Urteil
1 K 26.19
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1118.1K26.19.00
3mal zitiert
15Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in die Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. (Rn.20)
2. Der Begriff der Bestrebung erfordert in Abgrenzung zur bloßen Meinungsäußerung ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. (Rn.22)
3. Dass eine sozialistische Revolution voraussetzt, dass die verfassungsmäßige Ordnung abgeschafft wird, liegt auf der Hand. (Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, jede Weiterverbreitung oder sonstige öffentliche Zugänglichmachung der Verfassungsschutzberichte 2017 und 2018 insoweit zu unterlassen, als es darin zu Herrn U ... heißt, dieser sei „Parteivorsitzender seit 1971“. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in die Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. (Rn.20) 2. Der Begriff der Bestrebung erfordert in Abgrenzung zur bloßen Meinungsäußerung ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. (Rn.22) 3. Dass eine sozialistische Revolution voraussetzt, dass die verfassungsmäßige Ordnung abgeschafft wird, liegt auf der Hand. (Rn.30) Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, jede Weiterverbreitung oder sonstige öffentliche Zugänglichmachung der Verfassungsschutzberichte 2017 und 2018 insoweit zu unterlassen, als es darin zu Herrn U ... heißt, dieser sei „Parteivorsitzender seit 1971“. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage, die auf Unterlassung der Verbreitung der Verfassungsschutzberichte der Jahre 2017 bis 2020 hinsichtlich der Passage über die Klägerin gerichtet ist, ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. I. Die Klage gerichtet auf die Unterlassung der weiteren Verbreitung der Verfassungsschutzberichte der Jahre 2017 bis 2020 ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob dafür auch im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage eine vorherige Antragstellung bei der Behörde erforderlich ist (verneint von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15, juris Rn. 24; vgl. Sodan in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 45; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb. § 40 Rn. 8a, 51), kann offen gelassen werden. Hinsichtlich des Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2017 hat die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich vergeblich zur Unterlassung der Berichterstattung aufgefordert. Was die Verfassungsschutzberichte der Folgejahre angeht, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass keine Bereitschaft bestanden habe, einem etwaigen Unterlassungsverlangen der Klägerin zu entsprechen. Zudem sind die beanstandeten Verfassungsschutzberichte jedenfalls auf der Internetpräsenz der Beklagten weiterhin verfügbar, so dass es der Klägerin auch insoweit nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 24). Die Erweiterung der Klage um die Verfassungsschutzberichte der Jahre 2018 bis 2020 ist zulässig. Einerseits ist die Erweiterung im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich, da sich der Streitstoff nicht ändert. Andererseits hat die Beklagte der Klageerweiterung zugestimmt und sich auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist lediglich im tenorierten Umfang begründet. Soweit die Beklagte den Anspruch teilweise anerkannt hat, war sie nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 307, 313b ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß wie aus dem Tenor ersichtlich ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage zu verurteilen. Im Übrigen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Verfassungsschutzberichte der Jahre 2017 bis 2020. Der aus Art. 21 Abs. 1 GG (mit der darin verfassungsrechtlich gewährleisteten Parteienfreiheit in Form der Betätigungsfreiheit als politische Partei und der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb) folgende öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in die Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014, BVerwG 3 C 27.13, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Voraussetzungen dieses Unterlassungsanspruchs liegen nicht vor. Zwar greift die Berichterstattung über die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten in Art. 21 Abs. 1 GG ein. Denn die Berichterstattung ist geeignet, sich negativ auf die Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Jedoch