagen können angesichts der derzeit laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht Antragstellern im Rahmen von Informationszugangsbegehren … zugänglich gemacht werden) haben wir auch im Rahmen der Widerspruchsverfahren beibehalten. … Mittlerweile sind insgesamt drei Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig, die … gegen das BMVI mit dem Ziel angestrengt wurden, Informationszugang zu bestimmten Unterlagen zu gewähren. Auch insoweit soll die Verteidigungsstrategie beibehalten werden, dass u.a. der Ausschlussgrund der ‚staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen‘ eingreift. … Nach unserer Auffassung würde jedoch eine entsprechende Stellungnahme Ihrer Behörde unserer Darlegungslast hinsichtlich des Ausschlussgrundes nach … § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG genügen. Wir wären daher dankbar, wenn Sie uns mitteilen könnten, ob die in Rede stehenden im BMVI vorhandenen Unterlagen für Ihre Ermittlungen von Interesse sind und eventuell angefordert werden könnten. …“ Daraufhin forderte die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Unterlagen – wie erbeten – an, und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übersandte zwei safe sticks an die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit einer dem Gericht unbekannten Zahl von eingescannten Dokumenten, die nach den Angaben der Beklagten weit über die Zahl der hier vom Kläger begehrten Unterlagen hinausgeht. Zu den übersandten Unterlagen gehörten auch öffentlich zugängliche Bundestagsdrucksachen und Presseerklärungen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 - VG 2 K 288.16 -). Bei dieser Sachlage darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, bei der Staatsanwaltschaft lediglich anzufragen, ob die zahlreich übersandten Unterlagen herausgegeben werden dürfen. Vielmehr hat die aktenführende Behörde für die Staatsanwaltschaft eine Aufstellung zu machen, welche Dokumente oder Dokumententeile vom Informationszugangsantrag erfasst sind, so dass die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt wird, ihrerseits zu prüfen, ob das Dokument zugänglich gemacht werden kann oder die Zugänglichmachung das von ihr geführte Ermittlungsverfahren gefährden könnte. Liegt der Staatsanwaltschaft eine solche Aufstellung vor und beschränkt sie sich dann auf die Mitteilung, eine abschließende Bewertung sei wegen der Komplexität des Verfahrens derzeit nicht möglich, kann auch von der auskunftsverpflichteten Behörde regelmäßig keine weitere Darlegung verlangt werden. Eine solche Aufstellung hat die Beklagte der Staatsanwaltschaft Braunschweig zu keiner Zeit vorgelegt. Sie hat auch sonst nicht konkret zu der Anlage B 9 bei der Staatsanwaltschaft angefragt, ob diese herausgegeben werden kann. Die Obliegenheit zu einer solchen Anfrage bestand hier umso mehr, als die Anlage B 9 lediglich einen einseitigen Vermerk und eine Power Point Präsentation mit 10 Folien umfasst und die Beklagte selbst vorträgt, dass die darin enthaltenen Informationen zwischenzeitlich überholt seien. Der sie damit treffenden vollen Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte sich auf den Schutz ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ermittlungen beruft. Auch eine Gefährdung von laufenden Gerichtsverfahren hat die Beklagte nicht plausibel dargelegt: Sie hat solche Verfahren bereits nicht konkret benannt, geschweige denn dargetan, welche nachteiligen Auswirkungen die Preisgabe welcher Information hierauf haben kann. 2. Die Beklagte dringt auch mit der Berufung auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht durch. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG). Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Dokument als „privileged & confidential“ gekennzeichnet ist. Zwar hat die informationspflichtige Stelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegen müssen. Ist dies nicht der Fall, dürfen die betreffenden Umstände trotz Kennzeichnung nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt werden (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, März 2010, § 9 Rn. 25). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt, wobei es auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – BVerwG 7 B 45.12 –, juris Rn. 10 f. und Rn. 15 m.w.N.). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – zum IFG). Ausgehend von diesem Maßstab ist vorliegend nicht plausibel dargelegt, dass die Anlage B 9 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthält. Obgleich das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Anlage B 9 ausführlich erörtert und der Beklagten und der Beigeladenen dabei Seite für Seite und Passus für Passus erneut Gelegenheit eingeräumt hat, das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses darzulegen, ist dieses für keine Stelle des Dokumentes gelungen. Vielmehr bleibt der Vortrag der vorgenannten Beteiligten zu den nahezu vollständig geschwärzten Dokumenten trotz ausführlicher mündlicher Verhandlung pauschal. Aus ihm ergibt sich zudem nicht, warum ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Nichtverbreitung