Beschluss
2 B 179/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In der Zulassung der Hausformen "Doppelhäuser" und Hausgruppen bei der offenen Bauweise durch § 22 Abs 2 S 1 BauNVO liegt eine Modifikation, die das Grenzabstandsgebot überwindet. Liegt ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe vor, so steht den Nachbarn auch bei Errichtung eines Anbaus kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht mehr zu.(Rn.12)
2. Den rechtlichen Ansatzpunkt für Nachbarschutz bei Doppelhäusern und Hausgruppen im in offener Bauweise bebauten, unbeplantem Innenbereich bildet das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.13)
3. Hinsichtlich der Anforderungen an die Einheitlichkeit, d.h. die wechselseitige Verträglichkeit, gelten bei Hausgruppen dieselben Maßstäbe wie bei der "Doppelhaus-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts.(Rn.13)
4. Einzelfall, in dem von der wechselseitigen Verträglichkeit der zu einer Hausgruppe gehörenden Gebäude auszugehen ist, weil der geplante Anbau spiegelbildlich zu einem bereits vorhandenen Anbau errichtet werden soll.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2018 - 5 L 231/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Zulassung der Hausformen "Doppelhäuser" und Hausgruppen bei der offenen Bauweise durch § 22 Abs 2 S 1 BauNVO liegt eine Modifikation, die das Grenzabstandsgebot überwindet. Liegt ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe vor, so steht den Nachbarn auch bei Errichtung eines Anbaus kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht mehr zu.(Rn.12) 2. Den rechtlichen Ansatzpunkt für Nachbarschutz bei Doppelhäusern und Hausgruppen im in offener Bauweise bebauten, unbeplantem Innenbereich bildet das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.13) 3. Hinsichtlich der Anforderungen an die Einheitlichkeit, d.h. die wechselseitige Verträglichkeit, gelten bei Hausgruppen dieselben Maßstäbe wie bei der "Doppelhaus-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts.(Rn.13) 4. Einzelfall, in dem von der wechselseitigen Verträglichkeit der zu einer Hausgruppe gehörenden Gebäude auszugehen ist, weil der geplante Anbau spiegelbildlich zu einem bereits vorhandenen Anbau errichtet werden soll.(Rn.14) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2018 - 5 L 231/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der A-Straße, A-Stadt, welches das Mittelgrundstück einer aus drei Grundstücken bestehenden Häusergruppe (Nr. 51, 53, 55) bildet. Am 25.11.2016 beantragten die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin einen Bauvorbescheid zu der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung ihres rückseitig an das Haus der Antragstellerin angebauten Wohngebäudes auf dem Grundstück C-Straße durch Anbau eines Wohnraumes mit Bad. Mit Vorbescheid vom 25.1.2017 erklärte die Antragsgegnerin das Vorhaben für zulässig. Der Gebietscharakter der Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet. In dieses Baugebiet füge sich das Vorhaben ein. Vergleichbare Anbauten in der näheren Umgebung finde man z.B. bei den Hausnummern 45, 55, 65, 67 und 69. Am 28.8.2017 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für den Anbau ihres Wohnhauses. Mit Bauschein vom 23.10.2017 genehmigte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die Erweiterung ihres Wohngebäudes durch „Anbau eines Wohnraumes mit Bad“ im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. In den mit Genehmigungsvermerken versehenen Plänen (Grundriss OG) ist auf dem Dach des Anbaus eine Terrasse dargestellt. Nachdem die Beigeladenen die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.12.2017 über die bevorstehenden Baumaßnahmen in Kenntnis gesetzt hatten, legte diese mit Schreiben vom 28.12.2017 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 23.10.2017 ein. Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch nicht ab und legte die Sache dem Stadtrechtsausschuss vor. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.1.2018 erhob die Antragstellerin erneut Widerspruch, in den nun der Vorbescheid ausdrücklich einbezogen wurde. Am 21.2.2018 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie einen Antrag auf Baueinstellung beim Verwaltungsgericht gestellt. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, das Bauvorhaben sei grob rücksichtslos, da auf ihrem Grundstück bei Realisierung aufgrund des von der Straßenseite aus rechts bereits vorhandenen Anbaus im rückwärtigen Grundstücksbereich der Eindruck des „Eingemauertseins“ entstehe. Die vorhandenen rückwärtigen Anbauten in der Straße seien sämtlich mit Zustimmung der jeweils betroffenen Nachbarn errichtet worden. Der geplante rückwärtige Anbau der Beigeladenen überschreite die aneinander gebauten Wohnhäuser der C-Straße, 53 und 55 zum rückwärtigen Grundstücksbereich hin um 5,20 m. Er riegele die Freifläche hinter ihrem Wohnhaus wandartig vom Grundstück der Beigeladenen ab und vermittele damit den Eindruck eines massiven einseitigen Grenzanbaus. Dadurch werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Belichtungs- und Verschattungssituation auf ihrem Grundstück würde sich durch den geplanten Anbau deutlich verschlechtern. Dieser befinde sich von ihrem Grundstück aus betrachtet im Westen und solle ausweislich der Planunterlagen eine Höhe von 3,84 m haben. Spätestens ab der Mittagszeit wäre ihr Grundstück durch den geplanten Anbau nahezu vollständig verschattet. Durch den bereits vorhandenen Anbau auf dem von der Straßenseite aus rechts gelegenen Grundstück sei diese Wirkung nicht gegeben, da diese sich im Osten ihres Grundstücks befinde. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.10.2017 anzuordnen; 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück in der C-Straße in A-Stadt durch eine sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig einzustellen. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, von der vorhandenen Grundstücksfläche der Beigeladenen seien derzeit nur 55 qm überbaut. Mit dem rückwärtigen Anbau von 29,80 qm wäre eine Grundstücksfläche von 84,80 qm überbaut, so dass weiterhin über die Hälfte der Grundstücksfläche von einer Bebauung frei bleibe. Ausweislich der aktuellen Lichtbilder sei zwischen den betroffenen Grundstücken im Bereich des geplanten Anbaus bereits eine Sichtschutzwand errichtet worden. Handelsübliche Sichtschutzwände seien im Durchschnitt 1,80 m hoch. Der geplante Anbau übernehme nunmehr teilweise die Funktion einer Sichtschutzwand. Er sei einstöckig genehmigt worden und überschreite mit einer Höhe von 3,84 m die errichtete Sichtschutzwand nicht wesentlich. Der geplante rückwärtige Anbau bringe das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht. Es liege kein massiver Versatz im rückwärtigen Bereich vor. Geplant sei ein Anbau mit einer Tiefe von lediglich 5,20 m. Dies entspreche etwa der Tiefe des Anbaus auf dem Grundstück C-Straße 55. Die Beigeladenen haben ebenfalls die Ablehnung der Anträge beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Anbau solle lediglich in einer Höhe von 3,48 m errichtet werden. Da sich derartige Anbauten in der näheren Umgebung beispielsweise bei den Hausnummern 45, 55, 65, 67 und 69 befänden, sei die Anbausituation in der näheren Umgebung gebietsprägend im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Der rückwärtige Versatz erzeuge keine „Gefängnishofsituation“, da die Höhe des Anbaus insgesamt 3,48 m in einer Tiefe von 5,20 m betrage. Derzeit betrage die Länge des Gartens, gemessen von der aktuellen Rückseite ihres Gebäudes ca. 29 m. Unter Berücksichtigung des geplanten Anbaus verbleibe noch ein Garten von ca. 24 m. Da sich im rückwärtigen Bereich des Anwesens der Antragstellerin ebenfalls ein Garten befinde, widerspreche dies der behaupteten „Gefängnissituation“ oder einem „Eingemauertsein“. Da das geplante Vorhaben spiegelbildlich zum Anwesen Nr. 55 mit dortigem Anbau errichtet werden solle, bei dem die Antragstellerin nicht die Ansicht vertreten habe, dass sich dieser Anbau nicht in die nähere Umgebung einfüge und ihr Grundstück abriegele, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich in der näheren Umgebung mehrere Anbauten dieser Art befänden, füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Das Vorhaben verstoße auch unter Berücksichtigung der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Eine Verschattung durch den geplanten Anbau komme erst am späten Nachmittag/Abend zum Tragen. Im Verhältnis zur existierenden Sichtschutzwand werde die Verschattung durch den Anbau nur unerheblich vergrößert. Der hauptsächliche Schattenwurf werde im Tagesverlauf durch die drei vorhandenen Wohnhäuser selbst erzeugt. Durch den geplanten Anbau mit einer Höhe von 3,48 m werde die Gebäudehöhe der Antragstellerin nicht ansatzweise erreicht. Allein das Erdgeschoss und die erste Etage ohne Dachgeschoss hätten bereits eine Höhe von 6,70 m. Mit Beschluss vom 3.5.2018 - 5 L 231/18 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Antragstellerin nicht unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten. Das Vorhaben verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 22 BauNVO. Bei den Häuser C-Straße, 53 und 55 handele es sich um eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Diese Vorschrift sei nachbarschützend. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze begründe ein nachbarliches Austauschverhältnis. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung auch bei Hausgruppen heranzuziehen seien. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebiete aber nur, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut würden. Ein Abwehrrecht sei erst dann zu bejahen, wenn das Bauvorhaben aufgrund seines Umfangs den Rahmen des Verträglichen überschreite. Bei Errichtung des von den Beigeladenen geplanten Anbaus liege noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringe und die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage stelle. Bislang seien die beiden benachbarten Anwesen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 9 m aneinander gebaut. Die Verlängerung um 5,20 m mit einer Höhenentwicklung von 3,84 m bleibe deutlich hinter den Maßen des bisherigen Bestands zurück und überschreite diese nur geringfügig um mehr als deren Hälfte. Der eingeschossige Anbau solle dabei spiegelbildlich zu dem Anbau des Hauses C-Straße 55 erfolgen. Insgesamt werde der Charakter der durch die Reihenhäuser gebildeten Hausgruppe noch gewahrt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben der Beigeladenen offensichtlich in die vorhandene Bebauung ein. Die Baugenehmigung führe gegenüber der Antragstellerin auch nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Das Gebot der Rücknahme vermittle einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen infolge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Soweit die Antragstellerin eine gravierende Verschlechterung der Lichtverhältnisse auf ihrem rückwärtigen Grundstück - insbesondere auf ihrer Terrasse - befürchte, befinde sich dieser Teil des Grundstücks Richtung Norden, so dass eine gravierende Verschlechterung durch den eingeschossigen Anbau der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht zu befürchten sei. Aufgrund der baulichen Maße des einstöckigen Anbaus könne auch unter Berücksichtigung des spiegelbildlichen Anbaus an der anderen Grundstücksgrenze zur Antragstellerin hin und des auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehenden Sichtschutzes keine erdrückende Wirkung und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden. Da die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen dem Schutz der Antragstellerin dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße, habe es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a Abs. 1 BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Stilllegung der Baustelle. Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 9.5.2018 zugestellt wurde, richtet sich die am 22.5.2018 eingegangene und am 7.6.2018 begründete Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2018 - 5 L 231/18 -, mit der sie weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.10.2017 sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Bauarbeiten auf dem Grundstück C-Straße in A-Stadt durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig einzustellen, begehrt, ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung vom 7.6.2018, die die Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin weder unter bauordnungsrechtlichen noch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten verletzt. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass ein Abstandsflächenverstoß im Raum stehe und sie in dem Zusammenhang die (bauordnungsrechtliche) Frage aufwirft, ob die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO auf den unbeplanten Innenbereich überhaupt Anwendung findet, begründet dies keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. In der Zulassung der Hausformen „Doppelhäuser“ und „Hausgruppen“ bei der offenen Bauweise durch die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO liegt eine Modifikation, die dem Begriff des Doppelhauses eine eigenständige, das Grenzabstandsgebot überwindende Bedeutung verleiht.1Vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rdnr. 23Vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rdnr. 23 Liegt ein Doppelhaus oder - wie hier - eine Hausgruppe vor, so steht dem Nachbarn auch bei Errichtung eines Anbaus kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht mehr zu. Bauplanungsrechtlich kann ein Drittschutz weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt dort vielmehr die planerische Festsetzung, an der es im unbeplanten Bereich fehlt. Den rechtlichen Ansatzpunkt für Nachbarschutz bei Doppelhäusern und Hausgruppen im in offener Bauweise bebauten, unbeplanten Innenbereich bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5/12 -, juris (m.w.N.), BRS 81 Nr. 108Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5/12 -, juris (m.w.N.), BRS 81 Nr. 108 Das Verwaltungsgericht ist hierbei zutreffend vom Vorhandensein einer Hausgruppe bezüglich der Anwesen C-Straße, 53 und 55 ausgegangen. Eine Hausgruppe besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Einheitlichkeit dieser Hausform, das heißt an das Zusammenfügen der Einzelhäuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise, gelten dieselben Maßstäbe wie in der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts.3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2015 - 4 B 65/14 - BRS 83 Nr. 112; und OVG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2016 - 8 B 11203/15 -, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2015 - 4 B 65/14 - BRS 83 Nr. 112; und OVG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2016 - 8 B 11203/15 -, jeweils bei juris Ebenso wie bei einem Doppelhaus ist auch eine Hausgruppe durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gekennzeichnet. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft".4Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355, 359Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355, 359 Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn sie den bisher gezogenen Rahmen überschreitet. Im unbeplanten Innenbereich ergeben sich die Beschränkungen der Baufreiheit in erster Linie aus dem bisher durch die Hausgruppe gezogenen Rahmen5Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5/12 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5/12 -, juris. Entscheidend ist, ob das Grundstück, das bebaut werden soll, nach Verwirklichung des Vorhabens noch mit den benachbarten Häusern eine wechselseitig verträgliche Einheit bildet.6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2015 - 4 B 65/14 -, und VGH München, Beschluss vom 30.3.2016 - 15 ZB 15.805 -, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2015 - 4 B 65/14 -, und VGH München, Beschluss vom 30.3.2016 - 15 ZB 15.805 -, jeweils bei juris Im vorliegenden Fall führt die vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin der geplante Anbau der Beigeladenen billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Bei dem Verlangen nach einer wechselseitig verträglich abgestimmten Bauweise handelt es sich um eine nicht unerhebliche Einschränkung der Baufreiheit des Eigentümers eines Doppel- oder Reihenhauses, deren aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- und Stadtbildes) im Grundsatz berechtigte Anforderungen im Einzelfall nicht zu Lasten des Bauwilligen überspannt werden dürfen.7Vgl. VGH München, Beschluss vom 30.3.2016 - 15 ZB 15.805 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 30.3.2016 - 15 ZB 15.805 -, juris Im vorliegenden Fall erscheint der eingeschossige Anbau mit einer Länge von 5,20 m und mit einer Höhe (nach den Bauvorlagen) von 3,84 m noch mit dem Gebot wechselseitig verträglicher Abstimmung vereinbar. Zwar sind die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen bisher an der gemeinsamen Grundstücksgrenze lediglich auf einer Länge von ca. 9 m aneinandergebaut mit der Folge, dass das Gebäude der Beigeladenen um etwas mehr als die Hälfte verlängert wird. Aufgrund der Eingeschossigkeit des Anbaus bleibt die neu hinzukommende Baumasse (138,80 qm) jedoch deutlich hinter der bereits vorhandenen