Beschluss
1 MB 20/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:1110.1MB20.22.00
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Leitsätze
Nach der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn durch ein Bauvorhaben zwei Gebäude, die auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt worden sind und deshalb ein sog. Doppelhaus bilden, nicht mehr als in wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinandergebaut, sondern als zwei selbstständige, zufällig nebeneinandergestellte Baukörper erscheinen. (Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 15. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn durch ein Bauvorhaben zwei Gebäude, die auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt worden sind und deshalb ein sog. Doppelhaus bilden, nicht mehr als in wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinandergebaut, sondern als zwei selbstständige, zufällig nebeneinandergestellte Baukörper erscheinen. (Rn.20) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 15. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Sie sind Eigentümer der im unbeplanten Gebiet der Gemeinde Holm gelegenen Grundstücke … und … (Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung …). Beide Grundstücke sind Teil einer bislang aus drei Einheiten bestehenden Reihenhausbebauung. Das Grundstück … ist mit einem Reihenendhaus, das sich östlich anschließende Grundstück … mit einem sog. Reihenmittelhaus bebaut. Der Beigeladene ist Eigentümer des östlich an die Grundstücke der Antragsteller grenzenden Grundstücks … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …). Das Grundstück ist bisher mit einem traufständigen, eingeschossigen Reihenendhaus mit einer Firsthöhe von 7,68 m und einer Bebauungstiefe von bis zu ca. 15 m bebaut und entspricht insoweit als dritte Einheit der Reihenhauszeile …, … und … der Bebauung der Grundstücke der Antragsteller. Mit einem Abstand von ca. 3 m befindet sich auf dem Grundstück … überdies – nördlich gelegen – ein als sog. Hühnerstall bezeichnetes Nebengebäude. Der Beigeladene beabsichtigt den Abbruch des Nebengebäudes sowie Umbaumaßnahmen im bisherigen Gebäudebestand. Zudem soll das vorhandene Reihenhaus energetisch sowie technisch saniert werden, indem u.a. die Außenwände mit einem Vormauerziegel (11,5 cm) und einer Kerndämmung (18 cm) aufgebessert werden und das Dach wärmegedämmt mit einer dann neuen Firsthöhe von 8,03 m hergestellt wird. Auf der Ostseite des Gebäudes soll des Weiteren ein gegenüber der vorhandenen Hauszeile um ca. 3 m zurückversetztes weiteres eingeschossiges Wohnhaus angebaut werden, welches dann als Reihenendhaus die Gebäudeform des Hauses … aufgreifen, d.h. die Form eines „spiegelverkehrten L“ aufweisen und seine größte Bebauungstiefe von 21 m auf seiner Ostseite besitzen wird; seine Westseite wird ca. 1,70 m über die Bebauungstiefe des Gebäudes … hinausragen. Dachneigung (51°) und Traufhöhe sollen dem vorhandenen Reihenhaus entsprechen. Die Firsthöhe des Neubaus wird 9,03 m betragen; es wird zudem auf der (zunächst) 9 m langen giebelständigen Ostseite eine 4 m lange krüppelwalmartige Dachgestaltung mit einer Dachneigung von 45° erhalten und daran anschließend einen 4 m tiefen „Anbau“ mit wiederum 51° geneigtem Satteldach und einer Firsthöhe von 7,28 m. Der Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze, der gemeinsamen Grenze mit dem Nachbargrundstück …, beträgt im Bereich der giebelständigen Gebäudeführung 3 m und im anschließenden Bereich des „Anbaus“ 3,50 m. Für dieses Vorhaben ist dem Beigeladenen auf entsprechenden Bauantrag vom 12. Februar 2022 vom Antragsgegner unter dem 24. März 2022 im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO a.F. die streitbefangene Baugenehmigung erteilt worden, nachdem der Antragsgegner bereits unter dem 8. Oktober 2021 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines (neuen) Reihenendhauses mit einer Firsthöhe von seinerzeit noch geplanten 9,19 m bzw. 7,44 m erteilt hatte. Gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid erhoben die Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Februar 2022 Widerspruch; die Baugenehmigung fochten sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Juni 2022 an. Am 18. Juli 2022 haben sie zunächst gegen die Baugenehmigung und am 5. August 2022 sodann auch gegen den Bauvorbescheid (2 B 41/22) um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat beide Rechtsschutzbegehren mit Beschlüssen vom 15. August 2022 abgelehnt und im vorliegend streitgegenständlichen Verfahren zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lasse sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletze; es sei vielmehr offensichtlich, dass dies nicht der Fall sei. Die von den Antragstellern im Wesentlichen gerügten Nachbarrechtsverstöße seien einer gerichtlichen Überprüfung zwar zugänglich, zumal sie auch gegen den Bauvorbescheid mit Widerspruch und gerichtlichem Eilantrag vorgegangen seien; die Rügen griffen jedoch in der Sache nicht durch: Ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO a.F. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sei gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. grundsätzlich schon nicht Prüfgegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das gelte auch für Abstandflächenerfordernisse. Entsprechende Unterschreitungen, die aber ohnehin nicht vorlägen, weil der genehmigte Neubau durch das zu sanierende Gebäude von den Grundstücken der Antragsteller getrennt werde und die Abstandflächenfrage in Bezug auf das zu sanierende Gebäude an § 6 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 LBO a.F. zu messen sei, könnten deshalb allenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bzw. bei einem Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen einer von der Baugenehmigung abweichenden Bauausführung relevant werden. Ein Verstoß gegen jenes im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot sei allerdings nicht festzustellen. Gemessen an den Grundsätzen der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, die auf Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO und damit auf die zu beurteilende Bebauung der Grundstücke Steinberge 26a, 26 und 24 zu übertragen sei, überschreite das grenzständige Vorhaben des Beigeladenen den gegenwärtig durch die Reihenhausbebauung gezogenen Rahmen – noch – nicht. Die vorhandene Reihenhausbauweise schließe nämlich auch eine Veränderung der Kubatur einer einzelnen Gebäudescheibe nicht aus, solange ein Mindestmaß an Übereinstimmung verbleibe, bei dem der Hausgruppencharakter erkennbar bleibe. Das sei hier der Fall. So stelle sich die geringfügige und allein durch die zusätzliche Dämmung des Daches verursachte Erhöhung des bestehenden, bisherigen Reihenendhauses um 35 cm bei einer Gesamthöhe von 8,03 m als den Gesamteindruck der Reihenhauszeile ebenso wenig wesentlich beeinflussend dar wie der weitere Höhenversprung des Firstes des neuen Reihenendhauses um einen weiteren Meter auf 9,03 m. Auch das für Hausgruppen gerade nicht untypische Zurücktreten des neuen Endhauses gegenüber der vorhandenen Bauflucht um 3 m und das damit auf der Nordseite korrespondierende Vortreten der Rückwand um ca. 1,70 m lasse den Eindruck des Hausgruppencharakters unberührt. Jedenfalls könne noch nicht davon die Rede sein, dass kein Mindestmaß an Übereinstimmung mehr verbleibe, bei dem der Hausgruppencharakter erkennbar bleibe. Auch wenn die flächenmäßige Ausdehnung des Neubaus die Grundflächen der beiden Reihenhausscheiben … und … deutlich überschreite, sei zu berücksichtigen, dass auch das westliche Reihenendhaus der Antragsteller – … – fast die doppelte Fläche aufweise wie die beiden vorgenannten Reihenhausscheiben … und … . Insofern vermöge auch der rückwärtige Anbau des Vorhabens den letztlich noch verbliebenen Hausgruppencharakter nicht in einer solchen Weise zu beeinflussen, dass nicht mehr von einem Mindestmaß an Übereinstimmung ausgegangen werden könnte. Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, das im Fall eines rückwärtigen, immerhin zweigeschossigen Anbaus an ein ansonsten eingeschossiges Doppelhaus angenommen habe, dass dadurch der Doppelhauscharakter noch nicht verloren gehe (Beschluss vom 17.12.2020 - 1 MB 18/20 -). Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme sei auch im Übrigen, namentlich in Ansehung der Ausmaße und der Lage des Vorhabens nicht verletzt. Es sei insbesondere nicht ausnahmsweise aufgrund einer erdrückenden Wirkung rücksichtslos. Der genehmigte Neubau stelle sich selbst unter Berücksichtigung der etwas größeren Firsthöhe keinesfalls als übermächtig dar. Es erscheine zudem ausgeschlossen, dass durch die längere Bebauungstiefe des Vorhabens einschließlich des Anbaus eine damit verbundene unzumutbare Beeinträchtigung der insoweit über 13 m entfernten Grundstücke der Antragsteller eintreten könnte. Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks werde im Baurecht ohnehin nicht gewährleistet. Die Verschattungswirkungen gingen zudem nicht über das hinaus, was in bebauten Ortslagen unvermeidlich und von einem Nachbarn hinzunehmen sei. Schließlich vermittle das Rücksichtnahmegebot in der Regel auch weder einen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten. Die konkreten Grundstücksgegebenheiten ließen Ansatzpunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht erkennen. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen, weil das Hinzutreten einer weiteren Wohneinheit offenkundig kein von seiner Nutzungsart her – hier: „Wohnen“ – gebietsunverträgliches Vorhaben darstelle. Ebenso wenig begründe der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben vom Maß, insbesondere von der Gebäudehöhe her teilweise etwas größer ausfalle als die bereits im Umfeld vorhandenen Gebäude, einen Verstoß gegen jenen Anspruch. Ein darüber hinausgehender Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art des geplanten Vorhabens einen Abwehranspruch vermittle, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Häusern geringer Größe, nicht entspreche, werde nicht anerkannt. Daher komme es auch auf die von den Antragstellern monierte Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der näheren Umgebung nicht an. Das behauptete Erscheinungsbild resultiere allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche beträfen und Drittschutz nur im überplanten Gebiet vermittelten; das gelte insoweit aber auch nur dann, wenn sich ein entsprechender ausdrücklicher planerischer Wille der Gemeinde feststellen lasse. Ohne Belang seien im vorliegenden Kontext daher die gerügte Höhenausdehnung des Vorhabens und die Frage der Abweichung von der überbaubaren Grundstücksfläche oder der (faktischen) Baugrenze. Zum Schutz des Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen im unbeplanten Innenbereich sei das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend, aber – wie ausgeführt – nicht verletzt. Gegen den ihnen am 18. August 2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 30. August 2022. Sie beantragen eine Verbindung des Verfahrens mit dem parallel geführten Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Eilrechtsschutzbegehrens betreffend den angefochtenen Bauvorbescheid – 1 MB 21/22 – sowie die Durchführung eines Ortstermins. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 16. September 2022 machen sie geltend, die erteilte Baugenehmigung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts objektiv rechtswidrig und verletze sie in ihren geschützten Nachbarrechten. Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Vorschriften über einzuhaltende Abstandvorschriften verneine, verkenne es, soweit es diesbezüglich darauf verweise, dass ihre Grundstücke vom geplanten Neubau durch das zu sanierende Reihenhaus getrennt lägen, teilweise den Lebenssachverhalt. Denn Gegenstand des Bauantrags und dementsprechend der erteilten Baugenehmigung seien eben nicht nur der Anbau eines neuen Gebäudes, eines Einfamilienhauses, sondern auch die Sanierung des vorhandenen Reihenhauses mitsamt der Erhöhung dessen Daches auf 8,03 m. Rechtsfehlerhaft sei zudem, dass das Verwaltungsgericht im Tatbestand unter I. des angefochtenen Beschlusses Passagen aus der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren der Eigentümer des östlich vom streitbefangenen Vorhaben gelegenen Grundstücks wiedergebe (Beschluss vom 28.07.2022 - 1 MB 12/22 -) und diese zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, obgleich die Parteien der verschiedenen Verfahren unterschiedliche Positionen allein aus der Belegenheit ihrer Grundstücke hätten. Hier habe eine unzulässige Vermischung des Tatbestands mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen eines anderen Verfahrens stattgefunden, ohne sich ausschließlich mit ihrem Sachverhalt auseinanderzusetzen. Hinzu komme, dass das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde jener östlichen Nachbarn als unzulässig verworfen habe, ohne dass eine inhaltliche Überprüfung der seinerzeitigen erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt sei. Bei seiner Anwendung der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegend genehmigte Konstellation, die nach Auffassung des Erstgerichts den Hausgruppencharakter noch nicht in einer solchen Weise beeinflusse, dass nicht mehr von einem Mindestmaß an Übereinstimmung ausgegangen werden könnte, habe es verkannt, dass die Reihenhauszeile einen besonderen Charakter habe, die durch die stufenförmige Gestaltung der beiden Gebäude des Beigeladenen mit 8,03 m und 9,19 m Firsthöhe völlig verändert werde. Der bisherige Charakter ähnele optisch dem eines „Langhauses“ im dörflichen Bereich und sei seinerzeit durch die damaligen Eigentümer als Gebäude des Typs „SH2“ in Eigenarbeit errichtet worden. Durch die veränderte Bebauungstiefe und den Anbau werde der Hauscharakter zudem völlig verändert; von einem Mindestmaß an Übereinstimmung mit der bisherigen Hausgruppe könne unter erforderlicher Berücksichtigung des Gesamteindrucks keine Rede mehr sein. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung des Rücksichtnahmegebots ferner eine erdrückende bzw. dominierende Wirkung des genehmigten Vorhabens verneint habe, habe es die Problematik der zwei verschiedenen Haustypen, d.h. der Hausgruppe auf der einen Seite und des Wohnhauses auf der anderen Seite, das fälschlicherweise als neues Reihenendhaus qualifiziert worden sei, verkannt. Greife insoweit mithin die sog. Doppelhausrechtsprechung nicht, müsste der Neubau einen Grenzabstand von mindestens 3 m einhalten. Das sei nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen, hätte es aber sein müssen. Dieser Verstoß gegen eine ihrem Schutz dienende Rechtsvorschrift sowie die vom Vorhaben auch deshalb ausgehende erdrückende Wirkung mache die Baugenehmigung rechtswidrig und streite für den Erfolg ihrer Beschwerde. Der Antragsgegner sowie der Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. August 2022 bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, rechtfertigen die erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Vorangestellt sei insoweit, dass die Entscheidung ohne Verbindung der vorliegenden Streitsache mit dem Beschwerdeverfahren 1 MB 21/22 ergeht, das die Versagung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht in Bezug auf den von den Antragstellern ebenfalls angefochtenen Bauvorbescheid vom 8. Oktober 2021 zum Gegenstand hat. Dem auf eine Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gerichteten Begehren der Antragsteller hat der Senat deshalb nicht entsprochen, weil sich eine solche als nicht sachgerecht erweist. Auch wenn die verbindliche Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubauvorhabens durch den Bauvorbescheid im Wesentlichen deckungsgleiche Aspekte mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung aufweist und das Verwaltungsgericht seinen Entscheidungen insoweit dieselben rechtlichen Erwägungen zugrunde legt, haben beide Verfahren gleichwohl jeweils eigene Regelungsgegenstände zum Inhalt. So beschränkt sich das Beschwerdeverfahren 1 MB 21/22 auf die Frage der besagten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des vom Beigeladenen geplanten Neubaus mit etwas abweichender Anordnung (Versprünge von ca. 2,70 m und ca. 2 m gegenüber 3 m und 1,70 m) und größerer Höhenausdehnung als dies bei der vorliegend streitbefangenen Baugenehmigung vom 24. März 2022 der Fall ist (9,19 m bzw. 7,44 m gegenüber 9,03 m bzw. 7,28 m). Demgegenüber umfasst die Baugenehmigung neben der bauaufsichtlichen Zulassung eines Neubaus mit – wie angeführt – teils vom Bauvorbescheid abweichenden Maßen zudem die Sanierung des Bestandsgebäudes … und geht damit ersichtlich auch über den Regelungsgegenstand des Bauvorbescheids hinaus. Dass die Beibehaltung der Trennung beider Verfahren infolge der Degression in den Gebührentabellen zu höheren Verfahrenskosten führt, ist überdies kein beachtlicher Nachteil, der im Rahmen der gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung hier eine abweichende Entscheidung geböte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1981 - 4 B 75.81, 4 B 76.81 -, Rn. 3, juris und Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 48.82 -, Rn. 24, juris). Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, dem Begehren der Antragsteller auf Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entsprechen. Die gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und damit korrespondierend auch die gegenständliche Beschwerdeentscheidung des Senats ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung, bei der auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. Dies erfordert indes im Rahmen der hier erforderlichen, aber auch ausreichenden (bloß) summarischen Prüfung der drittangefochtenen Baugenehmigung nicht notwendig die Durchführung eines Ortstermins, jedenfalls dann nicht, wenn sich – wie vorliegend – auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotomaterials (Anlage Ast. 2) sowie der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lagepläne und Ansichtszeichnungen die gerügte „Wirkung“ des genehmigten Vorhabens, das ohnedies noch nicht, jedenfalls aber nicht vollständig errichtet