Urteil
AN 4 K 24.905
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, bei Vermeidung eines auf Antrag des Klägers vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß öffentlich zu erklären: „Deportationen und Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer anderen Ethnie hat es in den dunkelsten Stunden unserer Geschichte gegeben. Mitglieder der AfD distanzieren sich nicht von dieser menschenverachtenden Vorstellung und beweisen damit eine große Übereinstimmung mit nationalsozialistischem Gedankengut. Die von Teilen der AfD aktiv verbreitete und von den Mitgliedern akzeptierte Ideologie hat nach 1933 nicht nur Deutschland, sondern die ganze Welt ins Chaos gestürzt.“ und „Die über Kanäle der sozialen Netzwerke bewusst gestreuten Falschinformationen werden von der nationalistischen Rechten genutzt, um die Bürgerschaft zu ängstigen und in die Hände der nationalistischen Rechten zu treiben. Dieser Kreis führt nichts Gutes im Schilde! Wie 1933 kommen sie als Wolf im Schafspelz daher. Wenn sie das Ruder in der Hand haben, legen sie das Schaffell beiseite und verfolgen alle, die anderer Meinung sind und angeblich nicht in unser Land passen. Das hat Millionen Menschen nicht nur die Existenz, sondern sogar das Leben gekostet. Wir grenzen uns daher entschieden ab gegen Rassismus, Antisemitismus, Homophobie sowie Hass und Hetze. Wir wissen, dass selbstverständlich nicht alle, die sich bei Wahlen für eine angebliche „Alternative“ entscheiden, rechtsradikal oder rassistisch eingestellt sind. Aber es besteht die begründete Gefahr, dass den Menschen in der AfD der Weg geebnet wird, die ähnlich denken wie die Personen, die unser Land vor 80 Jahren ins Unglück und Verderben gestürzt haben. Das sollten und dürfen wir nicht zulassen.“ 2. Es wird festgestellt, dass die Veröffentlichung der durch die ersten Bürgermeister der Beklagten in der Sitzung des Kreisverbands … des Bayerischen Gemeindetags am 12. März 2024 unterzeichneten Resolution rechtswidrig war, soweit sie folgenden Inhalt hatte: „Deportationen und Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer anderen Ethnie hat es in den dunkelsten Stunden unserer Geschichte gegeben. Mitglieder der AfD distanzieren sich nicht von dieser menschenverachtenden Vorstellung und beweisen damit eine große Übereinstimmung mit nationalsozialistischem Gedankengut. Die von Teilen der AfD aktiv verbreitete und von den Mitgliedern akzeptierte Ideologie hat nach 1933 nicht nur Deutschland, sondern die ganze Welt ins Chaos gestürzt.“ und „Die über Kanäle der sozialen Netzwerke bewusst gestreuten Falschinformationen werden von der nationalistischen Rechten genutzt, um die Bürgerschaft zu ängstigen und in die Hände der nationalistischen Rechten zu treiben. Dieser Kreis führt nichts Gutes im Schilde! Wie 1933 kommen sie als Wolf im Schafspelz daher. Wenn sie das Ruder in der Hand haben, legen sie das Schaffell beiseite und verfolgen alle, die anderer Meinung sind und angeblich nicht in unser Land passen. Das hat Millionen Menschen nicht nur die Existenz, sondern sogar das Leben gekostet. Wir grenzen uns daher entschieden ab gegen Rassismus, Antisemitismus, Homophobie sowie Hass und Hetze. Wir wissen, dass selbstverständlich nicht alle, die sich bei Wahlen für eine angebliche „Alternative“ entscheiden, rechtsradikal oder rassistisch eingestellt sind. Aber es besteht die begründete Gefahr, dass den Menschen in der AfD der Weg geebnet wird, die ähnlich denken wie die Personen, die unser Land vor 80 Jahren ins Unglück und Verderben gestürzt haben. Das sollten und dürfen wir nicht zulassen.“ 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags. Die Klage, über die das Gericht auf Basis der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2025 entscheidet und sich von Beginn an gegen die Gemeinde …, als Beklagte zu 16) richtet, ist hinsichtlich des ersten Klageantrags zulässig und – mit Ausnahme des Umfangs der Ordnungsmittelandrohung – in der Sache begründet. Auch hinsichtlich des im Wege einer zulässigen Klageänderung in eine Feststellungsklage umgestellten zweiten Klageantrags erweist sie sich als zulässig und begründet. A. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2025. Der nicht nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 10. Juli 2025 kann der Entscheidungsfindung nicht mehr zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nicht vor, stellt der Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 296a ZPO die zeitliche Grenze für die Berücksichtigung für Vorbringen der Beteiligten dar. Hat das Gericht – wie vorliegend – in Ermangelung eines entsprechenden Antrags des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Schriftsatzfrist gewährt, ist es daran gehindert, den Inhalt eines nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatzes bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 19.4.2021 – 6 C 5.20 – juris Rn. 4). Auch hält das Gericht im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Ermessens aus Anlass des nachgereichten Schriftsatzes der Beklagtenseite eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht für angezeigt, zumal dies von den Beteiligten nicht beantragt worden ist. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht ausnahmsweise, wenn allein auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, B.v. 16.2.2016 – 10 BN 4.15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist im Hinblick auf den Beklagtenschriftsatz vom 10. Juli 2025, der im Wesentlichen einen Hinweis auf die sowie eine Zusammenfassung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 2. April 2025 (VGH O 11/24 – juris) enthält, nicht der Fall. Anders als die Beklagten meinen, lassen sich der betreffenden Entscheidung insbesondere keine relevanten neuen Erkenntnisse zu den hier inmitten stehenden Rechtsfragen entnehmen. B. Die Klage richtet sich erkennbar gegen die Gemeinde …, und nicht etwa gegen die im Rubrum der Klageschrift offensichtlich fehlerhaft bezeichnete Gemeinde … als Beklagte zu 16), so dass das Passivrubrum – wie mit richterlicher Verfügung vom 10. Juni 2025 geschehen – von Amts wegen entsprechend zu berichtigen war. Ist die Beklagtenpartei falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung und nicht um einen Austausch des Beklagten (BayVGH, B.v. 16.6.2023 – 14 ZB 23.945 – juris Rn. 5). Eine Falschbezeichnung in diesem Sinne liegt hinsichtlich der Beklagten zu 16) vor, die in der Klageschrift als „Gemeinde …, vertreten durch Bürgermeister …“, bezeichnet worden