OffeneUrteileSuche
Urteil

M 28 K 21.6525

VG München, Entscheidung vom

3mal zitiert
19Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren setzt einen Antrag voraus, dem bestimmte Unterlagen beizufügen sind. Ohne einen entsprechenden Antrag darf die Genehmigungsbehörde kein Verfahren durchführen. Die Stellung eines Antrags kann selbst dann nicht erzwungen werden, wenn eine Anlage rechtswidrig ohne Genehmigung betrieben wird. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch des einzelnen Dritten auf Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besteht regelmäßig nicht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wer befürchtet, durch den nicht in einem regulären Verfahren genehmigten Betrieb einer Anlage in subjektiven Rechten verletzt zu sein, ist auf die Möglichkeit verwiesen, unter Geltendmachung einer eigenen Verletzung in materiellen, drittschützenden Rechtspositionen bau- bzw. immissionsschutzrechtliches aufsichtliches Einschreiten, insbes. ein solches nach §§ 22 ff. BImSchG zu beantragen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren setzt einen Antrag voraus, dem bestimmte Unterlagen beizufügen sind. Ohne einen entsprechenden Antrag darf die Genehmigungsbehörde kein Verfahren durchführen. Die Stellung eines Antrags kann selbst dann nicht erzwungen werden, wenn eine Anlage rechtswidrig ohne Genehmigung betrieben wird. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch des einzelnen Dritten auf Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besteht regelmäßig nicht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wer befürchtet, durch den nicht in einem regulären Verfahren genehmigten Betrieb einer Anlage in subjektiven Rechten verletzt zu sein, ist auf die Möglichkeit verwiesen, unter Geltendmachung einer eigenen Verletzung in materiellen, drittschützenden Rechtspositionen bau- bzw. immissionsschutzrechtliches aufsichtliches Einschreiten, insbes. ein solches nach §§ 22 ff. BImSchG zu beantragen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der zulässigerweise geänderte Klageantrag war im Haupt- und Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen. I. Die Klageänderung erweist sich als zulässig. Eine Änderung der Klage ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 6 B 47/06 – NVwZ 2007, 104/105) gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nachdem sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene sich der Klageänderung ausdrücklich widersetzt haben, hatte die Kammer eine Entscheidung über deren Sachdienlichkeit zu treffen (Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 91 Rn. 72; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 29). Sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn diese der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist (BVerwG, U.v. 27.2.1970 – IV C 28/6 – NJW 1970, 1564/1565), wobei der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleiben oder – bei neuem Streitstoff – das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden können sollte (BVerwG, U.v. 23.2.2017 – 7 C 31/15 – NVwZ 2017, 1775 Rn. 29). Bei gegebener Sachdienlichkeit liegt die Entscheidung über die Zulässigkeit im Ermessen des Gerichts (Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 91 Rn. 61 m.w.N.). Die Kammer hält die Klageänderung im konkreten Fall für sachdienlich, obwohl die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen wird (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022,, § 91 Rn. 31 m.w.N.), da das klägerische Begehren in der Sache und der der Klage zugrundeliegende entscheidungsrelevante Lebenssachverhalt im Wesentlichen unverändert bleiben, auch wenn infolge des Umstands, dass – anders als klägerseitig zunächst angenommen – aktuell kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, eine Reihe neuer Rechtsfragen zur Klärung gestellt wird. Dem ursprünglichen und dem geänderten Klageantrag ist das Begehren zu entnehmen, an den Entscheidungsprozessen des Beklagten über die Zulässigkeit des Betriebs der Beigeladenen ggf. auch unabhängig von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens beteiligt zu werden. Eine gerichtliche Entscheidung (auch) über die Zulässigkeit einer darauf gerichteten Klage ist geeignet, den sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darbietenden sachlichen Streitstoff insoweit auszuräumen, indem sie eine Bewertung zu den divergierenden Rechtsauffassungen der Parteien liefert. II. Für die nach zulässiger Klageänderung im Hauptantrag erhobene Leistungsklage fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis (1.). Überdies hält die Kammer die Klägerin auch nicht für klagebefugt (2.). 