sein wird, als „erdrückend“ bzw. „dominierend“ bereits hinreichend verlässlich beurteilen lässt. Die Sachrüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht verkenne den Lebenssachverhalt, soweit es einen Abstandflächenverstoß des genehmigten Vorhabens verneine, führt nicht zu der erstrebten Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsteller übersehen insoweit bereits, dass die angefochtene Baugenehmigung auf der Grundlage des § 69 LBO a.F. im vereinfachten Verfahren erteilt wurde und in einem solchen Verfahren außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft wird, wobei § 65 Abs. 4 sowie §§ 68 und 70 LBO a.F. unberührt bleiben. Das Abstandflächenrecht der Landesbauordnung ist in einem solchen Verfahren mithin ersichtlich nicht Gegenstand des entsprechenden Prüfprogramms. Das hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt [Beschl.-Abdr. Seite 10] und lediglich in einem obiter dictum angefügt, dass die Baugenehmigung die einzuhaltenden Abstandflächen wahre. In diesem Zusammenhang hat es darauf verwiesen, dass ein Abstandflächenverstoß aufgrund des Umstands, dass der genehmigte Neubau von den Grundstücken der Antragsteller durch das zu sanierende Reihenhaus … getrennt liege, offenkundig nicht gegeben sei. Hinsichtlich der ebenfalls genehmigten Sanierung des Bestandsgebäudes … hat es insoweit betont, dass selbst dann, wenn die Sanierung die Abstandflächenfrage neu auslösen sollte, diese Frage aufgrund der Eigenschaft des Gebäudes als Teil der Hausgruppe unter Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 LBO a.F. zu beantworten wäre und sich insoweit eine notwendig grenzständige Bebauung aus der maßgeblichen vorhandenen Bebauung mit einer zwar offenen, aber als Hausgruppe bzw. Reihenhauszeile einzustufenden Bauweise ergebe. Das Verwaltungsgericht hat mithin sehr wohl beide Genehmigungsgegenstände der Baugenehmigung erfasst und – wie ausgeführt – im Wege eines bloßen obiter dictums abstandflächenrechtlich beurteilt. Das ist nicht zu beanstanden und führt insbesondere nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, die diese Frage der Einhaltung des Abstandflächenrechts gerade nicht umfasst. Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge eines entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts anzunehmenden Abstandflächenverstoßes auf dessen Ausführungen auf Seite 17 f. des Beschlussabdrucks abzielen sollten, wo sich das Erstgericht dazu verhält, dass ein die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen wahrendes Bauvorhaben grundsätzlich nicht rücksichtslos sei, es aber ausnahmsweise selbst bei Einhaltung der erforderlichen Abstände rücksichtslos sein könne, rechtfertigte auch dies die erstrebte Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht zeigt an dieser Stelle die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze auf, wann ein genehmigtes Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner massiven Gestaltung und seiner Lage das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt und stellt sodann in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation fest, dass weder die Lage noch die Größe der Gebäude auf den Grundstücken zueinander eine baurechtlich als rücksichtslos einzustufende Wirkung begründen würden. Das Neubauvorhaben sei offensichtlich nicht „erdrückend“. Es stelle sich gegenüber den ebenfalls eingeschossigen Gebäuden der Antragsteller selbst unter Berücksichtigung der etwas größeren Firsthöhe keinesfalls als übermächtig dar. Es erscheine zudem ausgeschlossen, dass durch die längere Bebauungstiefe des Vorhabens eine damit verbundene unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücke der Antragsteller eintreten könnte, die, was den rückwärtigen Anbau mit einer Firsthöhe von 7,25 m anbelange, in einer Entfernung von über 13 m lägen [Beschl.-Abdr. Seite 18]. Diese Einschätzung greifen die Antragsteller hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht hierbei thematisierten Kriterien bzw. den in der Rechtsprechung insoweit verwendeten Bildern wie „Gefängnishofsituation“, „eingemauert sein“, „abgeriegelt sein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“, nicht dezidiert an, sondern beschränken sich darauf, eine „erdrückende“ Wirkung lediglich zu behaupten. Das genügt nicht, die insoweit plausible Argumentation des Verwaltungsgerichts in Ansehung der westlich zum Vorhaben gelegenen Grundstücke der Antragsteller und deren Entfernung zum Neubauvorhaben auch nur ansatzweise infrage zu stellen. Das gelingt auch