ist die Berichterstattung auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) gerechtfertigt. Auch das Parteienprivileg schließt nicht aus, dass eine Partei, die nicht verboten ist, in staatlichen Publikationen wie dem Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen wird, sofern die Voraussetzungen der Berichterstattung nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz – wie hier – erfüllt sind. Gegen die hieraus entstehenden faktischen Nachteile ist die Partei nicht per se durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20, juris, Rn. 19; siehe auch Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2020 – VG 1 L 95/20, S. 13 BA). Rechtsgrundlage für die Berichterstattung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Nach dieser Vorschrift informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werden in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BVerfSchG legaldefiniert als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen; Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist dem Staat allerdings nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als „bloße“ Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial. Diese müssen sich nicht notwendig nur aus Ereignissen und Äußerungen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren. Vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt. Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.). Schließlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst sind (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist die Berichterstattung über die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2017 bis 2020 rechtmäßig. Bei der Klägerin handelt es sich um Personenzusammenschluss, bei dem Bestrebungen, vorhanden sind, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Art und Weise der Berichterstattung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Allgemeine Auffassung ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im KPD-Verbotsverfahren, dass mit den in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten zentralen Verfassungswerten eine sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung nicht vereinbar sind. In einer solchen Gesellschaft sind – vor allem in der Phase der Diktatur des Proletariats – die Wahrung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung sowie allgemeine und gleiche Wahlen nicht gewährleistet. Nach marxistisch-leninistischer Lehre ist die Diktatur des Proletariats eine notwendige Vorstufe zur Erreichung des Sozialismus. In dieser Phase wandelt das Proletariat, das durch eine Revolution die Macht ergriffen hat, in fortgesetzten revolutionären Kämpfen die kapitalistische Gesellschaft in eine sozialistisch-kommunistische um. Hierzu bedarf es einer Unterdrückung des Widerstands der durch die Revolution entmachteten Klasse. Die Staatsgewalt ist bei einer Staatspartei konzentriert, die Trägerin des Klassenkampfes ist. Die so verstandene Diktatur des Proletariats ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Es wäre nicht denkbar, den Wesenskern des Grundgesetzes aufrechtzuerhalten, wenn eine Staatsordnung errichtet würde, die die kennzeichnenden Merkmale der Diktatur des Proletariats trüge. In einem derartigen Gemeinwesen sind die Menschenrechte nicht gewährleistet. Für die Angehörigen der unterdrückten Klasse ist das selbstverständlich. Da alles staatliche Handeln der Aufgabe der grundlegenden Neugestaltung der staatlichen Ordnung und der Erreichung des Sozialismus untergeordnet ist, stehen auch den Mitgliedern der herrschenden Klasse Grundrechte nur insoweit zu, als sie der Festigung der Diktatur des Proletariats zumindest nicht entgegenstehen. Angesichts der Allmacht der Staatspartei und ihrer alleinigen Einsicht in die politischen Notwendigkeiten scheiden eine Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung und erst recht die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition aus. Die Erörterung von Methoden und Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen, sobald sie einmal von der herrschenden Partei autoritativ verkündet worden sind. Angesichts dessen bestehen auch für eine Ablösbarkeit der Regierung sowie allgemeine und gleiche Wahlen kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – BVerwG 6 C 22.09, juris Rn. 33; OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 2009 – 16 A 845/08, juris Rn. 56; weitere Nachweise