Leitsatz: Bevor der Insolvenzverwalter eine Anfechtung nach § 134 Abs.1 InsO vornimmt, muss er versuchen, die ihm von der InsO zur Verfügung gestellten Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um im Prozess die ihm obliegende primäre Darlegungslast zur Unentgeltlichkeit einer Leistung nach § 134 InsO erfüllen zu können. Hierzu gehören die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 97 Abs.1 InsO gegenüber der Gemeinschuldnerin und deren Geschäftsführer sowie ggf. die Einschaltung des Insolvenzgerichts zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 98 InsO (Anschluss an BAG 6 AZR 145/13 vom 18.09.2014). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.04.2014 in Sachen2 Ca 2703/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um eine Rückzahlungsforderung des Klägers aus einer auf der Grundlage des § 134 Abs. 1 InsO erfolgten Insolvenzanfechtung durch den Kläger. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 16.04.2014 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.04.2014 wurde dem Kläger am 21.05.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 18.06.2014 Berufung eingelegt und diese am 17.07.2014 begründet. Der Kläger und Berufungskläger meint, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Siegburg sei er seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer unentgeltlichen Leistung ausreichend nachgekommen. Danach handele es sich bei dem zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag um ein nach § 117 Abs. 2 BGB nichtiges Scheingeschäft. Der Beklagte habe auf der Grundlage dieses zum Schein abgeschlossenen Arbeitsvertrages keinerlei Arbeitsleistungen erbringen sollen und erbracht und die monatlichen „ Vergütungen “ somit unentgeltlich geschenkt bekommen. Seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich tatsächlich geleisteter Arbeiten sei der Beklagte nicht nachgekommen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des am 16.04.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg, 2 Ca 2703/13, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.769,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit zutreffend beurteilt. Der Kläger behaupte ins Blaue hinein, dass er, der Beklagte, eine Gegenleistung für die ihm im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich zugeflossenen Mittel nicht erbracht habe. Der Beklagte nimmt zu Art und Inhalt der von ihm erbrachten Tätigkeiten Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 27.02.2014 und vom 22.11.2013. Auf das weitere Vorbringen der Parteien in der Berufungsbegründung, der Berufungserwiderung und dem weiteren Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2014 wird der Vollständigkeit halber ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.04.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Siegburg hat bei seiner Entscheidung die einschlägig zutreffenden Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt und diese nach Maßgabe der aus dem Vorbringen der Parteien zu entnehmenden Umstände des Einzelfalls sachgerecht angewendet. 1. Der Streit der Parteien konzentriert sich auf die Frage, ob der Beklagte die ihm unter dem 28.04., 28.05. und 02.07.2010 als Vergütung aus dem Arbeitsvertrag vom 30.03.2010 deklarierten Zahlungen der Gemeinschuldnerin in Wirklichkeit unentgeltlich, nämlich schenkweise, erhalten hat, oder ob er hierfür nach Maßgabe seiner Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin tatsächlich Arbeitsleistungen erbringen sollte und erbracht hat. a. Der Kläger verweist darauf, dass die Gemeinschuldnerin im Zusammenwirken mit ihrer Schwesterfirma T GmbH in größerem Stile ein Geschäftsmodell praktiziert habe, wonach Personen eingeworben worden seien, die der T GmbH Darlehensbeträge zur Verfügung gestellt hätten, um damit Devisenspekulationen durchführen zu können. Im Gegenzug sollten den Darlehensgebern monatliche Geldleistungen zufließen, deren Höhe von der Höhe des hingegebenen Darlehens abhängig gewesen sei und die als Arbeitsvergütung aus zum Schein abgeschlossenen Arbeitsverträgen getarnt worden seien. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das Zeugnis eines Herrn B , dass auch mit dem Beklagten lediglich ein solcher Scheinarbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. b. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz gehen über eine Wiederholung seines Vorbringens aus der ersten Instanz nicht hinaus. Sie müssen daher das rechtliche Schicksal der zutreffenden Beurteilung durch das Arbeitsgericht Siegburg teilen. 