Urteil
3 S 1958/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0630.3S1958.23.00
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Leitsätze
1. Ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO (innerhalb des Widerspruchsverfahrens) oder eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 i.V.m. § 50 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) (außerhalb des Widerspruchsverfahrens) getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Ein eindeutiger Rücknahmebescheid kann daher auch dann nicht bzw. nicht zugleich als Abhilfebescheid angesehen werden, wenn die Behörde sich sachwidrig – z.B. zur Vermeidung einer Kostenentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers – für das Verfahren der Rücknahme entscheidet (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.01.1981 - 5 S 1519/80 -, UA S. 7 f.; entgegen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 42).(Rn.56)
2. Bei einer Rücknahmeentscheidung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens handelt es sich auch dann nicht um einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn hiermit einem zulässigen und begründeten Widerspruch abgeholfen wird. In einem solchen Fall ist grundsätzlich ein (weiteres) Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen, da § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch keine entsprechende Anwendung findet.(Rn.54)
3. Zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens bei Anweisung der Ausgangsbehörde durch die Widerspruchsbehörde.(Rn.41)
4. Die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 5 LBO (juris: BauO BW 2010) gelten nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für dieser gleichstehende bauliche Änderungen, durch die sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. Auch eine Nutzungsänderung kann ausnahmsweise dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren.(Rn.69)
5. § 5 Abs. 5 Satz 1 LBO (juris: BauO BW 2010) regelt lediglich die Bemessung der Abstandsflächen abstandsflächenpflichtiger Gebäude, nicht aber die Privilegierung bereits grenzständig errichteter Gebäude (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, juris Rn. 22).(Rn.71)
6. Ein atypischer Zuschnitt des Baugrundstücks kann die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LBO (juris: BauO BW 2010) nur dann rechtfertigen, wenn die Bebaubarkeit des betroffenen Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre.(Rn.78)
7. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) ermöglicht die Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum unabhängig davon, zu welchem Zweck die für ein „Wohnungsbauvorhaben im Bestand“ vorgesehene Baumasse zuvor genutzt wurde.(Rn.89)
8. Das Fristenerfordernis des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) steht einer gleichzeitigen Nutzungsänderung und baulichen Änderung von Bestandsgebäuden nicht entgegen, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für deren Errichtung mindestens fünf Jahre zurückliegt.(Rn.88)
9. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) privilegiert – neben der Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum durch Änderungen des Daches – auch die Schaffung vom (zusätzlichem) Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung des Gebäudes im Übrigen. Aus dem in der bis einschließlich 27. Juni 2025 gültigen Normfassung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) enthaltenen Erfordernis der Schaffung „zusätzlichen“ Wohnraums folgt(e) nicht, dass der neu geschaffene Wohnraum zu bestehendem Wohnraum in demselben Gebäude hinzutreten muss.(Rn.88)
10. Eine Abweichung von § 5 LBO (juris: ) ist nur dann mit öffentlichen Belangen gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) vereinbar, wenn die von § 5 LBO (juris: BauO BW 2010) vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird oder die mit der Unterschreitung verbundenen Nachteile für den Nachbarn aus anderen Gründen als noch hinnehmbar angesehen werden kann (Anschluss an Senatsbeschl. v. 03.03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 22).(Rn.95)
11. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Abstandsflächentiefe des § 5 LBO (juris: BauO BW 2010) ist mit den öffentlichen Belangen umso eher gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) vereinbar, als diese gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnissen auf den betroffenen Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt. Sie scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn sie ungesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unmittelbar herbeiführt. Demgegenüber ist eine Hinnehmbarkeit der mit der Unterschreitung für den Nachbarn verbundenen Nachteile nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls indiziert, wenn es an einer spürbaren Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse fehlt. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen ist daher regelmäßig mit öffentlichen Belangen vereinbar, wenn eine mehr als unwesentliche Verschlechterung der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks nicht zu besorgen ist.(Rn.103)
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2023 - 7 K 2297/22 - abgewiesen, soweit dieses die Ziffern 1 – 3 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022 aufgehoben hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO (innerhalb des Widerspruchsverfahrens) oder eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 i.V.m. § 50 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) (außerhalb des Widerspruchsverfahrens) getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Ein eindeutiger Rücknahmebescheid kann daher auch dann nicht bzw. nicht zugleich als Abhilfebescheid angesehen werden, wenn die Behörde sich sachwidrig – z.B. zur Vermeidung einer Kostenentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers – für das Verfahren der Rücknahme entscheidet (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.01.1981 - 5 S 1519/80 -, UA S. 7 f.; entgegen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 42).(Rn.56) 2. Bei einer Rücknahmeentscheidung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens handelt es sich auch dann nicht um einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn hiermit einem zulässigen und begründeten Widerspruch abgeholfen wird. In einem solchen Fall ist grundsätzlich ein (weiteres) Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen, da § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch keine entsprechende Anwendung findet.(Rn.54) 3. Zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens bei Anweisung der Ausgangsbehörde durch die Widerspruchsbehörde.(Rn.41) 4. Die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 5 LBO (juris: BauO BW 2010) gelten nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für dieser gleichstehende bauliche Änderungen, durch die sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. Auch eine Nutzungsänderung kann ausnahmsweise dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren.(Rn.69) 5. § 5 Abs. 5 Satz 1 LBO (juris: BauO BW 2010) regelt lediglich die Bemessung der Abstandsflächen abstandsflächenpflichtiger Gebäude, nicht aber die Privilegierung bereits grenzständig errichteter Gebäude (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, juris Rn. 22).(Rn.71) 6. Ein atypischer Zuschnitt des Baugrundstücks kann die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LBO (juris: BauO BW 2010) nur dann rechtfertigen, wenn die Bebaubarkeit des betroffenen Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre.(Rn.78) 7. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) ermöglicht die Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum unabhängig davon, zu welchem Zweck die für ein „Wohnungsbauvorhaben im Bestand“ vorgesehene Baumasse zuvor genutzt wurde.(Rn.89) 8. Das Fristenerfordernis des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) steht einer gleichzeitigen Nutzungsänderung und baulichen Änderung von Bestandsgebäuden nicht entgegen, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für deren Errichtung mindestens fünf Jahre zurückliegt.(Rn.88) 9. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) privilegiert – neben der Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum durch Änderungen des Daches – auch die Schaffung vom (zusätzlichem) Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung des Gebäudes im Übrigen. Aus dem in der bis einschließlich 27. Juni 2025 gültigen Normfassung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) enthaltenen Erfordernis der Schaffung „zusätzlichen“ Wohnraums folgt(e) nicht, dass der neu geschaffene Wohnraum zu bestehendem Wohnraum in demselben Gebäude hinzutreten muss.(Rn.88) 10. Eine Abweichung von § 5 LBO (juris: ) ist nur dann mit öffentlichen Belangen gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) vereinbar, wenn die von § 5 LBO (juris: BauO BW 2010) vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird oder die mit der Unterschreitung verbundenen Nachteile für den Nachbarn aus anderen Gründen als noch hinnehmbar angesehen werden kann (Anschluss an Senatsbeschl. v. 03.03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 22).(Rn.95) 11. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Abstandsflächentiefe des § 5 LBO (juris: BauO BW 2010) ist mit den öffentlichen Belangen umso eher gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) vereinbar, als diese gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnissen auf den betroffenen Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt. Sie scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn sie ungesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unmittelbar herbeiführt. Demgegenüber ist eine Hinnehmbarkeit der mit der Unterschreitung für den Nachbarn verbundenen Nachteile nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls indiziert, wenn es an einer spürbaren Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse fehlt. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen ist daher regelmäßig mit öffentlichen Belangen vereinbar, wenn eine mehr als unwesentliche Verschlechterung der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks nicht zu besorgen ist.(Rn.103) Auf die Berufung des Beigeladenen wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2023 - 7 K 2297/22 - abgewiesen, soweit dieses die Ziffern 1 – 3 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022 aufgehoben hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat mit Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2023 (3 S 1155/23) statthaft und auch im Übrigen zulässig, da dieser durch die Aufhebung der ihn begünstigenden Ziffern 1 – 3 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022 beschwert ist (vgl. zum Erfordernis einer materiellen Beschwer des Beigeladenen BVerwG, Beschl. v. 24.08.2016 - 9 B 54.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.), der Beschluss über die Zulassung der Berufung seiner Bevollmächtigten am 28. Dezember 2023 zugestellt wurde und die somit fristgerecht eingegangene Berufungsbegründung vom 10. Januar 2024 den Anforderungen des § 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Die erforderliche materielle Beschwer ist im Hinblick auf die gerichtliche Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022, mit der diese die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 wegen Verletzung auch zugunsten des Beigeladenen nachbarschützender Vorschriften aufgehoben hat, und die (auch) zur Durchsetzung der Aufhebungsentscheidung getroffenen Begleitverfügungen in Ziffer 2 (Rückgabeverpflichtung) und Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 31. Mai 2022 gegeben (vgl. unten C. I. – IV.). Im Hinblick auf die als Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022 festgesetzte Verwaltungsgebühr hat der Beigeladene im Rahmen der Antragstellung klargestellt, dass seine Berufung sich hierauf nicht erstreckt. II. Die mithin insgesamt zulässige Berufung ist auch begründet, da die von der Klägerin angegriffenen Ziffern 1 – 3 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022 diese nicht in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das Verwaltungsgericht diese zu Unrecht aufgehoben hat (unten C. II. – IV.). Dies verletzt den Beigeladenen auch – wie für den Erfolg einer Berufung nur des Beigeladenen erforderlich (unten C. I.) – in eigenen Rechten. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2023 (7 K 2297/22) ist daher insoweit aufzuheben und die Klage der Klägerin abzuweisen, soweit sie gegen Ziffer 1 – 3 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022 gerichtet war. B. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid vom 31. Mai 2022 im Ergebnis zu Recht als zulässig angesehen. I. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2022 steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die hiermit ausgesprochene "Rücknahme der Baugenehmigung" vom 28. Juni 2018 am 8. Juli 2022 unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat. Zwar liegt entgegen der Auffassung der Beklagten (und des diese anweisenden Regierungspräsidiums) kein Fall des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, in dem die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens schon kraft Gesetzes ausscheidet (vgl. sogleich unten B. I. 1.); auch die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben (unten B. I. 2.). Die Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts im Rahmen eines Vorverfahrens war vorliegend jedoch aus anderen Gründen entbehrlich (unten B. I. 3.). 1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es einer solchen Nachprüfung dann nicht – d.h. ist die Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens weder notwendig noch zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2014 - 1 C 2.14 -, BVerwGE 150, 190 ) –, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt oder der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. a) Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO, nach der es in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung und nach dem Denkmalschutzgesetz keines Vorverfahrens bedarf, war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar in Kraft getreten (vgl. Art. 7 Satz 2 des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18. März 2025 [GBl. Nr. 25]: Inkrafttreten drei Monate nach seiner Verkündung). Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 AGVwGO ist ein Vorverfahren jedoch auch nach diesem Zeitpunkt durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier – vor dem 1. Juni 2025 bekannt gegeben wurde. Insbesondere liegt auch kein Fall des § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO vor, da das Regierungspräsidium den Bescheid vom 31. Mai 2022 nicht selbst erlassen, sondern die untere Baurechtsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 LBO) – ungeachtet ihrer durch § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO begründeten eigenen Widerspruchszuständigkeit als höhere Baurechtsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 LBO) – zu dessen Erlass angewiesen hat. Auch § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist nicht einschlägig. b) Das Erfordernis der Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens entfällt auch nicht nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Zwar enthält der angegriffene Bescheid vom 31. Mai 2022 für die Klägerin erstmalig eine Beschwer, da die hiermit ausgesprochene Rücknahmeentscheidung der ihr erteilten Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 die Wirksamkeit entzieht (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich indes nicht um einen Abhilfe- und Widerspruchsbescheid im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2Nr. 2 VwGO, sondern um eine Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 Abs. i.V.m. § 50 LVwVfG (vgl. hierzu ausführlich unten C. II. 1.). c) Im Fall einer solchen Rücknahme oder eines Widerrufs, die lediglich "während" – d.h. anlässlich – eines Widerspruchsverfahrens erfolgt (vgl. § 50 LVwVfG), ist grundsätzlich ein weiteres Widerspruchsverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 2 C 56.07 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 31; VGH Bad-Württ. Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 41; Geis, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 152). Nichts anderes ergibt sich aus der seitens der Beklagten im Verwaltungsverfahren zitierten Literaturfundstelle, da diese für den Fall einer Rücknahme während eines laufenden Widerspruchsverfahrens ebenso von der Statthaftigkeit eines Widerspruchsverfahren ausgeht (vgl. Weber, KommJur 2006, 175 [181 mit Fn. 89]). Insbesondere liegt auch kein Fall vor, in dem Rücknahme und Abhilfeentscheidung in einer Entscheidung zusammentreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 2 C 56.07 -, juris Rn. 11 zur Rücknahme eines stattgebenden Widerspruchsbescheids unter Ersetzung durch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid), zumal die Abhilfeentscheidung vom 31. Mai 2022 der Klägerin nicht bekanntgegeben wurde und nach der Vorstellung der Beklagten lediglich der Abwicklung des durch die Rücknahme auf andere Weise erledigten Widerspruchsverfahrens dienten. Auch für eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auf Fälle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts anlässlich eines anhängigen Drittwiderspruchsverfahrens besteht kein Anlass, da Rücknahme- und Abhilfeverfahren verfahrensrechtlich selbstständig nebeneinanderstehen und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Beteiligten verbunden sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 ). Dies gilt um so mehr, als die Zulässigkeit und Gebotenheit eines Rechtsbehelfs schon im Interesse des Grundsatzes der Verfahrensklarheit (vgl. zu diesem BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 ) nicht davon abhängen kann, ob die Behörde statt der Rücknahme im konkreten Einzelfall auch eine Abhilfeentscheidung hätte erlassen können. Denn auch wenn dies im vorliegenden Fall auf der Hand liegt, kann dies im Einzelfall schwer zu beurteilen oder jedenfalls streitig sein. Die Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens war daher nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen. 2. Die Klage ist vorliegend auch nicht nach Maßgabe des § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO ohne vorherige Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens zulässig, da die Klägerin weder bei der Beklagten (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch bei der zuständigen Widerspruchsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO) Widerspruch eingelegt hat. Insbesondere sind weder die am 8. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klageschrift der Klägerin noch die im Nachgang eingegangenen Schriftsätze einer Auslegung als Widerspruch zugänglich, auch wenn diese der Beklagten sodann durch das Gericht zugestellt bzw. formlos bekanntgegeben wurden (vgl. OVG Brem., Beschl. v. 07.09.2023 - 2 B 158/23 -, juris Rn. 13). Dies gilt um so mehr, als die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 2022 ausdrücklich geltend gemacht hat, dass die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO bzw. in sonstiger Weise entbehrlich sei. Die Beklagte hatte daher keinen Anlass dafür, die Erklärungen der Klägerin als Anträge auf Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens zu verstehen. Bis zum Ablauf der (aufgrund der fehlerhaft nachgeschobenen Rechtsbehelfsbelehrung verlängerten; vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) Widerspruchsfrist im Juni 2023 war bei der Beklagten auch im Übrigen kein Widerspruch der Klägerin eingegangen. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Vorverfahren über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise aber auch dann "entbehrlich", wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen wurde oder dessen Zweck ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 - 8 C 32.20 -, BVerwGE 173, 18 ; Urt. v. 22.03.2018 - 7 C 21.16 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 17.11.2016 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 12; Urt. v. 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, BVerwGE 138, 1 ). Anders als in den in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich geregelten Fallgruppen ist die Durchführung eines Vorverfahrens in derartigen Fällen zwar statthaft, aber keine Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Ausgehend hiervon führt die Klageerhebung ohne vorherige Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens hier nicht zur Unzulässigkeit der Klage. a) Die Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens ist allerdings nicht schon deswegen entbehrlich, weil die Beklagte die Klägerin – in Abänderung ihrer ursprünglich zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung in Anknüpfung an einen Hinweis des Regierungspräsidiums vom 10. Juni 2022, das von der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausging – entsprechend belehrt hat. Denn die Rechtsfolgen einer unrichtigen oder gänzlich unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung sind in § 58 Abs. 2 VwGO abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, BVerwGE 138, 1 ; BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, BVerwGE 95, 321 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, juris, Rn. 24; OVG Brem., Beschl. v. 07.09.2023 - 2 B 158/23 -, juris Rn. 13; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 68 Rn. 35; a.A. OVG NRW, Urt. v. 07.04.2022 - 15 A 1883/16 -, juris Rn. 83). b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll die Durchführung eines Vorverfahrens aber u.a. dann entbehrlich sein, wenn sich die für den Erlass eines Widerspruchsbescheides zuständige Behörde auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 - 8 C 32.20 -, BVerwGE 173, 18, juris Rn. 12). Vergleichbares soll dann gelten, wenn der für die Klägerin negative Ausgang des Widerspruchverfahrens aus anderen Gründen bereits feststeht, so dass dessen Durchführung nur zu weiteren Verzögerungen zu ihren Lasten führen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2016 - 6 A 1/15 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217 ). Anknüpfend hieran hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens auch dann angenommen, wenn die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme von der zuständigen Widerspruchsbehörde bereits anlässlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde geprüft wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, juris Rn. 20) oder – wie hier – die Behörde durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ihrer Entscheidung verbindlich angewiesen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1988 - 1 C 3.85 -, juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, BVerwGE 138, 1 zu verbindlichen Weisungen des Ministeriums an die gemeinsame Ausgangs- und Widerspruchsbehörde). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Ausgehend hiervon war ein Vorverfahren vorliegend entbehrlich, weil das Regierungspräsidium sich ausführlich – u.a. im Rahmen eines behördlichen Augenscheins – mit der Sachlage befasst, die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2022 zur Aufhebung der Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 angewiesen und die ihr ausdrücklich zur Kenntnis gegebenen Abhilfe- und Rücknahmebescheide der Beklagten vom 31. Mai 2022 mit eMail vom 10. Juni 2022 nur im Hinblick auf die vermeintlich unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beanstandet hat. Daher durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der für sie negative Ausgang des Widerspruchverfahrens bereits feststeht, so dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 31 zu einer "Bitte" des Regierungspräsidiums um Rücknahme des Bescheids nach Durchführung eines Augenscheins durch das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde). II. Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Klage keinen Bedenken. C. Die mithin zulässige Klage der Klägerin hat jedoch deswegen keinen Erfolg, weil die Ziffern 1 – 3 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022 die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. der Klägerin im Hinblick auf Mängel der Begründung des angegriffenen Verwaltungsakts kein Aufhebungsanspruch zusteht (§ 46 LVwVfG) (vgl. unten II. – IV.). Die Berufung hat daher Erfolg, da das insoweit stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts den Beigeladenen zugleich in eigenen Rechten verletzt (vgl. zur Maßstabsbildung sogleich I.). I. Die vorliegende Berufung (nur) des Beigeladenen ist nicht schon dann begründet, wenn das angegriffene Urteil objektiv rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn es den Beigeladenen zugleich in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 39.86 -, juris Rn. 15; Urt. v. 23.08.1974 - IV C 29.73 -, juris Rn. 27 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 33; vgl. auch Senatsurt. v. 28.07.1997 - 3 S 2556/96 -, juris Rn. 29 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.05.2012 - 8 S 217/11 -, juris Rn. 17). Die Anknüpfung an die subjektive Rechtstellung entspricht einem das Verwaltungsprozessrecht tragenden, in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten und auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 39.86 -, juris Rn. 15, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 33, VGH Bad.-Württ. v. 08.06.2017 - 5 S 2030/16 -, juris Rn. 27). Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die (zulässige) Berufung des Beigeladenen Erfolg, da der Klägerin im Hinblick auf die Ziffern 1 – 3 des angegriffenen Bescheids vom 31. Mai 2022 kein Aufhebungsanspruch zusteht und deren gerichtliche Aufhebung den Beigeladenen zugleich in eigenen Rechten verletzt (vgl. sogleich II. – IV.). II. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine zulässige Anfechtungsklage nur dann Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt. Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, allerdings auch nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht die mit Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022 ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 zu Unrecht aufgehoben. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids vom 31. Mai 2022 nicht um eine Abhilfeentscheidung der Beklagten im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe des § 72 VwGO, sondern um eine Rücknahmeentscheidung während des Widerspruchsverfahrens im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 50 LVwVfG (sogleich C. II. 1.). Diese ist rechtmäßig, weil die der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 rechtswidrig ist (unten C. II. 2.) und die Beklagte das ihr durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt hat bzw. der Klägerin insoweit jedenfalls kein Aufhebungsanspruch zusteht (unten C. II. 4.). Die in § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 – 4 LVwVfG normierten weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gelten nicht, soweit hierdurch dem Widerspruch des Beigeladenen abgeholfen wird (unten C. II. 3.). 1. a) Bei Anwendung allgemeiner Auslegungsgrundsätze handelt es sich bei der an die Klägerin adressierten Entscheidung vom 31. Mai 2022 nicht um einen das anhängige Widerspruchsverfahren abschießenden Abhilfebescheid im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, sondern um eine auf § 48 Abs. 1 i.V.m. § 50 LVwVfG gestützte Rücknahmeentscheidung während des Widerspruchsverfahrens Vorverfahrens [sogleich aa)]. Dieses eindeutige Auslegungsergebnis bedarf auch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Grundsatzes der fairen Verfahrensgestaltung keiner Korrektur [unten bb)]. aa) Will die (Ausgangs-)Behörde, deren Maßnahme mit einem Widerspruch angegriffen worden ist, den angefochtenen Verwaltungsakt aus der Welt schaffen, hat sie vor Erlass eines Widerspruchsbescheids durch die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die Wahl, ob sie dem Widerspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 72 VwGO abhilft oder ob sie den Verwaltungsakt in einem eigenständigen Verfahren außerhalb des Widerspruchsverfahrens gemäß § 48 VwVfG zurücknimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 , v. 26.03.2003 - 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84, , v. 28.04.2009 - 2 A 8.08 -, juris Rn. 16; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 72 Rn. 11; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 36 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Diese Wahl hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei darf sie beispielsweise berücksichtigen, ob sie den Widerspruch für von Anfang an begründet hält oder ob sie ihm aus anderen, etwa nachträglich entstandenen Gründen, entsprechen will. Bei einer Rücknahme nach § 48 VwVfG ist die Behörde überdies weder an die Zulässigkeit noch an die Begründetheit des eingelegten Widerspruchs gebunden; insbesondere kann sie diesen Weg noch nach Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides wählen. Anders als bei der Abhilfe verfügt sie hier über ein Ermessen, in welchem Umfang sie den Verwaltungsakt zurücknimmt (BVerwG, Urt. v. 28.04.2009 - 2 A 8.08 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 36). Ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung innerhalb oder eine Rücknahmeentscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Grundsätzlich hat die Behörde deutlich zu machen, was sie gewollt hat. Bei nicht auszuräumenden Unklarheiten ist von einer Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2009 - 2 A 8.08 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 37). Ausgehend hiervon musste die Klägerin die an sie (bzw. ihre frühere Bevollmächtigte) adressierte Entscheidung vom 31. Mai 2022 als Entscheidung über die Rücknahme der sie begünstigenden Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG verstehen. Denn die Beklagte hat die Entscheidung ausdrücklich mit "Rücknahme der Baugenehmigung" überschrieben, mit Ziffer 1 der Entscheidung die Rücknahme der Genehmigung ausdrücklich "rückwirkend zum Zeitpunkt deren Bekanntgabe" ausgesprochen und als Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Entscheidung § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und § 52 LVwVfG angeführt. Auch in der Begründung der angegriffenen Entscheidung hat sie die Entscheidung wiederholt als "Rücknahmeentscheidung" bzw. "Rücknahme" bezeichnet, als Ermächtigungsgrundlage § 48 Abs. 1 – 4 LVwVfG angeführt, das durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen ausgeübt und – wenngleich wegen § 50 LVwVfG im Ergebnis zu Unrecht – auf die Entschädigungsregelung des § 48 Abs. 3 LVwVfG verwiesen. Auch die mit Ziffer 4 der angegriffenen Entscheidung erfolgte Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 160 €, die der Mindestgebühr für bauordnungsbehördliche Maßnahmen nach Nr. 3.12 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten entspricht, und die dem Bescheid (ursprünglich) beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die – folgerichtig [vgl. oben B. I. 1. c)] – auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs verweist, lassen in der erforderlichen Gesamtschau der für die Adressatin erkennbaren Umstände erkennen, dass die Beklagte sich gegen den Erlass einer Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe des § 72 VwGO und für eine Rücknahme "während des Vorverfahrens" nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 LVwVfG entschieden hatte, die § 50 LVwVfG ausdrücklich zulässt. Diese Auslegung wird nicht durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass der Widerspruch des Beigeladenen offensichtlich zulässig war und die Beklagte im Rahmen der Prüfung der materiellen Rücknahmevoraussetzungen ausschließlich Verstöße gegen baurechtliche Normen anführt, die jedenfalls auch drittschützende Wirkung zugunsten des Beigeladenen entfalten. Denn die Beklagte führt insoweit jeweils Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen an, die im Rahmen der zitierten Vorschriften jeweils auch als öffentliche Belange zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 56 Abs. 2 LBO), ohne hierbei auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs des Beigeladenen abzustellen oder diesem (ausdrücklich) abhelfen zu wollen. Zwar enthält der angegriffene Bescheid auch keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen dazu, warum die Beklagte sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO entschieden hat; ein hierin ggf. zu sehender Begründungsmangel (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG) lässt die Auslegung der angegriffenen Entscheidung jedoch – jedenfalls bei im Übrigen eindeutig erkennbarer Willensrichtung der Beklagten – unberührt und betrifft lediglich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung [vgl. unten C. II. 4. a)] bzw. mögliche Ansprüche des Widerspruchsführers auf Kostenerstattung nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG [vgl. hierzu sogleich C. II. 1. b) bb)]. Auch der dem Tenor der Entscheidung vorangestellte und im zweiten Teil des Sachberichts ausführlicher wiederholte Hinweis auf die Weisung des Regierungspräsidiums vom 14. April 2022 gebietet keine abweichende Auslegung, zumal die Beklagte im Sachbericht ebenfalls von einer Anweisung spricht, "die Baugenehmigung zurückzunehmen". Dass dies nicht dem Wortlaut der Weisung vom 14. April 2022 entspricht, die – ohne klare rechtliche Einordnung – davon spricht, die Baugenehmigung "aufzuheben", war für die Klägerin nicht erkennbar; es wäre im Übrigen unschädlich, wenn die Vollzugsentscheidung der Beklagten im Übrigen nach Inhalt und Form einer Rücknahme entspricht (vgl. zu einer im Übrigen nahezu parallelen Fallgestaltung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 39 f.). Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem an den beigeladenen Widerspruchsführer adressierten (weiteren) Bescheid vom 31. Mai 2022. Dies folgt schon daraus, dass dieser der Klägerin nicht bekanntgegeben wurde und er zur Auslegung des an sie adressierten Rücknahmebescheids daher nicht herangezogen werden kann, während dem Beigeladenen der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 31. Mai 2022 als Anlage zum an ihn gerichteten Bescheid vom 31. Mai 2022 übermittelt wurde. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gründen des an den Beigeladenen gerichteten Bescheids vom 31. Mai 2022, dass die Beklagte ihm gegenüber zwar einen (auch als solchen bezeichneten) Abhilfebescheid nach § 72 VwGO erlassen wollte, die hier lediglich mitgeteilte Sachregelung aber in Form der auf § 48 Abs. 1 i.V.m. § 52 LVwVfG gestützten Rücknahmeentscheidung getroffen werden sollte. Aus den Gründen des "Abhilfebescheids" ergibt sich weiterhin, dass die Beklagte mit diesem lediglich das durch die Rücknahmeentscheidung erledigte Widerspruchsverfahren förmlich abschließen und die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 5 LVwVfG erforderliche Kostenentscheidung treffen wollte [vgl. hierzu sogleich C. II. 1. b) bb)]. Insoweit ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG – abweichend von § 80 Abs. 1 VwVfG des Bundes, der keine entsprechende Regelung enthält – sogar ausdrücklich, dass eine Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 1 LVwVfG auch dann ergeht, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt. Unter Anwendung allgemeiner Auslegungsgrundsätze musste die Klägerin die angegriffene Rücknahmeentscheidung vom 31. Mai 2022 daher nicht als förmliche Abhilfeentscheidung zugunsten des Beigeladenen, sondern als Rücknahmeentscheidung nach Maßgabe des § 48 LVwVfG verstehen. b) Dieses am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts eindeutige Auslegungserlebnis bedarf auch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Grundsatzes der fairen Verfahrensgestaltung keiner Korrektur. Zwar hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass die bewusste Entscheidung einer Ausgangsbehörde für den Erlass einer Rücknahmeentscheidung an Stelle einer Abhilfeentscheidung – auch bezogen auf die Rechtsnatur der Entscheidung an sich – dann unbeachtlich sei, wenn die Wahl der Handlungsform nicht auf sachlichen Gründen beruhte und alleine der Vermeidung einer Kostenentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers diente (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 42). Die Notwendigkeit einer solchen Korrektur des im Wege der Auslegung gewonnenen Ergebnisses bereits auf der Primärebene ergibt sich aus der zur Begründung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht [sogleich aa)]; sie ist überdies auch im konkret zu entscheidenden Fall nicht gegeben [unten bb)]. aa) Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht zu §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 VwVfG (des Bundes) entschieden, dass es sachwidrig wäre, wenn sich eine Behörde in der Absicht, der sonst bestehenden Kostenlast des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu entgehen, für das Verfahren der Rücknahme entschiede. Wenn die Behörde erkennt, dass der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet ist, hat sie mithin besonders zu prüfen, ob es sachgerecht ist, von einer Abhilfe oder einem stattgebenden Widerspruch abzusehen und eine Rücknahme auszusprechen. Hieraus folgt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verpflichtung, Gründe anzugeben, um sich dem Verdacht zu entziehen, sie wolle mit ihrer Verfahrensweise der Rücknahme nur eine Kostenentlastung zum Nachteil des widersprechenden Bürgers erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 ; BVerwG, Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 24.02 -, BVerwGE 118, 84 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass eine nach objektivem Empfängerhorizont nur als Rücknahme zu verstehende Behördenentscheidung im Falle einer nicht ausreichend begründeten oder sogar rechtsmissbräuchlich getroffenen Rücknahmeentscheidung aus rechtsstaatlichen Erwägungen als Abhilfebescheid verstanden werden müsste. Es hat vielmehr betont, dass das behördliche Vorgehen schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Rücknahme- oder Abhilfebescheids keinen Zweifel daran lassen dürfe, welche Verfahrensweise gewählt worden sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 ). Ein eindeutiger Rücknahmebescheid könne daher auch dann (kostenrechtlich) nicht bzw. nicht zugleich als Abhilfebescheid angesehen werden, wenn die Behörde sich sachwidrig für das Verfahren der Rücknahme entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 ). Vielmehr sei einer derartigen Absicht des Ausweichens in ein an sich übliches Verfahren mit dem Ziel, der Kostenlast des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu entgehen, der Erfolg zu versagen, in dem die Behörde kostenrechtlich