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Urteil

L 2 U 79/24

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Untätigkeitsklage wegen Nichtverbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Widerspruchsbescheid ist unzulässig, weil im Fall eines unstatthaften Widerspruchs – anders als bei anderen Fällen der Unzulässigkeit des Widerspruchs – bereits keine Befugnis/Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben ist, die ihr den Erlass eines Widerspruchsbescheides gestatten würde. (Rn. 28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Untätigkeitsklage wegen Nichtverbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Widerspruchsbescheid ist unzulässig, weil im Fall eines unstatthaften Widerspruchs – anders als bei anderen Fällen der Unzulässigkeit des Widerspruchs – bereits keine Befugnis/Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben ist, die ihr den Erlass eines Widerspruchsbescheides gestatten würde. (Rn. 28) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28.02.2024 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können, da dieser mit Schreiben des Gerichts vom 08.11.2024, dem Kläger am 13.11.2024 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Der Kläger hat zudem per Fax am Vortag der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er beim angesetzten Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde; eine Terminsverlegung hat er nicht beantragt, sondern dem Gericht ein „gutes Gelingen“ bei der mündlichen Verhandlung gewünscht, also eine Terminsverlegung gerade nicht gewünscht. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Die Beklagte musste nicht über den Widerspruch vom 21.12.2021 gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.12.2021 entscheiden. 1. Sofern der Kläger aus formalen Gründen die Richtigkeit des streitgegenständlichen Gerichtsbescheides in Zweifel zieht, kann er damit nicht durchdringen: - Bei seiner Annahme, dass der Gerichtsbescheid wegen fehlender Unterschrift formell ungültig sei, verkennt der Kläger, dass den Beteiligten (nur) von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreibende und mit dem Gerichtssiegel zu versehende Ausfertigungen der gerichtlichen Entscheidung (§ 137 Satz 1 SGG) zuzustellen (§ 135 SGG) sind, keine Urteilsoriginale mit Unterschriften der Richter. Mit der Ausfertigung des Urteils wird die in den Akten des Gerichts verbleibende Urschrift nach außen vertreten; der Ausfertigungsvermerk bezeugt die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 137, Rdnr. 2a – m.w.N.). - Wenn der Kläger angibt, er sei vom SG nicht zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden, ist diese Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) nachweislich falsch. Die mit gerichtlichem Schreiben vom 24.01.2024 erfolgte Anhörung ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 26.01.2024 zugegangen. Er hat sich in der Folge sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Anhörungsschreiben mit Schreiben vom 27.01.2024 („Ihre beiden Schreiben vom 24.01.2024“) gegenüber dem SG geäußert. Von einer nicht erfolgten Anhörung kann daher keine Rede sein. - Sofern der Kläger beanstandet, dass das SG bei seiner Entscheidung die Begründungen des Klägers nur teilweise berücksichtigt habe, liegt darin kein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs. Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet der verfassungsrechtlich begründete Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) dem Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen des Klägers in den Gründen seiner Entscheidung explizit zu befassen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschlüsse vom 19.05.1992, 1 BvR 986/91, und vom 16.11.2021, 1 BvR 781/21) – und erst recht nicht, sich den rechtlichen Ansichten des Klägers auch anzuschließen (vgl. BSG, Beschluss vom 15.04.2019, B 13 R 233/17 B, Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.03.2012, III B 218/11, und Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschluss vom 30.08.2012, 2 KSt 1/11, die alle darauf hinweisen, dass rechtliches „Gehör“ nicht mit „Erhören“ gleichzusetzen ist.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht nur dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.06.1960, 2 BvR 96/60, vom 06.05.1986, 1 BvR 677/84, und vom 08.07.1997, 1 BvR 1621/94). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.02.1967, 2 BvR 658/65, vom 08.10.1985, 1 BvR 33/83, und vom 08.07.1997, 1 BvR 1621/94). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ist allenfalls dann gegeben, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen nicht in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.07.1967, 2 BvR 639/66, und vom 08.07.1997, 1 BvR 1621/94). Davon, also einem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, kann also nur dann ausgegangen werden, wenn ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, wenn dieser Vortrag auch nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich und ausreichend substantiiert gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.02.1978, 1 BvR 426/77, vom 19.05.1992, 1 BvR 986/91, und vom 16.09.2020, 1 BvR 2194/18). Von einem solchen Verstoß kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar hat das SG nicht jeglichen Vortrag des Klägers in seiner Entscheidung dargestellt. Der vom SG nicht erwähnte klägerische Vortrag war aber von einem solchen Inhalt, dass er für die Entscheidung des SG keinerlei Bedeutung hatte. 2. Das SG hat zu Recht der Untätigkeitsklage nicht stattgegeben. § 88 SGG lautet wie folgt: „Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.“ Für einen Anspruch auf Verbescheidung eines Widerspruchs ist es grundsätzlich nicht relevant, ob der Widerspruch zulässig oder unzulässig ist; auch in letzteren Fällen besteht ein Anspruch auf Verbescheidung des Widerspruchs, damit die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Widerspruch schon nicht statthaft ist. In einem solchen Fall bedarf es keines Vorverfahrens, sodass der Bürger auch ohne die Erhebung einer Untätigkeitsklage (beispielsweise durch die Erhebung einer Leistungsklage) Rechtsschutz erlangen kann und die Untätigkeitsklage insofern überflüssig ist. Im Fall eines unstatthaften Widerspruchs ist nämlich bereits keine Befugnis/Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben, die ihr den Erlass eines Widerspruchsbescheides gestatten würde (vgl. Claus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 15.06.2022, § 88, Rdnr. 15; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 88, Rdnr. 3, und § 85, Rdnr. 7b). Nicht statthaft ist daher insbesondere ein Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2014, 1 C 2/14; Birgit Wedekind in: Wedekind, Das Widerspruchsverfahren in der Praxis, 2.2.1 Anfechtungswiderspruch [§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO]). Denn einen (zweiten) Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid sehen die gerichtsverfahrensrechtlichen Vorschriften des SGG (genauso wie die der Verwaltungsgerichtsordnung) nicht vor. Dies zugrunde gelegt ist vorliegend die Untätigkeitsklage unzulässig. Mit ihr will der Kläger erreichen, dass die Beklagte über seinen Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.02.2021 entscheiden muss. Dies ist unzweifelhaft erkennbar aus seinem Antrag beim SG, mit dem er beantragt hat, „die Beklagte zu verurteilen, über meinen Widerspruch vom 21.12.2021 … gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2021 zu Geschäftszeichen Vers.-Nr./AZ: … zu entscheiden.“ Dass es einen Widerspruchsbescheid vom „18.12.2021“ – dieses Datum entspricht dem Eingang des Widerspruchsbescheides beim Kläger; das vom Kläger vorgelegte Exemplar des Widerspruchsbescheides ist mit „EINGEGANGEN AM 18.DEZ. 2021“ gestempelt – nicht gibt und der Widerspruchsbescheid tatsächlich vom 15.12.2021 datiert, steht dem nicht entgegen. Aus dem Inhalt des klägerischen Vorbringens, dem vom Kläger genannten Aktenzeichen der Beklagten und dem Umstand, dass der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2021 zudem Klage erhoben und auch dort für den Widerspruchsbescheid das Datum „18.12.2021“ genannt hat (Aktenzeichen des SG: S 24 U 619/21), ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Kläger mit der Untätigkeitsklage erreichen will, dass die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 15.12.2021 selbst – parallel zu dem gegen die Einstellung des Verletztengeldes gerichteten Gerichtsverfahren – einer erneuten inhaltlichen Kontrolle unterziehen muss. Einen Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid kennen aber die gesetzlichen Regelungen nicht. Einen Anspruch auf Verbescheidung des Widerspruchs gegen den Widerspruchsbescheid gibt es daher nicht, sodass auch die darauf gerichtete Untätigkeitsklage unzulässig ist. Die Berufung des Klägers hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).