Baumasse (458,00 qm) zurück. Dies führt dazu, dass der Anbau nach den Dimensionen dem Gesamtbaukörper untergeordnet bleibt und die Grundstückssituation nicht in der Weise dominiert, dass von einer wechselseitigen Verträglichkeit der Gebäude nicht mehr ausgegangen werden könnte.8Vgl. VGH München, Beschluss vom 10.1.2018 - 1 ZB 15.1039 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Beschluss vom 10.1.2018 - 1 ZB 15.1039 -, juris (m.w.N.) Dem Verwaltungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass auch bei Errichtung des Anbaus noch ein einheitlicher Baukörper vorliegt, der das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt, so dass der Charakter der durch die Reihenhäuser gewahrten Hausgruppe noch gewahrt wird. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit auch, dass der geplante Anbau spiegelbildlich zu dem Anbau des Hauses C-Straße 55 erfolgen soll. Dadurch wird die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander insgesamt eher gefördert als beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass sich auch sonst in der näheren Umgebung einige Häuser mit vergleichbaren Anbauten befinden. Die Verwirklichung des Anbaus führt deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu einer einseitig grenzständigen Bebauung, für die es an der Umgebung an Vorbildern fehlt und durch die ein neuer Bodennutzungskonflikt ausgelöst wird.9Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5/12 -, juris; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355, 359Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5/12 -, juris; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355, 359 Auch im Übrigen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Antragstellerin die nachteiligen Auswirkungen durch den geplanten Anbau der Beigeladenen nicht mehr zugemutet werden können. Soweit sie vorträgt, der Anbau verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil ihr Grundstück „gefängnisartig“ abgeriegelt werde, steht dem bereits die erhebliche Länge des Grundstücks entgegen. Die Antragstellerin verfügt auch bei Verwirklichung des Anbaus der Beigeladenen noch über einen davon nicht betroffenen rückwärtigen Gartenanteil von deutlich über 20 m Länge. Von einer „Gefängnishofsituation“ kann daher keine Rede sein. Was die Verschlechterung der Lichtverhältnisse anbetrifft, verläuft der betroffene rückwärtige Grundstücksteil der Antragstellerin zwar in nordnordwestliche Richtung. Jedoch ist aufgrund der von Westen nach Osten verlaufenden Bebauung entlang der C-Straße und der nachmittags und abends im Westen stehenden Sonne durchaus mit einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch den geplanten Anbau vor allem auf der Terrasse der Antragstellerin zu rechnen. Dies führt aber nicht dazu, dass der Anbau als rücksichtslos zu qualifizieren wäre. Abgesehen davon, dass das Gebot der Rücksichtnahme in der bebauten Ortslage regelmäßig keinen Schutz vor derartigen Veränderungen bietet,10Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2010 - 2 A 31/10 -Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2010 - 2 A 31/10 - ist hier zusätzlich in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass gegenwärtig unstreitig bereits eine entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Sichtschutzwand von etwa 1,80 m Höhe vorhanden ist. Die durch den Anbau bewirkte Verschlechterung der Lichtverhältnisse fällt entsprechend weniger gravierend aus. Dazu kommt auch insoweit, dass ein erheblicher Gartenanteil aufgrund der Länge des Grundstücks der Antragstellerin von dem Anbau überhaupt nicht betroffen ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, anders als bei dem früher errichteten Anbau des Hauses C-Straße 55, mit dem sie sich damals einverstanden erklärt habe, halte die Bauaufsichtsbehörde nunmehr keine Nachbarzustimmung mehr für erforderlich, kommt diesem Vorbringen, da sich das Vorhaben in die Umgebung einfügt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und nicht gegen das Rücksichtnahmeverbot verstößt, keine rechtliche Bedeutung zu. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin „rechtlos“ gestellt würde. Nach allem liegen auch die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anordnung der vorläufigen Einstellung der Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.