ist. Anhand des Akteninhalts ist eindeutig zu erkennen, dass sich die vorliegende Klage tatsächlich gegen die Gemeinde … als Beklagte zu 16) richten soll. Hierfür spricht zunächst der im Rubrum der Klageschrift enthaltene Hinweis auf die Vertretung durch den Bürgermeister …, bei welchem es sich um den ersten Bürgermeister der letzteren, im Landkreis … gelegenen Gemeinde … handelt. Mithin konnte auch die Resolution vom 12. März 2024 durch den ersten Bürgermeister … nur als Vertreter der Gemeinde … im Landkreis … unterzeichnet werden. Ferner wurde die betreffende Resolution im Rahmen einer Sitzung des Kreisverbands … des Bayerischen Gemeindetags gefasst, welcher nach § 15 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Gemeindetags (ausschließlich) durch die Gemeinden des Landkreises … gebildet wird. Schließlich war der Kläger im Vorfeld der Klageerhebung mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 15. April 2024 an die Gemeinde … im Landkreis … herangetreten, welche hierauf mit Schreiben vom 25. April 2024 erwidert und damit bereits Kenntnis über das nunmehr im Klagewege weiterverfolgte Begehren erlangt hatte. C. Das durch den Kläger mit dem ersten Klageantrag verfolgte Unterlassungsbegehren ist zulässig und – abgesehen vom Umfang der konkret beantragten Ordnungsmittelandrohung – in der Sache begründet. I. Gegen die Zulässigkeit der insoweit statthaften allgemeinen Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage bestehen keine Bedenken. 1. Der Kläger ist analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dem Kläger stehen als selbständigem Teilverband der AfD Bayern (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Satzung der AfD Bayern) eigene Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG zu. Er kann geltend machen, durch die angegriffenen Passagen der Resolution vom 12. März 2024, welche sich an mehreren Stellen ausdrücklich gegen die AfD wendet, in seinem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb auf kommunaler Ebene verletzt zu sein. Schon aus dieser spezifischen Betroffenheit des Klägers als der für den Landkreis … zuständigen Untergliederung der AfD ergibt sich die für das vorliegende Unterlassungsbegehren erforderliche Klagebefugnis. Dass sich die Resolution nicht ausdrücklich mit dem Kläger als Kreisverband befasst, ist insoweit unerheblich (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 14.11.2024 – 4 B 23.2005 – juris Rn. 27). 2. Die Beteiligungsfähigkeit des Klägers für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO. Nach dieser Bestimmung sind Vereinigungen wie der Kreisverband einer politischen Partei fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Daher sind derartige Vereinigungen beteiligtenfähig, wenn sie geltend machen können, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist. Der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt muss nach einem Normenkomplex zu beurteilen sein, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt (BVerwG, U.v. 28.11.2018 – 6 C 2.17 – juris Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Wie oben dargelegt, können dem Kläger als Kreisverband einer politischen Partei eigene Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG zustehen. § 3 PartG, wonach die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden kann und gleiches für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe gilt, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt, steht dem nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 3 PartG den politischen Parteien und – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Satzung der Gesamtpartei – ihren Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe für sämtliche gerichtlichen Verfahren die Parteifähigkeit einräumen und dadurch insbesondere die unbefriedigende zivilprozessuale Stellung der Parteien beseitigen wollte. Nicht hingegen sollte die in den Bestimmungen besonderer Verfahrensordnungen – wie in § 61 Nr. 2 VwGO – schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände ausgeschlossen werden (BVerwG, U.v. 18.7.1969 – VII C 56.68 – juris Rn. 31; B.v. 10.8.2010 – 6 B 16.10 – juris Rn. 6). 3. Der Kläger verfügt ferner über das als allgemeine Verfahrensvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er hat sein in der Sache verfolgtes Unterlassungsbegehren im Vorfeld der Klageerhebung mit anwaltlichen Schreiben vom 15. April 2024 an alle 16 Beklagten erfolglos herangetragen. 4. Der klägerische Unterlassungsantrag genügt ferner den Bestimmtheitsanforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ein Unterlassungsantrag ist regelmäßig hinreichend bestimmt, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (BGH, U.v. 9.3.2021 – VI ZR 73/20 – juris Rn. 15). Dies ist hier zunächst der Fall. Der Kläger hat die von ihm konkret beanstandeten Passagen der Resolution vom 12. März 2024 in seinen ersten Klageantrag aufgenommen und damit konkret benannt. Zulässig ist darüber hinaus die Beantragung eines Verbotsausspruchs, der nicht nur die ganz konkret getätigte Aussage erfasst, sondern auch solche Aussagen, die im Kern der konkret beanstandeten Aussage entsprechen, und der mithin nicht durch geringfügige Abänderungen des Wortlauts umgangen werden kann. Es handelt sich dann nicht um eine Verallgemeinerung über die konkrete Verletzungsform hinaus, sondern vielmehr um einen zulässigen Hinweis darauf, dass einem gerichtlichen Verbot grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Handlungen unterfallen (vgl. BGH, U.v. 7.6.2001 – I ZR 115/99 – juris Rn. 29). In diesem Sinne ist auch der erste Klageantrag auszulegen, soweit damit die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, „jeden Hinweis auf die Resolution“ sowie die hieraus konkret zitierte Aussage „in gleichlautender oder ähnlicher, sinnerhaltender Weise“ zu unterlassen. Wie die Klägerseite in ihrem – in der mündlichen Verhandlung nochmals in Bezug genommenen – Schriftsatz vom 15. Dezember 2024 klargestellt hat, sollen diese Formulierungen gerade dazu dienen, der Vielzahl denknotwendiger Äußerungen sinnerhaltenden Inhalts Rechnung zu tragen, durch deren Verwendung ein allein auf die konkret getätigten Äußerungen beschränkter gerichtlicher Verbotsausspruch umgangen werden könnte. Im Rahmen des so verstandenen Klagebegehrens ist das Gericht an die Fassung des vom Kläger formulierten Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO). II. Das mit dem ersten Klageantrag verfolgte Unterlassungsbegehren ist, vom Umfang der beantragten Ordnungsmittelandrohung abgesehen, auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht im Hinblick auf die beanstandeten Äußerungen aus der Resolution vom 12. März 2024 ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die 16 Beklagten zu. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 4 B 12.952 – juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Durch die streitgegenständlichen Äußerungen der Resolution vom 12. März 2024 ist ein sämtlichen Beklagten zuzurechnender hoheitlicher Eingriff in die subjektiven Rechte des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der parteipolitischen Neutralität erfolgt. a) Der von Art. 21 Abs. 1 GG geschützte verfassungsrechtliche Status der Parteien gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen (BVerfG, U.v. 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 – juris Rn. 43; U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20 u.a. – juris Rn. 69). Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf den Wahlkampf einwirken (BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20 u.a. – juris Rn. 73). Doch auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt (BVerfG, U.v. 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 – juris Rn. 48; U.v. 22.2.2023 – 2 BvE 3/19 – juris Rn. 172). Daher dürfen staatliche Organe keine negativen oder positiven Werturteile über bestimmte Parteien abgeben, sondern müssen sich der offenen oder versteckten Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien enthalten (BVerfG, U.v. 27.2.2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 49). Das Neutralitätsgebot verpflichtet nicht nur Staatsorgane im engeren Sinne. Es gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr auch für die Gemeinden und deren Organe (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.1992 – 7 B 29.92 – juris Rn. 3; U.v. 18.4.1997 – 8 C 5.96 – juris Rn. 16; B.v. 19.4.2001 – 8 B 33.01 – juris Rn. 4; U.v. 8.4.2003 – 8 C 14.02 – juris Rn. 24; U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – juris Rn. 24). Zu den Hauptorganen der Gemeinde zählen nach Art. 29 GO der Gemeinderat sowie der erste Bürgermeister. Ob ein Staats- oder Gemeindeorgan in amtlicher Eigenschaft handelt – und damit zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet ist – oder aber als Privatperson bzw. als Parteipolitiker am politischen Meinungskampf teilnimmt, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb vor, wenn sich Regierungsmitglieder am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen. Im Hinblick auf eine parteiergreifende Äußerung eines Bundesministers nimmt es dies an, wenn die betreffende Äußerung entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Gewichtung zu verleihen (BVerfG, U.v. 27.2.2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 64; U.v. 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 – juris Rn. 56; U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20 u.a. – juris Rn. 78). Ein derartiger Rückgriff auf das Regierungsamt kann namentlich dadurch erfolgen, dass ein Bundesminister bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Ministeramt Bezug nimmt, sich durch amtliche Verlautbarungen – etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs – erklärt oder sich im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der Bundesregierung ganz oder teilweise verantwortet wird oder an der er ausschließlich aufgrund seines Regierungsamts teilnimmt (BVerfG, U.v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 – juris Rn. 57; U.v. 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 – juris Rn. 59; U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20 u.a. – juris Rn. 81). b) Hiervon ausgehend, haben die ersten Bürgermeister der Beklagten die Resolution vom 12. März 2024 – und mithin auch die konkret streitgegenständlichen Passagen derselben – in amtlicher Eigenschaft veröffentlicht (aa), sich darin oberhalb einer Bagatellgrenze negativ über die Partei des Klägers geäußert und damit in dessen Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb eingegriffen (bb). aa) Die Verabschiedung der Resolution vom 12. März 2024 ist – wovon im Übrigen auch die Beklagten selbst auszugehen scheinen – unter Rückgriff auf die ihren ersten Bürgermeistern kraft ihres Amtes eröffneten Mittel und Möglichkeiten erfolgt. Zunächst wurde die Resolution ausdrücklich unter Nennung des Namens der jeweiligen beklagten Gemeinde sowie Verwendung der – verkürzten – Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ unterzeichnet. Obschon diese Amtsbezeichnung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 KWBG auch außerhalb des Dienstes geführt werden darf und deren Verwendung daher für sich genommen noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität ist (BVerfG, U.v. 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 – juris Rn. 61; U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20 u.a. – juris Rn. 83), kann dieser Umstand doch in die insoweit erforderliche Gesamtschau aller Einzelfallumstände eingestellt werden. Des Weiteren erfolgte die Verabschiedung der Resolution im Rahmen einer Sitzung des Kreisverbands … des Bayerischen Gemeindetags, an welcher die ersten Bürgermeister der Beklagten ausschließlich aufgrund ihres jeweiligen Amts teilnehmen konnten. Beim Bayerischen Gemeindetag handelt es sich nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Bayerischen Gemeindetag sind die kreisangehörigen Gemeinden, Märkte und Städte Bayerns zusammengeschlossen, wobei ihm ferner Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände sowie von den genannten Körperschaften oder von Kommunalunternehmen nach Art. 89 GO beherrschte juristische Personen angehören können (§ 1 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Gemeindetags). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Gemeindetags bilden dessen Mitglieder in jedem Landkreis einen Kreisverband. Da somit allein die Beklagten selbst Mitglieder des Kreisverbands … des Bayerischen Gemeindetags sind, konnte die Teilnahme ihrer ersten Bürgermeister an der Sitzung vom 12. März 2024 ausschließlich unter Inanspruchnahme der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO mit ihrem Amt verbundenen Stellung als Gemeindevertreter erfolgen. Politischen Wettbewerbern ohne Bürgermeisteramt steht eine aktive Teilnahme und Mitwirkung an den Sitzungen der Kreisverbände des Bayerischen Gemeindetags dagegen grundsätzlich nicht offen. Schließlich wurde die Resolution vom 12. März 2024 in ihrem vollen Wortlaut auf den Internetseiten der Beklagten zu 3) (vgl. Blatt 40 ff. der Gerichtsakte) und der Beklagten zu 7) (vgl. …*) sowie im – auf der gemeindlichen Website abrufbaren – Mitteilungsblatt der Beklagten zu 10) vom März 2024 (vgl. …*) veröffentlicht. Darüber hinaus wurde auf den Internetseiten des Beklagten zu 12) (vgl. …*) und der Beklagten zu 13) (vgl. Blatt 43 f. der Gerichtsakte; …*) sowie in den – ebenfalls über die kommunalen Internetauftritte abrufbaren – Mitteilungsblättern der Beklagten zu 1) vom April 2024 (vgl. …*) und der Beklagten zu 16) vom April 2024 (vgl. …*) über die Resolution informiert und ihr wesentlicher Inhalt unter Wiedergabe verschiedener Zitate zusammengefasst. Die Veröffentlichung der Resolution vom 12. März 2024 auf den Internetseiten einzelner Beklagter müssen sich – entgegen der durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht – alle beklagten Gemeinden zurechnen lassen. Denn die Resolution war nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck gerade auf eine Kommunikation nach außen gerichtet. Dies folgt zunächst aus der Verwendung des Begriffs „Resolution“, welcher gleichbedeutend ist mit „Beschluss“, „Erklärung“ oder „Willensäußerung“ (vgl. https://www.duden.de/synonyme/Resolution). Darüber hinaus handelt es sich bei der Resolution ausweislich ihres Wortlauts um einen Aufruf, der sich „an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger in den 16 Städten und Gemeinden des Landkreises …“ richten soll. Bei dieser Sachlage können sich diejenigen beklagten Gemeinden, auf deren Internetseiten die betreffende Resolution nicht (mehr) abrufbar ist, nicht darauf berufen, dass deren Veröffentlichung auf den Internetseiten der vorstehend benannten Beklagten ohne ihr Wissen und Wollen erfolgt sei. Dies gilt umso mehr, als von der Beklagtenseite trotz wiederholter Aufforderungen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Angaben zu erhalten waren, auf welchen Wegen die im Rahmen der Sitzung des Kreisverbands … des Bayerischen Gemeindetags am 12. März 2024 verabschiedete Resolution im Einzelnen nach außen getragen und kommuniziert worden war. Inwieweit den Beklagten daneben ferner die lokale Presseberichterstattung über die Resolution vom 12. März 2024 sowie deren Veröffentlichung auf der Internetseite des SPD-Unterbezirks … zuzurechnen sein mag, bedarf nach alledem keiner Entscheidung mehr. bb) Das in der Resolution vom 12. März 2024 zum Ausdruck gebrachte negative Werturteil über die Partei des Klägers liegt oberhalb einer Bagatellgrenze und stellt einen Eingriff in dessen durch Art. 21 Abs. 1 GG verbürgtes Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb dar. Es setzt das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herab und ist grundsätzlich geeignet, dessen politische und gesellschaftliche Isolierung zu erreichen (vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 20). So führt die Resolution aus, die Mitglieder der Partei des Klägers würden „eine große Übereinstimmung mit nationalsozialistischem Gedankengut“ aufzuweisen und diese „von Teilen der AfD aktiv verbreitete […] Ideologie“ zu akzeptieren. Auch erhebt die Resolution gegenüber der Partei des Klägers – unter Verwendung des Begriffs des „nationalistischen Rechten“ – den Vorwurf, im Fall der Wahl alle zu „verfolgen, die anderer Meinung sind und angeblich nicht in unser Land passen.“ Des Weiteren warnt die Resolution ausdrücklich vor der „begründeten Gefahr, dass den Menschen in der AfD der Weg geebnet wird, die ähnlich denken wie die Personen, die unser Land vor 80 Jahren ins Unglück und Verderben gestürzt haben.“ Diese Aussagen stellen sich jedenfalls in der Gesamtschau als eine – in das Recht auf politische Chancengleichheit eingreifende – nachdrückliche Warnung vor einer Wahl der AfD und mithin auch der Mitglieder des Klägers dar. Die beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung gegen die Annahme eines Eingriffs in das Recht des Klägers auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Insbesondere bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit die Veröffentlichung der Resolution am 12. März 2024 während des Wahlkampfs zur Europawahl am 9. Juni 2024 erfolgt sein mag, keiner weiteren Erörterung. Wie bereits ausgeführt, stellen die klägerseits beanstandeten Äußerungen der Resolution bereits nach den vorstehend dargelegten, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch außerhalb von Wahlkampfzeiten geltenden Maßstäben einen Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG dar. Ebenso wenig steht einem Eingriff in das Recht des Klägers auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb die Bezeichnung als „parteiübergreifende Resolution“ entgegen. Zum einen haben sich die ersten Bürgermeister der beklagten Gemeinden darin – wie oben dargelegt – gerade nicht als Parteipolitiker, sondern als Inhaber eines öffentlichen Amts geäußert. Zum anderen wird die durch die Verlautbarungen der Resolution vom 12. März 2024 bewirkte Isolierung des Klägers dadurch, dass diese von Amtsträgern verschiedener Parteizugehörigkeit mitgetragen wird, gerade verstärkt. 2. Der von Seiten der Beklagten durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Passagen der Resolution vom 12. März 2024 bewirkte Eingriff in das zugunsten des Klägers wirkende Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist nicht gerechtfertigt. In Ermangelung eines spezifischen Ortsbezugs fehlt es bereits an einer Äußerungsbefugnis der beklagten Gemeinden (a). Darüber hinaus verletzen die betreffenden Äußerungen das für jedes hoheitliche Handeln geltende Sachlichkeitsgebot (b). a) Die in der Resolution vom 12. März 2024 getätigten Aussagen über die Partei des Klägers überschreiten zunächst den Rahmen der politischen Äußerungsbefugnis der ersten Bürgermeister der Beklagten, weil sie keinen spezifischen Bezug zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft aufweisen. aa) Im Zusammenhang mit der Bundesregierung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Befugnis zur staatlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit verfassungsrechtlich zulässig und notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen. Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (BVerfG, U.v. 27.2.2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 51; U.v. 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 – juris Rn. 49). Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit des ersten Bürgermeisters einer Gemeinde. Dem Amt des ersten Bürgermeisters als gewähltem Gemeindeoberhaupt ist – Regierungsmitgliedern vergleichbar – eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent. Zwar ist er kommunaler Wahlbeamter (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG) und Leiter der Verwaltung der Gemeinde. Zugleich wird er aber von den Bürgern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt (Art. 40 Abs. 1 GLKrWG) und hat deshalb neben der Leitung der Verwaltung auch eine originär politische Funktion wahrzunehmen. Aufgrund dieser politischen Funktion ist er befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen (BVerwG, U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – juris Rn. 18). Stellungnahmen des ersten Bürgermeisters müssen dabei in spezifischer Weise ortsbezogen sein, d.h. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG betreffen. Hierbei handelt es sich um diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerwG, U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – juris Rn. 17). Durch die Beschränkung auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ist es den Gemeinden dagegen verwehrt, unter Berufung auf ihre Allzuständigkeit allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit zu machen (BVerwG, U.v. 6.4.2022 – 8 C 9.21 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 14.11.2024 – 4 B 23.2005 – juris Rn. 41). bb) Gemessen an diesen Maßstäben mangelt es den streitgegenständlichen Äußerungen in der Resolution vom 12. März 2024, mit welchen die Beklagten gemäß eigener Darstellung vor dem Hintergrund der Recherche des Medienhauses Correctiv vom 10. Januar 2024 zum „Geheimtreffen“ von … am 25. November 2023 ein Zeichen gegen rechtsextremistische Bestrebungen setzen sowie zur Wachsamkeit aufrufen wollten, am für eine politische Äußerungsbefugnis ihrer ersten Bürgermeister erforderlichen spezifischen Ortsbezug. Vielmehr thematisieren die betreffenden Aussagen allgemeinpolitische Fragestellungen, die von der gemeindlichen Allzuständigkeit grundsätzlich nicht umfasst sind. So weist zunächst der Correctiv-Bericht vom 10. Januar 2024 keinen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft der beklagten Gemeinden auf. Weder fand das darin thematisierte Treffen im Gemeindegebiet einer der Beklagten statt, noch nahmen daran Gemeindeeinwohner teil. Ebenso wenig ist zu ersehen, dass dort die beklagten Gemeinden konkret betreffende Themen behandelt worden wären. Entgegen dem Beklagtenvorbringen kann ein spezifischer Ortsbezug auch nicht deshalb angenommen werden, weil es infolge der Correctiv-Recherche im Landkreis … zu Demonstrationen gegen Rechtsextremismus gekommen ist. Zum einen wurden derartige Demonstrationen nicht nur dort, sondern vielmehr im gesamten Bundesgebiet veranstaltet (vgl. etwa https://www.zeit.de/gesellschaft/2024-01/freiburg-protest-rechtsextremismus-deportation-treffen- …-afd zu Protesten in Berlin und Freiburg). Zum anderen nimmt die Resolution vom 12. März 2024 mit keinem Wort auf die im Landkreis … zu diesem Thema durchgeführten Versammlungen Bezug. Ebenso wenig kann der erforderliche spezifische Ortsbezug aus der Adressierung der Resolution an „alle Mitbürgerinnen und Mitbürger in den 16 Städten und Gemeinden des Landkreises …“ hergeleitet werden. Wäre eine derartige Ansprache der Gemeindebürger hierfür ausreichend, stünde es letztlich im Belieben der Gemeinden, jedwede landes-, bundes-, europa- oder weltpolitische Angelegenheit zu einer solchen der örtlichen Gemeinschaft zu erklären. In Anbetracht dessen können an dieser Stelle auch die – nach prozessrechtlichen Grundsätzen ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähigen – Ausführungen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 10. Juli 2025 nicht Platz greifen. Der darin enthaltene Hinweis, wonach sich aus dem Grundsatz der wehrhaften Demokratie ein Auftrag der Verfassungsorgane zum Verfassungsschutz und insbesondere zur Wahrung der sowie zum aktiven Eintritt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ergebe (VerfGH RhPf, U.v. 2.4.2025 – VGH O 11/24 – juris Rn. 36 f.), verkennt, dass es sich bei den hier beklagten Gemeinden gerade nicht um Verfassungsorgane handelt. b) Doch selbst wenn man im vorliegenden Zusammenhang zugunsten der ersten Bürgermeister der Beklagten eine grundsätzliche Äußerungsbefugnis unterstellen wollte, werden die streitgegenständlichen Passagen der Resolution vom 12. März 2024 jedenfalls den sich aus dem Sachlichkeitsgebot für amtliche Äußerungen ergebenden Anforderungen nicht gerecht. aa) Die Äußerungsbefugnis der ersten Bürgermeister im politischen Meinungskampf findet ihre Grenzen in den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots, das für jedes Staatshandeln gilt (BVerwG, U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 26.6.2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – juris Rn. 61). Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14; U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – juris Rn. 27). Hieraus folgt, dass Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern nur rechtmäßig sind, wenn sie sich als wahr erweisen. Werturteile hingegen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d.h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Letzteres bedeutet unter anderem, dass unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen zu unterbleiben haben (BVerwG, U.v. 29.6.2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 31 m.w.N.). Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen, die auch auf amtliche Äußerungen Anwendung finden. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einem Werturteil um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (BVerfG, B.v. 4.8.2016 – 1 BvR 2619/13 – juris Rn. 13; B.v. 16.3.2017 – 1 BvR 3085/15 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 29.6.2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 35). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden und vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BVerfG, B.v. 4.10.1988 – 1 BvR 1611/87 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 29.6.2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 35). bb) Dies zugrunde gelegt, ist die von den Beklagten am 12. März 2024 verabschiedete Resolution als Werturteil einzustufen (1), welches jedoch den sachlich gebotenen Rahmen überschreitet und damit das Sachlichkeitsgebot verletzt (2). (1) Obschon die Resolution vom 12. März 2024 verschiedene tatsachenbezogene Aussagen enthält, ist sie schwerpunktmäßig durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und damit insgesamt als Werturteil anzusehen. Die Resolution stellt zwar Tatsachenbehauptungen auf, soweit sie an die Ergebnisse der Recherche des Medienhauses Correctiv „zu den Inhalten des Geheimtreffens von Rechtsextremen, vermögenden Unternehmern sowie unter anderem von Mitgliedern der AfD am 25. November 2023 in …“ anknüpft, wonach „…, führender Kopf der österreichischen identitären Bewegung, einen Masterplan zur Deportation von Millionen Menschen mit Einwanderungsgeschichte, egal ob mit oder ohne deutsche Staatsangehörigkeit, in einen Musterstaat nach Afrika vorgestellt“ habe. Auch die darin enthaltenen Bezugnahmen auf historische Ereignisse („Deportationen und Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer anderen Ethnie hat es in den dunkelsten Stunden unserer Geschichte gegeben.“) stellen dem Beweis zugängliche Tatsachenmitteilungen dar. Diese tatsächlichen Elemente bilden jedoch nur die Grundlage für die nachfolgend abgegebenen Wertungen zur AfD bzw. zur nationalistischen Rechten. Dabei sind namentlich folgende Passagen der Resolution erkennbar durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt: „Mitglieder der AfD distanzieren sich nicht von dieser menschenverachtenden Vorstellung und beweisen damit eine große Übereinstimmung mit nationalsozialistischem Gedankengut.“ „Dieser Kreis führt nichts Gutes im Schilde! Wie 1933 kommen sie als Wolf im Schafspelz daher. Wenn sie das Ruder in der Hand haben, legen sie das Schaffell beiseite und verfolgen alle, die anderer Meinung sind und angeblich nicht in unser Land passen.“ „Wir wissen, dass selbstverständlich nicht alle, die sich bei Wahlen für eine angebliche „Alternative“ entscheiden, rechtsradikal oder rassistisch eingestellt sind. Aber es besteht die begründete Gefahr, dass den Menschen in der AfD der Weg geebnet wird, die ähnlich denken wie die Personen, die unser Land vor 80 Jahren ins Unglück und Verderben gestürzt haben. Das sollten und dürfen wir nicht zulassen.“ Auch eine Trennung der Tatsachenbehauptungen und -mitteilungen enthaltenden Passagen der Resolution von jenen, die als Werturteile einzuordnen sind, kommt vorliegend nicht in Betracht. Wie bereits dargelegt, stellen die vorangestellten Tatsachenausführungen gerade die Basis für die nachfolgend angestellten Wertungen zur Partei des Klägers dar, so dass beide Elemente in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. (2) Die durch die Beklagten in der Resolution vom 12. März 2024 zur politischen Partei des Klägers abgegebenen Werturteile sind durch unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen geprägt und überschreiten damit den durch das Sachlichkeitsgebot vorgegebenen Rahmen. Eine unnötige Übertreibung ist zunächst darin zu erblicken, dass das Vorgehehen der Partei des Klägers, welche hierbei teilweise mit dem erkennbar synonym verwandten Begriff der „nationalistischen Rechten“ bezeichnet wird, mit jenem der Nationalsozialisten im Jahr 1933, dem Jahr der Machtergreifung, verglichen wird. Ebenso handelt es sich um eine nicht mehr sachbezogene Zuspitzung, wenn der Partei des Klägers im Fall der Wahl („wenn sie das Ruder in die Hand bekommen“) unterstellt wird, dass sie alle „verfolge, die anderer Meinung sind und angeblich nicht in unser Land passen“, was „Millionen Menschen nicht nur die Existenz, sondern sogar das Leben gekostet“ habe. Die Beklagten bringen mit diesen Formulierungen in drastischer Weise ihre Missbilligung der politischen Betätigung der Partei des Klägers zum Ausdruck und verlassen dabei die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses. Darüber hinaus warnt die Resolution zumindest sinngemäß vor einer Wahl der Partei des Klägers („Aber es besteht die begründete Gefahr, dass den Menschen in der AfD der Weg geebnet wird, die ähnlich denken, wie die Personen, die unser Land vor 80 Jahren ins Unglück und Verderben gestürzt haben. Das sollten und dürfen wir nicht zulassen.“) und greift damit zugleich lenkend und steuernd in den politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung ein. Derartiges ist Amtsträgern in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Funktion durch das – auch vom Demokratieprinzip geprägte – Sachlichkeitsgebot ebenfalls verwehrt (BVerwG, U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – juris Rn. 28). Die von den Beklagten für eine Wahrung des Sachlichkeitsgebots vorgebrachten Argumente vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, wonach sich die Resolution lediglich auf konkret individualisierte „Teile der AfD“ und gerade nicht pauschal auf die gesamte AfD beziehe, trifft in dieser Absolutheit schon sachlich nicht zu. Vielmehr äußert sich die Resolution in allgemein gehaltener Weise dahingehend, dass „Mitglieder der AfD […] sich nicht von dieser menschenverachtenden Vorstellung“ – gemeint ist der Deportationen und Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer anderen Ethnie – distanzieren und damit „eine große Übereinstimmung mit nationalsozialistischem Gedankengut“ beweisen würden. Von „Teilen der AfD“ ist demgegenüber nur insoweit die Rede, als diesen eine aktive Verbreitung der betreffenden Ideologie zugeschrieben wird, wohingegen der nachfolgende Vorwurf der Akzeptanz dieser Ideologie wiederum generell gegenüber den „Mitgliedern der AfD“ erhoben wird. Als ebenfalls unzutreffend erweist sich die weitere Behauptung der Beklagtenseite, die Resolution betone ausdrücklich, dass nicht alle Wähler und Mitglieder der AfD rechtsradikal und rassistisch eingestellt seien. Vielmehr betrifft dieser Satz allein jene Personen, „die sich bei Wahlen für eine angebliche ‚Alternative‘ entscheiden“, und mithin lediglich die Wähler, nicht aber die Mitglieder der Partei des Klägers. Anders als die Beklagten meinen, braucht der Kläger „Vergleiche mit der Zeit um 1933“ auch nicht deshalb hinzunehmen, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD zunächst, inzwischen mit obergerichtlicher Bestätigung (OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris; nachfolgend: BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris), als Verdachtsfall einer verfassungsfeindlichen Bestrebung beobachtet und zuletzt als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstuft (vgl. Pressemitteilung des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 2.5.2025). Zwar sind vorgenommene Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich, soweit