Urteil
8 K 7/23
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0214.8K7.23.00
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Leitsätze
Prüfungsgegenstand der Bescheinigungsstelle ist nach der zweistufigen Konzeption des FZulG allein, ob ein förderfähiges Vorhaben nach § 2 FZulG vorliegt. Die sonstigen Fördervoraussetzungen prüfen die Finanzbehörden. Die Definitionen der drei förderfähigen Forschungsarten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ergeben sich aus den Begriffsbestimmungen der Allgemeinen Freistellungsverordnung (Art. 2 Ziff. 84 bis 86 AGVO). (Rn.30)
§ 2 FZulG stellt nicht auf die Kriterien des Frascati-Handbuchs der OECD ab, diese können jedoch ergänzend zur Auslegung herangezogen werden. (Rn.34)
Aus § 2 Abs. 3 FZulG ergibt sich die Voraussetzung der Zielgerichtetheit des Vorhabens. Allein die Bestrebung, für bereits getätigte Erfindungen ein Patent erteilt zu bekommen, reicht als Ziel eines Vorhabens nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FZulG nicht aus. Denn die Voraussetzungen für eine Patenterteilung unterscheiden sich von denjenigen für eine Förderfähigkeit nach dem FZulG. Zudem erfordert § 2 Abs. 3 Satz 3 FZulG zumindest einen groben Zeit- bzw. Arbeitsplan mit entsprechender Ressourcenplanung und ggf. Meilensteinen bzw. einzelnen Verfahrensschritten und den jeweils erwarteten (Zwischen-) Ergebnissen. (Rn.37)
(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prüfungsgegenstand der Bescheinigungsstelle ist nach der zweistufigen Konzeption des FZulG allein, ob ein förderfähiges Vorhaben nach § 2 FZulG vorliegt. Die sonstigen Fördervoraussetzungen prüfen die Finanzbehörden. Die Definitionen der drei förderfähigen Forschungsarten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ergeben sich aus den Begriffsbestimmungen der Allgemeinen Freistellungsverordnung (Art. 2 Ziff. 84 bis 86 AGVO). (Rn.30) § 2 FZulG stellt nicht auf die Kriterien des Frascati-Handbuchs der OECD ab, diese können jedoch ergänzend zur Auslegung herangezogen werden. (Rn.34) Aus § 2 Abs. 3 FZulG ergibt sich die Voraussetzung der Zielgerichtetheit des Vorhabens. Allein die Bestrebung, für bereits getätigte Erfindungen ein Patent erteilt zu bekommen, reicht als Ziel eines Vorhabens nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FZulG nicht aus. Denn die Voraussetzungen für eine Patenterteilung unterscheiden sich von denjenigen für eine Förderfähigkeit nach dem FZulG. Zudem erfordert § 2 Abs. 3 Satz 3 FZulG zumindest einen groben Zeit- bzw. Arbeitsplan mit entsprechender Ressourcenplanung und ggf. Meilensteinen bzw. einzelnen Verfahrensschritten und den jeweils erwarteten (Zwischen-) Ergebnissen. (Rn.37) (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Anträge der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin waren gemäß § 88 VwGO als Antrag auszulegen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der BSFZ F ... vom 14. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 23. November 2022 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 des Forschungszulagengesetzes für ihr Vorhaben „S ... “ für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2027 zu erteilen. Dabei waren die Klageanträge angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) als einheitliches Verpflichtungsbegehren auszulegen. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2023 neu gefassten Klageanträge zu 3. und 4. stellen keine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dar. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 4. nunmehr eine Feststellung über die Förderfähigkeit ihres Vorhabens bis Ende 2027 begehrt, bezieht sich bereits der mit ihren Anträgen zu 1. und 2. angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids auf diesen Zeitraum. Soweit die Klägerin die rechtliche Begründung ihrer Ansprüche ergänzt, führt dies ebenfalls zu keiner Klageänderung (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Jedenfalls wäre eine Klageänderung auch ohne Einwilligung der Beklagten zulässig. Sie wäre sachdienlich, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 –, juris Rn. 29). Der so verstandene Antrag ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Bescheinigungsantrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Forschungszulage gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 des Forschungszulagengesetzes - FZulG - (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass des Ausgangsbescheids nach § 6 Abs. 1 FZulG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung - FZulBV - zuständig, weil das BMBF sie als eine von drei Trägerinnen der BSFZ benannt (GMBl 2020, S. 443) und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 a) FZulG beliehen hat. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist die Beklagte zudem für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig, weil die nächsthöhere Behörde mit dem BMBF eine oberste Bundesbehörde ist. Prüfungsgegenstand der BSFZ ist nach der zweistufigen Konzeption des FZulG allein, ob ein förderfähiges Vorhaben nach § 2 FZulG vorliegt. Die sonstigen Fördervoraussetzungen (insbesondere die Anspruchsberechtigung nach § 1 FZulG sowie die Höhe der zu gewährenden Forschungszulage nach § 4 FZulG) prüfen die Finanzbehörden. Verfahrensrechtlich ist geregelt, dass die von der BSFZ auszustellende Bescheinigung ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 Satz 1 der Abgabenordnung für die Festsetzung der Forschungszulage nach § 10 Abs. 1 Satz 1 FZulG ist (Riehl in: Brandis/Heuermann, Ertragssteuerrecht, 174. EL November 2024, Vorbemerkung zu § 1 FZulG Rn. 16). Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 FZulG hat. Gemäß § 6 Abs. 1 FZulG ist Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte FuE des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FZulBV. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 FZulG ergeben sich aus § 2 FZulG. Gemäß § 2 Abs. 1 FZulG sind FuE begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann eine Tätigkeit nicht mehr den in Absatz 1 genannten Kategorien zugerechnet werden, wenn ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit die Marktentwicklung ist oder durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden soll. Gemäß Absatz 3 zielen begünstigte FuE nach Absatz 1 darauf ab, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Ein FuE kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehrere FuE nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 FZulG können begünstigte FuE als eigenbetriebliche Forschung (Alt. 1) und/ oder als Auftragsforschung (Alt. 2) durchgeführt werden. Diese Erteilungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Zwar macht die Klägerin zutreffend geltend, dass das FZulG – anders als ursprünglich geplant – nicht auf die Definitionen des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD abstellt (vgl. BR-Drs. 242/19, 15; BT-Drs. 19/10940, 19). Grund hierfür sind die beihilferechtlichen Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO -), die über § 9 FZulG anwendbar sind (siehe auch § 16 Abs. 1 FZulG) und von deren Definitionen sich die drei Forschungsarten des FZulG ableiten. Mithin ist auf Art. 2 Ziff. 84 bis 86 AGVO abzustellen, während die Kriterien des Frascati Handbuchs nur ergänzend zur Auslegung herangezogen werden können (Riehl in: Brandis/Heuermann, Ertragssteuerrecht, 174. EL November 2024, § 2 FZulG Rn. 2). So handhabt es auch die BSFZ, die die Neuartigkeit der Ziele bzw. Ergebnisse, die Ungewissheit (Risiko) und die Planmäßigkeit der Umsetzung lediglich als übergeordnete Kriterien ansieht (BMF, Schreiben vom 7. Februar 2023, IV C 3-S 2020/22/10007:003, FMNR202300244, Rn. 30, 32). Danach umfasst Grundlagenforschung experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen. Industrielle Forschung ist das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist. Die experimentelle Entwicklung umfasst