Urteil
2 A 3479/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0306.2A3479.18.00
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Tenor
Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger und der Beigeladene sind jeweils Eigentümer eines mit einem zweigeschossigen (Einfamilien-)Wohnhaus bebauten Grundstücks an der L.---------straße in L1. . Das Grundstück des Beigeladenen, L2.--------straße 77 (Gemarkung C. , Flur .., Flurstück …), grenzt südöstlich an das Grundstück der Kläger, L2.--------straße 79 (Gemarkung C. , Flur ..4, Flurstück …). In südlicher Richtung schließen sich mit 13 Wohnhäusern bebaute Grundstücke (L2.--------straße 75, 73, 71, 69, … bis 51) an, die in Form einer versetzten Reihenhausbebauung in Gruppen zu jeweils fünf Häusern unmittelbar aneinandergrenzen; an den jeweiligen Endhäusern sind jeweils Garagen angebaut, die außer auf dem Grundstück der Kläger grenzständig errichtet worden sind. Die Ansiedlung verläuft parallel zur Straße auf einer Länge von ca. 150 m. Die Häuser sind in der Straßenfront jeweils 8 m breit. Die Wohnhäuser wurden Mitte der 1950er Jahre als "Vorrats-Einfamilien-Reihenhäuser" entwickelt. Zunächst wurden die Häuser L2.--------straße 51, 53, 55, 57 und 59 errichtet sowie im Anschluss auf der Grundlage zweier Bauscheine vom 6. Mai 1955 die Häuser L2.--------straße 61, 63, … bis 79. Die Gebäude liegen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 215 – L2.--------straße /C1.----straße /W. Straße – der Beklagten (im Weiteren: Bebauungsplan Nr. …), den deren Rat im Juni 1966 als Satzung beschloss und dessen Genehmigung durch den Regierungspräsidenten am 4. November 1966 veröffentlicht wurde. Das für diese Grundstücke durch Baugrenzen als einheitliches Rechteck festgesetzte Baufenster erfasst im Wesentlichen die auf der Planurkunde (ohne Anbauten) dargestellte Bestandsbebauung. Die festgesetzte rückwärtige Baugrenze liegt auf der Höhe der Rückfront der Bestandshäuser (ohne Anbau) L2.--------straße 79, 69 und 59; die vordere Baugrenze greift die Front der Häuser L2.--------straße 71, 61 und 51 auf. Die seitlichen Baugrenzen entsprechen den Seitenwänden der Randhäuser L2.--------straße 79 und 51. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan Nr. 215, der in anderen Planbereichen diverse Änderungen erfahren hat, für die beschriebene Ansiedlung nach wie vor ein zweigeschossig zu bebauendes reines Wohngebiet in offener Bauweise fest. Einige der genannten Gebäude haben in nordöstlicher Richtung auf den der Straße abgewandten Flächen Erweiterungen durch Anbauten erfahren. So ist das südsüdöstlich des Grundstücks des Beigeladenen gelegene Gebäude (L2.--------straße 75, Gemarkung C. , Flur 4, Flurstück …) auf der Grundlage einer 2006 erteilten Baugenehmigung um einen unmittelbar an der nordnordwestlichen Grundstücksgrenze – d. h. grenzständig zum Grundstück des Beigeladenen – befindlichen Anbau in einer Tiefe von 4,50 m erweitert worden; dieser hält zum Grundstück L2.--------straße 73 einen Abstand von 3 Metern ein. An den Anbau schließt sich eine Terrassenüberdachung in einer Holzkonstruktion an. An das Wohnhaus der Kläger ist Mitte der 1960er Jahre als Ersatz für eine (massive) Glasveranda ein Anbau erfolgt, der mit einem Abstand von 3 Meter zum Grundstück des Beigeladenen auf einer Breite von 5 Metern das Wohnhaus um 4 Meter erweitern sollte. Die genannten Anbauten liegen wie der Anbau auf dem Grundstück L2.--------straße 59 (Gemarkung C. , Flur .., Flurstück ….) außerhalb der nach dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Ebenfalls Mitte der 1960er Jahre ist im Weiteren das Wohnhaus L2.--------straße 71 (Gemarkung C. , Flur .., Flurstücke …) auf gesamter Rückfront um einen eingeschossigen Anbau mit einer Tiefe von 2,50 m in den Gartenbereich hinein erweitert worden. Weiterhin weisen mehrere Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich Markisen bzw. Überdachungen auf. Insoweit wird auf die vom Beigeladenen vorgelegte Fotodokumentation Bezug genommen. Unter dem 23. Juni 2015 beantragte der Beigeladene, den rückwärtigen Anbau eines eingeschossigen Baukörpers an das auf seinem Grundstück vorhandene zweigeschossige Gebäude zu genehmigen, wobei der Anbau das Grundstück auf seiner gesamten Breite von 8 m in Anspruch nehmen und 4,5 m weiter in den bisher nicht überbauten Grundstücksbereich hineinreichen soll. Die Beklagte genehmigte dies mit Baugenehmigung vom 23. März 2016, ausgehend von einer Bewertung des Vorhabens nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB; an der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 215 bestünden durchgreifende Bedenken (sogenannter Roter- Punkt- Plan). Nach Baubeginn beantragten die Kläger am 24. Juni 2016 Akteneinsicht, die durch Übersendung der Akten in Fotokopie an ihre damaligen bevollmächtigten Rechtsanwälte gewährt wurde. Daraufhin erhoben die Kläger am 13. Juli 2016 Widerspruch gegen die Baugenehmigung, mit dem sie u. a. geltend machten, das Vorhaben halte die erforderlichen Abstände zu ihrem Grundstück nicht ein. Sie hätten von der Baugenehmigung erst im Juni 2016 erfahren und daraufhin unmittelbar