Beschluss
1 MB 27/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0124.1MB27.19.00
1mal zitiert
10Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall einer Rücknahme der Baugenehmigung unter Einstellung der Baustelle(Rn.9)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 9. Oktober 2019 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 30. August 2019 gegen die Versiegelungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. August 2019 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Rücknahme der Baugenehmigung unter Einstellung der Baustelle(Rn.9) Unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 9. Oktober 2019 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 30. August 2019 gegen die Versiegelungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. August 2019 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.08.2019, mit der eine für das von ihnen begonnene Bauvorhaben unter dem 10.01.2019 erteilte Baugenehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Ziffer 1), der dieser Genehmigung zugrundeliegende Bauantrag vom 25.06.2018 abgelehnt (Ziffer 2), ihnen – ebenfalls mit Sofortvollzugsanordnung – die sofortige Einstellung der Bauarbeiten aufgegeben (Ziffer 3) und für den Fall der Fortsetzung derselben die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 € angedroht worden ist (Ziffer 4). Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller bezieht sich zudem auf eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.08.2019, mit der die Versiegelung der Baustelle auf der Vorhabenfläche (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …) festgesetzt und eine bereits am 16.08.2019 vorgenommene Versiegelung schriftlich bestätigt wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer des vorbezeichneten Flurstücks … . Sie erwarben dieses mit Kaufvertrag vom 04.01.2019 mit einem Anteil von jeweils ½; die Auflassung wurde am 09.04.2019 im Grundbuch eingetragen. Das im unbeplanten Innenbereich des Stadtgebiets der Antragsgegnerin gelegene Grundstück mit einer Größe von 484 m² ist im Frühsommer 2018 durch vertikale Teilung des bisherigen Flurstücks … der Flur …, Gemarkung …, in ebendieses westlich gelegene Flurstück … und das 410 m² große, östlich angrenzende Flurstück … entstanden. Letzteres ist im vorderen Grundstücksbereich mit einer Doppelhaushälfte bebaut (postalische Anschrift …) und – als entsprechende Teilfläche gekennzeichnet – bereits mit Vertrag vom 03.05.2018 an einen Herrn … verkauft worden. Im Zuge des Veräußerungsvorgangs hat die Antragsgegnerin unter dem 23.05.2018 ein sog. Negativattest in Bezug auf die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts erteilt. Zuvor, d.h. am 02.03.2018, war dem vormaligen Bauherrn des hier streitigen Vorhabens – Herr … – ein positiver Vorbescheid zu der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer „Erweiterung des bestehenden Wohnhauses“ im …, Flurstück 347, „um eine weitere Wohneinheit“ erteilt worden. Gegenstand war insoweit ein an das Wohnhaus westlich unmittelbar anschließendes Gebäude, das versetzt, d.h. erst ca. knapp 5 m tiefer, an dessen westliche Außenwand grenzt, diese über eine Tiefe von ca. 3 m berührt, dann die bisherige Terrasse des in diesem Bereich zurückspringenden Bestandsgebäudes durch seine Abschlusswand über ca. 2,5 m zu einem „Lichthof“ macht und sodann nach einer weiteren Berührung der Außenwände über ca. 4 m Tiefe einen weiteren Meter tiefer als das Bestandsgebäude endet. Auf den Bauantrag des Herrn Matthews vom 25.06.2018 erteilte die Antragsgegnerin diesem im Wege des vereinfachten Genehmigungsverfahrens unter dem 10.01.2019 die nachgesuchte Baugenehmigung für ein der Darstellung des Vorhabens im Vorbescheid im Wesentlichen entsprechendes, mit einem 12° geneigten Pultdach versehenes 2-geschossiges Gebäude, das im hinteren Bereich entlang des ca. 4 m tiefen Hinterhauses … einen ebenso langen Durchgang zur Bestandsterrasse bzw. dem „Lichthof“ aufweist. Die Genehmigungsentscheidung umfasste zudem die Zulassung einer Abweichung in Bezug auf die sich überlappenden Abstandsflächen der nordöstlichen sowie südwestlichen Wände des Lichthofes. Grundlage der Genehmigung bildeten u.a. die vom Bauherrn vorgelegten Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vom 28.08. und 17.11.2017, die beide das ungeteilte Flurstück … ausweisen. Unter dem 09.08.2019 – den Antragstellern zugestellt am 17.08.2019 – erließ die Antragsgegnerin den hier streitbefangenen Rücknahmebescheid, mit dem sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Baugenehmigung vom 10.01.2019 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknahm, den Bauantrag vom 25.06.2018 ablehnte und den Antragstellern ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die sofortige Einstellung der Bauarbeiten unter Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung aufgab. Dies geschah, nachdem die für die Sachbearbeitung des Vorhabens zuständige Mitarbeiterin der Antragsgegnerin durch das im Rahmen des Veräußerungsvorganges betreffend das Flurstück … am 23.01.2019 nachgesuchte Negativattest nach §§ 24 ff. BauGB Kenntnis von der Grundstücksteilung erlangt hatte und die Antragsteller ihr am 05.08.2019 den Bauherrenwechsel angezeigt hatten. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass die Grundstücksteilung im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht bekannt gewesen sei, bei deren Kenntnis indessen zu einer Genehmigungsversagung geführt hätte, da das Vorhaben sich (nunmehr) hinsichtlich seiner Bauweise als nicht einfügsam erweise. Abweichend von der bisher in der maßgeblichen näheren Umgebung prägend vorhandenen Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern entstünde jetzt eine Hausgruppe, die kein Vorbild habe und auch nicht als sog. rahmenüberschreitendes Vorhaben zugelassen werde könne. Dieses bauplanungsrechtliche Hindernis lasse sich auch nicht mittels Eintragung einer Vereinigungsbaulast beseitigen. Der Rücknahmeentscheidung stünden keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, da weder der bisherige Bauherr noch die Antragsteller als dessen Rechtsnachfolger der Antragsgegnerin im laufenden Genehmigungsverfahren die maßgeblichen planungsrechtlichen Grundlagen bzw. Änderungen, namentlich die Grundstücksteilung, mitgeteilt hätten. Da dem Vorhaben damit öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, sei neben der verfügten Rücknahme der rechtswidrig erteilten Genehmigung zugleich auch der dieser zugrundeliegende Bauantrag vom 25.06.2018 abzulehnen. Zudem werde wegen des Fortfalls einer gültigen Baugenehmigung zur Unterbindung eines rechts- und ordnungswidrigen Zustandes die sofortige Einstellung der Bauarbeiten angeordnet, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung. Zudem setzte die Antragsgegnerin mit weiterer Verfügung vom 26.08.2019 die Versiegelung der Baustelle fest und bestätigte damit eine bereits am 16.08.2019 vor Ort vorgenommene Versiegelung. Den Antrag der Antragsteller vom 02.09.2019, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 30.08.2019 gegen die beiden Verfügungen der Antragsgegnerin vom 09.08. und 26.08.2019 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.10.2019 abgelehnt. Dabei hat es das gegen die Verfügung vom 09.08.2019 gerichtete Rechtsschutzbegehren im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) auf die unter Sofortvollzugsanordnung ergangenen Entscheidungen der Genehmigungsrücknahme (Ziffer 1) und der Baueinstellung (Ziffer 3) beschränkt. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an diesen beiden bauaufsichtlichen Anordnungen das private Interesse der Antragsteller, einstweilen weiterbauen zu dürfen. Die Genehmigungsrücknahme auf der Grundlage des § 116 LVwG erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, da die zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.01.2019 ihrerseits rechtswidrig sei. Das beantragte Bauvorhaben sei – zumindest nach Grundstücksteilung – sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Es füge sich nach der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und wahre die landesrechtlich nach § 6 und § 7 LBO erforderlichen Abstandsflächen nicht. Das Vorhaben sei trotz der Grundstücksteilung zwar nicht Teil einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO, da es in Anbetracht seiner Ausführung an der dafür erforderlichen wechselseitigen Verträglichkeit der Gebäude fehle. Dessen ungeachtet sei die gewählte Bauweise jedoch weder in der unmittelbaren noch in der näheren Umgebung auch nur ansatzweise vorhanden. Eine Vergleichbarkeit mit den Anbauten der unmittelbar benachbarten Doppelhaushälften im … sei nicht gegeben. Das gelte sowohl für die gewählte Dachform eines 12° geneigten Pultdaches, das sich an ein Krüppelwalmdach mit 50° Neigung anschließe, als auch für die zur seitlichen Grundstücksgrenze ausgerichtete schmale Gebäudeform. Die nähere Umgebung im Karree westlich …, nördlich …, östlich … und südlich … zum Wald sei von offener Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern geprägt; geschlossene Bauweise sei nicht vorhanden. Das Vorhaben sei wegen seiner negativen Vorbildwirkung im beschriebenen Karree und seiner Eignung, Spannungen hervorzurufen, auch nicht rahmenüberschreitend zulässig. Da das Gebäude kein Teil einer Hausgruppe sei, verstoße die grenzständige Errichtung auf der nordöstlichen Gebäudeseite zudem gegen das Abstandsflächenerfordernis des § 6 LBO. Eine bloß beantragte Vereinigungsbaulast könne im Übrigen keine Berücksichtigung finden. Die Antragsteller seien als dinglich Berechtigte und aktuelle Bauherren auch richtige Adressaten der Rücknahmeverfügung, die überdies ermessensfehlerfrei eine Berufungsmöglichkeit auf Vertrauensschutzgesichtspunkte verneine. Der vormalige Bauherr habe die Baugenehmigung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen und im laufenden Genehmigungsverfahren nicht korrigiert worden seien, namentlich habe er veraltete