Urteil
2 C 8/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse zur Absicherung einer betrieblichen Altersversorgung gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und sind bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen.
• Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auszulegen; unmittelbare Zuflüsse an den Arbeitnehmer sind nicht erforderlich, wenn durch Arbeitgeberzahlungen an Dritte ein unmittelbarer, unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Rentenzahlungen entsteht.
• Für bestimmte Monate (Juli und Dezember 2005) waren besondere Erhöhungen der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG zugrunde zu legen, sodass das Ruhen der Versorgungsbezüge dort nicht eintrat.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Arbeitgeberumlagen an Zusatzversorgungskassen als Erwerbseinkommen nach § 53 BeamtVG • Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse zur Absicherung einer betrieblichen Altersversorgung gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und sind bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen. • Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auszulegen; unmittelbare Zuflüsse an den Arbeitnehmer sind nicht erforderlich, wenn durch Arbeitgeberzahlungen an Dritte ein unmittelbarer, unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Rentenzahlungen entsteht. • Für bestimmte Monate (Juli und Dezember 2005) waren besondere Erhöhungen der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG zugrunde zu legen, sodass das Ruhen der Versorgungsbezüge dort nicht eintrat. Die Klägerin bezog als Witwe eines Bahnbeamten seit 1984 Versorgungsbezüge (Mindestversorgung) und arbeitete nebenbei in einem vor 1999 begründeten öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Ihr Arbeitgeber zahlte monatliche Umlagen an die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes zur Begründung einer Anwartschaft auf zusätzliche Altersrente. Im Juni 2005 erhielt die Klägerin Urlaubsgeld, im Dezember 2005 eine jährliche Sonderzuwendung. Der Beklagte stellte für Juli bis Dezember 2005 die Umlagenzahlungen rückwirkend als Erwerbseinkommen in die Ruhensberechnung ein und forderte Teile der Versorgungsbezüge zurück. Das Berufungsgericht hob dies teilweise auf mit der Begründung, die Umlagen seien nicht als Erwerbseinkommen anzusehen und führten zu keiner monatlichen Vermögensmehrung; in zwei Monaten (Juli, Dezember) sah es die Bescheide jedoch als rechtswidrig an. Der Beklagte reichte Revision ein; die Klägerin begehrte deren Zurückweisung. • Anwendbare Normen: § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 BeamtVG; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Übergangsregelungen des § 69a BeamtVG. • Einkunftsbegriff: § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG verweist auf den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Einkommensteuergesetzes; danach zählen Gehälter, Löhne, Gratifikationen und sonstige Vorteile aus Beschäftigung hierzu, wozu auch Arbeitgeberleistungen zur Altersabsicherung gehören. • Rechtsprechung und Gesetzesentwicklung: BFH-Rechtsprechung und das Jahressteuergesetz 2007 bestätigen, dass Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen bzw. Umlagen für umlagefinanzierte Altersversorgung Vorteile aus Beschäftigung darstellen und steuerlich als Einkünfte gelten. • Anrechnung auf Ruhen: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 53 Abs. 1 BeamtVG auf Versorgungsbezüge anzurechnen; dadurch entsteht kraft Gesetzes ein Ruhenshindernis soweit die Höchstgrenze überschritten ist. • Kein strukturelles Bedenken: Das Gericht verneint eine unzulässige Doppelbelastung, weil eigenständige Renten aus Erwerbstätigkeit nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG nicht als Renten i.S.d. § 55 Abs. 1 BeamtVG gelten und daher nicht doppelt anrechenbar sind. • Monatsspezifische Ausnahmen: Für Juli 2005 ist das Urlaubsgeld nach § 53 Abs. 3 BeamtVG bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen; für Dezember 2005 ist die Sonderzuwendung nach § 53 Abs. 4 BeamtVG in die Höchstgrenze einzubeziehen. In den genannten Monaten führt die Berücksichtigung dieser Zuschläge dazu, dass die Höchstgrenze nicht überschritten wird. • Ergebnis der Revision: Die Revision ist in Teilbereichen erfolgreich; das Berufungsurteil verletzt § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG für die Monate August bis November 2005, weshalb die Ruhensberechnung für diese Monate zu Recht erfolgt ist. Für Juli und Dezember 2005 bleibt das Berufungsurteil dagegen inhaltlich richtig. Der Beklagte hat in Teilen Recht: Arbeitgeberumlageszahlungen an die Zusatzversorgungskasse sind als Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zu qualifizieren und sind bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen. Folge ist, dass die Ruhens- und Rückforderungsbescheide für die Monate August bis November 2005 zu Recht erlassen wurden. Für Juli und Dezember 2005 sind jedoch besondere Erhöhungen der Höchstgrenze (Urlaubsgeld, Sonderzuwendung) zu berücksichtigen, sodass in diesen Monaten das Ruhen der Versorgungsbezüge nicht eintritt und die entsprechende Teilaufhebung der Bescheide zutreffend bleibt. Die Revision wird deshalb insoweit teilweise stattgegeben und insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsurteil im Ergebnis richtig ist.