2. Das Arbeitsgericht Siegburg ist zu Recht davon ausgegangen, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, die Unentgeltlichkeit der streitgegenständlichen Zahlungen primär darzulegen. a. Insoweit kann auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2014, 6 AZR 145/13, verwiesen werden, dass zur Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in vergleichbaren Fällen unter anderem von folgenden Grundsätzen ausgeht: „ 1. Wird ein Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen und zahlt der Schuldner als Arbeitgeber ohne den Erhalt von Arbeitsleistung Lohn, so handelt es sich hierbei um eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO. 2. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Vertrags die Beweislast. Dem entspricht, dass dem Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung i. S. d. § 134 InsO trifft. 3. Hat der Insolvenzverwalter alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann er seiner primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil er außerhalb des erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Anfechtungsgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Anfechtungsgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden. 4. Zur Ausschöpfung der Möglichkeiten des Insolvenzverwalters gehört die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 97 Abs. 1 InsO gegenüber dem Schuldner sowie ggf. die Einschaltung des Insolvenzgerichts zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 98 InsO. Zudem hat der Insolvenzverwalter die Geschäftsbücher des Schuldners auszuwerten.“ (zitiert nach BB 2015, 442.) b. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist der Kläger als Insolvenzverwalter vorliegend schon seiner primären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. aa. Zwar kann auf Grund einer Vielzahl bundesweit anhängiger oder anhängig gewesener Verfahren mit ähnlicher Problematik zu Gunsten des Insolvenzverwalters unterstellt werden, dass von der Gemeinschuldnerin im Zusammenwirken mit ihrer Schwesterfirma T GmbH ein Geschäftsmodell praktiziert wurde, bei dem Darlehensgeber eingeworben wurden und diese im Zusammenhang mit der Hingabe des Darlehens mit Arbeitsverträgen ausgestattet wurden, bei denen es sich in einer mehr oder weniger großen Anzahl von Fällen um Scheinarbeitsverträge gehandelt haben könnte. bb. Andererseits behauptet der Kläger aber selbst nicht, dass die Gemeinschuldnerin ausschließlich Scheinarbeitsverträge abgeschlossen hat und selber über keinerlei eigene ‚echte‘ Arbeitnehmer verfügte. Es reicht somit nicht aus, allgemein darauf hinzuweisen, dass bei der Gemeinschuldnerin ein Geschäftsmodell existierte, bei dem auch Scheinarbeitsverträge abgeschlossen wurden, sondern vom Kläger wäre für den vorliegenden Fall entscheidend darzulegen gewesen, dass gerade auch der Beklagte zu dem Personenkreis mit Scheinarbeitsverträgen gehörte. cc. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass er als Insolvenzverwalter außerhalb des erheblichen Geschehensablaufs bei der Gemeinschuldnerin stand und somit im Zweifel aus eigener Anschauung keine konkrete Kenntnis über die im vorliegenden Fall erheblichen Geschäftsvorgänge haben konnte. Bevor der Insolvenzverwalter jedoch eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO ins Auge fasst und vornimmt, muss er versuchen, die ihm von der Insolvenzordnung zur Verfügung gestellten Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um im Prozess die ihm obliegende primäre Darlegungslast zur Unentgeltlichkeit einer Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO ausschöpfen zu können. Hierzu gehören insbesondere die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 97 Abs. 1 InsO gegenüber der Gemeinschuldnerin und deren Geschäftsführer, sowie gegebenenfalls die Einschaltung des Insolvenzgerichts zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 98 InsO (BAG vom 18.09.2014, 6 AZR 145/13, jetzt veröffentlicht in BB 2015, 442 ff.). dd. Von diesen Möglichkeiten hat der Kläger im vorliegenden Fall jedoch unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er die Geschäftsbücher der Gemeinschuldnerin daraufhin auszuwerten versucht hat, ob (auch) der hiesige Beklagte im Gegenzug zur Hingabe des Darlehens mit einem hinsichtlich der Leistungspflichten nicht ernst gemeinten, bloßen Scheinarbeitsvertrag ausgestattet wurde, auf dessen Grundlage Arbeitsleistungen von ihm nicht ernsthaft erwartet wurden (zur Auswertung der Geschäftsbücher: BAG a.a.O.). ee. Das Arbeitsgericht hat somit zu Recht darauf abgestellt, dass die vorliegende Klage keinen Erfolg haben konnte, da der Kläger schon seiner primären Darlegungslast für die tatsächlichen Umstände, die der Insolvenzanfechtung zugrunde