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Beschluss

12 A 395/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0618.12A395.18.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des zwischenzeitlichen Revisionsverfahrens (5 C 8.21), für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des zwischenzeitlichen Revisionsverfahrens (5 C 8.21), für die Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII für die vom Kläger betriebene "Hochschule I.ʺ (im Folgenden: O.). Der Kläger ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er betreibt die O. in X. als zentrale Bildungseinrichtung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Ein weiterer Standort befindet sich in T., Z.. Für diesen wurde bisher kein Betriebserlaubnisverfahren durchgeführt. Für die seinerzeit noch als "Berufsgenossenschaftliche Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung" bezeichnete Einrichtung in X. erteilte das Landesjugendamt des Beklagten dem Kläger, der damals noch als "Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften" firmierte, unter dem 19. Mai 2008 mit Wirkung zum 1. Mai 2008 eine (erneute) Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für 214 Plätze. In der Anlage 1 zur Betriebserlaubnis wurde das Leistungsangebot als "Jugendwohnheim" mit einer Gruppe und 214 Plätzen bezeichnet. Ausweislich der Betriebserlaubnis waren Grundlage der Erlaubnis die dem Antrag beigefügte Konzeption und Leistungsbeschreibung. Letztere ist bislang nicht vorgelegt worden. In einem Vermerk vom 20. Mai 2008 heißt es, Infos zu Team, Ausbildungsinhalten, Konzeption etc. seien in der Akte; der Beklagte konnte diese Aktenbestandteile nicht vorlegen. Mit Schreiben vom 26. März 2010 übersandte der Kläger dem Beklagten eine "Aufstellung über den Aufenthalt der Minderjährigen" in der O., die "Informationen für unsere Gäste in X." und eine Übersicht über das "Bisherige […] Angebot für unsere Teilnehmer. Unter dem Punkt "pädagogische Betreuung" hieß es u. a., dass die O. Hilfe bei sozialen sowie persönlichen Problemen anbiete, ebenso Betreuung bei Krankheit und bei der Sport- und Freizeitgestaltung am Wochenende; Angaben hinsichtlich des Personals sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Die O. dient u. a. der Ausbildung von Bachelor- und Masterstudenten sowie der Unterbringung von Teilnehmern von Erwachsenenbildungsangeboten. Darüber hinaus werden dort im Rahmen der Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten Lernblöcke von zwei bis sieben Wochen durchgeführt. Diese Vollzeitlehrgänge ergänzen die Ausbildung bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, die ihre Auszubildenden an die O. entsenden, damit ihnen dort die fachtheoretischen Hintergründe der Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Der Ausbildungsverlauf sieht am Anfang der Ausbildung einen Einführungslehrgang mit einer Dauer von vier Wochen vor. Zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres findet ein Zwischenlehrgang mit einer Dauer von zwei Wochen statt. In der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres wird ein weiterer Zwischenlehrgang mit einer Dauer von sieben Wochen durchgeführt. In der Mitte des dritten Ausbildungsjahres findet schließlich der erste Teil des Abschlusslehrgangs mit einer Dauer von vier Wochen statt. Die Ausbildung endet mit dem zweiten Teil des Abschlusslehrgangs mit der Dauer von einer Woche (Prüfungswoche). Während dieser Lernblöcke werden die Auszubildenden in der O. untergebracht und können auch die dortigen extra-curricularen Angebote in Anspruch nehmen. Der Unterricht findet regelmäßig zwischen 8:00 Uhr und 15:30 Uhr statt. Die Unterbringung erfolgt jeweils in Einzelzimmern mit dazugehörigen Sanitärräumen. Zur Verpflegung der Teilnehmer unterhält der Kläger eine Kantine auf dem Campusgelände. Außerhalb der Kurszeiten gibt es ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten (u. a. Präventions- und Gesundheitssport, Tanzveranstaltungen, Kennenlern-Abende, Gesprächsrunden, eine von montags bis donnerstags bis 23:30 Uhr geöffnete Bierstube, zwei Kegelbahnen und eine nach Bedarf bis 23:30 Uhr geöffnete Diskothek). Die Betreuung der Lehrgangsteilnehmer nehmen während der Unterrichtszeiten die Lehrer der Akademie wahr. Nachts wird eine Aufsicht durch den Pfortendienst sowie eine Rufbereitschaft gewährleistet. Bei den zu Sozialversicherungsfachangestellten auszubildenden Lehrgangsteilnehmern handelt es sich teilweise um Jugendliche unter 18 Jahren. Die Belegung der Wohnplätze des Campus X. erfolgt aufgrund des vorstehenden Ausbildungsverlaufs während eines Ausbildungsjahres in den Monaten August und September sowie Januar und Februar. Dabei nimmt die Zahl der Minderjährigen während eines Ausbildungsjahres wegen des sukzessiven Erreichens der Volljährigkeit ab. Seit dem Jahr 2010 stehen die Beteiligten in umfangreicher und sich intensivierender Korrespondenz hinsichtlich der Frage, ob die O. eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung darstellt. Der Kläger sorgte sich nach eigenen Angaben insbesondere um die vom Beklagten postulierte Verpflichtung, pädagogisches Personal rund um die Uhr und gegebenenfalls auch am Wochenende vorzuhalten, obwohl seiner Ansicht nach faktisch lediglich für einen kurzen Zeitraum im Jahr Verwendung für dieses Personal bestehen könne. Der Kläger hat am 26. August 2016 die vorliegende Feststellungsklage erhoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Feststellungsklage sei nicht gegenüber der (hier verfristeten) Anfechtungsklage subsidiär, weil allein mit der Aufhebung der Betriebserlaubnis noch keine Feststellung zur Erlaubnispflicht getroffen sei. Zudem enthalte die Betriebserlaubnis keine positive Feststellung im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit, sondern setze diese lediglich rechtsgedanklich voraus. Ebenso liege mit Blick darauf, dass der Betrieb einer Einrichtung ohne erforderliche Betriebserlaubnis nach § 104 Nr. 2 SGB VIII eine Ordnungswidrigkeit darstelle, sowie mit Blick auf die im Falle einer notwendigen Betriebserlaubnis bestehenden Pflichten aus den §§ 46 ff. SGB VIII ein berechtigtes Feststellungsinteresse vor. Für die vom Beklagten angeführte Verwirkung des Klagerechts fehle es an einem Verhalten des Klägers, welches darauf schließen lasse, dass er, der Kläger, das behördliche Vorgehen für rechtmäßig hielte bzw. auf eine Klage verzichten würde. Die Klage sei auch begründet. Es unterliege bereits erheblichen Zweifeln, ob § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach seinem Schutzzweck auf die von ihm betriebene Einrichtung anwendbar sei, da dort Unterkunft und Verpflegung nur für sehr kurze Zeit und nur gegenüber wenigen älteren Jugendlichen, die an der Schwelle zur Volljährigkeit stünden, gewährt würden. Jedenfalls handele es sich um eine Jugendbildungseinrichtung, für die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII eine Erlaubnispflicht ausnahmsweise nicht bestehe. Da hier der Bildungszweck im Vordergrund stehe, liege kein vergleichbarerer Schutzbedarf wie bei erlaubnispflichtigen Einrichtungen vor. Unterkunft und Verpflegung würden aus Effektivitäts- und Kostengründen gewährt. Es ergebe sich mit Blick auf die Gegebenheiten der Praxis von Jugendbildungseinrichtungen, dass diese nicht nur Jugendlichen aus der unmittelbaren örtlichen Umgebung Bildungsangebote machten und daher wegen der Dauer der An- und Abreise, des längeren Aufenthalts und der daraus folgenden Notwendigkeit von Übernachtungen auch Unterkunft und Verpflegung gewährleisten müssten. Die Normhistorie spreche dafür, dass mit Jugendbildungseinrichtungen auch solche gemeint seien, in denen die Unterkunft für die Dauer des Aufenthalts gewährleistet werde. So sei der Gesetzgeber selbst ausweislich der Gesetzesbegründung von einer längeren Verweildauer ausgegangen. Eine solche, eher weite Auslegung des Begriffs der Jugendbildungseinrichtung sei zudem mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Es bestehe auch keine systematische Verbindung der Ausnahmevorschrift zu § 11 SGB VIII, weshalb eine Jugendbildungseinrichtung nicht den Zwecken der Jugendarbeit dienen müsse. Anders als in einem Internat hielten sich die Auszubildenden nur kurzzeitig und vorübergehend in der Einrichtung auf. Altersbedingt müsse ihre Erziehung als weitgehend abgeschlossen gelten. Zudem gewährleiste die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz einen Mindestschutz für die Jugendlichen. Sozialpädagogisches Fachpersonal sei für die Betreuung der minderjährigen Auszubil-denden auch nicht erforderlich. Es handele sich um Jugendliche kurz vor der Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres, die in aller Regel über eine überdurchschnittliche Reife verfügten. Auch wiesen sie keine besonderen Entwicklungsdefizite auf. Es bestehe kein Unterschied zu einer - erlaubnisfreien - Jugendherberge. Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, dass die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen fehlenden Fachpersonals nicht beabsichtigt sei, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des hilfsweise angekündigten Feststellungsantrags, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, pädagogisches Fachpersonal vorzuhalten, übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die von ihm betriebene "Hochschule I. (O.), Campus X.", Y.-straße 7, X., nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung habe der Kläger, der die O. bereits seit 1987 mit einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII betreibe und seit 2013 Zweifel an der Erlaubnisbedürftigkeit geäußert habe, sein Klagerecht mittlerweile verwirkt. Zudem handele es sich bei der O. um eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung. Dabei sei die Erlaubnisbedürftigkeit nicht an einen bestimmten Zweck des Einrichtungsbetriebes gebunden. Insbesondere setze die Erlaubnisbedürftigkeit nicht voraus, dass in der Einrichtung Aufgaben der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - wahrgenommen würden. Es reiche aus, wenn Minderjährige ausschließlich Unterkunft erhielten. Auch könne vorliegend nicht nur von kurzen Aufenthalten gesprochen werden, da die Jugendlichen sich bis zu sieben Wochen in der Einrichtung aufhielten. Ferner sei es ohne Belang, dass der überwiegende Teil der Auszubildenden bereits volljährig sei, da das Schutzbedürfnis der Minderjährigen nicht von der Größe der Einrichtung abhänge. Es greife auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII ein. Eine Jugendbildungseinrichtung liege mit Blick auf die Regelung des § 11 SGB VIII zur Jugendarbeit nicht vor, da es sich bei den vom Kläger angebotenen Vollzeitlehrgängen um Berufsbildung und zudem um Erwachsenenbildung handele. Überdies seien von dem Begriff der Jugendbildungseinrichtungen auch nur solche Einrichtungen erfasst, in denen Kinder oder Jugendliche nur einen kurzen Aufenthalt (wenige Tage) hätten. Zudem komme der Betreuung und Unterbringung der Minderjährigen durch den Kläger auch nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die Jugendlichen nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr unterrichtet würden und die restliche Zeit des Tages zur freien Verfügung stehe. Die Jugendlichen seien über einen Zeitraum von vier bis sieben Wochen in eigener Verantwortung bei dem Kläger untergebracht. Die O. könne auch nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII erlaubnisfrei betrieben werden, weil sie keiner den §§ 45 ff. SGB VIII vergleichbaren Aufsicht unterliege. Dies sei weder mit Blick auf die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes noch mit Blick auf die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes der Fall. So habe auch das zuständige Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW nach Rücksprache mit der für die Durchführung der Aufsicht zuständigen Bezirksregierung eine Übernahme der Aufsichtsfunktion abgelehnt. Zudem sei der Schutz durch das Jugendarbeitsschutzgesetz im Wesentlichen auf die Gesundheit der Jugendlichen bezogen und damit weniger umfangreich als der Schutz, der durch § 45 SGB VIII gewährleistet werden solle. Wenn der Kläger auf externe Beratungsangebote wie den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt X. verweise, sei dies nicht ausreichend. Dem Bedarf an fachlich sowie persönlich geeignetem Personal stehe auch nicht entgegen, dass die Jugendlichen an der Schwelle zur Volljährigkeit stünden, wie sich mit Blick auf die Regelung des § 41 SGB VIII ergebe. Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung könnten durch Kooperation mit einem anderen Träger aus der Umgebung behoben werden. Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Antrags auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung zur Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage bereits unzulässig. Diese sei gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, da der Kläger Anfechtungsklage hätte erheben müssen bzw. einen Antrag auf Rücknahme der erteilten Genehmigung nach § 44 SGB X hätte stellen und diesen gegebenenfalls klageweise weiterverfolgen müssen. Eine Anfechtungsklage sei auch trotz des entsprechenden Erlaubnisantrags des Klägers statthaft gewesen, weil der Beklagte mit seiner Betriebserlaubnis vom 19. Mai 2008 die Genehmigungsbedürftigkeit bindend festgestellt habe. Dies ergebe sich mit Blick auf die "Hinweise", die Bestandteil der Betriebserlaubnis geworden seien. So setze beispielsweise der Hinweis auf die Verpflichtung zur Rücknahme bzw. zum Widerruf der Betriebserlaubnis im Falle einer Kindeswohlgefährdung denklogisch voraus, dass es sich um eine genehmigungsbedürftige Einrichtung handele. Gleiches gelte für den Hinweis auf die Meldepflichten nach § 47 SGB VIII. Wenn es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Einrichtung handele, seien diese Hinweise offensichtlich rechtswidrig. Zudem enthalte die Betriebserlaubnis Auflagen, die im Falle der begehrten Feststellungsentscheidung weiter fortbestünden. Die Klage sei aber auch unbegründet. Bei der O. handele es sich um eine erlaubnisbedürftige Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil dort Jugendlichen Unterkunft gewährt werde, was eine heimspezifische Gefährdungssituation auslöse, die der Gesetzgeber weitreichend habe regeln wollen. In der O. hielten die Jugendlichen sich über einen längeren Zeitraum über Tag und Nacht und gegebenenfalls in größerer Distanz zu ihren Sorgeberechtigten auf, so dass deren Einflussmöglichkeiten - trotz heutiger Kommunikationsmedien - deutlich eingeschränkt seien. Die bestehende Erlaubnispflicht sei auch nicht ausnahmsweise nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entfallen. Insbesondere handele es sich bei der O. nicht um eine Jugendbildungseinrichtung i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII. Zwar bestehe keine gesetzliche Definition der Jugendbildungseinrichtung und auch der Wortlaut lasse es zu, die O. hierunter zu fassen, allerdings zeige die Systematik - und in diesem Rahmen insbesondere ein Blick auf § 11 SGB VIII -, dass eine Einrichtung, die wie die O. Berufsbildung vermittele und damit keinen Zweck i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII, sondern vielmehr einen Zweck nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII (arbeitsweltbezogene Berufsausbildung) erfülle, gerade nicht dem Begriff der Jugendbildung unterfalle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der landesrechtlichen Konkretisierung zu § 11 SGB VIII durch das Dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Der Landesgesetzgeber habe die arbeitsweltbezogene Jugendarbeit nicht zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gezählt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Begriff der Jugendbildungseinrichtung in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII anders zu verstehen sei als der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII, zumal Jugendbildung durch Träger der freien Jugendhilfe nach § 3 SGB VIII u. a. in Einrichtungen nach § 45 SGB VIII angeboten werde. Die O. entspreche angesichts des Gesamtpakets aus Unterricht, langfristiger Unterbringung und gemeinsamer Freizeitgestaltung eher einem Internat, das nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls dem Schutzbereich der §§ 45 ff. SGB VIII unterfalle. Auch der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII sei vorliegend nicht einschlägig, da keine entsprechende gesetzliche Aufsicht für die O. existiere. Zwar sei die O. eine Einrichtung, die Aufgaben außerhalb der Jugendhilfe wahrnehme, allerdings bestehe keine Aufsicht, die derjenigen der Kinder- und Jugendhilfe entspräche. Selbst wenn man den Schutzzweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht auf den Gesundheitsschutz beschränke, seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 JArbSchG nicht erfüllt, weil der Arbeitgeber keine Verfügungsgewalt habe und die Auszubildenden ihren Lebensmittelpunkt nicht in der O. nähmen. Die Aufsicht nach §§ 32, 76 BBiG verfolge ebenfalls keinen vergleichbaren Zweck, sondern sei lediglich auf die Überwachung der Ausbildungsstätte, nicht aber der Unterbringung ausgerichtet. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2019 zugelassenen Berufung hat der Kläger zunächst im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt: Die Feststellungsklage sei zulässig, weil sie die höchste Rechtsschutzintensität biete. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei § 44 SGB X um einen Ermessenstatbestand handele. Zudem sei diese Vorgehensweise hinsichtlich der Effizienz und Reichweite mit einer gerichtlichen Klärung nicht zu vergleichen. Das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es von einer verbindlichen Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit durch die Betriebserlaubnis vom 19. Mai 2008 ausgehe. Der Tenor gebe dafür nichts her. Im Tatbestand des Urteils heiße es, dass es (erst) ab dem Jahr 2013 Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten gegeben habe, so dass der Beklagte im Jahr 2008 auch noch kein Motiv zu einer gesonderten Feststellung der Erlaubnisbedürftigkeit gehabt habe. Bei den Hinweisen handele es sich um eine Mitteilung der Rechtsfolgen der Genehmigungsbedürftigkeit, aber nicht um eine Feststellung der selbigen. Die Verwaltungspraxis in verschiedenen Rechtsgebieten zeige, dass solche Hinweise behördlicherseits präventiv häufig erteilt würden, ohne dass davon ausgegangen werden könne, dass stets ein entsprechender Feststellungswille vorliege. Selbst der Beklagte habe nie behauptet, er habe die Genehmigungsbedürftigkeit rechtsverbindlich festgestellt. Dass die Behörde die Genehmigungsbedürftigkeit als Vorfrage wohl geprüft und bejaht habe, gebe für einen entsprechenden Feststellungswillen nichts her. Auch die Bestandskraft der Auflagen berühre die Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht. Bei entsprechender Feststellung der Genehmigungsfreiheit durch das Gericht sei klar, dass die Auflagen zumindest rechtswidrig seien, und davon auszugehen, dass der Beklagte sie aufhebe. Streng genommen müssten sie aber nicht einmal aufgehoben werden, weil er (der Kläger) von der Genehmigung gerade keinen Gebrauch machen würde. Die Klage sei auch begründet. Bei teleologischer Auslegung sei es angesichts des geringen Schutzbedarfs der nahezu volljährigen Jugendlichen, die gerade keinen wiederkehrenden Aufenthalt begründeten, gut vertretbar, die O. schon vom Anwendungsbereich des § 45 SGB VIII auszunehmen. Dafür spreche auch, dass der Gesetzgeber mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3. Juni 2021 im neu geschaffenen § 45a SGB VIII die von solchen Einrichtungen verfolgten Zwecke aufgenommen und dadurch klargestellt habe, dass Einrichtungen mit anderer Zweckbestimmung - vorliegend der überbetrieblichen Berufsbildung - gerade nicht erfasst werden sollten. Jedenfalls sei aber der - von der Gesetzesnovelle nicht berührte - Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIIII erfüllt. Das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner systematischen Auslegung, dass in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII mit der außerschulischen Jugendbildung eine Teilmenge der Begrifflichkeit der Jugendbildung herausgebrochen worden sei. Eine entsprechende Einschränkung enthalte § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII gerade nicht. Zudem finde sich § 11 SGB VIII in dem Kapitel über die "Leistungen der Jugendhilfe", während § 45 SGB VIII den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe", konkret dem Abschnitt "Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und Einrichtungen" zugeordnet sei. Die Tatsache, dass der Begriff "Jugendbildung" einmal in einem rein leistungsrechtlichen Kontext gebraucht werde, lege nahe, dass er im Gefahrenabwehrrecht anders - hier weit, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand zu einem präventiven Verbot handele - auszulegen sei. Die überbetriebliche Ausbildung sei schon deshalb keine - vom Verwaltungsgericht aber angenommene - arbeitsweltbezogene Jugendarbeit, weil er gerade kein Träger der Jugendarbeit sei (was § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII aber auch nicht voraussetze). Zudem sei der - ebenfalls unverändert gebliebene - Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII erfüllt. Mit der Wendung "entsprechende Aufsicht" müsse nicht zwingend gemeint sein, dass diese Aufsicht der Heimaufsicht durch das Jugendamt entspreche. Vielmehr beziehe sich das Wort "entsprechend" auf den vorangegangenen Satzteil und mithin auf die Aufgabe, die die jeweilige Einrichtung wahrnehme. Die mit dieser Aufgabe verbundene Aufsicht - hier die Aufsicht über die Berufsbildung - müsse gewährleistet sein. Diesem Befund stehe auch die Gesetzesbegründung zum Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht entgegen. Dies zeige sich schon daran, dass auch die in der Gesetzesbegründung explizit genannte Aufsicht nach §§ 30, 51 JArbSchG nicht derjenigen der §§ 45 ff. SGB VIII gleichkomme. Müsse die Aufsicht im Sinne der Vorschrift mit der Aufsicht durch das Jugendamt gleichlaufen, würde die Ausnahmevorschrift letztlich leerlaufen, weil die Aufsicht nach anderen Gesetzen dem kaum beikommen dürfte. Zudem gewähre auch das Berufsbildungsgesetz, insbesondere § 29 BBiG, einen Mindestschutz von Jugendlichen. Vom Schutzbedarf her gesehen unterscheide sich die O. nicht wesentlich von einer Jugendherberge oder einem Hotel, in denen ebenfalls Jugendliche vorübergehend ohne Betriebserlaubnis untergebracht würden. Für eine Ausnahme spreche auch, dass, wenn man die Aspekte Unterbringung, überbetriebliche Ausbildung und Freizeitgestaltung jeweils für sich genommen betrachte, alle diese Teilbereiche einem Ausnahmetatbestand unterfielen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm betriebene "Hochschule der I. (O.), Campus X.", Y.-straße 7, X., nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf das seiner Ansicht nach zutreffende Urteil erster Instanz und sein erstinstanzliches Vorbringen berufen. Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die von dem Kläger betriebene ʺHoch-schule I." (im Folgenden O.) bedürfe einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Bei der O. handele es sich um eine Einrichtung i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45a SGB VIII. Die Erlaubnispflichtigkeit entfalle nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII, da es sich bei der O. nicht um eine - hier allenfalls in Betracht kommende - Jugendbildungseinrichtung im Sinne dieser Ausnahmevorschrift handele. Der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII komme ebenfalls nicht in Betracht. Bei der O. handele es sich zwar um eine Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegenden Aufgaben wahrnehme. Der Betrieb der O. diene in erster Linie der Berufsausbildung der auszubildenden Minderjährigen. Allerdings fehle es an einer entsprechenden Aufsicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII. Auf die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2023 (Az.: 5 C 8.21) das Berufungsurteil wegen einer verfahrensfehlerhaften Anwendung von § 130a VwGO und dadurch bedingten Verletzungen des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im erneuten Berufungsverfahren nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Revisionsverfahren. Er meint, Berufsbildungseinrichtungen mit angeschlossenen Wohnheimen zur Nutzung auch durch jugendliche Lehrgangsteilnehmer und-teilnehmerinnen unterfielen nicht dem durch den Einrichtungszweck im Verhältnis zum Gewicht von Betreuung und/oder Unterkunftsgewährung konturierten Schutzbereich des in § 45 SGB VIII statuierten präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Es sei eindeutig und auch vom Oberverwaltungsgericht herausgearbeitet, dass die Zwecke der Berufsausbildung jenseits der Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe lägen. Angesichts des offenen Wortlauts des § 45a Satz 1 SGB VIII und der Gesetzesbegründung dazu werde deutlich, dass Einrichtungen solcher, besonderer Zweckbestimmung von dem Genehmigungserfordernis freigestellt sein sollten. In den genannten und den Gesetzgeber leitenden Fällen (insbesondere Krankenhäuser und Kurheime) handele sich bei der Unterkunftsgewährung nur um einen Nebenzweck, der aber zur Erfüllung des Hauptzwecks unverzichtbar sei. Die O. sei mit Blick auf die Rolle der Unterkunftsgewährung mit den benannten Heileinrichtungen aber nicht einmal vergleichbar. Die Bedeutung der Unterkunftsgewährung (im Sinne eines Nebenzwecks der Einrichtung) sei im Falle einer Berufsbildungseinrichtung mit angeschlossenem Wohnheim ohne Internatszwang ganz erheblich geringer als bei Krankenhäusern und Kur-heimen und liege weit unterhalb der zwingenden funktionalen Verbindung. Die Nutzung von Räumlichkeiten sei lediglich für das Abhalten des Pflichtunterrichts zwingend erforderlich. Es bestehe aber gerade keine Nutzungspflicht für das Wohnheim. Die Auszubildenden seien frei, bei in der räumlichen Nähe ansässigen Verwandten, Bekannten oder Freunden zu logieren. Ebenso könnten sie ein Zimmer in der Jugendherberge, einer Pension oder einem Hotel beziehen. Wo sie ihre Freizeit gestalteten, unterliege ebenfalls ihrer höchstpersönlichen Disposition und könne lediglich von den Personensorgeberechtigten steuernd beeinflusst werden. Aus alldem folge, dass die Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen nicht zwingend funktional von der Unterkunftsgewährung abhänge. Das Oberverwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung jenseits der normativ explizit bestimmten Ausnahmetatbestände schon auf der Ebene des Einrichtungsbegriffs mit Blick auf den Schutzzweck, also den Wortlaut einschränkend, weitere Einrichtungen vom Anwendungsbereich habe ausgenommen wissen wollen. Fakt sei, dass der Gesetzgeber im Wissen, dass abstrakt-generell ein Schutzbedarf immer zu bejahen sein dürfte, eine Einzelfallabwägung anhand der Gegebenheiten der Einrichtung verlange. Die O. könne auch nicht mit einem Internat verglichen werden. In einem Internat, das bis zum Abitur führen wolle, sei nur ein kleiner Teil der Schüler und Schülerinnen der Oberstufe volljährig. Jedenfalls unterfalle die O. dem Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, da eine entsprechende Aufsicht gegeben sei. Die Ausnahmebestimmung sei so zu verstehen, dass der Gesetzgeber eine im Einzelnen von Bundes- und Landesrecht gestaltete aufgabenbereichsspezifische gesetzliche Aufsicht meine, welche generell einen gesetzmäßigen Betrieb und in dessen Rahmen auch das Wohlergehen von Kindern beziehungsweise Jugendlichen sicherstelle. Sie stelle explizit nur auf den Zweck, nicht aber auf die Mittel der Gewährleistung dieses Wohls ab. Sie fordere auch nicht, dass durch vergleichbar wirksame Mittel das gleiche Schutzniveau erreicht werden müsse. Die Aufsicht müsse also der spezifischen Aufgabe entsprechen - hier der Berufsbildung. Gerade mit Blick auf die systematische Stellung des Ausnahmetatbestandes liege es mangels eines entsprechenden Verweises fern, mit "entsprechend" einen Bezug zu späteren Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - zur Heimaufsicht herzustellen, die ausdrücklich eben nicht genannt seien. Auch dies widerspreche der Lehre vom Vorbehalt und der Bestimmtheit eines Eingriffsgesetzes. Vor allen Dingen liefe diese vom Gesetzgeber bewusst formulierte und auch im Rahmen des KJSG bestehen bleibende Ausnahmebestimmung vollständig leer, wenn der Bezug sich auf die Heimaufsicht der Landesjugendämter richten sollte. Denn eine dieser entsprechende Aufsicht gebe es außerhalb des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - für Minderjährige nicht. Der Gesetzgeber habe erkennbar bewusst der Vielgestaltigkeit von Institutionen Rechnung getragen, die Zwecke außerhalb der Jugendhilfe verfolgten, und sich ebenso bewusst damit begnügt, dass diese Bereiche überhaupt einer staatlichen Aufsicht unterlägen. Die Begründung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) führe die Aufsicht nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nur exemplarisch an. Daher führe auch die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts nicht weiter, wonach dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts zeigten im Gegenteil auf, dass der Schutzbedarf in der O. eben wesentlich geringer sei als in "Heimen des Arbeitgebers". Denn die Jugendlichen verlagerten ihren Lebensmittelpunkt gerade nicht in die überbetriebliche Ausbildungsstätte und das Wohnheim. Das Berufungsgericht übersehe zudem, dass die O. eine Einrichtung von Hoheitsträgern sei und deren Überwachung unterliege. Gerade im Gefährdungsmanagement besitze die gesetzliche Unfallversicherung außerordentliche Kompetenzen. Dass die Bedenken des Berufungsgerichts hinsichtlich der angenommenen mangelnden Beaufsichtigung des Wohnheimbereichs der O. nicht durchgreifen könnten, zeige gerade die zweite Alternative des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, der zufolge eine Ausnahme bereits eingeräumt werde, wenn die Einrichtung im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes (auch) der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen diene. Der Kläger betreibe kein Hotelgewerbe im Rechtssinne. Aber auch im Wohnheim der O. seien Minderjährige nur vorübergehenden Aufenthalts. Dem wohne die gesetzgeberische Wertung inne, dass bei einer reinen hotelmäßigen Aufenthaltsgewährung von keiner Gefährdung auszugehen sein solle, welche der Schutzzweck des § 45 SGB VIII auszuschließen oder zumindest zu minimieren zu dienen bestimmt sei. Im Wohnheimbereich der O. logierten zum ganz überwiegenden Teil volljährige Personen, wie dies auch in einem Hotel der Fall sei. Bei grammatikalischer Auslegung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sei zudem (alternativ zu der Frage des Bestehens einer entsprechenden gesetzlichen Aufsicht) zu prüfen, ob die Einrichtung "im Rahmen des Hotel- und Gaststättenbetriebs der Aufnahme von Jugendlichen diene". Der Kläger beantragt erneut, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm betriebene "Hochschule I. (O.), Campus X.", Y.-straße 7, X., nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten. Der Beklagte beantragt weiterhin, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig (dazu I.), jedoch unbegründet (dazu II.). Die von ihm betriebene ʺHochschule I." bedarf einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. a) Bei der Frage, ob die O. der Erlaubnispflicht des § 45 Abs. 1 SGB VIII unterfällt, handelt es sich um ein feststellungsfähiges, sprich hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 10. Um die Gerichte nicht mit der Erarbeitung von Rechtsgutachten zu beschäftigen und den erforderlichen Einzelfallbezug herzustellen, kommt der Konkretheit der Rechtsbeziehung eine besondere Bedeutung zu. Von einer hinreichenden Konkretisierung ist u. a. auszugehen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1987 - 3 C 1.86 -, juris Rn. 28, und vom 17. Januar 1972- I C 33.68 -, juris Rn. 6. So liegt der Fall hier. Die Beteiligten streiten um die Erlaubnispflicht für die O. und die daraus gegebenenfalls erwachsenden Pflichten des Klägers sowie die eventuellen Eingriffsrechte des Beklagten. Wenngleich aus der etwaigen Erlaubnispflicht eine Vielzahl an Rechten und Pflichten erwachsen kann, die in einem unbestimmten Zeitraum relevant sein werden, ist das Rechtsverhältnis aufgrund der Individualisierung der Beteiligten sowie der spezifischen örtlichen und übrigen tatsächlichen Gegebenheiten auch hinreichend konkret. Das Rechtsverhältnis ist wegen der bereits ausgetauschten divergierenden Rechtsansichten der Beteiligten auch streitig, ohne dass es darauf ankäme, ob der Beklagte schon konkrete Maßnahmen wie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ergriffen hat. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger zunächst eine Genehmigung beantragt und auch erhalten hat, obwohl er seiner - womöglich auch erst später gebildeten - Rechtsauffassung nach keiner Erlaubnis bedurfte. Denn der Kläger kann den Zeitpunkt selbst bestimmen, zu dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015- 4 C 15.14 -, juris Rn. 6, und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 117, m. w. N. b) Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen ihrer grundsätzlichen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Die Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (Konzentrationsziel). Das Feststellungsurteil wirkt weder rechtsgestaltend, noch ist es vollstreckbar, weshalb die mit einer Feststellungsklage zu erreichende Schutzwirkung regelmäßig hinter der der Gestaltungs- und Leistungsklage zurückbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris Rn. 50 ff., m. w. N. Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Feststellungsklage jedoch dann nicht entgegen, wenn diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs lediglich untergeordnete Bedeutung hätten. Als effektiver erweist sich die Feststellungsklage insbesondere dann, wenn sich durch sie eine Vielzahl potentieller Anfechtungsprozesse vermeiden lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 -, juris Rn. 17, vom 21. Februar 2008 - 7 C 43.07 -, juris Rn. 11, und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 122. Ist der Kläger im Gegensatz zur Behörde der Auffassung, er bedürfe für eine bestimmte Tätigkeit keiner Erlaubnis, steht ihm, solange die Behörde nicht einschreitet und er das Risiko eines Bußgeldverfahrens nicht auf sich nehmen will, nicht die Anfechtungs- oder Leistungs-, sondern nur die Feststellungsklage zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 1.86 -, juris Rn. 29; Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 45. Ergänzungslieferung (Januar 2024), § 43 Rn. 10. Wurde - wie hier - ein Verwaltungsakt schon erlassen, ist - auch um die Umgehung spezieller Zulässigkeitsvoraussetzungen wie insbesondere die Wahrung der Klagefrist und gegebenenfalls die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zu vermeiden - die Anfechtungsklage grundsätzlich vorrangig. Die Spezialität der Anfechtungsklage tritt allerdings nur hervor, wenn sich die Feststellungsklage unmittelbar gegen den Verwaltungsakt richtet. Sie kommt hingegen nicht zum Tragen, wo eine Frage, die im Anfechtungsstreit nur Vorfrage wäre, zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010- 2 A 3182/08 -, juris Rn. 52 f., m. w. N.; Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 45. Ergänzungslieferung (Januar 2024), § 43 Rn. 47b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die Feststellungsklage statthaft. aa) Die Feststellungsklage ist nicht durch die (früher bestehende) Möglichkeit der Anfechtung der zuletzt im Jahr 2008 erteilten Betriebserlaubnis nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ausgeschlossen. Denn eine solche Anfechtungsklage wäre schon unstatthaft, weil dem Antragsbegehren des Klägers entsprochen wurde. Wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, wäre die Anfechtungsklage gegen eine erteilte Erlaubnis, die der Kläger nur vorsorglich beantragt hat, weil er eigentlich der Rechtsauffassung ist, er bedürfe für seine Tätigkeit keiner solchen, nur dann statthaft, wenn die Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheids die Erlaubnispflicht des in Rede stehenden Verhaltens durch feststellenden Verwaltungsakt geregelt hätte. Das ist hier indessen nicht der Fall. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt normativ geregelter Rechtsfolgen verbindlich festgestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - 6 C 17.02 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.; vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 11. November 2009 - 1 KO 256/08 -, juris Rn. 22. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 10, und vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2019 - 4 E 779/18 -, juris Rn. 10 f., und vom 29. September 2016 - 14 B 1056/16 -, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist vom Wortlaut des verfügenden Teils, sprich des Tenors, unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen; darüber hinaus kann das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, herangezogen werden. Gegebenenfalls können zudem der Antrag und die ihm beigefügten Unterlagen den Inhalt des Verwaltungsakts mitbestimmen, sofern in dem Verwaltungsakt auf sie Bezug genommen wird. Gleiches gilt für etwaige in Bezug genommene Verwaltungsvorschriften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C20.05 -, juris Rn. 78; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - 9 B 1469/20 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 76 ff. Vorliegend sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte die Erlaubnispflicht für den Betrieb der O. rechtsverbindlich festgestellt hat. Insbesondere der primär maßgebliche Tenor ʺAuf Antrag des Trägers […] vom 1.5.2008 wird die Betriebserlaubnis zum Betrieb der Einrichtung […] mit Wirkung vom 1.5.2008 erteilt/verändertʺ gibt für eine rechtsverbindliche Feststellung nichts her. Die Begriffe "erteilen" bzw. ʺverändernʺ implizieren sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der gängigen Verwaltungspraxis eine Regelung und keine Feststellung, da hiermit entweder etwas gewährt oder eine Statusveränderung herbeigeführt werden soll. Eine Begründung der Erteilung der Betriebserlaubnis gibt es nicht, so dass hieraus keine Schlüsse auf einen etwaigen Feststellungswillen gezogen werden können. Auch den als ʺAuflagenʺ bezeichneten Nebenbestimmungen und den Hinweisen lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine entsprechende Feststellung entnehmen, da sie nicht an eine verbindliche Erlaubnispflicht-Feststellung anknüpfen, sondern an die Betriebserlaubnis als solche. Diese setzt eine Erlaubnispflicht zwar - wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat - rechtslogisch voraus, stellt sie im Regelfall - und so auch hier - aber nicht verbindlich fest. Im Bescheid wird das Bestehen der Erlaubnispflicht vielmehr ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dieser Frage vorausgesetzt. Auch die Tatsache, dass die Betriebserlaubnis erkennbar rechtswidrig wäre, wenn es sich nicht um einen genehmigungsbedürftigen Betrieb handeln würde, gibt für die Frage der rechtsverbindlichen Feststellung nichts her. Die mit dem Bescheid in Bezug genommenen Dokumente - die Leistungsbeschreibung, die im Erteilungszeitpunkt unstreitig nicht vorlag, sowie die Konzeption - geben für einen (nach außen getragenen) Feststellungswillen des Beklagten ebenfalls nichts her. Auch § 45 SGB VIII statuiert keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Feststellung. Schließlich liefern auch die übrigen, sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Umstände, keine belastbaren Anhaltspunkte für einen Feststellungswillen des Beklagten, der darüber hinaus auch einen erkennbaren Niederschlag im Bescheid gefunden haben müsste. Insbesondere besteht zwischen den Beteiligten erst seit dem Jahr 2010 Uneinigkeit über die Frage der Erlaubnisbedürftigkeit. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Insbesondere verbietet es sich regelmäßig, bei einem keinen Auslegungsspielraum eröffnenden Erklärungsinhalt des Tenors eines Verwaltungsakts dessen Begründung einen weitergehenden, mit einer Anfechtungslast verbundenen Regelungsgehalt zu entnehmen. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C3.19 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - 9 B 1469/20 -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2009 - 1 S 2859/06 -, juris Rn. 43. bb) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen annähme, dass eine Anfechtungsklage in der Vergangenheit statthaft und auch im Übrigen zulässig gewesen wäre, würde dies im vorliegenden Fall die Feststellungsklage nicht ausschließen. Zwar werden durch eine solche Annahme die speziellen Regelungen zur Anfechtungsklage - insbesondere zur Klagefrist und zur Durchführung des Vorverfahrens - ausgehebelt. Dies ist vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG und den vorstehenden Grundsätzen aber gerechtfertigt. Denn die Anfechtungsklage gegen die erteilte Erlaubnis wäre jedenfalls weniger rechtsschutzintensiv (gewesen). Selbst wenn der Kläger mit seiner Anfechtungsklage im Ergebnis Erfolg gehabt hätte, würde dies nicht zwingend bedeuten, dass in einem statt-gebenden Urteil die Frage der Erlaubnispflicht abschließend thematisiert worden wäre. Es ist vielmehr auch denkbar, dass diese Frage offen bleiben könnte, wenn sich - ungeachtet der Frage, ob der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überhaupt eröffnet ist oder ob eine Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift vorliegt - die Erlaubnis als rechtswidrig erweist, weil beispielsweise jedenfalls die Erteilungsvoraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 nicht vorliegt oder der Bescheid unter einem formellen Mangel leidet. Bliebe die Frage der Erlaubnispflicht jedoch offen, würde der Zweck der Subsidiaritätsklausel gerade verfehlt, weil sich diese Frage unabhängig vom durchgeführten Verfahren in einem neuen Verwaltungs- und gegebenenfalls Klageverfahren stellen würde. Solange der Beklagte dann keine Maßnahmen ergriffe, bliebe dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen schon vom Ansatz her nur die Erhebung einer Feststellungsklage. Schließlich verfängt auch das Argument der Umgehung der speziellen Voraussetzungen der Anfechtungsklage vorliegend nur bedingt. Denn jedenfalls die Durchführung eines Vorverfahrens wäre hier ausnahmsweise entbehrlich, da dessen Zwecke (Selbstkontrolle der Verwaltung, vorgerichtliche Gewährung von Individualrechtsschutz und Entlastung der Gerichte) nicht mehr erreicht werden könnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 -, juris Rn. 11 (zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens), und vom 12. August 2014 - 1 C 2.14 -, juris Rn. 14 (zu den verschiedenen Zwecken des Widerspruchsverfahrens), jeweils m. w. N. Aufgrund der hinlänglich ausgetauschten Rechtsansichten der Beteiligten und des inzwischen über viele Jahre andauernden Streits kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ein Widerspruchsverfahren des Klägers erfolgreich und/oder geeignet gewesen wäre, den vorliegenden Streit dauerhaft zu befrieden. cc) Auch ein - vom Verwaltungsgericht ebenfalls in Betracht gezogenes - Vorgehen nach § 44 SGB X wäre ungeachtet weiterer Rechtsfragen jedenfalls weniger rechtsschutzintensiv. Selbst wenn es für den Kläger möglich wäre, die Aufhebung der Betriebserlaubnis nach § 44 SGB X, dessen Voraussetzung u. a. die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts ist, zu erstreiten, ist damit - ebenso wie bei einer etwaigen Anfechtungsklage - nicht gesagt, dass die hier im Raum stehende Frage, ob der Betrieb der O. erlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII ist, überhaupt entscheidungserheblich wäre. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. dd) Die Feststellungsklage ist nach den obigen Ausführungen zum Fehlen einer rechtsverbindlichen Feststellung (vgl. aa)) auch nicht wegen einer etwaigen Tatbestandswirkung der im Jahr 2008 erteilten Betriebserlaubnis hinsichtlich der Erlaubnispflicht ausgeschlossen. Vgl. zu einer entsprechenden Annahme: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 S 652/16 -, juris Rn. 25 ff. ee) Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, dass die Betriebserlaubnis bestandskräftig ist. Sollte die Feststellungsklage begründet sein, ist davon auszugehen, dass der Beklagte die erteilte Betriebserlaubnis zur Klarstellung auch ohne Vollstreckungsdruck aufheben wird. Vgl. für das Verhältnis von Leistungs- und Feststellungsklage: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 119; Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 45. Ergänzungslieferung (Januar 2024), § 43 Rn. 43, jeweils m. w. N. 2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO. a) Darunter fällt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Ein solches Interesse kann insbesondere im Fall einer bestehenden Rechtsunsicherheit, dem Bedürfnis nach Dispositionssicherheit sowie bei drohenden Sanktionen gegeben sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46/16 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2019 - 15 A 4753/18 -, juris Rn. 45 f., jeweils m. w. N. Vorliegend steht dem Kläger angesichts der im Falle der Erlaubnisbedürftigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Pflichten, die sich u. a. aus § 45 Abs. 3 und § 47 SGB VIII ergeben, sowie der Bußgeldbewehrung in § 104 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB VIII ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Erlaubnispflicht zur Seite. Vgl. zur parallelen Herleitung des Feststellungsinteresses u. a. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987- 3 C 1.86 -, juris Rn. 28. b) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Zulässigkeit der Klage, insbesondere der Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses, nicht im Wege. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht, einschließlich des Sozialrechts. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 4 B 28.18 -, juris Rn. 6 f.; BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 A 2087/10 -, juris Rn. 5 f.; Mansel, in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, § 242 Rn. 11, jeweils m. w. N. aa) Eine Ausprägung dieses Grundsatzes ist das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines "an sich" gegebenen Rechts oder jede Ausnutzung einer "an sich" gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine "an sich" gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017- 7 A 1069/14 -, juris Rn. 35 f., m. w. N. Eine unzulässige Rechtsausübung in Form eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) setzt dabei kein unredliches früheres Verhalten voraus. Widersprüchliches Verhalten ist vielmehr rechtsmissbräuchlich, wenn entweder der Berechtigte durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und auch verlassen hat oder wenn andere besondere Umstände die Rechtausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Die Beteiligten dürfen jedoch grundsätzlich ihre Rechtsansichten ändern; ihnen steht es generell auch frei, sich auf die Unwirksamkeit der von ihnen früher abgegebenen Erklärungen zu berufen. Rechtsmissbräuchlich wird ein solches Verhalten erst dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechts-ausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn sein Verhalten sonst zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011- 12 A 2087/10 -, juris Rn. 15 f.; BGH, Urteile vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, juris Rn. 12, m. w. N., und vom 20. Mai 1968 - VII ZR 80/67 -, juris Rn. 24; Mansel, in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, § 242 Rn. 48 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegende Rechtsausübung im Ergebnis nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich. Zwar hat der Kläger augenscheinlich - gegebenenfalls auch mehrfach bzw. wiederholend - einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gestellt, ohne sich erkennbar eine Rechtsauffassung zur Erlaubnispflicht gebildet zu haben, oder - möglicher-weise - obwohl er bereits der Auffassung war, dass es keiner Erlaubnis bedürfe. Allein dieses Verhalten reicht angesichts der Tatsache, dass es sich beim Kläger um einen - jedenfalls in Bezug auf das Kinder- und Jugendhilferecht - juristischen Laien handelt, nicht aus. Im Übrigen wäre andernfalls die oben angeführte Recht-sprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichts zu den Klagemöglichkeiten bei Beantragung einer Genehmigung trotz angenommener Genehmigungsfreiheit obsolet, da der Betroffene sich immer dem Vorwurf des widersprüchlichen und damit treuwidrigen Verhaltens aussetzen würde. Da die Umstände der Antragstellung aufgrund der unvollständigen Verwaltungsvorgänge nicht bekannt sind, können aus dem Verhalten des Klägers keine Rückschlüsse auf einen etwaigen Rechtsmissbrauch gezogen werden (hiergegen spräche etwa, wenn die Antragstellung von Anfang an unter Druck bzw. Protest erfolgt wäre). Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten könnte zwar möglicherweise angeführt werden, dass der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger im Jahr 1982 explizit eine Bescheinigung darüber erbeten hatte, dass er der Heimaufsicht unterliege, um eine Rundfunkgebührenbefreiung erhalten zu können. Damit hatte er sich - ausgehend von dem Standpunkt, dass er der Heimaufsicht unterliegt (was gemäß dem damals geltenden § 78 Abs. 1 Satz 2 JWG implizierte, dass es sich insbesondere nicht um eine Jugendbildungseinrichtung handelt) - einen rechtlichen Vorteil verschafft. Dagegen negiert er nunmehr - u. a. mit dem Argument es handele sich bei der O. als Jugendbildungseinrichtung um eine nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erlaubnisfreie Einrichtung - die Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, um den damit verbundenen Nachteilen zu entgehen. Allerdings wurde die Bescheinigung bei dem - weder für die Heimaufsicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 JWG noch für die Erteilung einer Betriebserlaubnis (vgl. § 85 Abs. 2 SGB VIII) zuständigen - Jugendamt des W.-Kreises angefragt und auch von diesem ausgestellt, so dass aus diesem Verhalten kein Vertrauenstatbestand seitens des Beklagten abzuleiten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es den Beteiligten nach den vorstehenden Ausführungen freisteht, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Angesichts des Zeitablaufs und der Tatsache, dass für den Beklagten keine schutzwürdigen Belange streiten, erscheint es insoweit unbillig, dem Kläger dieses Verhalten heute noch vorzuhalten. bb) Der Kläger hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar. Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat. Eine infolge Unkenntnis verspätete Geltendmachung eines Rechtsmittels kann nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden; Verwirkung wird dadurch nicht begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 ‑ 2 B 22.08 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, juris Rn. 24, m. w. N. Dass sich der Beklagte darauf eingerichtet hat, dass der Kläger keine Feststellungsklage hinsichtlich der Erlaubnisbedürftigkeit seiner Einrichtung mehr erheben bzw. die Erlaubnisbedürftigkeit in Frage stellen würde, ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar. 3. Der Kläger ist auch i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die zwecks Vermeidung der dem Verwaltungsprozessrecht fremden Popularklage auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechende Anwendung findet, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001- 1 C 35.00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 44 f., jeweils m. w. N., ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Im Falle der Feststellungsklage ergibt sich die Möglichkeit der Rechtsverletzung entweder daraus, dass der Kläger am festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder daraus, dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 20, m. w. N. Gemessen hieran ist der Kläger als Beteiligter des streitigen Rechtsverhältnisses klagebefugt. Vor dem Hintergrund der mit einer etwaigen Erlaubnisbedürftigkeit verbundenen weiteren Pflichten ist eine Verletzung seiner Rechte jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nicht ausgeschlossen. Vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 GG auf juristische Personen auch: Sachs, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 19 Rn. 70. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger darf die O. nicht ohne eine Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betreiben, da es sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII handelt und kein Ausnahmetatbestand nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einschlägig ist. 1. Der Kläger bedarf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Regelung bedarf der Träger einer Einrichtung nach § 45a für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. a) Der Kläger ist Träger im Sinne der Norm. ʺTräger einer Einrichtungʺ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann eine Privatperson, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein. Eine Anerkennung des Trägers ist nicht erforderlich. Vgl. Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1. November 2023, § 45a Rn. 12; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 15. März 2024, § 45 Rn. 30; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 45a Rn. 6. Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein und damit um eine juristische Person des Privatrechts, die die Organisationsgewalt über die O. ausübt. Dass keine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII vorliegt, ist nach dem Vorstehenden unerheblich. b) Bei der O. handelt es sich auch um eine Einrichtung. Nach dem durch das KJSG vom 3. Juni 2021 eingeführten § 45a Satz 1 SGB VIII ist eine Einrichtung eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichti-gung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Die in das Gesetz aufgenommene Definition entspricht im Wesentlichen dem bereits früher geltenden Begriffsverständnis, wonach ausgehend vom Entwurf der Bundesregierung zum Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 1. Dezember 1989, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das KJHG, BT-Drs. 11/5948 S. 83 (zu § 44 SGB VIII, der später als § 45 SGB VIII in Kraft getreten ist), allgemein unter einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung sächlicher und personeller Mittel verstanden wurde, die unter der Verantwortung eines Trägers den genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu dienen bestimmt ist, in ihrem Bestand und Charakter vom Wechsel der Kinder oder Jugendlichen, die betreut werden oder denen Unterkunft gewährt wird, weitgehend unabhängig ist und die zudem einen Orts- und Gebäudebezug aufweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 ‑, juris Rn. 10; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. November 2015 - 7 A 10094/15 -, juris Rn. 23; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 4 L 41/13 -, juris Rn. 7. Die Zwecke "Betreuung" und "Unterkunftsgewährung" stehen dabei gleichwertig nebeneinander. Während der Begriff der Betreuung im Allgemeinen einen gewissen erzieherischen Bezug verlangt, ist auch eine Unterkunftsgewährung, die nicht mit erzieherischen Zielsetzungen verbunden ist, erfasst. Mit den nunmehr über "Betreuung" und "Unterkunftsgewährung" hinaus ("sowie") aufgeführten weiteren Kriterien "Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung und Ausbildung" soll nach der Regierungsbegründung zum KJSG die Auflistung der Zwecke vervollständigt werden, denen eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann. Hierdurch würden "Einrichtungen", die besonderen Zwecken "außerhalb des Bereiches des SGB VIII" dienen und bei denen Betreuung und Unterkunft im weiteren Sinne nur untergeordnete Bedeutung haben, abgegrenzt (z. B. Krankenhäuser und Sporteinrichtungen). Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/26107, S. 102. Damit ist zugleich klargestellt, dass der Einrichtungszweck u. a. der "Ausbildung" kein Zweck ist, der "außerhalb des Bereiches des SGB VIII" liegt. Soweit teilweise angenommen wird, die Begründung in dem Gesetzesentwurf sei nicht schlüssig, da aus § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII im Umkehrschluss zu entnehmen sei, dass eine Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe Aufgaben für Kinder und Jugendliche wahrnehme, ohne dass eine entsprechende Aufsicht bestehe, auch dann der Erlaubnispflicht unterliegen könne, wenn Betreuung und Unterkunft nur eine "untergeordnete Bedeutung" hätten, vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 45a Rn. 21; vgl. auch Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45a Rn. 15, wird übersehen, dass richtigerweise zwischen den "Zwecken" i. S. d. § 45a Satz 1 SGB VIII und den "Aufgaben" i. S. d § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII zu differenzieren ist. Die Aufgaben der Jugendhilfe sind in § 2 SGB VIII definiert. Eine Einrichtung kann einem der in § 45a Satz 1 SGB VIII genannten Zwecke dienen, ohne eine der in § 2 SGB VIII angeführten Aufgaben der Jugendhilfe wahrzunehmen. Damit sollen aus dem "Einrichtungsbegriff" nicht von vornherein Einrichtungen ausgenommen sein, für die im Gesetz - im Rahmen der Prüfung an nachgelagerter Stelle - ein Ausnahmetatbestand für die Erlaubnispflicht vorgesehen ist. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung spricht in diesem Zusammenhang dafür, dass aufgrund der Verwendung des Wortes "sowie" davon auszugehen ist, dass das Merkmal der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zwingend erfüllt sein muss, um den Einrichtungscharakter bejahen zu können. Dabei mag dahinstehen, ob die weitere Aufzählung ("sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung") lediglich im Sinne eines "unschädlichen plus" zu verstehen ist, vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 45a Rn. 2, und es zur Erfüllung des Einrichtungsbegriffs genügt, dass die Einrichtung den Zweck verfolgt, Kindern oder Jugendlichen eine Obdach- oder Übernachtungsmöglichkeit zu bieten. So Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45a Rn. 13; Smessaert/Struck, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 45a Rn. 10; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 45a Rn. 16; Krug/Uhl, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Aktualisierungslieferung Nr. 218/September 2023, § 45 Rn. 14. Allerdings könnte die Intention des Gesetzgebers, über diese Merkmale eine Ausgrenzung von bestimmten Einrichtungstypen (z. B. Kinderkrankenhäusern, Sporteinrichtungen) aus dem kinder- und jugendhilferechtlichen Einrichtungsbegriff zu erreichen, möglicherweise dafür sprechen, dass zur Erfüllung der Begriffsvoraussetzungen zumindest einer der vier weiter aufgeführten Zwecke zu einer Betreuung und/oder Unterkunftsgewährung hinzutreten muss. Letztlich bedarf dies indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall ist eine solche Kombination von Zwecken jedenfalls gegeben. Die O. dient Jugendlichen zumindest der Unterkunftsgewährung und der Kläger bedient sich dabei seiner im Eigentum stehenden Räumlichkeiten sowie seines (weisungsgebundenen) Personals. Dabei steht die Unterkunftsgewährung in engem funktionalen Zusammenhang zu der Berufsausbildung der Jugendlichen und dient damit auch dem Zweck der Ausbildung, den § 45a Satz 1 SGB VIII nunmehr explizit aufgreift. Es ist unerheblich, dass in der O. nicht die gesamte Ausbildung, sondern nur ein Teil derselben erfolgt. Denn auch die in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung) durchgeführte Ausbildung ist Berufsbildung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Die Unterbringung und Ausbildung erfolgt auch außerhalb der Familie, sprich unter Einbindung in die Struktur und Organisation der O.. Vgl. zum Merkmal "außerhalb der Familie" den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 102. Der Bestand der O. ist schließlich unabhängig von den konkreten Auszubildenden. Der Begriff der Einrichtung setzt ferner weder eine Mindestzahl an Plätzen noch eine Mindestzahl tatsächlich betreuter oder Unterkunft erhaltender Kinder und Jugendlicher voraus. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das KJHG, BT-Drs. 11/5948 S. 84; Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1. November 2023, § 45a Rn. 9; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 9. November 2023, § 45a Rn. 26. Es kommt auch nicht darauf an, ob in der Einrichtung ausschließlich oder überwiegend Minderjährige aufgenommen werden, so dass auch sogenannte gemischt genutzte Einrichtungen erfasst werden. Vgl. auch Smessaert/Struck, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 45a Rn. 13; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 45a Rn. 20. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die jugendlichen Auszubildenden in der O. nur einen geringen Anteil der betreuten bzw. untergebrachten Personen ausmachen. Auch vor dem Hintergrund der geminderten Einflussmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten, vgl. hierzu als "Zweifels-Kriterium": OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 4 L 41/13 -, juris Rn. 7; vgl. auch Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45a Rn. 16 ff., ist die O. als Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu qualifizieren. Selbst wenn mit fortschreitender Selbständigkeit der Jugendlichen die unmittelbare Einflussmöglichkeit der Sorgeberechtigten für die Gewährleistung des Kindeswohls an Bedeutung verlieren mag, vgl. in diesem Sinne: Gerstein, in: Wabnitz/Fieseler/Schleicher/Busch, GK-SGB VIII, 87. Lieferung, § 45 Rn. 7, darf nicht aus dem Blick geraten, dass die unmittelbare Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung vorliegend nahezu ausgeschlossen ist und nicht alle Jugendlichen im Stande sein dürften, Gefährdungen ihres Wohles selbständig abzuwenden. Hinzu kommt, dass gerade das Zusammenleben mit anderen Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie etwaigem Fachpersonal besondere Bedingungen für Abhängigkeiten und Machtmissbrauch schafft. Vgl. Krug/Uhl, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Aktualisierungslieferung Nr. 218/September 2023, § 45 Rn. 2, u. a. unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG), BT-Drs. 17/6256, S. 23. Denn in der O. werden die Jugendlichen an einem nichtöffentlichen Ort über Tag und Nacht - gegebenenfalls in größerer räumlicher Entfernung vom Wohnort der Erziehungsberechtigten - untergebracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Jugendlichen medialen Kontakt zu ihren Eltern halten und einige auch über das Wochenende nach Hause fahren mögen, fehlt dennoch die Möglichkeit, sich in unmittelbarem zeitlichen und gegebenenfalls auch örtlichen Zusammenhang mit einem Erziehungsberechtigten über eine etwaige - von diesem bestenfalls eingeschränkt wahrnehmbare - Gefährdungslage auszutauschen. Dabei ist es im vorliegenden Kontext auch gar nicht erforderlich, dass die Lockerung der Erziehungsverantwortung für alle Jugendlichen in gleichem Maße erfolgt. Ausgehend vom Regelungszweck genügt es, dass dies für einen Jugendlichen der Fall ist und somit eine Gefährdungssituation zumindest möglich ist. Vgl. auch Krug/Uhl, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Aktualisierungslieferung Nr. 218/September 2023, § 45 Rn. 14, wonach Wohnheime für Auszubildende unter den Begriff der Einrichtung fallen. c) Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (erstmals) mit § 45a SGB VIII eine Legaldefinition des Einrichtungsbegriffs formuliert hat und er durch die Beschreibung bestimmter Einrichtungszwecke eine Negativabgrenzung herbeiführen wollte, spricht bereits Einiges dafür, dass mit den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Einrichtungsbegriff abschließend umschrieben werden sollte. Auch die Gesetzbegründung gibt für eine Notwendigkeit einer - vom Kläger geltend gemachten - schutzzweckbezogenen Einzelfallbetrachtung nichts her. Letztendlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn es gibt keine gewichtigen Gründe dafür, die O. trotz des Erfüllens der allgemeinen Voraussetzungen des Einrichtungsbegriffs im Wege einer einschränkenden Auslegung aus dem Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszuklammern. Zwar wird beispielweise gefordert, dass Betreuungs- oder Unterbringungsstrukturen für Minderjährige nicht als Einrichtungen interpretiert werden sollen, deren Existenzdauer auf unter drei Monate begrenzt ist. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer des Aufenthalts des konkreten Kindes oder Jugendlichen, sondern die konzeptionelle Dauer des Angebots. Vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 9. November 2023, § 45a Rn. 32; Grünenwald, ZFSH/SGB 2019, 191 ff. (192). Allerdings wurde der entsprechende Vorschlag des Bundesrats, dessen Stellungnahme eine explizite Aufnahme der Dreimonatsgrenze in die Definition in § 45a SGB VIII vorsah, vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 12. Februar 2021 zum Entwurf des KJSG, BR-Drs. 5/21 (Beschluss), S. 31 f., in der Endfassung des § 45a SGB VIII nicht aufgenommen. Das lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber zu Gunsten eines umfassenden Schutzes Minderjähriger nicht maßgeblich auf die konzeptionelle Ausrichtung in zeitlicher Hinsicht abstellen wollte. Da die O. erkennbar auf einen längerfristigen Betrieb angelegt ist, kann aber letztlich dahinstehen, ob und inwieweit auch kurzzeitige Einrichtungen dem Einrichtungsbegriff unterfallen. Ferner wurde ein Schutzbedarf im Sinne des § 45 SGB VIII nicht gesehen für Einrichtungen, die besonderen Zwecken außerhalb des Jugendhilfebereichs dienen und bei denen die Betreuung bzw. die Unterkunft von untergeordneter Bedeutung ist. Dazu sollen beispielsweise Krankenhäuser, Kurheime und Sporteinrichtungen zählen. Vgl . Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 30; Smessaert/Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 45 Rn. 16; Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 102 . Diesen - hier nicht einschlägigen - und schon zuvor teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ausnahmekonstellationen und dem damit verbundenen Klarstellungsbedarf wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 45a SGB VIII - wie vorstehend ausgeführt - gerade Rechnung tragen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 102. Darüber hinaus kommt im Zusammenhang mit dem Erlaubnisvorbehalt des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich der Betätigungsfreiheit von Einrichtungsträgern nach Art. 12 Abs. 1 GG große Bedeutung zu. Daher bedarf es auch bei der Begriffsauslegung einer adäquaten Abwägung widerstreitender Grundrechte. Dabei stehen der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit des Einrichtungsträgers insbesondere die verfassungsrechtlich verbürgten spezifischen Rechte von Kindern und Jugendlichen bzw. die entsprechenden Schutzpflichten des Staates (insbesondere aus Art. 1 und 2 GG) gegenüber. Vgl. auch Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45a Rn. 5, 5a. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Einrichtungsbegriffs dergestalt, dass eine Ausbildungsstätte wie die O. diesem von vornherein nicht unterfällt. Das stützt der Senat auf folgende Erwägungen: Gegen eine entsprechende limitierende Auslegung spricht schon, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 45a SGB VIII die oben benannten Einrichtungen (z. B. Sporteinrichtungen und Krankenhäuser) vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausschließen wollte, auf eine Ausgrenzung weiterer Einrichtungen aber gerade verzichtet hat. Für Einrichtungen, die u. a. Ausbildungszwecke verfolgen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 45a SGB VIII (erstmals) ausdrücklich klargestellt, dass diese dem Einrichtungsbegriff unterfallen. Eine derartige Definition wäre widersinnig, wenn es der Intention des Gesetzgebers entspräche, Ausbildungsstätten im Wege der Auslegung wieder vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszunehmen. Die in der Regierungsbegründung genannten Abgrenzungsfälle (z. B. Krankenhäuser, Sporteinrichtungen), vgl . Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 102 , dienen jedenfalls - anders als hier die O. - gerade keinem der in § 45a SGB VIII benannten Zwecke Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung und Ausbildung. Sie können bereits insofern nicht zur Begründung einer einschränkenden Auslegung des § 45a SGB VIII herangezogen werden. Im Gegensatz zu den vorbenannten Ausnahmekonstellationen wird die Unterbringung auch ersichtlich nicht von einem anderen Zweck derart überlagert, dass eine Ausklammerung geboten wäre. Dies wird ebenfalls dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber Einrichtungen, die regelmäßig vorwiegend der Ausbildung und nicht regelmäßig der Unterbringung und Versorgung dienen, - im Gegensatz beispielsweise zur Krankenbehandlung oder Rehabilitation - von § 45a SGB VIII erfasst sehen wollte. Ferner darf nicht aus dem Blick geraten, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für einen möglichst umfassenden Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen ausgesprochen hat. Dies wird - neben den durch § 45a SGB VIII erweiterten potenziellen Zweckbestimmungen einer Einrichtung - unter anderem daran erkennbar, dass die Zwecke der Betreuung und der "bloßen" Unterkunft ebenso wie die ganztägige (d. h. über Tag und Nacht) und die nur zeitweise Betreuung bzw. Unterkunft jeweils gleichgestellt sind. Für ein weites Begriffsverständnis spricht zudem, dass weder der Platzzahl noch der Anzahl der tatsächlich betreuten bzw. Unterkunft erhaltenden Kinder bzw. Jugendlichen ausweislich der Gesetzesbegründung eine entscheidende Bedeutung zukommen soll. Hinzu tritt, dass es gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII diverse Angebote gibt, die zwar grundsätzlich der Erlaubnispflicht unterfallen, weil sie als Einrichtung im o. g. Sinne zu qualifizieren sind, auf einer zweiten Stufe - bei Wahrnehmung von außerhalb der Jugendhilfe liegenden Aufgaben im Falle einer gesetzlichen Aufsicht oder bei einer bloßen hotel- oder gaststättengewerblichen Beherbergung von Kindern (Nr. 3) - von der Erlaubnispflicht aber ausgenommen werden. Für eine Ausklammerung der O. spricht letztlich auch nicht, dass diese nicht primär der Betreuung oder Unterkunft von Kindern und Jugendlichen, sondern deren Berufsausbildung dient. Maßgeblich für den Zweck der Einrichtung ist das zugrunde liegende Konzept. Vgl. Smessaert/Struck, in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 45a Rn. 11. Dieses zielt im Fall der O. auf eine Verbindung von Ausbildung und gleichzeitiger Unterkunftsgewährung. Dabei ist letztere Mittel zum Zweck, um die Ausbildungsblöcke für die aus verschiedenen Regionen stammenden Jugendlichen sinnvoll durchführen zu können und damit inklusiver Teil des gesamten Ausbildungskonzepts des Klägers. Dass die Unterbringung auf dem eigenen Campus und nicht etwa in Hotels erfolgt, ist nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägers wirtschaftlichen Erwägungen geschuldet. Das schließt allerdings die "heimspezifische Gefährdungssituation" für Minderjährige nicht aus. Diese besteht unabhängig davon, dass die Jugendlichen am Rande der Volljährigkeit stehen. Zudem ist der ganztägige Aufenthalt der Jugendlichen insgesamt nicht so kurz, dass von einem herabgesetzten Schutzbedarf auszugehen wäre. Immerhin verbringen sie zu Beginn ihrer Ausbildung im Rahmen des Einführungslehrgangs vier Wochen in der O.. In dieser Phase - die regelmäßig an die erste Abnabelung vom Elternhaus anknüpfen dürfte - ist davon auszugehen, dass die Jugendlichen noch unsicher und infolge dessen eher anfällig für Gefährdungssituationen sein dürften. Zudem sind die Einflussmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten schon aufgrund der Ortsabwesenheit der Jugendlichen am Heimatort sowie des ganztägigen Aufenthalts und der wohl regelmäßig fehlenden Möglichkeiten, sich unmittelbar vor Ort auszutauschen (selbst wenn Wochenend-Heimfahrten bzw. -Besuche in Betracht kommen mögen), herabgesetzt. Der Einwand des Klägers, in den genannten und den Gesetzgeber leitenden Fällen (Kinderkrankenhäuser und Kurheime) handele es sich bei der Unterkunftsgewährung nur um einen Nebenzweck, der aber zur Erfüllung des Hauptzwecks unverzichtbar sei, und die O. sei mit Blick auf die Rolle der Unterkunftsgewährung mit solchen Heileinrichtungen nicht einmal vergleichbar, so dass sie erst recht nicht vom Einrichtungsbegriff erfasst sei, verfängt nicht. Maßgeblich ist, dass die Gewährung der Unterkunft in der O. in funktionalem Zusammenhang mit dem Zweck der Ausbildung steht. Entsprechend ist auf der Homepage des Klägers zum "Ausbildungsberuf zur/zum Sozialversicherungsfachangestellten" unter dem Punkt "Unterbringung auf dem Wohncampus" ausgeführt: "Während der Blockveranstaltungen wohnen Sie auf dem Wohncampus der O.. Die Kosten für Ihre Unterbringung übernimmt Ihr Ausbildungsbetrieb." https://www.dguv.de/hochschule/zertifikatsprogramme/ausbildung/index.jsp (zuletzt abgerufen am 18. Juni 2024). Die Unterkunftsgewährung bzw. Unterbringung der Auszubildenden ist mithin Bestandteil des Ausbildungskonzepts und damit entsprechend konzeptionell zu begleiten. Auf die Frage, ob der Aufenthalt der Auszubildenden in der O. - wie vom Kläger betont - insofern freiwillig erfolgt oder - angesichts zu überwindender räumlicher Distanzen zum eigentlichen Wohnort - zumindest regelmäßig alternativlos ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ein Träger, der seinen Auszubildenden zum Zwecke der Ausbildung eine (kostenfreie) Unterkunft zur Verfügung stellt (und damit sein Ausbildungsangebot attraktiver gestaltet als andere Ausbildungsbetriebe), trägt die Verantwortung dafür, dass die minderjährigen Auszubildenden während des Zeitraums des schulisch bedingten planmäßigen Aufenthalts in dieser Einrichtung entsprechend geschützt und unterstützt werden. Die soziale und gesellschaftliche Betreuung der Bewohner in den unterschiedlichen Ausbildungsphasen ist somit Grundvoraussetzung. Ob die Situation insofern letztlich vergleichbar mit der eines Internats ist, ist rechtlich nicht von Relevanz. Ferner wird der Bedeutung der Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger grundsätzlich im Rahmen der Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII hinreichend Rechnung getragen. Letztlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Novelle der dem besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Bestimmungen durch das KJSG vorrangig der Fortentwicklung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, die in Verantwortung des Staates betreut werden, durch die Einbeziehung der Verantwortungsgemeinschaft aller hierfür relevanten Akteure dienen soll, vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das KJSG, BT-Drs. 19/26107, unter A, S. 2, und diese Intention des Gesetzgebers eine Auslegung nahelegt, die diesen Schutz bestmöglich verwirklicht. 2. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist vorliegend nicht einschlägig. a) Die Erlaubnispflichtigkeit entfällt nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII bedarf keiner Erlaubnis, wer eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt. Bei der O. handelt es sich nicht um eine - hier allenfalls in Betracht kommende - Jugendbildungseinrichtung im Sinne dieser Ausnahmevorschrift. Eine Definition der Jugendbildungseinrichtung enthält § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht. In der Literatur wird als gängige Definition angeführt, dass Jugendbildungseinrichtungen Einrichtungen sind, die der außerschulischen Bildung junger Menschen dienen. Vgl. Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 37; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 45 Rn. 8. Bildung bezeichnet gemeinhin den allgemeinen, breiten, die Persönlichkeit formenden Prozess des Lernens und Erfahrens, der Aufnahme von Wissen und der Fähigkeit zur Selbstreflexion. Bildung grenzt sich insofern vom Begriff der Ausbildung ab, der eher auf das Erlernen und Üben spezifischer Qualifikationen, Kompetenzen und praktischer Fertigkeiten gerichtet ist. Im Gegensatz zu Bildung verfolgt die Ausbildung ein konkretes Ziel und lässt sich vollenden. Vgl. zu den Begriffen Bildung und Ausbildung: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politik-lexikon/17188/bildung-bildungswesen/; https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politik-lexikon/296257/ausbildung/; https://de.wikipedia.org/wiki/Bildung; https://de.wikipedia.org/wiki/Ausbildung (jeweils zuletzt abgerufen am 18. Juni 2024). Die Zweckgerichtetheit und Vollendbarkeit der Ausbildung (im Gegensatz zur Bildung) zeigt sich auch an § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG. Danach hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Im Übrigen sind Bildungsangebote von der Freiwilligkeit der Teilnahme geprägt, während die Berufsausbildung durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit Ausbildungsinhalten und Zielen einhergeht. Die O. dient indessen nicht der Bildung im Sinne des allgemeinen Lernens, sondern ist als sonstige Berufsbildungseinrichtung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG in die konkrete Berufsausbildung der Jugendlichen eingebunden. Zweck des Unterrichts an der O. ist demnach nicht die allgemeine Bildung der Jugendlichen, sondern die Ergänzung der praktischen Ausbildung bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern sowie des Unterrichts an der Berufsschule, die das konkrete Ziel hat, die Befähigung zum Beruf des/der Sozialversicherungsangestellten zu erlangen. Dieser Zweck ist mit dem erfolgreichen Absolvieren der Abschlussprüfungen erreicht. Neben dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII, der durch die oben aufgezeigte Definition konkretisiert wird, zeigt auch ein Vergleich mit § 45a SGB VIII, dass Einrichtungen, die der Berufsausbildung dienen, nicht als Jugendbildungseinrichtungen qualifiziert werden sollen. Denn § 45a Satz 1 SGB VIII greift explizit die Begrifflichkeiten Bildung und Ausbildung auf, während sich in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII lediglich der Bildungsbegriff wiederfindet. Die Differenzierung in § 45a Satz 1 SGB VIII verdeutlich, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Inhalte der Begriffe Bildung einerseits und Ausbildung andererseits voraussetzt. Dies korreliert mit dem vorstehend dargestellten allgemeinen Begriffsverständnis. Auch die Gesetzgebungshistorie zum KJSG vom 3. Juni 2021 zeigt dies deutlich. Während der Gesetzgeber die Einrichtungszwecke in § 45a SGB VIII bewusst erweitert hat, ist die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von der Gesetzesnovelle nicht berührt worden. Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber, der nunmehr im hier maßgeblichen Kontext ausdrücklich zwischen Bildung und Ausbildung differenziert, lediglich solche Einrichtungen vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen wissen wollte, die der (nicht berufsbezogenen) Jugendbildung dienen. Das so gefundene Ergebnis steht letztlich auch mit dem im Einklang, was § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII für die außerschulische Jugendbildung als Schwerpunkt der Jugendarbeit indiziert. Danach sind insbesondere die allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, kulturelle, naturkundliche und technische Bildung Teile der außerschulischen Jugendbildung. Zwar erfolgt diese Definition in einem anderen Regelungszusammenhang (Leistungsverwaltung), sie dürfte allerdings ebenfalls dem entsprechen, was die Verkehrsauffassung gemeinhin unter Jugendbildungseinrichtungen versteht. Dies zeigt sich auch daran, welchen Zwecken die in Nordrhein-Westfalen geförderten Jugendbildungsstätten, vgl. zur Synonymität der Begriffe Jugend-bildungsstätte und Jugendbildungseinrichtung: https://www.duden.de/rechtschreibung/Jugendbildungsstaette (zuletzt abgerufen am 18. Juni 2024), dienen, wenngleich die öffentliche Förderung keine zwingende Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist. Vgl. zu den in Nordrhein-Westfalen geförderten Jugendbildungsstätten: https://www.mkjfgfi.nrw/jugendbildungsstaetten-nrw; https://www.mkjfgfi.nrw/sites/default/files/documents/jugendbildungsstaetten_nrw.pdf (jeweils zuletzt abgerufen am 18. Juni 2024) Die Schwerpunkte der dort aufgeführten Jugendbildungseinrichtungen entsprechen den in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII genannten und weisen keinen Bezug zur Arbeitswelt (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII), geschweige denn zu einer konkreten Berufsausbildung auf. b) Der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII bedarf keiner Erlaubnis, wer eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. aa) Bei der O. handelt es sich um eine Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegenden Aufgaben wahrnimmt. Für dieses Tatbestandsmerkmal ist entscheidend, dass die primäre Aufgabe der Einrichtung nicht in der regelmäßigen Betreuung oder Unterkunftsgewährung Minderjähriger liegt und außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben wahrgenommen werden, weshalb ein Unterstellen unter den Erlaubnisvorbehalt des § 45 SGB VIII nicht sinnvoll ist. Vgl. LSG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 - L 10 U 762/15 -, juris Rn. 34, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 6. September 1979 - 5 C 43.78 -, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 45 Rn. 12; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 15. März 2024, § 45 Rn. 36; Smessaert/Struck, in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 45 Rn. 12. Der Betrieb der O. dient in erster Linie der Berufsausbildung der auszubildenden Minderjährigen. Die unter den Oberbegriff "Aufgaben der Jugendhilfe" fallenden Leistungen und andere Aufgaben sind in § 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII näher aufgeführt. Die Berufsausbildung als solche gehört nicht zu den dort konkret bezeichneten Aufgaben der Jugendhilfe. bb) Allerdings fehlt es an einer entsprechenden Aufsicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII. Eine entsprechende Aufsicht ist gegeben, wenn sie demselben Zweck wie die Aufsicht nach §§ 45 bis 48a SGB VIII dient, nämlich der Sicherung des Wohls der untergebrachten bzw. betreuten Kinder und Jugendlichen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das KJHG, BT-Drs. 11/5948, S. 84; Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 39; Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1. November 2023, § 45 Rn. 32; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 15. März 2024, § 45 Rn. 36. und soweit sie nicht identisch ist mit der Stelle, die die Trägerverantwortung für die betreffende Einrichtung innehat. Vgl. Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 39. Erforderlich ist, dass diese andere Form der Aufsicht die in § 45 SGB VIII verankerten Aspekte gleichermaßen berücksichtigt. Die Aufsicht muss also von ihrer Zielrichtung her deckungsgleich mit der nach § 45 SGB VIII sein und sich folglich auf die Prüfung erstrecken, ob das Wohl der Kinder und Jugendlichen in diesen Einrichtungen gewährleistet ist. Vgl. Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1. November 2023, § 45 Rn. 32 unter Hinweis u. a. auf Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 39. Angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung ist der Auslegung des Klägers, wonach das "entsprechend" sich auf den (primären) Einrichtungszweck beziehe und es auf "eine aufgabenbereichsspezifische gesetzliche Aufsicht" ankomme, jedenfalls insofern nicht zu folgen, als dass weitere Einrichtungszwecke von vornherein für die Frage der Gewährleistung des Kindeswohls innerhalb der Einrichtung außer Acht gelassen werden können. Erforderlich ist vorliegend vielmehr eine weitgefasste Kindeswohlprüfung auch im Hinblick auf die Unterbringung und/oder außerschulische Betreuung. Der Hinweis des Klägers, die vom Gesetzgeber bewusst formulierte und auch im Rahmen des KJSG bestehen gebliebene Ausnahmebestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII liefe vollständig leer, wenn der Bezug sich auf die Heimaufsicht der Landesjugendämter richten sollte, denn eine dieser entsprechende Aufsicht gebe es außerhalb des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - für Minderjährige nicht, geht insofern an der Sache vorbei. In der Begründung des KJHG ist als "entsprechende Aufsicht" die Aufsicht über die Unterbringung in "Heimen des Arbeitgebers nach §§ 30, 51 JArbSchG" genannt. Vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 84. (1) Die Tatbestandvoraussetzungen des § 30 JArbSchG sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, so dass die Aufsicht nach § 51 JArbSchG insofern auch nicht zum Tragen kommt. Beim Träger der O. - dem Kläger - handelt es sich schon nicht um den Arbeitgeber der Auszubildenden; denn diese sind bei dem jeweiligen Sozialversicherungsträger beschäftigt. Darüber hinaus haben die Jugendlichen auch nicht ihren Lebensmittelpunkt in der O.. Vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis etwa Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Auflage 2023, § 30 JArbSchG Rn. 1. Auch wenn die Jugendlichen während der Unterrichtsblöcke bis zu sieben Wochen auf dem Campus leben und im Wesentlichen dort ihre Freizeit gestalten, steht einer (zeitweiligen) Verlagerung des Lebensmittelpunkts entgegen, dass sie ihren sonstigen Wohnort (Elternhaus oder eigene Wohnung) während der Lehrgänge für eine Rückkehr vorhalten und die Rückkehr auch von Anfang an beabsichtigt sowie zeitlich absehbar ist. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die Frage an, ob bei einer Unterbringung von Jugendlichen in Heimen des Arbeitgebers die nach §§ 30 und 51 JArbSchG vorgesehene Aufsicht überhaupt als eine den §§ 45 ff. "entsprechende" angesehen werden kann. Vgl. hierzu kritisch Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 40; verneinend Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 45 Rn. 12; bejahend Smessaert/Struck, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 45 Rn. 12. Selbst wenn es insoweit an einer Entsprechung fehlen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Gesetzgeber die maßgebenden Anforderungen, die an eine "entsprechende Aufsicht" zu stellen sind, im oben dargelegten Sinne in der Gesetzesbegründung einleitend konkretisiert hat. In diesem Fall läge der daran anschließenden Nennung der "Aufsicht über die Unterbringung in Heimen des Arbeitgebers nach §§ 30, 51 JArbSchG" lediglich eine - für die Geltung der allgemeinen Anforderungen unschädliche - Fehlvorstellung im normativen Beispielsfall zugrunde. (2) Eine entsprechende gesetzliche Aufsicht i. S. d. Nr. 3 Alt. 1, wie sie ferner etwa für Schulen, für Kinderkurheime und Kinderkrankenhäuser angenommen wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1979 - 5 C 43.78 -, juris Rn. 7 (allerdings noch zur Heimaufsicht nach § 78 JWG); Busse, in: Schlegel/Voelz-ke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 15. März 2024, § 45 Rn. 36, m. w. N., liegt im Falle der O. erkennbar nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der O. nicht um eine Berufsschule im Sinne des § 22 Abs. 4 SchulG NRW, die der Schulaufsicht nach § 86 SchulG NRW unterliegen würde. Vielmehr tritt der theoretische Unterricht an der O. neben die praktische Ausbildung bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern und den Unterricht in der Berufsschule, indem die Auszubildenden von ihrem Praxisbetrieb zum Vollzeitunterricht entsandt werden (vgl. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten). (3) Ferner ist die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht mit der nach den §§ 45 ff. SGB VIII vergleichbar. Die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz ist für die O. als Berufsbildungsstätte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) grundsätzlich einschlägig. Denn der Ausschluss nach § 3 Abs. 1 BBiG greift nur für berufsbildende Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, was bei der O. nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist. Gemäß § 32 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. Selbst wenn man die O. in die Begrifflichkeit der Ausbildungsstätte (vgl. § 27 BBiG) einbeziehen und die dort tätigen Lehrenden als Ausbilder i. S. d. § 28 BBiG qualifizieren wollte, genügt der Ausschluss etwaiger persönlich ungeeigneter Ausbilder nach § 29 BBiG nicht dem umfassenden Schutz, den die §§ 45 ff. SGB VIII bezwecken und bewirken. Zwar heißt es in § 29 Nr. 1 BBiG, dass persönlich insbesondere nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (vgl. § 25 JArbSchG). Allerdings schließt alleine der Umstand, dass keine persönlich ungeeigneten Ausbilder, hier Lehrende, eingebunden werden, Gefährdungen der Jugendlichen aus anderen Gründen sowie durch andere Personen nicht aus. Insbesondere gewährleistet das Berufsbildungsgesetz keine Überwachung des neben den Lehrenden eingesetzten übrigen Personals der O.. Ebenso wenig erfasst die Kontrolle nach § 32 Abs. 1 BBiG Gefahren, die sich aufgrund der spezifischen Unterbringungssituation bei der O. und sonstiger Angebotsinhalte ergeben. Ein solcher Schutz wird auch durch die Aufsicht nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, wonach die zuständige Stelle u. a. die Berufsausbildung überwacht, nicht gewährleistet. Vielmehr ist die Aufsicht insoweit erkennbar auf die Gewährleistung einer geregelten Berufsausbildung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG), also der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, ausgerichtet. Dies - eine ordnungsgemäße Berufsausbildung der gerade zu Beginn einer Ausbildung häufig noch minderjährigen Auszubildenden - dient mittelbar zwar auch dem Schutz der Rechtsgüter der Jugendlichen. Aber auch der hierdurch gewährleistete Minderjährigenschutz umfasst - ebenso wie die Aufsicht nach § 32 BBiG - nur einen begrenzten, auf die konkrete Berufsausbildung bezogenen Bereich bzw. entsprechende, daraus resultierende Gefahrenquellen. Er ist dementsprechend von seiner Zielrichtung her nicht mit dem Schutz der §§ 45 ff. SGB VIII (insbesondere betreffend die Unterbringung und Betreuung jenseits der Ausbildungssituation) gleichzusetzen. Der Hinweis des Klägers, es werde übersehen, dass die O. eine Einrichtung von Hoheitsträgern sei sowie deren Überwachung unterliege und dass die gesetzliche Unfallversicherung gerade im Gefährdungsmanagement außerordentliche Kompetenzen besitze, geht an dem Zweck des Erlaubnisvorbehalts des § 45 SGB VIII vorbei. Die individuelle Erziehungsverantwortung der Personensorgeberechtigten für die jeweils in einer Einrichtung betreuten bzw. untergebrachten Minderjährigen wird im § 45 SGB VIII ergänzt durch eine präventiv ausgerichtete, öffentlich verantwortete Kontrolle dieser Einrichtungen durch die Betriebserlaubnisbehörde. Sie ist wesentlich auf die Strukturqualität der Einrichtung konzentriert und bleibt ihrer Form und Ausgestaltung nach der kooperativen, auf Beratung und Unterstützung angelegten Grundorientierung des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - verpflichtet. Die Möglichkeiten zur aktiven Einflussnahme auf die Einrichtungen sind begrenzt auf die Sicherung eines Mindeststandards, der sich am Zweck der Einrichtung orientiert und das Wohl der betreuten oder untergebrachten Minderjährigen wahrt. Dem Träger bleibt es unbenommen, die Einrichtung mit einem besseren Standard zu betreiben als nach der Betriebserlaubnis vorgesehen. Vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 45 Rn. 3. Sofern in der Kommentarliteratur vertreten wird, Lehrwerkstätten und betriebseigene Ausbildungszentren, in denen Jugendliche Tag und Nacht Unterkunft erhalten, unterlägen der Ausnahmeregelung, da hier der Schwerpunkt eindeutig bei der Berufsausbildung liege, vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 45 Rn. 12, mag dies für das Tatbestandsmerkmal der "außerhalb der Jugendhilfe liegenden Aufgaben" zutreffen; allerdings fehlt es an Ausführungen dazu, woraus sich die entsprechende Aufsicht ergeben soll oder wieso diese entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entbehrlich sein sollte. (4) Die Annahme des Klägers, bei grammatikalischer Auslegung sei ebenfalls (alternativ zu der Frage des Bestehens einer entsprechenden gesetzlichen Aufsicht) zu prüfen, ob "sie im Rahmen des Hotel- und Gaststättenbetriebs der Aufnahme von Jugendlichen diene" (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII) ist ersichtlich verfehlt. Zwar mag der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grammatikalisch missglückt sein, weil sich wegen eines fehlenden Kommas zwischen "besteht" und "oder" die Frage stellen könnte, ob die Formulierung "oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient" noch Teil des "wenn"-Satzes sein soll. Die Frage ist indes offensichtlich zu verneinen. Ungeachtet dessen, dass es dann "oder sie (…)" heißen müsste, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 45 SGB VIII in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, "3. eine Einrichtung betreibt, die a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.", dass mit dem "oder" eine eigenständige Tatbestandsalternative eingeleitet werden soll. Zudem betreibt der Kläger die O. - selbst wenn dort eine "hotelmäßige Unterbringung" der Jugendlichen erfolgen sollte - gerade nicht im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes. Es sind insofern auch keine Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung ersichtlich. Der Gesetzgeber wollte bewusst eine auf Ferienaufenthalte von Kindern und Jugendlichen bezogene Ausnahmeregelung schaffen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG), BT-Drs. 15/3676, S. 38. Die Entscheidung, Kinder und Jugendliche in Ferienzeiten in eine solche Einrichtung zu schicken (z. B. sog. Reiterhöfe), soll danach den Eltern im Rahmen ihrer Erziehungsverantwortung vorbehalten bleiben. Der vorliegende Sachverhalt ist damit schon nicht vergleichbar. Die Entscheidung der Jugendlichen bzw. der Eltern für einen Aufenthalt ihrer minderjährigen Kinder in der O. ist (vorbehaltlich anderweitiger individueller Unterkunftsmöglichkeiten vor Ort) durch die dort notwendigerweise zu absolvierenden Ausbildungsblöcke im Rahmen der Ausbildung zum bzw. zur Sozialversicherungsangestellten (zwingend) vorgegeben. Der von dem Kläger angeführte Vergleich zu einem Hotelbetrieb übergeht diesen engen funktionalen Zusammenhang zwischen den Zwecken der Ausbildung und der Unterkunftsgewährung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Auslegung des Einrichtungsbegriffs in § 45a SGB VIII und der Ausnahmevorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung hat.