Katasterunterlagen für das ungeteilte Flurstück … vorgelegt. Auch den Antragstellern sei zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu machen. Die Rücknahmeentscheidung sei zudem innerhalb der Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG ergangen; maßgeblich sei insoweit allein auf die Kenntnis der zuständigen Sachbearbeiterin der Behörde abzustellen. Die mit Ziffer 3 verfügte Einstellung der Bauarbeiten sei ermessensfehlerfrei auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO ergangen. Wegen der unter hinreichender Begründung für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme der Baugenehmigung fehle es an der für die Fortführung von Bauarbeiten erforderlichen Genehmigungsgrundlage. Auch insoweit seien weder Ermessensfehler ersichtlich, noch unterliege die diesbezügliche Sofortvollzugsanordnung rechtlichen Bedenken. Rechtlich bedenkenfrei sei zudem die Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500 € für den Fall der Fortsetzung der Bauarbeiten. Das gegen die Versiegelungsverfügung vom 26.08.2019, d.h. gegen eine Vollzugsmaßnahme, gerichtete Rechtsschutzbegehren der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht als insoweit statthaften Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG ausgelegt. Dieser habe in der Sache ebenfalls keinen Erfolg, weil die auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 LBO ergangene Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Auch wenn die Rücknahme- und Baueinstellungsverfügung vom 09.08.2019 den Antragstellern selbst erst am 17.08.2019 zugestellt worden, eine Versiegelung der Baustelle vor Ort indes bereits am Tag zuvor erfolgt sei, hätten diese jedenfalls bei Ergehen der angefochtenen Versiegelungsverfügung Kenntnis von der Genehmigungsrücknahme und der Baueinstellungsanordnung gehabt. Zudem sei die entsprechende Kenntnis des vormaligen, aber weiterhin für die Antragsteller tätigen Bauherrn … zu berücksichtigen, der am 16.08.2019 vor Ort gewesen sei, als auf die Baustelle – adressiert an die … – Baumaterialien geliefert wurden und er gegenüber der Antragsgegnerin die Weitergabe von Telefonnummern der Antragsteller und weiterer Kontaktdaten verweigert habe. Es habe daher gerade nicht zu erwarten gestanden, dass sich die Antragsteller uneingeschränkt an die Anordnungen der Antragsgegnerin halten werden. Gegen den ihnen am 21.10.2019 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 01.11.2019 eingelegten und mit Schriftsatz vom 21.11.2019 begründeten Beschwerde. Sie meinen, das Verwaltungsgericht habe ihr Rechtsschutzbegehren zu Unrecht und ohne hinreichende Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide vom 09.08. und 26.08.2019 seien rechtswidrig, insbesondere auch ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei, sodass sich angesichts des eingeschränkten Überprüfungsumfanges dieser Verfahrensart Fragen des Abstandsflächenrechts ohnedies nur im geprüften Umfang stellten, ganz abgesehen davon, dass nicht klar sei, wo hier überhaupt eine Abstandsflächenunterschreitung liegen solle. Auch sei die Existenz des Bauvorbescheides vom 02.03.2018 übersehen worden. Zudem füge sich das Vorhaben sehr wohl im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein; der insoweit maßgebliche Umgebungsbereich sei viel zu eng gefasst und insbesondere ohne Augenschein bestimmt worden. Wenngleich das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen einer Hausgruppe verneint habe, gehe doch die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin von einer solchen aus und sei daher auch insoweit ermessensfehlerhaft. Jedenfalls sei das Vorhaben als rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig oder auch nach § 34 Abs. 3a BauGB. Letzteres sei nicht geprüft worden, und auch die Möglichkeit, rechtmäßige Zustände durch eine bereits beantragte Vereinigungsbaulast herbeizuführen, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht außen vorgelassen. Bei der Ermessenüberprüfung habe es zudem Vertrauensschutzaspekte rechtsfehlerhaft verneint. Überdies sei die Rücknahmefrist bereits abgelaufen gewesen. Erweise sich die Rücknahmeentscheidung danach als rechtswidrig, gelte dies auch für die Baueinstellungsverfügung und es sei auch die Ablehnung der Baugenehmigung unzulässig. Schließlich sei die Versiegelung vor Baueinstellung schon per se unzulässig und im Übrigen auch nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen in allen Punkten entgegen. II. Die zulässige Beschwerde hat (nur) teilweise Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung mit der vorgenommenen Begrenzung des Streitstoffes auf die beiden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Verfügungspunkte des Bescheides vom 09.08.2019 – Genehmigungsrücknahme (Ziffer 1) und Baueinstellung (Ziffer 3) – einschließlich der als Vollzugsmaßnahme per se sofort vollziehbaren und dementsprechend vom Verwaltungsgericht ebenfalls geprüften Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 dieses Bescheides [Beschl.