OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 406/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

6mal zitiert
46Zitate
40Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 40 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch, ist die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nur darüber belehrt, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann (Abgrenzung zu SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 3 A 53/14 -, juris Rn. 21). Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid die Widersprüche gegen mehrere Ausgangsbescheide zurückweist. 2. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht“ zu erheben ist (statt „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht“), schadet nicht. 3. Die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids ist hinsichtlich der Klage gegen die Sach- und Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine im Widerspruchsbescheid zugleich erfolgte Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens statt zusammen mit der Klage gegen die Sach- und Kos-tengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids gemäß § 23 SächsVwKG wahlweise auch selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden kann. 4. Zur Nichtigkeit von Abwasserbeitragsbescheiden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SächsKAG i. V. m. § 125 AO.
Entscheidungsgründe
1. Sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch, ist die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nur darüber belehrt, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann (Abgrenzung zu SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 3 A 53/14 -, juris Rn. 21). Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid die Widersprüche gegen mehrere Ausgangsbescheide zurückweist. 2. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht“ zu erheben ist (statt „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht“), schadet nicht. 3. Die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids ist hinsichtlich der Klage gegen die Sach- und Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine im Widerspruchsbescheid zugleich erfolgte Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens statt zusammen mit der Klage gegen die Sach- und Kos-tengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids gemäß § 23 SächsVwKG wahlweise auch selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden kann. 4. Zur Nichtigkeit von Abwasserbeitragsbescheiden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SächsKAG i. V. m. § 125 AO. beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 406/13 2 K 2383/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: wegen Abwasserbeitrags hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, Dr. John und Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2017 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2009 - 2 K 2383/07 - wird zurückgewiesen und seine Nichtigkeitsfeststellungsklage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung zweier Raten eines Abwasserbeitrags. Er ist im Verbandsgebiet des Beklagten Eigentümer eines 11.662 m² großen, unbebauten Grundstücks in einem Gewerbegebiet. Gestützt auf seine Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen und Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung - AbwBGS) vom 26. Oktober 1998 setzte der Beklagte für dieses Grundstück mit Bescheid vom 29. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 8. Juli 2000 die erste und mit Bescheid vom 3. November 2000 die zweite Rate eines Abwasserbeitrags fest, ohne dass der Kläger dagegen weitergehende Rechtsbehelfe einlegte. Nachdem die Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 26. Oktober 1998 in wesentlichen Teilen für nichtig erklärt worden war (SächsOVG, Urt. v. 3. April 2001 - 5 D 665/99 -, juris), setzte der Beklagte aufgrund seiner neuen Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 30. Oktober 2002 mit Bescheid vom 14. März 2003 die dritte Rate des Abwasserbeitrags fest. Den Widerspruch dagegen nahm der Kläger am 1 2 3 6. Juni 2003 mündlich zurück, was ihm der Beklagte am 10. Juni 2003 schriftlich bestätigte. Mit Bescheiden vom 19. März 2004 und 11. August 2005 erhob der Beklagte die vierte und fünfte Rate des Abwasserbeitrags (jeweils 5.612,34 €), wieder gestützt auf seine Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 30. Oktober 2002. Da der Beitragsteil auch dieser Satzung unwirksam war (SächsOVG, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 5 B 380/04 -, n. v.), beschloss der Beklagte am 18. Juli 2006 seine aktuelle Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung, die rückwirkend ab 1. Januar 2006 in Kraft trat, nur noch Schmutzwasserbeiträge und keine ratenweise Beitragsfestsetzung mehr vorsieht sowie bis zum 10. September 2009 eine Übergangsregelung für vor ihrem Inkrafttreten festgesetzte Ratenbeiträge enthielt. Deren Beitragsteil hat der Senat als rechtmäßig beurteilt (SächsOVG, Urt. v. 16. Februar 2015 - 5 D 20/07 -, juris Rn. 29 ff.). Die Widersprüche des Klägers gegen die beiden Ratenbescheide vom 19. März 2004 und 11. August 2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Janu- ar 2007 zurück, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17. Januar 2007 zugestellt wurde. Er enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans- Oster-Straße 4 in 01099 Dresden Klage erhoben werden.“ Dagegen hat der Kläger am 3. Dezember 2007 Klage erhoben und parallel erfolglos ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Vollstreckung der fünften Rate des Abwasserbeitrags geführt (VG Dresden, Beschl. v. 31. März 2008 - 2 L 118/08 -; SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2008 - 5 B 183/08 -, u. v. 4. Juni 2009 - 5 B 319/08 -). Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist mit Urteil vom 3. November 2009 - 2 K 2383/07 - als unzulässig abgewiesen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß sei. Die „Bekanntgabe“ beziehe sich eindeutig auf den Widerspruchsbescheid und nicht die Ausgangsbescheide. Trotz Zustellung des Widerspruchsbescheids sei diese Wortwahl für den Beginn der Klagefrist weder unrichtig noch irreführend, sondern entspreche 3 4 5 6 4 der Rechtslage, wenn der Widerspruchsbescheid, wie hier, durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekannt gegeben werde. Dann könne die Belehrung, die Klagefrist beginne mit Bekanntgabe statt Zustellung, keinen Irrtum des Adressaten über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorrufen und die rechtzeitige Klageerhebung erschweren, weil bei dieser Zustellungsart aus Sicht des Empfängers die Zustellung stets zugleich die Bekanntgabe sei. Ebenfalls unschädlich sei, dass die Rechtsmittelbelehrung dahin laute, dass „gegen diesen Bescheid“, also den Widerspruchsbescheid, Klage erhoben werden könne, obwohl Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei. Die Bezeichnung des Verwaltungsakts gehöre nicht zu den gesetzlich geforderten Angaben. Die Formulierung sei auch nicht geeignet, eine richtige und rechtzeitige Klageerhebung zu erschweren. Selbst bei alleiniger Orientierung am Widerspruchsbescheid könne der Betroffene über den richtigen Klagegegner nicht in Zweifel geraten, weil der Beklagte Ausgangs- und Widerspruchsbescheid erlassen habe, so dass nur er Klagegegner sein könne. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 - 5 A 47/10 -, zugestellt am 9. Juli 2013, hat der Senat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit zugelassen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids könne geeignet sein, die Rechtsverfolgung zu erschweren. Dessen Adressat könne nicht erkennen, dass eine Klage auch nur gegen einen der Ausgangsbescheide möglich sei. Mit seiner am 11. Juli 2013 begründeten Berufung macht der Kläger geltend, die Klage sei wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid fristgemäß in der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Die Belehrung vermittle den Eindruck, dass nur gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden könne, obwohl sie gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu richten sei. Auch lasse sie offen, ob nur gegen beide oder auch nur gegen einen der Ausgangsbescheide Klage erhoben werden könne, was die Rechtsverfolgung erschwere (so OVG M-V, Beschl. v. 8. September 2004 - 1 O 280/04 -, juris Rn. 26 ff.). Da sie nur vom „Bescheid“ spreche, könne auch ein Ausgangsbescheid gemeint sein, zumal sie über die Klagemöglichkeit innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe und nicht, wie bei Widerspruchsbescheiden nötig, ab 7 8 5 Zustellung belehre. Dies führe in die Irre, weil in den Ausgangsbescheiden erläutert werde, als Tag der Bekanntgabe gelte bei Übersendung durch einfachen oder eingeschriebenen Brief der dritte Tag der Aufgabe zur Post. So bleibe unklar, ob die Rechtsbehelfsfrist mit Zustellung oder mit dem dritten Tag nach Aufgabe des Widerspruchsbescheids zur Post beginne. Zudem müsse die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, worauf die Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls nicht hinweise. Auch sei unrichtig darüber belehrt worden, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht, nicht aber zur Niederschrift beim Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts erhoben werden könne. Das erwecke den Anschein, die Klage könne bei beliebigen Personen am Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen die Kostenfestsetzung unter Punkt 4. des Widerspruchsbescheids sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung keine Klage, sondern nur der Widerspruch gegeben, der kostenfrei zurückgenommen werden könne. Der Widerspruchsbescheid habe die Klagefrist auch deshalb nicht in Lauf gesetzt, weil ihn eine unzuständige Behörde, der Beklagte, erlassen habe. Zuständig sei die Rechtsaufsichtsbehörde gewesen, wenn nicht gemäß § 27 SächsJG, so jedenfalls als nächsthöhere Behörde. Denn es liege keine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. v. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO vor, da der Beklagte als Zweckverband kein Träger der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie sei. Die angegriffenen Bescheide seien nichtig und deshalb aufzuheben. Die Ratenbescheide, auch die ersten drei, habe nicht der Behördenleiter erlassen. Dessen Unterschrift bzw. Namenswiedergabe fehle. Der Hinweis, dass sie maschinell erstellt und ohne Unterschrift wirksam seien, genüge nicht. Deshalb sei auch der Widerspruchsbescheid nichtig, den nur der dazu nicht befugte Geschäftsstellenleiter unterzeichnet und dabei ein ihm nicht zustehendes Dienstsiegel geführt habe. Dieser sei wie das übrige Geschäftsstellenpersonal beim privaten Betriebsführer angestellt und beim Beklagten, wenn überhaupt, nur ehrenamtlich tätig gewesen. Die Verbandssatzung erlaube auch nur die Übertragung einzelner Befugnisse vom Verbandsvorsitzenden auf Bedienstete, nicht aber aller Geschäfte der laufenden Verwaltung, wie hier auf den Geschäftsstellenleiter mit der Dienstanweisung vom 10. April 2006 ohne Beteiligung der Verbandsversammlung und entsprechenden Anstellungsvertrag. Der Erlass des Widerspruchsbescheids sei auch kein Geschäft der 9 6 laufenden Verwaltung. Zudem ermögliche § 22 Abs. 3 SächsKomZG nur die Aufgabenübertragung auf Verbandsvorsitzende, nicht aber die Weiterübertragung auf Dritte. Die dies regelnden § 13 Nrn. 2 und 4 der Verbandsatzung seien daher unwirksam und auch zu unbestimmt. § 15 Nr. 2 der Verbandssatzung habe zudem den Verbandsvorsitzenden als alleinigen Geschäftsstellenleiter und daneben nur die Bestellung eines Geschäftsführers, aber keines Geschäftsstellenleiters, vorgesehen. Somit seien die Widerspruchsbearbeitung und der Erlass des Widerspruchsbescheids vollständig ohne eigenes Personal des Beklagten nur durch das beim privaten Betriebsführer angestellte Geschäftsstellenpersonal erfolgt. Die Beitragsbescheide seien auch deshalb aufzuheben, weil der Beklagte nicht rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Abwasseranlagen sei und die Abwasseranlagen im Erschließungsgebiet, in dem sein Grundstück liege, nicht übernommen und in die Globalberechnung einbezogen habe. Dieses Gebiet sei ab 1992 von einem anderen Zweckverband erschlossen worden, der dem Beklagten die Befugnis zur Beitragserhebung nicht übertragen habe. Deshalb sei auch die Festsetzungsfrist seit langem abgelaufen. Mangels Zuwegung sei sein Grundstück nicht erschlossen und baulich nicht nutzbar. Selbst wenn der Bebauungsplan die Schaffung einer Grundstückszufahrt vorsehe, sei das jetzt unmöglich, da die Gemeinde ihr davor liegendes Grundstück ohne rechtlich gesicherte Überfahrtsmöglichkeit an Dritte veräußert habe. Mangels Anschlussschachts liege auch der Anschlusskanal am Grundstück nicht betriebsbereit an. Bei