bei Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 55). Dass die politischen Ziele der Klägerin nach diesen Maßgaben gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, lässt sich unschwer aus der Grundsatzerklärung der Klägerin, in der sie ihre grundlegenden Positionen darstellt, ablesen. Aus der Grundsatzerklärung folgt, dass die Klägerin der trotzkistischen Theorie einer sozialistischen Revolution als weltweitem ständigen Prozess unter Führung einer Arbeiterregierung anhängt. Daraus, dass ihre Tätigkeit auf den Sieg der sozialistischen Revolution (so ausdrücklich Ziffer 47 der Grundsatzerklärung; siehe auch Ziffer 3 der Grundsatzerklärung) und die Überwindung des kapitalistischen Systems (siehe Ziffer 7, 12 und 27 der Grundsatzerklärung) abzielt, macht sie keinen Hehl. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Einschätzung, ihre politischen Ziele verstießen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, greifen nicht durch. Insbesondere beschränkt sich das politische Ziel der Klägerin nicht darauf, im Rahmen des nach dem Grundgesetz Zulässigen für wirtschaftspolitische Veränderungen einzutreten. Der Klägerin ist im Ausgangspunkt zwar darin zu folgen, dass die Verwendung von Begriffen wie Sozialismus, Revolution und Kapitalismus im politischen Sprachgebrauch allein keine Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit darstellen, da mit ihnen auch (lediglich) eine grundlegende Umgestaltung der wirtschaftspolitischen Verhältnisse – ein grundgesetzkonformes politisches Ziel – gemeint sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – BVerwG 6 C 22.09, juris Rn. 39 f.; OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 2009 – 16 A 845/08, juris Rn. 60). Dies erkennt entgegen der Ansicht der Klägerin indes auch die Beklagte an, die in den beanstandeten Verfassungsschutzberichten deutlich macht, dass über die Klägerin nicht wegen einer Kritik an der existenten Wirtschaftsordnung berichtet, ihr vielmehr ausdrücklich vorgehalten werde, sie verunglimpfe die staatliche und gesellschaftliche Ordnung als „Kapitalismus“ (siehe Verfassungsschutzbericht 2017, S. 148; Verfassungsschutzbericht 2018, S. 152). In den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 2019 (S. 165) und 2020 (S. 180) heißt es hierzu noch genauer, die Klägerin fordere den Sturz des „Kapitalismus“ – nicht allein bezogen auf das Wirtschaftssystem, sondern als Überwindung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dass diese Einschätzung der Beklagten zutreffend ist, folgt aus den veröffentlichten politischen Zielen der Klägerin, die verständigerweise keine andere Interpretation zulassen. So verdeutlicht etwa Ziffer 44 der Grundsatzerklärung, dass das Ziel der Klägerin die „Erziehung und Vorbereitung der Arbeiterklasse für den revolutionären Kampf gegen den Kapitalismus, die Errichtung der Arbeitermacht und den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaft“ ist. Die Klägerin sei überzeugt, „dass nur eine Bewegung, die auf höchstem theoretischen Niveau arbeitet, die Arbeiterklasse auf ihre Seite ziehen, sie auf den Kampf gegen den Kapitalismus vorbereiten und eine sozialistische Gesellschaft aufbauen kann“ (Ziffer 43 der Grundsatzerklärung). Um diesem Ziel stärkeren Ausdruck zu verleihen, war schon die Namensänderung auf dem Parteitag der „Partei für Soziale Gleichheit“ am 18. und 19. Februar 2017 erfolgt. Zudem legt die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 15. Mai 2019 korrekt dar, dass sich der Kapitalismus nach dem marxistischen Verständnis nie nur auf das Wirtschaftssystem beschränken lasse. Vielmehr bildet danach die Gesamtheit der Produktionsverhältnisse die ökonomische Struktur der Gesellschaft, die reale Basis, worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt und welcher bestimmte gesellschaftliche Bewusstseinsformen entsprechen (S. 25 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51, juris Rn. 250). Die Wirtschaftsordnung kann nach Marx nie isoliert betrachtet werden: „Die Produktionsweise des materiellen Lebens bedingt den sozialen, politischen und geistigen Lebensprozeß überhaupt. Es ist nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt.“ (zitiert nach BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51, juris Rn. 248). Dies räumt auch die Klägerin ein, wenn sie im Schriftsatz vom 30. Juli 2019 (dort S. 8) ausführt, die Erkenntnis, dass bestimmte Formen des gesellschaftlichen Überbaus auf einer bestimmten ökonomischen Struktur der Gesellschaft beruhen – die antike Gesellschaft auf der Sklaverei, die feudale Gesellschaft auf dem Großgrundbesitz, die bürgerliche Gesellschaft auf dem Eigentum an Kapital und Produktionsmitteln -, sich kaum leugnen lasse. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass ihre vielfältigen Bezugnahmen auf die Schriften von Marx, Engels, Trotzki und Lenin nicht gegen sie sprächen, weil die in den Texten von Marx, Engels, Trotzki und Lenin beschriebenen Situationen in ihrem historischen Kontext zu bewerten seien. Denn bei der Klägerin handelt es sich um eine politische Partei, die keine historischen Betrachtungen anstellt, sondern eine auf den Schriften von Marx, Engels, Trotzki und Lenin fußende politische Agenda verfolgt. Dementsprechend verfängt auch ihre Relativierung der Einschätzung der Beklagten nicht, die Klägerin behaupte, dass sich verschiedene Klassen unversöhnlich und ohne Möglichkeit eines Interessenausgleichs und Kompromisses gegenüberstünden. Unbenommen ist der Klägerin zwar, dass die Unterscheidung der Gesellschaft in Klassen „ein wissenschaftlich anerkanntes und weitverbreitetes Instrument zur Analyse von Gesellschaften darstellt“ (Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juli 2019, dort S. 10). Die Klägerin betreibt jedoch keine soziologischen Gesellschaftsstudien, sondern auf der Einteilung der Gesellschaft in Klassen fußt ihr Parteiprogramm. Dieses ist eindeutig auf den Klassenkampf ausgerichtet. Ausdrücklich unter Bezugnahme auf Karl Marx heißt es etwa in Ziffer 18 der Grundsatzerklärung, dass die „wichtigste Voraussetzung für die Verwirklichung eines sozialistischen Programms [ist] die Eroberung der politischen Macht durch die Arbeiterklasse und die Errichtung eines Arbeiterstaates. Die Arbeiterklasse muss im Kampf um die Macht alle demokratischen Rechte und gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen und energisch verteidigen. Die historische Erfahrung zeigt jedoch, dass eine sozialistische Umgestaltung der Gesellschaft im Rahmen der bestehenden bürgerlichen Institutionen nicht möglich ist. Die klassische marxistische Definition des Staates als Instrument der Klassenherrschaft, das „nicht bloß aus bewaffneten Menschen, sondern auch aus sachlichen Anhängseln, Gefängnissen und Zwangsanstalten aller Art“ (Engels) besteht, trifft nach wie vor zu. Der Staat steht nicht als neutraler Schiedsrichter über den sozialen Konflikten. Er verteidigt die politische Herrschaft der Kapitalistenklasse. Schon seine Existenz beweist, dass die Gesellschaft in unversöhnliche Klassen gespalten ist“. Die Klägerin begreift die geltende verfassungsmäßige Ordnung – den „Staat“ – mithin lediglich als „Büttel“ einer wie auch immer gearteten Kapitalistenklasse, der deren Machterhalt sichere und der Arbeiterklasse eine demokratische Teilhabe versage. Obwohl nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, behauptet die Klägerin, der Staat sei nicht vom gesamten Volk legitimiert. Dass eine sozialistische Revolution voraussetzt, dass die verfassungsmäßige Ordnung abgeschafft wird, liegt auf der Hand. Wie dies im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vonstatten gehen soll, wie dies die Klägerin behauptet (Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juli 2019, dort insbesondere S. 9 und 18), erschließt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht näher erläutert. Soweit sie allein auf Ziffer 24 der Grundsatzerklärung verweist, in der es u.a. heißt, dass „die Entscheidung über diese und andere demokratische Veränderungen [müssen] die Massen selbst treffen“, trägt dies nicht. Denn daneben heißt es in Ziffer 24 der Grundsatzerklärung auch, „Arbeitermacht ist mehr als die Wahl sozialistischer Kandidaten in bestehende bürgerliche Einrichtungen. Im Verlauf revolutionärer Massenkämpfe müssen neue Organe aufgebaut werden, die der Arbeiterklasse – d.h. der Mehrheit der Bevölkerung – eine wirklich demokratische Teilnahme erlauben“. Namentlich der Passus „neue Organe“ kann verständigerweise nur so interpretiert werden, dass die Revolution außerhalb der verfassungsmäßig eingerichteten Organe der Gesetzgebung und Exekutive erfolgt. Dass diese „neuen Organe“ über keine demokratische Legitimation verfügen dergestalt, dass sie sich – wie dies Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt – auf den Willen