-Abdr. S. 6, letzter Absatz] sowie der (konkludenten) Umdeutung des gegen die Vollzugsmaßnahme „Versiegelungsverfügung vom 26.08.2019“ gerichteten Rechtsschutzantrages in einen statthaften Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG einen zutreffenden Entscheidungsumfang sowie Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt. Dies stellen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht infrage. Sie wiederholen darin zwar wortgleich ihre erstinstanzlich – „umfassend“ bzw. bezeichnet als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – gestellten Anträge, zeigen indes keine Umstände auf, wonach bzw. weshalb das erstinstanzliche Prüfprogramm nach Auslegung des Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO) fehlerhaft sein soll. 2. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Erkenntnisstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Rechtsschutzanliegen der Antragsteller in der Sache indessen nur insoweit zu Recht abgelehnt, als es die angefochtene Verfügung vom 09.08.2019 mit den hier interessierenden Regelungen in Ziffer 1, 3 und 4 betrifft; jene Regelungen erweisen sich danach als rechtmäßig (dazu unter a bis c). Demgegenüber erachtet der Senat die Versiegelungsverfügung vom 26.08.2019 als rechtswidrig (dazu unter d). a) Die Rücknahme der Baugenehmigung vom 10.01.2019 mit Wirkung für die Vergangenheit hat ihre Rechtsgrundlage in § 116 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, von der zuständigen Behörde binnen Jahresfrist ganz oder teilweise für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Handelt es sich – wie bei einer Baugenehmigung der Fall – um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der weder eine Geld- noch eine teilbare Sachleistung gewährt (§ 116 Abs. 2 Satz 1 LVwG), ist eine Rücknahme nur unter Ausgleich des schutzwürdigen Vertrauens möglich, wobei sich auf Vertrauen nicht berufen kann, wer den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 LVwG). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht die Rücknahmeentscheidung der Antragsgegnerin zu Recht nicht beanstandet. Die zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.01.2019 ist erkennbar rechtswidrig. Das als „Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses mit einer weiteren Wohneinheit“ bezeichnete Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig; darauf stellen sowohl die angefochtene Verfügung vom 09.08.2019 als auch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ab. Während die Antragsgegnerin das Vorhaben in ihrer Rücknahmeentscheidung als nach der Bauweise nicht einfügsam im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt und dies damit begründet, dass die bei Genehmigungserteilung bereits erfolgte Grundstücksteilung das Vorhaben nicht (mehr) als (bloßen) Anbau an eine Doppelhaushälfte auf demselben Grundstück erscheinen lasse, sondern zu einem Teil einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO mache, das bei der in der maßgeblichen näheren Umgebung prägend vorhandenen Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern kein Vorbild habe, verneint die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zwar das Vorliegen einer Hausgruppe und beurteilt das auf dem (neuen) Flurstück … vorgesehene Vorhaben als ein solches der geschlossenen Bauweise; seine fehlende Einfügsamkeit nach der Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB stützt es indessen in gleicher Weise auf mangelnde Vorbilder in der näheren Umgebung. Dagegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern und das wird auch mit der Beschwerde nicht überzeugend in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht bestimmt die für die Beurteilung des Einfügenskriteriums „Bauweise“ maßgebliche nähere Umgebung der Einschätzung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019 folgend als das aus den Straßenzügen westliche Seite …, nördliche Seite …, östliche Seite … und Südseite des entlang einer Waldfläche verlaufenden … gebildete Karree. Dies ist nach dem durch das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Kartenmaterial, die dort enthaltenen Lagepläne und Liegenschaftskarten sowie nach dem auch durch allgemein im Internet zugängliche Luftbildaufnahmen bestätigten Eindruck nachvollziehbar. Der so beschriebene räumliche Umgriff ist von seiner Größe her geeignet, den Maßstab zu geben für die Fragen, wie weit sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann, und wie weit diese Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Der Bereich ist einerseits gekennzeichnet durch straßenseitig ausgerichtete Bebauung mit sich rückwärtig anschließenden tiefen Frei- bzw. Gartenflächen und zudem geprägt durch Einzel- und Doppelhäuser mit einem Geschoss nebst Dachgeschoss. Insofern grenzt er sich insbesondere deutlich von der großvolumigeren Bebauung im Bereich südlich und östlich des … ab. Den Antragstellern ist zwar einzuräumen, dass der örtliche Augenschein ein sehr zuverlässiges