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Beschluss

2 LB 85/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0731.2LB85.22OVG.00
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Leitsätze
1. Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bedarf der Schriftform und unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Absatz 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). (Rn.18) 2. Wird der Antrag entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt, kommt eine Verlängerung der Frist nicht in Betracht. (Rn.17) (Rn.17) 3. Ist der einzige Mitarbeiter einer Behörde, der die Befähigung zum Richteramt besitzt und die Behörde nach § 67 Absatz 4 Satz 4 VwGO vertreten kann, langfristig erkrankt, ergibt sich daraus nicht, dass die Behörde ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. (Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Januar 2022 – 2 A 2213/20 HGW – wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bedarf der Schriftform und unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Absatz 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). (Rn.18) 2. Wird der Antrag entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt, kommt eine Verlängerung der Frist nicht in Betracht. (Rn.17) (Rn.17) 3. Ist der einzige Mitarbeiter einer Behörde, der die Befähigung zum Richteramt besitzt und die Behörde nach § 67 Absatz 4 Satz 4 VwGO vertreten kann, langfristig erkrankt, ergibt sich daraus nicht, dass die Behörde ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. (Rn.23) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Januar 2022 – 2 A 2213/20 HGW – wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Beanstandung von Beschlüssen der Klägerin durch den Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin mit Urteil vom 11. Januar 2022 – 2 A 2213/20 HGW – die von dem Beklagten vorgenommene Beanstandung des Beschlusses der Klägerin vom 18. Juni 2020 (VO/2020/521), den die Klägerin mit Beschluss vom 27. August 2020 bestätigte, aufgehoben. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2024 – 2 LZ 85/22 OVG – die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. In dem Beschluss ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen ist, dass die Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist und die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden kann. Der Beschluss ist dem Beklagten am 3. Juni 2024 zugestellt worden. Mit einem am 2. Juli 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht per Post eingegangenen und von dem beklagten Bürgermeister persönlich unterschriebenen Schriftsatz vom 1. Juli 2024 beantragte der Beklagte, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, da der Justiziar seit mehreren Monaten erkrankt sei und eine weitere Stelle für einen Juristen zwar ausgeschrieben, aber noch nicht besetzt sei. Mit Schreiben des Gerichts von demselben Tag, das ihm wiederum an demselben Tag zugegangen ist, ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nicht gemäß § 55d Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als elektronisches Dokument übermittelt wurde und die Antragstellung dem Vertretungszwang des § 67 Absatz 4 Satz 1 VwGO unterliegt und nicht ersichtlich ist, ob der unterschreibende Bürgermeister die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss nach § 125 Absatz 2 Satz 2 VwGO angehört worden. Am 11. Juli 2024 hat der – nunmehr rechtsanwaltlich vertretene – Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Er hat ausgeführt, dass er keine Rechtsabteilung unterhalte und der Justiziar seit längerer Zeit erkrankt sei. Aus dem Beschluss vom 29. Mai 2024 ergäben sich keine Hinweise auf die einzuhaltenden Formalien eines Fristverlängerungsantrags. Auf die Erkrankung des Justiziars habe der Beklagte damit reagiert, eine weitere Stelle mit einem Juristen zu besetzen und diese Stelle auszuschreiben. Das Besetzungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Mit dem Fristverlängerungsantrag vom 1. Juli 2024 habe er die Erwartung verbunden, innerhalb der verlängerten Frist die Hindernisse, die einer Begründung der Berufung entgegenstehen, ausräumen zu können, und die aus seiner Sicht erforderlichen Schritte eingeleitet. Dass der Fristverlängerungsantrag aus rechtlichen Gründen in mehrfacher Hinsicht unzulänglich gewesen sei, sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen. Mit demselben Schriftsatz hat der Beklagte zur Begründung der Berufung auf sein Vorbringen im Verfahren über die Zulassung der Berufung Bezug genommen und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Januar 2022 – 2 A 2213/20 HGW – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und beantragt, die Berufung zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Beklagten gemäß § 125 Absatz 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Januar 2022 – 2 A 2213/20 HGW – ist gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Berufung ist unzulässig, weil der Beklagte sie nicht in der sich aus § 124a Absatz 6 Satz 1 VwGO ergebenden einmonatigen Frist begründet hat und darüber hinaus nicht in dieser Frist einen gemäß § 124a Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt hat. Die Frist begann mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung vom 29. Mai 2024 am 3. Juni 2024 zu laufen (§ 124a Absatz 6 Satz 1 VwGO, § 57 Absatz 1 VwGO). Sie lief am 3. Juli 2024 ab (§ 57 Absatz 2 VwGO, § 222 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 188 Absatz 2 und § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 hat der Beklagte die Berufung nicht begründet. Die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht gemäß § 124a Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 VwGO verlängert worden und ist auch nicht zu verlängern gewesen, weil die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist nicht vorgelegen haben. Nach diesen Vorschriften kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Zwar hat der Beklagte noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 2. Juli 2024 einen Schriftsatz übermittelt, mit dem er die Verlängerung der Frist beantragt hat. Dieser Schriftsatz ist jedoch entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden und deshalb unwirksam. Gemäß § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Daran, dass der Beklagte vom persönlichen Anwendungsbereich von § 55d Satz 1 VwGO erfasst ist, bestehen keine Zweifel. Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nach § 124a Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 VwGO bedarf der Schriftform (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17/01 –, juris Rn. 34) und unterliegt daher dem sachlichen Anwendungsbereich von § 55d Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat seinen Fristverlängerungsantrag per Brief auf dem Postweg übermittelt. Bei dieser Übermittlungsform handelt es sich ersichtlich nicht um die Übermittlung als elektronisches Dokument, das den Anforderungen des § 55a Absatz 2 und 3 VwGO genügt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Fall des § 55d Satz 3 VwGO vorgelegen hat; jedenfalls hat der Beklagte das nicht gemäß § 55d Satz 4 VwGO glaubhaft gemacht. Der unter Verstoß gegen § 55d VwGO gestellte Antrag ist unwirksam, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 9 B 23/22 – juris Rn. 2). Der Antrag nach § 124a Absatz 3 Satz 3 VwGO ist darüber hinaus entgegen § 67 Absatz 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden. Der Antrag nach § 124a Absatz 3 Satz 3 VwGO stellt eine Prozesshandlung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dar. Als solche unterliegt er dem Vertretungszwang nach § 67 Absatz 4 Satz 1 VwGO (vgl. m.w.N. Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL 01/2024, § 124a VwGO Rn. 40). Als Prozessbevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Gemäß § 67 Absatz 4 Satz 4 VwGO können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Voraussetzungen sind bei der Unterzeichnung des Antrages durch den Bürgermeister nicht erfüllt gewesen, was der Beklagte einräumt, indem er ausführt, der Antrag sei aus rechtlichen Gründen in mehrfacher Hinsicht unzulänglich gewesen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die an den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung zu stellenden Anforderungen für ihn nicht ersichtlich gewesen seien und sich der dem Beschluss über die Zulassung der Berufung beigegebene Hinweis nicht zu den einzuhaltenden Formalien verhalte. Die an den Antrag nach § 124a Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 VwGO zu stellenden formalen Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Pflicht über diese Anforderungen zu belehren, besteht nicht. Zwar ist nach § 58 Absatz 1 VwGO in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 1 B 23/12 –, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend mit dem Hinweis, der dem Beschluss über die Zulassung der Berufung beigegeben war, geschehen. Der Beklagte ist damit in einer den Anforderungen des § 58 Absatz 1 VwGO genügenden Weise darüber belehrt worden, in welcher Frist und gegenüber welchem Adressaten die Berufungsbegründung zu erfolgen hat. Ob § 58 Absatz 1 VwGO eine Belehrung über die Möglichkeit der Fristverlängerung erfordert, kann dahinstehen. Aus dem Hinweis, der dem Beschluss über die Zulassung der Berufung beigegeben war, ergibt sich jedenfalls, dass die Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden kann. § 58 Absatz 1 VwGO verlangt indessen keine Belehrung über den Vertretungszwang nach § 67 Absatz 4 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 5) und die Form eines Rechtsbehelfs und die Formvorschrift des § 55d VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51/22 –, juris Rn. 3). Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Voraussetzungen des § 125 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden im Sinne von § 60 Absatz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind an Behörden zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 – 6 C 13.93 –, juris Rn. 5). Eine Erkrankung eines Beteiligten oder ihres Vertreters kann zwar grundsätzlich einen Grund für die Wiedereinsetzung darstellen. Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt aber nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. m.w.N. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. März 2023 – 12 S 2487/22 –, juris Rn. 5). Dies zugrunde gelegt, lässt sich den Angaben des Beklagten zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entnehmen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Beklagte beruft sich darauf, dass sein Justiziar seit längerer Zeit erkrankt sei. Im Schriftsatz vom 1. Juli 2024 wird sogar von einer seit mehreren Monaten bestehenden Erkrankung gesprochen. Von einer plötzlichen und unvorhergesehenen Erkrankung kann in diesem Fall keine Rede sein. Der Beklagte kann sich, abgesehen davon, dass es an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt, nicht auf die vorgetragenen Bemühungen um die Besetzung einer weiteren Stelle mit einem Juristen berufen. Vielmehr hätte es ihm oblegen, sich kurzfristig innerhalb der immerhin einmonatigen Frist zur Begründung der Berufung um eine anderweitige Vertretung zu bemühen oder zumindest dafür Sorge zu tragen, einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung zu stellen. Dies hätte etwa – wozu sich der Beklagte letztlich auch entschieden hat – durch Beauftragung eines Rechtsanwalts oder durch die Inanspruchnahme eines anderen von § 67 Absatz 4 Satz 3, 4 oder 7 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten geschehen können. Steht fest, dass der Beklagte aufgrund längerer Erkrankung des einzigen ihm zur Verfügung stehenden Juristen und ausbleibender Aussicht auf einen Ersatz nicht in der Lage sein wird, in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, das er selbst angestrengt hat, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, ist die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten eine Maßnahme, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist. Dem Beklagten ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines anderen von § 67 Absatz 4 Satz 3, 4 oder 7 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten nach den gesamten Umständen des konkreten Falles nicht unzumutbar gewesen. Vielmehr handelt es sich dabei um etwas, das von jedem, der ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht führt, verlangt wird. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht auf Unkenntnis über die einzuhaltenden formalen Anforderungen an den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung berufen. Mangelnde Rechtskenntnis – hier bezogen auf die einzuhaltenden Formvorschriften und den Vertretungszwang – entschuldigt die Fristversäumung in aller Regel nicht; vielmehr muss sogar ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 9 B 83/09 –, juris Rn. 3). Für eine Behörde, von der Rechtskenntnis durchaus erwartet werden kann, können keine milderen Anforderungen gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Absatz 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.