den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten. Vorliegend kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin einer Forschungsart nach § 2 Abs. 1 FZulG zuzurechnen ist, wofür jedoch zumindest spricht, dass der Entwurf, die Konstruktion und die Erprobung von Prototypen typischerweise in den begünstigen Bereich fallen (BMF, Schreiben vom 7. Februar 2023, IV C 3-S 2020/22/10007:003, FMNR202300244, Rn. 35). Denn es fehlt es jedenfalls an der Zielgerichtetheit des Vorhabens nach § 2 Abs. 3 FZulG. Eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 FZulG lässt sich dem Antrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Dokumente und Erläuterungen nicht entnehmen (dazu unter 1.). Ihr Vorhaben umfasst auch nicht, wie § 2 Abs. 3 Satz 3 FZulG verlangt, klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können (dazu unter 2.). 1. Auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Dokumente und Erläuterungen der Klägerin lässt sich ihrem Antrag bereits keine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen entnehmen. Die Klägerin gibt zwar an, aufbauend auf ihren Arbeiten seit 2002 verschiedene Prototypen für die Messung kurzreichender Gravitation entwickeln zu wollen. Eine methodische Basis ihres experimentellen Verfahrens oder ein Forschungsdesign legt sie jedoch nicht dar. Unklar bleibt damit, welche Arbeiten für ihr Vorhaben konkret erforderlich sind. Auch eine Abgrenzung zwischen solchen Arbeiten, die bereits durchgeführt wurden und denjenigen, die Gegenstand des Vorhabens sein sollen, fehlt. So nimmt die Klägerin wiederholt auf eigene Erfindungen Bezug, ohne offenzulegen, dass einige dieser Erfindungen bereits patentiert oder erloschen sind. Beispielsweise lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, sondern musste über eine DPMA-Recherche ermittelt werden, dass das von der Klägerin angeführte Schutzrecht für ein „J ... “ (J ... ) noch vor Patenterteilung am 19. Mai 2018 erloschen ist (m ..., zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2025) und ihr für das Mikroamplitudenmeter bereits am 16. Mai 2019 ein Patent erteilt wurde (m ..., zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2025). Abgesehen davon, dass routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten nicht von der experimentellen Entwicklung umfasst sind (Art. 2 Ziff. 86 AGVO) und daher zumindest insoweit keine förderfähige Forschungsart vorliegt, ist die Erforderlichkeit weiterer Arbeiten an bereits abgeschlossenen Erfindungen nicht plausibel. Offenkundig können auch experimentelle Entwicklungen oder Berechnungen aus einer erstmals 2009 veröffentlichten und im Jahr 2022 neu erschienenen bzw. einer 2011 veröffentlichten Publikation des gesetzlichen Vertreters der Klägerin nicht Gegenstand neuer Forschung sein. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie die Erfindungen und Publikationen nur als Beleg für ihre Tätigkeiten in den Jahren 2002 bis 2019 angeführt hat, ist dieser Vortrag von vorneherein ungeeignet, ein klar festgelegtes Ziel ihres aktuellen Vorhabens zu belegen. Auch in Bezug auf die Erfindungen Digital-Absolutgravimeter, Kombinationsabsolutgravimeter und Neutronenabsolutgravimeter, die sich in verschiedenen Stadien des Prüfverfahrens nach Offenlegung befinden, hat die Klägerin Aufgaben und Ziele ihres Vorhabens nicht genau definiert bzw. klar festgelegt. Allein die Bestrebung, für sämtliche ihrer Erfindungen Patente erteilt zu bekommen, reicht als Ziel eines Vorhabens gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 FZulG nicht aus. Denn die Voraussetzungen für eine Patenterteilung unterscheiden sich von denjenigen für eine Förderfähigkeit nach dem FZulG, was sich bereits daraus ergibt, dass für eine Patenterteilung auch die gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung gegeben sein muss (§ 1 Abs. 1 des Patentgesetzes - PatG -), wohingegen die Klägerin nach eigenen Angaben mit dem beantragten Vorhaben rein