Erkenntnismittel für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt, zumal es auf äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse ankommt. Indes ist anerkannt, dass neben dem „Blickwinkel des stehenden Menschen“ auch Lagepläne oder Luftbilder verwendet werden können, die ein „Bild von oben“ vermitteln (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, juris [Rn. 13]). Der Einwand einer unterlassenen Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des Eilverfahrens trägt vorliegend daher nicht. Soweit die Antragsteller den abweichenden argumentativen Ansatz hinsichtlich der Begründung der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens im streitbefangenen Bescheid einerseits und in der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung andererseits rügen, rechtfertigt dies nicht den erstrebten Erfolg ihrer Beschwerde. Nach den auf das vorbeschriebene Karree bezogenen unstreitigen Feststellungen prägen solche Gebäude die nähere Umgebung, die bei bauplanerischer Festsetzung einer offenen Bauweise zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), namentlich Einzel- und Doppelhäuser. Gleichwohl bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift richtet sich an die planende Gemeinde. Anders als § 34 Abs. 2 BauGB für die Art der baulichen Nutzung verweist § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach der Bauweise selbst dann nicht auf den Maßstab der Baunutzungsverordnung, wenn die nähere Umgebung der dort definierten offenen oder geschlossenen Bauweise entspricht. Den rechtlichen Maßstab bestimmt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, juris [Rn. 15]). Insofern ist hier nicht entscheidend, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben als einen im Rahmen der offenen Bauweise grundsätzlich zulässigen Teil einer Hausgruppe einstuft, obgleich dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts eindeutig der Vorzug gebührt, wonach das Vorhaben in geschlossener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO errichtet wird. Denn die Bauzeichnungen weisen fraglos eine grenzständige Bebauung aus, bei der sich die Doppelhaushälfte … und das Vorhaben zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in zwei Teilbereichen – einmal über ca. 3 m und hinter dem „Lichthof“ ein weiteres Mal über ca. 4 m – berühren; die Gebäude erscheinen indes als zwei selbständige Baukörper, die insbesondere durch die über 5 m versetzte Anordnung des Vorhabens nicht in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, was indes bei einer Hausgruppe entsprechend den zu einem Doppelhaus entwickelten Anforderungen erforderlich wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2015 - 4 B 65.14 -, juris [Rn. 6] und vom 14.09.2015 - 4 B 16.15 -, juris [Rn. 5]). Hinzu treten insoweit die vom Verwaltungsgericht ferner angesprochenen qualitativen Gesichtspunkte, insbesondere die unterschiedlichen Dachformen der aneinandergebauten Gebäude (Krüppelwalmdach auf der einen, Pultdach auf der anderen Seite) sowie die abweichende Gebäudeausrichtung des Vorhabens zur seitlichen Grundstücksgrenze hin. Dessen ungeachtet ist vorliegend jedenfalls festzustellen, dass es für das Vorhaben in seiner konkreten Ausführung im näheren Umgebungsbereich des vorbeschriebenen Karree kein Vorbild gibt. Weder existiert dort eine Hausgruppe noch gibt es dort eine einseitig grenzständige Bebauung. Insofern fügt es sich in den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein. Zutreffend ist das Vorhaben auch nicht als rahmenüberschreitend zulässig beurteilt worden, weil es geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, juris [Rn. 47]). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, juris [Rn. 23]). Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens, die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO). So liegt es hier. Das Vorhaben hätte nach dem vorliegenden Kartenmaterial Vorbildwirkung für mehrere Grundstücke im Karree, etwa im Bereich der unmittelbar angrenzenden Doppelhausbebauung im … oder gegenüberliegend im Bereich des …. Auch eine Zulässigkeit nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB, dessen unterbliebene Prüfung die Antragsteller rügen, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelfall u.a. abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient (Nr. 1 b). Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen angesichts der vorliegend in Rede stehenden Errichtung eines eigenständigen Wohngebäudes auf einem eigenen Baugrundstück, dem Flurstück …, nicht vor. Daran ändert auch der Verweis der Antragsteller auf eine unter dem 14.04.2019 vom vormaligen Bauherrn … beantragte Eintragung einer sog. Vereinigungsbaulast betreffend die beiden Flurstücke … und … nichts. Ungeachtet der Frage, ob der vormalige Bauherr für die aktuelle Grundstückssituation wirksame Erklärungen für eine Baulastbestellung abzugeben vermag und ob der Eigentümer des Nachbargrundstücks …, Herr …, nach seinem Grundstückskaufvertrag schuldrechtlich zur Übernahme einer solchen Baulast verpflichtet ist, stellt das Verwaltungsgericht zutreffend darauf ab, dass eine Vereinigungsbaulast jedenfalls nicht existiert und deshalb auch nicht zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke durch Baulast zwar dazu geeignet sein mag, bauordnungsrechtlich fehlende Anforderungen an ein Grundstück zu überwinden; bauplanungsrechtliche Hindernisse – wie vorliegend die fehlende Einfügsamkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB – vermag sie hingegen nicht zu beseitigen. Die von den Antragstellern in diesem Kontext zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.1991 (- 4 C 51.87 -) streitet für ihre Argumentation nicht. In jenem Urteil wird vielmehr herausgestellt, dass der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff durch (landesrechtliche) Baulasten nicht verändert werden kann (LS 1); eine landesrechtliche Vereinigungsbaulast oder eine ihr vergleichbare „konkrete“ Baulast könne zwar geeignet sein, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu verbessern, ihr Vorliegen allein nötige jedoch nicht zur Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, juris [Rn. 28]). Eine solche Planungssituation liegt hier indes schon nicht vor. Ebenso wenig verfängt die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Existenz des positiven Bauvorbescheides vom 02.03.2018 unberücksichtigt gelassen. Jener Vorbescheid verhält sich ausschließlich zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erweiterungsvorhabens auf dem ungeteilten Grundstück …, Flurstück …; für ein Vorhaben auf einem anderen, durch Grundstücksteilung entstandenen (neuen) Flurstück – Flurstück … – trifft er demgegenüber keine verbindliche Regelung und ist daher nicht geeignet, für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 10.01.2019 zu streiten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin als nach § 58 Abs. 2 LBO i.V.m. § 1 der 8. VO-LBO zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung vom 10.01.2019 mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. Die Antragsteller stellen zwar zutreffend fest, dass – wie oben bereits angeführt – der argumentative Ansatz hinsichtlich der Begründung der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens im streitbefangenen Bescheid von demjenigen in der angefochtenen verwaltungsgerichtlich Entscheidung insofern abweicht, als die Antragsgegnerin nach der Grundstücksteilung vom Entstehen einer Hausgruppe ausgeht, während das Verwaltungsgericht das Vorhaben danach als ein solches der geschlossenen Bauweise beurteilt. Auch trifft es zu, dass sich die Kontrolle der nach § 116 LVwG zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich darauf zu erstrecken hat, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht von irrigen Rechts- oder Tatsachenfragen ausgegangen ist. Liegt der von ihr zum Anlass für die Rücknahme genommene Gesetzesverstoß nicht vor, muss das angerufene Gericht die Verfügung selbst dann als ermessensfehlerhaft aufheben, wenn die Rechtswidrigkeit aus einem mit dem Gesichtspunkt sachlich nicht zusammenhängenden anderen Grund folgt. Hielte das Gericht in solchen Fällen die Maßnahme wegen "anderweitiger" Rechtswidrigkeit des Vorhabens aufrecht, würde es der Verwaltung eine von ihr so nicht erkennbar gewollte Anordnung gleichsam aufdrängen und sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Behörde setzen (zum Fall des bauaufsichtlichen Einschreitens etwa OVG Saarl., Urteil vom 23.09.1988 - 2 R 498/85 -, juris [Rn. 55]). Die nähere Betrachtung ergibt hier indes, dass sich – wie ebenfalls bereits ausgeführt – die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt und insofern auch die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin auf der – zutreffenden – und vom Verwaltungsgericht im Ergebnis geteilten Einschätzung der mangelnden Einfügsamkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beruht. Insofern erweist sich die der Rücknahmeentscheidung zugrundeliegende rechtliche Bewertung in der Sache als zutreffend. Dass das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergänzend – und nach seiner Rechtsauffassung insoweit konsequent – auf einen Verstoß des Vorhabens auch gegen Abstandsflächenerfordernisse hinweist, die bei vorherrschender offener Bauweise zu beachten sind, bei tatsächlich verwirklichter geschlossener Bauweise aber gerade nicht berücksichtigt werden, stellt die vorstehende Feststellung nicht infrage, zumal bereits bzw. allein das Argument der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB trägt. Daher bedarf es im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens auch keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit dem weiteren Einwand der Antragsteller, die Überprüfung der Rücknahmeentscheidung durch das Verwaltungsgericht werde auf rechtliche Aspekte gestützt, die nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung vom 10.01.2019 gewesen seien, da