ihren Rechtsanwalt beauftragt, der erstmals am 21. Juni 2016 mit der Beklagten Kontakt aufgenommen habe. Nachdem die Beklagte ihn über die Einwände der Kläger unterrichtet und darauf hingewiesen hatte, dass die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW wohl zurückzunehmen sei, stellte der Beigeladene die bereits begonnenen Bauarbeiten ein. Zugleich wandte er gegen die beabsichtigte Rücknahme der Baugenehmigung mit anwaltlichem Schreiben vom 18. August 2016 u. a. ein, sowohl die direkten Nachbarn als auch die anderen Bauherren der Reihenhauszeile hätten bereits seit langem in gleicher Weise Anbauten an gleicher Stelle genehmigt errichtet. Das noch nicht erweiterte Haus auf seinem Grundstück liege nach hinten versetzt und sei selbst das beengte und von der Belichtung benachteiligte Gebäude. Die vorgesehene Erweiterung würde dies wieder ausgleichen und die Grundzüge der Planung in angepasster Form wieder herstellen. Erst mit dem neuen Anbau würde sich das Haus wieder in Art und Maß der baulichen Nutzung des Umfeldes und der Bauweise einfügen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger als unzulässig zurück. Am 19. Mai 2017 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Dem zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage entsprach das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2017 ‑ 16 L 2488/17 ‑. Zur Begründung ihres Klagebegehrens haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung sei ohne ihre Beteiligung ergangen. Sie sei ihnen auch nicht zugestellt worden. Das Vorhaben verstoße wegen Nichteinhaltung der notwendigen Abstandsflächen gegen § 6 BauO NRW. Im Übrigen befinde sich der Anbau außerhalb der nach dem Bebauungsplan Nr. 215 überbaubaren Fläche. Da sie erstmals im Juni 2016 formlos über die Erteilung der Baugenehmigung unterrichtet worden seien, sei die einjährige Frist zur Geltendmachung von Abwehransprüchen zur Zeit der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Die Kläger haben beantragt, die Baugenehmigung vom 23. März 2016 aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte angeführt, das Klagerecht der Kläger sei möglicherweise verwirkt. Der Beigeladene hat zur Begründung geltend gemacht: Er habe die Kläger bereits unter dem 13. Mai 2015 und 27. August 2015 über die geplanten Änderungen informiert. Zudem habe die Zustellung des Nichtabhilfebescheides eine gesonderte Klagefrist ausgelöst. Ferner liege eine rechtlich zulässige Abweichung von § 6 Abs. 1 BauO NRW vor. Nach dem Bebauungsplan Nr. 215 sei eine Reihenhausbesiedlung vorgesehen, bei der innerhalb des Bebauungsfensters keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Andere Bauherren, wie auch die Kläger selbst, hätten ihre Gebäudeeinheiten auf der der Straße abgewandten Seite erweitert. Er, der Beigeladene, wolle dies nun nachholen. Auch die Erweiterung des Wohnhauses auf dem klägerischen Grundstück liege außerhalb des Bebauungsfensters. Der Bebauungsplan Nr. 215 sei überdies nichtig, weil er unzulässige Gestaltungsfestsetzungen enthalte. Deshalb müsse die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB erfolgen. In den danach zu bestimmenden Rahmen der Umgebung füge sich das Bauvorhaben ein. Die umliegende Bauweise umfasse typischerweise den Verzicht auf Abstandsflächen auch bei den Erweiterungen der ursprünglichen Gebäude. Insgesamt seien nicht nur wie im Lageplan der Bauakte verzeichnet, vier von 15 Häusern mit Anbauten versehen, sondern noch vielmehr weitere Gebäude mit größerer Tiefe. Auch stehe auf der Grenze zwischen den beiden betroffenen Grundstücken eine 2,11 m lange Abgrenzungsmauer mit aufstehender Geländerbrüstung, die dem Kellerabgang der Kläger als Sicht- und Fallschutz diene. Aufgrund des Versatzes der bestehenden Gebäude rage der geplante Anbau lediglich 3 m über das Gebäude der Kläger hinaus. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere nicht verfristet; auch sei das Klagerecht nicht verwirkt. Die Klage sei zudem begründet, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei und dabei gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Denn das Bauvorhaben füge sich nicht in den Charakter der bestehenden Reihenhausbebauung ein. Der Umstand, dass auf anderen Grundstücken ebenfalls Anbauten entstanden seien, die möglicherweise durch betroffene Grundstücksnachbarn nicht zu dulden gewesen wären, erhöhe die Schwelle der Veränderungen, die die Kläger an ihrer Grenze zum Grundstück des Beigeladenen dulden müssten, nicht. Entscheidend sei hier darauf abzustellen, wie die Bebauung jedenfalls in ihrem Ausgangspunkt wechselseitig aufeinander abgestimmt errichtet worden sei. Insbesondere könne er aus der Duldung des südöstlich seines Grundstücks entstandenen Anbaus keine Rechte gegenüber den Klägern ableiten. Der Verstoß gegen die Regelungen zum Verzicht von Grenzabständen innerhalb von Hausgruppen stelle zugleich einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme dar. Wollte man davon ausgehen, dass der Charakter einer Hausgruppe bereits durch die vorhandenen Anbauten beseitigt worden sei, wäre für den geplanten Ausbau ebenfalls kein Raum. In diesem