lagen, nicht ausreichend gerecht geworden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger sich für seine abstrakte Behauptung, der Beklagte und die Gemeinschuldnerin hätten einen Scheinarbeitsvertrag abgeschlossen, auf das Zeugnis eines Herrn B beruft. Der Kläger hat in keiner Weise verdeutlicht, dass und warum der Zeuge B Angaben zum konkreten Fall des Beklagten sollte machen können. Ebenso wenig hat der Kläger die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses mit dem Beklagten dargelegt und verdeutlicht, dass und inwieweit hierin der Zeuge B involviert gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Protokoll einer polizeilichen Vernehmung des Zeugen Boldt enthält nur Angaben allgemeiner Art und verhält sich nicht über den Fall des hiesigen Beklagten. c. Hinzu kommt, dass der Beklagte ungeachtet des Umstands, dass der Kläger schon seiner primären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist, seinerseits sehr wohl entsprechend den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast substantiierte Angaben zu der von ihm behaupteten Arbeitsleistung gemacht hat. aa. Der Beklagte hat hierzu erstinstanzlich folgendes ausgeführt: „Zwischen dem Bibelseminar B und der Insolvenzschuldnerin gab es eine Absprache, wonach der Beklagte den Hausmeister auf dem Gelände des Bibelseminars in B unterstützen sollte. In der Zeit vom 01.04. bis zum 15.09.2010 arbeitete daher der Beklagte von montags bis freitags jeweils von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr als Hilfskraft des Hausmeisters. Er erledigte Gartenarbeiten, baute ein neues Gebäude auf dem Gelände und wartete den Fuhrpark.“ (Schriftsatz vom 22.11.2013, Bl. 42 d. A.) „ … wird der bisherige diesseitige Vortrag wie folgt ergänzt: Der Beklagte erledigte während seiner Beschäftigungszeit bei der Insolvenzschuldnerin folgende Tätigkeiten: Er war täglich mit der Pflege der Außenanlage beschäftigt. Es handelt sich um ein sehr weitläufiges Gelände, so dass diese Arbeit einen großen Teil der täglichen Arbeitszeit einnahm. Hierzu gehörten insbesondere das Rasenmähen, das Beschneiden von Hecken und Büschen und das Unkraut jäten. Das Bibelseminar B verfügt über einige Fahrzeuge. Der Beklagte hatte diese zu reinigen und ggf. auch Reifenwechsel vorzunehmen. Wie bereits in dem Schriftsatz vom 22.11.2013 erwähnt, wurde auf dem Gelände des Bibelseminars ein Neubau errichtet. Der Beklagte erledigte in diesem Gebäude den Innenausbau. Er tapezierte, verlegte Bodenbeläge und Fliesen, montierte Armaturen und führte Anstreich- und Lackierarbeiten durch. In den vorhandenen Gebäuden reinigte er die Fußböden und Toiletten. Er war täglich, wie ebenfalls bereits mitgeteilt, von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr beschäftigt. Beweis für alles Vorstehende: 1. Zeugnis des Herrn Be , zu laden über das Bibelseminar B , E tal 2-4, Bo ; 2. Zeugnis des Schulleiters D , ebendort; 3. Zeugnis des Studienleiters S , ebendort, 4. Zeugnis des Dekans Prof. Dr. J , ebendort.“ (Schriftsatz vom 27.02.2014 Bl. 91 f. d. A.). bb. Mit diesen konkreten Behauptungen des Beklagten zu den von ihm auf der Grundlage des Arbeitsvertrages mit der Gemeinschuldnerin vom 30.03.2010 erbrachten Arbeitsleistungen hat sich der Kläger in keiner Weise auseinander gesetzt. d. Die vorstehenden Behauptungen des Beklagten zu den von ihm verrichteten Arbeitsleistungen unterscheiden den vorliegenden Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, welcher dem vom Kläger herangezogenen Rechtsstreit beim Amtsgericht Fulda (34 C 7/14 (d)) zugrunde gelegen hat. Ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Amtsgerichts Fulda sollte die arbeitsvertragliche Leistung der dortigen Beklagten nämlich darin bestanden haben, „ anderen Gemeindemitgliedern von der Geschäftsidee zu erzählen und für ein Gelingen des Firmenaufbaus zu beten “. e. Dahinstehen kann schließlich auch, ob entsprechend der Ansicht des Amtsgerichts Worms in dem vom Beklagten herangezogenen Urteil vom 05.03.2014 (1 C 2/14) eine Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO selbst dann zu verneinen wäre, wenn das vom Beklagten mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossene Arbeitsverhältnis sich als bloßes Scheinarbeitsverhältnis herausgestellt haben würde, welches nicht wirklich auf die Erbringung von Arbeitsleistungen gerichtet gewesen wäre. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorliegende Entscheidung legt die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde und beruht im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist somit nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.