OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 B 194/24.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0418.22B194.24AK.00
31Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Hinweis in einer öffentlichen Bekanntmachung, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist „auch gegenüber Dritten“ als zugestellt gilt, genügt auch ohne den Zusatz „die keine Einwendungen erhoben haben“ der Hinweispflicht des § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang (hier nach § 67 Abs. 4 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO) belehren, um die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen.

Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung Dritter im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht erforderlich ist.

Das Risiko einer Gefährdung von Personen und Sachen (wie z. B. Pkw) durch herabfallende Eisstücke von einer stillstehenden Windenergieanlage entspricht im Wesentlichen dem anderer entsprechend hoher Bauwerke wie beispielsweise Hochspannungsleitungen und ist wie dort als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen.

Die nachträgliche Verlängerung einer befristet erteilten Baugenehmigung stellt der Sache nach einen neuen Verwaltungsakt dar, der als solcher die zum Zeitpunkt seiner Erteilung maßgeblichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen muss, wobei das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts über die Befristung hinaus grundsätzlich nicht schutzwürdig ist.

Allein der Umstand, dass sich Personen bzw. Gebäude innerhalb der Abstandsfläche einer Windenergieanlage nach § 6 Abs. 4 BauO NRW 2018 aufhalten, reicht zur Annahme einer konkreten Gefahr im Zusammenhang mit sonstigen möglichen - nicht nur infolge eines Brandes eintretenden - Unfällen nicht aus.

Der in § 249 Abs. 10 BauGB geregelte öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung betrifft allein das im Baurecht angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Subjektive Rechte vermittelt dieses Abwehrrecht daher grundsätzlich nur den dinglich Berechtigten, z. B. Grundstückeigentümern, nicht aber den nur obligatorisch Berechtigten, wie z. B. Mietern und Pächtern.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hinweis in einer öffentlichen Bekanntmachung, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist „auch gegenüber Dritten“ als zugestellt gilt, genügt auch ohne den Zusatz „die keine Einwendungen erhoben haben“ der Hinweispflicht des § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang (hier nach § 67 Abs. 4 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO) belehren, um die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung Dritter im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht erforderlich ist. Das Risiko einer Gefährdung von Personen und Sachen (wie z. B. Pkw) durch herabfallende Eisstücke von einer stillstehenden Windenergieanlage entspricht im Wesentlichen dem anderer entsprechend hoher Bauwerke wie beispielsweise Hochspannungsleitungen und ist wie dort als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen. Die nachträgliche Verlängerung einer befristet erteilten Baugenehmigung stellt der Sache nach einen neuen Verwaltungsakt dar, der als solcher die zum Zeitpunkt seiner Erteilung maßgeblichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen muss, wobei das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts über die Befristung hinaus grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Allein der Umstand, dass sich Personen bzw. Gebäude innerhalb der Abstandsfläche einer Windenergieanlage nach § 6 Abs. 4 BauO NRW 2018 aufhalten, reicht zur Annahme einer konkreten Gefahr im Zusammenhang mit sonstigen möglichen - nicht nur infolge eines Brandes eintretenden - Unfällen nicht aus. Der in § 249 Abs. 10 BauGB geregelte öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung betrifft allein das im Baurecht angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Subjektive Rechte vermittelt dieses Abwehrrecht daher grundsätzlich nur den dinglich Berechtigten, z. B. Grundstückeigentümern, nicht aber den nur obligatorisch Berechtigten, wie z. B. Mietern und Pächtern. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der am 22. Februar 2024 erhobenen Klage 22 D 29/24.AK gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 10. März 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig (dazu I.) und wäre zudem auch unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die im Hauptsacheverfahren angefochtene Genehmigung wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegenüber den Antragstellern in Bestandskraft erwachsen ist. Denn die hier am 22. Februar 2024 eingegangene Klage 22 D 29/24.AK haben die Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Genehmigung vom 10. März 2023 erhoben. Die Bekanntgabe der angefochtenen, im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV) erteilten Genehmigung erfolgte im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 BImSchG respektive § 21a Abs. 1 bzw. 2 der 9. BImSchV im Amtsblatt des Antragsgegners vom 22. März 2023. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der darin enthaltene Hinweis auf die Zustellungsfiktion gegen die Hinweispflicht nach § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG verstoße und die öffentliche Bekanntmachung insoweit fehlerhaft sei. Dem ist nicht zu folgen. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 ‌BImSchG wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheids vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen (Satz 3). In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können (Satz 4). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen (Satz 5). Diesen Anforderungen entspricht die hier in Rede stehende öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids vom 10. März 2023 im Amtsblatt des Antragsgegners vom 22. März 2023. Sie enthält namentlich den Hinweis, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist (23. März 2023 bis einschließlich 5. April 2023) „auch gegenüber Dritten“ als zugestellt gilt. Dies genügt auch ohne den von den ‌Antragstellern vermissten Zusatz „die keine Einwendungen erhoben haben“ der ‌Hinweispflicht des § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG. Zwar unterscheidet § 10 ‌BImSchG in den Absätzen 7 und 8 begrifflich zwischen einerseits „Personen, die Einwendungen erhoben haben“, und andererseits „Dritten, die keine Einwendung erhoben haben“. Unabhängig davon, ob die Erstgenannten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 BImSchG (konkludent) als Beteiligte zum Genehmigungsverfahren hinzugezogen wurden, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. August 2023 ‑ 22 D 201/22.AK -, ZNER 2023, 447 = juris Rn. 28 f., m. w. N., sind weder die einen noch die anderen Adressaten des Genehmigungsbescheids vom 10. März 2023. Dementsprechend begegnet die hier gewählte Vorgehensweise des Antragsgegners, auf eine Differenzierung zwischen „Einwendern“ und „Nicht-Einwendern“ in der öffentlichen Bekanntmachung zu verzichten und stattdessen den gemeinsamen Oberbegriff des „Dritten“ zu verwenden, im Hinblick auf den mit der Hinweispflicht in § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG verfolgten Zweck keinen rechtlichen Bedenken. Hierdurch wird nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts hinreichend deutlich, dass Adressat der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich des dortigen Hinweises auf die Zustellungsfiktion jede Person oder Stelle mit Ausnahme des Genehmigungsantragstellers selbst ist, unabhängig davon, ob sie im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben haben. Dass es sich bei den Antragstellern des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens (bzw. des Hauptsacheverfahrens) um Dritte im Sinne des Bekanntmachungstextes handelt und sie von der Zustellungsfiktion betroffen sind, kann nicht zweifelhaft sein und musste sich (auch) ihnen ungeachtet des fehlenden Zusatzes „die keine Einwendungen erhoben haben“ ohne Weiteres aufdrängen. Ebenso wenig wie dem Antragsgegner erschließt sich dem Senat, warum sich eine Person in der Lage der Antragsteller durch die Verwendung des Begriffs „Dritter“ auch ohne den genannten Zusatz bei objektiver Betrachtung nicht angesprochen fühlen durfte. Eine Begründung für diese These liefern auch die Antragsteller nicht. Im Übrigen hätte ein interessierter und mündiger Bürger, von dem die Rechtsordnung ausgehen darf, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 ‑ 4 A 10.21 -‌, UPR 2023, 495 = juris Rn. 22,m. w. N., den Text des in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich in Bezug genommenen § 10 Abs. 8 BImSchG zur Kenntnis nehmen bzw. etwaig noch verbleibende Zweifel durch eine kurze Anfrage beim Antragsgegner beseitigen können. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob - wie die Beigeladene meint - auch im Falle eines fehlerhaften bzw. gänzlich fehlenden Hinweises nach § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG von einer im Hinblick auf die Rechtsmittelfristen ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids gegenüber Dritten auszugehen wäre. Die öffentliche Bekanntmachung vom 22. März 2023 (und der Genehmigungsbescheid vom 10. März 2023) ist ferner mit einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Insbesondere ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang (hier nach § 67 Abs. 4 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO) belehren muss, um die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 -, BVerwGE 52, 226 = juris Rn. 23, sowie Beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 -, juris Rn. 5, und vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 -, NVwZ 2015, 1699 = juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist gegenüber den Antragstellern, die im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben, auch nicht deswegen unrichtig, weil sie auf die Klage und nicht den Widerspruch als den zutreffenden Rechtsbehelf hinweist. Denn die Durchführung eines Vorverfahrens war hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht erforderlich, weil die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung Dritter wie der Antragsteller im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW („Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte“) auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1206/24.AK -, juris Rn. 23 f., m. w. N.; in diesem Sinne bereits OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann demnach mit dem Ende der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Auslegungsfrist (5. April 2023) und dem damit einhergehenden Eintritt der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 1 BImSchG zu laufen und war folglich zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage 22 D 29/24.AK am 22. Februar 2024 (längst) verstrichen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. II. Der Antrag wäre zudem unbegründet. Die im Rahmen von §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ginge zu Lasten der Antragsteller aus. Das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit und der Beigeladenen überwöge das Interesse der Antragsteller, von dem Vollzug des Genehmigungsbescheids vom 10. März 2023 einstweilen verschont zu bleiben. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 63 BImSchG erhebliches Gewicht zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2023 ‑ 22 B 176/23.AK -, KlimR 2023, 153 = juris Rn. 61 ff., und vom 12. März 2021 - 7 B 8/21 -, BauR 2021, 957 = juris Rn. 52 ff. Dieses Vollzugsinteresse hätte Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsteller. Denn die vorgetragenen Gründe zeigen nicht auf, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird. 1. Dies gilt schon deshalb, weil die Klage 22 D 29/24.AK wegen der unter I. dargelegten Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. 2. Die Klage erwiese sich voraussichtlich aber auch in der Sache als unbegründet. Nach summarischer Prüfung führen die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. März 2023 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Gesamthöhe von etwa 239 m nicht auf eine Verletzung in ihren eigenen Rechten. a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Gefahren durch Eiswurf (dazu aa)) bzw. Eisfall (dazu bb)) im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in bzw. in der Umgebung der Jagdhütte, die nach ihren Angaben in etwa 50 m Entfernung zu dem genehmigten Standort der Windenergieanlage auf der Grundlage einer (dem Antragsteller zu 2. nachträglich erteilten) Baugenehmigung vom 7. Juli 2022 errichtet ist und genutzt wird. Sie seien Pächter des Jagdreviers U. und verfügten über ein Nutzungsrecht für die Jagdhütte. Das in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen der Antragsteller überzeugt schon deshalb nicht, weil sie sich mit dem entsprechenden detaillierten Schutzkonzept der Genehmigung (Nebenbestimmungen Nr. III. D. 43. bis 49., Bescheid Seite 12 bis 14) allenfalls selektiv auseinandersetzen, insbesondere die zentralen Regelungen der Nebenstimmungen III. D. 45. und 48. f. vollständig und die der Nr. III. D. 44. weitestgehend ignorieren. Im Einzelnen: aa) Ausweislich der zusammenfassenden Bewertung in der „Gutachtlichen Stellungnahme zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort P.“ des Gutachterbüros N. GmbH & Co. KG (I.) vom 12. Mai 2022, die gemäß Nr. III. D. 44. des angefochtenen Genehmigungsbescheids Bestandteil der Genehmigung ist, ist aufgrund der bei der hier genehmigten - im I.-Gutachten als WEA 2 bezeichneten - Windenergieanlage vorhandenen Systeme zur Eiserkennung eine Gefährdung durch Eiswurf (= Abwurf von Eis bei drehendem Rotor) auszuschließen (dort Seite 34 unter 6.2 sowie Seite 31 unter 4.4). Die Ausrüstung der genehmigten Windenergieanlage mit einem durch eine entsprechend autorisierte Sachverständigenstelle zertifizierten Eiserkennungssystem, das dem Stand der Technik entspricht, wird der Beigeladenen unter Bezugnahme auf das Gutachten „Eisansatzerkennung an Rotorblättern von ENERCON Windenergieanlagen durch das ENERCON-Kennlinienverfahren und externe Eissensoren“ der J. GmbH & Co. KG vom 17. Juni 2020, das nach Nr. III. D. 43. ebenfalls Bestandteil der Genehmigung ist, verbindlich vorgeschrieben, vgl. Nr. III. D. 48. Das Eiserkennungssystem muss dabei geeignet und dauerhaft so eingestellt sein, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Eisabwurf ausgeschlossen werden kann. Zudem ist nach der genannten Nebenbestimmung durch einen Sachverständigen zu bestätigen, dass die im Einzelnen vorgeschriebenen Anforderungen des Satzes 3 der Nebenbestimmung erfüllt sind und das Eiserkennungssystem, insbesondere hinsichtlich der korrekten Einstellung der Schwellwerte/Detektionszeit und Parameter auf die Anlage gemäß den Vorgaben des genannten Gutachtens eingestellt wurde und sicherheitstechnisch funktioniert. Mit diesen verbindlichen Vorgaben ist auf der Ebene der Genehmigung hinreichend sichergestellt, dass die Windenergieanlage bei Witterungsbedingungen nicht betrieben werden darf, die zum Aufbau einer kritischen Eisdicke führen können, ab der überhaupt erst eine Gefahr für ungeschützte Personen angenommen werden kann (vgl. I.-Gutachten vom 12. Mai 2022, Seite 27, sowie die Technische Beschreibung ENERCON Eiserkennung vom 10. Januar 2020, Seite 20). Gegenteiliges ‌haben die Antragsteller nicht substanziiert vorgetragen. Dabei ist die Nebenbestimmung Nr. III. D. 48. so formuliert, dass während solcher Witterungsbedingungen auch ein sog. Trudelbetrieb nicht erlaubt ist, die Anlage vielmehr vollständig stillzustehen hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den verwendeten Formulierungen/‌‌Begriffen in den ersten beiden Spiegelstrichen des dritten Satzes der genannten Nebenbestimmung. An diesem eindeutigen Auslegungsergebnis hinsichtlich des Genehmigungsumfangs ändert auch die Verwendung des Begriffs „Trudelbetrieb“ in Nebenbestimmung Nr. III. D. 47. nichts. bb) Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen auch keine unzumutbare Gefährdung durch Eisfall (= Herabfallen von Eis bei angehaltener Anlage) aufgezeigt. Sie sind der Auffassung, die im I.