nicht, soweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Qualifizierung des Neubauvorhabens als „neues Reihenendhaus“ vorgenommen, obgleich es sich hierbei um ein eigenständig zu beurteilendes Wohnhaus handele. Denn die Beurteilung des Vorhabens als zulässiger Teil bzw. zulässige Ergänzung der vorhandenen Hausgruppe anhand der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 10 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 16 ff., juris) besagt nicht notwendig zugleich etwas zu seiner Wirkung als die Bestandsbebauung der Nachbarn möglicherweise „erdrückend“ oder „dominierend“. Im Übrigen gilt, dass etwa eine reduzierte Sonneneinstrahlung in den Morgenstunden jedenfalls nicht geeignet ist, die vermeintliche „erdrückende“ oder „dominierende“ Wirkung des etwas größer als das Reihenendhaus … konzipierten Neubaus zu begründen. Auch ist nichts dafür erkennbar, dass die mit dem Vorhaben einhergehende Verschattungswirkung zulasten der westlich gelegenen Grundstücke der Antragsteller über das hinausgeht, was in bebauten Ortslagen üblich ist. Die Beibehaltung einer „freien Aussicht“ ist überdies regelmäßig nicht durch das Rücksichtnahmegebot geschützt, ganz abgesehen davon, dass diese Aussicht durch das auf dem Grundstück … der Antragsteller vorhandene Nebengebäude ohnehin zumindest teilweise verstellt ist. Soweit das Verwaltungsgericht bei seiner Darstellung der in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zur unzumutbaren Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch die Ausmaße eines Nachbarvorhabens, seine Gestaltung oder seine Lage Aspekte bzw. Kriterien anführt, anhand derer der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2022 (1 MB 12/22) den Beschwerdevortrag der Eigentümer des östlich vom streitbefangenen Vorhaben gelegenen Grundstücks … beurteilt hat und die in der Sachverhaltsdarstellung des hier angegriffenen Beschlusses unter I. auszugsweise wiedergegeben sind [Beschl.-Abdr. Seite 6 ff.], stellt dies ersichtlich keine unzulässige Vermischung des zu entscheidenden Verfahrens der Antragsteller mit dem abgeschlossenen Verfahren Dritter dar. Es mag dahinstehen, ob es der Erwähnung oder gar der auszugsweisen Wiedergabe der Senatsentscheidung in der Darstellung des Sachverhalts bedurft hätte; zur Grundlage seiner Sachentscheidung – II. des Beschlusstextes – hat das Verwaltungsgericht sie jedenfalls nur insoweit gemacht, als es jene allgemein anerkannten Grundsätze anbelangt, die sowohl in seiner eigenen Spruchpraxis (vgl. Beschluss vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, vom 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und vom 08.12.2014 - 2 B 85/14 -) als auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2020 - 1 LA 85/19 - und vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -, Rn. 15, juris, m.w.N.) gängige Praxis bei der Beurteilung streitiger Nachbarbebauungen sind. Die Subsumtion unter jene Grundsätze erfolgte entgegen der Behauptung der Antragsteller dabei indes ausschließlich unter Würdigung der Belegenheit und baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke im Verhältnis zum monierten Vorhaben, ohne aus der Beschwerdeentscheidung 1 MB 12/22 und der dortigen Würdigung der Wirkungen der Vorhabenbebauung auf das östlich angrenzende Nachbargrundstück … unzulässige Folgerungen zu ziehen. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung des besonderen Charakters der Reihenhauszeile eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme verneint und insoweit in Anwendung der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht erkannt, dass der Hausgruppencharakter durch das genehmigte Vorhaben noch nicht in einer solchen Weise beeinflusst werde, dass nicht mehr von einem Mindestmaß an Übereinstimmung ausgegangen werden könne, zeigen die Antragsteller ebenfalls nicht in hinreichender Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts Umstände auf, welche eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung geböten. Sie beschreiben den besonderen Charakter der bisherigen Hauszeile … bis … als einem „Langhaus“ in dörflicher Lage ähnlich und rekurrieren für eine Definition dieses Begriffs auf eine im internet bei „Wikipedia“ veröffentlichte Erläuterung, wonach es sich beim Langhaus um eine langgestreckte Hausform handele, in der eine Familie oder mehrere Familien gemeinschaftlich zusammenleben; je nach Kultur könne es sich auch um einen Wohnstall handeln. Der Begriff bezeichne in Geschichte und Gegenwart und nach der Bauweise und der Lebensform ihrer Bewohner unterschiedliche Haustypen. Für