Fall entfiele die Privilegierung der Hausgruppe. Es handele sich dann um lediglich tatsächlich aneinandergebaute Gebäude, die schon jetzt nicht mehr als in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise errichtete Hausgruppe erschienen. In diesem Fall entfiele von vornherein die Möglichkeit einer - weiteren - Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen. Zugleich ergebe sich ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Da es an planungsrechtlichen Regelungen fehle, die den Verzicht auf einen Grenzabstand vorsähen, komme eine Grenzbebauung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW im Fall einer hinreichenden Anbausicherung in Betracht, woran es hier fehle. Mit Beschluss vom 20. August 2019 hat der Senat die Berufung des Beigeladenen gegen dieses Urteil zugelassen. Zur Begründung der Berufung vertieft und ergänzt der Beigeladene sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wie folgt: Die Baugenehmigung sei rechtmäßig; das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich nach allen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletzte keine Abstandsflächen zulasten der Kläger. Der Bebauungsplan Nr. 215 sei unwirksam, weil ihm die erforderliche Begründung fehle. Das als Begründung bezeichnete Dokument beschreibe lediglich die Planinhalte. Im Weiteren seien ohne gesetzliche Grundlage gestalterische Festsetzungen getroffen worden. Das führe zur Gesamtunwirksamkeit des Planes, weil ein Teil der Festsetzungen, namentlich über die Höhen der Haussockel und die Ausbildung der Dächer einen Bezug zum Maß der baulichen Nutzung aufweise und offensichtlich die Höhenentwicklung steuern soll. Gemessen an § 34 BauGB füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung mit herausgehobener offener Bauweise ein. Es befinde sich in einer Hausgruppe, die bereits heute durch rückwärtige Anbauten geprägt sei. Während die versetzt gebauten traufständigen Vorderhäuser einander ähnelten, insbesondere durch gleiche Geschosszahl, Trauf- und Firsthöhen sowie gleiche Dachneigungen geprägt seien, bestünden rückwärtig unterschiedliche Anbauten. Das Haus L2.--------straße 71 habe einen rückwärtigen festen und eingeschossigen Anbau, der sich über die gesamte Grundstücksbreite erstrecken. Das Haus L.---------straße 75 habe einen an das Grundstück des Beigeladenen grenzenden Anbau und dahinter noch eine Terrassenüberdachung. Das Haus der Kläger sei ebenfalls durch einen rückwärtigen Anbau gestaltet, der einen Grenzabstand von 3 m einhalte. Außerdem befinde sich hinter der grenzständigen Garage eine Überdachung. Die weiteren südlich gelegenen Hausgruppen seien ebenfalls durch rückwärtige Anbauten unterschiedlichen Ausmaßes gestaltet. Das Haus L2.--------straße 51 habe einen sich zum Teil über zwei Geschosse erstreckenden festen Anbau über die volle Hausbreite sowie einen zusätzlichen rückwärtigen Anbau an die Garage. Dem rückwärtigen Anbau an das Haus sei eine feste Terrassenüberdachung vorgelagert. Das Haus L2.--------straße 53 habe eine Terrassenüberdachung, welche zum nördlichen Nachbargrundstück mit einer Wand begrenzt sei. Das Haus L2.--------straße 59 habe rückwärtig massive Anbauten über die gesamte Grundstücksbreite und zusätzlich eine Überdachung. Das Haus L2.--------straße 61 habe einen massiven rückwärtigen Anbau über die gesamte Grundstücksbreite. Das Haus L2.--------straße 63 habe feste rückwärtige Anbauten, die die ge samte Grundstücksbreite in Anspruch nähmen. Das Haus L2.--------straße 65 habe rückwärtig einen einseitig grenzständigen Wintergarten und daran anschließend zum anderen Nachbarn hin eine Überdachung. Das Haus L.---------straße 69 habe an der Nordseite rückwärtig an die Garage anschließend einen festen Anbau, der nicht als Garage genutzt werde und das Haupthaus anschließend über die komplette Hausbreite eine feste Überdachung, die teilweise, insbesondere seitlich, abgemauert sei, sodass nur die Vollverglasung fehle. Von 15 Häusern der drei Hausgruppen hätten mithin neun Häuser feste rückwärtige Anbauten und Wintergärten, teilweise über die gesamte Grundstücksbreite. Das streitige Vorhaben verletze den solchermaßen auch durch die Anbauten bestimmten Charakter der Reihenhausbebauung nicht. Im städtebaulichen Erscheinungsbild seien die Häuser der gesamten Hausgruppe aufeinander abgestimmt. Sie wiesen straßenseitig im Wesentlichen gleiche Frontbreiten, Gebäudehöhen und Proportionen auf und entsprächen damit als Gruppe dem in der einschlägigen Rechtsprechung formulierten städtebaulichen Leitbild eines Hauses, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet werde. Dieses Bild werde weder durch die vorhandenen rückwärtigen Anbauten noch durch den streitgegenständlichen rückwärtigen Anbau aufgehoben. Dieser ordne sich dem zweigeschossigen Baukörper hinreichend unter. Er finde hinlänglich Vorbilder in den vorhandenen rückwärtigen Anbauten, und zwar auch in der Hausgruppe, in der sich das Vorhabengrundstück befinde. Das Gestaltbild der Hausgruppe schließe grenzständige Anbauten ein sowie auch einen Anbau, der über die gesamte Hausbreite reiche. Das Bild wiederhole sich in den benachbarten