Urteil
1 K 606.17
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1112.VG1K606.17.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in das Grundrecht des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. (Rn.31)
2. Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. (Rn.33)
3. Eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht ist rechtmäßig, wenn es sich um einen Personenzusammenschluss handelt, bei dem Bestrebungen, vorhanden sind, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. (Rn.37)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in das Grundrecht des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. (Rn.31) 2. Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. (Rn.33) 3. Eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht ist rechtmäßig, wenn es sich um einen Personenzusammenschluss handelt, bei dem Bestrebungen, vorhanden sind, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. (Rn.37) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, ihn in ihren Verfassungsschutzberichten zu erwähnen und ihn öffentlich als „extremistisch“ oder in ähnlicher Weise zu bezeichnen (ursprüngliche Klageanträge zu 2. und 3.), sein Begehren aber nunmehr mit den zuletzt gestellten Anträgen konkretisiert und auf eine Unterlassung der Berichterstattung in den bereits veröffentlichten Verfassungsschutzberichten der Jahre 2016 bis 2019 beschränkt, liegt eine Teilrücknahme vor. Dies hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt. Das Verfahren ist insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, sie hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich beider Klageanträge zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig Die Klage gerichtet auf die Unterlassung der weiteren Verbreitung der Verfassungsschutzberichte der Jahre 2016 bis 2019 (Antrag zu 1.) und auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht (Antrag zu 2.) ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt; als inländische juristische Person kann er geltend machen (Art. 19 Abs. 3 GG), durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht in seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch verletzt zu sein und einen Anspruch auf Unterlassung einer rechtswidrigen Äußerung zu haben (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2019 – VG 1 K 497.16, S. 5 UA). Auch besteht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob dafür auch im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage eine vorherige Antragstellung bei der Behörde erforderlich ist (verneint von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15, juris Rn. 24; vgl. Sodan in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 45; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb. § 40 Rn. 8a, 51), kann offen gelassen werden. Denn der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bezug auf die Verfassungsschutzberichte der Jahre 2016 bis 2019 keine Bereitschaft bestanden habe, einer etwaigen außergerichtlichen Abänderungsbitte des Klägers zu entsprechen. Zudem sind die beanstandeten Verfassungsschutzberichte jedenfalls auf der Internetpräsenz der Beklagten weiterhin verfügbar, so dass es dem Kläger auch insoweit nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 24). Die Klageerweiterung um den Antrag zu 2. ist zulässig. Einerseits ist die Erweiterung im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich, da sich der Streitstoff durch das Richtigstellungsverlangen nicht ändert. Andererseits hat sich die Beklagte auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Verfassungsschutzberichte der Jahre 2016 bis 2019 hat. Der aus dem einschlägigen Grundrecht folgende öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in das Grundrecht des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014, BVerwG 3 C 27.13, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Voraussetzungen dieses Unterlassungsanspruchs liegen jedoch nicht vor. Zwar kommen die von der öffentlichen Nennung des Klägers in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2016 bis 2019 ausgehenden Wirkungen einem Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gleich (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris, Rn. 50 ff.). Denn die Berichterstattung ist geeignet, sich negativ auf die Wahrnehmung des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Jedoch stellen sich die angegriffenen Äußerungen in Verfassungsschutzberichten der Jahre 2016 bis 2019 als rechtmäßig dar; sie sind auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) gerechtfertigt. a) Im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2019 