Urteil
10 K 3210/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1021.10K3210.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Juni 2014 sowie die unter dem 11. Juni 2014 erteilten Befreiungen zugunsten des Beigeladenen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück °°°°°, Flur °, Gemarkung B. , werden aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F. -X. -X1. 41 in E. Gemarkung B. , Flur °, Flurstück °°. Dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus mit Satteldach (45°) bebaut; die entsprechende Genehmigung erteilte die Beklagte am 10. Januar 1990. Das Gebäude ist ca. 10 m tief und ca. 8,30 m hoch (Firsthöhe). Das Grundstück weist eine Breite von ca. 6 m auf. Südlich schließen sich an das klägerische Grundstück bzw. Gebäude unmittelbar angrenzend zwei weitere Wohngebäude mit Satteldach auf den Flurstücken °°° und °°°° an, die auch jeweils aneinander gebaut sind und in Tiefe, Breite und Höhe mit dem klägerischen Gebäude nahezu identisch sind. 2 Der Beigeladene ist Eigentümer des nördlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Grundstücks Gemarkung B. , Flur °, Flurstück °°°°° unter der Straßenbezeichnung F. -X. -X1. 53 in E. . Ursprünglich bestand das Flurstück °°°°° aus den Flurstücken °°°°°°, °°°°°°° und °°°°°°°°, die dann zu den Flurstücken °°°°°°°°° und °°°°°°°°°° und schließlich zum heutigen Flurstück °°°°° verschmolzen wurden. 3 Die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des 1986 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Br XXX. in seiner zweiten Änderungsfassung aus dem Jahre 2001. Für den hier fraglichen Bereich trifft der Bebauungsplan die Festsetzungen WA (allgemeines Wohngebiet), II (Höchstgrenze der Vollgeschosse), 0,4 (Grundflächenzahl), 0,8 (Geschossflächenzahl), offene Bauweise; darüber hinaus weist der vorgenannte Bebauungsplan Baugrenzen auf. 4 Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens betreffend die Errichtung des klägerischen Gebäudes gab der damalige Eigentümer des Flurstücks °°°°°°, d.h. des belasteten Grundstücks am 21. Dezember 1989 folgende Baulastübernahmeerklärung ab: 5 „Die im beigefügten Lageplan grün schraffiert dargestellte Fläche auf dem Grundstück zu 1. ( Flurstück °°°°°° ) wird auf Dauer von oberirdischen Gebäuden freigehalten zur Sicherung der gemäß § 6 BauO NW erforderlichen Abstandfläche für die auf dem Grundstück zu 2. ( Flurstück °° ) vorgesehene Bebauung. Ausgenommen sind Anlagen, die in Abstandflächen zulässig sind, oder zugelassen werden können.Die auf dem Grundstück zu 1. zu Gunsten des Grundstückes zu 2. belastete Fläche wird nicht auf die für das Grundstück zu 1. geltenden Abstandflächen angerechnet. 6 Außerdem wird die Verpflichtung übernommen, bei einer späteren Bebauung des Grundstückes zu 1. innerhalb der vorgegebenen Baugrenzen des Bebauungsplanes BR XXX. an das Wohnhaus auf dem Grundstück zu 2. anzubauen.“ 7 Auf der Grundlage dieser Erklärung trug die Beklagte am 29. Dezember 1989 zu Lasten des Flurstücks °°°°°° unter Baulastenblatt Nr. XXXX. eine Baulast ein, die im Wortlaut mit der vorgenannten Baulastübernahmeerklärung identisch ist. 8 Im April 2013 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit der Fragestellung, ob eine Befreiung für die Überschreitung der Geschossflächenzahl und der Baugrenzen mit Balkonen erfolgen könne. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen für das vorgenannte Bauvorhaben Befreiungen von den Festsetzungen des seit 1986 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Br XXX. : Überschreitung der Geschossflächenzahl von 0,8 um 0,25 auf 1,05; Überschreitung der östlichen Baugrenze zur Errichtung eines Balkons auf einer Länge von 5,30 m um 1,80 m; Überschreitung der westlichen Baugrenze zur Errichtung von Balkonen auf einer Länge von 5,10 m um 2,00 m. Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen sodann einen Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück F. -X. -X1. 53 in E. . Das erkennende Gericht hat auf die hiergegen von den Klägern erhobene Klage den vorgenannten Bauvorbescheid einschließlich der erteilten Befreiungen mit Urteil vom heutigen Tage aufgehoben (10 K 3627/13). 