Beschluss
10 L 4605/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1212.10L4605.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.09.2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von besonderer Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 27.09.2017 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 ist offensichtlich rechtmäßig. Die Entscheidung des Schulleiters vom 04.09.2017, dem Widerspruch der Antragsteller vom 31.08.2017 abzuhelfen und den Bescheid über das Nichtbestehen der Nachprüfung vom 30.08.2017 aufzuheben, ist rechtswidrig gewesen. Der Schulleiter war zur Abhilfe nicht befugt, da über das Bestehen der Nachprüfung und also auch über die Abhilfe des Nichtbestandenbescheides der Prüfungsausschuss gem. § 23 Abs. 3, Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-SI, Ziff. 23.5.1 zu Abs. 5 VV entscheidet. Ermessensfehler bei der Rücknahme des Abhilfebescheides, mit dem die Nachprüfung für bestanden und die Versetzung in die nächsthöhere Klasse bestimmt wurde, liegen nicht vor. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwVfG hat die Behörde im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen. Diese Abwägung ist einzelfallbezogen und kann in der Regel nicht verallgemeinert werden. Das gilt auch für die Rücknahme von Prüfungsentscheidungen. Jedenfalls kann nicht der allgemeine Rechtssatz aufgestellt werden, dass bei der Rücknahme eines Prüfungsergebnisses das Rücknahmeermessen der Behörde grundsätzlich eingeschränkt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung auf ein Organisationsverschulden der Behörde zurückzuführen ist. Denn bei der Ermessensausübung ist stets die im konkreten Einzelfall bestehende gegenseitige Interessenlage abwägend zu gewichten. Vgl. BVerwG Beschluss vom 30.09.2003 – 2 B 10/03 -, juris. Ein schutzwürdiges, im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu beachtendes Vertrauen der Antragsteller an der rechtswidrigen Abhilfeentscheidung des Schulleiters hat nicht bestanden. Die Antragsteller sind bereits am 13.09.2017 und damit nur wenige Tage nach Ergehen der rechtswidrigen Abhilfeentscheidung vom 04.09.2017 zur Rücknahme angehört worden. Die Rücknahmeentscheidung ist kurz darauf, am 27.09.2017, erfolgt, so dass sich ein schutzwürdiges Vertrauen an der Feststellung des Schulleiters im Bescheid vom 04.09.2017 über das Bestehen der Nachprüfung und die damit verbundene Versetzung in die Klasse 8 nicht bilden konnte. Es liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Ermessensfehler darin, dass die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2017 den Aufenthalt der Antragstellerin zu 3 in der Klasse 8 unberücksichtigt gelassen hat. Dabei kann nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 dahinstehen, ob der Widerspruch der Antragsteller gegen den Rücknahmebescheid statthaft gewesen ist, da die Widerspruchsbehörde über den gleichen Streitgegenstand im Widerspruchsverfahren gegen den Nichtbestandenbescheid vom 30.08.2017 zu entscheiden hatte. Vgl. zur Entbehrlichkeit eines weiteren Widerspruchsverfahrens BVerwG, Urteil vom 12.08.2014 - 1 C 2.14 –, juris, und Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 56/07 - Die Antragsteller können sich jedenfalls nicht darauf berufen, die Antragstellerin zu 3 sei in der Klasse 8 gut integriert und der Wechsel der Jahrgangsstufen würde sie enorm belasten. Überwiegende private Interessen, die der Aufhebung einer offensichtlich rechtswidrigen Abhilfeentscheidung im Prüfungsrecht entgegenstehen, werden damit nicht vorgebracht, da von einer Integration in der alten und zur Zeit besuchten Klasse auszugehen ist und jeder Wechsel der Klasse wegen Nichtversetzung mit Belastungen verbunden ist. Auch das Vorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 11.12.2017, wonach die bisherigen Leistungen der Antragstellerin in der Klasse 8 deutlich machten, dass eine Wiederholung der Klasse 7 nicht angezeigt sei und die Antragstellerin bereits jetzt einen Praktikumsplatz für das nächste Jahr gefunden habe, zeigt kein im Rahmen des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme des Abhilfebescheides überwiegendes Interesse auf. Die Antragsteller konnten nämlich nicht darauf vertrauen, dass die Widerspruchsbehörde aufgrund des von ihr lediglich bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die Rücknahmeentscheidung gebilligten Besuchs der Klasse 8 von einer Aufhebung des rechtswidrigen Abhilfebescheides absehen würde. Sollten die Antragsteller mit ihrer Klage - 10 K 15347/17 - gegen den Nichtbestandenbescheid vom 30.08.2017 obsiegen, so würde zunächst eine weitere Nachprüfung durchzuführen sein. Die im Widerspruchsverfahren gegen den Nachprüfungsbescheid vorgebrachten angeblichen Verfahrensfehler, sollten sie zu beachten sein, führen nämlich (allein) zu einer erneuten Nachprüfung und berechtigen nicht bereits jetzt zum Besuch der Klasse 8. Da die Antragstellerin zu 3 demnach die Klasse 8 in Anbetracht der Tatsache besucht, dass es an einem positiven Nachprüfungsbescheid und damit der Voraussetzung an einer Versetzung in die Klasse 8 fehlt, ist ein schutzwürdiges, im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwVfG von der Widerspruchsbehörde zu beachtendes Vertrauen nicht gegeben. Letztendlich entspricht der Besuch der Klasse 8 auch nicht den Interessen der Antragstellerin zu 3, da sie in der mit dem Widerspruch ( Der Widerspruchsführerin ist ein neuer Prüfungsversuch zu gewähren....Der Anspruch der Widerspruchsführerin auf Zulassung zu einem neuen Prüfungsversuch ) und der Klage begehrten – erneuten - Nachprüfung über den Stoff der Klasse 7 und nicht über den Stoff der Klasse 8 geprüft wird. Auch insoweit begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die die Auswirkungen des Klassenwechsels auf die schulische Laufbahn der Antragstellerin berücksichtigt, keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer im Eilverfahren aus dem Schulrecht die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde legt.