die Klassifizierung als Langhaus sei eine bestimmte Organisationsform des Zusammenlebens und eine sich daraus ergebende Raumaufteilung entscheidend und nicht die Länge des Gebäudes. Diese Beschreibung allein ist als Beschwerdevortrag nicht zielführend. Außer, dass es sich bei der zu betrachtenden Reihenhauszeile – … bis ,,, – in der Tat insgesamt um einen langgestreckten, allerdings aus drei Elementen bzw. Wohneinheiten/Einzelhäusern bestehenden und als bauliche Einheit wirkenden Baukörper handelt, trifft die Charakterisierung der Bestandsbebauung nicht den Kern der hier maßgeblichen Bauweise, d.h. der offenen Bauweise, bei der die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO errichtet sind. Die Historie der Errichtung der Gebäude, wie sie von den Antragstellern mit der Beschwerde dargestellt wird, sowie die ebenfalls mitgeteilte ehemalige Organisationsform des Zusammenwirkens bei der Errichtung spielen für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bebauungskomplexes daher keine Rolle. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass die bisherige Reihenhausbebauung … bis … an die sich das genehmigte Neubauvorhaben unmittelbar anschließen soll, im Bestand unstreitig als bauliche Einheit wirkt und die Einzelhäuser quantitativ, d.h. zu einem wesentlichen Teil, sowie qualitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind, sodass die Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 10 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 16 ff., juris) auf diese Hausgruppe entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2015 - 4 B 65.14 -, Rn. 6, juris). Ein Verstoß dagegen ist vorliegend indessen (noch) nicht auszumachen. Gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner besonderen Ausprägung durch die Grundsätze besagter Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird verstoßen, wenn durch ein Bauvorhaben zwei Gebäude, die auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt worden sind und deshalb ein sog. Doppelhaus bilden, nicht mehr als in wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinandergebaut, sondern als zwei selbstständige, zufällig nebeneinandergestellte Baukörper erscheinen (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 16 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, Rn. 13 ff., juris). Wesentlich für das Doppelhaus – und Entsprechendes gilt für die Gebäude einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO – ist der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bei zugleich offener Bauweise des Gesamtgebäudes (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 17, 25, juris). Die ein Doppelhaus resp. eine Hausgruppe bildenden Gebäude müssen nicht vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden. Die „Haushälften“ bzw. „Hausscheiben“ können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise indessen unzulässig (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 21, juris), was bedeutet, dass ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht so stark versetzt sein darf, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 10.04.2012 - 4 B 42/11 -, Rn. 9, juris). Ebenso wenig darf auch ein nicht grenzständiger Anbau mit seinen Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte bzw. Hausscheibe so massiv verändern, dass die aneinandergrenzenden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 4 B 25.11 -, Rn. 5, juris). Es muss jedenfalls ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit der zugehörigen Haushälfte bzw. den entsprechenden Reihenhausscheiben gegeben sein, wenngleich es eines völligen Gleichklangs hinsichtlich städtebaulich relevanter Merkmale wie Geschossigkeit, Gebäudebreite und -höhe, oberirdisches Brutto-Raumvolumen, traufen- oder giebelständiger Anordnung, First-, Sockel- oder Traufenhöhe, Farbe und Gliederung von Fassaden, Drempeln, Dächern und Dachaufbauten nicht bedarf. Insoweit geht es um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe den Gesamteindruck einer offenen aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es bzw. sie als ein Gebäude erscheint (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 21 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 10.04.2012 - 4 B 42/11 -, Rn. 9, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 17 ff., juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 17.12.2020 - 1 MB 18/20 -, n.v.). Gemessen hieran führen die baulichen Veränderungen am Wohnhaus … des Beigeladenen infolge der genehmigten Aufbesserung der Außenwände mit