-Gutachten vom 12. Mai 2022 angenommenen Randbedingungen wichen in signifikanter Weise von den realen Gegebenheiten ab, weshalb die dortigen Aussagen nicht belastbar seien. Dies gelte namentlich für die abgeschätzte Aufenthaltshäufigkeit von Personen auf der Freifläche vor der Jagdhütte von (lediglich) einer halben Stunde pro Woche. Tatsächlich werde die Jagdhütte gerade im Winter intensiv genutzt, überwiegend von Freitagnachmittag bis Sonntagmittag durch vier bis acht Jäger. Für die Aufenthaltshäufigkeit sei daher ein Wert von mindestens 6 Personenstunden pro Woche zugrunde zu legen. Setze man diesen Wert in Relation zu der im Gutachten verwendeten Zahl von 0,5 Personenstunden pro Woche, so ergebe sich ein tatsächlich gültiger Risikowert für den Außenbereich der Jagdhütte von 1,356*10 -5 (1,13*10 -6 *(6/0,5)). Dieser Wert liege über dem Wert des (im I.-Gutachten vom 12. Mai 2022 zugrunde gelegten) MEM-Kriteriums (1*10 -5 ), so dass das Risiko inakzeptabel sei. Dieser Grenzwert werde mit einem Ergebnis von 1,17*10 -5 selbst dann überschritten, wenn man von einer wöchentlichen Aufenthaltsdauer von nur 4,5 Personenstunden ausgehe. Damit haben die Antragsteller die Plausibilität bzw. die Aussagekraft des I.‑Gutachtens vom 12. Mai 2022 nicht begründet in Zweifel gezogen. Denn nach den dortigen Ausführungen auf Seite 10 ist für die - von den Antragstellern allein in Zweifel gezogene - Bewertung des individuellen Risikos das sog. kritische Individuum maßgeblich, das aufgrund seiner Nutzung der Schutzobjekte dem höchsten Risiko ausgesetzt ist. Das individuelle Risiko ist im Gegensatz zum kollektiven Risiko daher nicht von der Gesamtanzahl der Personen abhängig, die die Schutzobjekte frequentierten (vgl. hierzu auch die von der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren vorgelegte erläuternde Stellungnahme der I.-Gutachter vom 11. April 2024, Seite 2 f.). Dass das so definierte kritische Individuum eine signifikant längere Aufenthaltshäufigkeit als die im I.-Gutachten angenommenen 0,5 Personenstunden pro Woche, verteilt auf zwei Individuen, auf der Freifläche vor der Jagdhütte hat, namentlich die in der Antragsschrift vom 28. Februar 2024 zugrunde gelegten 6 bzw. die in dem Schriftsatz vom 3. April 2024 angenommenen 4,5 Personenstunden, haben die Antragsteller mit ihrem Vortrag nicht belastbar aufgezeigt bzw. glaubhaft gemacht (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO). Im Gegenteil ist der von ihnen als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. April 2024 eingereichten Aufstellung „Wöchentlicher Aufenthalt auf dem Vorplatz der Jagdhütte im P. U.“ zu entnehmen, dass der Antragsteller zu 2. mit 92 Minuten und damit etwa 1,5 Stunden pro Woche den zeitlich längsten Aufenthalt auf der Freifläche für sich beansprucht. Nach den mit diesem Wert durchgeführten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Berechnungen der I.-Gutachter in der Stellungnahme vom 11. April 2024 ergibt sich mit 6,96*10 -6 ein (weiterhin und deutlich) unterhalb des MEM-Kriteriums (1*10 -5 ) liegender Wert. Soweit in dem nachfolgenden Schriftsatz der Antragsteller vom 17. April 2024 in Bezug auf die genannte Aufstellung eine „Richtigstellung“ erfolgt, weil diese nur Zahlen für das Wochenende enthalte, der Antragsteller zu 2. die Jagdhütte aber zusätzlich regelmäßig in der Woche aufsuche (in der Regel zwei bis drei Mal) und sich dort insgesamt (geschätzt) weitere 45 Minuten auf der Freifläche aufhalte, liegt darin eine für den Senat nach Aktenlage nicht nachvollziehbare und als verfahrensangepasst zu wertende Steigerung des - im Übrigen nicht glaubhaft gemachten - Vorbringens der Antragsteller, die erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens im Zusammenhang mit der nunmehr behaupteten Mindestaufenthaltszeit im Umfeld der Jagdhütte insgesamt begründet. Schon in der Antragsschrift vom 28. Februar 2024 (dort Seite 7) wird angegeben, die Jagd und damit die Nutzung der Jagdhütte finde überwiegend von Freitagnachmittag bis Sonntagmittag statt, die Jagdhütte werde aber auch an einzelnen Tagen innerhalb der Woche aufgesucht, um z. B. Wild zu versorgen. Vorsichtige Abschätzungen ergäben einen durchschnittlichen Wert von mindestens sechs Personenstunden pro Woche. Diese Angaben werden im Schriftsatz vom 3. April 2024 aufgegriffen und durch die genannte (dort als Tabelle bezeichnete) Aufstellung bekräftigt und zugleich näher erläutert. Dabei besteht nach Auffassung des Senats kein berechtigter Zweifel daran, dass die darin getätigten Angaben nicht allein die Aufenthaltszeit insbesondere des Antragstellers zu 2. an den Wochenenden erfassen (sollen). So wird im Schriftsatz vom 3. April 2024 (dort Seite 2 f.) angegeben, der „ wöchentliche Aufenthalt von Personen ist der als Anlage 3 beigefügten Tabelle zu entnehmen“. Diese Tabelle trägt wiederum die Überschrift „ Wöchentlicher Aufenthalt auf dem Vorplatz der Jagdhütte im P. U.