der (eingeschränkte) Prüfumfang im vereinfachten Verfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO Fragen u.a. des Abstandsflächenrechts nicht umfasse, es sei denn, es sei über einen Abweichungsantrag nach § 69 Abs. 2 LBO gesondert entschieden worden. Ohne Erfolg stützen die Antragsteller ihre Rüge der ermessensfehlerhaften Rücknahmeentscheidung auf den Aspekt vermeintlich zu Unrecht verneinten Vertrauensschutzes. Soweit sie insoweit geltend machen, zumindest zum Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages seien die eingereichten Unterlagen korrekt gewesen, trifft diese Behauptung nicht zu, denn die Vermessung der beiden neu geschaffenen Flurstücke … und … erfolgte bereits am 05.06.2018 und damit vor Einreichung des auf den 25.06.2018 datierten Bauantrags, dem mithin überholte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vom 28.08. und 17.11.2017 beigefügt waren, die beide das ungeteilte Flurstück … ausweisen. Eine Korrektur der Angaben erfolgte bis zur Erteilung der Baugenehmigung vom 10.01.2019 unstreitig nicht. Auch verkennen die Antragsteller, dass es nicht Pflicht der Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde ist, geänderte oder aktualisierte Unterlagen anzufordern, sofern bzw. solange sie keine positive Kenntnis von einer Sachverhaltsänderung besitzt. Es ist im Gegenteil Sache des Bauherrn bzw. des Entwurfsverfassers, korrekte Angaben zu machen und insoweit vollständige und aktuelle Unterlagen einzureichen, auf deren Grundlage der Baugenehmigung erteilt werden soll (vgl. § 55 LBO, § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 1 und § 7 BauVorlVO). Die Antragsteller liefern auch insbesondere keinen Beleg für ihre Behauptung, der maßgeblichen Stelle der Antragsgegnerin sei die Grundstücksteilung vor Genehmigungserteilung bekannt gewesen. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ist hierzu nichts zu entnehmen, ganz abgesehen davon, dass bloße Absichtserklärungen ohnedies nicht geeignet wären, den Bauherrn bzw. Entwurfsverfasser von der Pflicht zur Vorlage bzw. Nachreichung aktueller sowie vollständiger prüffähiger Unterlagen zu entbinden. Auch die mit der Beschwerde in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung des vormaligen Bauherrn … vom 01.10.2019, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden ist, ist nicht geeignet, den diesbezüglichen Vortrag der Antragsteller zu stützen. In jener Erklärung ist an keiner Stelle von einer beabsichtigten Grundstücksteilung die Rede; sie verhält sich explizit ausschließlich zu Gesprächen, die wegen des Vorbescheidantrags und dessen Genehmigungsfähigkeit geführt worden sind, ohne die Themen Grundstücksteilung oder Vereinigungsbaulast auch nur anzudeuten. Der Verweis auf das von der Antragsgegnerin unter dem 23.05.2018 ausgestellte sog. Negativ-attest für das von dem Nachbarn … erworbene Grundstück … (Flurstück …) vermag im vorliegenden Kontext schließlich ebenso wenig die behauptete positive Kenntnis von der Grundstücksteilung zu belegen. Jenes Attest ist zum einen bereits vor der durch Grenzvermessung vom 05.06.2018 dokumentierten Teilung erteilt worden und war zudem der für die Bearbeitung des Bauantrags vom 25.06.2018 zuständigen Mitarbeiterin der Antragsgegnerin bei Genehmigungserteilung am 10.01.2019 nicht bekannt. Da die zuständige Sachbearbeiterin nach Aktenlage vielmehr erstmalig im Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang betreffend das streitbefangene Flurstück … durch Anfrage vom 23.01.2019 zu einem Verzicht auf Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (§§ 24 ff. BauGB) Kenntnis von der Grundstücksteilung erlangt hat, greift auch die mit der Beschwerde geltend gemachte Rüge nicht durch, die Jahresfrist zur Rücknahme der Baugenehmigung sei bei Erlass der Verfügung vom 09.08.2019 bereits abgelaufen gewesen (§ 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG). Die Fristproblematik hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Beschlussabdrucks unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung u.a. des Senats (Beschluss vom 01.09.2004 - 1 MB 7/03 - m.w.N.) dargestellt und insoweit zutreffend ausgeführt, dass es für den Beginn der Jahresfrist nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes, sondern darauf ankommt, wann der innerbehördlich zuständige Amtswalter von den die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen positiv Kenntnis erlangt hat. Die Jahresfrist beginnt – mit anderen Worten – nicht vor der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen, folgt also zeitlich dessen Erlass. Der zuständige Amtswalter muss sich zunächst der Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes bewusst geworden sein; erst dann ist ihm diese Entscheidung möglich und die Jahresfrist gem. § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG beginnt. Dem ist nichts hinzuzufügen; die Frist begann danach mit Kenntnis der zuständigen Sachbearbeiterin frühestens am 24.01.2019 zu laufen und war im August 2019 ersichtlich noch nicht verstrichen. b) Die allein aus dem Beschwerdevorbringen zur (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit der Genehmigungsrücknahme abgeleitete und insoweit gerügte Rechtswidrigkeit (auch) der mit Ziffer 3 angeordneten sofortigen Einstellung der Bauarbeiten gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO kann nach vorstehenden Ausführungen ebenso wenig zum Erfolg der Beschwerde führen. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer bauaufsichtlichen Befugnisse die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu denen auch die Anordnung gehört, Arbeiten einzustellen, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wird. Dass Letzteres nach Rücknahme der Baugenehmigung vom 10.01.2019 und Ablehnung des Bauantrages vom 25.06.2018 (Ziffer 2) der Fall ist, steht außer Frage. Auch werden Ermessensfehler insoweit nicht gerügt. c) Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Fortsetzung der Bauarbeiten (Ziffer 4) bringen die Antragsteller mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte vor, sodass ihrem Rechtsschutzbegehren auch insoweit kein Erfolg beschieden sein kann. d) Die gegen die Versiegelungsverfügung vom 26.08.2019 gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist demgegenüber begründet. Insoweit wiederholt das Beschwerdevorbringen mit Erfolg den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, die am 16.08.2019 vor Ort vorgenommene Versiegelung sei bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sie von der mit Bescheid vom 09.08.2019 unter Ziffer 3 verfügten sofortigen Baueinstellung noch keine Kenntnis gehabt hätten, da, was nach Aktenlage unstreitig ist, jener Bescheid ihnen erst am Folgetag, d.h. am 17.08.2019, zugestellt wurde. Mit der in § 59 Abs. 3 LBO den Bauaufsichtsbehörden eingeräumten Befugnis, eine Baustelle zu versiegeln, wenn unzulässige Arbeiten nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt werden, ist ein Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Sachen besonders geregelt worden (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 15.03.1996 - 1 M 12/96 -, juris [Rn. 4]); die Versiegelung dient der Baueinstellung und damit der Vollstreckung eines zur Unterlassung von (Bau-)Arbeiten verpflichtenden Verwaltungsakts und ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sofort vollziehbar (§ 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG). Bereits angesichts dieser Qualität der Maßnahme und nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift setzt die Versiegelung einer Baustelle voraus, dass die Einstellung der (Bau-)Arbeiten verfügt wurde und diese gleichwohl fortgesetzt werden. Auch wenn vertreten wird, dass abweichend von allgemeinen Vollzugsvorschriften die Baueinstellung weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar zu sein braucht (vgl. Jensen, in: Handkommentar zur LBO Schleswig-Holstein, 1. Aufl. 2001 zu der nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 2 LBO 2000), bedarf es in der zeitlichen Abfolge indes jedenfalls der Kenntnis des Verpflichteten von der schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung und des Weiteren eines Verstoßes dagegen in Gestalt der Fortsetzung der untersagten Arbeiten. Daran fehlt es hier ersichtlich, denn die Versiegelung erfolgte unstreitig vor Zustellung der Einstellungsanordnung an die Antragsteller als verantwortliche Bauherren. Unabhängig von der Frage, ob bereits die Lieferung von Baumaterialien an die Baustelle vom Tatbestand der „Fortsetzung untersagter Arbeiten“ im Sinne des § 59 Abs. 3 LBO erfasst wird, lag zum Zeitpunkt der Versiegelungsvornahme weder eine den Antragstellern bekanntgegebene und damit wirksame (§ 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG) Einstellungsverfügung vor, noch konnte – denklogisch – dagegen verstoßen werden. Auch die von der Baustelle aus am 16.08.2019 vorgenommene telefonische Unterrichtung des bisherigen Bauherrn … davon, dass gegenüber den Antragstellern eine Baustilllegung ausgesprochen worden sei, ersetzt die für deren Wirksamkeit erforderliche Bekanntgabe nicht und ist auch nicht geeignet, den Tatbestand der „mündlich verfügten Einstellung“ im Sinne des § 59 Abs. 3 LBO zu erfüllen, da es an einer entsprechenden Empfangsvollmacht des Herrn … fehlte. Dessen Aussage, er begleite den Bau, genügt dafür nicht. Die notwendige Kenntnis von der Baueinstellungsverfügung hatten die Antragsteller – wie das Verwaltungsgericht feststellt – zwar bei Erlass der streitbefangenen Versiegelungsverfügung vom 26.08.2019. Diese Verfügung bestätigt indes lediglich die bereits vollzogene Zwangsmaßnahme und vollzieht sie insoweit nach, ohne damit die zeitlichen Abläufe korrigieren zu können. Insofern war dem bereits vom Verwaltungsgericht in einen statthaften Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG umgedeuteten Rechtsschutzantrag der Antragsteller zu entsprechen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).