Hausgruppen mit mehreren, die gesamte Grundstücksbreite erfassenden Anbauten. Im Hinblick auf die Gebäudetiefe überschreite der Anbau die rückwärtige Grenzwand des klägerischen Hauses an der Grundstücksgrenze nur um 3 m und nehme sich wegen der versetzten Bauweise gegenüber dem rückwärtigen Anbau, den die Kläger im Grenzabstand errichtet hätten, deutlich zurück. Die Tiefe des ebenfalls grenzständigen Anbaus des südlichen Nachbarn überschreite er nur geringfügig – und dies auch nur sofern dessen Terrassenüberdachung nicht mitberücksichtigt werde. Dass der ganz überwiegende Teil des Anbaus über die vorhandene Grenzbebauung auf dem Grundstück der Kläger hinausreiche, sei unschädlich. Denn der Anbau dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Er führe auch zu keiner relevanten Einschränkung der Freifläche auf dem Grundstück der Kläger. Es entstehe nur deswegen ein 3 m breiter und 3 m tiefer, an drei Seiten von Gebäudeteilen umschlossener Bereich auf dem klägerischen Grundstück, weil die Kläger selbst mit ihrem rückwärtigen Anbau die Voraussetzungen hierfür geschaffen hätten. Sie hätten im Zuge der Reihenhausbebauung damit rechnen müssen, dass ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück ihre Grenze in der Tiefe überschreite. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2016 - 4 BN 26.15 - abgestellt, wonach ein einseitiger Grenzanbau in der offenen Bauweise nur dann zulässig sei, wenn sich die betroffenen Grundstücksnachbarn über eine solche Bebauung einigten. Der Beschluss betreffe die Errichtung eines einseitigen Grenzanbaus an ein unbebautes Nachbargrundstück. Vorliegend seien die Grundstücke der Beteiligten jedoch bereits grenzständig bebaut. Das vorhandene Haus der Kläger wirke zugleich an der Maßstabsbildung für ein zulässiges Reihenhaus mit und übernehme die in der offenen Bauweise erforderliche Anbausicherung. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Innerhalb der drei Hausgruppen halte das Vorhaben die Bebauungstiefe ein, die durch das Haus der Kläger einschließlich rückwärtigen Anbaus und durch die tatsächlich vorhandenen Gebäude auf den Grundstücken L2.--------straße 59, 65 und 69 vorgegeben sei. Stelle man auch auf die Häuser nördlich und südlich ab, z. B. auf die Häuser L2.--------straße 85 und 87 sowie L2.--------straße 45, 43, 41, 39, so ergäben sich noch wesentlich größere Grundstückstiefen. Auch das Haus L2.--------straße 75 sei mit einer rückwärtig an den massiven Anbau anschließenden Terrassenüberdachung bei der Ermittlung der überbaubaren Grundstücksfläche zu berücksichtigen und rage tiefer in den rückwärtigen Bereich hinein als das streitige Vorhaben. Zwar sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass dieser rückwärtige Anbau keine Anbausicherung darstellen könne, aber die überbaubare Grundstücksfläche sei unabhängig davon zu betrachten. Die an dieses Haus sowie an andere Häuser angebauten Terrassenüberdachungen bildeten wesentliche Bestandteile der Wohnhäuser und seien keine Nebenanlagen. Sie erweiterten die Nutzung der Häuser und Wohnungen in den noch unbebauten Bereich hinein. Als solche seien sie nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig und genössen keine Privilegierung im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO. Da das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei, verletze es auch keine Abstandsflächen zulasten der Kläger. Der Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Bebauungsplan sei nicht wegen fehlender Begründung unwirksam. Die Begründung zeige über die Beschreibung der Planinhalte sehr wohl, wenn auch nur sporadisch, Ziel und Zweck der Bauleitplanung auf. Auch führe allein die fehlende Rechtsgrundlage für im Bebauungsplan getroffene gestalterische Festsetzungen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Anknüpfend an die Festsetzungen des Bebauungsplans sei das hier in Rede stehende Vorhaben bereits deshalb planungsrechtlich unzulässig, weil es die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze nicht einhalte. Es sei auch bei hilfsweise unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans planungsrechtlich unzulässig, im Übrigen mangels Einhaltung der notwendigen Abstandsfläche auch wegen Verstoßes gegen § 6 BauO NRW. Schon zu den überbaubaren Grundstücksflächen der in dieser Hausgruppe liegenden Grundstücke stehe die mit dem streitbefangenen Vorhaben verbundene überbaute Grundstücksfläche in deutlichem Widerspruch. Gleiches gelte für die die Eigenart der näheren Umgebung prägende Bauweise, wie das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt habe. Der beabsichtigte Anbau stehe zum Charakter der Hausgruppe in unlösbarem Kontrast. Der Beigeladene unterliege der Fehleinschätzung, es komme alleine oder zumindest ganz wesentlich auf das straßenseitige Erscheinungsbild an. Das Leit- und Erscheinungsbild einer Hausgruppe werde ebenso und gleichgewichtig durch das rückseitige städtebauliche Erscheinungsbild geprägt. Daran anknüpfend könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich der massive rückwärtige Anbau, der sich über die gesamte Hausbreite erstrecke, und die bisherige Bebauungstiefe um mehr als die Hälfte überschreite, nicht mehr in das städtebauliche Erscheinungsbild einfüge, sondern das Erscheinungsbild der hier in Rede stehenden Hausgruppe sprenge. Einen von der Gebäudebreite und der Gebäudetiefe vergleichbaren Anbau gebe es in der hier in Rede stehenden Hausgruppe nicht. Das Wohnhaus L2.