so gestellt werde, wie sie bei sachgerechtem Verhalten stünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 ; ähnlich BVerwG, Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 24.02 -, BVerwGE 118, 84 ). Die Rechtsnatur der in der Sache tatsächlich ergangenen Abhilfe- oder Rücknahmeentscheidung bleibt hiervon demgegenüber unberührt, zumal auch eine Umdeutung gegen die erkennbare Absicht der erlassenden Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LVwVfG nicht in Betracht käme (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 72 Rn. 11 unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den hier zitierten Entscheidungen; vgl. auch Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, § 72 VwGO Rn. 16c [32. EL Okt. 2016]). Die "Unbeachtlichkeit" eines behördlichen Formenmissbrauchs kommt vielmehr lediglich im Hinblick auf die Kosten zum Tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2009 - 2 A 8.08 -, juris Rn. 18; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 24.02 -, BVerwGE 118, 84 ). Dies entspricht auch der älteren Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs, von der die oben zitierte Entscheidung allerdings abweicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.01.1981 - 5 S 1519/80 -, UA S. 7 f.). Dieser hatte wie folgt ausgeführt (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., S. 7 f.): Ob das Regierungspräsidium und die Beigeladene vorliegend zu Recht eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten verneint haben, ist für die Frage der unmittelbaren Anwendung von § 80 Abs. 1 LVwVfG rechtlich ohne Bedeutung. Denn insoweit kann es immer nur auf die von der Behörde gewollte und durchgeführte Verfahrensweise ankommen und nicht darauf, welche Entscheidungsform – Aufhebung durch Widerspruchs- oder Rücknahmeentscheidung – richtigerweise hätte gewählt werden müssen. Damit eröffnet sich im Ergebnis nicht etwa die Möglichkeit eines Mißbrauchs zu Lasten des Widerspruchsführers. Wird der von einem Dritten angefochtene Verwaltungsakt zu Unrecht außerhalb des Widerspruchsverfahrens als lediglich objektiv rechtswidrig zurückgenommen, obwohl in Wahrheit auch subjektive Rechte des Widerspruchsführers verletzt sind, so muß dieser Sachverhalt […] zu Gunsten des Widersprechenden bei der […] für das erledigte Widerspruchsverfahren zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Dem schließt sich der erkennende Senat auch für das vorliegende Verfahren vollumfänglich an. bb) Unabhängig davon liegt ein Fall der rechtsmissbräuchlichen Verfahrensgestaltung zu Lasten des beigeladenen Widerspruchsführers erkennbar nicht vor. Denn auch wenn die Beklagte in der angegriffenen Entscheidung keine Gründe für die Rücknahme an Stelle des Erlasses einer Abhilfeentscheidung bezeichnet hat, zeigt der zeitgleich gegenüber dem Beigeladenen erlassene Abhilfebescheid vom 31. Mai 2022, in dem die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens übernommen und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren für notwendig erklärt hat, dass die Entscheidung der Beklagten nicht von der Absicht getragen war, sich einer Kostenentscheidung zugunsten des (im Ergebnis) erfolgreichen Widerspruchsführers zu entziehen. Unabhängig davon sieht § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG – anders als § 72 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64, juris Rn. 13 ff.) – eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands auch bei Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise vor, die ggf. im Wege einer Klage auf Erlass einer isolierten Kostenentscheidung erzwungen werden kann (vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64, juris Rn. 15). Der seitens des Verwaltungsgerichts für sachdienlich gehaltenen Umdeutung der gegenüber der Klägerin ergangenen Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom 31. Mai 2022 in eine Abhilfeentscheidung bedarf es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 2. Die angegriffene Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 war bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 34) rechtswidrig, da der genehmigte Umbau mit Aufstockung (und Nutzungsänderung) des grenzständig errichteten Bestandsgebäudes die Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften neu aufwirft [vgl. unten C. II. 2. a)], er die erforderlichen Mindestabstandsflächen nicht einhält [unten C. II. 2. b)], eine Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO nicht in Betracht kommt [unten C. II. 2. c)] und auch die Voraussetzungen für die Zulassung von Abweichungen von den Vorgaben des § 5 LBO nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht vorliegen [unten C. II. 2. d)]. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung nachträglich ergangener Rechtsänderungen, die zu Gunsten der Bauherrin wirken könnten (vgl. auch insoweit BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3). Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt entsprechende Rechtsänderungen zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen wären. a) aa) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Nach § 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO sind neben der Errichtung und dem Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen u.a. auch deren Änderung und Nutzungsänderung genehmigungspflichtig, soweit in §§ 50 f. und §§ 69 f. LBO nichts anderes bestimmt ist. Gegenstand der Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 ist neben dem ausdrücklich genehmigten "Umbau mit Aufstockung" der grenzständig auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Bestandsgarage – als bauliche Änderung – auch die Nutzungsänderung, da die zur Genehmigung gestellte Wohnnutzung (mit Garage) von der mit Bescheid vom 8. März 1952 genehmigten Garagennutzung abweicht und sich zudem auf das bislang nicht bestehende erste Obergeschoss erstreckt. bb) Bereits an dieser Stelle weist der Senat jedoch darauf hin, dass – entgegen der von der Klägerin und der Beklagten übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung – die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 27. Juli 1954 keine Nutzungsänderung hin zu einer selbstständigen (und abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten) Werkstattnutzung zum Gegenstand hatte. Denn der damalige Bauherr hatte zwar im Rahmen seines Baugesuchs vom 8. Juni 1954 darauf hingewiesen, dass er die Nutzung zweier Garagen als Werkstätte "beabsichtige", hatte expressis verbis jedoch nur den hierfür erforderlichen Einbau eines Kamins zur Genehmigung gestellt. Auch in den dazugehörigen zeichnerischen Darstellungen ist das Vorhaben ausdrücklich als "Errichtung eines Kamines im Hinterbau des Anwesens B.-Straße 7" bezeichnet und lediglich der Einbau eines innenliegenden Kamins in roter Farbe hervorgehoben, auch wenn die Darstellung der Räumlichkeiten die nachrichtliche Angaben "Garage" und "Werkstatt" enthält. Anknüpfend hieran hatte auch die zuständige Baubehörde nur die Zulässigkeit des Einbaus eines Kamins geprüft und die unter dem 27. Juli 1954 erteilte Baugenehmigung mit "Einbau eines Kamines im Anwesen B.-Straße 7" umschrieben. Zwar hatte die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen die erteilte Baugenehmigung ihrerseits als Genehmigung für die Einrichtung einer Werkstatt und den Einbau eines Kamins verstanden und sich daher im Rahmen ihres Rekursschreibens vom 13. August 1954 auch gegen die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung gewandt; auch im Rahmen des weiteren behördlichen Verfahrens waren die Beklagte, das damalige Regierungspräsidium Nordbaden und der Rechtsvorgänger der Klägerin jedoch weiterhin davon ausgegangen, dass die Genehmigung vom 27. Juli 1954 lediglich bauliche Änderungen des als Garage genehmigten Gebäudes umfasste. In diese Richtung weist schließlich auch der Hinweis der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vom 23. November 1956 an die Beklagte, derzufolge das als Garage genehmigte Gebäude (lediglich tatsächlich) als Werkstätte genutzt wird. Angesichts dieser Gesamtumstände durfte der Rechtsvorgänger der Klägerin auch den (auf "Rekurs" des Rechtsvorgängers eines Beigeladenen ergangenen) Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 10. Januar 1957, der lediglich auf den Kamin bezogene Auflagen zur Baugenehmigung enthält, nicht dahingehend verstehen, dass die Genehmigung vom 27. Juli 1954 in Gestalt des Bescheids vom 10. Januar 1957 auch die – im Bauantrag lediglich als Motiv für die vorgenommenen baulichen Änderungen bezeichnete – Nutzungsänderung hin zu einer Werkstattnutzung umfasste. In der nunmehr angestrebten Umwidmung eines Großteils der als Garagen genehmigten Räume zu Wohnzwecken liegt daher kein bloßer Wechsel zwischen jeweils nicht abstandsflächenrechtlich privilegierten Nutzungsarten, sondern ein erstmaliger Wechsel von einer abstandsflächlichenrechtlich privilegierten (Garagen-)Nutzung hin zu einer nicht privilegierten (Wohn-)Nutzung, da für die (ebenfalls nicht privilegierte) Werkstattnutzung keine Genehmigung vorliegt. cc) aaa) Nach der Senatsrechtsprechung gelten die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 5 LBO nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes. Vielmehr ist auch die der Errichtung nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO gleichstehende bauliche Änderung dann abstandsflächenrelevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert (vgl. Senatsbeschl. v. 19.07.2021 - 3 S 2006/20 -, n.v.; Senatsbeschl. v. 23.11.1995 - 3 S 3071/95 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 8). Auch eine Nutzungsänderung kann ausnahmsweise dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 -, juris Rn. 6; vgl. auch LT-Drs. 17/8022, S. 55). In diesen Fällen ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt. Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.07.2021 - 3 S 2006/20 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, juris Rn. 12). bbb) Das streitgegenständliche Vorhaben war demnach insgesamt an den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Abstandsflächenvorschriften zu messen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das zur Umnutzung vorgesehene Gebäude ursprünglich als Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 8 Satz 1 lit. a) der Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO -) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I, S. 219) errichtet wurde, die nach Maßgabe § 13 Abs. Abs. 4 lit. a RGaO auch an der Nachbargrenze zwischen der seitlichen Nachbargrenze und den noch zulässigen Gebäuden privilegiert zugelassen werden durfte. Nichts anderes gälte allerdings auch dann, wenn für den westlichen Teil der ursprünglichen Doppelgarage am 27. Juli 1954 oder zu einem unbekannten, späteren Zeitpunkt eine Baugenehmigung für eine abstandsflächenrechtlich nicht privilegierte Werkstattnutzung erteilt worden sein sollte, da auch Teile der verbliebenen Garagenfläche für Wohnzwecke genutzt werden sollen und das neu zu errichtende Obergeschoss ebenfalls wohnlich genutzt werden soll. Insgesamt entsteht so ein Gesamtvorhaben, das schon im Hinblick auf seine Nutzung weder von einer Baugenehmigung gedeckt noch abstandsflächenrechtlich privilegiert ist (vgl. zur Bedeutung der Erstreckung der Nutzung auf eine weitere Etage schon den im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschl. v. 19.07.2021 - 3 S 2006/20 -, BA S. 8). Jedenfalls aber soll die vorhandene Bausubstanz im Rahmen der Aufstockung in für die Abstandsflächentiefe maßgebenden Merkmalen geändert werden, da sich das Bestandsgebäude hierdurch – wenngleich nicht unmittelbar an der Grenze, da das geplante Satteldach hier unmittelbar auf der bestehenden Grenzmauer aufliegt – in seiner abstandsflächenrelevanten Höhe verändert. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit auf die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO, nach der die Höhe von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 70° voll und von mehr als 45° (nur) zu einem Viertel auf die Wandhöhe angerechnet werden. Denn auch wenn das geplante Satteldach die hier normierte Nichtanrechnungsgrenze von 45° nicht überschreitet (sondern exakt ausschöpft), ist eine Dachneigung von bis zu 45° nach der der Norm zugrundeliegenden gesetzlichen Wertung nur dann abstandsflächenrechtlich ohne Bedeutung, wenn der gesetzlich vorgesehene Mindestabstand eingehalten wird (vgl. Senatsbeschl. v. 19.07.2021 - 3 S 2006/20 -, BA S. 10). Denn normsystematisch regelt § 5 Abs. 5 Satz 1 LBO lediglich die Bemessung der Abstandsflächen abstandsflächenpflichtiger Gebäude, nicht aber die Privilegierung bereits grenzständig errichteter Gebäude (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, juris Rn. 22; offen gelassen bei VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2025 - 8 S 937/23 -, juris Rn. 78). Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufstockung eines grenzständig errichteten Gebäudes um ein Stockwerk mit einer Dachneigung unterhalb der in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO bezeichneten Schwellenwerte die durch die Einhaltung von Abstandsflächen geschützten Belange in vergleichbar geringer Weise beeinträchtigt wie die Aufstockung eines unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Abstandsflächen errichteten Gebäudes oder ein gänzlich ohne Dachgeschoss errichtetes grenzständiges Gebäude. Vielmehr ist insoweit eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geboten, ob die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Aus denselben Gründen könnte die Klägerin auch aus der erst zum 17. Juni 2023 in Kraft getretenen Privilegierung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO a.F. für die Aufstockung um bis zu zwei Geschosse keine Rechtsfolgen zu ihren Gunsten herleiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, juris Rn. 22). Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 beruft, betrifft diese lediglich die – hier für möglich gehaltene – Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. auf Gebäude, die die gesetzlichen Abstandsflächen nicht (vollständig) einhalten, nicht aber auf vollständig grenzständig errichtete Gebäude (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 19.02.2025 - 8 S 937/23 -, juris Rn. 78). Gleiches gälte für die erst zum 28. Juni 2025 in Kraft getretene Neufassung des § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBO, da Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit auf grenzständig errichtete Gebäude (oder für eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Abweichung von der vorgenannten Rechtsprechung) erkennen lassen (vgl. LT-Drs. 17/8022, S. 48). Für eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung spricht vielmehr auch – ohne dass es vorliegend darauf ankäme – die zum 28. Juni 2025 inkraftgetretene Neuregelung des § 56 Abs. 2 Nr. 5 LBO, die die Ersetzung – und nach dem Willen des Gesetzgebers ggf. auch die Nutzungsänderung (vgl. LT-Drs. 17/8022, S. 55) – rechtmäßig errichteter Gebäude durch ein Gebäude "höchstens gleicher Abmessungen" privilegiert. Das Vorhaben unterliegt daher einer abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung in seiner geänderten Gestalt und ist mithin nur unter den in §§ 5 f. LBO geregelten Voraussetzungen zulässig. b) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht für Außenwände an Grundstücksgrenzen, wenn nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2). Beide Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Nach der insoweit anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB wäre eine einseitige Grenzbebauung nur dann geboten, wenn die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Bauweise ebenfalls durch eine einseitige Grenzbebauung geprägt wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, juris Rn. 27). Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, da nahezu alle Gebäude in der näheren Umgebung jedenfalls an einer Grundstücksgrenze auf ein anderes Gebäude treffen. Demgegenüber träfe die vorgesehene Bebauung auch an der südlichen Grundstücksgrenze lediglich auf die bestehende Grenzmauer, die im Hinblick auf die Bauweise nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 22 BauNVO Rn. 7 [Stand: 133. EL Mai 2019] m.w.N.; vgl. auch § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO: Geltung nur für "Gebäude") und nach Überzeugung des Senats ohnehin als Teil des zu ändernden Vorhabens errichtet wurde. Hierfür spricht neben den im Zusammenhang mit der Genehmigung für die Errichtung des Garagengebäudes aus dem Jahr 1952 genehmigten Bauvorlagen v.a. die bauliche Ausführung der Mauer, die diese als Teil des Geragengebäudes der Klägerin erscheinen lässt (und deren Grundstück jedenfalls dem äußeren Eindruck nach – d.h. unabhängig vom tatsächlichen Grenzverlauf – in Richtung des Grundstücks des Beigeladenen abschirmt). Die bestehende Grenzmauer kann daher auch nicht als Äquivalent einer öffentlich-rechtlichen Sicherung angesehen werden, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (vgl. zur entsprechenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO Senatsbeschl. v. 03.11.2014 - 3 S 1368/14 -, juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 05.06.1991 - 3 S 1233/91 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris Rn. 52). Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an sich erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung einer Grenzbebauung auch auf dem Nachbargrundstück ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO entbehrlich. Für die bis zum 27. Juni 2025 gültige Normfassung gilt dies schon deswegen, weil eine öffentlich-rechtliche Sicherung nach dieser nur dann nicht erforderlich ist, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf. Denn auf den unbeplanten Innenbereich konnte diese Vorschrift schon deswegen keine Anwendung finden, weil es in diesem an bauplanungsrechtlichen Festsetzungen fehlt. Nach der ab dem 28. Juni 2025 anwendbaren Normfassung des § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO kann eine öffentlich-rechtliche Sicherung zwar auch dann entbehrlich sein, wenn nach einer in der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorhandenen Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf. Auch diese Voraussetzung wäre jedoch nicht erfüllt, da sich eine einseitige Grenzbebauung mit einem im Übrigen freistehenden Gebäude nach den örtlichen Verhältnissen erkennbar nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Denn die nähere Umgebung ist – was schon aus dem im Rahmen des Augenscheins mit den Beteiligten erörterten Auszug aus der Flurkarte ersichtlich wird und durch die vor Ort gewonnenen Eindrücke bestätigt wurde – durch Gebäude geprägt, die zumindest an einer Grundstücksgrenze an bestehende Bebauung auf dem Nachbargrundstück anschließen oder – wie das zur Umnutzung vorgesehene Garagengebäude – als abstandsflächenrechtlich privilegierte Nebenanlagen errichtet wurden. Insoweit kann auch das unmittelbar nördlich des Bauvorhabens gelegene Gebäude im Südosten des Flurstücks Nr. ... keine prägende Wirkung zugunsten einer einseitig grenzständigen (und im Übrigen freistehenden) Bauweise entfalten, da es vereinzelt geblieben ist und der ggf. erforderliche Abstand an der östlichen Grenze überdies beidseitig erheblich unterschritten wird. Es kann eine unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück zulässige Grenzbebauung, die § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO voraussetzt, daher nicht rechtfertigen. Die wesentlich weiter südlich auf dem Grundstück 5343 gelegene Bebauung könnte eine entsprechende Vorbildwirkung ebenfalls nicht entfalten, selbst wenn es sich hierbei – wie die Kennzeichnung in der Flurkarte als "Werkstatt" nahelegt – nicht (mehr) um eine privilegierte Grenzbebauung handeln sollte, da sie aus Sicht des Vorhabengrundstücks nicht in Erscheinung tritt. Das (nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO privilegierte) geänderte Vorhaben ist daher abstandsflächenpflichtig, hält den nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO erforderlichen Mindestabstand aber nicht ein. c) Auch eine Zulassung geringerer Abstandsflächen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO kommt nicht in Betracht. aa) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern. Ebenso wie § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO kann diese Vorschrift grundsätzlich auch eine Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf Null (und somit einen einseitigen Grenzbau) ermöglichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, juris Rn. 29; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.05.2024 - 2 K 4206/23 -, juris Rn. 58). Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 LBO liegen indes nicht vor. Diese können etwa dann gegeben sein, wenn ein überwiegend bebautes Gebiet durch erkennbar geringere Abstandsflächen als die nach § 5 LBO erforderlichen geprägt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, juris Rn. 29; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Gammerl, LBO BW, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 57), wobei die Bezugnahme auf das Straßenbild bzw. die besonderen örtlichen Verhältnisse ggf. eine straßenbezogene (und im Verhältnis zu den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB ggf. kleinräumigere) Betrachtung erfordern (vgl. Senatsbeschl. v. 03.11.2014 - 3 S 1368/14 -, juris Rn. 29). Die Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt geringere Abstandsflächen auch dann, wenn ein Gebäude, das die Abstandsflächen einhält, störend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßenbildes fällt (vgl. Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Gammerl, LBO BW, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 57). Diese Voraussetzungen sind indes nicht gegeben, da eine einseitige (und im Übrigen freistehende) Grenzbebauung schon im unmittelbaren Umgriff nicht üblich ist. Auch liegen keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, die die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen erfordern (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LBO). Derartige Verhältnisse können sich zwar neben besonderen topographischen Verhältnissen (wie steilen Hanglagen oder Geländestufen) auch z.B. aus atypischen und somit schwierigen Grundstückszuschnitten ergeben (vgl. Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Gammerl, LBO BW, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 57). Voraussetzung ist jedoch stets, dass diese Umstände die Zulassung geringerer Abstandsflächen auch "erfordern", d.h. in einer Weise gebieten, die ggf. auch eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange als hinnehmbar erscheinen lassen. Denn anders als § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO setzt § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO nicht voraus, dass die Zulassung geringerer Abstandstiefen nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, juris Rn. 29). Hierbei ist weiterhin zu beachten, dass die verwandte Vorschrift des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO eine Befreiung von den in §§ 4 ff. LBO bezeichneten Vorschriften nur dann zulässt, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Ein atypischer Zuschnitt des Baugrundstücks könnte die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen daher nur dann rechtfertigen, wenn die Bebaubarkeit des betroffenen Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da das Baugrundstück der Klägerin zwar schlauchförmig (und im vorderen Grundstücksbereich verwinkelt) geschnitten, aber schon jetzt mit zwei Wohngebäuden sowie zwei weiteren Garagengebäuden bebaut ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die auf dem Grundstück vorliegenden besonderen örtlicher Verhältnisse auch die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen erfordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, juris Rn. 55 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2015 - 8 S 2470/14 -, juris Rn. 9 jeweils zu § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO). bb) Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Dabei ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei Unterschreitung der Abstandsflächentiefe regelmäßig vorliegt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind allerdings dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück oder aus seiner rechtlichen Beziehung zum Baugrundstück ergeben (vgl. Senatsbeschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 03.11.2014 - 3 S 1368/14 -, juris Rn. 30; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 - juris Rn. 50 f.; Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, juris Rn. 16). Hierzu zählen insbesondere unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikante topographische Unterschiede, daneben auch ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache, dass die vorhandene oder planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unwesentlich tangiert wird, mithin das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandsfläche deutlich gemindert ist. Die erhebliche Beeinträchtigung des nachteilig betroffenen Grundstücks hinsichtlich der Besonnung und Belüftung hängt dabei nicht nur davon ab, ob auf dem betroffenen Grundstück ein Wohngebäude vorhanden oder möglich ist; vielfach wird ein nichtprivilegierter Grenzbau ohnehin weniger das Nachbargebäude unmittelbar selbst betreffen als vielmehr die Besonnung und Belüftung der Gartenfläche. Besondere Umstände in diesem Sinn sind damit anzunehmen, wenn das Grundstück nach seinem Zuschnitt schlechthin weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, juris Rn. 51; Senatsbeschl. v. 13.06.2002 - 3 S 938/03 -, juris Rn. 5). Eine derartige Sondersituation liegt nicht vor. Denn beide Grundstücke weisen im gegenwärtigen Zustand keine nennenswerten Höhenunterschiede auf; auch dann, wenn – wofür schon keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich sind – das Höhenprofil des Grundstücks des Beigeladenen z.B. im Zuge der Errichtung des Neubaus zum Teil verändert worden sein sollte, wäre die Schutzwürdigkeit des benachbarten Grundstücks nicht in einer Weise gemindert, die die Errichtung einer Grenzbebauung zuließe. Vielmehr ist das Grundstück des Beigeladenen im Bereich des Vorhabens seinerseits mit einem Wohngebäude bebaut, das den erforderlichen Mindestabstand einhält und daher keinen geminderten Schutz genießt; der Grenzbereich ist zudem einer Nutzung als Terrassenfläche zugänglich, die keinen verminderten Belichtungs- oder Besonnungsbedarf aufweist. Eine rechtliche Besonderheit kann allerdings auch darin bestehen, dass ein Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit Jahren in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, juris Rn. 42). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es dabei aber auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, juris Rn. 42). Dabei kann offen bleiben, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange schon dann vorliegt, wenn ein abstandsflächenwidriges Vorhaben an gleicher Stelle zumindest teilweise neu errichtet wird, weil sich ein in abstandsflächenrechtlicher Sicht nachbarrechtswidriger Zustand so dauerhaft perpetuiert und weder Art. 14 Abs. 1 GG noch § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO einen Anspruch auf übergreifenden Bestandsschutz gewähren (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, juris Rn. 52; anders möglicherweise VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, juris Rn. 26 f. unter dem Gesichtspunkt der bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme). Denn jedenfalls bietet die Vorbelastung des Nachbargrundstücks mit einem (ursprünglich) privilegierten Grenzbau aus sich heraus keine Grundlage dafür, die bestehende Vorbelastung weiter zu vertiefen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, juris Rn. 52; Senatsbeschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, juris Rn. 20). Eine solche Vertiefung liegt jedoch schon in der Aufstockung des bisher nur eingeschossigen Garagengebäudes mit Flachdach um ein Satteldach mit einer Dachneigung von genau 45° innerhalb der gesetzlichen Mindestabstandsflächen, da die Privilegierung des § 5 Abs. 5 Satz 1 LBO auf Grenzbauten keine Anwendung findet [vgl. oben C. II. 2. a) cc) bbb)]. Denn insoweit wäre es widersprüchlich, zunächst von einer abstandsflächenrelevanten Änderung des Vorhabens auszugehen, diese sodann aber nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO im Rahmen einer gebundenen Entscheidung pauschal zu privilegieren. Dass die bauliche Änderung des Vorhabens im konkreten Vergleich mit dem Bestandsbau auch in tatsächlicher Hinsicht zu einer Vertiefung der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führt, liegt ausweislich des Gutachtens des Solarbüros Dr. G. vom 9. Oktober 2023 auf der Hand [vgl. unten C. II. 2. d) bb) bbb], ohne dass es – wie auch bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO auf nicht durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten geprägte Grundstücke im Übrigen – auf die Intensität der Verschlechterung ankäme. Überdies treten die in den an sich einzuhaltenden gesetzlichen Abstandsflächen vorgesehenen Änderungen nach dem im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Eindruck auf dem Grundstück des Beigeladenen auch in tatsächlicher Hinsicht erheblich stärker in Erscheinung als das Bestandsvorhaben, so dass die bestehende Vorbelastung weiter vertieft wird. Schließlich rechtfertigt auch die bestehende Grenzmauer nicht die Annahme einer abstandsflächenrechtlich relevanten Sondersituation. Dies gilt schon deswegen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Grenzmauer auf dem Grundstück des Beigeladenen errichtet wurde. Unabhängig davon tritt das Vorhaben jedenfalls nicht vollständig gegenüber der bestehenden Grenzmauer zurück (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.2000 - 5 S 2996/99 -, juris Rn. 4).Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob eine (wohl hypothetische) Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen auch für nicht privilegierte Nutzungen auf dem Grundstück der Klägerin ermöglichen würde (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.2000 - 5 S 2996/99 -, juris Rn. 4). Eine die Vertiefung einer Grenzbebauung in südlicher Richtung rechtfertigende Sondersituation liegt schließlich auch nicht darin, dass das in östlicher Richtung gelegene Althaus auf dem Grundstück des Beigeladenen seinerseits in drei Richtungen grenzständig (und in Richtung des Vorhabens freistehend) errichtet ist oder der südlich gelegene Neubau des Beigeladenen in Richtung des weiter südlich gelegenen Nachbarn grenzständig errichtet ist. Denn dieser Umstand könnte ggf. nur eine (dann wechselseitige) Grenzbebauung an der (aus Klägersicht) östlichen Grundstücksgrenze bzw. der (tatsächlich beidseitig grenzständig bebauten) südlichen Grenze des Grundstücks des Beigeladenen rechtfertigen, nicht aber eine Verringerung der Abstandsflächen an der südlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin (vgl. Senatsbeschl. v. 26.09.2024 - 3 S 1428/24 -, BA, S. 6; Senatsurt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, juris Rn. 25; in diese Richtung auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.2025 - 5 S 1487/24 -, juris Rn. 45 ff.). Dass die Berufung auf die Einhaltung von Abstandsflächen an der betroffenen Grundstücksgrenze ausnahmsweise aus sonstigen Gründen unbillig sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, juris Rn. 44), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn der südlich des Vorhabens gelegene Neubau des Beigeladenen hält den gesetzlichen Mindestabstand in Richtung des Grundstücks der Klägerin ein. d) Der Rücknahme der Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 steht auch nicht entgegen, dass von den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO oder des § 56 Abs. 2 Nr. 5 LBO n.F. Abweichungen zugelassen werden könnten. aa) Die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 ist allerdings schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO nicht einhält und die Beklagte – entgegen § 58 Abs. 1 Satz 4 LBO – eine Abweichung von diesen Vorgaben nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Diesen Anforderungen genügt insbesondere auch die Angabe nicht, dass der Klägerin ggf. ein Anspruch auf Gewährung einer Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO zukäme, zumal diese nur im an den Beigeladenen gerichteten Zurückweisungsbescheid vom 28. Juni 2018 enthalten ist und in der am gleichen Tag erteilten Baugenehmigung keinen Widerhall findet. Eine Rücknahmeentscheidung könnte auf diesen Umstand jedoch nicht gestützt werden, weil Abweichungen nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 LBO als gebundene Entscheidungen ergehen und die Beklagte ggf. verpflichtet gewesen wäre, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung durch Erteilung einer Ausnahme herbeizuführen bzw. auf die nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBO erforderliche Antragstellung hinzuwirken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 11 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG). bb) Indes sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht erfüllt, so dass die erforderliche Abweichung von den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO nicht zugelassen werden könnte. aaa) Allerdings liegen die in unmittelbar in Nr. 1 des § 56 Abs. 2 LBO normierten tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Nach dieser Vorschrift sind – vorbehaltlich des für sämtliche der in § 56 Abs. 2 Nrn. 1 – 5 LBO normierten Abweichungsmöglichkeiten hinter die Klammer gezogenen Tatbestandsmerkmals der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen [unten bbb))] – Abweichungen von den Vorschriften der §§ 4 ff. LBO oder auf Grundlage der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches zulassen, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. Die in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. enthaltene Bezugnahme auf die Schaffung "zusätzlichen" Wohnraums ist mit Wirkung zum 28. Juni 2025 entfallen (vgl. Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 [GBl. Nr. 25]). aaaa) Die Errichtung des Garagengebäudes wurde mit Beschluss der Stadtverwaltung der Beklagten (Bauaufsicht) vom 8. März 1952 genehmigt, so dass das Fristenerfordernis erfüllt ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen kommt es dabei nicht darauf an, dass die Nutzungsänderung des bestehenden Garagengebäudes erst im Zusammenhang mit dessen geplanter Aufstockung genehmigt wurde. Zwar steht die Nutzungsänderung nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO der Errichtung gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Sinn und Zweck des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO kann für die Einhaltung der Fünfjahresfrist jedoch nur maßgeblich sein, zu welchem Zeitpunkt die Errichtung der durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches zu erweiternde bzw. umzunutzende Bausubstanz genehmigt wurde. Denn § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO ermöglicht die Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum unabhängig davon, zu welchem Zweck die für ein "Wohnungsbauvorhaben im Bestand" vorgesehene Baumasse zuvor genutzt wurde [vgl. unten cccc)]. Auch die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass lediglich zwischen Genehmigung bzw. Kenntnisgabe "des Gebäudes" und der nachträglichen Baumaßnahme eine Zeitspanne von fünf Jahren liegen muss, um eine Umgehung der generellen Anforderungen zu verhindern (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 115). Das Fristenerfordernis des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO steht einer gleichzeitigen Nutzungsänderung und baulichen Änderung von Bestandsgebäuden daher nicht entgegen, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für deren Errichtung im Zeitpunkt der Abweichungsentscheidung mindestens fünf Jahre zurückliegt. bbbb) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Wirkung der Baugenehmigung vom 8. März 1952 durch Nutzungsaufgabe auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung "auf andere Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG ist nach der Senatsrechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, d.h. vornehmlich dann, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. Senatsurt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2016 - 8 S 969/16 -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, juris Rn. 28). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine – insbesondere funktional andere – Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung – zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen – ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, juris Rn. 34). Eine faktische Aufgabe einer genehmigten Nutzung kann allerdings dann vorliegen, wenn diese mit den vorhandenen Anlagen ohne deren erhebliche Ertüchtigung und eine grundlegende Umstellung der Nutzungsbedingungen nicht in zulässiger Weise wieder aufgenommen werden könnte und hierfür keine nachvollziehbare Perspektive aufgezeigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, juris Rn. 45 f. zur Abwägungsrelevanz genehmigter Nutzungen nach § 1 Abs. 7 BauGB). Ein Wille zur dauerhaften Ersetzung oder Aufgabe der genehmigten Garagennutzung kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Denn auch wenn Teile der Räumlichkeiten zwischenzeitlich in einer Weise – z.B. als selbstständige Werkstatt oder als Funktions- und Lagerräume eines Architekturbetriebs – genutzt worden sein sollten, der die Funktionsbreite der bestehenden Baugenehmigung überschreitet, kann ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille dem nicht entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass erhebliche bauliche Änderungen unstreitig nicht vorgenommen wurden und ein Verzicht auf die genehmigten Nutzungen unter Aufnahme einer nicht genehmigten Nutzung die Klägerin letztlich in eine Lage versetzte, in der sie weder für die genehmigte noch für die tatsächlich ausgeübte Nutzung über eine Genehmigung verfügt. Dies hätte jedoch zur Folge, dass auch die (nahezu unverändert gebliebene) Bausubstanz letztlich keinen Bestandschutz mehr genösse und daher ggf. abzubrechen wäre. Denn ein Fortbestehen der Baugenehmigung nur hinsichtlich der Bausubstanz unabhängig von ihrer Art der baulichen Nutzung ist nach dem Genehmigungsregime der LBO undenkbar. Ein derart umfassender Verzichtswille bzw. Erklärungsgehalt kann dem Verhalten der Klägerin aber nicht beigemessen werden, da im Zweifel ein Wille zum Erhalt der Bausubstanz unter Rückkehr zur genehmigten (und ohne wesentliche bauliche Änderungen ohne Weiteres möglichen) Nutzung unterstellt werden kann. Insoweit unterscheidet sich die Situation der dauerhaften Aufnahme einer anderweitig genehmigten Nutzung deutlich von der Aufnahme einer nicht genehmigten Nutzung (vgl. Senatsbeschl. v. 25.02.2025 - 3 S 1082/24 -, BA S. 9 f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass Teile der Garage zwischenzeitlich – möglicherweise in der (irrigen) Annahme einer genehmigungsfreien oder konkludent genehmigten Nutzungsänderung – als Räume einer Werkstatt genutzt wurden. Denn hiermit waren – wie aus den Bauvorlagen für den Einbau eines Kamins im Jahr 1954 ebenso ersichtlich wird wie aus dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck – im konkreten Einzelfall keine baulichen Änderungen verbunden, die auf einen Verzichtswillen hinsichtlich der ursprünglich genehmigten Nutzung schließen lassen. Schließlich liegt auch kein Fall vor, in dem einsetzender Verfall der Bausubstanz nach längerem Leerstand auch nach außen verdeutlicht, dass eine Wiederaufnahme der unterbrochenen Nutzung vom Berechtigten offensichtlich nicht mehr gewollt ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2016 - 8 S 969/16 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Denn eine Wiederaufnahme der unterbrochenen Garagennutzung wäre aufgrund der bestehenden Bausubstanz ohne Weiteres möglich bzw. würde allenfalls geringfügige Ausbesserungen erfordern. Trotz der sehr beengten Einfahrsituation ist auch ein Abstellen kleinerer Kraftfahrzeuge (wie z.B. von Krafträdern) weiterhin möglich. cccc) Das Vorhaben dient auch der Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO bezeichneten Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum "durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches" auch durch den Ausbau, die Nutzungsänderung oder die Aufstockung von bzw. den Anbau an Gebäude verwirklicht werden können, die sich nicht auf das Dach des vorhandenen Bestandsgebäudes beziehen bzw. beschränken. Privilegiert sind vielmehr – neben der Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum durch Änderungen des Daches – auch die Schaffung vom (zusätzlichem) Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung des Gebäudes im Übrigen (vgl. Senatsbeschl. v. 03.03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 14). Aus dem in der bis einschließlich 27. Juni 2025 gültigen Normfassung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO enthaltenen Erfordernis der Schaffung "zusätzlichen" Wohnraums folgt(e) weiterhin nicht, dass der neu geschaffene Wohnraum zu bestehendem Wohnraum in demselben Gebäude hinzutreten muss, d.h. nur der Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches eines schon bisher wohnlich genutzten Gebäudes privilegiert wären (vgl. Senatsbeschl. v. 19.07.2021 - 3 S 2006/20 -, BA S. 10 f.; VGH Bad-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2019 - 10 K 11594/17 -, juris Rn. 35; VG Stuttgart, Urt. v. 30.09.2019 - 5 K 12982/17 -, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urt. v. 26.10.2016 - 1 K 237/15 -, juris Rn. 27; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2015 - 4 K 1910/13 -, juris Rn. 38; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2025 - 8 S 937/23 -, juris Rn. 115; Sauter, LBO, 54. Lfg. März 2019, § 56 Rn. 16). Hierfür spricht bereits nach dem Wortlaut, dass eine Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Nutzungsänderung bestehenden Wohnraums regelmäßig nicht in Betracht kommt, so dass jedenfalls die Fallgruppe der "Nutzungsänderung" sinnvollerweise kaum auf bestehende Wohngebäude beschränkt werden kann. Insbesondere ist kein Grund dafür ersichtlich, § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. in diesen Fällen nur auf gemischt genutzte Bestandsgebäude anzuwenden, die – in ihren nicht von der Nutzungsänderung betroffenen Teilen – bereits wohnlich genutzt werden. Für eine gespaltene Auslegung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. besteht jedoch ebenso kein Anlass. Denn dieser enthält – anders als etwa § 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO in der bis einschließlich 27. Juni 2025 gültigen Fassung – keine Einschränkung auf die Schaffung zusätzlichen Wohnraums "in Wohngebäuden" (vgl. hierzu LT-Drs. 17/8022, S. 55). Vielmehr erfasst § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. nach der Gesetzesbegründung "vor allem Vorhaben zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch nachträgliche bauliche Veränderungen" bzw. "Wohnungsbauvorhaben im Bestand", die nicht an einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen scheitern sollen, deren Einhaltung im Hinblick auf die öffentlichen Belange verzichtbar ist (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 115). Nichts anderes ergibt sich aus der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Born vom 14.03.2018 oder der Gesetzesbegründung zum Gesetz für das schnellere Bauen vom 17.12.2024, auch wenn diese ersichtlich von einer engeren Auslegung der bisherigen Normfassung ausgehen (vgl. LT-Drs. 16/3691, S. 1 f.; LT-Drs. 17/8022, S. 55), da diese zur Auslegung des bereits mit Gesetz vom 8. August 1995 (GBl. Nr. 25) in Kraft getretenen § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht unmittelbar herangezogen werden können und eine entsprechende Einschränkung in Wortlaut und Systematik der Landesbauordnung keinen hinreichenden Anhalt findet. Mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO am 28. Juni 2025 hat der Gesetzgeber die Bezugnahme auf "zusätzlichen" Wohnraum zudem gestrichen, um "sicher[zustellen], das vom Abweichungstatbestand auch für die Schaffung von Wohnraum in Nicht-Wohngebäuden Gebrauch gemacht werden kann" (vgl. LT-Drs. 17/8022, S. 55). dddd) Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie für Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO auch nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend. Anders als dieser ermöglicht § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO daher auch bei einer (im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO) nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.07.2021 - 3 S 2006/20 -, BA S. 10 f.; Senatsbeschl. v. 03.03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - juris, Rn. 11). bbb) Auch eine Zulassung einer Abweichung von den gesetzlichen Abstandsvorschriften kommt jedoch nur in Betracht, wenn diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 56 Abs. 2 LBO a.E.). Das hinter die Klammer gezogene Erfordernis der Vereinbarkeit der Abweichungen mit öffentlichen Belangen schließt den Schutz von Rechten Dritter ein, soweit die Vorschrift, von der eine Abweichung zugelassen werden soll, auch deren Schutz dient (vgl. Senatsbeschl. v. 03.03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 19.07.2021 - 3 S 2006/20 -, BA, S. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 11). Die Abstandsflächenvorschrift des § 5 LBO dient dazu, eine ausreichende Belüftung und Belichtung der baulichen Anlagen und der nicht bebauten Grundstücksteile zu gewährleisten, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen (vgl. Sauter, in: Sauter, LBO, 66. Lfg. Dez. 2024, § 5 Rn. 3). Der Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist daher nicht lediglich ein privater, sondern zugleich ein öffentlicher Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO stellt die Unterschreitung der von § 5 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe als mit öffentlichen Belangen vereinbar anzusehen, da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sonst im Hinblick auf Abweichungen von §§ 5 f. LBO leerliefe (Senatsbeschl. v. 03.03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Um festzustellen, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es daher einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten Interessen (vgl. Senatsbeschl. v. 03.03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - juris, Rn. 11). Anders als § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO setzt die Anwendung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nach dem Willen des Gesetzgebers keine grundstücksbezogene Atypik voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 19; LT-Drs. 11/5337, S. 116). Im Rahmen dieser Abwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefe in § 5 LBO exakt geregelt ist, der sehr differenzierte Regelungen enthält und verschiedene besondere Fallkonstellationen ausdrücklich berücksichtigt. § 6 LBO ergänzt diese Regelungen durch einen ebenfalls umfangreichen Katalog von unter bestimmten Voraussetzungen geltenden Einschränkungen und Vergünstigungen zugunsten des Bauherrn. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO darf vor diesem Hintergrund nicht in einer Weise gehandhabt werden, welche die in §§ 5 und 6 LBO getroffenen Regelungen in einem Maße relativierte, die den Sinn des gesamten komplizierten Berechnungssystems in Frage stellte. Das macht es erforderlich, die Vorschrift in den Fällen der nachträglichen Aufstockung eines vorhandenen Gebäudes in Bezug auf § 5 LBO nur zurückhaltend anzuwenden. Dabei darf aber auf der anderen Seite auch nicht das gesetzgeberische Anliegen vernachlässigt werden, die Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch nachträgliche Veränderungen bestehender Gebäude zu erleichtern und dazu auch Abweichungen von § 5 LBO in Kauf zu nehmen. Der Begriff der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ist daher in den Fällen der Aufstockung eines vorhandenen Gebäudes zwar zurückhaltend auszulegen, aber doch in einer Weise, die dem gesetzgeberischen Anliegen in substantieller Weise Rechnung trägt (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 03.03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 20 ff.). Hierzu hat der Senat in einer vergangenen Entscheidung formuliert – aber mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend entschieden –, dass eine Vereinbarkeit der Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen danach wohl nur dann bejaht werden könne, wenn die von § 5 LBO vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird oder die mit der Unterschreitung verbundenen Nachteile für den Nachbarn aus anderen Gründen als noch hinnehmbar angesehen werden können (vgl. Senatsbeschl. v. 03.03.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 22). Da im vorliegenden Fall keine lediglich geringfügige Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsflächen vorliegt, ist die Frage nach der Maßstabsbildung für die Anwendung des § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO auf Abweichungen von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen entscheidungserheblich. Insoweit hält der Senat die oben formulierten Maßstäbe auch weiterhin für sachgerecht. Zwar sollen Wohnungsbauvorhaben im Bestand nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen scheitern, die im Hinblick auf die öffentlichen Belange "verzichtbar" sind (LT-Drucks. 11/5337, S. 116); dies rechtfertigt jedoch keine einseitige bzw. pauschale Zurückstellung der durch § 5 LBO geschützten (Nachbar)Interessen an Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO lässt damit zwar keine Auslegung zu, die – wie bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO – jedwede auch nur geringfügige Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen als grundsätzlich "erhebliche" Beeinträchtigung nachbarlicher Belange begreift, rechtfertigt aber auch keine im konkreten Einzelfall – d.h. in ihren konkreten Auswirkungen – mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der durch § 5 LBO geschützten nachbarlichen Belange. Dies gilt um so mehr, als § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO seinem Wortlaut nach nicht voraussetzt, dass die Schaffung zusätzlichen Wohnraums auf dem betroffenen Grundstück nicht auf andere Weise (als durch Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben) verwirklicht werden könnte. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Abstandsflächentiefe des § 5 LBO ist demnach mit den öffentlichen Belangen umso eher vereinbar, als diese gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnissen auf den betroffenen Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt. Sie scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn sie ungesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unmittelbar herbeiführt. Demgegenüber ist eine Hinnehmbarkeit der mit der Unterschreitung für den Nachbarn verbundenen Nachteile nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls indiziert, wenn es an einer spürbaren Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse fehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2012 - 8 S 1819/12 -, BA S. 5 f.). Eine Unterschreitung der Abstandsflächen ist daher regelmäßig mit öffentlichen Belangen vereinbar, wenn eine mehr als unwesentliche Verschlechterung der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks nicht zu besorgen ist (Senatsbeschl. v. 17.05.2017 - 3 S 415/17 -, BA S. 12 f.). Im Übrigen bedarf es einer Abwägung im konkreten Einzelfall, die neben dem Interesse an der Gewinnung zusätzlichen Wohnraums, dem Maß der Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen und dem Ausmaß der Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks – insbesondere im Hinblick auf dessen Bebaubarkeit und hier bereits getroffene Dispositionen – berücksichtigt. Ausgehend hiervon ist die mit der Verwirklichung des Vorhabens notwendig verbundene Abweichung von den Vorgaben des § 5 LBO nicht mehr mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Bei der erforderlichen Abwägung berücksichtigt der Senat zwar, dass das Grundstück des Beigeladenen mit der genehmigten Grenzbebauung vorbelastet ist. Diese Vorbelastung könnte zwar ggf. eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken bzw. die Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch bauliche Änderungen rechtfertigen, die nicht mit (in der konkreten baulichen Situation) erheblichen Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange verbunden sind. Indes erscheint bereits zweifelhaft, ob § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Nutzungsänderung des nur für privilegierte Zwecke genehmigten grenzständig errichteten Bestandsgebäudes rechtfertigen könnte, obwohl die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO grundsätzlich erforderlichen Mindestabstandsflächen mit einer Tiefe von 2,50 m und einer Breite von mehr als 10 m vollständig fehlen (vgl. zur besonderen Bedeutung des gesetzlichen Mindestabstands für nicht abstandsflächenrechtlich privilegierte Vorhaben VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2025 - 8 S 937/23 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 -, juris Rn. 6). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn bereits die baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes sind vorliegend mit Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange des Beigeladenen verbunden, die auch in der konkreten Situation als erheblich anzusehen und vom Beigeladenen nicht mehr hinzunehmen sind. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die unmittelbar im Grenzbereich vorgesehene Erhöhung des Bestandsgebäudes trotz der vorgesehenen Dachneigung von 45° auf einer Breite von nahezu 6 m bereits im (unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstands errichteten) Erdgeschoss des Neubaus des Beigeladenen merklich in Erscheinung tritt (vgl. die im Rahmen des Augenscheins aufgenommenen Bilder 17 – 22) und so die mit der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands durch das (in Folge der Nutzungsänderung nicht mehr privilegierte) Bestandsgebäude verbundenen Beeinträchtigungen vertieft. Maßgeblich ist insoweit nicht die Beeinträchtigung der von § 5 LBO nicht geschützten Sichtbeziehung "in die freie Landschaft", die auch bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen regelmäßig nicht gewährleistet (und insbesondere im innerstädtischen Bereich ohnehin illusorisch) ist, sondern die Beeinträchtigung der Beleuchtung mit Tageslicht sowie (ggf.) der Belüftung. Hierzu ergibt sich aus dem seitens des Beigeladenen vorgelegten Gutachten des Solarbüros Dr. G. vom 9. Oktober 2023 zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die natürliche Belichtung der EG-Wohnräume auf den "Neubau" des Beigeladenen, dass der Zielwert für die Beleuchtungsstufe "Mittel" (> 500 lx) für mindestens die Hälfte der Tageslichtstunden im (im Erdgeschoss des Neubaus gelegenen) Wohnzimmer des Beigeladenen zwar schon in der vorbelasteten baulichen Situation lediglich auf 36 % der Wohnzimmerfläche und der Zielwert für die Beleuchtungsstufe "hoch" (> 750 lx) nur auf 21 % der Wohnzimmerfläche erreicht wird, so dass der Schwellenwert eines Raumanteils von 50 % lediglich für die Beleuchtungsstufe "gering" (> 300 lx) überschritten wird (85 %). Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch zugleich, dass sich diese Werte bei Verwirklichung des Vorhabens um 17,6 % bzw. 15 Prozentpunkte (von 85 % auf 70 % für lx > 300), um 11,1 % bzw. 4 Prozentpunkte (von 36 % auf 32 % für lx > 500) bzw. um 14,3 % bzw. 3 Prozentpunkte (von 21 % auf 18 % für lx > 750) verschlechtert, so dass sich die Raumfläche für die Wahrnehmung "normaler Sehaufgaben" um mehr als 17 % verringert und die vom Gutachter angenommen Schwellenwerte für eine "mittlere" oder gar "hohe" Ausleuchtung jeweils noch deutlicher verfehlt werden. Hierin dürfte zwar – ohne dass dies vorliegend einer Entscheidung bedarf – noch keine absolut unzumutbare Beleuchtungssituation eintreten, die unter keinen Umständen bauordnungsrechtlich genehmigt werden könnte. Das Gutachten kommt angesichts der vorgenannten Berechnungsergebnisse jedoch nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sich die natürliche Beleuchtungssituation des Wohnzimmers (und in entsprechender Weise für die ebenfalls im Erdgeschoss gelegene Küche) bereits ohne Berücksichtigung der Möblierung, bei der mit einer weiteren Verminderung des Beleuchtungsniveaus zu rechnen sei, spürbar verschlechtere. Eine solche spürbare Verschlechterung muss der Beigeladene aber auch bei Anwendung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht hinnehmen. Denn auch wenn er die u.a. durch das Bestandsgebäude bereits vorbelastete Beleuchtungssituation bei Errichtung des Neubaus bereits vorgefunden und damit in der Sache in Kauf genommen hat, hat er durch die Ausrichtung des Wohnzimmers nach Westen, einen sehr hohen, auf die Wohnfläche bezogenen Fensterflächenanteil des Wohnzimmers von 59 % (vgl. Gutachten, S. 9), der das nach § 34 Abs. 2 Satz 2 LBO erforderliche Mindestmaß von 10 % um ein Vielfaches übersteigt, und v.a. die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen in Richtung des Grundstücks der Klägerin sein Möglichstes getan, um in der gegebenen baulichen Situation ein für ihn günstiges Beleuchtungsergebnis zu erzielen. Im Rahmen der Einnahme des gerichtlichen Augenscheins konnte sich der Senat auch in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugen, dass eine weitere Vertiefung der bestehenden Vorbelastung, die selbst unter den bei Einnahme des Augenscheins vorherrschenden optimalen Beleuchtungs- und Besonnungsverhältnissen deutlich in Erscheinung trat, mit spürbaren Beeinträchtigungen der Beleuchtung und Besonnung des Grundstücks des Beigeladenen einherginge. Das klägerische Bauvorhaben würde trotz der vorgesehenen Dachneigung und der Lage nördlich zum Neubau des Beigeladenen den dortigen Lichteinfall erkennbar empfindlich mindern. Das – wie auch das klägerische Grundstück – in Nord-Süd-Richtung schmale Grundstück des Beigeladenen würde im dortigen Neubau nicht unerheblich zusätzlich verschattet, da das deutlich wahrnehmbare und merklich in Erscheinung tretende Bauvorhaben und der schmale Grundstückszuschnitt zusammenwirken und die Beleuchtung und Besonnung des Grundstücks des Beigeladenen mehr als geringfügig verschlechtern . Für den Senat war beim Augenschein geradezu handgreiflich, dass die Bewohnbarkeit des Neubaus des Beigeladenen durch die zu erwartende verminderte Beleuchtung mehr als unerheblich in Mitleidenschaft gezogen würde. Angesichts dessen muss der Kläger die zu erwartende weitere, auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Verschlechterung gegenüber dem bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen gewährleisteten Beleuchtungsniveau auch dann nicht hinnehmen, wenn dies der Schaffung zusätzlichen Wohnraums auf dem Grundstück der Klägerin dient. Denn auch das vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgte Anliegen, die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Bestand zu fördern, gebietet keine pauschale Herabsenkung des durch die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften gewährleisteten Schutzes der Beleuchtung mit Tageslicht auf ein absolutes, bauordnungsrechtlich gerade noch hinnehmbares Minimum. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um "einzelne[.] bauordnungsrechtliche[.] Anforderungen […], die im Hinblick auf die öffentlichen Belange verzichtbar sind" (vgl. zu dieser Wendung LT-Drs. 11/5337, S. 116). Der Senat kann seine Entscheidung auch auf das Gutachten des Solarbüros Dr. G. vom 9. Oktober 2023 stützen, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedurfte. Denn der Senat hat den Inhalt des in sich stimmigen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ausführlich erörtert, ohne dass der Bevollmächtigte der Klägerin substantiierte Einwendungen erhoben hätte. Der bloße Einwand, dass das Gutachten aufgrund fehlender Einzelangaben nicht nachvollziehbar sei, ist nicht stichhaltig, zumal das Gutachten sowohl die Bewertungskriterien als auch die Parameter der Modellbildung (sowie die Art ihrer Erhebung) nachvollziehbar schildert (vgl. Gutachten, S. 1 – 6). Der Verwertung des Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass dieses auch die Verschattungswirkung der in der Umgebung tatsächlich vorhandenen Bäume mit einbezieht (vgl. Gutachten, S. 6). Denn auch wenn die Verschattungswirkung von Vegetation im Rahmen der baurechtlichen Betrachtung nicht zu berücksichtigen sein dürfte (vgl. den in gleicher Sache ergangenen Senatsbeschl. v. 19.07.2021 - 3 S 2006/20 -, BA S. 6), bildet das Gutachten für die Bewertung der hier maßgeblichen (relativen) Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungssituation des Grundstücks des Beigeladenen eine taugliche Grundlage. Denn ein Hinwegdenken der sowohl bei der Ermittlung der Bestandssituation als auch bei der Ermittlung der Auswirkungen der Plansituation in gleicher Weise berücksichtigten Bäume könnte sich lediglich auf die absoluten Bestands- und Planwerte auswirken, ließe das Ausmaß der (relativen) Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungssituation aber unberührt. Überdies ist die Beleuchtungssituation des Neubaus auf dem Grundstück des Beigeladenen lagebedingt weit weniger als die des Althauses von vegetationsbedingter Verschattung geprägt, so dass sich deren Nichtberücksichtigung allenfalls auf die Beleuchtungssituation in den Abendstunden merklich auswirken könnte. Auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, den der Senat in der mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO) abgelehnt hat, war nicht zu folgen. Soweit der Beweisantrag auf die rechtliche Bewertung der Erheblichkeit der vom Sachverständigen festgestellten Auswirkungen auf das Beigeladenengrundstück gerichtet war, ist dies als vom Senat zu entscheidende Rechtsfrage einer Bewertung durch Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Soweit der Beweisantrag demgegenüber – in tatsächlicher Hinsicht – auf die Ermittlung der konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf die Belichtungs- und Besonnungssituation des Grundstücks des Beigeladenen abzielt, genügt das Vorbringen der Klägerin schon den Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen nicht. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Parteigutachten als Sachvortrag eines Beteiligten die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags erhöhen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a. -, BVerwGE 142, 234 ). Der Bevollmächtigte des Klägers hat jedoch weder konkrete Mängel des vorliegenden Parteigutachtens noch Umstände benannt, die für eine abweichende tatsächliche Bewertung sprechen. Im Gegenteil konnte sich der Senat im Rahmen des eingenommenen Augenscheins von der Plausibilität der Berechnungen des Sachverständigen überzeugen, da das von der Klägerin für die Einnahme des Augenscheins errichtete Holzlattenmodell vom Grundstück des Beigeladenen aus – insbesondere aus Sicht der jeweiligen Fenster im Erdgeschoss – merklich in Erscheinung tritt. Die seitens des Sachverständigen berechnete Verschlechterung der Beleuchtungssituation erscheint daher trotz der Lage des Vorhabens nördlich des Grundstücks der Klägerin plausibel, zumal der Augenschein an einem Sommertag unter optimalen Besonnungsbedingungen eingenommen wurde. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen der Berücksichtigung dieses Modells widersprochen hat, ist der Senat – vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbote – zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet, entsprechendes Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen, so dass deren Einwendungen gegen die Repräsentativität des Modells lediglich die richterliche Beweiswürdigung betreffen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierbei konnte der Senat die im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindrücke entscheidungstragend berücksichtigen, da jedenfalls – abgesehen von der seitens der Klägerin behaupteten und von Bediensteten des Beklagten festgestellten Überschreitung der Höhe des genehmigten Dachfirsts um ca. 6 cm – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das im Auftrag der Klägerin errichtete Modell zu deren Lasten von der Genehmigungslage abweichen könnte, d.h. die Beeinträchtigungen des Grundstücks des Beigeladenen übertrieben darstellt. Soweit die Firsthöhe des Modells – wie beschrieben – von der Fristhöhe des geplanten Vorhabens abweicht, konnte der Senat diese von den Beteiligten eingeräumte Abweichung bei der Würdigung des vor Ort gewonnenen Eindrucks berücksichtigen, zumal sie sich unstreitig nicht auf die Höhe des Daches unmittelbar an der Grenze und nur unmerklich auf den Anstieg des Daches auswirkt. Auch den im Nachgang zur Einnahme des Augenscheins gegebenen Beweisanregungen bzw. hilfsweisen Beweisanträgen der Klägerin (auf Überprüfung durch einen Bausachverständigen bzw. auf Vernehmung der Bausachverständigen der Beklagten als sachverständige Zeugin) musste der Senat in diesem Zusammenhang nicht nachgehen, da diese nur für den Fall gelten sollten, dass der Senat von einer fehlenden Übereinstimmung des Lattengerüsts mit den Bauvorlagen – im Sinne einer Unterschreitung der genehmigten Maße – ausgeht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch einer ausdrücklichen Beschlussfassung des Senats nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VwGO bedurfte es insoweit nicht, da beide Beweisanträge bzw. –anregungen nur hilfsweise formuliert wurden (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2018 - 2 B 56.17 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 9. Oktober 2023 und des im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins vor Ort gewonnenen Eindrucks gelangt der Senat daher zu der Feststellung, dass sich die vorgesehenen baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes mit Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange des Beigeladenen verbunden sein werden, die auch in der konkreten Situation als erheblich anzusehen und auch im Einzelfall nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar sind. Insoweit übt der Senat sein nach § 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO bestehendes Ermessen, ob er ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu den aufgrund des Bauvorhabens auf dem Grundstück des Beigeladenen zu erwartenden Auswirkungen einholt, dahin aus, von der Einholung eines weiteren Gutachtens abzusehen. Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich die weitere Beweiserhebung aufdrängt, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2016 - 7 B 23/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 13.08.1987 - 7 B 53/87 -, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder ist dies von einem Beteiligten konkret dargelegt noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist das Sachverständigengutachten vom 9. Oktober 2023 – wie dargelegt – in sich schlüssig und sowohl hinsichtlich der angewandten Methodik als auch der gefundenen Ergebnisse nachvollziehbar. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, dass der Beigeladene den Neubau ebenfalls an der Südgrenze des Grundstücks grenzständig errichtet und hiermit ebenfalls zu einer Verschlechterung seiner Beleuchtungssituation beigetragen habe. Denn unabhängig davon, dass eine Einhaltung von Abstandsflächen in südlicher Richtung aufgrund der Grundstückssituation nur bei Unterschreitung des Mindestabstands in Richtung des Grundstücks der Klägerin sinnvoll möglich gewesen wäre (und eine freistehende Bebauung nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspräche), rechtfertigt dies keine signifikante Verschlechterung der durch Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen in nördlicher Richtung entstandenen Beleuchtungssituation. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Fenster des Neubaus des Klägers einseitig nach Norden ausgerichtet sind, da zumindest das Wohnzimmer Fenster bzw. Terrassenverglasung auch in westlicher Richtung aufweist. Dessen ungeachtet wird die Beleuchtungssituation des Erdgeschosses des Neubaus durch das Vorhaben der Klägerin erheblich verschlechtert, obwohl dieses sich lediglich auf die in nördlicher Richtung ausgerichteten Fensterflächen auswirkt. Die weitergehende Annahme der Klägerin, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO in der gegebenen Situation sogar eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse ermögliche, ohne dass nachbarliche Belange dem entgegengehalten werden könnten, trifft demgegenüber nicht zu, da die Norm auf grenzständig errichtete Bestandsgebäude auch unabhängig von ihrer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung keine Anwendung findet (vgl. oben C. II. 2. a) cc) bbb) sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, juris Rn. 22); vielmehr hat die Rechtsprechung die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen für den Schutz nachbarlicher Belichtungs- und Belüftungsinteressen gerade in diesem Zusammenhang besonders betont (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2025 - 8 S 937/23 -, juris Rn. 97). cc) Auch aus § 56 Abs. 2 Nr. 5 LBO in der am 28. Juni 2025 in Kraft getretenen Fassung könnte die Klägerin keine für sie günstigeren Rechtsfolgen herleiten, auch wenn diese Abweichungen von den Anforderungen des § 5 LBO gerade "zur Ersetzung eines rechtmäßig errichteten Gebäudes an gleicher Stelle durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessung" ermöglicht. Denn unabhängig davon, ob diese mit dem Gesetz für das schnellere Bauen vom 18. März 2025 [GBl. Nr. 25] eingefügte Bestimmung auch auf abstandsflächenrechtlich privilegierte Gebäude Anwendung findet und neben der im Wortlaut angesprochenen "Ersetzung" auch bauliche Änderungen und Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden privilegiert (vgl. hierzu LT-Drs. 17/8022, S. 55), setzt die Anwendung der Norm jedenfalls voraus, dass die "Ersetzung" "durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessung" erfolgt und die Beeinträchtigung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. e) Insgesamt hält das Vorhaben daher die nach nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO erforderlichen Mindestabstandsflächen nicht ein, ohne dass die Voraussetzungen einer Zulassung geringerer Abstandsflächen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LBO oder einer Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 LBO vorliegen. Die der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 war daher bereits im Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtswidrig (und könnte auch unter Berücksichtigung nachträglich in Kraft getretener Änderungen der LBO nicht rechtmäßig erteilt werden; vgl. oben C. II. 1.), so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG vorlagen. 3. Nach § 50 LVwVfG gelten die in § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 – 4 LVwVfG normierten weiteren Anforderungen an die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht, wenn dieser – wie hier – von einem Dritten angefochten worden ist und während des Vorverfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. (Auch) letzteres ist vorliegend der Fall, da der Beigeladene mit seinen Einwänden gegen die zurückgenommene Baugenehmigung nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert ist und die vorliegend nicht eingehaltenen Abstandsflächentiefenmaße des § 5 Abs. 7 LBO zugunsten des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. Senatsbeschl. v. 09.07.2014 - 3 S 899/14 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2025 - 8 S 937/23 -, juris Rn. 61 m.w.N.). 4. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom 31. Mai 2022 leidet auch nicht an einem Ermessensfehler, der einen Aufhebungsanspruch der Klägerin begründen könnte. a) Nach § 72 VwGO ist eine Ausgangsbehörde, die einen Widerspruch für begründet hält, verpflichtet, einem zulässigen Widerspruch abzuhelfen und über die Kosten zu entscheiden. Diese Abhilfebefugnis besteht auch dann fort, wenn die Ausgangsbehörde den Widerspruch bereits an die nach § 73 Abs. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde weitergeleitet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 29.03.1979 - 5 C 32.78 -, juris Rn. 13; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 72 Rn. 9; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, § 72 VwGO Rn. 7; Kastner, in: HK-VerwR, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 72 Rn. 2; Hüttenbrink, in: BeckOK VwGO, 72. Ed. 01.04.2024, § 72 Rn. 9). Daneben hat die Ausgangsbehörde jedoch die Befugnis, sich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, den angegriffenen Verwaltungsakt in einem eigenständigen Verfahren außerhalb des Widerspruchsverfahrens gemäß § 48 LVwVfG aus der Welt zu schaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 36). Hierbei darf sie beispielsweise berücksichtigen, ob sie den Widerspruch für von Anfang an begründet hält oder ob sie ihm aus anderen, etwa aus nachträglich entstandenen Gründen, entsprechen will. Bei einer Rücknahme nach § 48 VwVfG ist die Behörde überdies weder an die Zulässigkeit noch an die Begründetheit des eingelegten Widerspruchs gebunden; insbesondere kann sie diesen Weg noch nach Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides wählen. Anders als bei der Abhilfe verfügt sie hier auch über ein Ermessen, in welchem Umfang sie den Verwaltungsakt zurücknimmt. Allerdings darf sie die Form der Rücknahme nicht nur deshalb wählen, um der in § 72 VwGO vorgeschriebenen Kostenentscheidung auszuweichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 36). Wenn die Behörde erkennt, dass der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet ist, wird sie mithin besonders zu prüfen haben, ob es sachgerecht ist, von einer Abhilfe oder einem stattgebenden Widerspruch abzusehen und eine Rücknahme auszusprechen. Sie wird dazu Gründe anzugeben haben, um sich dem Verdacht zu entziehen, sie wolle mit ihrer Verfahrensweise der Rücknahme lediglich eine Kostenentlastung zum Nachteil des Widerspruchsführers erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 36). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht vollständig gerecht. Denn die angegriffene Entscheidung der Beklagten vom 31. Mai 2022 enthält zwar Ermessenserwägungen zur Ausübung des durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumten (materiellen) Rücknahmeermessens [vgl. hierzu unten b)], nicht aber Ausführungen zur Ausübung des im Verhältnis von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zu § 72 VwGO bestehenden Verfahrensermessens. Hiervon war die Beklagte auch nicht enthoben, weil das Regierungspräsidium sie mit Schreiben vom 14. April 2022 zur Aufhebung der der Klägerin erteilten Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 angewiesen hat. Denn unabhängig davon, dass das Regierungspräsidium die Beklagte lediglich zur "Aufhebung" der Baugenehmigung angewiesen hat, ohne sich eindeutig auf ein Rücknahme- oder Abhilfeverfahren festzulegen, trägt die Beklagte im Außenverhältnis die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihr erlassenen Maßnahme. Sie ist daher ggf. gehalten, die von der anweisenden Behörde bereits angestellten Ermessenserwägungen nach außen hin offen zu legen und die ihr verbleibenden Ermessensspielräume selbstständig zu nutzen. (vgl. Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 115; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 14.01.1992 - 10 A 111/88 -, juris Rn. 49 zur "gestuften Ermessensausübung" in Weisungsfällen). Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2022 lässt jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen die Aufhebung der Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 vorliegend in Form der Rücknahme erfolgt ist. Hierin liegt jedoch lediglich ein (formaler) Mangel der nach § 39 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Begründung, der die Entscheidung in der Sache nicht zu Lasten der Klägerin beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG) bzw. diese jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung(en) nicht mehr in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn bereits der parallele Erlass des Rücknahmebescheids vom 31. Mai 2022 gegenüber der Klägerin und des Abhilfebescheids vom 31. Mai 2022 gegenüber dem Beigeladenen lässt erkennen, dass der Beklagten die ihr zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten vor Augen standen und sie sich im Verhältnis zur Klägerin bewusst für eine Rücknahme nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG entschieden hat. Er lässt zugleich erkennen, dass diese Entscheidung nicht von der Absicht getragen war, sich der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehenden Kostenerstattungspflicht im Fall einer Abhilfe zu entziehen. Da die Beklagte in der Sache von der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs der Klägerin ausgegangen ist und dem Widerspruch in der Sache vollständig abgeholfen hat, kann der Senat zwar keine konkreten Gründe erkennen, die für die förmliche Einkleidung als Rücknahmeentscheidung sprechen; dies verletzt die Klägerin jedoch jedenfalls nicht (mehr) in eigenen Rechten. Denn konkrete rechtliche Nachteile einer Rücknahmeentscheidung für die Klägerin sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zwar wird der Klägerin durch die Wahl einer Rücknahme- statt einer Abhilfeentscheidung ggf. die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens aufgezwungen, da § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auf Fälle der Rücknahme während eines Widerspruchsverfahrens keine Anwendung findet [vgl. oben B. I. 1. b) und c)]; dies war für die Beklagte jedoch ersichtlich nicht entscheidungstragend und wirkt sich im konkreten Fall jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin aus, da sie – anknüpfend an die auf Weisung der Widerspruchsbehörde fehlerhaft nachgeschobene Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten – unmittelbar Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 31. Mai 2022 erhoben hat. Auch wenn eine förmliche Umdeutung der Rücknahme in eine (gebundene) Abhilfeentscheidung am entgegenstehenden Willen der Beklagten scheitert (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. LVwVfG), kann die Klägerin deren Aufhebung mangels Rechtsverletzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). b) Insbesondere hat die Beklagte in materieller Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise von dem durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG einräumten Rücknahmeermessen Gebrauch gemacht. Denn sie hat erkannt, dass sie im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 LVwVfG – anders als im Rahmen einer Abhilfe nach § 72 VwGO – grundsätzlich über ein Ermessen verfügt, ob und ggf. in welchem Umfang sie den Verwaltungsakt zurücknimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 36). Sie hat im Rahmen der Ermessensausübung auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und vom Zweck der Ermächtigung in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hat dabei insbesondere in der Sache zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vertrauensschutzinteresse der Klägerin vorliegend deutlich geringer zu gewichten ist als öffentliche Interesse am Erhalt baurechtmäßiger Zustände und dem damit verbundenen Schutz des Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, juris Rn. 52 sowie § 50 LVwVfG). Insoweit erweist es sich als unschädlich, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin zu Unrecht von der Anwendbarkeit der Entschädigungsregelung des § 48 Abs. 3 LVwVfG ausgegangen ist, obwohl § 50 LVwVfG deren Anwendung im hier gegebenen Fall ausschließt. Denn die Beklagte hat insoweit lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolge des § 48 Abs. 3 LVwVfG verwiesen, ohne das tatsächliche Bestehen eines Ausgleichsanspruchs in die Ausübung des Rücknahmeermessens einzustellen. Sie hat vielmehr darauf verwiesen, dass das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs vom Umfang der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsakts abhänge und über diesen in einem gesonderten Antragsverfahren zu entscheiden sei. Die Ermessensausübung der Beklagten in der Sache entspricht daher pflichtgemäßem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob das Ermessen der Beklagten ohnehin auf Null reduziert war (vgl. zu möglichen Ansprüchen des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen nicht von einer Genehmigung gedeckte Vorhaben VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, juris Rn. 50 f.). 5. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht Ziffer 1 des Bescheids vom 31. Mai 2022 daher zu Unrecht aufgehoben, da die Beklagte die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 in materieller Hinsicht zu Recht zurückgenommen hat und mögliche Begründungsmängel bzw. Ermessensfehler im Hinblick auf die Ausübung des der Beklagten eingeräumten Verfahrensermessens die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben bzw. die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung(en) nicht mehr in eigenen Rechten verletzen. Auch die Berufung des Beigeladenen hat daher insoweit Erfolg, da die zurückgenommene Baugenehmigung gegen zu seinen Gunsten drittschützende Normen des Abstandsflächenrechts verstößt und die gerichtliche Aufhebung der Rücknahmeentscheidung diesen somit in eigenen Rechten verletzt. III. Auch im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 31. Mai 2022 hat die Berufung Erfolg. Denn die Beklagte war aufgrund der Rücknahme der Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 nach § 52 Satz 1 LVwVfG berechtigt, die aufgrund dieses Verwaltungsakts erteilte Genehmigungsurkunde und die mit Genehmigungsvermerk versehenen Pläne zurückzufordern. Zwar ist die mit Ziffer 1 des Bescheids vom 31. Mai 2022 ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weder unanfechtbar (vgl. § 133 Abs. 1 VwGO) noch sofort vollziehbar (vgl. zur Anwendung des § 52 Satz 1 LVwVfG auf sofort vollziehbare Rücknahmeentscheidungen OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2015 - 4 B 480/15 -, juris Rn. 29 ff.); die Beklagte war jedoch berechtigt, die Herausgabeaufforderung – wie vorliegend geschehen – auf einen Zeitpunkt von einer Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit aufschiebend zu befristen (vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 66. Ed. 01.01.2025, VwVfG § 52 Rn. 6; Schneider, in: Schoch/Schneider, VerwR, 6. EL November 2024, § 52 VwVfG Rn. 11 [Grundwerk Juli 2020]; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 52 Rn. 14, 26). Die Beklagte hat das ihr durch § 52 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen auch pflichtgemäß und unter Berufung auf das Interesse an der Vermeidung des Rechtsscheins des Bestehens einer Baugenehmigung – auch gegenüber Dritten – ausgeübt. Die verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Rückgabeverpflichtung verletzt schließlich auch den Beigeladenen in eigenen Rechten, weil die von der Beklagten getroffene Entscheidung ersichtlich auch der Durchsetzung nachbarlicher Abwehrrechte diente. IV. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Aufhebung der mit Ziffer 3 des Bescheids vom 31. Mai 2022 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht zur Rückgabe der in Ziffer 2 des Bescheids bezeichneten Unterlagen hat die Berufung des Beigeladenen ebenfalls Erfolg. Denn die Maßnahme genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Androhung eines Zwangsmittels (§ 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 LVwVG) und leidet nicht an Ermessensfehlern; sie diente auch der Durchsetzung der (auch) im Interesse des Beigeladenen erlassenen Rückforderungsverfügung (oben III.). D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt und das (erfolgreiche) Berufungsverfahren durchgeführt und somit jeweils eigene Kostenrisiken übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Er hat zudem – unabhängig davon – das gerichtliche Verfahren durch eigenen Sachvortrag gefördert. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf Ziffer 4 des Bescheids vom 31. Mai 2022 (Gebührenfestsetzung) obsiegt hat und das Verwaltungsgericht der Beklagten und den Beigeladenen auch insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist die Entscheidung zwar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; im Rahmen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung jedoch in die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens einzubeziehen. Insoweit rechtfertigt die Bedeutung des Streitgegenstands im Verhältnis zur Bedeutung der übrigen Streitgegenstände, hinsichtlich derer die Klägerin unterlegen ist, jedoch keine verhältnismäßige Teilung der Kosten (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend bezeichneten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Streitwert B e s c h l u s s vom 30. Juni 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 7.500 € festgesetzt, da die Bedeutung der Sache für den Beigeladenen (als alleiniger Rechtsmittelführer) nicht dem Interesse der Klägerin an der Erteilung bzw. der Beibehaltung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus (vgl. Ziffer 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05.2012, am 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen [Streitwertkatalog 2013]), sondern dem Interesse eines drittbetroffenen Nachbarn an der Abwehr von Beeinträchtigungen seines Grundstücks (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) entspricht. Der Senat legt dabei den Streitwertkatalog 2013 und nicht den Streitwertkatalog 2025 zu Grunde, da der Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist. Dies dient dem Vertrauensschutz (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 -, juris Rn. 16) und stellt gleichzeitig den Gleichlauf zum Kostenrecht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) sicher (vgl. Senatsbeschl. v. 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, juris). Aufgrund der abweichenden Interessenlage des Beigeladenen ist eine Abweichung vom Grundsatz geboten, dass der Streitwert des ersten Rechtszuges mit dem des Rechtsmittelzuges identisch ist, soweit der Streitgegenstand unverändert geblieben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2010 - 4 B 43.09 -, juris Rn. 16 sowie BVerwG, Beschl. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 -, juris Rn. 16 und Senatsurt. v. 17.09.2024 - 3 S 865/23 -, juris Rn. 115 zum Grundsatz). Insbesondere unterscheidet sich auch das Prüfprogramm im Rahmen einer Berufung (nur) des beigeladenen Nachbarn gegen die Erteilung bzw. Wiederherstellung einer ihn belastenden Baugenehmigung deutlich vom Prüfprogramm einer auf Erteilung bzw. Wiederherstellung der Baugenehmigung gerichteten Klage des Bauherrn, da der beigeladene Nachbar lediglich die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften rügen kann. Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. Juni 2023 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 € festgesetzt. Der Senat macht von der durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern, da die insoweit maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin dem Interesse an der Erteilung bzw. der Beibehaltung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus (vgl. Ziffer 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) entspricht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer der Klägerin erteilten Baugenehmigung auf Widerspruch des Beigeladenen. Nach gerichtlicher Aufhebung des Abhilfe- bzw. Rücknahmebescheids der Beklagten durch das erstinstanzliche Urteil begehrt der Beigeladene nunmehr die Aufhebung dieses Urteils unter Abweisung der gegen den Abhilfe- bzw. Rücknahmebescheid gerichteten Klage. Die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreiche Klägerin und der beigeladene Berufungskläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken in der Altstadt des Heidelberger Stadtteils Neuenheim, die im unbeplanten Innenbereich liegt und durch geschlossene Blockrandbebauung und Blockinnenbebauung unterschiedlicher Nutzung und Größe geprägt ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit zwei Wohnhäusern, einem eingeschossigen Garagengebäude mit Flachdach (im Folgenden: Garagengebäude) und einem weiteren Garagengebäude bebauten Grundstücks B...straße 7 (Flurstück-Nr. ...) (im Folgenden: Baugrundstück). Das im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks liegende Garagengebäude, das auf Grundlage einer am 8. März 1952 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung zweier Doppelgaragen eines Elektrikerbetriebs erteilt wurde, grenzt auf einer Länge von ca. 10,80 m an das südlich gelegene Grundstück des Beigeladenen B...xstraße 5 (Flurstück-Nr. ...) an. Unter dem 27. Juli 1954 wurde dem damaligen Eigentümer des Grundstücks der Klägerin eine Baugenehmigung (jedenfalls) für den Einbau eines Kamins in den westlichen Teil des Garagengebäudes erteilt, deren weiterer Regelungsumfang zwischen den Beteiligten streitig ist; im Nachgang wurde der westliche Teil des Garagengebäudes jedenfalls zeitweise als Werkstatt u.a. eines selbstständigen Polstereibetriebs genutzt. Das Grundstück des Beigeladenen ist mit einem an der Südgrenze des Baugrundstücks gelegenen, von der B...straße nach hinten versetzten zwei- und in Teilen dreistöckigen Wohnhaus ("Neubau") und mit einem um die Jahrhundertwende errichteten Wohnhaus ("Althaus") bebaut. Das Althaus befindet sich auf einem ca. sechs Meter mal acht Meter großen Versprung zwischen dem Bauvorhaben und dem direkt an der Straße stehenden, ebenfalls um die Jahrhundertwende errichteten Wohngebäude der Klägerin und ist in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung grenzständig errichtet. Zwischen dem Garagengebäude und dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich eine Grenzmauer, die ausweislich der Bauvorlagen – deren Richtigkeit der Beigeladene bestreitet – auf Höhe des Baukörpers des Garagengebäudes eine Höhe von 3,20 m aufweist. In den Bauvorlagen der in den Jahren 1952 und 1954 erteilten Baugenehmigungen ist die Grenzmauer als auf dem Grundstück der Klägerin gelegener Teil des Garagengebäudes dargestellt; auch diese Angabe ist streitig. Mit Datum vom 19. Januar 2015 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Aufstockung des Garagengebäudes und dessen Umnutzung zu Wohnzwecken, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Klage des Beigeladenen wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Belichtung und Besonnung des Althauses aufhob (VG Karlsruhe, Urt. v. 15.06.2015 - 7 K 5604/15 -). Mit Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 (3 S 1788/16) ließ der Senat die Berufung gegen das – hier nicht mehr streitgegenständliche – erstinstanzliche Urteil zu. Die Frage der Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens bedürfe einer Prüfung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, zumal das Verwaltungsgericht eine mögliche Übererfüllung der abstandsflächenrechtlichen Mindestanforderungen nicht festgestellt bzw. nicht ausreichend berücksichtigt habe, es die angenommene Verschärfung der Situation durch "sonstige Bepflanzungen und Ablagerungen" nicht nachvollziehbar begründet habe und ggf. auch zu prüfen sei, ob der Beigeladene durch die Errichtung der Grenzmauer eine Vorbelastung geschaffen habe. Nach Durchführung eines Güterichterverfahrens (16 GR S 946/17) schlossen die Beteiligten am 7. November 2019 einen Prozessvergleich zur Beendigung des unter den Aktenzeichen 3 S 234/17 und – nach zwischenzeitlicher statistischer Erledigung des Verfahrens – 3 S 2994/19 geführten Berufungsverfahrens, in dem die Klägerin auf die Baugenehmigung vom 9. Januar 2015 verzichtete. Bereits am 28. August 2017 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des westlichen Teils des Garagengebäudes (Werkstattbereich) sowie wesentlicher Teile des Garagenbereichs (unter Beibehaltung einer Garage im Südosten des Gebäudes) sowie die Aufstockung des Garagengebäudes um ein weiteres, Richtung Nordwesten um 2,62 m (3,62 m mit Balkon) auskragendes Satteldachgeschoss beantragt, das ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Das Satteldachgeschoss soll auf einer Breite von ca. 6 m unmittelbar auf der Grenzmauer aufliegen und hierbei eine Dachneigung von 45° aufweisen; es springt im Übrigen zwischen 2,00 m und 2,50 m von der Grundstücksgrenze zurück. Von dem zuvor genehmigten Bauantrag unterscheidet sich der Antrag vor allem durch den Verzicht auf eine Außentreppe und Stützpfeiler in Richtung des Althauses des Beigeladenen, ein Zurückspringen der östlichen Außenmauer des ersten Obergeschosses um 57 cm und die Beibehaltung der Garage im südöstlichen Teil des Erdgeschosses. Westansicht (Schnitt) mit bestehender Grenzmauer (rechts) Blick vom Balkon des Althauses auf das Vorhaben (Blickrichtung West; Maßstabsgerechtigkeit des bespannten Modells streitig) Nordansicht (Schnitt) Südansicht (Perspektive aus Sicht des Beigeladenen; mit vorhandener Grenzmauer) Südansicht aus 1. OG des Neubaus (Maßstabsgerechtigkeit des bespannten Modells streitig) Draufsicht Erdgeschoss Draufsicht 1. Obergeschoss Nach Zustellung der Nachbarbenachrichtigung am 1. März 2018 erhob der Beigeladene am 28. März 2018 Einwendungen u.a. im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts, der Bauweise, des Brandschutzes und des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Belichtung und Belüftung. Am 28. Juni 2018 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung. Mit Bescheid vom selben Tag wies die Beklagte die Einwendungen des Beigeladenen zurück: Das Bauvorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und bewirke keine nennenswerte Nachverdichtung. Die abstandsflächenrechtlich privilegierte Nutzung als Garage bleibe an der Grundstücksgrenze im Erdgeschoss erhalten; die Umnutzung der genehmigten, nicht grenzprivilegierten Werkstatt in eine Wohnnutzung sei abstandsflächenrechtlich unerheblich, da die südliche Dachfläche mit einer Neigung von 45° nicht auf die Höhe des Bestandsgebäudes anzurechnen sei und die geplanten südlichen Außenwände im Obergeschoss sowie die Balkone an der West- und Ostseite die Abstandsflächen einhielten. Die Rücksprünge an der südlichen Grundstücksgrenze auf der Obergeschossebene seien nicht als Terrassen genehmigt. Auch hinsichtlich des Althauses bewirke die Aufstockung keine Änderung des Mindestabstands von 2,50 m, der deutlich eingehalten werde. Selbst wenn der Bestandsschutz für das vorhandene Gebäude infolge der beantragten Maßnahme entfiele und der Abstandsflächennachweis erneut zu führen wäre, hätte die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Abweichung; brandschutzrechtliche Vorgaben würden eingehalten. Gegen die seiner früheren Bevollmächtigten am 3. Juli 2018 zugestellte Baugenehmigung legte der Beigeladene unter dem 31. Juli 2018 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen mit den bereits im Rahmen der Nachbarbeteiligung vorgebrachten Argumenten begründete. Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beigeladenen gegen die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 an (7 K 3815/19). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2021 zurück (3 S 2006/20): Zwar liege die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Althaus nach Aktenlage fern, da die Ostwand des Erdgeschosses die gesetzlich geforderte Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m mit 3,49 m deutlich überschreite, die östliche Wand des Obergeschosses um weitere 0,57 m zurückgesetzt sei, die Firsthöhe des Vorhabens erheblich hinter der des Althauses zurückbleibe und dessen schon bisher unzureichende Besonnungs- und Belichtungssituation maßgeblich auf dessen grenzständige Errichtung zurückzuführen sei. Die im vom Beigeladenen vorgelegten Belichtungsgutachten weiterhin angesprochene Bepflanzung zwischen dem Garagengebäude und Althaus sei baurechtlich nicht relevant. Allerdings spreche alles dafür, dass das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen in Richtung des Neubaus des Beigeladenen nicht einhalte und eine Zulassung geringerer Abstandstiefen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht in Betracht komme. Zwar unterfalle das Vorhaben wohl der Privilegierungsvorschrift des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO für die (ggf. auch erstmalige) Schaffung neuen Wohnraums; es sei jedoch zweifelhaft, ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Dies könne voraussichtlich nur im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden. Mit Vorlagebericht vom 27. September 2021 legte die Beklagte den Widerspruch des Beigeladenen dem Regierungspräsidium Karlsruhe (ab hier: Regierungspräsidium) zur Entscheidung vor. Nach Inaugenscheinnahme der Grundstücke wies das Regierungspräsidium die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2022 an, die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 aufzuheben, da das Vorhaben die Abstandsflächen in südlicher Richtung nicht einhalte und auch eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht zugelassen werden könne, da die geplante Aufstockung den Beigeladenen erheblich beeinträchtige. Da das Vorhaben ohne Abstandsfläche zum Nachbargrundstück errichtet werden solle, könne die Abweichung nicht mehr als geringfügig betrachtet werden. Die Unterschreitung sei auch nicht aus anderen Gründen noch hinzunehmen, da das Vorhaben mit seiner gesamten Länge an das Grundstück des Beigeladenen angrenze und über die gesamte Länge parallel zu dessen Bebauung stehe. In Folge der Aufstockung werde die Höhe der Grenzmauer um 4,16 m überschritten. Auch wenn der Dachfirst ca. 