des gesamten Volkes zurückführen lassen, folgt aus einer Zusammenschau mit Ziffer 18 der Grundsatzerklärung. Dienen die nach dem Grundgesetz eingerichteten Organe lediglich einer Kapitalistenklasse zum Machterhalt, obwohl sie verfassungsmäßig über die Legitimation des gesamten Volkes verfügen, liegt es auf der Hand, dass die der Klägerin vorschwebenden „neuen Organe“ über eine hiervon abweichende Legitimation verfügen müssen. Denn ließen sich auch die „neuen Organe“ auf den Willen des gesamten Volkes zurückführen, würde sich an den von der Klägerin kritisierten Verhältnissen faktisch nichts ändern. Dies legt den Schluss nahe, dass der Klägerin bei den „neuen Organen“ ein mit der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes nicht vereinbares Rätesystem vorschwebt. Hierfür spricht jedenfalls, dass der stellvertretende Vorsitzende der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – befragt nach dem Inhalt der Forderung nach „neuen Organen“ – einräumte, letztlich gehe es der Klägerin um eine – von ihm nicht näher spezifizierte – Rätedemokratie. Gegenteiliges lässt sich auch Ziffer 24 der Grundsatzerklärung nicht deshalb entnehmen, wenn es dort heißt, dass die Massen die demokratischen Veränderungen selbst treffen müssten. Denn dies gilt mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass die Veränderungen „nur durch eine von sozialistischem Bewusstsein getragene Massenbewegung der Arbeiterklasse verwirklicht werden“ könnten, d.h. nur durch die Klägerin selbst. Dass die Klägerin ein von der Konzeption des Grundgesetzes abweichendes Demokratieverständnis besitzt, zeigt schließlich der Umstand, dass sie in Ziffer 24 der Grundsatzerklärung dem Grundgesetz entsprechend legitimierte Einrichtungen des Staates – namentlich den Verfassungsschutz und die Bundeswehr – als undemokratisch und gegen die Bevölkerung gerichtet verunglimpft. Die Klägerin muss sich schließlich beim Wort nehmen lassen, wenn ihr die Beklagte sinngemäß vorhält, sie propagiere einen unter Umständen gewalttätigen Umsturz außerhalb der Ordnung des Grundgesetzes. Die Grundsatzerklärung der Klägerin ist von einem klassenkämpferischen Duktus durchzogen. Die Rede ist darin von der sozialistischen Revolution und ausdrücklich von der Eroberung der politischen Macht durch die Arbeiterklasse. Dies steigert sich bis hin zur ausdrücklichen Forderung der Klägerin danach, neue Organe müssten im Verlauf revolutionärer Massenkämpfe aufgebaut werden. Diese Rhetorik unterscheidet sich diametral von dem im politischen Schlagabtausch üblichen Vokabular, dem – insoweit ist der Klägerin zu folgen – Kampfbegriffe (etwa: „Eroberung des Kanzleramts“; „Kampf um die Macht“) nicht fremd sind. Zwar heißt es zur Eroberung der politischen Macht in Ziffer 18 der Grundsatzerklärung, dass die Arbeiterklasse im Kampf um die Macht alle demokratischen Rechte und gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen müsse. Dass die angestrebte Machteroberung aber nach der Vorstellung der Klägerin auch außerhalb dieser Grenzen erfolgen kann, wird schon im nächsten Satz eingeräumt, in dem die Klägerin konstatiert, dass die historische Erfahrung gezeigt habe, dass eine sozialistische Umgestaltung der Gesellschaft im Rahmen der bestehenden bürgerlichen Institutionen nicht möglich sei. Bekräftigt wird dies in Ziffer 24 der Grundsatzerklärung, in der die Klägerin erklärt, Arbeitermacht sei mehr als die Wahl sozialistischer Kandidaten in bestehende bürgerliche Einrichtungen. Es liegt auch auf der Hand, dass die Klägerin die in revolutionären Massenkämpfen errungene Macht nicht freiwillig wieder aus der Hand geben wird. Die von der Klägerin propagierte Revolution ist nach ihrer Vorstellung zwar eine permanente (Ziffer 4 der Grundsatzerklärung), aber unumkehrbar. Die Berichterstattung über die Klägerin verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist sie verhältnismäßig. Angesichts der Bedeutung des mit der Berichterstattung verfolgten Ziels des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat die Klägerin diese hinzunehmen. Gesichtspunkte, aufgrund derer dies hier anders sein sollte, liegen nicht vor. Insbesondere folgt aus der nur marginalen Bedeutung der Klägerin – bei der Wahl zum Deutschen Bundestag 2021 erreichte sie ein Wahlergebnis von 0,0 Prozent (Zahl der für sie bundesweit abgegebenen Zweitstimmen: 1.417, siehe https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99.html) – nicht, dass