sie sich im Rahmen von Gesetz und Recht halten, Teil der öffentlichen Auseinandersetzung, wogegen sich die betroffene Partei mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfs zur Wehr setzen muss. Sie werden erst unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (BVerfG, U.v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 – juris Rn. 47; U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20 u.a. – juris Rn. 116). Hiernach wären sachlich gehaltene Hinweise auf die Beobachtung der AfD als Verdachtsfall und die jüngst erfolgte Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die diesen behördlichen Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen. Anders verhält es sich dagegen mit Blick auf die von Seiten der Beklagten unter Überschreitung der Ebene eines sachlichen Diskurses verlautbarten pauschalen Vorwürfe gesetzeswidrigen Verhaltens und die Vergleiche mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten. Nichts anderes folgt aus dem von der Beklagtenseite in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 24. November 2020 (6/19 – juris), welches sich ebenfalls an den vorstehend aufgezeigten, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen orientiert, aber gerade keine Aussage zur Zulässigkeit von „Vergleichen mit der Zeit um 1933“ trifft. 3. Die für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. Dass weitere Eingriffe drohen, kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig erachten und keinen Anlass sehen, von ihr Abstand zu nehmen. Sie wird sie in Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BVerwG, U.v. 15.12.2005 – 7 C 20.04 – juris Rn. 34; U.v. 25.1.2012 – 6 C 9.11 – juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 62). Vorliegend gilt nichts anderes. Wie nicht zuletzt die Ausführungen der Beklagtenseite in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung verdeutlichen, geht diese nach wie vor davon aus, dass die streitgegenständlichen Äußerungen rechtmäßig seien und insbesondere den Anforderungen des Neutralitätsgebots sowie des Sachlichkeitsgebots entsprächen. Mit einer – ggf. auch nur auszugsweisen – Wiederholung der betreffenden Aussagen ist damit ohne Weiteres zu rechnen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Correctiv-Recherche, welche den Anlass der Verabschiedung der Resolution vom 12. März 2024 bildet, um ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis handelt. Insbesondere beinhaltet die Resolution allgemeine Wertungen zur Partei des Klägers, soweit sie etwa Parallelen zum Nationalsozialismus zieht und vor deren Wahl warnt, welche thematisch auch bei künftigen politischen Auseinandersetzungen mit der AfD – so etwa im Wahlkampf zur Kommunalwahl in Bayern am 8. März 2026 – angebracht werden können. Nicht nachzuvollziehen ist ferner der in der mündlichen Verhandlung angebrachte Hinweis der Beklagtenseite, es könne nicht angenommen werden, die Bürgermeister der 16 beklagten Gemeinden würden sich künftig erneut in einer gemeinsamen Erklärung äußern. Dieser Ansatz verkennt, dass die Resolution im Rahmen einer Sitzung des Kreisverbands … des Bayerischen Gemeindetags verbschiedet wurde, zu dessen Sitzungen, Wahlen und Abstimmungen die ersten Bürgermeister als Vertreter der darin zusammengeschlossenen Gemeinden des Landkreises … auch in Zukunft regelmäßig zusammentreten werden. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 des Urteilstenors ausgesprochene Unterlassungsgebot wird den Beklagten das vom Kläger beantragte Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht. Hinsichtlich der weitergehenden Ordnungsgeldandrohung bis 250.000,00 EUR und der Androhung von (Ersatz-)Ordnungshaft war die Klage dagegen abzuweisen. Die Vollstreckung der Verurteilung zur Unterlassung einer öffentlichen Äußerung richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO (BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 22 S 17.2080 – juris Rn. 14; B.v. 18.3.2024 – 4 C 24.316 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 24.8.2018 – 9 E 623/18 – juris Rn. 3). Die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung kann bereits im Urteil erfolgen, welches das zu erzwingende Unterlassungsgebot ausspricht. Das einzelne Ordnungsgeld beträgt mindestens 5,00 EUR (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB) und höchstens 250.000,00 EUR (§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, auf diesen Ordnungsgeldrahmen Bezug zu nehmen. Dies erscheint im vorliegenden Fall jedoch nicht angemessen. Vielmehr hält das Gericht in Anlehnung an die Bestimmung des § 172 VwGO (BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 22 S 17.2080 – juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 12.1.1995 – 10 S 488/94 – juris Rn. 4) die Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 10.000,00 EUR für angezeigt. Nicht in Betracht kommt demgegenüber die vom Kläger ebenfalls beantragte Androhung von (Ersatz-)Ordnungshaft, zu vollstrecken am jeweiligen ersten Bürgermeister des bzw. der jeweiligen Beklagten. Vieles spricht dafür, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen Verwaltungsträger Ordnungshaft bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht an einem seiner Funktionsträger zu vollstrecken ist. Zwar ist es bei juristischen Personen des Zivilrechts im Zuge der Zwangsvollstreckung nach § 890 Abs. 1 ZPO zulässig, (Ersatz-)Ordnungshaft mit der Maßgabe festzusetzen, dass diese gegen den zuwiderhandelnden gesetzlichen Vertreter verhängt und vollstreckt wird. Gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt das Achte Buch der Zivilprozessordnung – und mithin auch die Vorschrift des § 890 ZPO – im verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren aber lediglich entsprechend. Demzufolge sind die Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bereich des öffentlichen Rechts ergeben. Dabei kommt dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung im Rahmen der Vollstreckung gegen einen Verwaltungsträger besondere Bedeutung zu. Da die Anordnung von Ordnungshaft gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung, die an seinem Funktionsträger – hier den ersten Bürgermeistern der Beklagten – zu vollziehen wäre, unter Umständen schwerwiegende Eingriffe in das organisatorische Gefüge und den Ablauf der Verwaltung zur Folge haben könnte, kommt eine solche Anordnung zumindest im Regelfall nicht in Betracht (HessVGH, B.v. 11.7.2017 – 8 B 1144/17 – juris Rn. 43). Ohnehin bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, wonach die Androhung des Ordnungsgelds nicht ausreichend wäre, um die Beklagten zur Beachtung und Befolgung des gerichtlichen Unterlassungsgebots anzuhalten. D. Das durch den Kläger im zweiten Klageantrag nach einer wirksamen Klageänderung zuletzt verfolgte Feststellungsbegehren ist ebenfalls zulässig und begründet. I. Die durch den Kläger wirksam zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung der im zweiten Klageantrag ursprünglich erhobenen Leistungsklage in eine Feststellungsklage erweist sich jedenfalls unter dem Aspekt der Sachdienlichkeit als zulässig. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Über die Sachdienlichkeit hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zu Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (BVerwG, U.v. 23.2.2017 – 7 C 31.15 ؘ- juris Rn. 29). In Anwendung dieser Grundsätze ist die durch den Kläger erklärte Änderung seines im zweiten Klageantrag zunächst verfolgten Leistungsbegehrens, die Beklagten zur öffentlichen Bekanntmachung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen zu verurteilen, in eine Klage auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Äußerungen, als sachdienlich anzusehen. Die Klageänderung trägt zur endgültigen Beilegung des zwischen den Beteiligten in der Sache geführten Streits über die Rechtmäßigkeit der klägerseits beanstandeten Passagen der Resolution vom 12. März 2024 bei, wobei auch der Prozessstoff im Wesentlichen identisch bleibt. Denn sowohl für den klägerseits ursprünglich im Wege der Leistungsklage geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch als auch für die nunmehr begehrte gerichtliche Feststellung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten zu befinden. II. Die somit wirksam im Wege der Klageänderung erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein solches liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, U.v. 31.8.2011 – 8 C 8.10 – juris Rn. 14; U.v. 16.6.2015 – 10 C 14.14 – juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft auch der Streit darüber, ob mit einer amtlichen Äußerung unzulässig in ein Grundrecht des Betroffenen eingegriffen worden ist, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne (BVerwG, U.v. 29.6.2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 34). So ist auch der vorliegende Fall gelagert, in dem die Beteiligten darüber streiten, ob die Beklagten mit den streitgegenständlichen Äußerungen aus der Resolution vom 12. März 2024 rechtswidrig in das durch Art. 21 Abs. 1 GG verbürgte Recht des Klägers auf Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb eingegriffen haben. 2. Der Kläger verfügt ferner über das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Liegt das feststellungsfähige Rechtsverhältnis in der Vergangenheit, ist ein berechtigtes Interesse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre (BVerwG, U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – juris Rn. 13). Mit Blick auf die Erlangung effektiven Rechtsschutzes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Resolution vom 12. März 2024 – wie dargelegt – insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der klägerseits beanstandeten Äußerungen, als Werturteil einzustufen ist. Anders als unrichtige Tatsachenbehauptungen ist sie damit einem Widerruf oder einer Richtigstellung nicht zugänglich. Denn niemand – auch nicht ein Hoheitsträger – kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (BVerfG, B.v. 7.5.1997 – 1 BvR 1805/92 – juris Rn. 1; BVerwG, B.v. 9.11.2009 – 7 B 10.09 – juris Rn. 15; U.v. 29.6.2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 34). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, dass einem durch eine Äußerung eines Hoheitsträgers in seinen Rechten Betroffenen der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete effektive Rechtsschutz in Form einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Äußerung gerichteten Klage zur Verfügung steht (BVerwG, U.v. 29.6.2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 34). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Kläger neben der Erhebung einer auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gerichteten Leistungsklage die Möglichkeit offenstehen muss, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen aus der Resolution vom 12. März 2024 gerichtlich feststellen zu lassen. Wären die betreffenden Aussagen der Beklagten als Tatsachenbehauptungen einzustufen, so hätte sich der Kläger gegen den hierdurch geschaffenen, infolge der fortdauernden Veröffentlichung auf den Internetseiten einzelner Beklagter weiterhin andauernden rechtswidrigen Zustand mit einem – im Wege der Leistungsklage geltend zu machenden – auf Widerruf oder Richtigstellung gerichteten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch zur Wehr setzen können. Da ihm diese Möglichkeit aufgrund der Qualifizierung der streitgegenständlichen Äußerungen als Werturteile – wie vorstehend ausgeführt – nicht zur Verfügung steht, ist die hierdurch entstandene Rechtsschutzlücke im Wege der Feststellungklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu schließen. 3. Der Zulässigkeit der durch den Kläger erhobenen Feststellungsklage steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Insbesondere kann der Kläger gegen den durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Passagen der Resolution vom 12. März 2024 geschaffenen rechtswidrigen Zustand nicht mit einer auf Widerruf oder Richtigstellung gerichteten Leistungsklage vorgehen. III. Das Begehren, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen aus der Resolution vom 12. März 2024 gerichtlich festzustellen, ist auch in der Sache begründet. Wie unter den Gliederungspunkten C. II. 1. und 2. ausgeführt, haben die Beklagten durch die Veröffentlichung der betreffenden Äußerungen das verfassungsmäßige Recht des Klägers auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Sinn und Zweck des – seinem Wortlaut nach nur für Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden – § 167 Abs. 2 VwGO, in die Amtsführung der Behörde nur mit rechtskräftigen Entscheidungen einzugreifen, rechtfertigt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Leistungsklagen, die auf die Vornahme einer schlichten Amtshandlung gerichtet sind (BayVGH, U.v. 17.3.2025 – 4 B 24.504 – juris Rn. 31). Entsprechendes gilt für Feststellungsurteile (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 167 Rn. 26).