wissenschaftliche Zwecke verfolgt. Auch die Schutz- bzw. Zielrichtung der Gesetze unterscheidet sich erheblich. Während das Patentrecht den Schutz schöpferischer Leistungen und damit vor allem das individuelle geistige Eigentum und dessen Verwertungsmöglichkeiten zum Gegenstand hat (Bodewig in: Fitzner/Kubis/Bodewig/Metzger, BeckOK Patentrecht, 34. Ed. Stand 15. Januar 2023, Einleitung PatG, Rn. 80), soll die Forschungszulage private Investitionen in FuE auslösen und damit langfristig innovative Unternehmen in Deutschland stärken und Wachstum und Beschäftigung sichern. Es geht mithin um eine gesamtwirtschaftliche Perspektive mit positiven Effekten über das einzelne Unternehmen hinaus (BT-Drs. 19/10940, 19). 2. Das Vorhaben der Klägerin umfasst auch nicht, wie § 2 Abs. 3 Satz 3 FZulG verlangt, klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Bei der Auslegung kann, wie oben dargelegt, ergänzend auf die Kriterien des Frascati-Handbuchs abgestellt werden. Nach diesem ist Voraussetzung eines FuE u.a., dass dieses einem Plan folgt und budgetiert ist (systematisch). Das bedeutet, dass der Prozess nach einem festen Plan abläuft und sowohl die einzelnen Verfahrensschritte als auch die Ergebnisse dokumentiert werden (Frascati-Handbuch 2015, Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung, OECD, S. 50). Die Notwendigkeit der Dokumentation mittels eines Gantt-Diagramms ergibt sich zwar weder aus dem FZulG noch aus den zur Auslegung heranzuziehenden Quellen. Jedoch folgt bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 3 FZulG das Erfordernis, zumindest einen groben Zeit- bzw. Arbeitsplan mit entsprechender Ressourcenplanung und ggf. Meilensteinen vorzulegen bzw. die einzelnen Verfahrensschritte und jeweils erwarteten (Zwischen-) Ergebnisse darzustellen, weil sonst nicht festgestellt werden kann, dass dem Vorhaben ein zielgerichtetes Vorgehen zugrunde liegt. Derartige Vorgaben fehlen vorliegend. Die Angaben der Klägerin über ihre Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2019 ersetzen keine Planung für die Zukunft. Das gilt auch hinsichtlich des ihr bereits erteilten Patents, sofern sich aus ihrem Antrag keine genau definierte Weiterentwicklung ergibt, die über routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten hinausgeht (vgl. Art. 2 Ziff. 86 AGVO). Auch die Teilnahme an der Umfrage der BSFZ und die Vereinbarung mit der European Space Agency stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben. Das gilt auch für das Kooperationsangebot der Humboldt-Universität zu Berlin und eines weiteren Wissenschaftlers sowie ein früheres Angebot des Berliner Senats, für welche die Klägerin bereits keine Nachweise vorgelegt hat. Auch aus den sich in der Prüfungsphase befindlichen Patentanmeldungen der Klägerin ergibt sich kein konkreter Arbeits- und Zeitplan. Für das Digital-Absolutgravimeter wurde laut DPMA-Recherche nach der Offenlegungsschrift vom 21. November 2019 ein Prüfungsantrag gestellt und es sind bislang zwei Prüfungsbescheide ergangen, auf die jeweils erwidert wurde – mutmaßlich durch den gesetzlichen Vertreter der Klägerin –, ohne dass bislang ein Patent erteilt wurde (m ..., zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2025). Welche konkreten Schritte hierfür erforderlich wären, lässt sich weder der Offenlegungsschrift, noch den Angaben der Klägerin im hiesigen Verfahren entnehmen. Dasselbe gilt für die beiden weiteren angestrebten Patente. Einer DPMA-Recherche lässt sich insoweit nur entnehmen, dass das Kombinationsabsolutgravimeter mit Offenlegungsschrift vom 25. März 2021 veröffentlicht wurde (m ..., zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2025) und die Offenlegungsschrift des Neutronenabsolutgravimeters am 6. Juli 2023 berichtigt wurde (m ..., zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2025). Es kann aber nicht Aufgabe der Bescheinigungsstelle (oder der Gerichte) sein, auf Basis von Offenlegungsschriften und DPMA-Recherchen