über sie über nicht berichtet werden dürfte. Zwar ist die Beklagte einerseits nicht verpflichtet, sämtliche verfassungsfeindlichen Bestrebungen in den Verfassungsschutzbericht aufzunehmen. Vielmehr besteht Ermessen hinsichtlich der Berichterstattung. Es gibt eine Vielzahl von Klein- und Kleinstgruppen mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung, die völlig bedeutungslos sind und deren Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht diesen nur unübersichtlich machen würde (Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 84). Andererseits gibt es auch kein Verbot, über vergleichsweise bedeutungslose Parteien zu berichten, wenn es hierfür gute Gründe gibt. So liegt es hier, denn die Klägerin tritt unter ihrer seit 2017 bestehenden Bezeichnung fortlaufend jedenfalls zur Wahl zum Deutschen Bundestag an. Schon dies bietet genügenden Anlass, über die Klägerin zu berichten. Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass die Beklagte die vormalige „Partei für Soziale Gleichheit“ nicht durchweg in ihren Verfassungsschutzberichten aufgeführt hat. Die Berichterstattung liegt nach dem Gesagten im Ermessen der Beklagten. Ausgehend hiervon kann die Entscheidung darüber, ob über eine Bestrebung berichtet wird, von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausfallen. Ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz, der darauf gerichtet ist, dass eine Berichterstattung auch künftig unterbleiben wird, existiert nicht. Nicht zu beanstanden ist auch die Art und Weise der Berichterstattung. Die Beklagte gibt in den beanstandeten Verfassungsschutzberichten die politischen Ziele der Klägerin korrekt wieder, stellt die Parteihistorie bis auf die Angabe dazu, seit wann Herr R ... Parteivorsitzender ist, richtig dar und berichtet über die Teilnahme der Klägerin an Wahlen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben darüber, ob das Individuum in der marxistischen Klassentheorie durch seine Klassenlage als determiniert geltend kann und ob dadurch oder aus anderen Gründen, die in der Theorie liegen, der Schluss gezogen werden kann, dass das Vertreten der marxistischen Klassentheorie mit dem Anerkenntnis der Fähigkeit eines Individuums zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung nicht vereinbar ist, war abzulehnen. Zum einen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erläuterung der marxistischen Klassentheorie aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts analog § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO entbehrlich. Die Kammer ist auch ohne Hilfe eines Sachverständigen in der Lage, sich den Inhalt der Lehren von Karl Marx zu erschließen. Zum anderen ist eine Erläuterung der marxistischen Klassentheorie für die Entscheidung auch ohne Bedeutung (siehe § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), denn für die Entscheidung kommt es nicht auf eine Interpretation der Lehren von Karl Marx, sondern darauf an, ob die Programmatik der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, Herrn Dr. H ... als Zeugen zu laden und danach zu befragen, welche Gründe für ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht 2017 ausschlaggebend waren, war abzulehnen. Der Antrag war bereits unzulässig. Ein Beweisantrag muss bestimmte Beweistatsachen bezeichnen, um eine exakte und sinnvolle Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – BVerwG 8 B 27.15, juris Rn. 21). Danach war der Beweisantrag unzulässig, weil er keine Beweistatsachen benennt, sondern auf eine Ausforschung abzielt. Unberührt davon war der Beweisantrag abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog). Herausgeberin ist des Verfassungsschutzberichts ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, nicht das seinerzeit von Herrn Dr. M ... geführte Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Obsiegen der Klägerin infolge des Teilanerkenntnisses der Beklagten war bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO analog (siehe hierzu Urteil der Kammer vom 26. September 2019 – VG 1 K 497.16, S. 23 UA) i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Berichterstattung über sie in den Verfassungsschutzberichten des Bundes der Jahre 2017 bis 2020. Die Klägerin ist eine politische Partei, die seit dem Jahr 2017 unter der im Rubrum benannten Bezeichnung unter anderem an den Wahlen zum Deutschen Bundestag teilnimmt. Bei ihr handelt es