berichtet die Beklagte über den Kläger (erstmals) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung. Diese Berichterstattung ist zulässig. aa) Rechtsgrundlage für die Berichterstattung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Nach dieser Vorschrift informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werden in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BVerfSchG legaldefiniert als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen; Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist dem Staat allerdings nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als „bloße“ Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial. Diese müssen sich nicht notwendig nur aus Ereignissen und Äußerungen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren. Vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt. Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.). Schließlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst sind (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.). bb) Nach diesen Maßgaben ist die Berichterstattung über den Kläger im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2019 rechtmäßig. Beim Kläger handelt es sich um Personenzusammenschluss, bei dem Bestrebungen, vorhanden sind, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Art und Weise der Berichterstattung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. (1) Zentrales politisches Anliegen des Klägers ist der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand, ihm geht es um die Bewahrung der ethnisch-kulturellen Identität des deutschen Volkes. Seinem politischen Programm liegt damit zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zugrunde, der gegen die Menschenwürde verstößt. Denn die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.). So liegt es hier, da der vom Kläger vertretene ethnisch-kulturelle Volksbegriff, der explizit im Grundgesetz verankert werden soll (siehe ... : „Zu der Zeit, als unser Grundgesetz beschlossen wurde, war vollkommen selbstverständlich, dass ein Staatsvolk – als Kultur-, Abstammungs- und Solidargemeinschaft – nicht beliebig austauschbar, sondern durch eine ethnokulturelle Kontinuität bedingt ist. Im Zeitalter von Massenmigration, Globalisierung und One-World-Propaganda scheint dies nicht mehr jedem Bürger bewusst zu sein. Deshalb wollen wir, dass dies explizit in die Verfassung geschrieben wird, um zu verdeutlichen, dass davon nichts Geringeres als der Erhalt unseres Staates abhängt.“), bedingt, dass eine unveränderliche, da auf ethnischer Herkunft beruhende, Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in solche erster und solche zweiter Klasse vorgenommen wird. Denn nach Vorstellung des Klägers gibt es ein deutsches Volk im ethnischen Verständnis des Wortes jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen. Dies allein belegt die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung des Klägers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20, juris Rn. 36; in diese Richtung auch VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 – M 22 E 17.1861, juris Rn. 67 ff.). Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt ein ethnisch-kultureller Volksbegriff nicht erst dann gegen die Menschenwürde, wenn er dazu führt, dass deutsche Staatsangehörige nach ethnischen Gesichtspunkten ungleich behandelt werden (so aber Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 168 f.). Seine politische Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität ist nicht erst verfassungsfeindlich, wenn sie die Ausgrenzung und Diskriminierung ethnisch nichtdeutscher Staatsangehöriger bedeutete. Denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen die Menschenwürde, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20, juris Rn. 37). Unbeachtlich ist daher der Hinweis des Klägers darauf, er akzeptiere die bereits eingetretenen Veränderungen des deutschen Staatsvolkes, wolle also am Rechtsstatus von Personen, die bereits deutsche Staatsangehörige seien, nichts verändern, vielmehr gehe es ihm allein darum, das Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht in Zukunft an seinem Ziel des Erhalts des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand auszurichten. Dem Kläger geht auch fehl in der Annahme, ein ethnisch-kultureller Volksbegriff sei verfassungskonform, da das Grundgesetz ein deutsches Volk jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen, und dies könne nur ein deutsches Volk im ethnischen Verständnis des Wortes sein, kenne. Aus dem Grundgesetz in der Auslegung, wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgenommen hat, ergibt sich, dass – worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2018 (Seite 6) zutreffend hinweist – das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland identisch mit dem deutschen Volk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist. Es ist daher nicht möglich, für das „Staatsvolk“ auf die Staatsangehörigkeit und für das „deutsche Volk“ auf die ethnische Zugehörigkeit abzustellen. Dies folgt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Parteiverbotsverfahren, da hierin zum normativen Anknüpfungspunkt der Überlegungen des Klägers – Art. 116 Abs. 1 GG, der regelt, dass Deutscher im Sinne des Grundgesetzes neben den deutschen Staatsangehörigen derjenige ist, der als Flüchtling oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat – ausgeführt wird, dass es sich dabei (lediglich) um Kriegsfolgenrecht handelt, daraus aber nicht zu schlussfolgern ist, dass der sich der Volksbegriff des Grundgesetzes vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, juris Rn. 693). Art. 116 GG erfüllt entsprechend seinem Charakter als Übergangs- und Schlussbestimmung lediglich eine Hilfsfunktion. Seine Legaldefinition des Begriffs „Deutscher“ hat Fernwirkungen für die Interpretation der verfassungsrechtlichen Begriffe „Deutsches Volk“ und sogar „Volk“ (Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 116, Rn. 32), sie gibt aber weitergehend nichts für die Auslegung des Klägers her. Ebenso lässt sich dieser Vorschrift kein weiterer Aussagewert zugunsten des ius-sanguinis-Prinzips, d.h. eines sich nach dem Abstammungsprinzip bestimmenden Staatsangehörigkeitserwerbs, das der Kläger unterstützend zur Begründung seiner These anführt, dass der ethnische Volksbegriff keinen Widerspruch zum Volksbegriff des Grundgesetzes darstelle (siehe nur Schriftsatz des Klägers vom 5. März 2018, Seite 10), entnehmen (Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 116, Rn. 30). Auch wenn das ius-sanguinis-Prinzip unter Ausschluss des Territorial- oder Geburtsortsprinzips (ius soli) bis zur Reform durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) traditionelles Prinzip des Staatsangehörigkeitsrechts war, und eine ethnische Homogenität des deutschen Volkes beförderte, gebietet das Grundgesetz doch keine Festlegung auf das ius-sanguinis-Prinzip. Ebenso wenig kann aus der bis zum 1. Januar 2000 erfolgten einfachgesetzlichen Festlegung auf das ius-sanguinis-Prinzip ein Rückschluss auf den Volksbegriff des Grundgesetzes erfolgen. Gleichfalls unbehelflich ist der Verweis des Klägers auf das Völkerrecht, namentlich das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Vertreten wird zwar, dass völkerrechtlich die Wahrung der Identität eines ethnisch-kulturell verstanden Volkes auf seinem angestammten Siedlungsgebiet nicht nur ein legitimes Ziel, sondern sogar ein garantiertes Recht sei. Zum einen sei sie vom Selbstbestimmungsrecht der Völker umfasst, zum anderen würden ethnische Minderheiten durch das internationale Minderheitenschutzrecht geschützt (Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 170). Die Beklagte weist hierzu aber zutreffend darauf hin, dass schon die Ausgangsprämisse dieses Ansatzes, die vom Kläger behauptete Unterscheidung zwischen einem deutschen Volk im ethnischen Verständnis des Wortes und der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen, unzutreffend ist (Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2018, Seite 4). Das deutsche Volk als die Gesamtheit der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes nimmt sein völkerrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht in der und durch die Bundesrepublik Deutschland wahr (vgl. Präambel und Art. 146 GG). Wer wiederum zum deutschen Volk gehört, wird durch die Legaldefinition des Begriffs „Deutscher“ in Art. 116 GG bestimmt (Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 116, Rn. 32). Zudem ist auch unabhängig davon nicht ersichtlich, dass das Völkerrecht eine Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in solche erster und solche zweiter Klasse, die die durch das Grundgesetz geschützte Menschenwürde verletzt, rechtfertigen würde. Namentlich enthält etwa die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Art. 53 ausdrücklich die Regelung, dass die Konvention nicht so auszulegen ist, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Schließlich kann der Kläger nichts aus seinem Verweis darauf ableiten, dass in zahlreichen Landesverfassungen Minderheitenrechte verankert sind. Nationale Minderheiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit fremder Volkszugehörigkeit verbinden. Das Bundesverfassungsgericht