Beschluss
4 B 65/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind.
• Bei der Auslegung des Begriffs der Hausgruppe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kommt es auf die wechselseitige Verträglichkeit der grenzständigen Gebäude innerhalb der jeweiligen Hausgruppe an; andere Nachbargrundstücke sind nicht zu berücksichtigen.
• Eine Ortsbesichtigung ist entbehrlich, wenn Lichtbilder und Lagepläne die für die Entscheidung maßgeblichen örtlichen Verhältnisse hinreichend eindeutig darstellen.
• Die Zulassung der Revision wegen Divergenz erfordert die Benennung eines konkreten abweichenden abstrakten Rechtssatzes, was hier nicht erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Hausgruppe nach §22 BauNVO allein nach wechselseitiger Verträglichkeit beurteilen • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind. • Bei der Auslegung des Begriffs der Hausgruppe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kommt es auf die wechselseitige Verträglichkeit der grenzständigen Gebäude innerhalb der jeweiligen Hausgruppe an; andere Nachbargrundstücke sind nicht zu berücksichtigen. • Eine Ortsbesichtigung ist entbehrlich, wenn Lichtbilder und Lagepläne die für die Entscheidung maßgeblichen örtlichen Verhältnisse hinreichend eindeutig darstellen. • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz erfordert die Benennung eines konkreten abweichenden abstrakten Rechtssatzes, was hier nicht erfolgt ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Streitgegenstand ist die Beurteilung, ob ein grenzständiger Anbau auf dem Nachbargrundstück weiterhin die bauliche Einheit einer Hausgruppe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO wahrt. Die Klägerin beanstandet insbesondere, dass bei der Auslegung der BauNVO auch die umliegende Nachbarbebauung und mögliche Kompensationen durch intensivere Nutzung ihres Grundstücks zu berücksichtigen seien. Weiter rügt sie Verfahrensfehler, weil das OVG einen Antrag auf Ortsbesichtigung abgelehnt und die Ausgestaltung des Anbaus (Wintergarten vs. beheizte Wohnraumerweiterung) nicht aufgeklärt habe. Das OVG stützte seine Entscheidung auf eingereichte Lichtbilder, Lagepläne und auf Landesbauordnungsrecht. Die Beschwerde wurde vom Senat geprüft, jedoch die Zulassung der Revision zurückgewiesen. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Die Beschwerde ist auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt, erfüllt jedoch die Anforderungen nicht, insbesondere fehlt die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer divergierenden Rechtsprechung. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO): Eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt nicht vor, weil die streitigen Fragen auf Grundlage vorhandener Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln beantwortet werden können. • Begriff der Hausgruppe (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO): Nach ständiger Senatsrechtsprechung verlangt der Begriff der Hausgruppe, dass grenzständige Gebäude zu einer baulichen Einheit werden durch wechselseitige, abgestimmte Aneinanderfügung. Maßgeblich sind allein die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe; Bebauungen anderer Grundstücke oder mögliche Kompensationen sind nicht einzubeziehen. • Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr.2 VwGO): Zur Begründung einer Divergenz fehlt die Benennung eines konkreten, abweichenden abstrakten Rechtssatzes aus der Rechtsprechung höherer Gerichte; das angegriffene Urteil steht nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 5. Dezember 2013, weil unterschiedliche rechtliche Fragestellungen zugrunde liegen. • Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr.3 VwGO): Die Ablehnung der Ortsbesichtigung war nicht verfahrensfehlerhaft, weil Lichtbilder und Pläne die entscheidungserheblichen örtlichen Verhältnisse hinreichend zeigten und die Beschwerde nicht substantiiert darlegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine Ortsbesichtigung erbracht hätte. • Nutzung/Anlagefrage nach Landesrecht: Die Rüge, es sei nicht geklärt, ob der Anbau ein unbeheizter Wintergarten oder beheizte Wohnraumerweiterung sei, trifft nicht, weil das OVG seine Rechtsauffassung auf einschlägige Landesbauordnungsnormen stützte und die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass hiervon entscheidende Abstandsfragen berührt wären. • Anwendung nicht revisiblen Landesrechts: Vorwürfe, das Gericht habe bauliche Maße nicht berücksichtigt, richten sich gegen die Auslegung und Anwendung von Landesrecht und begründen keine Revisionszulassung. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt; es fehlt sowohl an grundsätzlicher Bedeutung als auch an einer darlegbaren Divergenz oder an einem Verfahrensfehler, der die Zulassung rechtfertigen würde. Konkret folgt aus der Rechtsprechung, dass die Beurteilung, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bilden, allein nach der wechselseitigen Verträglichkeit innerhalb der Hausgruppe zu erfolgen hat; umliegende Bebauung oder Kompensationsmöglichkeiten sind nicht relevant. Die Unterlagen (Lichtbilder, Pläne) waren für das OVG ausreichend, eine Ortsbesichtigung war nicht erforderlich, und die rüglichen Fragen zum Umfang und zur Nutzung des Anbaus konnten auf Grundlage des angewendeten Landesrechts beurteilt werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.