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt liege, komme es durch die Dachneigung von 45° dennoch in unmittelbarer Nähe des Beigeladenen zu einer erheblichen Zunahme der Höhe der auf dessen Grundstück einwirkenden Bebauung, die nicht nach § 5 Abs. 5 LBO a.F. (§ 5 Abs. 5 Satz 1 LBO n.F.) unbeachtlich sei. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bebauungssituation sei nach der Ortsbesichtigung davon auszugehen, dass sich das Vorhaben nachteilig auf die Belichtung des Grundstücks und auch des Wohnhauses des Beigeladenen auswirken würde und nahezu erdrückende Wirkung entfalte. Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 daraufhin mit Entscheidung vom 31. Mai 2022 "aufgrund der Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14. April 2022 […] gemäß § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 52 Landesverwaltungsverfahrensgesetz" rückwirkend zum Zeitpunkt der Bekanntgabe zurück (Ziffer 1), ordnete die Rückgabe der Baugenehmigung sowie der mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen bis spätestens eine Woche nach Eintritt der "Rechtskraft" der Entscheidung an (Ziffer 2), drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 € an (Ziffer 3) und setze eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 160 € fest (Ziffer 4). Zur Begründung verweist der Bescheid auf die Verpflichtung der Baurechtsbehörde, die Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrnehmung der in § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO bezeichneten Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich seien. Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG lägen vor. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung nimmt die Entscheidung im Wesentlichen auf die Gründe der Weisung des Regierungspräsidiums vom 14. April 2022 Bezug. Die Rücknahme sei ermessensgerecht und erfolge mit Wirkung für den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Baugenehmigung, weil diese schon ursprünglich nicht hätte erteilt werden dürfen. Der baurechtswidrige Zustand sowie die Beeinträchtigung nachbarlicher Belange könnten nur verhindert werden, indem die Rechte aus der Baugenehmigung vollständig unterbunden würden. Die Rücknahme sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Die Anordnung der Rückgabe des Baugenehmigungsbescheides beruhe auf § 52 LVwVfG, um den Anschein einer Baugenehmigung zu vermeiden. Die Entscheidung enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden könne. Ebenfalls mit Bescheid vom 31. Mai 2022 erließ die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen eine "Abhilfeentscheidung" mit der Betreffangabe "Abhilfe Nachbarwiderspruch nach Rücknahme Baugenehmigung". In deren Ziffer 1 Satz 1 ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 "gemäß § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 52 Landesverwaltungsverfahrensgesetz […] mit beiliegendem Bescheid vom 31. Mai 2022 rückwirkend […] zurückgenommen" werde. Dem Widerspruch des Beigeladenen werde damit vollumfänglich abgeholfen (Ziffer 1 Satz 2). Mit Ziffern 2 und 3 der Entscheidung wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (Ziffer 2) und eine Kostenübernahme für die Kosten des Widerspruchsverfahrens durch die Beklagte erklärt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die vom Regierungspräsidium angewiesene Rücknahme der Baugenehmigung mit der beiliegenden Entscheidung vom 31. Mai 2022 erfolgt sei, die dem Beigeladenen gleichsam bekanntgegeben werde. Damit werde gleichzeitig dem Widerspruch abgeholfen; die Abhilfeentscheidung ergehe verbunden mit der Kostenentscheidung. Mit eMail vom 10. Juni 2022 teilte das Regierungspräsidium der Beklagten seine Rechtsauffassung mit, dass ein Fall des § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorliege und die Rechtsbehelfsbelehrung somit unrichtig sei. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 stellte die Beklagte der Klägerin die Entscheidung vom 31. Mai 2022 daraufhin mit dem Hinweis erneut zu, dass die hierin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Richtigerweise könne gegen die Verfügung binnen eines Monats nach Zustellung Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen die ihrem Bevollmächtigten am 9. Juni erstmals und am 15. Juni 2022 erneut zugestellte Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 8. Juli 2022 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Die Klage sei nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil der angegriffene Abhilfebescheid eine erstmalige Beschwer enthalte und der Zweck des Vorverfahrens jedenfalls in der Sache erfüllt sei. Die Rücknahme sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Auch auf eine mögliche Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften könne der Beigeladene sich nicht berufen, weil er im Hinblick auf das Althaus und die südliche Bebauung selbst nicht den notwendigen Grenzabstand einhalte und sich kein für die Abstandsflächentiefe maßgebliches Merkmal ändere. Jedenfalls aber sei eine Zulassung geringerer Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO bzw. eine Abweichung von der Einhaltung abstandsflächenrechtlicher Vorgaben nach § 56 Abs. 2 LBO geboten. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt. Inhaltlich hat sie jedoch vorgetragen, dass die Frage der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nur im Rahmen einer Beweisaufnahme beantwortet werden könne. Inhaltlich sei das Regierungspräsidium bei Erlass der Weisung allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Dachfirst des Vorhabens nur einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einhalte, da dieser Abstand 4,17 m betrage. Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts hat sie weiterhin mitgeteilt, dass die Gebührenfestsetzung von 160 € der nach Ziffer 3.12 des Verwaltungsgebührenverzeichnisses der Beklagten für "bauordnungsrechtlichen Maßnahmen" festzusetzenden Mindestgebühr entspreche. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 (7 K 2297/22) hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2022 nach Inaugenscheinnahme der Grundstücke aufgehoben. Die mit Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Aufhebungsentscheidung sei entgegen ihrem Wortlaut nicht als Rücknahmeentscheidung, sondern als Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO zu werten. Dies ergebe sich zwar nicht durch Auslegung der angegriffenen Entscheidung, folge aber aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung (Verweis auf VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris). Die Rechtmäßigkeit eines solchen Abhilfebescheides richte sich danach, ob der zugrundeliegende Widerspruch zulässig und begründet sei. Aufgrund der Beschränkung der Drittwiderspruchsbefugnis auf drittschützende Normen sei ein Abhilfebescheid daher auch aufzuheben, wenn die angegriffene Baugenehmigung [nur] gegen nicht drittschützende Rechtsvorschriften verstoße. Gemessen daran sei die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege der Abhilfe rechtwidrig, weil die erteilte Baugenehmigung den Beigeladenen nicht in nachbarschützenden Rechten verletze. Insbesondere verstoße die Aufstockung des Garagengebäudes nicht gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften. In östlicher Richtung überschreite das Vorhaben den gesetzlich geforderten Mindestabstand von 2,50 m in nicht unerheblichem Ausmaß. In südlicher Richtung sei das Vorhaben zwar in seiner Gesamtheit an den gesetzlichen Abstandsvorschriften zu messen, die es nicht einhalte; die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf Zulassung einer geringeren Abstandsfläche nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO, auch wenn im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Nachbarn ein Grenzfall vorliege. Da sich die Rücknahmeentscheidung als rechtswidrig erweise, könnten die Pflicht zur Herausgabe der Baugenehmigung sowie der mit Genehmigungsvermerk versehenen Pläne (Ziffer 2), die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) sowie die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 160 € (Ziffer 4) keinen Bestand haben. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 hat der Senat auf Antrag des Beigeladenen die Berufung gegen das dem Beigeladenen am 10. Juli 2023 zugestellte Urteil vom 20. Juni 2023 zugelassen (3 S 1155/23). Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Beigeladenen am 28. Dezember 2023 hat dessen Bevollmächtigte die Berufung mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2024 und vom 6. Mai 2024 begründet. Der Beigeladene wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die angegriffene Entscheidung nach objektivem Empfängerhorizont als Rücknahmeentscheidung nach Maßgabe des § 48 LVwVfG auszulegen sei. Dies bedürfe auch unter Anwendung des Grundsatzes einer fairen Verfahrensgestaltung keiner Korrektur, da die Beklagte den Widerspruch für unbegründet gehalten und aufgrund des eingetretenen Devolutiveffekts zudem nicht mehr zu einer Abhilfe befugt gewesen sei, so dass sie sich aus Sachgründen für eine Rücknahme entschieden habe. Der so verstandene Rücknahmebescheid sei rechtmäßig, da die Baugenehmigung (auch) den Beigeladenen schützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verletze. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Zulassung geringerer Abstandsflächen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO verneint. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sei auf bislang nicht wohnlich genutzte Gebäude schon nicht anzuwenden; zudem sei der Bestandsschutz für das Garagengebäude erloschen, da sich das Gebäude in einem desolaten Zustand befinde und eine Nutzung als Werkstatt bzw. als Garage zuletzt vor über 20 Jahren nachgewiesen sei. Selbst bei Anwendung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO müsse die dann notwendige Abwägung zugunsten des Beigeladenen ausfallen, da die Wertungen des Abstandsflächenrechts nicht überspielt werden dürften und ein Verzicht auf Abstandsflächen ihm nicht zumutbar sei. Neben der erheblichen Verschlechterung der Beleuchtungssituation des Althauses werde auch die Vorbelastung der Erdgeschossräume des Neubaus durch die Aufstockung und den Anbau von Balkonen erheblich vertieft, wie das bereits im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Sachverständigengutachten vom 9. Oktober 2023 zeige. Zudem träten erhebliche Nachteile hinsichtlich der Belüftungssituation, des Schutzes der Wohnruhe und des Schutzes vor der Einsichtnahme in sensible Wohnbereiche ein. Aus § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n.F. könne die Klägerin für ihr Vorhaben keine günstigeren Rechtsfolgen herleiten. Der Beigeladene beantragt, die Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2023 - 7 K 2297/22 - mit ihrer Klage abzuweisen, soweit dieses die Ziffern 1 – 3 des Bescheids der Beklagten vom 31. Mai 2022 aufgehoben hat. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. In der Sache weist sie darauf hin, dass sie zur Abhilfe und Rücknahme der Baugenehmigung angewiesen worden sei. Im Hinblick auf die Anwendung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sei entscheidend, ob bei Einhaltung der Abstandsflächen eine vergleichbare Beeinträchtigung des Beigeladenen einträte. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die nach Norden ausgerichteten Fenster des Neubaus im Erdgeschoss vorbelastet seien und der Hauptwohnraum nach Westen zum Garten hin ausgerichtet sei. Die Verschlechterung der Situation im Ober- und Dachgeschoss bezüglich der Fenster nach Norden unterscheide sich nur sehr geringfügig von der Verschlechterung bei Einhaltung der Abstandsflächen, da sie v.a. in einer Verschlechterung der Sichtbeziehungen bestünde, die bei Einhaltung der Abstandsflächen in gleicher Weise eintrete und für die Anwendung der §§ 5 f. LBO ohnehin nicht entscheidend sei. Schließlich werde die volle Firsthöhe erst in einer Entfernung von 4,16 m zur Grundstücksgrenze erreicht. In einer solchen Konstellation stelle sich die Frage, ob die öffentlichen Interessen an der Schaffung von Wohnraum hinter den privaten Interessen zurücktreten müssten. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 18. März 2024 und vom 27. Juni 2025 begründet und ihr erstinstanzliches Vorbringen insoweit vertieft. Entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liege keine Rücknahmeentscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens, sondern eine Abhilfeentscheidung vor, die entsprechend der Einschätzung der Widerspruchsbehörde aus rein widerspruchsbezogenen Gründen erfolgt sei. Dementsprechend habe die Beklagte die Entscheidung auch im Rahmen der Neubekanntgabe vom 10. Juni 2022 als "Abhilfeentscheidung" bezeichnet und auch im entsprechend bezeichneten Bescheid vom 31. Mai 2022 eine Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin getroffen. Im Übrigen sei im Zweifel von einer Abhilfeentscheidung auszugehen, zumal keine sachlichen Gründe für die Wahl einer Rücknahmeentscheidung an Stelle einer Abhilfeentscheidung erkennbar seien. In der Sache sei ein Verzicht auf Abstandsflächen bereits nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO zulässig. Im Stadtteil Alt-Neuenheim sei historisch entlang der Straßen beidseitig grenzständig und im hinteren Quartierinnenbereich einseitig grenzständig gebaut worden, so dass der Gesetzgeber der Gestaltung des Straßenbildes Vorrang vor der Einhaltung der normalen Abstandsflächen und vor den möglichen Interessen des Nachbarn an der Freihaltung dieser Abstände gebe (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 LBO). Im Übrigen begründe der besonders schwierige Grundstückszuschnitt einen atypischen Sonderfall im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LBO. Auch § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO rechtfertige die Zulassung geringerer Abstandsflächen, da die Belichtung und Belüftung des Neubaus in ausreichendem Maße gewährleistet blieben und eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht vorliege. Die von der Rechtsprechung geforderten bauordnungsrechtlichen Besonderheiten lägen hier im Zuschnitt des Grundstücks, der Lage des dreiseitig grenzständig errichteten Althauses auf einem Versprung und der Lage des einseitig grenzständig errichteten Neubaus, der nahe an das Althaus herangebaut sei, eine Gebäudetiefe von 25 m und eine Höhe von 10 m aufweise. Jedenfalls habe die Beklagte zu Recht eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO zugelassen. Die Vorschrift sei auch auf die Änderung und Nutzungsänderung bislang nicht zu Wohnzwecken genutzter Gebäude anwendbar, da sie Wohnungsbauvorhaben im Bestand privilegiere. Das Garagengebäude sei auch weiterhin bestandsgeschützt, da die Nutzung als Werkstatt bzw. Garage nicht dauerhaft und ernsthaft in seiner bisherigen Nutzung aufgegeben worden sei. Das Bauvorhaben bewirke keine unzumutbaren zusätzlichen Nachteile für die auf dem Grundstück des Beigeladenen befindlichen Gebäude. Hinsichtlich der grenzständigen Bebauung sowie seiner Höhe entspreche das Gebäude der Umgebungsbebauung bzw. unterschreite diese. Das Bauvorhaben führe weiterhin nicht zu einer abstandsflächenrelevanten Veränderung des Bestandsgebäudes, da die Grenzmauer unverändert bleibe und das Dach aufgrund seiner Neigung um 45° nicht abstandsflächenrelevant sei. Das zurückversetzte Obergeschoss halte die nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Mindesttiefen ein. Hinzu komme, dass das geplante Dachgeschoss zwar auf der bisherigen Grenzwand zum Grundstück des Beigeladenen beginne, seine Maximalhöhe von 7,36 m aber erst im Abstand von 4,16 m von der Grundstücksgrenze erreiche. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht betont, dass die erweiterten Möglichkeiten der Einsichtnahme in das erste Obergeschoss keine besonders schutzwürdigen Aufenthaltsräume beträfen. Weiterhin sei das Grundstück des Beigeladenen hinsichtlich Belichtung und Belüftung schon durch das bisherige Garagengebäude erheblich vorbelastet und bleibe auch bei Nichtverwirklichung des Vorhabens vorbelastet, da das Gebäude bestandsgeschützt sei. Eine nachteilige Wirkung auf die Belichtung des Nachbaranwesens sei nicht belegt. Soweit sich der Beigeladene nunmehr auf ein Besonnungsgutachten vom 9. Oktober 2023 berufe, lasse die dort verwendete Untersuchungsmethodik außer Acht, dass die Ursache der bestehenden Belichtungssituation in der einseitig grenzständigen Errichtung des Neubaus zu suchen sei, die eine Ausrichtung der Fenster v.a. nach Norden erzwinge. Jedenfalls sei der Wohnbereich v. a. in Richtung Westen ausgerichtet und – wie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Augenscheins zeigten – ausreichend beleuchtet. Bei Errichtung des Neubaus im Jahr 2001 seien sowohl das Garagengebäude als auch die Grenzmauer vorhanden gewesen, so dass die schwache Ausleuchtung des Gebäudes selbst verschuldet sei. Zudem stelle der Gutachter eine Unterschreitung von Grenzwerten weder im Erdgeschoss noch im ersten Obergeschoss fest. Jedenfalls bei Berücksichtigung der Wertungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n.F. sei eine Unterschreitung der Abstandsflächen hinnehmbar, da die Belastung des Grundstücks des Beigeladenen durch die geplante Aufstockung minimal sei, zumal die Aufstockung selbst nicht abstandsflächenrelevant sei, der Giebel abgerückt sei, die Dachneigung gering sei und sich im Erdgeschoss gegenüber dem Zustand im Bestand nichts verändere. § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n.F. müsse Anwendung finden, auch wenn das Bestandsgebäude die erforderlichen Mindestabstandsflächen nicht einhalte. Im Hinblick auf die Verschattung des Althauses liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Dem Senat lagen die (mit Schreiben der Beklagten vom 28. April 2025 letztmalig aktualisierte) elektronische Bauakte der Beklagten bzgl. des streitgegenständlichen Verfahrens, die Genehmigungsakten des Garagengebäudes aus den Jahren 1951 – 1952 und den Jahren 1952 – 1957, die Genehmigungsakte des Neubaus des Beigeladenen, die Gerichtsakten der erstinstanzlichen Eilrechtsschutz- und Klageverfahren 7 K 3815/19 und 7 K 2297/22 sowie die Gerichtsakten der zweitinstanzlichen Beschwerde-, Berufungs- und Zulassungsverfahren 3 S 1788/16, 3 S 234/17, 3 S 2994/19, 3 S 2006/20, 3 S 1155/23 vor. Im Rahmen der am 30. Juni 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Senat zu den örtlichen Verhältnissen auf den Grundstücken der Beteiligten sowie in deren näherer Umgebung durch Augenschein Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die beigezogenen Akten und die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.