hat wegen der damit einhergehenden völkerrechtlichen Implikationen schon früh die einzigartige Lage der nationalen Minderheiten betont (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1957 – 2 BvE 2/56, juris Rn. 34), die namentlich wahlrechtliche Sonderregelungen tragen könne. Personen deutscher Volkszugehörigkeit gehören damit weder zu einer nationalen Minderheit (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. September 2002 – 2 K 2/01, juris Rn. 37) noch können aus der einzigartigen Sonderstellung der nationalen Mindermehrheiten generelle Rückschlüsse auf den Volksbegriff des Grundgesetzes gezogen werden. (2) Mit Blick auf die Migrationsbewegungen der letzten Jahre wird durch den Kläger unter dem Begriff „Großer Austausch“ der Untergang des deutschen Volkes beschworen. Auf seiner Internetseite (h... ) findet sich hierzu die Erläuterung, dass der „Große Austausch“ einen schrittweisen Prozess bezeichne, der dadurch gekennzeichnet sei, dass „die heimisch angestammte Bevölkerung durch außereuropäische Einwanderer verdrängt und ausgetauscht wird“. Europa befinde sich „in einer demographischen Krise, wonach unsere Völker durch sinkende Geburtenraten bei gleichzeitigem Wachstum islamischer Parallelgesellschaften und Masseneinwanderung zur Minderheit in den eigenen Ländern wird und in wenigen Jahrzehnten völlig verschwunden sein könnte, sofern keine politischen Gegenmaßnahmen eingeleitet werden“. Durch die vorherrschende „Selbstabschaffungsideologie von Multikulti“ werde dem „Großen Austausch“ jedoch Vorschub geleistet. Zu einer vergleichbaren Aussage (Aussprache gegen eine „Umvolkung“ und wörtliche Äußerung „Ich sage jetzt bewusst: Die deutsche Rasse soll durch solche Dinge aufgemischt werden.“) hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG abzusprechen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, juris, Rn. 721; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20, juris Rn. 37). (3) Zudem agiert der Kläger kontinuierlich gegen Ausländer, vornehmlich gegen solche muslimischen Glaubens, diffamiert sie pauschal und macht sie verächtlich. Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20, juris Rn. 37: Verstoß gegen die Religionsfreiheit bei einer undifferenzierten Positionierung gegen Menschen muslimischen Glaubens). Der Kläger schürt undifferenziert Ängste in der Bevölkerung vor dem von ihm bekämpften „Großen Austausch“. In den westdeutschen Ballungsgebieten seien bereits eine räumliche Vereinnahmung durch islamische Parallelgesellschaften und Clanstrukturen zu beobachten. Die ethnischen, religiösen und kulturellen Spannungen seien hierbei bereits vorprogrammiert (h... Jüngst hob der Kläger zu letztgenanntem Aspekt hervor, dass der „Große Austausch“ letztlich den Weg in den Bürgerkrieg weise, und zog eine Parallele zu den jüngsten Rassenunruhen in den USA. In einem Eintrag vom 4. Juni 2020 heißt es auf der Internetseite des Klägers (h... /) insoweit, dass eine ethnisch und kulturell vollkommen fragmentierte Gesellschaft die grundlegende Sicherheit ihrer Bürger nicht mehr gewährleisten könne und immer anfälliger für Bürgerkriege werde; irgendwann würden kleine Anlässe genügen, um die mühsam unter dem Deckel gehaltenen Spannungen und Widersprüche explodieren zu lassen. Die Loyalität der meisten außereuropäischen Zuwanderer werde in solchen Situationen stets der eigenen ethnischen Gruppe gelten und nicht dem Land, in dem sie lebten. Letzteres bekräftigte der Kläger auf seiner Internetseite in einem Eintrag vom 11. Juni 2020. Die Migranten, mit denen „unsere Länder … geflutet“ würden, würden „sich in ethnischen Communities abschotten, in denen unsere Kultur und Werte verachtet werden“ (h... Einseitig gegen Ausländer gerichtet und allein vor dem Hintergrund seines Ziels des Erhalts der ethnokulturellen Identität behandelt der Kläger auch anerkannte gesellschaftliche Probleme. Es greift deshalb zu kurz, wenn der Kläger namentlich zu seiner „Aktionswoche-No-Go-Areas“ anführt, damit mache er lediglich auf ein Problem aufmerksam, „das inzwischen auch von den sog. Qualitätsmedien diskutiert wird“ (siehe die im Verfahren VG 1 L 188/20 vorgelegte Antragsschrift vom 8. August 2019 im Eilverfahren vor dem VG Köln, Az: 13 L 1667/19, dort Seite 3). An einer diskursiven Auseinandersetzung über Fragen der inneren Sicherheit und der besseren Integration von Ausländern ist der Kläger offenkundig nicht interessiert, vielmehr nutzt er das Thema „No-Go-Areas“ allein, um damit seine verfassungsfeindlichen Inhalte zu transportieren. So wird in der auf seiner Internetseite abrufbaren Erläuterung vom 7. Februar 2019 wiederum das Bild des „Großen Austauschs“ bemüht: „In vielen Großstädten erleben wir seit Jahren einen schleichenden Prozess, der von den politisch Verantwortlichen verschwiegen wird: Wir werden in unseren eigenen Vierteln, Stadtgebieten und Straßen zu einer Minderheit im eigenen Land. In Städten wie Berlin, Hamburg, Duisburg und Frankfurt bilden sich zunehmend fremde Parallelgesellschaften, die entlang ethnischer und kultureller Konfliktlinien verlaufen.