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Urteil

M 8 K 23.3977

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat (auch) im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage Nr. 3 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 71 Satz 4 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine zulässige Vorbescheidsfrage positiv zu beantworten und der begehrte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit mit dem Vorbescheid abgefragt wird, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. 1. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das straßenseitig geplante Vorhaben („Doppelhaus 1“), dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB bemisst, verstößt gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in Gestalt der Doppelhausrechtsprechung und fügt sich demgemäß nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu auch: VG München, U.v. 13.2.2023 – M 8 K 21.989 – juris Rn. 30 ff.). Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein rahmenwahrendes Vorhaben kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt fügt sich ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen weder herbeiführt noch erhöht (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 47; U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 – ZfBR 1995, 100, juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.10.2020 – 15 ZB 20.280 – juris Rn. 7; B.v. 14.2.2018 – 1 CS 17.2496 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.4.2017 – 1 KO 347/14 – DVBl 2017, 1576, juris Rn. 40). Bei der hier streitgegenständlichen Bebauung ist das Rücksichtnahmegebot in seiner besonderen Ausprägung in Form der Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, die auch in dem in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich zur Anwendung kommen können (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290, juris Rn. 12; U. v. 19.3.2015 – 4 C 12/14 – BauR 2015, 1309, juris Rn. 9 bis 12; vgl. ferner B. v. 19.3.2015 – 4 B 65/14 – ZfBR 2015, 702, juris Rn. 6). Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinn von § 22 Abs. 2 BauNVO (vgl. zur Heranziehung der Begrifflichkeiten der BauNVO als Auslegungshilfe im unbeplanten Innenbereich: BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290, juris Rn. 12) den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – BauR 2015, 1309, juris Rn. 11; U.v. 5.12.2013 a.a.O., Ls). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus einen wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Danach bindet dieser Verzicht die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessensausgleichs ein, wodurch die Baufreiheit zugleich erweitert und beschränkt wird. Einerseits wird durch die Möglichkeit des Grenzanbaus die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht, was aber durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, erkauft wird (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290, juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet und der Doppelhauscharakter durch die Änderung entfällt. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290, juris Rn. 13 m.w.N.). Demnach liegt eine bauliche Einheit vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Voraussetzung ist insoweit zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z.B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH, U.v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – juris Rn. 27 m.w.N.). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind (BayVGH, U.v. 11.12.2014 a.a.O. m.w.N.). In quantitativer Hinsicht können bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Aneinanderbauens insbesondere die Geschoßzahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen sein. In qualitativer Hinsicht kommt es u.a. auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Bei den quantitativen Kriterien ist eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht möglich, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls anzustellen. Es ist qualitativ insbesondere die wechselseitig verträgliche Gestaltung des Gebäudes entscheidend, auf die umgebende Bebauung kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – BauR 2015, 1309, juris Rn. 14 ff.). Die beiden „Haushälften“ können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Kein Doppelhaus entsteht danach, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. 