Urteil
OVG 12 B 13.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0329.OVG12B13.18.00
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Leitsätze
1. Zur Offenlegung von freiwillig übermittelten Umweltinformationen über Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung der CO2-Werte und zu Maßnahmen eines Fahrzeugherstellers zur Bewältigung etwaiger Auswirkungen. (Rn.49)
2. Informationen über sog. Messrandbedingungen auf dem Rollenprüfstand bei der Ermittlung der CO2-Abgaswerte für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen unterliegen als Informationen über Emissionen in die Umwelt der Offenlegung, auch wenn sie für sich genommen ein Betriebsgeheimnis darstellen. (Rn.57)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 wirkungslos.
Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Offenlegung von freiwillig übermittelten Umweltinformationen über Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung der CO2-Werte und zu Maßnahmen eines Fahrzeugherstellers zur Bewältigung etwaiger Auswirkungen. (Rn.49) 2. Informationen über sog. Messrandbedingungen auf dem Rollenprüfstand bei der Ermittlung der CO2-Abgaswerte für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen unterliegen als Informationen über Emissionen in die Umwelt der Offenlegung, auch wenn sie für sich genommen ein Betriebsgeheimnis darstellen. (Rn.57) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 wirkungslos. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt (§§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im Übrigen sind die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2016 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Zugang zu den nach dem erstinstanzlichen Klageantrag noch im Streit stehenden Unterlagen (§§ 125 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes – UIG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808), liegen vor. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (Urteilsabdruck S. 7 f.) und macht sich diese zu eigen (§ 130 b VwGO). 2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen einer Bereichsausnahme für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als grundsätzlich informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a UIG wegen Gesetzgebungstätigkeit auf der Ebene der Europäischen Union verneint. Die Voraussetzungen hierfür darzulegen, ist im Streitfall Sache der informationspflichtigen Stelle, nicht des Anspruchstellers nach dem UIG. Denn es handelt sich um eine Ausnahme von der allgemein für oberste Bundesbehörden bestehenden Informationspflicht. Es gilt insoweit nichts anderes als für die im Gesetz geregelten und etwa darüber hinaus zu erwägende Ablehnungsgründe. Die Bereichsausnahme gilt nur für die Tätigkeit des Bundesministeriums im Rahmen der Gesetzgebung auf nationaler Ebene (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 – juris; Fluck/Theuer, in Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2018, Bd. 1 A III, § 2 UIG, Rn. 125). Die Vorschrift macht von der durch Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG, ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) eröffneten Möglichkeit Gebrauch vorzusehen, dass die Definition des Behördenbegriffs in Art. 2 Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgeberischer Eigenschaft handeln (vgl. auch Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Aarhus-Konvention). Die Richtlinie zielt entsprechend ihrem Regelungsauftrag auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Gesetzgebung im Recht der Mitgliedstaaten und eröffnet die Möglichkeit zu einer Bereichsausnahme, beschränkt sie aber auf die Mitwirkung an laufenden Gesetzgebungsverfahren wegen deren Eigenart und charakteristischen Merkmalen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – Rs. C-515/11 – NVwZ 2013, 1063, juris, Rn. 19 ff.). Zwar unterscheidet § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich zwischen der Gesetzgebung auf nationaler und supranationaler Ebene. Es gibt aber aus der Entstehungsgeschichte keinen Anhalt dafür, dass die Beteiligung an Rechtssetzungsakten der Europäischen Union einbezogen werden sollte. Die Begründung des Gesetzentwurfs vom 28. Mai 2014 zur Änderung u. a. des (damaligen) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a (Einführung des Passus „… und solange …“) stellt klar, dass ein Gesetzgebungsverfahren im Sinne der Norm „spätestens mit der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt abgeschlossen“ sei (BT-Drs. 18/1585 S. 8). Das zielt nur auf die nationale Gesetzgebung. Entsprechungen auf der Ebene der EU wie etwa die Verkündung im Amtsblatt der EU werden nicht erwähnt. Im Gegenteil stellt die Gesetzesbegründung heraus, dass dem Ziel der Umweltinformationsrichtlinie, zu größerer Transparenz zu führen, durch die Beschränkung der Bereichsausnahme auf den ordnungsgemäßen Ablauf des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen wird, während der Erlass untergesetzlicher Normen nicht erfasst wird. Das Gesetz sollte damit der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie angepasst werden, die es dem Recht der Mitgliedstaaten überlässt, den Begriff der Gesetzgebung, deren Verfahrensablauf zu schützen ist, in Abgrenzung von exekutiven Rechtssetzungsakten auszuformen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 35). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dabei auch die Mitwirkung an der Normsetzung auf europäischer Ebene zu berücksichtigen, hätte es auch insoweit näherer Ausführungen bedurft, welche Art unionsrechtlicher Normen (Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse) von der Regelung erfasst sein sollen. Daran fehlt es. Soweit die Auslegung des nationalen Rechts danach ergibt, dass oberste Bundesbehörden nur dann keine informationspflichtigen Stellen sind, soweit und solange sie im Rahmen nationaler parlamentarischer Gesetzgebung tätig sind, ist für eine Klärung der durch die Umweltinformationsrichtlinie eröffneten Regelungsmöglichkeiten in einem Vorabentscheidungsverfahren kein Raum. Das erklärt im Übrigen auch, warum sich die zu deutschen Sachverhalten vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur zu Fragen der nationalen Gesetzgebung verhält. Eine Einbeziehung der europäischen Rechtssetzungsebenen in die Bereichsausnahme des UIG ist auch nicht als Ergebnis einer Parallelwertung der Regelungen des europäischen Rechts für den Zugang zu Umweltinformationen veranlasst. Diese Regelungen sprechen vielmehr gegen eine solche Einbeziehung und für eine Beschränkung der Bereichsausnahme auf die nationale Gesetzgebung. Auf der Ebene der Gesetzgebungstätigkeit der Europäischen Union ist der Zugang zu Umweltinformationen durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (sog. Transparenzverordnung) geregelt. Diesen Regelungen liegt, anders als die Beklagte mit dem Hinweis auf den Erwägungsgrund Nr. 6 der Transparenzverordnung meint, ein anderes Konzept mit geringerem Schutzniveau und dem Ziel größerer Transparenz zugrunde. Nach Art. 4 Abs. 3 der Transparenzverordnung wird der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, nur verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung. Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über den Zugang zu Umweltinformationen nimmt, wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nicht von der Informationspflicht aus, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber handeln, sondern ermöglicht lediglich eine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, was aber eng auszulegen ist und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und einen etwaigen Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt berücksichtigen muss (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006). Demgegenüber zielt die in der Umweltinformationsrichtlinie eingeräumte Regelungsbefugnis auf eine vom Inhalt der Information und dem Bekanntgabeinteresse unabhängige Ausnahme von der Informationspflicht für einen bestimmten Tätigkeitsbereich der Behörde und siedelt diese systematisch bei der informationspflichtigen Stelle und dem insoweit geltenden Behördenbegriff an. Danach verbietet sich eine von der Beklagten reklamierte Parallelwertung aus den Transparenzregeln für Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft für die hier anzuwendende Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a UIG. Das hätte nämlich einen Totalausschluss des Informationszugangs immer dann zur Folge, wenn Umweltinformationen von Bundesministerien der Gemeinschaft für Rechtssetzungsakte übermittelt werden, während auf europäischer Ebene eine differenzierte, tendenziell transparenzfördernde (s.a. Erwägungsgrund Nr. 6 der Transparenzverordnung) Entscheidung über die Verweigerung zu treffen wäre. Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 – OVG 12 B 11.14 – ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 – 7 B 32.15 – NVwZ 2016, 1566, juris). Von dem Regelungsgehalt der auf die nationale Gesetzgebungsebene beschränkten Bereichsausnahme abgesehen fehlt es auch an dem funktional-inhaltlichen Zusammenhang der im Streit stehenden Unterlagen mit einem konkreten Gesetzgebungsverfahren. Dafür reicht ein bloßer thematischer Zusammenhang nicht aus, sondern es muss sich um solche Informationen handeln, die für die Gesetzgebung zusammengestellt oder ausgewertet werden. Auch dies bedarf konkreter Darlegung durch die Beklagte, der sie im vorliegenden Verfahren nicht gerecht geworden ist. Ihr Hinweis auf die Beteiligung des Bundesministeriums an der Gestaltung einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Typgenehmigungs-/MarktüberwachungsVO), welche die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG abändern soll, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen [Euro 5 und Euro 6] und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge) genügt dafür nicht. Denn die Tätigkeit, bei der die streitgegenständlichen Informationen der Beklagten übermittelt wurden, war exekutiv geprägt, weil mögliche Rechtsverstöße von Fahrzeugherstellern auf der Grundlage des bisher geltenden europäischen Rechts im Raum standen und Anlass zu der Prüfung gaben, ob und inwieweit deshalb ein konkretes Tätigwerden des Kraftfahrt-Bundesamtes angezeigt war. Dass einzelne Informationen im weiteren Verlauf für noch nicht abgeschlossene nationale Gesetzgebungsverfahren konkret herangezogen worden wären, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. 3. Ablehnungsgründe nach den §§ 8 und 9 UIG sind nicht gegeben oder greifen nicht durch. a) Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, die bei der Staatsanwaltschaft in Braunschweig geführt werden, sind nicht zu besorgen. Es kann dahinstehen, inwiefern die Vorgehensweise der Beklagten, den Ermittlungsbehörden den einschlägigen Aktenbestand unter Hinweis auf das Vorliegen des Informationsbegehrens ohne nähere Sichtung und Bewertung der Erheblichkeit für die geführten Ermittlungen zu übermitteln, eine zuverlässige Aussage der sachnäheren Ermittlungsbehörde zur Frage nachteiliger Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen ermöglicht, die eine Vermutungswirkung für das Vorliegen des Ablehnungsgrunds auszulösen vermag (vgl. zum IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 – NVwZ 2015, 823, juris). Jedenfalls beschränkt sich die Auskunft der Staatsanwaltschaft auf die Frage einer Gefährdung des Untersuchungszwecks infolge der Bekanntgabe der Informationen durch die informationspflichtige Stelle. Diese hat sich im Falle eines Verwaltungsstreitverfahrens, in dem eine auf die Vermutungswirkung gestützte Verweigerung des Informationszugangs angegriffen wird, zu vergewissern, dass die Vermutungswirkung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch greift. Das gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Vermutungswirkung entfallen sein könnte, wie etwa durch die Gewährung von umfassender Akteneinsicht für Verteidiger und Betroffene im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Aktuelle von früheren abweichende Einschätzungen der Strafverfolgungsbehörde zu nachteiligen Auswirkungen einer Bekanntgabe der Informationen sind in ein laufendes Verwaltungsstreitverfahren über den Informationszugang unverzüglich einzuführen. Nach den in den Parallelverfahren OVG 12 B 14.18 und OVG 12 B 30.18 eingeholten und in das vorliegende Verfahren eingeführten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 30. Januar, 6. Februar und 7. März 2019 besteht keine Vermutung mehr dafür, dass der Untersuchungszweck der dortigen Verfahren des sog. CO2-Komplexes bei einer Offenlegung der im Streit stehenden Informationen nachteilig betroffen sein könnte. Das weitere Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen rechtfertigt eine solche Besorgnis ebenfalls nicht. Ihre Ausführungen zum umfassenden Charakter des Ablehnungsgrunds stützen sich auf Rechtsprechung, die zur früheren Fassung des Umweltinformationsgesetzes ergangen ist, das in § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F. – anders als die geltende, eine Abwägung mit dem Informationsinteresse erfordernde Fassung – ein Entfallen des Anspruchs auf Informationszugang vorsah (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 7 C 32.98 – BVerwGE 110, 17, juris Rn. 21). Diese Rechtsprechung ist – abgesehen vom unverändert gebliebenen Schutzgut des Ablehnungsgrunds – durch Rechtsänderungen und nachfolgende Entscheidungen zum Informationsfreiheitsrecht, die sich auf den Bereich des Umweltinformationsrechts übertragen lassen, überholt (insbesondere BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 16). War es unter der Geltung des früheren Rechts konsequent, dass ein Zugang zu Informationen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ausschließlich nach den dafür geltenden strafprozessualen Regelungen erfolgen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O.), ist die informationspflichtige Stelle nunmehr grundsätzlich zu einer eigenständigen Entscheidung über den Ablehnungsgrund berufen. Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds. Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 19, und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 – NVwZ 2013, 431, juris Rn. 41). Daran fehlt es. Nachdem die Staatsanwaltschaft nachteilige Auswirkungen einer Offenlegung der Informationen verneint hat, bedürfte es zusätzlicher Erläuterungen, die die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Strafrechtspflege nachvollziehbar, konkret und informationsbezogen aufzeigen. Dafür reicht es nicht aus, lediglich die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft dahin zu kritisieren, dass sie sich auf die Beantwortung des gerichtlichen Auskunftsersuchens beschränken, ohne auf strafprozessuale Vorschriften einzugehen, die einer Zugänglichmachung der in den Ermittlungsakten enthaltenen Informationen an Dritte entgegenstehen. Diese Vorschriften betreffen nämlich die Offenlegung durch die Strafverfolgungsbehörde selbst und sind für die Pflichten informationspflichtiger Stellen im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes, das insoweit eigene verbindliche Regelungen enthält, ohne Bedeutung. Der Ablehnungsgrund ist auch nicht dargelegt, soweit sich die Beklagte und die Beigeladene auf nachteilige Auswirkungen für laufende Gerichtsverfahren und den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren berufen wollen. Auch diese Alternativen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schützen primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Partei oder den Beschuldigten bzw. Betroffenen des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Beteiligten im Verfahren, insbesondere nicht der informationspflichtigen Stelle oder der Körperschaft, für die sie handelt (vgl. zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43.10 – NVwZ 2011, 235, juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 – NVwZ-RR 2015, 126, juris Rn. 19). Auch soweit die Beklagte und die Beigeladene auf die Gewährleistungen des Art. 6 EMRK, insbesondere die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK hinweisen, können sie es nicht dabei bewenden lassen, auszuführen, dass der freie Zugang zu Informationen zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten und Betroffenen sowie mittelbar zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten führen und die Rechtspflege dadurch Schaden nehmen könne, dass die Öffentlichkeit oder interessierte Kreise mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausübten. Dieser Vortrag erschöpft sich in einer abstrakten Beschreibung von Sachverhalten und wird der gebotenen einzelfallbezogenen Darlegung nicht gerecht. Hierfür bedürfte es der konkreten Benennung von Informationen und der konkreten Darstellung potentieller Folgen ihrer Offenlegung für die hier in Rede stehenden Schutzgüter. Entsprechende Darlegungen bleiben sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene schuldig. Weder bezeichnen sie Betroffene der streitgegenständlichen Informationen, für die sich die Offenlegung nachteilig auswirken kann, noch kennzeichnen sie einzelne Informationen, von denen solches verfahrensrelevante Potential nachvollziehbar ausgeht. Das gilt insbesondere, soweit strafrechtliche Ermittlungen wegen einer Manipulation des Wertpapierhandels im Zusammenhang mit den ad-hoc-Meldungen der Beigeladenen vom 3. November und 9. Dezember 2015 geführt werden und die Beigeladene lediglich in den Raum stellt, dass insoweit Informationen aus den Folien 2, 4, 5, 6, 7 und 10 (nur hinsichtlich Unterstützungsbedarf) „betroffen“ seien und der Sachverhaltsvermerk mit Ausnahme des ersten Absatzes „erfasst“ werde. Insoweit fehlt jede abstrakte Beschreibung eines möglichen Tathergangs, in dem es auf den Gehalt der hier im Streit stehenden Informationen aus dem Sachverhaltsvermerk und den Präsentationsfolien ankommen würde. Die Beigeladene hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihr kein Zivilverfahren bekannt sei, das wegen des CO2-Ausstoßes von ihr hergestellter Fahrzeuge geführt werde. Soweit sie auf einen vor dem Landgericht Koblenz geführten Zivilrechtsstreit verwiesen hat, in dem die Klägerseite auch Ausführungen zum CO2-Ausstoß gemacht habe, ist weder belegt, dass es sich insoweit noch um ein „laufendes“ Gerichtsverfahren handelt, noch dargelegt, inwiefern der Vortrag in dem Zivilrechtsstreit erheblich ist, so dass nachteilige Auswirkungen auf das Verfahren nicht erkennbar werden. Die Beigeladene hat zudem auf Vorhalt des hiesigen Klägers bestätigt, dass in diesem Zivilrechtsstreit nicht sie selbst, sondern ein Autohaus Partei sei und sie selbst lediglich ein Kosteninteresse verfolge. Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich auch nicht schlüssig, inwiefern von einer Offenlegung der streitgegenständlichen Informationen Druck auf Entscheidungsträger, insbesondere auf unabhängige Gerichte, auszugehen vermag. Die Unbefangenheit der Schöffen in Strafprozessen kann beispielsweise durch Hinweise des Vorsitzenden des Spruchkörpers darauf gewährleistet werden, dass das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden hat (§ 261 StPO) und sich insoweit nicht durch äußere Umstände wie etwa eine Berichterstattung in den Medien leiten lassen darf. b) Demgegenüber spricht viel dafür, dass die Präsentation in Teilen Informationen enthält, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG anzusehen sind. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. – BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 45.12 – juris Rn. 10). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 – BVerwGE 150, 383, juris Rn. 28). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 – BVerwGE 154, 231, juris Rn. 35 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt für die informationspflichtige Stelle allerdings nicht schon deshalb eine Vermutung für das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, weil die Beigeladene davon ausgeht und die übermittelten Informationen insgesamt als „privileged & confidential“ gekennzeichnet hat. Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 – NVwZ 2017, 1775, juris Rn. 65). Das bedeutet zugleich, dass es insoweit auch keine Einschränkung der Darlegungslast geben kann, wenn die Merkmale eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht offensichtlich vorliegen. Diese Merkmale sind vorliegend deshalb nicht ohne Weiteres gegeben, weil sich nach dem Vortrag der Beigeladenen der unternehmensinterne Verdacht von Unregelmäßigkeiten auch bei der Ermittlung der Werte für den CO2-Ausstoß bestimmter Fahrzeuge und Motortypen nicht bestätigt hat und die für den Fall einer Bestätigung entwickelte Produkt- und Marktstrategie letztlich nicht umgesetzt werden musste. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass andere Hersteller bei einer vergleichbaren Problematik aus der Kenntnis der überholten Produkt- und Marktstrategie für die Strukturen in ihrem Bereich irgendwelchen Nutzen ziehen könnten. Außerdem wird das Prüfverfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), in dem die Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte unter den hier als geheimhaltungsbedürftig reklamierten Messrandbedingungen ermittelt wurden, schrittweise durch andere Prüfverfahren („Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure [WLTP], Real Driving Emissions [RDE]) abgelöst, so dass in Frage steht, welche Bedeutung das technische Wissen um die von der Beigeladenen im Rahmen des NEFZ angewandten Messrandbedingungen für konkurrierende Hersteller oder sonst im Wettbewerb noch haben kann, zumal wenn konkurrierende Hersteller ihre Typgenehmigungen auf der Basis der von ihnen entwickelten Messrandbedingungen garantieren müssen. Indes hat die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass die schrittweise Ablösung des NEFZ in der Europäischen Union erst zum 1. September 2020 abgeschlossen ist und die Vorschriften des WLTP darüber hinaus nur in Norwegen, Island, der Schweiz, Liechtenstein und in den sog. EU-Anwenderstaaten Israel und Türkei gelten. In den übrigen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) kommt den im NEFZ ermittelten Verbrauchs- und CO2-Abgaswerten weiterhin Bedeutung zu. Für den Wettbewerb gilt allerdings, dass weiterhin nicht dargelegt ist, dass andere Hersteller aus der Offenlegung der Messrandbedingungen der Beigeladenen bzw. der Weise, wie sie die Vorschriften des Messverfahrens interpretiert, für Typgenehmigung und Zulassung ihrer eigenen Fahrzeuge Kapital schlagen könnten. Die Kenntnis der Konkurrenz davon, auf welche Weise die Beigeladene die Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte ermittelt hat, könnte jedoch die Vergleichbarkeit mit den für die eigenen Produkte ermittelten Werten beeinflussen, was unter Umständen für die Beigeladene im Wettbewerb um die Kunden nachteilig wäre, wenn die Werte der Konkurrenz unter Berücksichtigung der Messrandbedingungen, unter denen die Beigeladene die Werte ihrer Produkte ermittelt hat, realitätsnäher erscheinen sollten. Auf dieser Grundlage sind die auf den Folien 2, 6 (teilweise) und 7 niedergelegten Informationen über die Messrandbedingungen im Typgenehmigungsverfahren als weiterhin aktuelle Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen anzusehen. Was die Informationen zu Produkt- und Marktstrategie der Beigeladenen zur Bewältigung etwaiger Unregelmäßigkeiten bei den CO2-Abgaswerten aus den Folien 4 und 5, 6 teilweise sowie 8 bis 10 angeht, ist eine fortbestehende Betriebsrelevanz nicht in gleicher Weise dargelegt. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass entsprechende Maßnahmen in der Folge weiterer interner Aufklärung und Nachprüfung der Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte nicht erforderlich geworden sind. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, was die Beigeladene zur Wettbewerbsrelevanz dieser Informationen ausführt. Was etwa die Konkurrenz in die Lage versetzen sollte, Kunden betroffener Fahrzeuge „gezielt“ anzusprechen, bleibt offen. Ebenso unklar sind die Vorteile, die andere Automobilhersteller aus einer Offenlegung der Strategie der Beigeladenen in Bezug auf Auffälligkeiten beim CO2-Ausstoß bei „ähnlichen Auffälligkeiten“ ziehen und welche Aufwendungen sie in Bezug auf die Entwicklung eigener Strategien ersparen könnten. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Umgang mit „Auffälligkeiten“ von Produkten sich in erster Linie an der Art der Auffälligkeit, etwaiger Mängel und Gefahren, in zweiter Linie an den Strukturen des betroffenen Unternehmens und im Übrigen an für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftigen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen orientieren wird. Insoweit bleibt vage, inwiefern die in den Folien verknüpfte Darstellung weitgehend bekannter Daten über Produktionsstandorte und der dort produzierten Baureihen und den Kapazitäten Rückschlüsse auf geheim zu haltende Zusammenhänge ermöglichen soll. Lediglich der gegenüber dem Ministerium geltend gemachte „Unterstützungsbedarf“ (Folie 10) stellt danach ein Geschäftsgeheimnis dar, weil die Beigeladene damit offensichtlich politisch-administrative Maßnahmen staatlicherseits benennt, die angesichts einer weiteren wirtschaftlichen Belastung ihres Unternehmens als günstig angesehen werden. Insofern besteht ein Geheimhaltungsinteresse, weil die Offenlegung in der Diskussion um staatliche Maßnahmen nachteilig sein könnte. c) Jedenfalls handelt es sich bei der streitgegenständlichen Präsentation um Informationen, die § 9 Abs 2 Satz 1 UIG unterfallen. Denn die Beigeladene hat sie – wie dem Senat aus der Einsicht in die Übersendungsmail bekannt ist – vertraulich an einen Staatssekretär und einen Abteilungsleiter des Ministeriums übermittelt, ohne dass festgestellt werden kann, dass sie zu dem fraglichen Zeitpunkt dazu rechtlich verpflichtet war oder dazu hätte verpflichtet werden können. Aus der Übersendungsmail ergibt sich, dass die Übermittlung Folge eines Gesprächs war und „dem Hintergrund“ der Adressaten dienen sollte. Rechtliche Verpflichtungen der Beigeladenen mögen insoweit gegenüber der für die Überwachung der Typgenehmigung und Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge zuständigen Bundesoberbehörde bestehen; es kann aber nicht festgestellt werden, dass sich diese Verpflichtungen bei dem Stand der Angelegenheit auf die hier streitgegenständlichen Informationen erstreckten. Denn es spricht viel dafür, dass die Übermittlung der Informationen an das Ministerium lediglich im Vorfeld behördlicher Maßnahmen der Abwendung oder Beschränkung einer sonst vorzunehmenden Überprüfung der Produktkonformität gedient hat, was Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte angeht. Nicht zweifelhaft ist, dass eine Offenbarung der Informationen bei dem für diesen Ablehnungsgrund von der Beklagten zu Recht weit verstandenen Begriff der Interessen Dritter nachteilige Auswirkungen hätte. Erfasst ist zunächst jeder schutzwürdige Belang des Dritten, ebenso wie jede nachteilige Auswirkung zur Erfüllung des Tatbestands genügt (vgl. auch Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 87. EL Juli 2018, UIG, § 9, Rn. 49). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es insoweit keiner weiteren Darlegungen der Beigeladenen. Die Kennzeichnung solcher Informationen als „vertraulich“ (gleich in welcher Sprache) bringt nicht nur zum Ausdruck, dass keine Einwilligung für eine Offenlegung vorliegt. Hinter einer solchen Willenserklärung steht zugleich das materielle Interesse, weswegen die Einwilligung verweigert wird. Das Geheimhaltungsinteresse muss, wenn es – wie hier – nach der Art der Unterlagen und der Erkennbarkeit der Nachteiligkeit ihrer Offenlegung auf der Hand liegt, über die Verweigerung der Einwilligung hinaus nicht explizit zum Ausdruck gebracht werden. Das schließt zwar nicht aus, dass in anderen, weniger deutlichen Fallgestaltungen die nachteiligen Auswirkungen von der informationspflichtigen Stelle bezeichnet und dargelegt werden müssen. Vorliegend geht bereits mit dem Eingeständnis der Beigeladen, dass nach internen Erkenntnissen Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung der CO2-Abgaswerte bei einer Reihe von Fahrzeugmodellen und Motorentypen vorliegen könnten, und mit der Erläuterung der Strategie des Unternehmens zur Bewältigung dieser Problematik, ein Imageverlust einher und es werden weitere wirtschaftliche Belastungen des schon durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung von Stickoxiden aufgefallenen Unternehmens vorgezeichnet. d) In Anbetracht des tatbestandlichen Vorliegens der vorgenannten Ablehnungsgründe und der fehlenden Einwilligung der Beigeladenen war die Beklagte gehalten zu prüfen, inwieweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz UIG). Dabei musste sie die durch die Umweltinformationsrichtlinie vorgegebene Abwägung zugunsten der Bekanntgabe von Umweltinformationen über Emissionen berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UIG). Diesen Anforderungen wird die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht gerecht. Sie übersieht, dass es sich bei den Informationen über die sog. Messrandbedingungen bei den anzuwendenden Fahrzyklen für die Typgenehmigung um Umweltinformationen über Emissionen handelt (Folie 2, 6 und 7), und verkennt im Übrigen, dass das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe dasjenige der Beigeladenen an Geheimhaltung deutlich überwiegt. aa) Dem Gesetz liegt ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen zugrunde, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG sollen der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie – wie die Emission, die in der Umwelt als Immission wahrgenommen wird – unmittelbar berühren. Diese Informationen sollen ihr nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorenthalten werden dürfen. Insoweit soll keine Abwägung zwischen einem privaten Interesse an Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an Information mehr erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG vielmehr selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse am Informationszugang stets den Vorrang eingeräumt. Unmittelbar berührt die Öffentlichkeit, insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar werden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden dürfen. Umweltinformationen über Emissionen sind danach Angaben über die Gesamtmenge an Kohlendioxid, das aus der jeweiligen Anlage in die Umgebung gelangt (für Emissionen aus Industrieanlagen: BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 – BVerwGE 135, 34, juris Rn. 45 f.). Im Lichte des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie und dazu vorliegender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung des Begriffs der Information über Emissionen zu eng, wenn die Beklagte und die Beigeladene ihn allein auf Messwerte von Stoffen beschränken wollen, die „am Auspuff(-endrohr)“ in die Umwelt freigesetzt werden. Dahinstehen kann, ob damit nicht schon ein zu weitgehendes Verständnis „anlageninterner“ Vorgänge angelegt wird, wenn beim Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor der zur Entstehung der abgegebenen Abgase führende Vorgang der Verbrennung von Kraftstoffen und die die Zusammensetzung der in die Umwelt abgegebenen Komponenten beeinflussende Abgasreinigung gleichsam ausgeblendet werden sollen; anlagenintern sind nur solche Vorgänge, die in einer Anlage gleichsam „verharren“ (Senatsurteile vom 18. Januar 2018 – OVG 12 B 14.16 – juris Rn. 34, und vom 17. Februar 2008 – OVG 12 B 23.07 – OVG BE 29, 218, juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413.15 – DVBl. 2017, 786, juris Rn. 58). Jedenfalls sind in den Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ solche Informationen einzubeziehen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-673/13 P – NVwZ 2017, 388, juris Rn. 80). Darunter fallen auch Daten, die Laboruntersuchungen entnommen wurden, wenn diese zum Ziel haben, die tatsächlichen und vorhersehbaren Emissionen des fraglichen Produkts in die Umwelt unter Umständen, die für die normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des Produkts oder Stoffs repräsentativ sind, zu beurteilen oder die Auswirkungen dieser Emissionen zu analysieren (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 – juris Rn. 89). Nach diesen Grundsätzen sind die in der Präsentation enthaltenen Informationen über sog. Messrandbedingungen bei der Ermittlung der Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte auf dem Rollenprüfstand für die Typgenehmigung als Umweltinformationen über Emissionen einzustufen. Denn die Messrandbedingungen beeinflussen die „am Auspuff“ gemessenen Werte des CO2-Anteils im Abgas, wie die Beigeladene selbst unter Hinweis auf die Bedeutung eines möglichst geringen CO2-Ausstoßes im Wettbewerb und die deshalb angestellten Bemühungen der Fahrzeughersteller, gesetzliche Gestaltungsfreiräume auszuloten, ausführt. Sie gehören damit zu den Informationen, die der Öffentlichkeit die Nachprüfung ermöglichen, ob Emissionen von den zuständigen Behörden zutreffend bewertet worden sind bzw. bewertet werden. Dabei können sich die Beklagte ebenso wenig wie die Beigeladene darauf zurückziehen, dass die Fahrzyklen, die bei der Messung durchlaufen werden, reine Laborbedingungen seien, die mit dem realen Fahrbetrieb nichts zu tun hätten und nur eine bedingte Vergleichbarkeit der Fahrzeuge verschiedener Hersteller liefern. Entscheidend ist, dass die Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte in der Öffentlichkeit vom Verbraucher als reale und vergleichbare Umwelteigenschaften der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge wahrgenommen werden, weshalb alle Informationen, die das Zustandekommen der Messwerte betreffen, für ihre Nachprüfung und insbesondere die Bewertung des Behördenverhaltens bei der Zulassung von Relevanz für die Öffentlichkeit sind. bb) Hinsichtlich der übrigen Informationen, deren Geheimhaltung die Beigeladene reklamiert, liegt ein Abwägungsmangel vor. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass für ein Überwiegen des Interesses an der Bekanntgabe das jedem Antrag auf Informationszugang zugrundeliegende Informationsinteresse nicht ausreiche (in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 92, und vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 62) und auf das Fehlen entsprechenden Vortrags der Antragstellerseite verweisen. Die informationspflichtige Stelle hat vielmehr eine eigenständige Abwägung unter Heranziehung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Diese Abwägung fällt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, mindestens Folie 10 (Unterstützungsbedarf), nach Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen auch die Informationen der Folien 4, 5, 6 (teilweise), 8 und 9, die Produkt- und Marktstrategien betreffen, und die Ablehnungsgründe möglicherweise kumuliert in die Abwägung einzufließen hätten (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – C-71/10 – juris Rn. 32), zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses aus. Bereits der Antrag des Klägers stellt maßgeblich darauf ab, dass der zuständige Bundesminister am Tage der