9 Am 8. November 2013 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses bestehend aus acht Wohneinheiten und vier straßenseitigen Garagen sowie vier straßenseitigen Außenstellplätzen. Das Mehrfamilienhaus solle in ca. 9 m Entfernung von der Straße errichtet werden. In einer Tiefe von ca. 6 m solle das geplante Vorhaben an das klägerische Gebäude angebaut werden mit einem ca. 6 m breiten, nicht unterkellerten Anbau im Erdgeschoss und Obergeschoss, auf dem sich eine Dachterrasse befindet. Hieran soll sich ein 17 m breiter Baukörper anschließen. Das geplante Gebäude soll mit einem Krüppelwalmdach versehen werden, das nach Westen eine Dachneigung von 34° und nach Osten von 44° aufweist. Das geplante Gebäude soll eine Firsthöhe von 11,24 m haben. Ausweislich des vorgelegten Lageplans überschreitet das geplante Vorhaben des Beigeladenen nach Osten mit dem vorgesehenen Balkon die festgesetzte Baugrenze des Bebauungsplans Br XXX. um zwei Meter und nach Westen ebenfalls mit den vorgesehenen Balkonen um 1,80 m. Ausweislich der von dem Beigeladenen ebenfalls vorgelegten Berechnung soll die Geschossflächenzahl 0,99 betragen. 10 Ausweislich eines Vermerks vom 8. Januar 2014 stellte die Beklagte fest, dass die Lage der Baugrenzen zur Straßenbegrenzungslinie und den Grundstücksgrenzen nur durch Abmessen im Bebauungsplan zu ermitteln sei. Aufgrund von Ungenauigkeiten in der Darstellung im Maßstab 1:1000 könnten diese Maße jedoch nicht zentimetergenau sein. Der ermittelte Abstand der hinteren Baugrenze zur Grundstücksgrenze von 4,68 m könne daher nur als Richtwert angesehen werden. Im aktuell vorliegenden Bauantrag sei die hintere Baugrenze mit einem Abstand von 4,50 m zur hinteren Grundstücksgrenze dargestellt; dies werde akzeptiert. 11 Auf Antrag des Beigeladenen verzichtete die Beklagte auf die unter Baulastenblatt Nr. XXXX. eingetragene Abstandflächenbaulast und nahm eine entsprechende Löschung im Baulastenverzeichnis vor; die unter dem vorgenannten Baulastenblatt Nr. XXXX. eingetragene Anbauverpflichtung blieb bestehen. Hierüber wurden die Kläger mit Bescheid vom 22. Mai 2014 durch die Beklagte unterrichtet. Die von den Klägern hiergegen erhobene Klage ist von dem erkennenden Gericht mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden (10 K 2867/14). 12 Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen für das Bauvorhaben Errichtung eines Mehrfamilienhauses Befreiungen von den Festsetzungen des seit 1986 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Br XXX. : Überschreitung der Geschossflächenzahl von 0,8 um 0,2 auf 1,0; Überschreitung der östlichen Baugrenze zur Errichtung eines Balkons auf einer Länge von 5,30 m um 2,05 m; Überschreitung der westlichen Baugrenze zur Errichtung von Balkonen auf einer Länge von 5,10 m um 1,80 m. 13 Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen sodann eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück F. -X. -X1. 53 in E. . Über die erteilte Baugenehmigung wurden die Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juli 2014 informiert. Dieses Schreiben wurde den Klägern am 4. Juli 2014 zugestellt. 14 Die Kläger haben am 18. Juli 2014 Klage erhoben und tragen zur Begründung vor, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das Bauvorhaben verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Ein Gebäude sei neben ihrem Haus nur dann nach der Baulastbestellungsurkunde vom 21. Dezember 1989 zulässig, wenn dieses in den Abstandflächen ihres Hauses errichtet werden dürfe. Der Bebauungsplan setze die offene Bauweise für ihr Grundstück und auch für das Grundstück des Beigeladenen fest. Daher dürfe neben ihrem Haus in dessen Abstandfläche nur ohne Abstandfläche in Form einer Fortsetzung der vorhandenen Hausgruppe gebaut werden. Die geplante Bebauung sei jedoch aufgrund der Größe und der äußeren Erscheinung weder ein Doppelhaus noch die Fortsetzung einer Hausgruppe. Vielmehr bilde das geplante Mehrfamilienhaus mit ihrem Gebäude keine Einheit. Bei dem von dem Beigeladenen geplanten 6 m x 6 m großen Zwischenbau handele es sich nicht um ein eigenes Gebäude, sondern es sei vielmehr