“ (... /). Der Kläger hält Ausländern in der Erklärung weiterhin pauschal vor, sich nicht integrieren zu wollen, stattdessen schotteten sie sich in Parallelgesellschaften ab und würden kriminell. So heißt es, dass die Bemühungen um die Integration an der Realität gescheitert seien. Im Prozess des demographischen Niederganges der einheimischen Bevölkerung bei gleichzeitigem Zuwachs von Fremden durch die Einwanderung gebe es keine sozialen Anreize, sich in die einheimische Bevölkerung einzufügen. Die Kriminalitätsbelastung in den Gebieten steige. Vergewaltigungen, Raubüberfälle und Körperverletzungen gehörten in den multikulturell geprägten Vierteln der deutschen Großstädte zum traurigen Alltag. Arabische und afrikanische Clans entzögen sich der öffentlichen Rechtsordnung und unserem kulturellen Verständnis. Das gleiche Argumentationsmuster verwendete der Kläger, um Missstände bei der Berliner Ausländerbehörde anzuprangern. Ende September 2019 begaben sich Mitglieder des Klägers zur Berliner Ausländerbehörde, um u.a. „vorausahnende Stellenanzeigen für die Ausländerbehörde“ zu plakatieren (siehe hierzu Bilder und Erläuterung unter h... Wieder dienten dem Kläger dabei reale Probleme, deren kritische Betrachtung ohne Weiteres anschlussfähig ist, als Vorwand, um losgelöst von einem gesellschaftlichen Diskurs seine verfassungsfeindlichen Inhalte zu transportieren. Denn in der „Stellenanzeige“ wird der Aufgabenbereich u.a. als interkultureller Austausch mit Kriminellen und Clanmitgliedern beschrieben. Geboten werde vom Arbeitgeber daher ein „kultursensibles Toleranzcoaching für schwierige Situationen wie Messerangriffe und einem sexuellen Missbrauch“. Damit wird nicht nur erneut das Bild bemüht, Migranten seien pauschal kriminell. Das Angebot eines „kultursensiblen Toleranzcoachings“ soll offenkundig implizieren, dass namentlich Messerangriffe und sexueller Missbrauch Bestandteil einer migrantischen Kultur seien. Auch die Vorstellung, dass der „Große Austausch“ vorangetrieben werde, findet sich wieder, indem von einer „Bezahlung nach Passvergabequote“ die Rede ist. Auf gleicher Linie die vom Kläger sogenannte Kunstaktion „Invasion 2020“, die er Ende 2019 in Leipzig durchführte. Dabei „stellten Leipziger Aktivisten der I... drei, mit Pappmessern bewaffnete Kollegen des allseits bekannten Fuckenmannes in die Glasarche auf dem Thomaskirchhof“ (siehe hierzu Bilder und Erläuterung unter h... /). Mit dieser Darstellung solle aufmerksam gemacht werden darauf, dass die deutsche Bevölkerung seit Jahrzehnten schrumpfe und durch massive Zuwanderung aus dem bevölkerungsreichen, arabischen Raum künstlich auf demselben Stand gehalten werden solle. Bandenkriminalität, Morde, Vergewaltigungen und Terroranschläge seien zum Alltag geworden. Migranten werden damit pauschal als – vornehmlich männliche – Invasoren verunglimpft, deren Bestreben es sei, in Deutschland schwerste Straftaten zu begehen. (4) Die Berichterstattung über den Kläger verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist sie verhältnismäßig. Angesichts der Bedeutung des mit der Berichterstattung verfolgten Ziels des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat der Kläger diese hinzunehmen. Gesichtspunkte, aufgrund derer dies hier anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch die Art und Weise der Berichterstattung. Die Beklagte gibt insbesondere unter der Teilüberschrift „Ideologie“ richtig wieder, dass sich der Kläger zum Konzept des Ethnopluralismus bekenne, nach dem die Idealvorstellung einer staatlichen bzw. gesellschaftlichen Ordnung in einem ethnisch und kulturell homogenen Staat besteht. Diese ethnokulturelle Identität sehe er durch den sogenannten Multikulturalismus bedroht. Die Beklagte stellt im Verfassungsschutzbericht weiter dar, weshalb sie hierin eine nicht mit dem Grundgesetz, insbesondere mit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs.1 GG, nicht vereinbare Position erblickt. Dies genügt entgegen der Ansicht des Klägers dem Begründungserfordernis, da zumindest in Grundzügen dargelegt wird, warum die Beklagte über den Kläger berichtet (zum Begründungserfordernis siehe Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 117 