Übermittlung der hier streitigen Unterlagen in einer Aktuellen Stunde im Deutschen Bundestag darauf hinwies, es werde Wert darauf gelegt, dass „alle Maßnahmen, die möglicherweise zu einer Verfälschung von Emissionswerten geführt haben, dezidiert nachgeprüft und untersucht werden“ und die Frage nach der Bedeutung des Vorgangs dahin beantwortete, dass es bei den 800.000 betroffenen Fahrzeugen, bei denen offensichtlich andere CO2-Werte real zu erwarten seien, als dies bisher angegeben ist, zu Auswirkungen auf die Kraftfahrzeugsteuer komme (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/132, S. 12863). Wenn die Beklagte hiernach selbst bereits ein außerordentliches Aufklärungsinteresse im Zusammenhang mit den ihr übermittelten Informationen gesehen hat, zieht dies ein entsprechendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der dies auslösenden Informationen nach sich. Dies gilt zumal in Ansehung des Umstands, dass die Beigeladene bereits nach gut einem Monat eine ad-hoc-Mitteilung herausgab („CO2-Thematik weitgehend abgeschlossen“), nach deren Inhalt sich der Verdacht von 800.000 betroffenen Fahrzeugen nicht bestätigt habe, vielmehr nur bei neun Modellvarianten Abweichungen festgestellt worden seien, die im Mittel nur wenige Gramm CO2 betrügen, was einer Erhöhung des Zyklusverbrauchs im NEFZ zwischen 0,1 und 0,2 Liter auf 100 Kilometer entspreche; die Modellvarianten entsprächen einer Jahresproduktion von ca. 36.000 Einheiten (vgl. ad-hoc-Nachricht der Volkswagen AG vom 9. Dezember 2015 unter www.dgap.de). Demgegenüber hat die Beigeladene im vorliegenden Verfahren vorgetragen, dass es nach Verifikationsmessungen unter Aufsicht des Kraftfahrt-Bundesamtes nur Abweichungen bei einer einzigen Modellvariante gegeben habe (Golf Variant Alltrack mit insgesamt nur 27 Fahrzeugen). Die Differenz hat die Beigeladene auf Vorhalt des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erklären können, was weiteren Aufklärungsbedarf erzeugt und letzten Endes die Frage aufwirft, ob die CO2-Thematik, in der bislang weitere behördliche Maßnahmen nicht ergriffen worden sind, tatsächlich in der behaupteten Weise erledigt ist. Vor dem weiteren – auch von der Beigeladenen selbst hervorgehobenen –Hintergrund, dass die Angabe von Verbrauchs- und Abgaswerten gerade deshalb verpflichtend eingeführt wurde, um umweltbewussten Verbrauchern einen Vergleich der auf dem Markt angebotenen Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs und der von ihnen ausgehenden Umweltbelastung zu ermöglichen und der Flottenverbrauch (g CO2/km) nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, mit letzter Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 333/2014, Grundlage für die Verringerung des CO2-Ausstoßes sein soll, besteht ein über das von der Beklagten zugestandene weit hinausreichendes öffentliches Interesse an der Klärung der Beteiligung des Fahrzeugverkehrs am bisherigen Nichterreichen der Klimaziele und insbesondere an den produktbedingten Ursachen. Das Gewicht dieses Interesses ist dadurch geprägt, dass die Aufdeckung von Manipulationen durch unzulässige Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung gezeigt hat, dass Standards, die mit dem Typgenehmigungsverfahren europaweit sichergestellt werden sollten, auch jenseits solcher Umgehungen real nicht eingehalten werden. Es besteht insoweit ein außerordentliches Interesse daran, dass die Ursachen hierfür, sowohl was die rechtlichen Grundlagen als auch die technische Umsetzung angeht, offengelegt werden, um nachhaltige Verbesserungen zu erreichen und die Fahrzeughersteller hierzu anzuhalten. Demgegenüber können sich Fahrzeughersteller, die die Verbraucher insoweit über die Vergleichbarkeit von Verbrauchs- und Abgasmesswerten und die wahre Umweltbelastung durch ihre Produkte im Echtbetrieb getäuscht oder jedenfalls im Unklaren gelassen haben, nicht auf nachteilige Auswirkungen der Offenlegung von Umweltinformationen, die diesen Sachverhalt betreffen, im Wettbewerb oder für ihr Image und das ihrer Produkte berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren eingetretenen Teilerledigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Der Kläger - ein eingetragener Umweltverein - wandte sich mit Schreiben vom 5. November 2015 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (im Folgenden: Bundesministerium) und führte darin aus: „Bundesminister D... hat am gestrigen Tag in einer Aktuellen Stunde des Deutschen Bundestages und gegenüber Medienvertretern mitgeteilt, dass die V... AG dem Ministerium Unterlagen ausgehändigt hat, aus denen sich ergibt, dass die CO2-Emissionen von Fahrzeugen der Marken V... zu niedrig angegeben worden sind. Insgesamt soll es um 800.000 Fahrzeuge gehen, davon 98.000 Fahrzeuge mit einem Benzin-Motor. Wir beantragen (...) auf der Grundlage des UIG, hilfsweise des IFG, uns in die in Ihrem Hause zu diesem Vorgang vorhandenen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Dies betrifft sowohl die von der V... AG ausgehändigten Unterlagen als auch die durch das Ministerium dazu erstellten Unterlagen. Ebenfalls betrifft dies etwaige Unterlagen, die nach dem 04. November 2015 erstellt und ausgehändigt worden sind. Herr Bundesminister D... hat gegenüber den Medienvertretern am 04. November 2015 mitgeteilt, dass bereits am 05. November 2015 ein weiteres Gespräch stattfindet.“ Das Bundesministerium informierte die beigeladene V... AG über den Antrag des Klägers, die der Preisgabe der von ihr als Anhang zu einer E-Mail am 4. November 2015 übermittelten Dokumente, einem Vermerk und einer Power-Point-Präsentation, widersprach. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid des Bundesministeriums vom 22. Dezember 2015 unter Hinweis darauf ab, dass im Ministerium keine Dokumente erstellt worden seien und die von der Beigeladenen überlassenen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten. Das öffentliche Interesse an ihrer Bekanntgabe überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht, da die in den Unterlagen enthaltenen Informationen zwischenzeitlich überholt seien und ihre Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig hätte. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesministerium mit Bescheid vom 1. April 2016 zurück und führte als weiteren Ablehnungsgrund an, die Beigeladene habe den „wesentliche(n) Teil“ der Informationen ohne Rechtspflicht übermittelt und einer Bekanntgabe der Dokumente widersprochen. Hiergegen hat der Kläger am 4. Mai 2016 Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte die ihr von der Beigeladenen am 4. November 2015 zum Themenkomplex „Zu niedrige Angabe von CO2-Emissionen bei Fahrzeugen der Marken V...