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Beschluss

5 MB 1/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0128.5MB1.22.00
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Leitsätze
1. Eine Entscheidung vor Ablauf der gesetzlichen Frist für die Begründung eines Rechtsmittels bzw. der Ausschlussfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen. (Rn.22) 2. In einem solchen Fall ist eine umfassende, nicht an § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebundene Prüfung nicht geboten.(Rn.22) 3. Über die Frage des Rechtswegs für einen nicht abtrennbaren Antrag kann nicht isoliert entschieden werden.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 22. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung vor Ablauf der gesetzlichen Frist für die Begründung eines Rechtsmittels bzw. der Ausschlussfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen. (Rn.22) 2. In einem solchen Fall ist eine umfassende, nicht an § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebundene Prüfung nicht geboten.(Rn.22) 3. Über die Frage des Rechtswegs für einen nicht abtrennbaren Antrag kann nicht isoliert entschieden werden.(Rn.30) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 22. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks … …/… im Ortsteil … der Gemeinde Sylt (Flurstücke …/… und …). Das Flurstück … ist mit einem Wohngebäude bebaut, an dessen nördlicher Seite sich ein Brunnen befindet. Auf dem östlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstück … … (Flurstück …/…) ist die Errichtung eines voll unterkellerten Gebäudes mit zwei Wohnungen, einer Garage und einem Pkw-Stellplatz geplant. Hierfür erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. August 2021 die wasserrechtliche Erlaubnis, auf dem Grundstück … … eine Grundwasserabsenkung vorzunehmen. Die Erlaubnis galt für eine Entnahme von bis zu 10 m3 pro Stunde und war befristet bis zum 15. Dezember 2021. Der Antragsteller erhob Widerspruch. Auf seinen Antrag stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2021 – 6 B 10001/21 – fest, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, und gab dem Antragsgegner auf, der Beigeladenen die Fortsetzung der mit Bescheid vom 25. August 2021 erlaubten Grundwasserabsenkung zu untersagen. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren – 5 MB 46/21 – erklärten die Hauptbeteiligten später den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Antragsgegner ordnete am 30. November 2021 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. August 2021 insoweit an, als die Entnahmemenge 4,2 m3 pro Stunde bei Trockenwetter nicht übersteigt. Der Antragsteller hat am 30. November 2021 beim Verwaltungsgericht beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die wasserrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners vom 25. August 2021 wiederherzustellen, hilfsweise die am 30. November 2021 angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben, 2. der Beigeladenden durch Hängebeschluss bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu untersagen, von der wasserrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners vom 25. August 2021 Gebrauch zu machen. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Hängebeschluss vom 1. Dezember 2021 vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederhergestellt. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 5 MB 45/21 – hat der Senat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Hängebeschluss aufgehoben und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers verworfen, mit der dieser den Erlass des seinerseits beantragten Hängebeschlusses begehrt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2021 verlängerte der Antragsgegner die wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 28. Februar 2022 mit der Maßgabe, dass die maximale Entnahmemenge 4,2 m3 pro Stunde bei Trockenwetter beträgt. Abermals ordnete er die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller hat daraufhin zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2021 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 abgelehnt. In den Gründen wird u.a. ausgeführt: Der (zuletzt gestellte) Antrag zur verlängerten wasserrechtlichen Erlaubnis sei unbegründet. Der Antragsteller habe eine Verletzung drittschützender Vorschriften nicht hinreichend dargelegt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vegetation den Anschluss an das Grundwasser verlieren könne. Sollte der Brunnen zeitweise trockenfallen, so müsse der Antragsteller dies hinnehmen. In den Wintermonaten müsse der Garten nicht bewässert werden. Die Standsicherheit des Wohngebäudes sei nicht gefährdet. Das Grundwasser werde seit dem 26. Oktober 2021 abgesenkt und bisher seien keine belegbaren Schäden aufgetreten. Durch die Beschränkung der Entnahmemenge habe sich der Absenkradius so verkleinert, dass das Grundstück des Antragstellers nicht betroffen sei. Auf die Frage einer ausreichenden Sofortvollzugsbegründung komme es nicht an. § 80 Abs. 3 VwGO vermittele keinen Drittschutz. Der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses sei unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Dem Antrag liege ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch zu Grunde, da ein Hoheitsträger weder beteiligt sei noch durch den Anspruch verpflichtet werden solle. § 17a GVG sei in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht anwendbar. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er trägt u.a. vor, der Sofortvollzug sei nicht ausreichend begründet. Die wasserrechtliche Erlaubnis verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Über den Untersagungsantrag müsse nach den Bestimmungen zur Rechtswegverweisung entschieden werden. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2021 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 22. Oktober und 15. Dezember 2021 gegen die wasserrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners vom 25. August 2021, geändert durch Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2021, wiederherzustellen, hilfsweise die am 30. November 2021 angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben; vorab gemäß § 17a Abs. 3 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden und den Antrag, es der Beigeladenen zu untersagen, von der wasserrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners vom 25. August 2021 Gebrauch zu machen, an das Landgericht Flensburg zu verweisen. II. Die Sache ist insgesamt entscheidungsreif. Für den gemäß Verfügung des Berichterstatters vom 11. Januar 2022 ursprünglich erwogenen Erlass eines Teilbeschlusses besteht keine Veranlassung mehr, nachdem der Antragsteller nunmehr die Beschwerde nicht nur hinsichtlich des Untersagungsantrags, sondern umfassend begründet hat. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, soweit er sie in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt, zu Recht abgelehnt. 1. Entscheidungsmaßstab ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Danach prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Es ist unschädlich, dass das Verwaltungsgericht darauf in der Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung nicht hingewiesen hat. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt keine Belehrung über die erforderlichen Darlegungen in einer Rechtsmittelbegründung oder über den Entscheidungsmaßstab des Rechtsmittelgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 – 2 B 45.14 –, juris Rn. 10). Allerdings entspricht die Rechtsmittelbelehrung aus anderen Gründen nicht den Erfordernissen von § 58 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den Hinweis auf die Frist für die Begründung der Beschwerde versäumt. Unterscheidet das Gesetz zwischen der Einlegung und der Begründung eines Rechtsmittels, so betrifft die Belehrungspflicht beide Stufen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23.08 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 1 B 23.12 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. November 2014, a.a.O.). Im vorliegenden Fall haben folglich die Fristen für die Beschwerde und die Beschwerdebegründung abweichend von § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zu laufen begonnen; es gilt stattdessen die Ausschlussfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Andere Folgen als diejenigen für den Fristenlauf hat das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 58 Rn. 3). Eine umfassende, nicht an § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebundene Prüfung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Senat über die Beschwerde vor Ablauf der Frist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, d.h. vor dem 24. Dezember 2022 entscheidet. Für die Auffassung, dass in solchen Fällen generell eine Vollprüfung stattfinden muss (VGH Kassel, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 7 B 564/19 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 3. November 2020 – 3 B 2675/20 –, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, § 146 Rn. 41 a.E.; kritisch Schübel-Pfister, JuS 2020, 420, 425), gibt es keine rechtliche Grundlage. Eine Entscheidung vor Ablauf der gesetzlichen Frist für die Begründung eines Rechtsmittels bzw. der Ausschlussfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen. In besonders eilbedürftigen Fällen – wie hier – kann eine Entscheidung vor Fristablauf geboten sein, weil anderenfalls die Erledigung des Rechtsstreits durch Zeitablauf droht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 18). Zu den schützenswerten Interessen des Rechtsmittelführers gehört insbesondere das Recht, die vom Gesetz für die Begründung des Rechtsmittels eingeräumte Frist voll auszuschöpfen. Eine Entscheidung vor Fristablauf setzt daher grundsätzlich (zu Ausnahmen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2010 – OVG 2 S 36.10 –, juris Rn. 2; Dehoust, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, Q Rn. 149) voraus, dass der Rechtsmittelführer die von ihm eingereichte Rechtsmittelbegründung selbst als abschließend ansieht – wovon in der Regel auszugehen ist, wenn kein weiterer Vortrag vorbehalten wird (OVG Münster, Beschluss vom 14. April 2011 – 15 A 855/11 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2008 – 7 ME 41/08 –, juris Rn. 7; Dehoust, a.a.O.) – oder sonst zu erkennen gibt, dass ein weiteres Zuwarten mit der gerichtlichen Entscheidung entbehrlich ist oder sogar schädlich wäre. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller, nachdem er zunächst nur eine Teilbegründung eingereicht hatte, die Beschwerde mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 abschließend begründet. Es besteht kein Grund, in dieser Situation von dem gesetzlich vorgesehenen Maßstab für die materielle Prüfung des Rechtsmittels abzuweichen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht in diesem, aber unter Umständen in anderen Fällen lediglich von der Geschäftsbelastung des Gerichts abhängt, ob eine Entscheidung vor oder nach Fristablauf ergeht. Es wäre nicht mit der Rechtsschutzgleichheit zu vereinbaren, daran jeweils den Umfang der gerichtlichen Überprüfung und damit ggf. auch den Erfolg des Rechtsmittels auszurichten. Der Entscheidungsmaßstab im Beschwerdeverfahren ändert sich auch nicht deshalb, weil der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt. Ob es zur Heilung eines Gehörsverstoßes erforderlich ist, dass das Oberverwaltungsgericht eine Vollprüfung durchführt (VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 8 S 2146/13 –, juris Rn. 14), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Antragsteller eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Die Garantie des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt den Beteiligten ein Äußerungsrecht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen und verpflichtet das Gericht zu vorausgehenden Informationen und zur nachfolgenden Kenntnisnahme (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 – 2 BvR 1324/87 –, juris Rn. 14). Der Antragsteller beanstandet, dass sein Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat indes festgestellt, dass dem Antragsteller die betreffende Akte bereits bekannt war. Dies wird von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Wie dem Senat aus der Akte 6 D 10002/21 des Verwaltungsgerichts (dort Bl. 71) bekannt ist, hat der Antragsteller den Erhalt des Verwaltungsvorgangs am 8. Dezember 2021 selbst bestätigt. Die Tatsachengrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung ist ihm demnach nicht vorenthalten worden. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass der Verwaltungsvorgang nicht vollständig sei, handelt es sich nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem Antragsteller den Zugang zu Aktenbestandteilen zu verschaffen, die ihm selbst nicht vorlagen. Überdies hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 unwidersprochen vorgetragen, dass er dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die neu hinzugekommenen Unterlagen übersandt hat. 2. Die Anträge des Antragstellers können keinen Erfolg haben. a) Der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Hauptantrag ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der wasserrechtlichen Erlaubnis überwiegt das Interesse der Antragsteller, die Grundwasserabsenkung vorläufig zu unterbinden. Die Interessenabwägung orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris Rn. 21). Die Erlaubnis verletzt nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung die nachbarlichen Rechte des Antragstellers nicht. Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist auf mögliche Beeinträchtigungen Dritter Bedacht zu nehmen. Deren Belange werden im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten Bewirtschaftungsermessens nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt (BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 – 3 A 16/15 –, juris Rn. 19). Dem Antragsgegner ist insoweit kein Ermessensfehler unterlaufen. Nach der hydraulischen Berechnung vom 22. November 2021 (Verwaltungsvorgang Bl. 36) beträgt der Absenkradius 21 m, wenn die Entnahmemenge auf 4,2 m3 pro Stunde begrenzt wird. Der Absenktrichter erstreckt sich nicht auf das Grundstück des Antragstellers. Dass den Pflanzen oder dem Brunnen auf dem Grundstück Wasser entzogen würde oder die Standfestigkeit des Gebäudes gefährdet wäre, ist infolgedessen nicht anzunehmen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Beschwerdebegründung enthält dazu keine neuen Gesichtspunkte von Relevanz; es setzt sich schon nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Beschwerde kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO statuierten Begründungserfordernisses im Rahmen des Drittrechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO gerügt werden kann (offengelassen auch im Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 – 5 MB 11/20 –, juris Rn. 11). Der Antragsteller hat jedenfalls den von ihm gerügten Verstoß gegen das formelle Begründungsgebot aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht dargelegt. Der Antragsgegner hat die Anordnung damit begründet, dass die Baugrube bei einer Einstellung der Grundwasserabsenkung in kurzer Zeit mit Grundwasser geflutet werde. Das Fundament werde aufschwimmen und der bereits fertig gestellte Baukörper werde komplett zerstört. Der Vortrag der Beigeladenen, dass dadurch ein Schaden von etwa 200.000 Euro entstehen könne, sei plausibel. Demgegenüber fielen die vom Antragsteller befürchteten Schäden nicht ins Gewicht, zumal sie lediglich auf Spekulationen beruhten. Diese Begründung genügt den formellen gesetzlichen Anforderungen. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (Senat, a.a.O.). b) Mit der Ablehnung des Hauptantrags erledigt sich der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses. Diesen Antrag hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten, wie der Antrag auf Verweisung an das Landgericht Flensburg zeigt. Zwar spricht der Antragsteller jetzt nur noch von einem Untersagungsantrag, ohne hinzuzufügen, dass die Untersagung im Wege eines Hängebeschlusses ausgesprochen werden soll. Dennoch ist von dieser Einschränkung auszugehen, da eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht zulässig ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 4 MB 76/18 –, juris Rn. 7). Im Hinblick auf die Anregung des Antragstellers, über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses vorab zu entscheiden, ist auf folgendes hinzuweisen: Der Antrag war unstatthaft, denn er zielte nicht lediglich auf eine vorläufige Sicherung dessen, was der Antragsteller mit dem Hauptantrag gegenüber dem Antragsgegner erreichen konnte, sondern auf eine Regelung zur Durchsetzung eines privatrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen. Für einen solche Anordnung wäre – worauf der Senat im Beschluss vom 2. Dezember 2021 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen haben – gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 13 GVG nicht der Verwaltungs-, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Antrag konnte nicht vorab an das Landgericht Flensburg verwiesen werden. Die Frage, ob § 17a Abs. 2 GVG auch Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar ist, kann offenbleiben. Jedenfalls kann über die Frage des Rechtswegs für einen nicht abtrennbaren Antrag nicht isoliert entschieden werden (OVG Münster, Urteil vom 30. November 1992 – 23 A 1471/90 –, juris Rn. 38). Der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses ist nicht abtrennbar, denn er steht unter einer innerprozessualen Bedingung. Er ist für den Fall gestellt, dass über den Hauptantrag noch nicht entschieden ist. Würde der Antrag abgetrennt, so würde sich der Charakter der Bedingung ändern. Der Antrag wäre dann von dem Nichteintritt eines außerprozessualen Ereignisses abhängig. Das wäre mit der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen nicht vereinbar (vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 81 Rn. 87; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, vor § 128 Rn. 20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).