Erlass der Ratenbescheide sei er zudem nicht vollwertiger Grundstückseigentümer gewesen, da gegen seinen Eigentumserwerb im Grundbuch ein Widerspruch der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eingetragen gewesen sei. Die den Ratenbescheiden zugrunde gelegten Abgabensatzungen seien unstreitig unwirksam, was der Beklagte bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids gewusst habe. Auch die aktuelle Satzung sei unwirksam, da sie ausgehend von den damaligen Einwohnerzahlen wegen unrichtig bestimmter Stimmanteile der Mitgliedsgemeinden nicht ordnungsgemäß beschlossen worden sei. Die aktuelle Satzung sehe zudem keinen Ratenbeitrag mehr vor und nur noch einen deutlich geringeren Schmutzwasserbeitrag, so dass der Beklagte auch in anderen Fällen die Ratenbescheide aufgehoben und Beiträge erstattet habe. So müsse er auch hier verfahren. Die Ratenbescheide seien darüber hinaus zu unbestimmt, weil der Beitrag 10 7 nur für ein Flurstück unter Angabe einer fehlerhaften Grundbuchblattnummer festgesetzt und somit das Grundstück nicht zweifelsfrei bezeichnet werde. Die Beitragspflicht sei auch deshalb nicht entstanden, weil § 22 Abs. 1 SächKAG angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - verfassungswidrig sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2009 - 2 K 2383/07 - zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 19. März 2004 und 11. August 2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 19. März 2004 und 11. August 2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 nichtig sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Nichtigkeitsfeststellungsklage abzuweisen. Er stützt sich auf das erstinstanzliche Urteil und führt aus, die ersten drei Ratenbescheide seien bestandskräftig und nicht Streitgegenstand, die vorliegende Klage verfristet. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid gebe nur das gesetzlich Geforderte wieder, enthalte keine weitere Ergänzungen oder Zusätze und könne deshalb nicht unrichtig sein. Mit „Bescheid“ in der Rechtsbehelfsbelehrung sei zweifelsfrei der Widerspruchsbescheid gemeint, was genüge, wenn Ausgang- und Widerspruchsbehörde identisch seien, weil nur über die Art des Rechtsbehelfs, nicht aber über dessen Gegenstand zu belehren sei, mithin auch nicht darüber, dass Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben werden könne. Genauso wenig sei gesetzlich vorgesehen, über den möglichen Umfang des einzulegenden Rechtsbehelfs zu belehren, etwa dass auch nur gegen einen der Ausgangsbescheide Klage erhoben werden könne. Die gegenteilige, vom Kläger zitierte obergerichtliche Entscheidung sei im Prozesskostenhilfeverfahren zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Auch die Verwendung des Begriffs „Bekanntgabe“ statt „Zustellung“ sei unschädlich. Die fristauslösende Bekanntgabe des 11 12 13 8 Widerspruchsbescheids sei gerade dessen Zustellung mit Postzustellungsurkunde. Der Beginn der Rechtsmittelfrist sei nicht unklar. Einen Zusammenhang mit den Hinweisen in den Ausgangsbescheiden lasse die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid nicht erkennen. Für dessen Erlass sei er auch zuständig gewesen, weil § 27 SächsJG in der damaligen Fassung für ihn nicht gegolten habe. Sein Verbandsgebiet erstrecke sich über mehrere Landkreise, so dass er nicht der Rechtsaufsicht eines Landratsamts unterstehe. Für ihn habe daher § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO gegolten, wonach in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid erlasse. Die angefochtenen Bescheide seien nicht nichtig. Da die Ausgangsbescheide formularmäßig mithilfe einer automatisierten Einrichtung erlassen worden seien, habe bei ihnen auf Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters verzichtet werden können. Ein diesbezüglicher Verstoß führe im Übrigen nur zur Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Die gegenteilige, vom Kläger zitierte Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sei vom Bundesfinanzhof aufgehoben worden (BFH, Urt. v. 18. Juli 1985 - VI R 41/81 -, juris Rn. 15). Der Widerspruchsbescheid habe nicht nur vom Behördenleiter oder seinem Vertreter, sondern auch von einem Beauftragten unterzeichnet und gesiegelt werden können, wie hier von dem durch Dienstanweisung dazu ordnungsgemäß ermächtigten, dienstrechtlich in seine Organisation als Hoheitsträger eingebunden Geschäftsstellenleiter, der somit als solcher und nicht nur als Angestellter seines Verwaltungshelfers tätig geworden sei. Eines Beamtenverhältnisses bedürfe es dafür nicht. Als Zweckverband müsse er keine hauptamtlichen Bediensteten haben. Ob der Geschäftsstellenleiter aufgrund eines unentgeltlichen Dienstverhältnisses oder ehrenamtlich gehandelt habe, sei daher gleichgültig. Er müsse auch nicht Eigentümer der Anlagen der öffentlichen Abwassereinrichtung sein, um Beitragsbescheide erlassen zu können, solange die Anlagen für die öffentliche Einrichtung gewidmet seien. Dass die Erschließungszuständigkeit vormals bei einem anderen Zweckverband gelegen habe, sei unerheblich, da dieser Zweckverband 2002 aufgelöst worden sei. Die Beitragspflicht des Grundstücks sei entstanden. Es werde durch einen über das Grundstück verlaufenden Abwasserkanal mit Anschlussschacht erschlossen. Gemäß § 22 Abs. 3 SächsKAG könne die Satzung auch bestimmen, dass die Beitragsschuld in mehreren Raten entstehe. Der Kläger sei seit 1992 Grundstückseigentümer. Die 14 9 Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch ändere daran nichts, zumal der Widerspruch schon 2006 gelöscht worden sei. Auch die Festsetzungsfrist sei nicht abgelaufen. Auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne sich der Kläger nicht berufen. Bereits bestandskräftige Bescheide seien davon unberührt. § 22 SächsKAG sei aber auch verfassungskonform. Die Ratenbescheide seien hinreichend bestimmt. Die unrichtige Bezeichnung des Grundbuchblatts führe nicht zur Unbestimmtheit. Das Grundstück sei mit der Flurstücknummer zweifelsfrei bezeichnet. Der damalige Berichterstatter des Senats hat am 6. Juli 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Protokoll verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz des Hauptsache- und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet (1.), seine erst im Berufungsverfahren hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage abzuweisen (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Beklagten vom 19. März 2004 und 11. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt hat und Wiedereinsetzungsgründe (§ 60 VwGO) weder vorgetragen noch ersichtlich sind. a) Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Dem Kläger wurde der Widerspruchsbescheid mit Postzustellungsurkunde am 17. Januar 2007 zugestellt. Die Frist zur Klageerhebung endete somit am 17. Februar 2007 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), so dass die 15 16 17 18 10 am 3. Dezember 2007 erhobene Klage die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht wahrt. b) Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, die dem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft und somit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich, wonach die Einlegung des Rechtsbehelfs - hier der Klage - innerhalb eines Jahres seit der Zustellung zulässig ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt eine Rechtsbehelfsfrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt wurde. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb fehlerhaft i. S. v. § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie sonst geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Beschl. v. 31. August 2015, NVwZ 2015, 1699). (1) Danach ist die Belehrung hier nicht deshalb unzutreffend oder irreführend, weil sie nicht den Begriff „Widerspruchsbescheid“, sondern nur den Begriff „Bescheid“ verwendet. Dass es sich bei dem „Bescheid“ nur um den Widerspruchsbescheid handeln kann, ergibt sich für den Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung aus der Formulierung, dass gegen „diesen Bescheid“ Klage erhoben werden könne. (2) Die Verwendung des Begriffs „Bekanntgabe“ in der Rechtsbehelfsbelehrung ist ebenso wenig zu beanstanden. Dieser Begriff ist durch die Verwendung der Worte „ab seiner Bekanntgabe“ eindeutig auf den Widerspruchsbescheid und nicht auf die Ausgangsbescheide bezogen, so dass kein Zweifel darüber entstehen kann, dass die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids maßgebend ist. 19 20 21 22 11 Wird der Widerspruchsbescheid dem Adressaten - wie hier - mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ist der Hinweis, die Klagefrist beginne mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (statt mit dessen Zustellung), auch sonst nicht unrichtig oder irreführend, weil er der Rechtslage entspricht. Denn der Widerspruchsbescheid wird dann nur in der besonderen Form der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben. Dies kann keinen Irrtum des Adressaten über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorrufen, weil bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde aus der Sicht des Empfängers die Zustellung stets zugleich die Bekanntgabe ist. Daran kann ein Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln (BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rn. 18). (3) Dass nur über die Möglichkeit belehrt wurde, gegen „diesen Bescheid“, d. h. gegen den Widerspruchsbescheid, Klage zu erheben, ist vorliegend ebenfalls nicht irreführend und erschwert die rechtzeitige und formgerechte Rechtsbehelfseinlegung nicht. Gegenstand der Anfechtungsklage kann zwar sowohl der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als auch isoliert nur der Widerspruchsbescheid sein, wenn die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 VwGO vorliegen. Wird jedoch einschränkungslos über die Möglichkeit, gegen einen Widerspruchsbescheid zu klagen, belehrt, kann beim Empfänger dieser Belehrung kein Zweifel darüber aufkommen, dass er die Klage gegen alle ihn belastenden Wirkungen des Widerspruchsbescheids richten kann, sowohl gegen eine erstmalige oder zusätzliche selbstständige Beschwer im Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO) als auch gegen die Bestätigung der belastenden Wirkungen des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im letzteren Falle erfasst eine nur gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage offenkundig stets auch den Ausgangsbescheid, der im Widerspruchsbescheid nur bestätigt wird, so dass über den sachdienlich zu stellenden Klageantrag i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht belehrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 1. September 1988 - 6 C 56.87 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2015 - 1 A 59.15 -, juris Rn. 10; OVG Schl.-H., Urt. v. 17. September 1991 - 2 L 103/91 -, juris Rn. 4/5; VG Halle/Saale, Beschl. v. 7. Oktober 2008 - 4 B 391/08 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschl. v. 10. Oktober 2001 - 23 24 25 12 6 L 412.01 -, juris Rn. 15 ff.; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 5; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 14). Der Gegenansicht (BayVGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, NVwZ 1987, 901 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 10, 1. Spiegelstrich; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Okt. 2016, § 58 Rn. 34 a. E.; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 58 Rn. 8; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 51; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 58 Rn. 5 a. E.) folgt der Senat nicht. Dass eine Klage isoliert nur gegen einen Widerspruchsbescheid gewollt sein könnte, soweit er den Widerspruch zurückweist, erscheint nicht denkbar, so dass eine Belehrung darüber, dass dies unzulässig wäre, unnötig und formalistisch ist. Etwas anderes gilt nur, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind bzw. unterschiedlichen Rechtsträgern angehören, weil dann die bloße Belehrung, gegen den Widerspruchsbescheid könne Klage erhoben werden, den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Klage sei stets gegen die Widerspruchsbehörde bzw. deren Rechtsträger zu richten, obwohl dies nur in den Fällen des § 78 Abs. 2 VwGO zutrifft, nicht aber in den Fällen des § 78 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, bei denen richtiger Klagegegner die Ausgangsbehörde bzw. deren Rechtsträger ist. Dann wäre die Rechtsbehelfsbelehrung objektiv geeignet, eine rechtzeitige Rechtsbehelfseinle- gung nennenswert zu erschweren (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 3 A 53/14 -, juris Rn. 21; HessVGH, Urt. v. 30. März 1982, NJW 1983, 242). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Beklagte sowohl den Ausgangs- als auch den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Der Beklagte hat den Widerspruchsbescheid im Übrigen auch zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO selbst erlassen, weil er nicht der Rechtsaufsicht eines Landratsamts unterstand (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG), so dass § 27 SächsJG in der damaligen Fassung auf ihn keine Anwendung fand. Insbesondere ist die Abwasserbeitragserhebung durch einen dafür zuständigen Zweckverband eine Selbstverwaltungsangelegenheit. Die Hoheit, für das Betreiben von gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen Abgaben zu erheben, gehört herkömmlich zum Bereich gemeindlicher Selbstverwaltung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26 27 28 13 27. Januar 2010, BVerfGE 125, 141, 159). Ist die Aufgabe des Betriebs der öffentlichen Einrichtung und der Abgabenerhebung dafür von der Gemeinde auf einen Zweckverband übertragen, ändert sich an der Natur der Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe nichts. Der Zweckverband verwaltet dann die ihm übertragene Aufgabe anstelle der Gemeinde in eigener Verantwortung (vgl. §§ 46, 45 Abs. 1 Satz 2 SächsKomzG). Er ist dann die Selbstverwaltungsbehörde i. S. v. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, ungeachtet dessen, dass sich ein Zweckverband nicht auf das von Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 84 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht seiner Mitgliedsgemeinden berufen kann (st. Senatsrspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2015 - 5 A 35/13 -, juris Rn. 13, und v. 4. März 2016 - 5 A 302/14 -, juris Rn. 10/11, m. w. N.). (4) Dass der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid über die Widersprüche gegen zwei Ausgangsbescheide entschieden hat, was zulässig ist (SächsOVG, Beschl. v. 13. Juni 2016 - 5 A 503/13 -, juris Rn. 7/8), ändert daran nichts. Soweit der Senat dies im Berufungszulassungsbeschluss bezweifelt hat, weil die Rechtsbehelfsbelehrung darauf hindeute, dass gegen den Widerspruchsbescheid nur insgesamt geklagt werden könne, obwohl die Klage auch nur gegen einen Ausgangsbescheid gerichtet werden könne, hält er diese Zweifel nach nochmaliger Prüfung für unbegründet. Wie bereits ausgeführt, wird mit der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids gewählten Formulierung einschränkungslos über die Möglichkeit belehrt, gegen den Widerspruchsbescheid zu klagen, so dass beim Empfänger dieser Belehrung kein Zweifel darüber aufkommen kann, dass er die Klage gegen alle ihn belastenden Wirkungen des Widerspruchsbescheids richten kann. Dies schließt nicht nur die Möglichkeiten ein, gegen den Widerspruchsbescheid allein (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO) oder gegen die Ausgangsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu klagen, indem dieser insoweit angefochten wird, als er die Ausgangsbescheide bestätigt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern auch, die Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu richten, soweit er nur einen oder alle Ausgangsbescheide bestätigt. Denn darüber, dass eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung nicht nur insgesamt, sondern auch nur teilweise angefochten werden kann, muss gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht belehrt werden. Andernfalls wäre bei jeder teilbaren Entscheidung (etwa jedem Geldleistungsbescheid) über die Möglichkeit 29 30 14 der Teilanfechtung zu belehren. Dies ist jedoch nicht erforderlich, weil § 58 Abs. 1 VwGO eine Belehrung nur über den statthaften Rechtsbehelf verlangt, nicht aber über dessen möglichen oder zulässigen Inhalt. Dementsprechend muss gemäß § 58 Abs. 1 VwGO auch nicht darüber belehrt werden, dass die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen muss und einen bestimmten Antrag enthalten soll (§ 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Verweis des Klägers auf diese Vorschriften gibt deshalb für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend nichts her. Sie erweckt wegen ihres einschränkungslosen Verweises auf die Klagemöglichkeit gegen den Widerspruchsbescheid nicht den unzutreffenden Eindruck, die Klagemöglichkeit sei in gesetzlich nicht vorgesehener Weise beschränkt. (5) Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist auch nicht deshalb unrichtig oder irreführend, weil sie über die Erfordernisse des § 58 Abs. 1 VwGO hinaus auch über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs belehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, juris Rn. 22; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Okt. 2016, § 58 Rn. 43) und dazu ausführt, die Klage könne „schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht“ erhoben werden, statt entsprechend dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 VwGO „schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht“. Diese Formulierung ist weder geeignet, einen Irrtum über die zwingenden Erfordernisse des § 58 Abs. 1 VwGO noch über die Form des Rechtsbehelfs hervorzurufen oder die Rechtsbehelfseinlegung sonst zu erschweren. Die Belehrung lässt nur den Funktionsträger beim Verwaltungsgericht offen, der die Niederschrift aufnehmen kann. Dies ist jedoch unschädlich, weil feststeht, dass eine Niederschrift beim Verwaltungsgericht aufzunehmen ist und ausgeschlossen werden kann, dass Betroffene, die sich zwecks solcher Niederschriften an das Verwaltungsgericht wenden, an dazu nicht berechtigte Bedienstete verwiesen werden. Zudem können am Verwaltungsgericht nicht nur Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Niederschrift wirksam aufnehmen, sondern auch Richter (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 81 Rn. 12). 