dem geplanten Mehrfamilienhaus zuzuordnen und Teil dessen. Durch die Verletzung der Abstandflächen würden auch ihre Rechte verletzt. Die geplante Bebauung verstoße zudem gegen die Festsetzung der offenen Bauweise. Die genehmigte Bebauung stelle letztlich eine geschlossene Bebauung im Sinne einer Blockbebauung dar. Aufgrund der Baulast sei als zulässige Bebauung nur die Fortsetzung der Hausgruppe möglich. Dies bedeutete, dass die weitere Bebauung bis zum Abschluss der Hausgruppe den anerkannten Maßstäben einer Hausgruppe entsprechen müsse. Auch das direkt angrenzende Gebäude müsse an den Maßstäben einer Hausgruppe gemessen werden. Könne ein Gebäude aufgrund einer zu starken Abweichung nicht mehr als Bestandteil der Hausgruppe betrachtet werden, sei der Baukörper als Einzelhaus zu bauen, d.h. unter Einhaltung einer eigenen Abstandfläche. Unter Berücksichtigung der durch die Baulast gesicherten Anbaupflicht des Beigeladenen und der Festsetzung der offenen Bebauung könne der Beigeladene das projektierte Haus nur bauen, wenn er die vorhandene Hausgruppe durch den Anbau eines weiteren Teils beende. Durch die Baulasten habe sichergestellt werden sollen, dass ein Gebäude, das den Begriff der offenen Bauweise erfülle, an ihr Haus angebaut werde. An ihr Haus könne einzig ein Haus angebaut werden, dass um die Hälfte versetzt an ihr Haus angebaut werde. Der geplante seitliche Anbau löse in Ermangelung der Anforderungen an eine offene Bebauung eine Abstandfläche aus. Diese Fläche werde jedoch als Sperrfläche nach der Baulast benötigt. Aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Bestandsgebäude und dem geplanten Gebäude in Quantität und Qualität entspreche das geplante Vorhaben nicht den Vorgaben der bestehenden Hausgruppe. 15 Die Kläger beantragen, 16 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Juni 2014 sowie die unter dem 11. Juni 2014 erteilten Befreiungen zugunsten des Beigeladenen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück °°°°°, Flur °, Gemarkung B. , aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Klageverfahren 10 K 3627/13, da die hier vorgelegte Klagebegründung keine neuen Gesichtspunkte aufweise. 20 Der Beigeladene beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 10 K 3627/13 und 10 K 2867/14 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 24 Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 25 Die von den Klägern angefochtene, dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Juni 2014 sowie die unter dem 11. Juni 2014 diesbezüglich erteilten Befreiungen der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff. 28 Die Frage, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen bereits in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW mit Blick auf die Darstellung der Lage der Baugrenzen und der Grenzen der Flurstücke in den Bauvorlagen unbestimmt ist, kann dahingestellt bleiben, denn eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften liegt unabhängig davon vor. 29 Das Vorhaben des Beigeladenen – Errichtung eines Mehrfamilienhauses - widerspricht den Festsetzungen des für den betroffenen Bereich geltenden Bebauungsplans Br XXX. der Beklagten. Es ist mit der dort getroffenen Festsetzung der offenen Bauweise nicht vereinbar. Das von dem Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Gebäude bildet zusammen mit dem Wohnhaus der Kläger keine Hausgruppe. 30 Ist ein Bauvorbescheid – so wie hier, vgl. 10 K 3627/13, – noch nicht bestandskräftig, so ist in dem gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsprozess des Nachbarn auch die im Vorbescheid bejahte bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 7 B 1278/12 -, m.w.N., juris. 32 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Br XXX. der Stadt E. aus dem Jahre 1986 gelegen ist. 33 Dieser Bebauungsplan hat bisher zwei Änderungen erfahren, die ausweislich der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge nicht das klägerische Grundstück bzw. das des Beigeladenen betreffen; die erste Änderung stammt aus dem Jahre 1986, die zweite Änderung aus dem Jahre 2001. 