über Ziele, Arbeitsschritte und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand zu spekulieren, sondern der Antrag muss insoweit aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein. Die einzige Angabe der Klägerin beschränkt sich indes darauf, im Januar und Februar 2020 über 7000 Aktivitätspakete durchgeführt zu haben, ohne Darlegung, worin diese bestanden und auf Grundlage welchen Planungskonzepts und zur Erreichung welcher Meilensteine diese ausgeführt wurden. Soweit die Klägerin ihr Digital-Absolutgravimeter bis zum 16. Mai 2025 und ihr Kombinationsabsolutgravimeter bis zum 19. September 2026 fertigstellen will, ließe sich nach Ablauf dieser Fristen zwar abschließend feststellen, ob das Vorhaben erfolgreich war oder nicht. Erforderlich im Sinne der Zielgerichtetheit des Vorhabens sind aber jedenfalls Angaben, anhand derer bereits während des Förderzeitraums der Erfolg des Vorhabens überprüft werden könnte. Nichts anderes folgt aus der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe durch das DPMA. Es erschließt sich bereits nicht, dass die Zahlung der Schutzgebühr für ein bereits erteiltes Patent nach dem FZulG förderfähig wäre. Soweit die Klägerin vorbringt, wegen unerlaubter Verwertung ihres geistigen Eigentums in China dringend auf Rechtsschutz angewiesen zu sein, ist sie auf die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus dem PatG zu verweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bescheinigung nach dem Forschungszulagengesetz, mit der forschende Unternehmen steuerlich begünstigt werden (sog. Forschungszulage). Die Klägerin ist ein 2011 gegründetes Einzelunternehmen des Dipl.-Ing.-Ök. R ... . Sie beantragte am 17. August 2022 bei der F ..., die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (im Folgenden: BMBF) als Bescheinigungsstelle Forschungszulage (im Folgenden: BSFZ) beauftragt wurde, eine Forschungszulage für die Entwicklung eines speziellen Feinmesssystems mit Nanorelativtechnologie zur Erforschung der kurzreichenden Gravitation mit Mikroamplitudenmeter, Mikrointervall-Absolutgravimeter und Neutronenabsolutgravimeter. Zur Begründung gab sie an, mit konventionellen Systemen ließe sich kurzreichende Gravitation nicht messen, was zu einer Wissenslücke über die Naturgesetze führe. Auf dem Weltmarkt für Messsysteme der Gravitation und Schwere, der durch finanzstarke Unternehmen bzw. Institutionen beherrscht werde, könne sie als kleines Unternehmen durch ihre neuartigen technischen Entwicklungen gewinnen. Sie sei das erste Unternehmen mit molekularen synthetischen Werkstoffen als Trägermaterial für hochempfindliche Mikroamplituden-Sensortechnik und das einzige Unternehmen mit einem Mikrometer-Mikrosekunden-Messbereich für eine neue Generation der Absolutgravimeter. Sie verfüge über Erfindungen und Patente im Bereich Mikroamplitudenmeter, Mikrointervall-Absolutgravimeter und Neutronenabsolutgravimeter. Bei ihrem Vorhaben handele es sich sowohl um Grundlagenforschung als auch um die experimentelle Entwicklung adäquater Messsysteme, die sie allein wissenschaftlich verwerten wolle. Meilensteine seien patentfähige Erfindungen. Die Entwicklung neuer Messtechnik berge wissenschaftlich und ingenieurtechnisch große Unwägbarkeiten. Am 23. August 2022 erforderte die BSFZ ergänzende Informationen (sog. Nachforderung). Die Ausführungen der Klägerin zur Neuartigkeit ihres Vorhabens – insbesondere eine Abgrenzung zum Stand der Technik bzw. zu ihren bestehenden Produkten und innerbetrieblichen Routinetätigkeiten – sowie zu den wissenschaftlichen Risiken und der Planmäßigkeit ihres Vorhabens seien nicht ausreichend. Sie möge ihre Methodik bzw. Vorgehensweise zur Erreichung der angestrebten wissenschaftlichen Ziele beschreiben und mittels eines sog. Gantt-Diagramms angeben, welche konkreten Arbeits- und Verfahrensschritte vorgesehen seien. Am 26. August 2022 antwortete die Klägerin, die Neuartigkeit ihres Vorhabens ergebe sich aus der Patenschrift „Mikroamplitudenmeter“ (I ... ), den Offenlegungsschriften „Digital-Absolutgravimeter“ (I ... ) und „Kombinationsabsolutgravimeter“ (I ... ) sowie der Prioritätsschrift „Neutronenabsolutgravimeter“ (I ... [zwischenzeitlich ebenfalls offengelegt]). Sie strebe die Entwicklung von Prototypen für eine 3000-fach genauere Längenmessung ab 1 µm Fallhöhe (gegenüber konventionellen Messungen) mittels Neutronenabsolutgravimeter mit Nanorelativtechnologie an. Die Abgrenzung zu Routine- und Geschäftstätigkeiten bestehe darin, dass Erfindungsgeist keine planbare Tätigkeit sei. Für die Umsetzung würden personelle und finanzielle Mittel im Bereich der Grundlagenforschung zur Gravitations-/ Kerntechnik (Kooperation mit R ... ) und zur experimentellen Weiterentwicklung des Neutronenabsolutgravimeters (Kooperation mit ortsansässigen Elektronikunternehmen) benötigt. Die Planmäßigkeit sei mit dem Vorhabenzeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2027 ausreichend beschrieben. Wissenschaftliche Risiken lägen darin begründet, dass die Gravitation im Bereich der Elementarteilchen- und Kerntechnik bislang eine Wirkung von unmessbarer Kleinheit und praktisch eine vernachlässigbare Naturkraft sei. Technische Risiken bestünden darin, dass nicht auf bekannte Verfahren zurückgegriffen werden könne. Mit Bescheid vom 14. September 2022 lehnte die BSFZ die Erteilung der begehrten Bescheinigung ab, weil das Vorhaben nicht förderfähig sei. Die Prüfung orientiere sich an der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und den dort definierten Forschungsarten Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Für die Erteilung müssten zudem die allgemein für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (im Folgenden: FuE) geltenden Kriterien Neuartigkeit, Risiko/ Unwägbarkeit und Planmäßigkeit erfüllt sein. Das Vorhaben sei bereits keiner begünstigten Forschungsart zuzuordnen und erfülle keines der weiteren Kriterien. Die Neuartigkeit sei nicht gegeben, weil sich aus den vorliegenden Informationen das konkrete Ziel des Vorhabens und dessen technischen und wissenschaftlichen Voraussetzungen nicht ergäben. Auch in ihrer Antwort auf die Nachforderung stelle die Klägerin nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten experimentellen oder theoretischen Arbeiten sie mit dem Projekt verfolge. Den aktuellen Stand der Technik habe sie ebenfalls nicht beschrieben. Das benannte Patent beinhalte lediglich ein Ausführungsbeispiel, jedoch seien keine experimentellen oder theoretischen Arbeiten im Sinne einer technischen Neuartigkeit erkennbar. Auch das Kriterium Risiko/ Unwägbarkeit sei nicht erfüllt. Aspekte wie die Marktwirtschaft und allgemeine Komplexität seien keine wissenschaftlichen oder technischen Risiken. Schließlich liege keine Planmäßigkeit vor. Die Klägerin habe lediglich allgemeine Zielvorstellungen wiedergegeben. Konkret durchzuführende Tätigkeiten, deren geplanten Zeitrahmen, Meilensteine oder Abbruchkriterien habe sie nicht benannt. Einen inhaltlich strukturierten Arbeitsplan habe sie trotz konkret geforderter Vorlage eines Gantt-Diagramms nicht vorgelegt. Ein Verweis auf die angegebene Projektlaufzeit reiche nicht aus. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, der Bescheid stütze sich auf Kriterien, die sich nicht aus dem Forschungszulagengesetz und der Allgemeinen Freistellungsverordnung ergäben. Aus ihrer Zielbeschreibung ergebe sich für Fachverständige das konkrete objektive Kriterium für ihre experimentellen und theoretischen Arbeiten an einem Prototyp für Längenmessungen ab 1 µm Fallhöhe mit einem tolerierbaren kleineren Längenfehler (in Fallhöhe) und einem tolerierbaren kleinen Winkelfehler (in Fallrichtung). Auch das technische bzw. wissenschaftliche Risiko sei konkret zu erkennen: Es gebe eine Vielzahl von Einflussgrößen, von denen der tolerierbare Längen- und/ oder Winkelfehler abhänge. Es gebe keine Erkenntnisse und Vorarbeiten für dieses Projekt. Dessen