f.). (5) Dem nur schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag des Klägers, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob in den Jahren 1948/49 das deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes eine geschichtlich gewachsene ethnische Einheit darstellte bzw., falls diese Frage nicht mit einem klaren Ja oder Nein beantwortet werden kann, in welchem Maß dies der Fall war, war nicht, auch nicht von Amts wegen, nachzugehen. Mit ihm formuliert der Kläger eine Rechts-, keine Tatsachenfrage. Auch seinem nur schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang besteht zwischen der kulturellen Ferne zwischen zwei Kulturkreisen und ihrer ethnischen Distanz voneinander, war nicht nachzugehen, da mit ihm keine hinreichend konkrete Beweistatsache bezeichnet wird. b) Was die Verfassungsschutzberichte der Jahre 2016 bis 2018 angeht, in denen die Beklagte über den Kläger als Verdachtsfall berichtete, ist auch diese Berichterstattung zulässig. Die Verdachtsberichterstattung hat ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Die vom Kläger geäußerten generellen Bedenken gegen die Verdachtsberichtserstattung teilt die Kammer nicht. Angesichts der dem Verfassungsschutz zukommenden Aufgabe als „Frühwarnsystem der Demokratie“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – BVerwG 6 C 4.12, juris Rn. 25) ist die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit nicht auf solche Bestrebungen und Tätigkeiten beschränkt, bei denen die Verfassungsfeindlichkeit sicher festgestellt werden kann. Ausreichend sind vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Damit ist auch eine Berichterstattung bereits in der Verdachtsphase zulässig, sofern – wie dies in § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG geschehen ist – der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt hat (Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819, 825 f.; zur früheren Rechtslage siehe BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – BVerwG 6 C 4.12, juris). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, sofern die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 68; BT-Drs. 18/4654, S. 32). So liegt es hier. Für die Jahre 2016 bis 2018 liegen jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für Bestrebungen des Klägers nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, nämlich solche, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), vor (so schon VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 – M 22 E 17.1861, juris Rn. 64 ff.). Denn bereits die zumindest seit dem Berichtsjahr 2016 bestehende und seither unveränderte politische Kernforderung des Klägers nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität des deutschen Volkes im ethnischen Verständnis des Begriffs Volk belegt nach dem Vorstehenden allein die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung des Klägers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20, juris Rn. 36; in diese Richtung auch VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 – M 22 E 17.1861, juris Rn. 67 ff.). Bedenken gegen die Art und Weise der Berichterstattung sind nicht ersichtlich, insbesondere machte die Beklagte in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2016 bis 2018 deutlich, dass es sich bei dem Kläger lediglich um einen Verdachtsfall handelte. Die Berichterstattung ist auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. 2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 2. unbegründet. Dem Kläger steht aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch kein Recht auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht zu, dass die Berichterstattung über ihn in den Jahren 2016 bis 2019 rechtswidrig war (siehe zu einem solchen Anspruch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013, BVerwG 6 C 4.12, juris Rn. 26). Denn nach dem Vorstehenden gibt es gegen die Berichterstattung nichts zu erinnern. Die Berufung war nicht zuzulassen. Der hier allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO analog (siehe hierzu Urteil der Kammer vom 26. September 2019 – VG 1 K 497.16, S. 23 UA) i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Dabei veranschlagt die Kammer für jeden der beanstandeten Verfassungsschutzberichte den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro. Der Antrag zu 2. führt zu keiner Streitwerterhöhung, weil ihm gegenüber dem Antrag zu 1. ein selbständiger wirtschaftlicher Wert nicht zukommt (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Kläger wendet sich gegen die Berichterstattung über ihn in den Verfassungsschutzberichten des Bundes der Jahre 2016 bis 