1. Das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis, welches Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Klage ist und bei Erfüllung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen regelmäßig als indiziert gilt, ist gegeben, wenn der Rechtssuchende ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hat und sein angestrebtes Ziel nicht auf einfacherem oder kostengünstigerem Weg erreichen kann (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor §§ 40-53 Rn. 12 u.V.a. BGH, U.v. 20.1.1971 – VIII ZR 251/69 NJW 1971, 656/657). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn sich die Rechtsposition der Klagepartei selbst im Fall des Erfolgs seines Rechtsbehelfs nicht verbessern würde (Wöckel in Eyermann, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Die Klage ist hierzu nicht geeignet, da sie auf die Verpflichtung des Beklagten zu einer unmöglichen Leistung gerichtet ist, nämlich der Durchführung eines (förmlichen) Genehmigungsverfahrens ohne einen – dafür zwingend erforderlichen – Antrag. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt das Genehmigungsverfahren einen Antrag voraus, dem § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entsprechend insbesondere in § 4 9. BImSchV näher bezeichnete Unterlagen beizufügen sind. Ohne einen entsprechenden Antrag darf die Genehmigungsbehörde kein Verfahren durchführen (Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 10 Rn. 27; Dietlein in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand Januar 2023, § 10 BImSchG Rn. 39). Die Stellung eines Antrags kann selbst dann nicht erzwungen werden, wenn eine Anlage rechtswidrig ohne Genehmigung betrieben wird (Jarass, a.a.O. m.w.N.). Somit könnte der Beklagte einem Verpflichtungsausspruch des Gerichts so lange nicht nachkommen, wie die Beigeladene weiterhin von der Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 BImSchG absieht, sondern ist auf ein Vorgehen nach § 20 Abs. 2 BImSchG verwiesen (Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 10 Rn. 27). Die Kammer verkennt nicht, dass ein Antrag auf repressives Einschreiten im Erfolgsfalle ein anderes Verhalten der Behörde zur Folge hätte als das mit der Klage Begehrte. Da aber nach obigen Ausführungen gegebenenfalls nur dieser Anspruch erfüllt werden könnte, greift der Einwand der fehlenden Identität der Rechtsfolgen nicht (vgl. dazu BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – Inf AuslR 2016, 390 Rn. 8 zu § 30 Abs. 5 AsylG). 2. Überdies sieht die Kammer keinen Anlass, das nationale Verfahrens- und Prozessrecht für den Fall der Klägerin erweiternd dahingehend auszulegen, dass dieser als Nachbarin im immissionsschutzrechtlichen Sinn eine absolute Verfahrensposition zukäme, aus der sie eine Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ableiten könnte. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist nach überwiegender Auffassung (vgl. zum Streitstand bei Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 371) auch für die allgemeine Leistungsklage eine Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten wegen des Unterbleibens der begehrten Leistung, hier der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, erforderlich. Die in der vorliegenden Konstellation anwendbare Schutznormtheorie verlangt die Existenz eines Rechtssatzes, der zumindest abstrakt geeignet ist, subjektive Rechte Einzelner zu begründen. Ein Anspruch des einzelnen Dritten auf Durchführung eines (bestimmten) Verfahrens besteht aber regelmäßig nicht (eine Ausnahme bilden die sog. absoluten Verfahrensrechte, vgl. dazu: Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 73). Im Regelfall führt die zuständige Behörde ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren im öffentlichen Interesse durch. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechtsnorm die Klägerin mit einem absoluten Verfahrensrecht i.S. eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt ausstatten könnte. Die Frage, ob eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ein solches Recht einräumt, im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.2.1980 – 4 C 24/7 – NJW 1981, 239/240). Nachdem das Bundesimmissionsschutzgesetz für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein Antragserfordernis vorsieht (vgl. oben), scheidet ein solcher Anspruch eines Dritten in Bezug auf § 10 Abs. 1 BImSchG nach der Gesetzessystematik bereits von vornherein aus, zumal wenn ein Antrag – wie hier – nicht gestellt wurde. Ein Bestreben des Gesetzgebers, die Vorschrift antragsunabhängig mit Schutzfunktionen zugunsten Dritter auszustatten, ist nicht erkennbar. Die Durchsetzung schutzwürdiger Rechtspositionen ist auf andere Weise sichergestellt: Wer befürchtet, durch den nicht in einem regulären Verfahren genehmigten Betrieb einer Anlage in subjektiven Rechten verletzt zu sein, ist auf die Möglichkeit verwiesen, unter Geltendmachung einer eigenen Verletzung in