“ überlassenen Unterlagen im Wesentlichen geschwärzt vorgelegt (Anlage B 9). Soweit die beantragten Informationen damit preisgegeben worden sind, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt, soweit es sich auf vom Bundesministerium dazu bis zum 6. November 2015 erstellte Dokumente bezogen hat. Der Klage mit dem verbliebenen Gegenstand hat es durch Urteil vom 19. Dezember 2017 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei den streitigen Informationen handele es sich um Umweltinformationen. Das Bundesministerium sei informationspflichtige Stelle. Auf seine Beteiligung an der Gesetzgebungstätigkeit auf der Ebene der Europäischen Union könne es sich nicht berufen. Die gesetzlich geregelte Bereichsausnahme gelte nur für die Beteiligung an der Gesetzgebung auf nationaler Ebene. Ausschlussgründe stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Insbesondere habe die Beklagte auch nachteilige Auswirkungen für die Durchführung strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ermittlungen nicht dargelegt und könne sich insoweit auf keine Vermutungswirkung erfolgreich berufen. Im Streit stehe lediglich die konkrete Anlage B 9, die einen Vermerk im Umfang einer Seite und eine Power-Point-Präsentation mit zehn Folien umfasse, von der die Beklagte selbst vortrage, die enthaltenen Informationen seien inzwischen überholt. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liege nicht allein deshalb vor, weil ein Dokument als „privileged & confidential“ gekennzeichnet sei. Gemessen an der höchstrichterlichen Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses sei nicht plausibel dargelegt, dass die streitgegenständliche Anlage B 9 solche Geheimnisse der Beigeladenen enthalte. Auch könne sich die Beklagte nicht durchgreifend auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 UIG berufen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Beigeladene diese Informationen tatsächlich ohne rechtliche Verpflichtung zur Verfügung gestellt habe, weil dies nach dem Widerspruchsbescheid nur auf einen „wesentlichen Teil“ der Informationen zutreffe. Im Übrigen seien nachteilige Auswirkungen für die Beigeladene nicht dargetan, insbesondere nicht bereits durch die Klassifizierung als „confidential“. Gegen das Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass das Bundesministerium bereits aufgrund seiner Mitwirkung an der Gesetzgebungstätigkeit auf europäischer Ebene keine informationspflichtige Stelle sei. Im europäischen Recht sei anerkannt, dass zum Schutz der Entscheidungsfindung der Zugang zu Umweltinformationen verweigert werden dürfe. Im Wege einer Parallelwertung müsse dies zur Erstreckung des Ausnahmetatbestands nach dem Umweltinformationsgesetz auch auf die Tätigkeit bei der europäischen Rechtssetzung führen. Davon abgesehen seien Ablehnungsgründe nach dem Umweltinformationsgesetz gegeben. Die Bekanntgabe der im Streit stehenden Unterlagen habe nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen. Dies gelte ungeachtet der im Verlauf des Berufungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Braunschweig. Mit Blick auf den Schutz der Strafrechtspflege und das Recht auf ein faires Verfahren sei zwischen einer verfahrens- und verfassungsrechtlich gebotenen Akteneinsicht der Verteidiger in einem laufenden Ermittlungsverfahren und einer Preisgabe der Unterlagen an die Öffentlichkeit zu unterscheiden. Außenstehenden Dritten sei bislang auch nach Auskunft der Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht gewährt worden. Die insoweit geltenden besonderen Regelungen der Strafprozessordnung beanspruchten Vorrang und dürften durch das Recht auf Informationszugang, das das Umweltinformationsgesetz jedermann gewähre, nicht umgangen werden. Bei Teilen der Präsentation handele es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Nach dem Gesetz wirke eine Vermutung, dass als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen seien; davon dürfe nur abgewichen werden, wenn Tatsachen darauf hindeuteten, dass trotz Kennzeichnung keine solchen Geheimnisse vorlägen. Der Vermerk sowie die Folien 2 und 4 bis 10 enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Einerseits gehe es um die Randbedingungen der Messverfahren zum CO2-Ausstoß, andererseits um Strategien zur Krisenbewältigung unter diesem Aspekt, die vor Wettbewerbern zu schützen seien. Selbst wenn letztere überholt sein sollten, seien der damalige Ansatz, die Herangehensweise und Informationen über die damals angenommenen Auswirkungen weiterhin geschützt. In Bezug auf die Folien 9 und 10 seien jedenfalls teilweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben. Die Berufung auf den Ausschlussgrund sei auch nicht deshalb verwehrt, weil es sich um Umweltinformationen zu Emissionen handele. Weder der Vermerk noch die Präsentation enthielten Angaben über Kohlendioxidwerte (oder sonstige Stoffe), welche die Motoren von Personenkraftfahrzeugen verlassen und in die Luft freigesetzt werden; es seien auch keine Angaben zu konkreten CO2- oder anderen Emissionswerten oder Messprotokollen enthalten. Schließlich greife auch der Ablehnungsgrund sonstiger schutzwürdiger Interessen Dritter hinsichtlich der von ihnen freiwillig übermittelten Informationen. Die Beigeladene habe zur Herausgabe der im Streit befindlichen Informationen nicht gezwungen werden können. Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der beteiligten Unternehmen seien schon deshalb zu befürchten, weil die streitigen Unterlagen teilweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung sei im Hinblick auf die kumulativ zu gewichtenden Ablehnungsgründe nicht gegeben. Die Beigeladene beruft sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, den Schutz freiwillig übermittelter Informationen und den Schutz strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfahren. Gegenstand des Strafverfahrens sei auch die Verletzung von Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz durch die ad-hoc-Mitteilungen im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den CO2-Ausstoß bestimmter Fahrzeugmodelle. In der Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse überwiege ihr Geheimhaltungsinteresse. Sie führt insbesondere hinsichtlich der Präsentation aus: Folie 2 beziehe sich auf die vergangene und zukünftige Vorgehensweise der Beigeladenen bei CO2-Messungen. Die Informationen im mittleren Block seien dabei auch heute noch von hoher Wettbewerbsrelevanz, weshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an diesen Informationen bestehe. Sie bezögen sich auf die sog. Messrandbedingungen für CO2-Messungen im Typgenehmigungsverfahren, denen überragende Bedeutung im Wettbewerb zukomme und die für Konkurrenten von großem Nutzen seien. Daran ändere nichts, dass die Auffälligkeiten bei dem CO2-Ausstoß hätten aufgeklärt werden können, denn die in den Folien enthaltenen Informationen seien auch vor dem Hintergrund neuer Messverfahren in der EU und einigen wenigen assoziierten Ländern weiterhin betriebsrelevant. Die Informationen auf den Folien 4, 5, 8 und 9 bezögen sich auf die von den Auffälligkeiten betroffenen Motortypen, Marken, Modelle, Regionen, Märkte und Arbeitsplätze. Es handele sich um – nach wie vor wettbewerbsrelevantes – exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen, welches auf Produkt- und Marktstrategien schließen lasse. Bei einer Veröffentlichung könnten Wettbewerber – ggf. unter Hinweis