2019. Der Kläger ist ein unter dem Namen „I...Deutschland“ eingetragener Verein. Sein satzungsgemäßer Zweck ist es, „die Identität des deutschen Volkes als eine eigenständige unter den Identitäten der anderen Völker der Welt zu erhalten und zu fördern“. Dieses Ziel will er „durch Einflußnahme auf die politische Willensbildung des deutschen Volkes erreichen“. Hierzu führt er Vortragsveranstaltungen, Flugblattaktionen, Demonstrationen und ähnliche Aktionsarten durch und verfasst Aufrufe an Medien, Firmen, Parteien und Personen des öffentlichen Lebens. Die Beklagte gibt jährlich einen Verfassungsschutzbericht heraus, mit dem die staatlichen Organe und die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, informiert werden sollen. Seit dem Jahr 2016 berichtet sie über den Kläger, in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2016, 2017 und 2018 noch als sog. Verdachtsfall, im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 nunmehr als gesichert rechtsextremistische Bestrebung. Der Kläger hat am 20. Oktober 2017 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es zukünftig zu unterlassen, ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu beobachten, 2. es zukünftig zu unterlassen, ihn in ihren Verfassungsschutzberichten zu erwähnen, 3. es zukünftig zu unterlassen, ihn öffentlich als „extremistisch“ oder in ähnlicher Weise zu bezeichnen, 4. sämtliche Veröffentlichungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, in denen er genannt wird – insbesondere den Verfassungsschutzbericht 2016 in allen Fassungen – zurückzuziehen und zu löschen oder zu korrigieren (bei Versionen, die aus dem Internet abrufbar sind) bzw. zu makulieren (bei Versionen, die in gedruckter Form vorliegen), soweit sie sich in ihrem Einflussbereich befinden. Mit Schriftsatz vom 5. März 2018 hat der Kläger den Antrag zu 3. dahingehend „präzisiert“, dass an die Stelle der Formulierung „oder in ähnlicher Weise“ die Formulierung „oder als rechtsextremistisch“ tritt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen, soweit der Kläger begehrt, 1. es zukünftig zu unterlassen, ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu beobachten, 2. es zukünftig zu unterlassen, ihn durch Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz öffentlich als „extremistisch“ oder in ähnlicher Weise zu bezeichnen, 3. sämtliche Veröffentlichungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, in denen er genannt wird, soweit es sich nicht um von dem Bundesministerium des Innern veröffentlichte Verfassungsschutzberichte handelt, zurückzuziehen und zu löschen oder zu korrigieren (bei Versionen, die aus dem Internet abrufbar sind) bzw. zu makulieren (bei Versionen, die in gedruckter Form vorliegen), soweit sie sich in dem Einflussbereich der Beklagten befinden. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 hat der Kläger seine Klage konkretisiert und sämtliche Verfassungsschutzberichte der Beklagten, in denen über ihn berichtet wird, ausdrücklich zum Klagegegenstand erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass eine Verdachtsberichterstattung im Verfassungsschutzbericht für sich genommen rechtswidrig sei. Auch sei die Berichterstattung der Beklagten bereits deswegen rechtswidrig, weil in den Verfassungsschutzberichten eine vertiefte Begründung für die darin vorgenommenen Bewertungen fehle. In der Sache selbst weist er zurück, dass bei ihm Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, vorlägen. Der von ihm verfochtene Grundsatz des Ethnopluralismus beinhalte nichts anderes als Selbstbestimmungsrecht der Völker. Denn auch ethnisch bestimmte Gruppen seien Träger des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Er behandle deutsche Staatsangehörige nicht nach ethnischen Gesichtspunkten ungleich. Vielmehr akzeptiere er die bereits eingetretenen Veränderungen des deutschen Staatsvolkes, fordere aber gleichwohl den Erhalt seiner jetzt gegebenen ethnokulturellen Identität. Daher trete er dafür ein, dass der Erhalt der ethnokulturellen Identität im Grundgesetz verankert werde und das Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht hieran auszurichten. Seine Position sei auch nicht rassistisch. Der Begriff der Rasse spiele für ihn überhaupt keine Rolle, ihm gehe es um Völker, um Ethnien. Rasse sei ein rein biologischer Begriff, während der Begriff der Ethnie sowohl biologische als auch kulturelle Aspekte habe. Um diesen geistigen Aspekt hervorzuheben, spreche er nicht einfach von der ethnischen, sondern von der ethnokulturellen Identität. Er achte die Verschiedenheit der – gleichgestellten – Völker, wie es das Völkerrecht gebiete. Der von