Planmäßigkeit sei ab Januar 2020 bis zum Vorjahr 2021 betrieblich dokumentiert. So seien ab Januar 2020 in eigenbetrieblicher Planung, Durchführung und Dokumentation mit einem experimentellen Stufenprogramm mehr als 4000 Aktivitätspakete (digital elektronische Datensätze) und im Februar 2020 mehr als 3000 Aktivitätspakete geplant, umgesetzt und dokumentiert worden. Dies habe sie mit einer Prioritätsschrift, die eine 40-seitige detaillierte Beschreibung enthalte, sowie mit den neuen wissenschaftlichen und technischen Bestandteilen ihrer Erfindungen nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2022 wies die BSFZ den Widerspruch zurück. Nach fachlicher Prüfung könnten die Kriterien Neuartigkeit und Risiko/ Unwägbarkeit zwar als erfüllt angesehen, jedoch weiterhin keine Planmäßigkeit des Vorhabens festgestellt werden. Ein Verweis auf die betriebliche Dokumentation und Planung der Aufwendungen ab Januar 2020 bis zum Vorjahr 2021 reiche nicht aus, da sich das Projekt bis Ende 2027 erstrecke. Die Angabe der Klägerin, sie habe allein im Januar und Februar 2020 mehr als 7000 Aktivitätspakete durchgeführt, entzöge sich zudem einer objektiven Bewertung. Auch die Offenlegungsschrift stelle keinen geeigneten Nachweis für die Planmäßigkeit dar, da die Bewertung im Rahmen des Forschungszulagengesetzes von den Regelungen des Patentrechts zu unterscheiden sei. Mit ihrer am 2. Dezember 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Bescheinigungsantrag weiter. Statt die gesetzlichen Kriterien zu prüfen, habe die Beklagte in der Nachforderung eigenmächtig die Kriterien Neuartigkeit, Risiko/ Unwägbarkeit und Planmäßigkeit aufgestellt, die auch nicht dem sog. Frascati-Handbuch der OECD entsprächen. Die Beklagte verkenne zudem den einheitlichen Grundtenor des Forschungszulagen- und Patentgesetzes, wenn sie technische Entwicklungen bzw. Erfindungen nach dem Patentgesetz und dabei dokumentierte Ergebnisse sowie Offenlegungs- und Prioritätsschriften nicht als Nachweise für die Planmäßigkeit ansehe. Jedenfalls erfülle sie diese Vorgabe. Nach einer Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen (im Folgenden: BMF) fielen Entwurf, Konstruktion und Erprobung von Prototypen zur Erlangung von Patenten und Schutzrechten sowie Testung von Hypothesen mit den damit errichteten Versuchsanlagen typischerweise in den Bereich begünstigter Vorhaben. Für den Zeitraum von 2002 bis 2019 könne sie zielbezogene Arbeitspakete, Meilensteine, und Tätigkeiten benennen, und zwar technische Erfindungen und Patente beim deutschen, europäischen und eurasischen Patentamt (z.B. J ..., Mikroamplitudenmeter, Digital-Absolutgravimeter), wissenschaftliche Veröffentlichungen (z.B. „Was ist und was soll Nanorelativtechnologie?“, R ..., MZU-Verlag Rostock 2009, Wiederabdruck 2022; „Praxis des Messens mit Prototypen der Ingenieurtechnik Nanorelativtechnologie“, R ..., MZU-Verlag Rostock 2011) sowie anerkannte Referenzen aus Industrie, Wirtschaft und Wissenschaft (Anlage K5). Auch für den Zeitraum vom 2. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 habe sie detaillierte Tätigkeiten, vorhabenbezogene Arbeitspakete und Meilensteine vorgelegt, darunter technische Erfindungen und Patente (z.B. Kombinationsabsolutgravimeter, Neutronenabsolutgravimeter [Offenlegungsschrift in Anlage zum Schriftsatz vom 16. Mai 2023]), für die sie Prioritätsrechte habe. Sie strebe zudem Kooperationen mit der European Space Agency (undatiertes Non-Disclosure-Agreement, auszugsweise vorgelegt in Anlage K10d), dem Institut für Physik der Humboldt-Universität zu Berlin sowie einem weiteren Wissenschaftler an und habe ein früheres Angebot des Berliner Senats, ihr Unternehmen nach Adlershof umzusiedeln. Zudem reichte sie eine Umfrage der BSFZ ein, an der sie offenbar teilgenommen und ihren Unmut über das Bescheinigungsverfahren geäußert hatte. Ihr Vorhaben ende mit der Ausführung aller erforderlicher Änderungen an den Prototypen, wobei sie