--------straße 71 scheide als Vorbild aus, da es sich um ein Eckhaus handele. Im Übrigen finde die Gebäudetiefe des beabsichtigten Anbaus kein Vorbild, und zwar weder in der hier in Rede stehenden Hausgruppe noch in einer der weiteren, die allerdings entgegen der Auffassung des Beigeladenen die für sein Grundstück maßgebliche Umgebung nicht prägten. Völlig zu Recht habe die angefochtene Entscheidung auch auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass bei Realisierung des Vorhabens ein 3 m breiter und 3 m tiefer an drei Seiten von Gebäudeteilen umschlossener Bereich entstünde. Der Beigeladene blende den Umstand aus, dass der Anbau auf ihrem Grundstück aus nachbarlicher Rücksichtnahme auf die Belange des Grundstücks des Beigeladenen die notwendigen Abstandsflächen einhalte. Dies müsse er sich entgegenhalten lassen und dürfe die Rücksichtnahme nicht dahin in ihr Gegenteil umgekehrt werden, dass ihnen, den Klägern, nunmehr vorgehalten werde, es gehe zu ihren Lasten, dass ihr Anbau den notwendigen Grenzabstand einhalte. Der Inhalt der eingesehenen Bauakten bestätige, dass der Errichtung von Anbauten auf den Grundstücken L2.--------straße 75, 71, 69, 63 und 61 jeweils eine nachbarliche Zustimmung zugrunde gelegen habe, soweit mit den entsprechenden Anbauten die bauordnungsrechtlich notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten worden seien. Rechte für sich könne der Beigeladene daraus nicht ableiten. Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie pflichtet der Berufungsbegründung bei. Eine durchgeführte Ortsbesichtigung und die Auswertung aktueller Luftbilder Stand 5. Mai 2018 sowie der Schrägbilder von Google Maps hätten ergeben, dass die Schilderung der Örtlichkeit in der Berufungsbegründungsschrift zutreffend sei. Hinsichtlich der Rechtsausführungen werde auf den Vortrag des Beigeladenen verwiesen. Am 4. Dezember 2019 hat die Vorsitzende als Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll und die gefertigten Fotografien Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge sowie auf das vorgelegte Karten- und Fotomaterial Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige, namentlich fristgerecht begründete Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist sie namentlich nicht verfristet. Auch haben die Kläger ihr Klagerecht nicht verwirkt. Das Verwaltungsgericht ist dabei im Einklang mit der insoweit einheitlichen und ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, juris Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - 2 A 2068/17 -, vom 21. Dezember 2017 - 2 B 1493/17 -, BauR 2018, 812 = juris Rn. 7, und vom 22. August 2017 - 2 A 1804/16 -, zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung gegenüber den Klägern hier eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Im Weiteren ist ihm zuzustimmen, dass die Kläger ihr Klagerecht auch nicht verwirkt haben, nachdem sie nur drei Monate nach ihrem Erlass gegen die Baugenehmigung förmlich Widerspruch eingelegt und damit unmissverständlich deutlich gemacht haben, das Bauvorhaben nicht zu dulden. Die Richtigkeit dieser Bewertung hat auch der Beigeladene im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. II. Die Klage ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. März 2016 verletzt die Kläger in ihren Rechten (vergleiche § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt zu ihrem Nachteil gegen das gleichermaßen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ergibt sich sowohl bei der auch von der Beklagten als maßgeblich erachteten Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.) als auch unter Einbeziehung des Bebauungsplans Nr. 215 der Beklagten (2.). 1. Geht man mit dem Beigeladenen und der Beklagten von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 215 aus, liegt das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Danach richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Nachbarverträglichkeit in Anknüpfung an die zwischen den Beteiligten streitigen Merkmalen des Vorhabens, wie das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die überbaubare Fläche, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dass das Vorhaben als Wohnbauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB zulässig ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf mit Blick auf die in der Umgebung vorhandene prägende Wohnbebauung keiner Vertiefung. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage (nur) durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2015 – 2 A 1095/14 –. Das zugrunde gelegt, führt das streitige Vorhaben auf eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger. Denn das mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben fügt sich objektivrechtlich jedenfalls hinsichtlich der Größe der Grundfläche, die überbaut werden soll sowie der Lage auf dem Grundstück und infolge dessen auch hinsichtlich der Bauweise, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und lässt zugleich die gebotene Rücksichtnahme auf die auf dem Grundstück der Kläger vorhandene Bebauung vermissen. Die nähere Umgebung wird hier maßgeblich durch die Reihenhausbebauung an der L2.