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Urteil

1 K 566.17

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1024.VG1K566.17.00
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Leitsätze
1. Jeder Gebrauch einer öffentlichen Straße, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG eine Sondernutzung. Eine Baustelleneinrichtung und die Lagerung von Baustoffen stellen keine verkehrlichen Nutzungen dar und fallen nicht unter den Gemeingebrauch.(Rn.14) 2. Sondernutzungen, die von Anstalten des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SNGebV gebührenfrei.(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jeder Gebrauch einer öffentlichen Straße, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG eine Sondernutzung. Eine Baustelleneinrichtung und die Lagerung von Baustoffen stellen keine verkehrlichen Nutzungen dar und fallen nicht unter den Gemeingebrauch.(Rn.14) 2. Sondernutzungen, die von Anstalten des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SNGebV gebührenfrei.(Rn.16) Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), als darin Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der festgesetzten Sondernutzungsgebühren sind die §§ 11 Abs. 9 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sondernutzungsgebührenverordnung - SNGebV - i.V.m. dem Gebührenverzeichnis. Hiernach werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen Sondernutzungsgebühren in der durch das Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben, wenn nicht ein Fall der persönlichen oder sachlichen Gebührenfreiheit vorliegt. 2. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung sind nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei dem von der Klägerin für ihre Baustelleneinrichtung in Anspruch genommenen Fahrradweg sowie der halben Fahrbahn im Bereich des Alexanderufers um öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 BerlStrG. Denn sowohl der Fahrradweg als auch die Fahrbahn sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Auch stellt die Baustelleneinrichtung der Klägerin eine Sondernutzung dar. Gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG ist jeder Gebrauch einer öffentlichen Straße, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung. Gemeingebrauch bedeutet, dass der Gebrauch der öffentlichen Straße jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr gestattet ist (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG). Über diesen Gemeingebrauch geht die Nutzung des Fahrradweges und der Fahrbahn durch die Klägerin hinaus. Denn eine Baustelleneinrichtung und die Lagerung von Baustoffen stellen keine verkehrlichen Nutzungen dar und fallen daher auch nicht unter den Gemeingebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12, juris Rn. 56). Die Klägerin ist jedoch persönlich von Gebühren befreit. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SNGebV sind Sondernutzungen, die von Anstalten des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, gebührenfrei. Die Klägerin ist, was auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, eine solche Anstalt des öffentlichen Rechts. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG -, in dem es heißt, dass die Klägerin im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen als eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet werde. b) Die Gebührenfreiheit ist auch nicht nach § 8 Abs. 4 SNGebV ausgeschlossen. In § 8 Abs. 4 SNGebV heißt es, dass Abs. 2 der Norm nicht für Sondervermögen und Betriebe gelte, die einen Wirtschaftsplan aufstellen sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen dieser Rückausnahme sind hier nicht erfüllt. aa) Die Klägerin stellt kein Sondervermögen dar. Der Begriff des „Sondervermögens“ ist in der SNGebV nicht definiert. Eine Definition findet sich jedoch in Ziff. 11.1 der Ausführungsvorschriften - AV LHO - zu § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Berlin - LHO Berlin. Darin heißt es, Sondervermögen sind rechtlich unselbstständige abgesonderte Teile des Vermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben Berlins bestimmt sind (vgl. zur Definition nach Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 9 C 2/07, juris Rn. 21). Diese Definition gilt auch im Rahmen der SNGebV. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zu der Frage, wie der Begriff des „Sondervermögens“ im Rahmen der UGebO auszulegen ist, entschieden, dass eine Auslegung nach haushalterischen Regelungen vorzunehmen sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2019 - OVG 11 B 7.18, Entscheidungsabdruck S. 5). Bei den Regelungen über Sondervermögen im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UGebO gehe es um die Frage, ob und inwieweit einzelne öffentliche Stellen verpflichtet seien, einander für Amtshandlungen des jeweils anderen Gebühren zu zahlen. Ziel sei es, Zahlungen aus einer Staatskasse in eine andere zu vermeiden. Regelungsgegenstand der Vorschrift seien mithin haushalterische Fragen. Diese Argumentation ist auf die wortlautidentische Regelung zur Gebührenbefreiung in § 8 Abs. 4 SNGebV übertragbar, auch wenn es dort nicht um Verwaltungsgebühren, sondern um Sondernutzungsgebühren geht. Denn auch dort sollen dem Grundsatz nach Zahlungen von einer Staatskasse in die andere vermieden werden. Dies zeigt sich auch an der Verordnungsbegründung zu der Vorschrift, in der es heißt, dass die Regelung über die persönliche Gebührenfreiheit dem im Gebührenrecht geltenden Grundsatz entspreche, nach dem sich öffentliche Einrichtungen gegenseitig Gebührenfreiheit gewähren, damit die hierdurch eingesparten Finanzmittel dem eigentlichen Zweck, nämlich der Finanzierung öffentlicher Aufgaben, zur Verfügung gestellt werden könnten (vgl. Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen vom 12. Juni 2006, Begründung Ziff. 15, abgerufen am 1. Oktober 2019 unter http://pardok.par-lament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/15/vo/vo15-358.pdf). Ist der Begriff des „Sondervermögens“ nach dem Haushaltsrecht auszulegen, stellt die Klägerin kein „Sondervermögen“ dar. Denn Sondervermögen sind nach Ziff. 11.1 AV LHO nur rechtlich unselbstständige abgesonderte Teile des Vermögens. Damit besteht bei Sondervermögen nur eine auf den jeweiligen Geschäftsbereich beschränkte Teilrechtsfähigkeit (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 4923/05, juris Rn. 35). Die Klägerin ist hingegen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BImAG als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden. Sie ist vollrechtsfähig. Ihre Rechtsfähigkeit ist nicht auf den ihr übertragenen Geschäftsbereich beschränkt. bb) Die Klägerin erfüllt auch nicht den Betriebsbegriff der SNGebV, der nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nach den Grundsätzen des Haushaltsrechts auszulegen ist. Ein „Betrieb“ ist gemäß Ziff. 1.1 Satz 1 AV LHO zu § 26 LHO Berlin ein rechtlich unselbstständiger abgesonderter Teil der Verwaltung, dessen Tätigkeit auf eine über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Bei der Klägerin handelt es sich schon aufgrund ihrer Rechtsform nicht um einen „Betrieb“ in diesem Sinne, da sie nicht rechtlich unselbständig, sondern als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vollrechtsfähig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2019, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 5 f.). cc) Schließlich ist die Klägerin auch keine „gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts“. Denn die Formulierung „gleichartige“ verlangt, dass die Einrichtung mit den anderen beiden Tatbestandsvarianten („Sondervermögen“ und „Betrieb“) vergleichbar ist. Dies bezieht sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die erkennende Kammer folgt, nicht allein auf die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung, sondern auch auf die rechtliche Unselbstständigkeit der beiden übrigen Fallgruppen (vgl. Urteil vom 11. April 2019, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 6). Die in den Ausführungen zum Ausdruck kommende Wortlautargumentation des Oberverwaltungsgerichtes ist ebenfalls auf den hiesigen Fall übertragbar, auch wenn sie sich auf die UGebO bezog. Denn die Vorschriften sind wortlautidentisch und regeln jeweils die Gebührenfreiheit einzelner öffentlicher Stellen. Da die Klägerin im Gegensatz zu einem „Sondervermögen“ oder einem „Betrieb“ rechtlich nicht unselbstständig, sondern, wie bereits ausgeführt wurde, vollrechtsfähig ist, handelt es sich bei ihr auch nicht um eine „gleichartige“ Einrichtung. dd) Dem so gefundenen Ergebnis steht auch nicht die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 2014 (BVerwG 7 C 12/13, juris) entgegen. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsstreites um Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus, dass die Klägerin bei der Veräußerung von Liegenschaften wie ein nichtstaatlicher Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehme (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 27). Der Entscheidung lassen sich indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin, entgegen der vorangegangenen Ausführungen, ein „Sondervermögen“, ein „Betrieb“ oder eine „gleichartige Einrichtung“ im haushaltsrechtlichen Sinn ist. Darauf, ob die Entscheidung Hinweise auf eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung der Klägerin bietet, kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 52.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für die Nutzung öffentlichen Straßenlandes für eine Baustelleneinrichtung. Sie hat die Aufgabe, das Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und nicht mehr benötigtes Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin - Bezirksamt - für ihr Bauvorhaben „Neubau Haus der Zukunft Berlin“ (inzwischen „Futurium“) eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2017 und eine Fläche von 3,5 m x 125 m (Fahrradweg und Teile der Fahrbahn im Bereich des Alexanderufers), um ihre Baustelleneinrichtung zu erweitern. Am 16. März 2016 teilte die Klägerin mit, dass die Nutzung erst am 21. März 2016 beginnen solle. Mit Bescheid vom 17. März 2016 erteilte das Bezirksamt die Sondernutzungserlaubnis und setzte eine Sondernutzungsgebühr von 52.500 Euro fest. Mit Schreiben vom 23. März 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen die festgesetzte Sondernutzungsgebühr ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei als Anstalt des öffentlichen Rechtes von Gebühren befreit. Die Sondernutzung diene lediglich der Durchführung ihrer Amtsgeschäfte. Daher habe sie kein primäres Interesse an einer Gewinnerzielung und es liege keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei nicht von Gebühren befreit. Bei ihr handele es sich um einen Betrieb, der einen Wirtschaftsplan aufstelle bzw. eine gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung. Sie werde nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltet. Zudem veräußere sie Grundstücke mit Gewinnerzielungsabsicht. Dagegen hat die Klägerin am 18. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie stelle zwar einen Wirtschaftsplan auf, sei jedoch kein „Betrieb“. Unter diesem Begriff sei eine organisierte Wirtschaftseinheit zu verstehen, in der durch den Einsatz von Produktionsverfahren für den Markt Güter produziert oder Dienstleistungen bereitgestellt würden. Sie sei jedoch nicht am Markt tätig, da sie im Wesentlichen als Immobiliendienstleisterin der Bundesverwaltung und Bundesgerichte agiere. Die ebenfalls gesetzlich geregelte Aufgabe des Verkaufes von Immobilien, die nicht mehr für Verwaltungszwecke benötigt würden, sei lediglich Ausfluss des einheitlichen Liegenschaftsmanagements für den Bund. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung. Denn eine Erwerbswirtschaftlichkeit setze eine ausschließliche oder vorrangige Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der Begriff der „Ausrichtung“ verlange in diesem Zusammenhang mehr als nur ein mitverfolgtes Interesse; es müsse vielmehr das primäre Bestreben des Betriebes oder der Einrichtung sein, aus der unternehmerischen Tätigkeit über die bloße Kostendeckung hinaus einen Gewinn zu erwirtschaften. Ergänzend beruft sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2019 - OVG 11 B 7.18. Darin hatte das Gericht entschieden, dass die Klägerin persönlich von Gebühren nach der Umweltschutzgebührenordnung - UGebO - befreit sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 insoweit aufzuheben, als darin Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Erweiterung der Baustelleneinrichtung stelle eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Die Klägerin sei nicht von der Gebührenpflicht befreit. Denn sie sei ein Betrieb, der einen Wirtschaftsplan aufstelle. Verkauf, Vermietung und Investitionen würden auf der Basis nachhaltiger Rentabilitätsbetrachtungen gesteuert. Insbesondere bei dem Verkauf von Liegenschaften bestehe ein fiskalisches Interesse des Bundes. Im Übrigen sei die Klägerin erwerbswirtschaftlich ausgerichtet. Der Verkauf von Immobilien erfolge überwiegend nach dem Höchstpreisgebot, bei dem eine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund stehe. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg sei nicht übertragbar. Denn dort sei über eine Verwaltungsgebühr und nicht über eine Sondernutzungsgebühr gestritten worden. Im Übrigen habe bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin, jedenfalls bei der Veräußerung von Liegenschaften, erwerbswirtschaftlich tätig sei.