sich um keine Neugründung, vielmehr beschloss ein Parteitag der „Partei für Soziale Gleichheit“ am 18. und 19. Februar 2017, die Partei umzubenennen, um mit der Namensgebung einerseits die Einheit des Internationalen Komitees der Vierten Internationale zu unterstreichen und um andererseits ihr grundsätzliches Ziel – den Sturz des Kapitalismus und den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaft – zum Ausdruck zu bringen (siehe die auf dem Parteitag verabschiedete Resolution, abrufbar unter: https://www.wsws.org/de/articles/2017/02/27/pers-f27.html). Die Partei für Soziale Gleichheit selbst wurde am 30. März 1997 durch den „Bund Sozialistischer Arbeiter“ gegründet. Sowohl über den „Bund Sozialistischer Arbeiter“ als auch über die „Partei für Soziale Gleichheit“ berichtete die Beklagte in ihren Verfassungsschutzberichten der Jahre 1975 bis 1990, 1994 bis 1999 und 2003 unter der Rubrik „Trotzkistische Gruppen“. Die Klägerin stellt in einer 47 Ziffern umfassenden Grundsatzerklärung (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2019; abrufbar auch unter: https://www.gleichheit.de/principles.html) ihre grundlegenden Positionen dar. Nach Ziffer 1 der Grundsatzerklärung versteht sich die Klägerin als deutsche Sektion des Internationalen Komitees der Vierten Internationale und erkennt dessen politische Autorität an. Das Internationale Komitee der Vierten Internationale verkörpere die Kontinuität der Vierten Internationale, der Weltpartei der sozialistischen Revolution, die 1938 von Leo Trotzki gegründet worden sei. Es stütze sich auf die Lehren aus den revolutionären Umwälzungen des zwanzigsten Jahrhunderts und auf das Programm der sozialistischen Weltrevolution, für das die marxistischen Internationalisten in diesen Umwälzungen gekämpft hätten. Die sozialistische Revolution bedeute die direkte Einmischung der Massen in das politische Geschehen. Ihr Ziel sei die Beseitigung der Klassengesellschaft und der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen – d.h. die grundlegendste Neuordnung der Gesellschaft seit Bestehen der Menschheit. Eine derart gewaltige Umwälzung sei das Ergebnis einer gesamten historischen Epoche, die mit dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs im August 1914 und der Machteroberung der russischen Arbeiterklasse im Oktober 1917 begonnen habe. Unter Ziffer 5 der Grundsatzerklärung heißt es weiter, dass die Arbeiterklasse die führende und entscheidende revolutionäre Kraft in der modernen kapitalistischen Gesellschaft sei. Das Programm der Klägerin formuliere ihre Interessen. Die Klägerin setze sich dafür ein, die Arbeiter in Deutschland für das Programm des internationalen Sozialismus zu gewinnen, sie auf der Grundlage dieses Programms zu vereinen und für die Eroberung der politischen Macht und die Errichtung eines Arbeiterstaates zu mobilisieren. So werde sie die objektiven Voraussetzungen für den Aufbau einer wirklich demokratischen, egalitären und sozialistischen Gesellschaft schaffen. Die Beklagte gibt jährlich einen Verfassungsschutzbericht heraus, mit dem die staatlichen Organe und die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, informiert werden sollen. Beginnend mit dem Verfassungsschutzbericht des Jahres 2017 bis hin zum jüngsten Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020 berichtet sie kontinuierlich über die Klägerin im Kapitel Linksextremismus. Die genannten Verfassungsschutzberichte sind alle jedenfalls auf der Internetseite des Bundesamtes für Verfassungsschutz verfügbar. Nachdem die Beklagte auf eine außergerichtliche Aufforderung nicht reagierte, hat die Klägerin am 28. Januar 2019 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den von ihr herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2017 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit sie darin genannt werde. Mit Schriftsätzen vom 30. Juli 2019, 15. Juli 2020 und 2. September 2021 hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf die nach Klageerhebung veröffentlichten Verfassungsschutzberichte der Jahre 2018 bis 2020 erstreckt. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Berichterstattung nicht gegeben seien. Bei ihr lägen keine Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, vor. Nach dem Maßstab der Beklagten sei jedes Eintreten für den Sozialismus, jede Bezugnahme auf Marx, Engels, Luxemburg, Trotzki und Lenin unvereinbar mit dem Grundgesetz. Dies erinnere an die Zeit der Sozialistengesetze unter Bismarck. Die Kritik am kapitalistischen Wirtschaftssystem und die Propagierung von dessen Überwindung werde von der Beklagten per se als verfassungsfeindlich stigmatisiert, obwohl das Grundgesetz keine unmittelbare Festlegung und Gewährung einer bestimmten Wirtschaftsordnung enthalte. Sozialismus und eine freiheitlich-demokratische Grundordnung würden sich nicht ausschließen. Der Klägerin gehe es um die Schaffung eines sozialistischen Wirtschaftssystems auf Grundlage einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dieses Ziel solle ausschließlich mit demokratischen Mitteln erreicht werden. Soweit die Beklagte sich für ihre gegenteilige Einschätzung maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum KPD-Verbot beziehe, trage dies nicht. Der Entscheidungsinhalt sei auf die Klägerin nicht übertragbar. Der Klägerin könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie sich auf die Schriften von Marx, Engels, Trotzki und Lenin berufe, da diese vor Verabschiedung des Grundgesetzes entstanden seien und im historischen Kontext ihrer Entstehung gesehen werden müssten. Dass die Klägerin das Bestehen von Klassen mit unterschiedlichen Interessen anerkenne, stehe nicht im Gegensatz zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Abgesehen von der fehlerhaften Bewertung der Ziele der Klägerin sei die Berichterstattung über sie auch inhaltlich nicht zutreffend, soweit es zu Herrn Ulrich Rippert heiße, dieser sei Parteivorsitzender seit 1971. Er sei zwar Gründungsmitglied des „Bundes Sozialistischer Arbeit“. Das Amt des Nationalen Sekretärs, d.h. des Bundesvorsitzenden, habe er aber erst seit 1977 bis 1980 und wieder seit 1984 ausgeübt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Anspruch teilweise anerkannt insoweit, dass die Angabe „Parteivorsitzender seit 1971“ zu streichen sei. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. soweit die Beklagte den Klageanspruch teilweise anerkannt hat, sie entsprechend diesem Anerkenntnis zu verurteilen und 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr herausgegebenen Verfassungsschutzberichte 2017, 2018, 2019 und 2020 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form zu verbreiten, verbreiten zu lassen, oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit die Klägerin in den Berichten genannt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit nicht ein Anerkenntnis ausgesprochen worden ist. Sie willigt in die Klageerweiterungen ein und trägt vor, die Berichterstattung über die Klägerin sei zulässig. Die Klägerin sei eine trotzkistische Partei, deren Programmatik mit wesentlichen Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sei und die über die von ihr entfalteten Aktivitäten auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sei. Die Klägerin behaupte eine „Klassengesellschaft“ im klassischen marxistischen Sinne und propagiere den „Klassenkampf“. Sie wolle diese „Klassengesellschaft“ im Wege einer sozialistischen und „permanenten Revolution“ im Sinne Trotzkis, bei der die Klägerin revolutionäre Gewalt nicht ausschließe, beseitigen und über eine „Diktatur des Proletariats“ schließlich eine kommunistische Staats- und Gesellschaftsordnung etablieren. Diese Zielsetzung werde in Ziffer 44 der Grundsatzerklärung offen bekundet, wonach strategisches Ziel der Klägerin die Erziehung und Vorbereitung der Arbeiterklasse für den revolutionären Kampf gegen den Kapitalismus, die Errichtung der Arbeitermacht und den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaft sei. Die Klägerin gebe zwar in Ziffer 24 der Grundsatzerklärung vordergründig vor, die Entscheidung über die von ihr propagierten „demokratischen Veränderungen“ müssten „die Massen selbst treffen“, schränke dies jedoch dahin ein, dass diese „nur durch eine von sozialistischem Bewusstsein getragene Massenbewegung der Arbeiterklasse“ verwirklicht werden könnten. Die Klägerin meine mit dem Sturz des Kapitalismus auch nicht lediglich das Wirtschaftssystem, vielmehr gehe es ihr um die Überwindung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Denn nach kommunistischer Lesart werde der Kapitalismus als das für alle weiteren politischen Defizite verantwortliche Kernproblem betrachtet und daher nicht nur als Wirtschaftssystem, sondern als Gesellschaftsordnung grundlegend bekämpft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.