Beschluss
1 B 23/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei zweistufigen Rechtsmitteln ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die fristgebundene Begründung zu belehren.
• Die Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist muss nicht optisch abgesetzt oder mit einer gesonderten Überschrift versehen sein, sie muss aber ihre Hinweisfunktion erfüllen und für den Belehnten erkennbar sein.
• Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO muss nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO informieren, damit die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Belehrung über Berufungsbegründungsfrist in Zulassungsbeschluss ausreichend • Bei zweistufigen Rechtsmitteln ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die fristgebundene Begründung zu belehren. • Die Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist muss nicht optisch abgesetzt oder mit einer gesonderten Überschrift versehen sein, sie muss aber ihre Hinweisfunktion erfüllen und für den Belehnten erkennbar sein. • Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO muss nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO informieren, damit die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Der Kläger ließ durch den Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil gemäß § 124a Abs. 5 VwGO durch Zulassungsbeschluss fortsetzen. In dem Zulassungsbeschluss fanden sich Hinweise zur Fortsetzung als Berufungsverfahren und auf die Pflicht zur Begründung der Berufung innerhalb eines Monats sowie Hinweise auf Antragsform und Verlängerungsmöglichkeit. Der Kläger rügte, diese Hinweise seien nicht ausreichend hervorgehoben, es fehle eine Überschrift ‚Rechtsmittelbelehrung‘ und der Hinweis auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO, weshalb die Begründungsfrist noch nicht begonnen habe. Das Berufungsgericht hatte die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen; der Kläger erhob Beschwerde mit der Zulassungsrüge. • Rechtsgrundlage ist § 58 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowie § 124a VwGO; ständige Rechtsprechung verlangt Belehrung über die Begründungsfrist bei zweistufigen Rechtsmitteln. • Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Pflicht zur Belehrung über die Begründungsfrist auch dann besteht, wenn die erste Stufe des Rechtsmittels entfällt und nur noch die Begründung folgt. • Entgegen der Beschwerde verlangt die Rechtsprechung nicht, dass die Belehrung optisch von den Beschlussgründen abgesetzt oder mit einer eigenen Überschrift versehen wird; maßgeblich ist, dass die Belehrung ihre Hinweisfunktion erfüllt und nicht irgendwo unkenntlich versteckt ist. • Die Belehrung kann innerhalb der Beschlussgründe stehen, vorzugsweise am Ende der sachlichen Erwägungen; sie muss hinreichend deutlich den Hinweis auf die Begründungsfrist und deren Voraussetzungen geben. • Fehlt der Hinweis auf einen gesetzlichen Vertretungszwang, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO; die Frist beginnt auch ohne solchen Hinweis zu laufen. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in den gerügten Mängeln keine der Zulassung der Revision zugänglichen Gründe: Die im Zulassungsbeschluss enthaltene Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist genügt der gesetzlichen und rechtsprechungsprägnanten Anforderung, auch ohne besondere optische Absetzung oder Überschrift. Der fehlende Hinweis auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO führt nicht dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre. Folglich bleibt die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Frist bestehen und die Beschwerde wird zurückgewiesen.