34 Für den Bebauungsplan Br XXX. ist damit die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1977 maßgeblich. Die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bewirkte Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ist in dem Sinne statisch, dass auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan galt. 35 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2006 – 10 A 930/05 -, m.w.N., juris. 36 Die o.a. zweite Änderung führt nicht dazu, dass der Bebauungsplan Br XXX. insgesamt auf die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Jahre 2001 geltende Fassung der Baunutzungsverordnung, d.h. die Baunutzungsverordnung 1990, umgestellt worden ist. Eine derartige Umstellung muss in dem geänderten Plan hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. 37 Vgl. König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014, Einleitung Rdnr. 29. 38 Aus der vorliegenden Begründung der zweiten Änderungen und auch aus den textlichen Festsetzungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Umstellung des gesamten Bebauungsplans auf die Fassung der Baunutzungsverordnung 1990 mit dieser teilweisen Änderung erfolgen sollte. Somit gilt die Baunutzungsverordnung 1990 nur hinsichtlich des 2001 geänderten Bereichs; für das Vorhabengrundstück gilt nach wie vor die Baunutzungsverordnung 1977. 39 Im Übrigen kann die Frage, welche Fassung der Baunutzungsverordnung Anwendung findet, dahin stehen, da hier die maßgebliche Vorschrift des § 22 Abs. 2 BauNVO inhaltlich in den Fassungen der Baunutzungsverordnung, die der von 1977 folgten, keine Änderung erfahren hat. 40 Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück die offene Bauweise fest. Gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO werden in der offenen Bauweise Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet; die Länge der angeführten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. 41 Eine Einschränkung betreffend eine der vorgenannten Hausformen sieht der Bebauungsplan nicht vor. 42 Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich weder um ein Einzelhaus noch um ein Doppelhaus; das Vorhaben soll über ca. 6 m direkt an das vorhandene Haus der Kläger im Erdgeschoss und Obergeschoss angebaut werden, das wiederum unmittelbar angrenzend an die südlich gelegenen, auch jeweils aneinander gebauten Gebäude anschließt. 43 Das Vorhaben des Beigeladenen hält jedoch die bauplanungsrechtliche Vorgabe der offenen Bauweise nicht ein, d.h. das Vorhaben des Beigeladenen stellt sich nicht als Teil der vorhandenen Hausgruppe dar, die an ihren „inneren Grenzen“ einen seitlichen Grenzanbau ermöglichen würde und nur an den „äußeren Grenzen“ des Gesamtbaukörpers die vorgeschriebenen Abstandflächen zu wahren hätte. 44 Eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO liegt vor, wenn drei oder mehr funktional selbständige Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. 45 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – Au 4 K 10.1367 -, juris. 46 Für die Frage, wann von einer solchen Einheit auszugehen ist, kann auf die Maßstäbe zum Doppelhaus zurückgegriffen werden. 47 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2010 – 15 CS 10.355 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 -, juris. 48 Nach der – obergerichtlichen - Rechtsprechung zu den Doppelhäusern müssen die beiden Gebäude auf den benachbarten Grundstücken einen Gesamtbaukörper bilden, dessen beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sind. Das Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften des Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichwertig“ und „im richtigen Verhältnis zueinander“ und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses bzw. einer Hausgruppe sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden bauliche Elemente aufgreift. Andernfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebauliche Zwecke der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben und Anbauten können mit entscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185 und Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 – und vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, beide juris. 