1.1. Bei der Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück B* …straße 35 handelt es sich um ein Doppelhaus im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe dazu insbesondere: BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 – BVerwGE 110, 355, juris), weil diese – wovon sich das Gericht auch im Augenschein überzeugen konnte – als bauliche Einheit wirkt und die Einzelhäuser quantitativ sowie qualitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind. Insbesondere führen die im Bestand vorhandenen unterschiedlichen Firsthöhen zu keiner anderen Betrachtung, zumal diese nur geringfügig voneinander abweichen und mutmaßlich auf eine beim Anwesen B* …straße 35 angebrachte Dachdämmung zurückzuführen sein dürften. Sie begründen keine uneinheitliche Gestaltung, die die Annahme eines einheitlichen Gesamtbaukörpers ausschließen würde. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – juris Rn. 27; VG München, U.v. 26.6.2017 – M 8 K 16.2634 – juris Rn. 36). Ein Doppelhaus im Sinne eines einheitlichen Baukörpers setzt nicht voraus, dass die Dachflächen auf beiden Hälften dasselbe Niveau aufweisen. Ein in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebautes Gebäude kann auch bei unterschiedlichen Gebäudehöhe der Gebäudeaußenwände vorliegen. Die durch die Anbringung einer Dämmung verursachte geringe Dachanhebung berührt das Erscheinungsbild des Gesamtbaukörpers kaum (vgl. VG München, B.v. 3.9.2020 – M 8 SN 20.3420 – n.v., Beschlussumdruck Rn. 32 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 25.7.2019 – 1 CS 19.821 – juris Rn. 13 m.w.N.). Auch mit dem Einwand, die Bestandsgebäude B* …straße 33 und 35 seien hinsichtlich der Gebäudelängen und Anbauten nicht vollständig symmetrisch ausgestaltet, vermag der Bevollmächtigte der Klägerin nicht durchzudringen. Diese Umstände führen vorliegend nicht dazu, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit in Erscheinung träten, zumal der Unterschied in den Gebäudelängen – ohne Berücksichtigung der Anbauten – mit rd. 1,90 m nicht als gravierend anzusehen ist. 1.2. Das geplante Vorhaben hingegen führte zum Verlust des bestehenden Doppelhauscharakters und verstößt daher gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es ist mit den oben dargestellten Grundsätzen der sogenannten „Doppelhausrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Im Fall der Errichtung des von der Klägerin geplanten Doppelhauses 1 liegt kein aus den beiden Haushälften auf dem Vorhaben- und dem Nachbargrundstück B* …straße 35 gebildeter einheitlicher Baukörper mehr vor. Das nachbarliche Austauschverhältnis würde aus dem Gleichgewicht gebracht, eine harmonische Beziehung der Gebäude zueinander bestünde nicht mehr, da die streitgegenständliche Planung eine Abstimmung mit dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück Buchauer straße 35 vermissen lässt. Das streitgegenständliche Vorhaben schließt zwar mit dem Garagengebäude auf einer Länge von 4 m zunächst profilgleich und mit identischer Trauf- und Firsthöhe an die Gebäudeflucht der eingeschossigen Bestandsbebauung B* …straße 35 an. Das sich in östlicher Richtung sodann anschließende Hauptgebäude springt jedoch auf seiner Südseite um ca. 1 m, auf seiner Nordseite um etwa 2,5 m (jeweils abgegriffen) vor die Gebäudeaußenwand des Nachbargebäudes B* …straße 35. Auch wenn bei einer Doppelhausbebauung grundsätzlich auch ein Versatz zulässig ist, überschreitet die geplante Bebauung das im vorliegenden Fall nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles das gebotene Maß an Rücksichtnahme. Das Vorhaben soll zweigeschossig zuzüglich Satteldach sowie einer Wand- bzw. Firsthöhe von „ca. 6 m“ bzw. „ca. 10 m“ ausgeführt werden. Doppelgarage und Hauptbaukörper des Vorhabens weisen zusammen eine Grundfläche 165,37 m² auf, wohingegen die Grundfläche des Hauptgebäudes auf dem angrenzenden Grundstück etwa 98,4 m², bei Einrechnung der Garage 126,07 m² beträgt. Vorliegend entstünde mithin ein Baukörper, der in seiner Dimension und seinem Volumen dazu führte, dass ein Zusammenhang mit der benachbarten Doppelhaushälfte nicht mehr erkennbar wäre; es würde der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus hervorgerufen werden. Hinzu kommt, dass der geplante Hauptbaukörper seinerseits aus zwei Doppelhaushälften bestehen soll und daher selbst als „Doppelhaus“ in Erscheinung tritt. Der bei Realisierung des Vorhabens entstehende Gesamtbaukörper wirkte damit nicht mehr als eine von den einzelnen Gebäuden gebildete Einheit; vielmehr entstünden mehrere, selbständige Baukörper. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.