Vormauerziegeln von 11,5 cm Stärke und einer Kerndämmung von 18 cm ersichtlich nicht zu derart veränderten Versprüngen sowohl an der Frontseite des Hauses als auch an seiner Rückseite, dass hierdurch der durch die bisherige Bebauung gezogene Rahmen unzulässig gestört würde. Gleiches gilt in Bezug auf die durch die zusätzliche Dämmung des Daches verursachte Erhöhung desselben um 35 cm auf 8,03 m. Das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich überzeugend auf die Regelung des § 248 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BauGB, wonach in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügig vom festgesetzten bzw. hier faktischen Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche abgewichen werden darf, soweit dies mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist [Beschl.-Abdr. Seite 13]. Sowohl die Vor- und Rücksprünge als Folge der Fassadendämmung im Umfang von jeweils 29,5 cm als auch der Höhenversatz beim Dach (35 cm) sind derart gering, dass der Eindruck der wechselseitig verträglichen und abgestimmten Bauweise nicht aufgehoben wird und nachbarliche Interessen der Antragsteller hierdurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erfahren. In diesem Sinne würdigt das Verwaltungsgericht auch den von den Antragstellern gerügten weiteren Höhenversprung des Firstes des an das Gebäude … angebauten Neubaus um einen weiteren Meter auf 9,03 m als noch den gezogenen Rahmen wahrend. Das ist angesichts der vergleichsweise (noch) moderaten Höhenstaffelung nicht zu beanstanden. Die energetische Ertüchtigung bestehender Gebäude, die gerade im Bereich von Dächern zu größeren Höhenausdehnungen führt, ist gang und gäbe und lässt hier trotz der sichtbaren weiteren Aufstockung des Neubaus mit entsprechendem energetischen Standard den Hausgruppencharakter (noch) nicht entfallen. Auch wird der bisherige Hausgruppencharakter insgesamt durch den genehmigten Neubau (noch) nicht aufgehoben. Dem wohl so zu verstehenden (pauschalen) Einwand der Antragsteller, dass dieser den bestehenden „Langhaus-“ Charakter vollständig verändere, folgt der Senat aus den im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründen [Beschl.-Abdr. Seite 13 f.] nicht. Der Neubau greift die Gebäudeform des bisherigen Reihenendhauses …, d.h. die Form eines „spiegelverkehrten L“ auf, sodass nunmehr beide Einheiten gleichsam die jeweils in L-Form errichteten Reihenhäuser der Antragsteller – …und … – insgesamt spiegeln. Ebenso wie das Reihenendhaus … etwa die doppelte überbaute Grundfläche wie die Gebäude … und … besitzt, weist auch der Neubau eine deutlich größere Grundfläche als die beiden letztgenannten Gebäude auf. Wenngleich seine flächenmäßige Ausdehnung auch diejenige des Reihenendhauses … weiter übersteigt, nimmt dies der Bebauung nicht den Charakter einer Hausgruppe, die, wie es das Verwaltungsgericht darlegt, mit der Bebauung des Grundstücks … gerade nicht durch eine Kleingliedrigkeit geprägt ist. Auch das Zurücktreten des Neubaus gegenüber der vorhandenen Bauflucht um 3 m und das damit korrespondierende Vortreten der Rückwand um ca. 1,70 m lässt den Eindruck der Hausgruppe (noch) nicht entfallen. Zwar wird damit erstmalig straßenseitig ein Gebäudeversatz zugelassen; dieser hebt den Eindruck der gesamten Hauszeile als bauliche Einheit indessen nicht auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 19, juris, zu einer ebenfalls straßenseitig um 3 m versetzten Anordnung mit einer über 5 m tiefen gemeinsamen Seitenlänge), vielmehr verbleibt immer noch ein hinreichendes (Mindest-)Maß an Übereinstimmung, zumal das Bestandsgebäude … und der Neubau immerhin über eine Seitenlänge von ca. 8 m aneinandergebaut sind und Versprünge in einem Umfang aufweisen, die deutlich hinter denen zurückbleiben, die in der Rechtsprechung als zu massive Veränderung beurteilt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 25, juris, bei einem Versprung von 8 m in den Gartenbereich). Zudem wird der Neubau der bisherigen Hauszeile entsprechend eingeschossig errichtet und weist – der Bestandsbebauung ebenfalls entsprechend – einen gegenüber dem straßenseitigen Baukörper in der Höhe reduzierten Anbau (7,28 m) auf. Dessen Bebauungstiefe ragt zwar über diejenige der bisherigen Hauszeile hinaus, überschreitet aber nicht die durch den abzubrechenden sog. Hühnerstall auf dem Grundstück … und das auf dem Grundstück … sich befindende Nebengebäude faktisch gezogene Grenze. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 146 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).