50 In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich danach weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 -, juris. 52 Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die (beiden) Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich (spiegelbildlich) aneinandergebaut werden müssen. Die beiden Haushälften können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Die Hälften eines Doppelhauses müssen sich auch hinsichtlich der Überdeckung der Giebelflächen, der Kubatur, der Traufen, der Dachneigung und Firsthöhen, der Grundfläche und der Bautiefe nicht im Wesentlichen entsprechen. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 - a.a.O. und Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42/11 -, juris. 54 Durch die Doppelhausbebauung bzw. die Bebauung mit einer Hausgruppe gehen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den Verzicht der Grundstückseigentümer auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -a.a.O. und Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 - juris. 56 Mit baulichen Erweiterungen, die mit dem Charakter eines Doppelhauses bzw. einer Hausgruppe vereinbar sind, muss ein Nachbar grundsätzlich jederzeit rechnen. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 7 B 1244/04 -, juris. 58 Davon ausgehend ist das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen nicht mehr als der baulichen Einheit der bestehenden Hausgruppe – F. -X. -X1. 37 bis 41 – zugehörig anzusehen; weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen als Teil einer Hausgruppe im Sinne des§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO dar. 59 Das Vorhaben des Beigeladenen soll nicht deckungsgleich an das vorhandene Haus der Kläger angebaut werden. Dies ist zwar – wie oben dargelegt – nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht erforderlich. Dennoch sprengt das Vorhaben des Beigeladenen den Hausgruppencharakter. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die vorhandene Hausgruppe F. -X. -X1. 37 bis 41, bestehend aus drei identischen, aneinander gebauten selbständigen Gebäuden, eine überaus kleingliedrige und enge Bebauung aufweist, die jeweiligen Grundstücke sind mit jeweils ca. 6 m sehr schmal. Das geplante Vorhaben ist in Höhe, Breite und Tiefe wesentlich größer als das vorhandene Gebäude der Kläger, an das angebaut werden soll. Während das Gebäude der Kläger – und auch die beiden anderen Gebäude dieser vorhandenen Hausgruppe – eine Breite von knapp 6 m und eine Tiefe von knapp 10 m aufweist, soll das Vorhaben des Beigeladenen über eine Breite von 23 m (einschließlich des „Verbindungsbaus“) und eine Tiefe von knapp 15 m verfügen. Auch die Höhe der nebeneinanderliegenden Baukörper unterscheidet sich nicht unwesentlich: Das Vorhaben soll eine Höhe von 11,24 m haben – während das klägerische Gebäude eine Höhe von 8,30 m aufweist (Differenz: 2,94 m). Zwar sind die vorgenannten Gebäude bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen über eine Tiefe von ca. 6 m aneinander gebaut; dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines harmonischen Gesamtkörpers. Das Gegenteil ist der Fall. 60 Das Vorhaben des Beigeladenen ragt mit 8,70 m in Richtung Westen erheblich über das Gebäude der Kläger hinaus, während das klägerische Gebäude nach Osten lediglich um ca. 3,75 m über das geplante Vorhaben hinausragt. Aufgrund der nicht unwesentlich größeren Maße und der damit verbundenen größeren Grundfläche des geplanten Vorhabens entsteht ein Gebäude mit einem Bauvolumen, das mit dem in der bestehenden Hausgruppe vorhandenen nicht zu vergleichen ist. Vor diesem Hintergrund entstünde in quantitativer Hinsicht durch die Realisierung des Vorhabens des Beigeladenen der Eindruck zweier selbständiger Baukörper, der durch die unterschiedliche bauliche Gestaltung noch verstärkt wird. Während das Gebäude der Kläger ein Satteldach aufweist, soll das geplante Vorhaben mit einem Krüppelwalmdach versehen werden. Darüber hinaus wird der vorgenannte Eindruck noch dadurch verstärkt, dass die Dachneigungen nicht einheitlich sind. Während das bereits vorhandene Gebäude der Hausgruppe über eine