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Beschluss

14 LB 1/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0627.14LB1.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 16. November 2016 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann die Berufung des Beklagten durch Beschluss verworfen werden, da sie unzulässig ist (§ 4 Abs. 1 LDG i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO). 2 Das Gericht bewertet das am 2. März 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schreiben des Beklagten als Berufungsschrift. Der darin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2016 eingelegte „Widerspruch“ wird in das allein statthafte Rechtsmittel der Berufung umgedeutet. 3 Die Berufung ist jedoch unzulässig, weil sie nur vom Beklagten persönlich eingelegt worden ist. Nach § 4 LDG i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO muss sich der Beklagte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten – d.h. durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt – vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen (wie die Einlegung der Berufung), durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. 4 Eine nachträgliche Einlegung der Berufung durch einen Prozessbevollmächtigten ist nicht mehr möglich, da die hierfür geltende Frist abgelaufen ist. Das angefochtene Urteil ist dem Beklagten am 4. Februar 2017 mittels Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden. Mit der Zustellung begann die einmonatige Berufungsfrist des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG, die am Montag, den 6. März 2017 ablief, ohne dass sich für den Beklagten ein Prozessbevollmächtigter gemeldet hätte. 5 Der Beklagte ist über das Rechtsmittel auch genügend belehrt worden, so dass die Jahresfrist des § 4 LDG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO vorliegend nicht gilt. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung war weder unrichtig noch unzureichend. Sie enthielt den nach § 4 LDG i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Inhalt über den (grundsätzlich statthaften) Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Eine Belehrung über die Form der Einlegung sieht § 58 Abs. 1 VwGO nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor; sie ist deshalb auch nicht zwingender Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung (Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, § 58 Rn. 43 m.w.N.; speziell zum Vertretungszwang: BVerwG, Beschl. v. 24.10.2012 - 1 B 23.12 -, Juris Rn. 5). 6 Auch sonst bot die Rechtsmittelbelehrung keinen Anlass zu der Annahme, die Einlegung der Berufung unterliege nicht dem Vertretungszwang. Sie enthielt keine unrichtigen oder irreführenden Zusätze. Sowohl die Belehrung über das Rechtsmittel im ersten Absatz als auch der Hinweis auf den am Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwang im zweiten Absatz der Belehrung waren an die vom Gesetz jeweils gewählten Formulierungen angelehnt (vgl. § 64 Abs. 1 BDG einerseits, § 67 Abs. 4 VwGO andererseits) und deshalb objektiv nicht geeignet, den Beklagten in die Irre zu führen. Der Beklagte macht einen etwaigen Irrtum über die geltenden Formerfordernisse auch nicht geltend. 7 Nach dem gerichtlichen Hinweis auf den Vertretungszwang mit Schreiben vom 3. März 2017 hat der Beklagte schließlich auch weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist für einen solchen Antrag nachgeholt. 8 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 9 Die Revision ist nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.