der die CO2-Thematik betreffenden Informationen bestehen soll, obgleich diese nach ihrem eigenen Vorbringen zwischenzeitlich nicht mehr aktuell sind. So macht die bloße Angabe zu Folie 1 der Präsentation, es handele sich um ein Zitat des Vorstands der Beigeladenen Müller auf einer internen Managementkonferenz, dieses noch nicht zu einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Der Vortrag zu Folie 2 der Präsentation, es gehe um die Darstellung von Maßnahmen im Prüfstandslauf, lässt offen, welche zwei Positionen hier konkret gegenübergestellt werden. Soweit die Beigeladene vorbringt, es gehe hier um Messverfahren, insbesondere um die hierbei herrschenden Temperaturen, ist nicht plausibel dargelegt, wie sich Wettbewerber, die über ein eigenes Messverfahren verfügen, dies zum Nachteil der Beigeladenen zu eigen machen können; allein die Angabe, die Informationen seien wettbewerbsrelevant, reicht hierfür nicht aus. Zu Folie 3 der Präsentation hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die Informationen jeweils öffentlich verfügbar und damit für sich genommen kein exklusives Wissen der Beigeladenen sind. Wie durch Zusammenstellung der Automodelle ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im vorgenannten Sinne entstehen soll, bleibt angesichts dessen unklar; die Beklagte und die Beigeladene haben es nicht vermocht, dies nachvollziehbar zu erläutern. Zwar mögen Folie 4, 5 und 8 der Präsentation exklusives Wissen der Beigeladenen enthalten; dieses ist jedoch nach deren eigenem Vortrag nicht mehr aktuell. Inwiefern die vorgenannten Informationen gleichwohl noch betriebsrelevant sind, hat weder die Beklagte noch die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gilt für die Folie 9 der Präsentation, wobei hinzukommt, dass die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – selbst Worte wie „Deutschland“, „Rest Europa“, „Rest der Welt“ geschwärzt hat, die erkennbar kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind. Auch das Vorbringen zu Folie 6, 7 und 10 ist zu pauschal; es versetzt das Gericht nicht in die Lage, das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses festzustellen. So bleibt bei der bis auf die Überschrift vollständig geschwärzten Folie 6 der Präsentation völlig unklar, in welchem geschwärzten Balken es jeweils worum geht. Selbst unterstellt, die Beklagte wolle darlegen, dass an dieser Stelle eine Marktstrategie der Beigeladenen beschrieben ist, was sich dem von ihr vorgelegten spezifizierten Inhaltsverzeichnis jedoch nicht entnehmen lässt, erfüllt dies die Anforderung an die Behörde, den Ausschlussgrund Blatt für Blatt und ggf. Wort für Wort darzutun, nicht. Sind die Informationen zu den von der CO2-Thematik betroffenen Kraftfahrzeugen inzwischen überholt, ist überdies weder dargetan noch sonst ersichtlich, wieso eine hierauf fußende Marktstrategie der Beigeladenen noch von Relevanz sein soll. Gleiches gilt für Folie 7 und 10 der Präsentation: Der Vortrag, es gehe hier um die „Orientierung an den Vorgaben WLTP“ bzw. „Geplante Maßnahmen (…) und Unterstützungsbedarf“ ist zu pauschal, denn er lässt nicht erkennen, welche Spalten bzw. Balken der jeweils umfassend geschwärzten Folie hiervon genau betroffen sein sollen. Auch hat die Beklagte nicht erklärt, inwiefern die damals geplanten Maßnahmen und ermittelten Unterstützungsbedarfe noch relevant sind, nachdem die tatsächliche Grundlage hierfür eigenen Angaben zufolge durch Nachmessungen und weitere Untersuchungen der Beigeladenen entfallen ist. Schließlich lässt auch der Vortrag zum einseitigen Vermerk ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht erkennen. Die Beklagte hat hierzu sinngemäß nur angegeben, der Vermerk fasse den Sachverhalt zusammen, inhaltliche Erläuterungen der Beklagten, die eine Prüfung des Ausschlussgrundes bezogen auf das fast vollständig geschwärzte Dokument ermöglichen könnten, fehlen hingegen völlig. 3. Der Informationszugang ist schließlich nicht gemäß § 9 Abs. 2 UIG ausgeschlossen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2015 – VG 2 K 48.14 – juris Rdn. 40 f., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 – OVG 12 N 20.15 – juris Rdn. 12). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind jedenfalls die Interessen privater Dritter geschützt (vgl. BR-Drucks. 439/04, S. 40; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 – juris Rdn. 24). Zweifelhaft ist bereits, ob die Beklagte ausreichend dargelegt hat, dass ihr die Beigeladene die Unterlagen übermittelt hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, denn ausgehend von ihren eigenen Angaben im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2016 trifft dies nur auf einen „wesentliche(n) Teil“ der Informationen zu. Im Ergebnis kann dies dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an nachvollziehbarem Vortrag der Beklagten dazu, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Interessen Dritter hätte. Die Beklagte hat es versäumt, detailliert darzulegen, welche konkreten Interessen der Beigeladenen in welchen konkreten Unterlagen warum schutzwürdig sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen – auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang primär beruft – hat sie nicht nachvollziehbar dargetan; insofern wird auf das oben Gesagte verwiesen. Mit dem Hinweis der Beklagten auf die Klassifizierung der Dokumente als „confidential“ durch die Beigeladene wird lediglich verdeutlicht, dass diese nicht mit einer Offenlegung einverstanden ist; nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Beigeladenen sind damit aber noch nicht dargelegt. Der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, auf den sich die Beklagte zuletzt beruft, ist bereits durch den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG geschützt; auch insoweit sind jedoch – wie vorstehend erläutert – nachteilige Auswirkungen nicht plausibel dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzulegen, da sie den Kläger insoweit nach Klageerhebung ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Da die Beigeladene in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt hat, ist es sachgerecht, sie – auf Seiten der Beklagten – anteilig an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Schutz strafrechtlicher Ermittlungen) durch die informationspflichtige Behörde zu stellen sind (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger - ein anerkannter Umweltverein - begehrt Einsicht in Unterlagen betreffend den so genannten Dieselabgasskandal. Mit Schreiben vom 5. November 2015 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (im Folgenden: BMVI) und führte darin aus: „Bundesminister D... hat am gestrigen Tag in einer Aktuellen Stunde des Deutschen Bundestages und gegenüber Medienvertretern mitgeteilt, dass die Volkswagen AG dem Ministerium Unterlagen ausgehändigt hat, aus denen sich ergibt, dass die CO2-Emissionen von Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Skoda und SEAT zu niedrig angegeben worden sind. Insgesamt soll es um 800.000 Fahrzeuge gehen, davon 98.000 Fahrzeuge mit einem Benzin-Motor. Wir beantragen (...) auf der Grundlage des UIG, hilfsweise des IFG, uns in die in Ihrem Hause zu diesem Vorgang vorhandenen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Dies betrifft sowohl die von der Volkwagen AG ausgehändigten Unterlagen als auch die durch das Ministerium dazu erstellten Unterlagen. Ebenfalls betrifft dies etwaige Unterlagen, die nach dem 04. November 2015 erstellt und ausgehändigt worden sind. Herr Bundesminister D... hat gegenüber den Medienvertretern am 04. November 2015 mitgeteilt, dass bereits am 05. November 2015 ein weiteres Gespräch stattfindet.“ Das BMVI informierte die Beigeladene über den Antrag des Klägers, die der Preisgabe der von ihr übersandten Dokumente, einem 1-seitigen Vermerk und einer Power-Point-Präsentation, widersprach. Mit Bescheid des BMVI vom 22. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Das Ministerium habe zu den von der Beigeladenen ausgehändigten Unterlagen keine Dokumente erstellt; insoweit seien daher bereits keine Informationen vorhanden. Die von der Beigeladenen ausgehändigten Unterlagen seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das öffentliche Interesse an ihrer Bekanntgabe überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht. Denn die in den Unterlagen enthaltenen Informationen seien aufgrund von Nachmessungen und anderer Untersuchungen der Beigeladenen zwischenzeitlich überholt. Ihre Bekanntgabe hätte jedoch nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den ehemaligen Vorstandschef der Beigeladenen wegen des Verdachts des Betruges durch Verkauf von Kraftfahrzeugen mit manipulierten Abgaswerten. Denn würden die Unterlagen öffentlich bekannt, könne die Staatsanwaltschaft nicht mehr frei über den Zugang hierzu entscheiden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des BMVI vom 1. April 2016 zurück und führte ergänzend aus, die Bekanntgabe sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene den „wesentliche(n) Teil“ der Informationen ohne Rechtspflicht übermittelt und der Preisgabe der Dokumente widersprochen habe. Mit der am 4. Mai 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor: Die Beklagte habe bereits das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht plausibel dargelegt. Diese seien jedenfalls nicht schützenswert, weil sie im Zusammenhang mit gesetzwidrigem Verhalten der Beigeladenen stünden. Schützenswerte Interessen der Beigeladenen bestünden auch sonst nicht: Diese habe im Zuge von Aufsichtsmaßnahmen der Beklagten zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet werden können. Auch nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen bei Preisgabe der begehrten Unterlagen habe die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Der Vortrag der Beklagten, sie habe zu der Anlage B 9 keine Dokumente erstellt, treffe ersichtlich nicht zu. Dem ehemaligen Bundesminister D... habe bei seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag am 4. November 2015 ein Sprechzettel vorgelegen. Überdies seien zu den Sitzungen der Untersuchungskommission Volkswagen am 4. und 5. November 2015 Protokolle bzw. Mitschriften gefertigt worden. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte die ihr von der Beigeladenen am 4. November 2015 zum Themenkomplex „Zu niedrige Angabe von CO2-Emissionen bei Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Skoda und SEAT“ überlassenen Unterlagen teilgeschwärzt vorgelegt (Anlage B 9). Soweit die beantragten Informationen damit preisgegeben worden sind, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. April 2016 zu verpflichten, ihm Einsicht zu gewähren in die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von der Volkswagen AG am 4. November 2015 überlassenen Unterlagen zum Themenkomplex „Zu niedrige Angabe von CO2-Emissionen bei Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Skoda und SEAT“ sowie die dazu durch das Ministerium bis zum 6. November 2015 erstellten Dokumente, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das BMVI sei bereits nicht informationspflichtige Stelle, weil es als oberste Bundesbehörde an konkreten, noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren auf Ebene der Europäischen Union beteiligt sei. Die streitgegenständlichen Unterlagen stünden im Zusammenhang mit der Beteiligung des BMVI an dem laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung einer Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Typgenehmigungs-/MarktüberwachungsVO), welche die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG abändern solle. Die von der Beigeladenen überlassenen Unterlagen seien überdies – mit Ausnahme allenfalls der Folie 3 der Power-Point-Präsentation – keine Umweltinformationen. Sie enthielten weder Messprotokolle noch sonstige Angaben zu CO2-Emissionen oder anderen Stoffen, die aus Kraftfahrzeugen in die Luft freigesetzt werden. Vielmehr gehe es darin im Schwerpunkt um Geschäftsplanungen und Unternehmensstrategien der Beigeladenen im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasaffäre, so dass es an einem unmittelbaren Umweltbezug fehle. Jedenfalls stünden dem Informationszugang die geltend gemachten Ausschlussgründe entgegen: Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen seien schutzwürdig; ein gesetzeswidriger Zustand dürfe nicht unterstellt werden, da eine rechtswidrige Abweichung von den veröffentlichten CO2-Werten bisher nicht bestätigt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe in Reaktion auf das Schreiben des BMVI vom 17. August 2016 (Anlage B 10) mit Schreiben vom 2. September 2016 (Anlage B 6) erklärt, sie gehe davon aus, dass die in Rede stehenden Unterlagen für das dortige Ermittlungsverfahren relevant seien und um deren Übersendung gebeten. Das BMVI habe daraufhin den Inhalt des Ordners, der die Anlage B 9 enthalte, eingescannt und den Datenträger mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 an die Staatsanwaltschaft Braunschweig übersandt (Anlage B 11). Die Preisgabe der Unterlagen könne sich auch nachteilig auf das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren auswirken, das die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach Presseberichten im Kontext des Verdachts falsch angegebener Abgasemissionen gegen die Beigeladene führe. Schließlich gelte der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten müsse, worauf die Beigeladene, die die Unterlagen als „confidential“ eingereicht habe, vertraue. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die von ihr beim BMVI eingereichten Unterlagen seien schon deshalb als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt, weil sie diese als „privileged & confidential“ gekennzeichnet habe. Auch unabhängig hiervon dürfe die Anlage B 9 nicht herausgegeben werden, denn in dieser werde beschrieben, wie sie die Randbedingungen bei der Messung von CO2-Werten zum damaligen Zeitpunkt definiert habe. Dies sei wettbewerbsrelevant, da die im behördlichen Genehmigungsverfahren ermittelten CO2-Werte maßgeblich für alle Werbeaussagen des Herstellers seien. Würden Informationen über die Art und Weise, wie bei ihr die Messrandbedingungen umgesetzt werden, veröffentlicht, würden Wettbewerber in die Lage versetzt, ihre Angaben gezielt zu unterschreiten oder öffentlich in Frage zu stellen. Die eingereichte Power-Point-Präsentation enthalte zudem eine Aufschlüsselung der von den Auffälligkeiten betroffenen Kfz-Modelle bzw. Motoren. Mit diesen Informationen könnten Konkurrenten gezielt die betroffenen Kunden in den relevanten Märkten ansprechen. Auch die genannte Zahl der möglicherweise betroffenen Fahrzeuge stelle – in Verbindung mit der Aufschlüsselung nach Ländern und Marken – ein Geschäftsgeheimnis dar, da sich hieraus Rückschlüsse auf die möglichen Marktauswirkungen der CO2-Thematik ergäben. Auch seien bei Preisgabe dieser Information Rückschlüsse auf ihre Marktanteile möglich. Die Kammer hat das Verfahren, soweit es sich auf die „dazu vom Ministerium bis zum 6. November 2015 erstellte Dokumente“ bezieht, mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 abgetrennt; das Verfahren wird insoweit unter dem Geschäftszeichen VG 2 K 226.17 fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.