Dachneigung von 45° verfügt, ist für das Dach des geplanten Vorhabens nach Westen eine Dachneigung von 34° und nach Osten von 44° vorgesehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die optische Wirkung der oben angeführten Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und dem klägerischen Gebäude noch durch die unterschiedlichen Dachformen und Dachneigungen verstärkt wird. Hinzu kommt der auffällige Unterschied in der Kubatur der verschiedenen Baukörper aufgrund des lediglich im Erdgeschoss und Obergeschoss des geplanten Gebäudes vorhandenen „Verbindungsanbaus“. Eine harmonische Einheit ist nicht erkennbar. 61 Damit bleibt das geplante Vorhaben nicht mehr im Rahmen dessen, was als harmonische bauliche Einheit gelten kann. Es wird mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen eine Disproportionalität in der Weise geschaffen, dass das Gebäude der Kläger als von dem geplanten Wohnhaus des Beigeladenen dominiert und nur noch als Anhängsel erscheint. Damit entsteht der Eindruck, dass durch das Vorhaben des Beigeladenen die wechselseitig zu beachtenden Interessen zu Lasten des Bestandsgebäudes der Kläger zurückgestellt werden. Das geplante Vorhaben ist daher in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mehr Ausdruck eines ausgewogenen Ausgleichs der bei einer Grenzbebauung aufeinander treffenden nachbarlichen Interessen. 62 Mit einer derartigen Grenzbebauung mussten die Kläger auch nicht rechnen. Das Gebäude der Kläger in der bestehenden Hausgruppe – F. -X. -X1. 37 bis 41 – wirkt insofern maßstabbildend, als das anzubauende Gebäude in eine harmonische Beziehung hierzu treten muss, um einen einheitlichen Gesamtbaukörper zu bilden. An dieser harmonischen Beziehung fehlt es jedoch. 63 Das Vorhaben des Beigeladenen stellt sich damit zusammenfassend nicht als Teil einer Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO dar und verstößt gegen die Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans. 64 Die Kläger werden durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch in ihren Rechten verletzt, da die durch die Baugenehmigung verletzte Festsetzung der Bauweise dem Schutz der Nachbarn dient, wenn aus dieser Festsetzung – wie im vorliegenden Fall – für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen folgen. 65 Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 -, juris. 66 Ob die Kläger darüber hinaus durch die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Juni 2014 einschließlich ihrer Befreiungen vom 11. Juni 2014 in ihren Nachbarrechten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt werden, bedarf damit keiner weiteren Prüfung. 67 Darüber hinaus liegt ein Verstoß der erteilten Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Juni 2014 gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften vor. 68 Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt gegen bauordnungsrechtliches Abstandflächenrecht. Die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses soll grenzständig zum Grundstück der Kläger erfolgen. 69 Es sind jedoch Abstandflächen einzuhalten; diese sind nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift entfällt die Notwendigkeit einer Abstandfläche, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. 70 Aufgrund des Vorrangs des Bauplanungsrechts beurteilt sich die Frage, ob an die Grenze gebaut werden darf, nach der einzuhaltenden Bauweise. Der maßgebliche Bebauungsplan der Beklagten Br XXX. setzt für das Vorhabengrundstück die offene Bauweise fest. Wie oben dargelegt, handelt sich bei dem geplanten Vorhaben des Beigeladenen jedoch nicht um einen Teil einer Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO und entspricht damit nicht der hinsichtlich der Bauweise ergangenen Festsetzung der offenen Bauweise, so dass nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand gebaut werden darf. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene einen erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag gestellt hat, konnten diesem auch Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aufgrund des erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.