OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 LZ 265/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0816.2LZ265.24OVG.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird während eines noch laufenden Asylverfahrens über die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 des Asylgesetzes (AsylG (juris: AsylVfG 1992)) gestritten, liegt eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz vor, für die der Anwendungsbereich von § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eröffnet ist.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2024 – 2 A 801/24 HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird während eines noch laufenden Asylverfahrens über die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 des Asylgesetzes (AsylG (juris: AsylVfG 1992)) gestritten, liegt eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz vor, für die der Anwendungsbereich von § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eröffnet ist.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2024 – 2 A 801/24 HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. I. Die Beteiligten streiten über die länderübergreifende Umverteilung des Klägers. Der Kläger beantragte am 2. Mai 2023, ihm die länderübergreifende Umverteilung nach Niedersachsen zu gestatten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2023 ab. Am 29. Juni 2023 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen hat. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zur länderübergreifenden Umverteilung des Klägers von Rostock in Mecklenburg-Vorpommern nach Hannover in Niedersachsen gerichtete Klage mit Urteil vom 6. Juni 2024 – 2 A 801/24 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 10. Juni 2024 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem am 10. Juli 2024 gestellten und am 12. August 2024 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er mangels fristgerechter Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, unzulässig ist. Gemäß § 78 Absatz 4 Satz 1 und 4 des Asylgesetzes (AsylG) ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen und sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. § 78 AsylG ist in dem vorliegenden Verfahren anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 78 AsylG ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden als des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. Für Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Unterbringung und Verteilung Asylbegehrender ist das der Fall (vgl. zu § 78 des Asylverfahrensgesetzes BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 6/97 –, juris Rn. 14). Dies zugrunde gelegt, spricht alles für die Anwendbarkeit von § 78 AsylG. Denn der Kläger begehrt seine länderübergreifende Umverteilung im Sinne von § 51 AsylG von Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen. Der Kläger befindet sich nach wie vor in einem laufenden Asylverfahren, da er einen Asylantrag gestellt hat, über den bisher nicht abschließend entschieden ist. Die sich aus § 78 Absatz 4 Satz 1 und 4 AsylG ergebende Frist zur Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, hat der Kläger nicht eingehalten. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 10. Juni 2024 zugestellt worden, wodurch die Frist in Lauf gesetzt wurde. Die Frist nach § 78 Absatz 4 Satz 1 AsylG endete am 10. Juli 2024 (§ 57 Absatz 2 VwGO, § 222 Absatz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO in Verbindung mit § 188 Absatz 2 und § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zwar den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, aber keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger hat seinen Antrag erst am 12. August 2024 und damit deutlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist begründet. Der Kläger war mit der dem angefochtenen Urteil beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung in einer den Anforderungen des § 58 Absatz 1 VwGO genügenden Weise auf das Erfordernis der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung und die dafür geltende Frist belehrt worden (vgl. zur Erforderlichkeit der Belehrung über die fristgebundene Begründung eines Rechtsmittels BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 1 B 23/12 –, juris Rn. 3). Die Rechtsbehelfsbelehrung weist keine Inhalte auf, die sie im Sinne von § 58 Absatz 2 Satz 1 VwGO unrichtig machen. Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Frist nach § 78 Absatz 4 Satz 1 und 4 AsylG nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht gemäß § 60 Absatz 1 und 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist nach § 78 Absatz 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Für eine unverschuldete Versäumung der Frist ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers, davon ausgegangen sein dürfte, der Antrag auf Zulassung der Berufung sei gemäß § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen, was im Anwendungsbereich von § 78 Absatz 4 AsylG jedoch nicht zutrifft. Ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Absatz 2 ZPO zurechnen lassen. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, wird die Wahrung der prozessualen Fristen einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfristen im Verwaltungsprozess eine seiner wesentlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 – 9 C 390/94 –, juris Rn. 11). Hinzu kommt hier, dass der Kläger mit dem angefochtenen Urteil zutreffend über die für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des § 78 Absatz 3 AsylG in der gebotenen Weise darlegt. Das Zulassungsvorbingen legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Absatz 3 Nummer 2 AsylG genannten Gerichte abweicht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Das Zulassungsvorbringen stellt sich als bloße Kritik an dem angefochtenen Urteil dar, die am ehesten an die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO erinnert. Dieser Zulassungsgrund ist nach § 78 Absatz 3 VwGO allerdings nicht eröffnet. Er wäre unabhängig davon auch nicht dargelegt, weil mit dem Zulassungsvorbringen zwar eine andere Auffassung vertreten wird, als es das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Interesses des Klägers, eine Ausbildung zu absolvieren, getan hat, es jedoch an einer für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlichen Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht konkret angestellten Erwägungen fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO und § 83b AsylG. Hinweis Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Absatz 5 Satz 4 VwGO).