--------straße gebildet, die jedenfalls im Ausgangspunkt als in offener Bauweise zulässige Hausgruppen ausgestaltet worden war. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite herrscht ebenfalls die Bebauung mit Doppelhäusern und offener Bauweise vor. Entsprechendes gilt für die nördlich anschließende Bebauung, auch wenn diese im Hinblick auf die Lage zur Erschließungsstraße eine eigene Prägung aufweist, und insbesondere keinen Aufschluss über die Bebauungstiefe des Vorhabengrundstückes bieten kann. Allerdings hat die Bebauung der in den 1950er Jahr errichteten Häuserzeile L2.--------straße 51 bis 79 Änderungen erfahren, die jedenfalls für die beiden südlich gelegenen Hausgruppen L2.--------straße 51 bis 59 und 61 bis 69 die Einordnung der Bebauung als Reihenhäuser in offener Bauweise durchaus in Frage stellen dürften. Das mag indes dahinstehen. Denn die angelegte Verklammerung der in den Häuserzeilen jeweils gebundenen nachbarlichen Interessen wird dadurch nicht durchgreifend infrage gestellt; das gilt namentlich in Bezug auf die hier in Streit stehende Häuserzeile, die für die anstehende Beurteilung der gegenseitigen Nachbarverträglichkeit maßgebend ist. Ein Doppelhaus, welches nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO seine Umgebung als offene Bauweise zu prägen vermag, entsteht dadurch, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Für den Begriff der in offener Bauweise zulässigen Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten diese Grundsätze entsprechend. Aus ihnen folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt. Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der jeweiligen Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 –, juris Rn. 6. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- und Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bzw. eine Hausgruppe bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinander gebaut werden müssen. Die Haushälften bzw. Hausgruppenteile können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Keine Hausgruppe entsteht, wenn die Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 335 (359 f.) = juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 –, juris Rn. 38 – 40. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Doppelhäusern betonte Gesichtspunkt, wonach die bauliche Nutzbarkeit der häufig schmalen Grundstücke durch die Möglichkeit des Grenzanbaus erhöht wird, trifft dabei auf Reihenhausgrundstücke in stärkerem Maße zu als auf Grundstücke, die mit Doppelhaushälften bebaut sind. Denn im Allgemeinen sind Reihenhausgrundstücke schmaler als Doppelhausgrundstücke; nicht selten sind sie in Reihenhaussiedlungen "handtuchartig" zugeschnitten. Gerade bei solchen Grundstücken ist ein Anbau unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes (ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit) häufig faktisch nicht möglich. Ein grenzständiger Anbau hingegen ermöglicht jedem Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks eine weitere bauliche Ausnutzung seines schmalen Grundstücks. Der Nachteil derartiger grenzständiger Anbauten trifft alle Eigentümer einer Hausgruppe - genauso wie diejenigen von Doppelhäusern - in gleicher Weise. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 –, juris Rn. 46. Das zugrunde gelegt lässt sich festhalten, dass im Anfang an der L2.--------straße in dem hier zu betrachtenden Bereich drei Hausgruppen in offener Bauweise entstanden waren. Durch die in den Akten dokumentierte Grenzbebauung des Endhauses L2.--------straße 69 hat sich das in der Tendenz verschoben. Die Grundfläche des Wohnhauses ist um einen Raum hinter der Garage in einer Dimension von 5 m x 5 m ausgeweitet worden. Das Gebäude genügt streng genommen danach nicht mehr den Anforderungen an ein Endhaus einer Häusergruppe in offener Bauweise. Dieses ist denklogisch mit Grenzabstand zu bauen; für das Wohnhaus L2.--------straße 59 dürfte Entsprechendes gelten. Hier ist eine Anbauverpflichtung der Eigentümer des Grundstückes L2.--------straße 61 aus dem Jahre 2009 aktenkundig. Danach dürfte der (Wohn-)Anbau zum Haus L2.--------straße 59 hinter der Garage ebenfalls grenzständig errichtet worden sein. Dem ist indes nicht weiter nachzugehen. Entscheidend für die nachbarliche Interessenlage zwischen Kläger und Beigeladenen bleibt vielmehr, dass Entsprechendes nicht für die streitige Hauszeile gilt. Wie gesagt kommt es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Die Reihenendhäuser L2.--------straße 79 und 71 sind aber nach wie vor nur einseitig grenzständig bebaut. Die Häuserzeile tritt auch im Übrigen unbeschadet der erfolgten Anbauten noch als ein als einheitlich abgestimmtes, in offener Bauweise zulässiges Gebäude (Hausgruppe) in Erscheinung. Ein Gebäude, soll es Teil eines Doppelhauses bzw. einer Hausgruppe in offener Bauweise sein, muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 2011 ‑ 10 A 1224/09 ‑, juris, Rn. 36, und vom 28. Februar 2012 – 7 A 2444/09 –, juris Rn. 39. Ein mathematisch-prozentualer Ansatz, wie ihn etwa der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Erwägung gezogenen hatte, kommt danach nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309, juris. Vorliegend sind die in der streitigen Hausgruppe erfolgten Anbauten gekennzeichnet durch eine maßvolle Wohnraumerweiterung mittels eingeschossigem Anbau, der die Größe der Grundfläche um etwa ein Drittel erhöht. Das gilt glei-chermaßen für den Anbau auf dem klägerischen Grundstück sowie für die Anbauten auf den Grundstücken L2.--------straße 71 und 75 (4 m x 5 m; 4,50 m x 5 m und 2,50 m x 8 m). Damit wird der Rahmen einer Hausgruppe nicht verlassen. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Anbauten auf dem klägerischen Grundstück sowie auf dem Grundstück L2.--------straße 75 nur einseitig grenzständig erfolgt sind. Zwar sind grundsätzlich Gebäude dann, wenn Doppelhäuser oder Hausgruppen in einem Gebiet vorgeschrieben sind, bezüglich der "inneren Ordnung" bei Errichtung auf verschiedenen benachbarten Grundstücken an der Grenze zu bauen. Denn bei dieser Hausform handelt es sich zwar um eine der Bauformen der offenen Bauweise. Innerhalb des Gesamtbaukörpers müssen aber die selbstständige Gebäudeeinheiten an einer seitlichen Grundstücksgrenze (Doppelhäuser/Reihenendhäuser) oder an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) errichtet werden. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn. 70. Das hindert indes nicht untergeordnete Anbauten als Gestaltungselemente nicht grenzständig oder einseitig grenzständig zu errichten. Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1990 - 7 B 3427/89 -, juris. Unschädlich ist bei der Gesamtbetrachtung auch, dass sich der Anbau an das Haus L2.--------straße 73 insoweit als dominant darstellt, als er mit 3 m über das Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze hinaustritt. So verbleibt eine gemeinsame grenzständige Bebauung (nur) in einer Tiefe von 7,50 m und der für die Hauszeile charakteristische Versprung zwischen den Wohnhäusern, der bei nur 1,50 m liegt, wird weit überschritten, anders als etwa bei dem Anbau auf dem Grundstück L2.--------straße 71, wenn er ihn auch anders weitergibt. Jedenfalls ist aber in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Anbau auf dem Grundstück L2.--------straße 73 mit entsprechender Nachbarzustimmung erfolgt ist und diese in einer gewissen Weise einen entsprechenden spiegelnden Anbau auf dem klägerischen Grundstück vorzeichnete. Die damit vorhandene Verklammerung der Grundstücke des Beigeladenen und der Kläger im Bestand der Hausgruppe wird ausgehend von der gebotenen Gesamtbetrachtung von dem streitigen Vorhaben mit Blick auf die geplante grenzständige Bebauung zum klägerischen Grundstück allerdings zum Nachteil der Kläger einseitig gelöst. Die gefundene innere Ordnung des Gesamtkomplexes wird unverhältnismäßig gestört. Nach dem Eindruck, den die Vorsitzende als Berichterstatterin im Ortstermin von den Örtlichkeiten gewonnen und dem Senat anhand der vorliegenden aussagekräftigen Fotos und Pläne vermittelt hat, wird das Wohnhaus des Beigeladenen nach Umsetzung der Baugenehmigung den Eindruck eines Grenzanbaus bilden, der sich nicht mehr ‑ wie die früher erfolgten An- und Ausbauten ‑ quantitativ und qualitativ verträglich als bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers in die vorgefundene Häuserzeile einfügt. Das betrifft insbesondere die Dimensionierung des Vorhabens und die Ausgestaltung als beidseitig grenzständiger Anbau. Allein zum Grundstück Nr. 73 zeichnet es den ursprünglichen Versatz der Ausgangsgebäude nach; der dortige Anbau wird nur mit einer Tiefe von 1,50 m überschritten. Zum Grundstück der Kläger wird demgegenüber nicht die dort vorgezeichnete Rücksichtnahme, wie sie sich durch den eingehaltenen Grenzabstand beim dortigen Anbau ergibt, nachgezeichnet. Dabei ist die Erweiterung der Nutzfläche im Untergeschoss aus Sicht des Senates nicht problematisch, wohl aber der Ausbau des Erdgeschosses. Insoweit verfestigt sich unter Berücksichtigung der Höhe des Anbaus und dessen Tiefe, mit der dieser in den Gartenbereich hineinragt, der Eindruck eines mit Blick auf die Grundstücksverhältnisse und die Historie der Entwicklung der Hausgruppe überdimensionierten Anbaus. Es geht um die Erweiterung der (genehmigten) Grundfläche von mehr als der Hälfte, die keine Entsprechung in den bereits erfolgten Anbauten findet. Der Eindruck eines die innere Ordnung überschreitenden Anbaus verstärkt sich weiter, wenn man zugleich in den Blick nimmt, dass die benachbarten Gebäude bei einer Gesamtlänge des Hauses des Beigeladenen von dann 12 m grenzständig (nur) auf einer Länge von 7,50 m aneinandergebaut sind. Im Weiteren verfestigt sich der Eindruck auch deshalb, weil sich kein Vorbild für einen beidseitigen Grenzanbau in der vorgestellten Ausdehnung in den Gartenbereich findet. Keiner der drei vorhandenen Anbauten in der Hausgruppe ist beiderseitig grenzständig erfolgt. Auch ist allein der Anbau an dem Reihenendhaus L2.--------straße 71 über die gesamte Breite des Wohnhauses erfolgt. Dies wiederum aber auch nur in einer Tiefe von 2,50 m. Dass sich daran eine feste Terrassenüberdachung anschließt, fällt bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung der gegebenen Grundstücks- und Bebauungsverhältnisse für die Interessenlage im Bereich der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen nicht entscheidend ins Gewicht. Unerheblich ist auch, dass die Straßenansicht unverändert bleibt, weil diese keinen Einblick in die Entwicklung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke zulässt. Für die Beurteilung der nachbarlichen Interessenlage ist im Besonderen auch die rückwärtige Grundstücksituation einzubeziehen, zumal sich dort regelmäßig - wie auch hier - konzeptionell mit der Ausgestaltung von Terrassen- und Gartenbereichen besondere Ruhebereich befinden, die in Folge der beengten Grundstücksverhältnisse mit besonderem Konfliktpotential belastet sind. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass infolge des grenzständigen Anbaus auf dem klägerischen Grundstück ein 3 m × 3 m großer Grundstücksbereich entsteht, der von drei Seiten durch Wände umschlossen wird. Dabei mag die Dimensionierung des Vorhabens bei isolierter Betrachtung noch nicht den Grad einer erdrückenden Wirkung erreichen. Indes zeigen nicht zuletzt die vorliegenden Fotos, dass die Nutzung der sich in Sichtlage befindlichen und augenscheinlich auch als Freisitz zu nutzenden Fläche auch mit Blick auf die Südlage im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und den Sozialabstand negativ betroffen sein kann. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass sich dort auch der Kelleraufgang befindet. Den Klägern kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie selbst durch die "Unterschreitung" des rechtlich Zulässigen die Eckenbildung selbst herbeigeführt hätten. Schließlich wurden seinerzeit allein aus Rücksicht zur Nachbarbebauung die Abstandsflächen eingehalten und wäre eine Grenzbebauung nach Aktenlage nicht, auch nicht in der Tiefe des streitigen Anbaus, ohne Nachbarzustimmung genehmigt worden und wegen des an der Grundstücksgrenze entstehenden Versprungs von 4,50 m (ausgehend von einer Bebauungstiefe von 3,00 m) bzw. von 5,50 m (ausgehend von einer Bebauungstiefe von 4,00 m) bei einem verbleibenden wechselseitigen Anbau der Bestandsgebäude auf nur 6,00 m auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Mit Blick auf die topographischen Verhältnisse - das klägerische Grundstück weist, wie das Grundstück des Beigeladenen, eine Neigung auf - lässt sich eine andere Gesamtbewertung auch nicht daraus gewinnen, dass auf dem klägerischen Grundstück eine namhafte Fläche ohne grenzständigen Anbau verbleibt. 2. Unter Heranziehung des Bebauungsplans Nr. 215 ergibt sich keine andere Bewertung, da der streitige Anbau nicht nur in einem wesentlichen Umfang, nämlich in einer Tiefe von 3 m jenseits der festgesetzten hinteren Baugrenze liegt, sondern – wie sich aus Vorstehendem ergibt – zugleich zulasten der Kläger gegen die Festsetzung einer offenen Bauweise verstößt. Nur ergänzend sei angemerkt, dass aus Sicht des Senats – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – die Anwendbarkeit der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen schon deshalb durchgreifend fraglich erscheint, weil die Beklagte seit Jahrzehnten von seiner voraussichtlichen Unwirksamkeit ausgeht und sie ihn aktenkundig nicht zur Anwendung bringt. Auch dürften - wie vom Beigeladenen geltend gemacht - die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans deshalb nachhaltigen Wirksamkeitsbedenken unterliegen, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als es an einer landesrechtlichen Ermächtigung der Landesregierung fehlte, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan aufgenommen werden. § 9 Abs. 2 BBauG a. F. dürfte insoweit nicht genügt haben. Vgl. zur Problemlage: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Juli 1966 - 1 A 56/65 -, DVBl. 1968, S. 524 = juris (nur Leitsatz); sowie Gädtke, Kommentar zur BauO NW, 3. Auflage, 1970, § 103 Anmerkung zu Abs. 3, S. 673. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere sind die maßgeblichen Kriterien, nach denen sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme bei einem Ausbau eines Reihenmittelhauses bemessen, in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Der vorliegende Einzelfall gibt keinen Anlass für eine weitergehende Ausdifferenzierung. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffern 2. und 7. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.). Dabei wird berücksichtigt, dass der Kostenstreitwert, der sich im Grundsatz nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt wird (§ 47 Abs. 2 GKG), hier also durch das in Orientierung an Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs zu bewertende Anfechtungsinteresse der Kläger. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.