das Digital-Absolutgravimeter bis zum 16. Mai 2025 und das Kombinationsabsolutgravimeter bis zum 19. September 2026 abschließen wolle. Die Verfahrensdauer füge ihrem Projekt großen Schaden zu, da einige ihrer Prioritätsrechte bereits am 2. November 2022 bzw. am 4. Mai 2023 erloschen seien. Zudem würden ihre Prototypen unerlaubt in China verwertet, was ihr die finanziellen Mittel zur Zahlung fälliger Schutzgebühren entziehe. Ihr sei zwar vom Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) Verfahrenskostenhilfe für die 13. und 14. Schutzgebühr ihres Mikroamplitudenmeters gewährt worden. Dies habe den Schaden für ihre Grundlagenforschung und experimentelle Entwicklung aber lediglich begrenzt. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2022 aufzuheben, 2. ihrem Widerspruch vom 6. Oktober 2022 gegen den Bescheid vom 14. September 2022 stattzugeben, 3. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 FZulG für den Zeitraum vom 2. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 vorliegen, 4. festzustellen, dass die Bescheinigung nach § 6 FZulG für den Zeitraum vom 2. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 zu erteilen ist. Hinsichtlich ihrer Klageanträge zu 3. und 4. hat die Klägerin zuletzt beantragt, 3. festzustellen, dass ihr FuE die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 FZulG erfüllt unter Berücksichtigung der Anwendungsrichtlinie des Bundesministerium der Finanzen zur „Gewährung von Forschungszulagen nach dem FZulG" vom 7. Februar 2023 und unter Beachtung der Kernkriterien zur Identifizierung von FuE gemäß OECD (2018), Frascati-Handbuch 2015, im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020, 4. festzustellen, dass die Bescheinigung nach § 6 FZulG gemäß ihres Antrags vom 17. August 2022 für den Zeitraum vom 2. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2027 zu erteilen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei als eine von drei Beliehenen für die Antrags- und Widerspruchsprüfung zuständig. Ihre Prüfpraxis sei mit dem BMBF abgestimmt und orientiere sich an den Kriterien des Frascati-Handbuchs der OECD. Die Klägerin stütze ihr Vorhaben auf den Einsatz experimentierfähiger Prototypen mit einer neuartigen Sensortechnik, ohne die methodische Basis ihres experimentellen Verfahrens oder ein Forschungsdesign darzulegen. Auch die nachgereichten Dokumente konkretisierten den Sachverhalt nicht und stünden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben. Die Publikation „Was ist und soll Nanorelativtechnologie“ beschreibe lediglich den Begriff und den Anspruch der Nanorelativtechnologie. Die Teilnahme an einer Umfrage der BSFZ und die Vereinbarung mit der European Space Agency hätten mit dem Vorhaben nichts zu tun. Die vorgelegte Patentschrift und die überreichte Offenlegungsschrift begründeten ebenfalls keinen Anspruch auf die Forschungszulage. Die Offenlegungsschrift enthalte lediglich die Unterlagen und eine Zusammenfassung der Patentanmeldung, ihre Veröffentlichung erfolge unabhängig davon, ob ein Patent erteilt werde. Ohnehin räumten Patente ihrem Inhaber ausschließlich Nutzungsrechte ein, um neuartige Produkte oder Verfahren vor Nachahmung zu schützen. Ein Arbeitsplan, der noch dazu den Anforderungen der Planmäßigkeit entspreche, folge daraus nicht. Soweit die Klägerin anführe, im Januar und Februar 2020 ein experimentelles Stufenprogramm mit mehr als 7000 Aktivitäten durchgeführt zu haben, lege sie nicht dar, worin diese Aktivitäten bestanden hätten und auf Grundlage welchen Planungskonzepts und zur Erreichung welcher Meilensteine diese ausgeführt worden seien. Welche Tätigkeiten im restlichen Vorhabenzeitraum bis Ende 2027 durchgeführt werden sollen, erläutere sie nicht. Mit Schriftsätzen vom 23. Oktober 2024 (Klägerin) und 18. November 2024 (Beklagte) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese haben vorgelegen und sind Gegenstand und Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen.