Beschluss
2 LB 223/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0828.2LB223.23OVG.00
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Leitsätze
Die Mitteilung, dass der Sachstand unverändert sei, genügt nicht den Anforderungen des § 124a Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (juris: VwGO) an die Begründung der Berufung und die Stellung eines bestimmten Antrages.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. März 2023 – 1 A 833/21 SN – wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitteilung, dass der Sachstand unverändert sei, genügt nicht den Anforderungen des § 124a Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (juris: VwGO) an die Begründung der Berufung und die Stellung eines bestimmten Antrages.(Rn.14) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. März 2023 – 1 A 833/21 SN – wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten wegen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Mit Urteil vom 20. März 2023 – 1 A 833/21 SN – hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter Aufhebung dessen Bescheides vom 21. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen und ihm einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 2024 – 2 LZ 223/23 OVG – die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. In dem Beschluss ist der Beklagte insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen ist und die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 4. Juli 2024 zugestellt worden. Am 5. August 2024 (Montag) hat der Beklagten einen Schriftsatz folgenden Inhalts übermittelt: „In dem Verwaltungsstreitverfahren […] teilt der Beklagte mit, dass der Kläger bislang keine Nachweise erbracht hat, sich an die Deutsche Botschaft Armeniens gewandt und um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemüht zu haben. Der Sachstand ist demnach unverändert.“ Mit Schreiben vom 8. August 2024, das den Beteiligten an demselben Tag beziehungsweise am Folgetag zugestellt worden ist, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung bestehen, da innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung lediglich der Schriftsatz vom 5. August 2024 eingegangen sei und darin keine den Anforderungen des § 124a Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügende Berufungsbegründung zu erblicken sein dürfte und es an einem bestimmten Berufungsantrag fehle. Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Beklagten gemäß § 125 Absatz 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. März 2023 – 1 A 833/21 SN – ist gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Berufung ist unzulässig, weil der Beklagte sie in der sich aus § 124a Absatz 6 Satz 1 VwGO ergebenden einmonatigen Frist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet hat und darüber hinaus keinen gemäß § 124a Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag gestellt hat. Die Frist nach § 124a Absatz 6 Satz 1 VwGO begann mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung vom 3. Juli 2024 am 4. Juli 2024 zu laufen (§ 124a Absatz 6 Satz 1 VwGO, § 57 Absatz 1 VwGO). Sie lief am 5. August 2024 ab (§ 57 Absatz 2 VwGO, § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 188 Absatz 2 und § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Schriftsatz vom 5. August 2024 enthält keine den Anforderungen des § 124a Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 VwGO genügende Berufungsbegründung. Das Begründungserfordernis verlangt, dass der Berufungsführer nach Zulassung der Berufung einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreicht und dabei eindeutig zu erkennen gibt, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Die Berufungsgründe müssen substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 – 1 C 33/00 –, juris Rn. 9 f.). Zwar hat der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 5. August 2024 nach Zulassung der Berufung einen Schriftsatz eingereicht, aus dem sich gerade noch ergeben mag, dass er die Durchführung des Berufungsverfahrens weiterverfolgt. Allerdings enthält der Schriftsatz lediglich den Hinweis darauf, dass der Kläger keine Nachweise erbracht habe, sich an die Deutsche Botschaft Armeniens gewandt und um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemüht zu haben, und der Sachstand unverändert sei. Das sich in zwei Sätzen erschöpfende Vorbringen steht zusammenhanglos im Raum. Es lässt nicht einmal einen Rückschluss auf den Streitgegenstand zu, den der Beklagte zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen möchte. Dies ist vorliegend jedoch erheblich, weil das angefochtene Urteil zwei eigenständige Streitgegenstände – die Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis einerseits und die Verpflichtung zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose andererseits – betrifft. Das Vorbringen ist schon aus sich heraus kaum verständlich und stellt erst recht keine substantiierten und auf den konkreten Einzelfall bezogenen Ausführungen dar, aus denen sich entnehmen lässt, weshalb das angefochtene Urteil zu ändern ist. Letzteres lässt sich allenfalls mutmaßen. Selbst bei Kenntnis des Streitgegenstandes lässt sich allenfalls erahnen, wo die rechtliche Kritik des Beklagten an dem angefochtenen Urteil anzusetzen scheint. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung umfangreich begründet und der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen hatte. Denn es genügt insbesondere nach dem Zweck von § 124a Absatz 4 Satz 3 VwGO nicht, wenn sich die Begründung der Berufung und der Berufungsantrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 9 C 6/98 –, juris Rn. 13 ff.). Der Beklagte kann im vorliegenden Fall nicht für sich in Anspruch nehmen, dass es ausreichend sein kann, wegen der Berufungsgründe auf die Ausführungen im Zulassungsantrag und im Zulassungsbeschluss Bezug zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 9 C 6/98 –, juris Rn. 16). Denn eine solche Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen oder den Beschluss über die Zulassung der Berufung lässt sich dem Schriftsatz vom 5. August 2024 nicht entnehmen. Der Schriftsatz vom 5. August 2024 enthält auch keinen nach § 124a Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag. Das Antragserfordernis verlangt nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird. Dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will; es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 – 3 B 56/11 –, juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt, genügt der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 5. August 2024 dem Antragserfordernis des § 124a Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 VwGO nicht. Einen konkreten Antrag enthält der Schriftsatz nicht. Es lässt sich ihm auch durch Auslegung nicht entnehmen, in welchem Umfang der Beklagte sich gegen das erstinstanzliche Urteil wendet. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob der Beklagte eine Änderung des angefochtenen Urteils wegen beider betroffenen Streitgegenstände anstrebt oder ob er sich auf einen der beiden Streitgegenstände beschränkt. Ferner ist nicht erkennbar, ob der Beklagte eine Abweisung der Klage insgesamt anstrebt oder ob er sich darauf beschränkt, eine Reduzierung der ihn nach dem angefochtenen Urteil treffenden Verpflichtung zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf eine Verpflichtung zur eine Neubescheidung der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts herbeizuführen. All das ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 5. August 2024 noch aus sonstigen innerhalb der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen, weil der Beklagte solche Erklärungen außerhalb des Schriftsatzes vom 5. August 2024 nicht abgegebenen hat. Die Kenntnis über den Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist für den Senat indessen unbedingt erforderlich, weil sich daraus ergibt, in welchem Umfang das Urteil des Verwaltungsgerichts nur geändert werden darf (§ 129 VwGO). Auf das Zulassungsvorbringen kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da es zeitlich vor der Zulassung der Berufung liegt, der Beklagte sich darauf nicht bezogen hat und es keinen Antrag enthält, der über die Zulassung der Berufung hinausreicht. Die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht gemäß § 124a Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 VwGO verlängert worden. Der Beklagte hatte einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Der Beklagte ist in einer den Anforderungen des § 58 Absatz 1 VwGO genügenden Weise über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung und Antragstellung belehrt worden (vgl. zur Erforderlichkeit der Belehrung BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 1 B 23/12 –, juris Rn. 3). Mit dem Hinweis, der dem Beschluss über die Zulassung der Berufung beigegeben war, ist dem Beklagten mitgeteilt worden, in welcher Frist und gegenüber welchem Adressaten die Berufung zu begründen ist und dass ein bestimmter Antrag zu stellen ist. Der Hinweis enthält keine Inhalte, die ihn im Sinne von § 58 Absatz 2 Satz 1 VwGO unrichtig machen. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung und Stellung eines bestimmten Antrages nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht nach § 125 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, innerhalb der gesetzlichen Frist die Berufung hinreichend zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen. Für eine unverschuldete Versäumung der Frist ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Vielmehr zeigt der Umstand, dass der Beklagte den Schriftsatz vom 5. August 2024 innerhalb der Frist des § 124a Absatz 6 Satz 1 VwGO eingereicht hat, dass er um die Erforderlichkeit der Berufungsbegründung wusste und dass er in der Lage war, sich in dem Verfahren zu äußern. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von den gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung und die Antragstellung gehabt zu haben. Auf das Begründungs- und Antragserfordernis ist er mit dem Beschluss über die Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Mangelnde Rechtskenntnis – hier bezogen auf die für die Berufungsbegründung und Antragstellung geltende Anforderungen – entschuldigt die Fristversäumung in aller Regel nicht; vielmehr muss sogar ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 9 B 83/09 –, juris Rn. 3). Für eine Behörde, von der Rechtskenntnis durchaus erwartet werden kann, können keine milderen Anforderungen gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Absatz 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.