auf einen vermeintlich unrichtig ermittelten und gegenüber der veröffentlichten Angabe erhöhten CO2-Ausstoß – Kunden ansprechen und für ihre Fahrzeuge werben. Ausreichend für die Qualifizierung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sei, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf solche Geheimnisse zulasse, weshalb insbesondere auch die Schwärzungen auf Folie 9 nicht isoliert betrachtet werden dürften. Folie 6 beziehe sich auf die Produkt- und Marktstrategie im Umgang mit den seinerzeit (3. November 2015) noch bestehenden Auffälligkeiten sowie auf die vergangene und zukünftige Vorgehensweise bei CO2-Messungen (erstes Aufzählungszeichen oben). Jedenfalls die geschwärzten Passagen im Block „1" und „2" seien noch immer von hoher Wettbewerbsrelevanz. Konkurrierende Automobilhersteller könnten sich im Falle der Offenlegung in ähnlichen Situationen diese Strategie kostensparend zunutze machen. Soweit es um die zulässige Ausgestaltung der Messrandbedingungen im Typgenehmigungsverfahren gehe, gelte für die Geheimhaltung nichts anderes als bei Folie 2. Folie 7 enthalte detaillierte Informationen zu einem Teil der Produkt- und Marktstrategie der Beigeladenen im Umgang mit den aufgetretenen Auffälligkeiten beim CO2-Ausstoß. Konkret gehe es auch hier um die bisherige und zukünftige Ausgestaltung der Messrandbedingungen bei CO2-Messungen im Typgenehmigungsverfahren. Der mittlere Block betreffe - wie schon der mittlere Block auf Folie 2 - die bisherige zulässige Ausgestaltung der Handlungsspielräume. Die weiteren Informationen spezifizierten Änderungen für die Zukunft. Diese Änderungen seien wie der mittlere Block Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil es um die wettbewerbsrelevante zulässige Ausgestaltung gesetzlich eingeräumter Handlungsspielräume gehe. Ferner seien die Änderungen Teil der von der Beigeladenen in Reaktion auf die Auffälligkeiten entwickelten Produkt- und Marktstrategie. Auch Folie 10 enthalte detaillierte Informationen zu einem Teil der Strategie der Beigeladenen im Umgang mit den aufgetretenen Auffälligkeiten. Im rechten Block genannte Punkte zum Unterstützungsbedarf seien unmittelbare Folge der geplanten Maßnahmen. Sie ließen daher unmittelbar Rückschlüsse auf die in den vorherigen Folien 6 und 7 enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinsichtlich der Produkt- und Marktstrategie im Umgang mit der Problematik zu. Aus den dargelegten Gründen sei dies trotz Aufklärung des Vorwurfs fehlerhafter Angaben zum CO2-Ausstoß noch betriebsrelevant. Der Sachverhaltsvermerk fasse, wie die Beigeladene im Einzelnen darlegt, die in den Folien enthaltenen Informationen zusammen. Es handele sich nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Das treffe nur auf Informationen über Art und Menge der tatsächlich in die Luft freigesetzten (oder in der Zukunft voraussichtlich freigesetzten) Abgase der betroffenen Fahrzeuge zu. Darum gehe es nicht. Auch soweit die in den benannten Abschnitten enthaltenden Informationen die vergangene und zukünftige Vorgehensweise des V...-Konzerns bei CO2-Messungen beschrieben (Folie 2, geschwärzter Abschnitt in der Mitte; Folie 6, erstes Aufzählungszeichen), gehe es nur um die Messrandbedingungen für CO2-Messungen auf dem Rollenprüfstand im Typgenehmigungsverfahren, nicht aber um Art und Menge der tatsächlich in die Luft freigesetzten Abgase. Auf dem Rollenprüfstand würden Emissionen jedoch nicht von dem Fahrzeug an die Umwelt abgegeben, sondern am Auspuff in gesonderten Behältnissen abgefangen und sodann analysiert. In Bezug auf die Folie 3, die im Wesentlichen in Ausgaben der Zeitschrift „auto motor und sport“ veröffentlichte eco-test-Ergebnisse für Fahrzeuge verschiedener Marken enthält, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zugesichert hat, insoweit den Informationszugang zu gewähren. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil: Das Bundesministerium sei informationspflichtig. Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Strafrechtliche Ermittlungen stünden einer Offenlegung des Vermerks nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft diesen nicht als „verfahrensgegenständlich“ bezeichnet habe und er damit nicht ermittlungsrelevant sei. Davon abgesehen seien negative Auswirkungen auf geführte Ermittlungsverfahren durch eine Bekanntgabe der Informationen nicht ersichtlich. Auswirkungen auf andere, insbesondere zivilrechtliche Verfahren, seien spekulativ. Auch schützenwerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien nicht dargetan. Den streitgegenständlichen Unterlagen fehle durchweg ein aktueller Wettbewerbsbezug. Das gelte sowohl für ein im Jahre 2015 entwickeltes Krisenmanagement als auch für die Frage, inwieweit Wettbewerber, die über eigene Messverfahren verfügten, sich technische Messrandbedingungen zu eigen machen könnten. Letztlich gehe es der Beigeladenen darum, unter dem Deckmantel des Ausschlussgrundes vergangenes Fehlverhalten zu verdecken. Es sei ohnehin davon auszugehen, dass in den Unterlagen Umweltinformationen über Emissionen enthalten seien, die offengelegt werden müssten. Im Übrigen bestehe ein weit überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, da es bei dem CO2-Ausstoß um die Mitverursachung des Klimawandels gehe und ein berechtigtes Verbraucherinteresse daran bestehe zu erfahren, weshalb Fahrzeuge der Beigeladenen im tatsächlichen Fahrbetrieb höhere Abgaswerte als bei der Typgenehmigung auf dem Rollenprüfstand erreichten, zumal wenn wegen des tatsächlichen Abgasverhaltens von Dieselfahrzeugen künftig Fahrverbote und Steuererhöhungen drohten. Das Interesse an der Bekanntgabe sei auch nicht durch die Presseerklärung der V...AG vom 9. Dezember 2015 entfallen. Während die Beigeladene nur noch von irregulären Abweichungen bei einem Fahrzeugtyp mit geringer Stückzahl ausgehe, sei seinerzeit noch von 36.000 Fahrzeugen die Rede gewesen. Strafrechtliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Manipulation des Wertpapierhandels würden nach Presseberichten gerade wegen dieser ad-hoc-Meldung geführt. Der Senat hat in den Parallelverfahren OVG 12 B 14.18 und OVG 12 B 30.18 aktuelle Auskünfte der Staatsanwaltschaft Braunschweig eingeholt, die unter dem 30. Januar 2019 bzw. 6. Februar 2019 mitgeteilt hat, dass in den dort geführten Ermittlungsverfahren (411 Js 49032/15 – sog. NOx-Verfahren – und 400 Js 58204/15 – CO2-Komplex – sowie 412 UJs 6762/18 – WPHG i.V.m. CO2-The- men –) den Verteidigern der Beschuldigten und Betroffenen Einsicht in die bislang komplettierten Ermittlungsakten gewährt worden und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Offenlegung der als „verfahrensgegenständlich“ deklarierten Dokumente nicht zu besorgen sei. Auf Nachfrage der Beklagten hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit Schreiben vom 7. März 2019 an ihrer Auskunft festgehalten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (vier Bände) und den Verwaltungsvorgang des Bundesministeriums (zwei Bände), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.