“ und enthält in Spalte (c) „Stunden pro Besuch“ die Angabe 48 – dies deckt sich mit der Angabe in Spalte (e) „Std. pro Woche“. Unter „Hinweise“ findet sich in Bezug auf die Spalte (c) „Stunden pro Besuch“ die Erläuterung „Zeit eines zusammenhängenden Besuchs der Jagdhütte. I.d.R. Wochenende“ (jeweilige Hervorhebung nur hier). Hieraus ist bei objektiver Betrachtung zu schließen, dass von der Angabe in der Spalte (c) auch ein etwaiger Aufenthalt in der Woche erfasst wird. Eine plausible Erklärung, warum vor dem aufgezeigten Hintergrund ein ‑ zudem noch vorgeblich regelmäßiger - Aufenthalt in der Woche schlicht „vergessen“ worden sein könnte, enthält der Schriftsatz vom 17. April 2024 nicht. Im Gegenteil ist ein - behaupteter - wöchentlicher Aufenthalt von 48 Stunden des Antragstellers zu 2. nicht mit einem alleinigen Aufenthalt am Wochenende zu erklären, weil dieser nach den - allerdings ebenfalls nicht belegten Angaben der Antragsteller - von Freitagnachmittag bis Sonntagmittag und damit für sich genommen gerade keine 48 Stunden andauern soll. Hinzu tritt, dass der Vortrag, die Jagdhütte werde an einzelnen Tagen innerhalb der Woche aufgesucht, um „z. B. Wild zu versorgen“ (Seite 7 der Antragsschrift vom 28. Februar 2024) respektive „ggf. gestrecktes Wild zu versorgen“ (Seite 2 des Schriftsatzes vom 17. April 2024), in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu steht, dass die Jagdhütte nicht über eine Kältekammer verfügt (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 17. April 2024). Denn die Antragsteller haben (jedenfalls bislang) nicht vorgetragen, auch in der Woche der Jagd nachzugehen – im Schriftsatz vom 17. April 2024 (dort Seite 2) ist allein von „Revierbesuchen“ des Antragstellers zu 2. die Rede. Die Wildversorgung in der Woche dürfte dann aber eine Lagerung des (am Wochenende) erlegten Wildes in der Jagdhütte bzw. in deren unmittelbarem Umfeld erforderlich werden lassen. Weil der Antragsteller zu 2. bei der von ihm durchgeführten Vermarktung von Wildbret gesetzlichen (Hygiene-)Pflichten unterliegen dürfte (vgl. hierzu Seite 4 des Schriftsatzes vom 17. April 2024: „wird regelmäßig vom Veterinäramt begutachtet“), geht der Senat mangels anderweitiger belastbarer Anhaltspunkte indes nicht davon aus, dass er diese bei der von ihm durchgeführten Wildversorgung nicht beachtet. Dann ist allerdings auch eine entsprechende Tätigkeit in der Woche auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Antragsteller nicht plausibel. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Kritik der Antragsteller an der Annahme der Gutachter, in der Hütte seien die Personen vor herabfallenden Eisstücken geschützt. Für ihre Behauptung, ein kompakter Eisbrocken könne die Konstruktion des ‑ nach ihren (nicht belegten) Angaben - aus Dachziegeln, einer Isolierung aus Glaswolle und innen einer 12,5 mm starken Holzvertäfelung bestehenden Hüttendachs durchschlagen und die sich in der Jagdhütte aufhaltenden Personen verletzen, verweisen die Antragsteller allein auf die kinetische Energie beim Fall eines 5 kg schweren Eisbrockens aus 100 m Höhe und setzen das Ergebnis ins Verhältnis zu einem „typischen Jagdgewehr-Geschoss“. Abgesehen davon, dass die Antragsteller ihre Behauptung nicht z. B. durch entsprechende statische Berechnungen untermauern und es für die maßgebliche Risikobewertung auch insoweit nicht auf ein Verletzungs-, sondern allein auf ein Tötungsrisiko ankommt, setzen sie sich auch in diesem Zusammenhang nicht damit auseinander, dass eine kritische Eisdicke, ab der - wie ausgeführt - überhaupt erst eine (letale) Gefahr für ungeschützte Personen entstehen kann, aufgrund des installierten Eiserkennungssystems nicht während des Betriebs, sondern allenfalls während des Stillstands der genehmigten Windenergieanlage entstehen kann. In einem solchen Fall werden die Eisstücke aber nicht weggeschleudert, sondern fallen im unmittelbaren Umfeld der Anlage herunter, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 ‑ 8 A 2138/06 -, ZUR 2009, 33 = juris Rn. 194; OVG S.-A., Beschluss vom 9. Februar 2006 ‑ 2 M 71/05 -, juris Rn. 60; BT-Drs. 16/2234, S. 2 f., erst recht solche in der von den Antragstellern genannten Gewichtsklasse. Das Risiko einer Gefährdung von Personen und Sachen (wie z. B. Pkw) durch herabfallende Eisstücke von einer stillstehenden Windenergieanlage entspricht aber im Wesentlichen dem anderer entsprechend hoher Bauwerke wie beispielsweise Hochspannungsleitungen und ist wie dort als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 ‑ 8 A 2138/06 -, ZUR 2009, 33 = juris Rn. 194; OVG S.-A., Beschluss vom 9. Februar 2006 ‑ 2 M 71/05 -, juris Rn. 60; BT-Drs. 16/2234, S. 2 f. Mit Blick auf die Jagdhütte bzw. deren Umfeld kommt hinzu, dass die angefochtene Genehmigung die Fixierung einer bestimmten Azimut-Position (definiert über den Azimutwinkel zwischen geografisch Nord und der Achsenrichtung der Windenergieanlage, vgl. I.-Gutachten vom 12. Mai 2022, Seite 13) des Rotors der Windenergieanlage im Falle einer Abschaltung durch das Eiserkennungssystem verbindlich vorgibt. Nach Nr. III. D. 44. Satz 2 der Genehmigung vom 10. März 2023 sind alle in dem I.-Gutachten vom 12. Mai 2022 ausgewiesenen Auflagen und Empfehlungen insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen zur Risikominderung zu berücksichtigen und als Auflagen umzusetzen. Das I.-Gutachten sieht in Tabelle 3.5.3.1 (Seite 28) einen Azimutwinkel nach Eisabschaltung von 150° als risikoreduzierende Maßnahme zum Schutz der die Jagdhütte bzw. deren Umfeld nutzenden Personen vor. Damit wird sichergestellt, dass die Rotorblätter den ausgehend vom genehmigten Anlagenstandort größtmöglichen Abstand zu der Jagdhütte einnehmen (vgl. hierzu auch die von der Beigeladenen als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 11. April 2024 eingereichte zeichnerische Darstellung dieser Rotorstellung). Schon mit Blick hierauf kann keine Rede davon sein, die Genehmigung treffe „keine konkrete Regelung bezüglich weiterer Maßnahmen“ (vgl. Seite 6 der Antragsschrift vom 28. Februar 2024). Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 17. April 2024 davon ausgehen, dass der Rotor der streitgegenständlichen Anlage bei einem Azimutwinkel von 150° südöstlich und nicht südwestlich der Jagdhütte stehe, so dass bei Südwest-/Westwind die Rotoren über der Jagdhütte ausgerichtet seien, legen sie dieser Annahme gerade nicht die genannte, der Genehmigungslage entsprechende Definition des Azimutwinkels zugrunde. Schließlich liegt spätestens mit der unter dem 15. April 2024 erfolgten (mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse und § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW wohl ohnehin nur deklaratorischen) Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. III. D. 50. auch ein (etwaiger) Widerspruch der Genehmigung bezüglich der Rotorposition nach einer Eisabschaltung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht (mehr) vor. Ferner wird der Beigeladenen durch die Nebenbestimmung Nr. III. D. 46. verbindlich vorgegeben, an der Zufahrt zur Jagdhütte eine Eiswarnleuchte zu installieren und entsprechend der technischen Beschreibung „Eiswarnleuchte – ENERCON Windenergieanlage EP1, EP2, EP3“ (Dokument-ID D0353070/6.1-de) auszuführen, um auf das Risiko von Eisfall bei entsprechender Witterung aufmerksam zu machen. ‌Zudem hat der Betreiber nach Nebenbestimmung Nr. III. D. 47. unter Berücksichtigung der dort näher geregelten Maßgaben durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand (oder - hier nicht relevant -Trudelbetrieb) aufmerksam zu machen. Zwar weisen die Antragsteller insoweit zutreffend darauf hin, dass trotz eines entsprechenden Hinweises eine Gefahr, von einem Eisstück getroffen zu werden, weiterhin bestehen bleibe. Allerdings ist weder vorgetragen noch drängt es sich im Übrigen auf, warum es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, eine eingeschaltete Eiswarnleuchte bzw. bei entsprechenden Witterungsbedingungen die vorgesehenen Hinweisschilder zu einer Gefährdung durch Eisfall zu beachten und die Jagdhütte bzw. deren Umfeld gegebenenfalls nicht zu benutzen. Entsprechendes gilt für das Parken von Pkw. Dies gilt in der vorliegenden Konstellation umso mehr, als die unter dem 7. Juli 2022 (nachträglich) erteilte Baugenehmigung ihren Geltungsanspruch vom Bestand des Jagdpachtvertrags zwischen der Jagdgenossenschaft U. und den Antragstellern vom 30. März 2014 abhängig macht, längstens aber bis zum 31. März 2026 gilt; dies deckt sich mit dem Ende der in dem Jagdpachtvertrag vereinbarten Pachtzeit. Dementsprechend wären allenfalls zwei Winterperioden betroffen, wobei ausweislich Tabelle 4.2.1, Seite 29, des I.-Gutachtens vom 12. Mai 2022 pro Jahr von (gerade einmal) etwa 11 „Vereisungstagen“ am Anlagenstandort auszugehen ist, die nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem nicht zwingend auf die von den Antragstellern vor allem in den Blick genommenen Wochentage (Freitag bis Sonntag) fallen müssen/werden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsteller - wie sie mit Schriftsatz vom 17. April 2024 erstmals vortragen - bereits am 29. Oktober 2023 den Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft U. bis zum 31. März 2035 verlängert und eine Verlängerung der bis zum 31. März 2026 befristeten Baugenehmigung beantragt haben. Abgesehen davon, dass dieser behauptete Antrag, den die Antragsteller indes nicht vorgelegt haben, noch nicht beschieden sein dürfte, stellte eine nachträgliche Verlängerung der befristet erteilten Baugenehmigung der Sache nach einen neuen Verwaltungsakt dar, der als solcher die zum Zeitpunkt seiner Erteilung maßgeblichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen muss, wobei das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts über die Befristung hinaus grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Vgl. zur Befristung der Erlaubnis nach § 33 i GewO BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1984 ‑ 1 C 21.83 -, BVerwGE 70, 180 = juris Rn. 11; zur Verlängerung der Geltungsdauer einer nicht ausgenutzten Baugenehmigung OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 ‑ 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140; Dreesen, in: BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 17. Edition, § 75 Rn. 31 und 34; allgemein U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 36 Rn. 74; Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 36 VwVfG Rn. 50 (Stand der Kommentierung: Juli 2020), jeweils m. w. N. Dementsprechend hätte der Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu berücksichtigen, dass die Jagdhütte nunmehr nach dem - von ihm für die vorliegende Konkurrenzsituation zur Anwendung gebrachten - Prioritätsprinzip, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 ‑ 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2024 ‑ 22 D 150/22.AK -, juris Rn. 222 ff., Rücksicht auf die bereits genehmigte Windenergieanlage der Beigeladenen zu nehmen hätte. Gleiches gälte für die Antragsteller, wenn die Baugenehmigung gleichwohl verlängert bzw. erneut erteilt würde. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob - wovon die Beigeladene ausgeht - die Jagdhütte auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 7. Juli 2022 wegen Nichterfüllung der (aufschiebenden) Bedingung in Nebenbestimmung Nr. 3 derzeit überhaupt legal genutzt werden darf bzw. die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners als Bauaufsichtsbehörde wegen offensichtlicher Nichterfüllung der Auflagen Nr. 4 und 7 vorliegen. Die entsprechenden Nachweise bzw. Erklärungen finden sich allerdings weder in der vorgelegten Genehmigungsakte noch verhält sich der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 17. April 2024 hierzu, so dass eine derzeit legale Nutzung durch die Antragsteller nach Aktenlage tatsächlich nicht feststellbar ist. Entsprechendes gilt für die Frage der Rechtmäßigkeit der - von der Beigeladenen nach eigenen Angaben vor dem Verwaltungsgericht Minden angefochtenen - Baugenehmigung und eines über den 30. Juni 2024 hinaus bestehenden zivilrechtlichen Nutzungsrechts für die Jagdhütte (vgl. hierzu die durch Herrn O. F. gegenüber dem Antragsteller zu 2. wohl unter dem 8. April 2024 ausgesprochene Nutzungsuntersagung ab dem 30. Juni 2024) sowie der von der Beigeladenen in Zweifel gezogenen Plausibilität des Vortrags der Antragsteller zum Umfang der Nutzung der Jagdhütte insbesondere in der Winterperiode, wobei auch der Senat hieran nicht zuletzt mit Blick auf die gleichsam „spartanische Ausstattung“ der Jagdhütte (u. a. keine Heizung und kein fließend Wasser, Strom nur über eine 12V-Autobatterie, vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen unter d)) und das nur etwa eine halbe Stunde Fahrzeit entfernt liegende Wohnhaus des Antragstellers zu 2., das er zur ordnungsgemäßen Lagerung erlegten Wildes ohnehin auch während des Wochenendes wird aufsuchen müssen, gerade bei „eisigen“ Bedingungen nicht unerhebliche Zweifel hat. b) Die Annahme der Antragsteller, sie - wie auch die Jagdhütte - seien im Falle eines Brandes der Gefahr herabstürzender Teile ausgesetzt bzw. es bestehe eine Einsturzgefahr der Jagdhütte, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung durch die angefochtene Genehmigung. Die Genehmigung legt Maßnahmen zum Brandschutz in den Nebenbestimmungen Nr. III. D. 28. bis 42. fest, insbesondere ist die Gondel aufgrund der Nähe der Jagdhütte im Trümmerschatten der Windenergieanlage mit einem automatischen Löschsystem (Nr. 29.) sowie die Windenergieanlage mit einer funktionsfähigen Blitzschutzanlage auszustatten, deren Funktionsfähigkeit regelmäßig zu überprüfen ist (Nr. 39.). Nach Nr. 42. muss im Brandfall bzw. bei Detektion von Rauch und Wärme, die auf einen Entstehungsbrand hindeuten, a. eine sofortige Alarmierung an eine vom Betreiber zu bestimmende ständig besetzte Stelle ergehen (Brandmeldung), b. eine sofortige automatische Abschaltung der Windenergieanlage und c. eine sofortige akustische Alarmierung innerhalb der Anlage (im Turmfuß und im Maschinenhaus) erfolgen. Die Einhaltung der aufgeführten Forderungen sind der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners zu bescheinigen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner das Brandschutzkonzept vom 29. Juli 2020 sowie die Brandschutztechnische Stellungnahme vom 5. Juli 2022, jeweils erstellt von Frau Dipl.-lng. Z. M., zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung gemacht. Die aus diesem Konzept in Verbindung mit der standortspezifischen Stellungnahme hervorgehenden brandschutztechnischen Auflagen, Hinweise, Anforderungen und Brandschutzmaßnahmen sind umzusetzen und dauerhaft einzuhalten, vgl. Nebenbestimmung Nr. III. D. 28. Dass die Antragsteller, die sich mit den - teilweise auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen - Vorkehrungen zum Brandschutz nicht ansatzweise substanziiert auseinandergesetzt haben, einem unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brand- bzw. Unfallrisiko wegen herabfallender Trümmerteile ausgesetzt sein könnten, ist danach ungeachtet der Nähe der Jagdhütte zum Standort der Windenergieanlage nicht ersichtlich. Sie können nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zielt nicht darauf, an sich zumutbare Lebensverhältnisse noch risikoloser zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 10, m. w. N.; OVG NRW, ‌Urteile vom 19. Januar 2024 - 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 98, vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 - 8 D 317/21.AK -, ‌juris Rn. 178 f., m. w. N. c) Letztlich Gleiches gilt im Zusammenhang mit den von den Antragstellern geltend gemachten sonstigen möglichen - nicht nur infolge eines Brandes eintretenden - Unfällen. Eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist auch insoweit nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass sie sich innerhalb der Abstandsfläche der hier in Rede stehenden Windenergieanlage nach § 6 Abs. 4 BauO NRW 2018 aufhalten, reicht zur Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Denn durch die bauordnungsrechtlich vorgegebenen Mindestabstände soll der Gefahr der Brandübertragung sowie der übermäßigen Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung vorgebeugt und ganz allgemein vermieden werden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 ‑ 10 A 2452/14 -, BauR 2017, 530 = juris Rn. 31, und Beschluss vom 29. August 2011 ‑ 2 A 547/11 -, juris Rn. 36 f., m. w. N. Dementsprechend können hieraus für sich genommen keine Ableitungen im Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit eines sonstigen Unfallschadens getroffen werden. d) Der weiter gerügte Abstandsflächenverstoß liegt offensichtlich nicht vor. Unbeschadet dessen könnten sich hierauf allein die Grundstückseigentümer bzw. sonstige dinglich Berechtigte berufen, nicht aber die Antragsteller als allenfalls (noch) Nutzungsberechtigte der Jagdhütte und des Grundstücks. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW 2018 in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung (GV.NRW. S. 1167) sind abweichend zu Satz 2 vor Windenergieanlagen Abstandsflächen u. a. nur gegenüber Gebäuden mit Aufenthaltsräumen freizuhalten. Mit dieser - nach Genehmigungserteilung eingefügten -, vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von zugunsten des Genehmigungsinhabers wirkenden Änderungen der Sach- bzw. Rechtslage nach Genehmigungserteilung im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen nur OVG NRW, Urteil vom 24. August 2023 - 22 A 793/22 -, ZNER 2023, 437 = juris Rn. 123 f., m. w. N., Vorschrift sollen Windenergieanlagen abstandsflächenrechtlich insbesondere gegenüber Gebäuden ohne Aufenthaltsfunktion privilegiert werden. Vgl. LT-Drs. 18/4593, S. 129. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 7 BauO NRW 2018 sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sind. Hierunter fallen im Außenbereich (rechtmäßiger Weise) errichtete bzw. genutzte Jagdhütten nicht. Denn Voraussetzung für eine Jagdhütte als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist, dass es sich um einen einfachen Bau handelt, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe, Einteilung und Ausstattung ausschließlich nach Gesichtspunkten bestimmt sind, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd ergeben. Sind für den Bau erkennbar andere als Jagdzwecke maßgebend, so ist das Vorhaben nicht privilegiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1968 ‑ IV B 182.67 -, BeckRS 1968, 31302317. Nur eine solche, den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genügende Jagdhütte hat der Antragsgegner auf den Bauantrag des Antragstellers zu 2. (nachträglich) genehmigt. Ausweislich seines in der zugehörigen Bauakte enthaltenen Schreibens vom 11. Februar 2022 orientiert sich der Standard der Jagdhütte, die im Jahr 1978 aus einer Feldscheune ausgebaut worden sei, an dem erforderlichen Minimum. So erfolge die Beleuchtung über ein 12V-System aus der Autobatterie, Wasser werde in Kanistern gelagert. Östlich sei ein kleiner Schuppen mit Schleppdach für die Lagerung von Werkzeug und Brennholz errichtet, im Norden ein Geräteschuppen, in dem Ackergeräte, Material für Hochsitze, Zäune und dergleichen gelagert würden. Letztlich stehen auch die in dem genannten Schreiben angesprochenen Übernachtungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Jagd und sind jedenfalls mit Blick auf die gerade Mal auf das Allernötigste beschränkte „spartanische Ausstattung“ der Jagdhütte für sich genommen nicht für die Annahme einer Aufenthaltsfunktion im Sinne des § 2 Abs. 7 BauO NRW 2018 geeignet. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann letztlich offen bleiben, ob die durch den Antragsgegner auf der Grundlage des § 6 Abs. 14 BauO NRW 2018 a. F. ‑ entspricht nunmehr § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 - zugelassene Abweichung von den Abstandsflächen (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bauamtes des Antragsgegners vom 19. September 2022) rechtmäßig ist bzw. war. e) Schließlich liegt ein Verstoß gegen § 249 Abs. 10 BauGB offensichtlich nicht vor bzw. können sich die Antragsteller hierauf nicht berufen, weshalb dahinstehen mag, ob die diesbezüglichen in der Antragsschrift vom 28. Februar 2024 als „Hinweis“ eingeleiteten Ausführungen überhaupt einen eigenständigen Angriff auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung darstellen sollen. Die Antragsteller weisen bereits selbst zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Jagdhütte nicht um eine bauliche Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Warum der dort geregelte Maßstab abweichend von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die hier in Rede stehende Jagdhütte (analoge) Anwendung finden soll, wird durch die Antragsbegründung nicht ansatzweise nachvollziehbar hergeleitet und ist auch sonst nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Annahme eines Aufenthaltsraumes gilt im Übrigen das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Abgesehen davon betrifft der in § 249 Abs. 10 BauGB geregelte öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung allein das im Baurecht angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2022 ‑ 7 D 301/21.AK -, BauR 2023, 462 = juris Rn. 71, und vom 27. Oktober 2023 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 100 ff.; ausdrücklich offen lassend noch: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 311/21.AK -, BauR 2023, 70 = juris Rn. 68. Subjektive Rechte vermittelt dieses Abwehrrecht daher grundsätzlich nur den dinglich Berechtigten, z. B. Grundstückeigentümern, nicht aber den nur obligatorisch Berechtigten, wie z. B. Mietern und Pächtern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43, vom 4. März 1983 ‑ 4 C 74.80 -, DVBl. 1983, 898 = juris Rn. 15, und vom 29. Oktober 1982 - 4 C 51.79 -, BauR 1983, 154 = juris Rn. 22. Schon nach ihrem eigenen Vortrag verfügen die Antragsteller (lediglich) über ein Nutzungsrecht an der Jagdhütte und können sich daher auf eine - hier allerdings ohnehin nicht gegebene - Verletzung von § 249 Abs. 10 BauGB nicht berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 30.000,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 22 B 1269/22 -, juris Rn. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).