materiellen, drittschützenden Rechtspositionen bau- bzw. immissionsschutzrechtliches aufsichtliches Einschreiten insbesondere ein solches nach §§ 22 ff. BImSchG zu beantragen. Eine substantiierte Darlegung einer konkreten Betroffenheit der Klägerin in materiellen, drittschützenden Rechtspositionen ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen. Es beschränkt sich auf die schlichte Behauptung einer nicht näher bezeichneten Verletzung der Belange des Denkmalschutzes, des Landschaftsschutzes, des Lärmschutzes im Hinblick auf Verkehrs- und Gewerbelärm sowie des Umweltschutzes. Eine davon losgelöste allein verfahrensrechtliche Position Dritter lässt sich dem Immissionsschutzrecht nicht entnehmen. Die Rechtsprechung und weit überwiegende Teile der Literatur gestehen sowohl Individual- als auch Verbandsklägern eine Klagebefugnis grundsätzlich nur aufgrund der Verletzung von drittschützenden Verfahrensrechten in einem tatsächlich durchgeführten Genehmigungsverfahren zu (BVerfG, B.v. 20.12.1979 – 1 BvR 385/77 – juris Rn. 67; VGH Kassel, B.v. 12.3.1996 – 14 TH 2775/94 – NVwZ-RR 1997, 404; Dietlein in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand April 2022, § 10 BImSchG Rn. 6 m.w.N.; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 10 BImschG Rn. 1 m.w.N. und Rn. 105). Aus der Wahl eines objektiv falschen Verfahrens wird nur für diejenigen Fälle eine Klagebefugnis abgeleitet, in denen das falsche Verfahren zu einer Zulässigkeitsentscheidung geführt hat (siehe dazu: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 19 Rn. 33 m.w.N.). Die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG bewirkt aber – und so auch hier – lediglich, dass gegenüber dem Anlagenbetrieb keine einschränkenden Maßnahmen insbesondere nach § 20 Abs. 2 BImSchG allein aufgrund von dessen formeller Illegalität ergehen können (Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 20 BImSchG Rn. 26, 38). Aus § 4 UmwRG ergibt sich nichts Abweichendes. § 4 Abs. 1 UmwRG setzt seinem Wortlaut nach bereits eine Entscheidung über die Zulässigkeit voraus. Da eine solche hier nicht getroffen wurde, ist der Frage, ob einer der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte, nicht weiter nachzugehen. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift besteht kein Raum. Angesichts der Zurückhaltung des Gesetzgebers bei der Ausstattung von bestimmten Rechtspersönlichkeiten mit absoluten Verfahrensrechten (es existieren insoweit lediglich drei von der Rechtsprechung herausgebildete Fallgruppen, vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 73) ist bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Ob allein die (langjährige) Nachbarschaft der Klägerin eine vergleichbare Interessenlage, wie die in diesen Fallgruppen (enteignungsrechtliche Verfahrensvorschriften, Beteiligungsrechte von Gemeinden und Gemeindeverbänden im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren und schließlich das Beteiligungsrecht des anerkannten Naturschutzverbandes bei Planfeststellungsverfahren) anerkannte, begründet, bedarf somit keiner Erörterung. Das Prozessrecht begründet keine vom Fachrecht losgelöste Klagebefugnis. Die überwiegende Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung geht dahin, dass auch § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis vermitteln, sondern diese vielmehr voraussetzen (Dietlein in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand April 2022, § 10 BImSchG Rn. 285a m.w.N.; Keller, Drittanfechtungen im Umweltrecht durch Umweltvereinigungen und Individualkläger NVwZ 2017, 1080; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 – juris Rn. 20 ff.; B.v. 27.6.2013 – 4 B 37/12 – juris Rn. 10; U.v. 20.1.2016 – 6 A 2.14 – LKV 2016, 180; OVG Hamburg, B.v. 11.3.2016 – 2 Bs 33/16 – NVwZ-RR 2016, 492 Rn. 7; OVG Koblenz, U.v. 15.2.2017 – 8 A 10717/16.OVG – NVwZ-RR 2017, 563 Rn. 38; VGH Kassel, B.v. 4. 8. 2016 – 9 B 2744/15 – juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 15). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer in Kenntnis der (im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung für Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ angestellten) in eine andere Richtung weisenden Erwägungen in der Rechtsprechung (Kostenentscheidung nach Erledigterklärung des VG Aachen, B.v. 20. Januar 2016 – 3 K 2445/12 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. und OVG NRW, U.v. 25.2.2015 – 8 A 959/10 – juris Rn. 78 ff.) und Literatur (Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 4 UmwRG Rn. 11-19) an. Das gefundene Ergebnis bedarf auch keiner Korrektur mit Blick auf das unionsrechtliche, sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergebende Effizienzgebot. Allein aus dem zutreffenden aber allgemeinen Grundsatz, dass das Verfahrensrecht im Recht der Europäischen Union einen besonderen Stellenwert genießt, lässt sich keine individuelle Rechtsposition herleiten. Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt jedenfalls eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingte, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus (BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 7 C 21/12 – NVwZ 2014, 64 Rn. 36 f.). Eine solche im Sinne der Klägerin auslegungsfähige Vorschrift ist im Unionsrecht nicht auszumachen. Weder die RL 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2020 über Industrieemissionen (ABl. L 334/17) – IE-Richtlinie – noch die RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26/1) – UVP-Richtlinie – als Handlungen der Gesetzgebungsorgane der Union i.S.v. Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EUV gebieten für den vorliegenden Fall die Annahme eines absoluten Verfahrensrechts der Klägerin. Der Betrieb der Beigeladenen unterfällt schon nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie, da der Betrieb der Beigeladenen weder ein Projekt i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der UVP-Richtlinie noch ein solches i.S.v. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der UVP-Richtlinie darstellt. Die Industrie-Emissionsrichtlinie ist zwar gem. deren Art. 10 i.V.m. Nr. 6.4 Buchst. b Unterbuchst. ii) Alt. 1 Anhang I einschlägig, enthält aber keine Vorschrift, aus der sich eine Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens im Interesse Einzelner ergeben würde. Zwar zielt auch die IE-Richtlinie gem. Art. 4 Abs. 1 darauf ab, dass jede ihrem Anwendungsbereich unterfallende Anlage einer Genehmigungspflicht unterworfen wird. Allerdings ist Art. 4 Abs. 1 IE-Richtlinie schon nicht im Katalog der verbindlich umzusetzenden Vorschriften des Art. 80 IE-Richtlinie enthalten. Weiter trifft die IE-Richtlinie in Art. 11 auch Regelungen zu Allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber, die unabhängig von einem Genehmigungsverfahren gelten dürften. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit sieht Art. 24 IE-Richtlinie ausdrücklich nur „am Genehmigungsverfahren“ vor. Hinsichtlich der Regelung des Zugangs zu Gerichten räumt Art. 25 IE-Richtlinie den Mitgliedsstaaten einen gewissen Spielraum ein und erlaubt insbesondere die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zur Zulässigkeitsvoraussetzung zu machen und privilegiert in Abs. 3 UAbs. 2 – wie auch im nationalen Recht – nur Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, sodass es auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts bei den obigen Ausführungen sein Bewenden hat. Nichts Weitergehendes ergibt sich aus der Aarhus-Konvention (AK). Gemäß deren Art. 9 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. a können die Vertragsstaaten den Zugang zu Überprüfungsverfahren (für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit) von dem Vorliegen eines ausreichenden Interesses abhängig machen. Nach Art. 9 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. b) AK dürfen die Mitgliedstaaten den Verfahrenszugang aber alternativ auch von der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängig machen, wenn dies im Verwaltungsprozessrecht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist. Die Europäische Union hat Art. 9 Abs. 2 AK im Rahmen der RL 2011/92 (UVP-Richtlinie) und der RL 2010/75 (IVU- bzw. IE-Richtlinie) umgesetzt, die die Formulierungen der Konvention übernehmen, so dass die Präzisierung der Aktivlegitimation durch die Mitgliedstaaten zu erfolgen hat. Rechtsordnungen wie das deutsche System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes dürfen somit darauf abzielen, den Schutz von Rechten Einzelner sicherzustellen, so dass es in erster Linie oder gar ausschließlich darum geht, bestimmte, ggf. gesetzlich definierte Rechte oder Interessen der Bürger effektiv zu schützen. Der gerichtliche Zugang ist entsprechend eher eng ausgestaltet und setzt die Geltendmachung eines rechtlich geschützten und in der Regel eher eng definierten Rechts voraus (Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 1. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 20 f.) III. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig, da auch ihr aus o.g. Gründen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und im Übrigen auch insoweit ein Feststellungsinteresse bestehen oder zumindest substantiiert geltend gemacht sein müsste. Jedoch fehlt – wie soeben dargestellt – jegliche normative Anknüpfung für das Bestehen der Rechtsposition, deren Feststellung begehrt wird. IV. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da diese sich durch die Stellung eines eigenen Sachantrags einem Kostenrisiko aussetzte (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.