31 32 33 15 (6) Erfolglos macht der Kläger schließlich geltend, die Rechtsbehelfsbelehrung sei deshalb irreführend, weil der Widerspruchsbescheid nicht nur die Widersprüche gegen die beiden Ausgangsbescheide zurückweise und ihm die Verfahrenskosten auferlege (Punkte 1. bis 3. des Widerspruchsbescheids), sondern unter Punkt 4. auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens festsetze, wogegen der statthafte Rechtsbehelf nicht die Klage, sondern der Widerspruch sei, über den im Widerspruchsbescheid nicht belehrt werde, den er aber anders als eine Klage kostenfrei zurücknehmen könne. Auch gegen die Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid ist unmittelbar die Klage statthaft und somit die Rechtsbehelfsbelehrung insofern nicht unrichtig, weil Rechtsgrundlage der Kostenfestsetzung vorliegend das Sächsische Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) ist, wonach die Kostenfestsetzung wahlweise zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden kann (§ 23 SächsVwKG). Da bei einer Anfechtung des Ausgangsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der Widerspruchsbescheid mit angefochten ist (a. A. Emrich, NVwZ 2000, 163, 164), stellt § 23 SächsVwKG eine hinreichend eindeutige anderweitige gesetzliche Bestimmung i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO dar, nach der es vor Erhebung der Anfechtungsklage jedenfalls dann keines Vorverfahrens bedarf, wenn die Kostenfestsetzung zusammen mit dem Widerspruchsbescheid angefochten wird (vgl. zum dortigen Landesrecht: VG Schwerin, GB v. 14. Oktober 1997, KStZ 1998, 29; ebenso: Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Okt. 2016, § 73 Rn. 68; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 73 Rn. 43). Ob auch dann, wenn sich der Kostenschuldner gemäß § 23 SächsVwKG entschließt, die Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung anzufechten, insbesondere wenn er allein die Kostenfestsetzung angreift, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nur die Anfechtungsklage (und nicht der Widerspruch) statthaft, die Rechtsbehelfsbelehrung mithin auch für diesen Fall zutreffend wäre, weil die Kostenfestsetzung als Nebenentscheidung des Widerspruchsbescheids gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer i. S. v. § 79 Abs. 2 VwGO darstellt (so VGH BW, Beschl. v. 2. Februar 1987, VBlBW 1987, 336; VG Gießen, Urt. v. 34 35 36 16 28. Februar 2001 - 10 E 37/01 -, juris Rn. 32, 37; a. A. u. a.: Funke-Kaiser a. a. O.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 68 Rn. 25), kann dahinstehen. Selbst wenn bei selbständiger Anfechtung der Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid der Widerspruch statthaft und deshalb die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung insofern unvollständig wäre, würde dies die rechtzeitige und formgerechte Rechtsbehelfseinlegung gegen den Widerspruchsbescheid im Übrigen nicht erschweren. Denn gegen den Widerspruchsbescheid im Übrigen ist der allein statthafte Rechtsbehelf die Klage (vgl. zur Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid: BVerwG, Urt. v. 12. August 2014 - 1 C 2.14 -, juris Rn. 12 ff.), über den zutreffend belehrt wurde. Zudem sind die Rechtbehelfe gegen die Kostenfestsetzung einerseits und den Widerspruchsbescheid im Übrigen andererseits gemäß § 23 SächsVwKG voneinander unabhängig, so dass sich die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung über den einen Rechtsbehelf nicht auf die Richtigkeit der Belehrung über den anderen Rechtsbehelf auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 -, juris Rn. 15). Dass die einschränkungslose Belehrung über die Klagemöglichkeit gegen den Widerspruchsbescheid nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Klage könne nur insgesamt und nicht auch teilweise gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden, wurde bereits dargelegt. Dies gilt ebenso für die Möglichkeiten, den Widerspruchsbescheid nur hinsichtlich der Kostenfestsetzung unter Punkt 4. oder nur im Übrigen, bezüglich der Punkte 1. bis 3., anzufechten. Der Kläger hätte deshalb allenfalls die Kostenfestsetzung unter Punkt 4. des Widerspruchsbescheids noch innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO anfechten können, nicht aber den Widerspruchsbescheid, soweit er die Widersprüche gegen die Ausgangsbescheide zurückweist und ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen die Kostenfestsetzung hat der Kläger jedoch nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO Klage erhoben. Ob sich eine Anfechtungsklage neben dem Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auch gegen die im Widerspruchbescheid nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz festgesetzten Kosten des Widerspruchsverfahrens richtet, ist wegen der Wahlmöglichkeit gemäß 37 38 39 17 § 23 SächsVwKG eine Frage der Auslegung des Rechtsbehelfs. Eine Regelung wie in § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 VwKostG des Bundes a. F. (seit 15. August 2013 in § 20 Abs. 1 Satz 2 BGebG), wonach sich der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung stets auch auf die Gebührenfestsetzung erstreckt, fehlt im Sächsischen Verwaltungskostengesetz. Daher kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich eine Anfechtungsklage auch gegen die Kostenfestsetzung im Widerspruchbescheid richtet. Dies muss in der Klage vielmehr klar zum Ausdruck kommen (SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2016 - 5 A 202/14 -, juris Rn. 20; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25. August 1982 - 8 C 50.80 -, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat mit seiner Klage keine eigenständigen Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung unter Punkt 4. des Widerspruchsbescheids erhoben, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seine Klage auch dagegen richten wollte. Dafür besteht in der Regel auch kein Bedürfnis. Denn wenn das Vorverfahren in ein gerichtliches Hauptsacheverfahren übergeht, ersetzt die gerichtliche Kostengrundentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO wegen der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides, so dass auch einer darauf gestützten, bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids zulässigen Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens die Grundlage entzogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2006 - 7 C 14.05 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 19. April 2012 - 5 B 177/12 -, juris Rn. 20). Im Falle eines Erfolgs der Klage sind deshalb die von der Widerspruchsbehörde erhobenen Gebühren und Auslagen zu erstatten (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 16). Nur wenn vom Ausgang der Klage gegen die Sachentscheidung unabhängige Einwände auch gegen die Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens erhoben werden, kann deshalb von einer selbständigen Klage auch gegen die Kostenfestsetzung ausgegangen werden. Solche Einwände hat der Kläger hier aber nicht, jedenfalls nicht in der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO erhoben. Die Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid rügt er erst in der Berufungsbegründung vom 10. Juli 2013 [S. 4, unter e)], verweist dazu aber nur auf die Einwände gegen die Sachentscheidung. 40 18 (7) Soweit der Kläger geltend macht, der Bescheid sei aus verschiedenen Gründen nichtig, so dass dessen Rechtsbehelfsbelehrung keine Klagefrist habe in Gang setzen können, ist auch dies unzutreffend. Die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide führt nicht zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Zwar können nichtige Abgabenbescheide mit der Anfechtungsklage angefochten und vom Gericht aufgehoben werden (SächsOVG, Urt. v. 23. Juli 2014 - 5 A 412/13 -, juris Rn. 24). Jedoch müssen auch Anfechtungsklagen gegen nichtige Bescheide die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO wahren (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12. Mai 1998 - 12 A 12501/97 -, juris Rn. 5). Nicht fristgebunden ist zwar die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Eine solche hat der Kläger hier aber erst im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2016 hilfsweise erhoben. Für die Zeit davor scheidet eine sonst grundsätzlich mögliche Umdeutung einer unzulässigen Anfechtungsklage in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage (vgl. u. a. v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhl- fauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 20) aus, weil der Kläger anwaltlich vertreten ist. Bei von Rechtsanwälten als Prozessbevollmächtigte abgegebenen Rechtsmittelerklärungen ist kein Raum für eine Umdeutung (st. Rspr., u. a. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 25, zur Umdeutung einer Nichtigkeitsfeststellungs- in eine Anfechtungsklage; OVG NRW, Beschl. v. 21. Oktober 2008 - 6 A 1032/05 -, juris Rn. 22, zur Umdeutung einer Anfechtungs- in eine Fortsetzungsfeststellungsklage). Eine Auslegung der erhobenen Anfechtungs- als Nichtigkeitsfeststellungsklage kommt angesichts der erst- und zweitinstanzlich vor dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2016 stets ausdrücklich nur beantragten Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die auch und gerade in Ansehung ihrer behaupteten Nichtigkeit begehrt wurde, nicht in Betracht. Es fehlte bis dahin somit an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme eines zum Ausdruck gekommenen „wirklichen Willens“ des Klägers (vgl. § 133 BGB), zumindest hilfsweise auch auf Nichtigkeitsfeststellung zu klagen. 2. Der erst im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist allerdings zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1978 - IV C 11.76 -, juris Rn. 43). Er 41 42 43 44 19 führt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht zu einer Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO, weil er nur den Klageantrag in der Hauptsache erweitert, ohne den Klagegrund zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Januar 1990 - 1 A 36.86 -, juris Rn. 35, und Beschl. v. 13. Oktober 1987 - 4 B 211.87 -, juris Rn. 9). Er ist jedoch unbegründet. Die Ratenbescheide vom 19. März 2004 und 11. Au- gust 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 sind zwar ungeachtet der übrigen Einwände des Klägers schon deshalb rechtswidrig, weil die aktuelle Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung des Beklagten keine ratenweise Beitragsfestsetzung gemäß § 22 Abs. 3 SächsKAG mehr vorsieht, so dass seit deren Inkrafttreten eine schrittweise Beitragsfestsetzung („peu-à-peu“) ausscheidet (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 47 m. w. N.), und die als Rechtsgrundlage der Ratenbescheide herangezogenen früheren Satzungen des Beklagten unwirksam sind (SächsOVG, Urt. v. 3. April 2001 - 5 D 665/99 -, juris, und v. 15. Dezember 2005 - 5 B 380/04 -, n. v.). Diese Bescheide sind aber nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SächsKAG i. V. m. § 125 AO nichtig und damit - weil sie nicht rechtzeitig angefochten wurden - bestandskräftig und wirksam geworden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SächsKAG i. V. m. § 124 Abs. 3 AO). a) Nichtigkeitsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SächsKAG i. V. m. § 125 Abs. 2 AO liegen nicht vor. Die Bescheide lassen die erlassende Behörde - den Beklagten im Briefkopf - hinreichend erkennen (vgl. § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO), können befolgt werden (§ 125 Abs. 2 Nr. 2 AO) und verlangen nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 AO). Sie verstoßen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nach ihrem insofern maßgebenden Wortlaut, Inhalt und Zweck sowie dem von ihnen verlangten Verhalten (Beitragszahlung) auch nicht gegen die guten Sitten (§ 125 Abs. 2 Nr. 4 AO). Auf ein verwerfliches Handeln der Behörde im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit, wie es der Kläger hier u. a. im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Beitragsforderungen und der Erschließung des Grundstücks behauptet hat, kommt es insofern hingegen nicht an (vgl. zum inhaltsgleichen § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG: BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 1987 - 1 B 129.86 -, juris Rn. 6; Sachs, in: 45 46 47 20 Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 152 ff.), so dass die Vorschrift bei Geldleistungsbescheiden - wie hier - wegen deren wertneutralen Inhalts in der Regel keine Anwendung finden kann (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 148. Lfg. 04.2017, § 125 AO Rn. 29, m. w. N.). b) Die Bescheide sind auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SächsKAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO nichtig. Sie leiden nicht an besonders schwerwiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehlern. Besonders schwerwiegend sind nur solche Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind, weil sie tragende Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 26. Janu- ar 2016 - 5 A 406/15 -, juris Rn. 18, und v. 7. Januar 2014 - 5 A 861/11 -, juris Rn. 8). Der Fehler muss sich auf den Verwaltungsakt beziehen, nicht auf das Verhalten der Behörde. Selbst durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkte Verwaltungsakte sind deshalb nicht nichtig, sondern nur rücknehmbar, wie § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG und § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO zeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Fe- bruar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 20). Auch die fehlerhafte Ermittlung des richtigen Kostenschuldners rührt nicht an den Grundprinzipien der Rechtsordnung, weshalb ein Beitragsbescheid nicht schon deshalb unwirksam ist, weil er einen Nichteigentümer veranlagt (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 23 a. E.; Sächs- OVG, Beschl. v. 18. November 2014 - 5 A 243/11 -, juris Rn. 6). Offenkundigkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, sich also geradezu aufdrängt. Ernsthafte Zweifel, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, dürfen nach Lage der Dinge für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen. Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften oder Rechtsvoraussetzungen ist keine Voraussetzung. Es genügt, dass ein gerecht und billig denkender, aufgeschlossener Staatsbürger ohne weitere Ermittlungen oder besondere 48 49 50 21 rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann (SächsOVG, Urt. v. 30. April 2002 - 5 B 107/01 -, juris Rn. 57, m. w. N.). Vor diesem Hintergrund führen die vom Kläger gerügten Fehler der angegriffenen Ratenbescheide und des Widerspruchsbescheids nicht zu deren Nichtigkeit. (1) Die fehlende Unterschrift bzw. Namenswiedergabe des Behördenleiters unter den Ausgangsbescheiden, führt nicht zu deren Nichtigkeit. Ein solcher Fehler ist weder besonders schwerwiegend noch offenkundig, weil ein Bescheid auch ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe ergehen kann, wie § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO zeigt, und sich aus einem Umkehrschluss aus § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO ergibt. Denn es kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber, hätte er einen Verstoß gegen § 119 Abs. 3 Satz 2 AO als Nichtigkeitsgrund angesehen, dies ebenso ausgesprochen hätte wie für den Verstoß gegen § 119 Abs. 3 Satz 1 AO in § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO (so überzeugend bereits BFH, Urt. v. 18. Juli 1985 - VI R 41/81 -, juris Rn. 15/16). Im Übrigen hat der Senat keine Zweifel, dass die Ausgangsbescheide hier gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO formularmäßig mithilfe automatisierter Einrichtungen erlassen wurden. (2) Eine möglicherweise fehlende Befugnis des Geschäftsstellenleiters, den Widerspruchsbescheid zu unterzeichnen und zu siegeln, führt ebenso wenig zur Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids, wie der behauptete Umstand, dass er inhaltlich vollständig vom privaten Geschäftsbesorger (dem privaten Betriebsführer) erlassen wurde. Letzteres gilt auch bezüglich der Ausgangsbescheide. Ein davon betroffener Bescheid mag zwar insbesondere im letzteren Fall an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden. Dieser wäre jedoch jedenfalls hier nicht offenkundig, weil sich einem gedachten, aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht ohne weiteres aufdrängen muss, dass ein solcher schwerwiegender Fehler vorliegt. Denn weder aus den Ausgangsbescheiden noch aus dem Widerspruchsbescheid als den für die Offensichtlichkeitsprüfung maßgebenden Objekten der Betrachtung ergeben sich Anhaltspunkte für das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung. Ohne nähere Prüfung der Rechts- und Gesetzeslage ist keine Aussage zu den vom Kläger behaupteten Fehlern möglich, dass 51 52 53 54 22 die Bescheide inhaltlich ausschließlich vom privaten Verwaltungshelfer erlassen wurden und der Geschäftsstellenleiter zur Zeichnung und Siegelung des Widerspruchsbescheids nicht befugt war. Das steht der Offenkundigkeit dieser Mängel entgegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2012 - 5 A 331/10 -, juris Rn. 25/26). (3) Nichts anderes gilt für die weiteren gerügten Mängel der angegriffenen Bescheide. Ohne nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht feststellbar und damit jedenfalls nicht offenkundig i. S. v. § 125 Abs. 1 AO, ob die Voraussetzungen für eine Erhebung und Aufrechterhaltung des ratenweisen Abwasserbeitrags erfüllt waren bzw. noch sind. Dies gilt namentlich für die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abgabensatzungen und deren Eignung als Rechtsgrundlage für die festgesetzten Ratenbeiträge, für die wirksame Einbeziehung der Abwasseranlagen in die öffentliche Einrichtung und deren zutreffende Einstellung in die Beitragskalkulation (Globalberechnung), für die Befugnisabgrenzung zum vormals für die Erschließung des Gewerbegebiets zuständigen Zweckverband, für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, insbesondere bezüglich des monierten Fehlens einer rechtlich gesicherten Zuwegung und Anschlussmöglichkeit, für das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht im Hinblick auf den im Grundbuch eingetragenen Widerspruch, für die Einhaltung der Festsetzungsfrist und auch für die gerügte Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 SächsKAG. Gleiches trifft auf die bestrittene Zuständigkeit des Beklagten als Widerspruchsbehörde und den behaupteten Verstoß gegen den abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b und Nr. 4 lit. c SächsKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) zu. Allerdings wurde bereits oben - unter 1.b)(3) a. E. - ausgeführt, dass die Zuständigkeit des Beklagten als Widerspruchsbehörde gegeben war. Zudem führt die fehlerhaft angegebene Grundbuchblattnummer hier nicht zur Unbestimmtheit der Ratenbescheide, weil der Beitragsgegenstand, das Grundstück des Klägers, in den Ausgangsbescheiden durch Gemarkung und Flurstücknummer hinreichend genau bezeichnet ist. Da das Flurstück im Grundbuch allein unter einer laufenden Nummer eingetragen ist, veranlagen die Bescheide zutreffend das gesamte Buchgrundstück (vgl. dazu u. a. SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2015 - 5 A 483/13 -, juris Rn. 28). 55 56 23 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Nichtigkeitsfeststellungsklage auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse 57 58 24 solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Tischer Dr. John Heinlein Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 11.224,68 € festgesetzt. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage führt nicht zu einer Streitwerterhöhung, weil sie denselben Gegenstand betrifft, wie die Anfechtungsklage (§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Tischer Dr. John Heinlein 1 2 3