ihm vertretene Ethnopluralismus stehe auch nicht im Widerspruch zum Volksbegriff des Grundgesetzes. Das Grundgesetz gehe davon aus, dass es Menschen deutscher Volkszugehörigkeit gebe, die keine deutschen Staatsangehörigen seien. Daher gebe es auch nach dem Grundgesetz ein deutsches Volk jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen, und dies könne nur ein deutsches Volk im ethnischen Verständnis des Wortes sein. Infolgedessen könne insbesondere die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Parteiverbotsverfahren nicht fruchtbar gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht habe den Volksbegriff der NPD, der das deutsche Staatsvolk und das ethnisch deutsche Volk gleichsetze, als mit der Menschenwürde unvereinbar angesehen. Er teile die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass das deutsche Staatsvolk im Sinne des Grundgesetzes nicht ausschließlich ethnisch definiert sei. Etwas anderes habe er niemals behauptet. Eine Unterscheidung nach ethnischen Kriterien außerhalb der Bestimmung des deutschen Staatsvolkes sei aber zulässig, sofern nicht weitere Umstände – wie etwa eine Missachtung erworbener staatsbürgerlicher Rechte – hinzutreten würden. Sehe man dies anders, müssten insbesondere die in zahlreichen Landesverfassungen verankerten Minderheitenrechte – etwa diejenigen zugunsten der nationalen dänischen Minderheit und der friesischen Volksgruppe in Schleswig-Holstein – gestrichen werden. Was die Einwanderungspolitik angehe, gebe es zwischen ihm und der Beklagte auch keinen Dissens. Die Beklagte räume ein, dass die Forderung nach der Beschränkung der Zuwanderung von Menschen aus fremden Kulturkreisen legitim sei. Die kulturelle Distanz zwischen zwei Völkern korreliere jedoch mit ihrer ethnischen Entfernung. Er sei auch weder ausländer- noch islamfeindlich, wenn er darauf hinweise, dass Ausländer häufiger als Deutsche straffällig würden, und vor dem Islamismus warne. Soweit sich seine Mitglieder in rechtsextremistischen Vereinigungen betätigt hätten, liege dies einerseits lange zurück, andererseits hätten diese Mitglieder sich hiervon glaubhaft distanziert. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, 1. jede weitere Verbreitung der Verfassungsschutzberichte der Jahre 2016 bis 2019 zu unterlassen, es sei denn, sie entfernt die darin enthaltenen Passagen über ihn oder macht sie unkenntlich, 2. in ihrem nächsten Verfassungsschutzbericht richtigzustellen, dass ihre Berichterstattung über ihn in den Berichten der Jahre 2016 bis 2019 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Begriff der ethnokulturellen Identität nur oberflächlich kaschiere, dass der Kläger einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertrete, der in Widerspruch zum Volksbegriff des Grundgesetzes stehe. Es sei nicht zwischen einem Staatsvolk als der Gesamtheit aller deutschen Staatsangehörigen und einem ethnisch definierten deutschen Volk zu differenzieren. Daher gebe es auch keinen ethnisch zu bestimmenden Teil des deutschen Volkes, der als „ethnische Großgruppe“ Träger des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Völker sein könne. Durch die Forderung nach einer so verstandenen ethnokulturellen Identität schließe der Kläger alle Menschen aus, die nicht seinen ethnischen Vorstellungen entsprächen. Personen, auch deutsche Staatsangehörige, die in diesem Sinne nicht zum Volk gehörten, solle nach den Vorstellungen des Klägers auch ein rechtlich minderer Status zuteil werden. Denn der Kläger postuliere, dass der „Erhalt der ethnokulturellen Identität“ in die Verfassung aufgenommen werden solle. Ausdrücklich erhebe er die Forderung nach einem Grundrecht auf „Bewahrung der ethnokulturellen Identität“. Das Konzept der „ethnokulturellen Identität“ sei in seiner Ausklammerungsfunktion auch rassistisch, weil sie nach Sicht des Klägers Fremden allein aufgrund ihrer Herkunft die Gleichheit abspreche und unabhängig von der Staatsangehörigkeit die Zugehörigkeit zum Staatsvolk dauerhaft versagen wolle. Weitere Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen seien in einer kontinuierlichen Agitation des Klägers gegen Ausländer und seiner Islamfeindlichkeit zu erblicken. Überdies lasse der Kläger eine klare Abgrenzung gegenüber nationalsozialistischen Bestrebungen vermissen, diffamiere politische Gegner und weise auch unabhängig von der von ihm ethnisch definierten Volkszugehörigkeit ein jedenfalls unklares Demokratieverständnis auf. Schließlich hätten sich viele seiner Mitglieder früher in rechtsextremistischen Vereinigungen betätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens VG 1 L 188/20 Bezug genommen.