Leitsatz: 1. Eine aufgrund vertraglicher Vereinbarung erfolgende Beschäftigung als Professor am Europäischen Hochschulinstitut (European University Institute - EUI) in Florenz ist eine Verwendung im Öffentlichen Dienst bei einer zwischen bzw. überstaatlichen Einrichtung i.S.v. § 53 Abs. 8 Satz 3 BeamtVG. 2. Eine vom EUI bei Beendigung der Tätigkeit bei Wegzug aus Florenz gewährte Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Art. 6 der Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal des EUI in Höhe von einem bzw. zwei Monats-Grundgehältern (abhängig vom Familienstand des Beschäftigten) ist eine Aufwandsentschädigung i.S.v. § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, die nicht als Erwerbseinkommen gilt und deshalb nicht zu einer Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG führen darf. 3. Für die Abgrenzung zwischen einer Aufwandsentschädigung i.S.v. § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und Erwerbseinkommen (z.B. aus nicht-selbständiger Arbeit) i.S.v. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, insb. Abfindungen, kommt es darauf an, ob tatsächlich der Gedanke der Kostenerstattung in einem weitgefassten Sinne hinter der Leistung des Dienstgebers steht (dann Aufwandsentschädigung) oder ob es sich in Wahrheit um einen Vergütungsbestandteil handelt, der die Arbeitsleistung einschließlich der Qualifikation des Beschäftigten entgilt (dann Erwerbseinkommen). Auf die steuerliche Behandlung kommt es insofern nicht an. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 0000 geborene Kläger streitet mit dem beklagten Land über die Anrechnung einer vom Europäischen Hochschulinstitut in Florenz ( European University Institute – EUI) gezahlten Wiedereinrichtungsbeihilfe auf sein vom beklagten Land gewährtes Ruhegehalt aus seinem früheren Dienstverhältnis als Universitätsprofessor. Der Kläger war seit 0000 beamteter Hochschullehrer, zunächst in C. , dann im Land T. -B. und ab April 0000 beim beklagten Land an der Universität C. . Dort stand er bis zu seinem Eintritt in den Altersruhestand als Universitätsprofessor im Hochschuldienst des beklagten Landes (Besoldungsstufe C 4 Bundesbesoldungsordnung ‑ BBesO), ab Januar 0000 mit deren Verselbständigung unmittelbar im Dienst der Universität C. . Seit April 0000 befand der Kläger sich zugleich in einem vertraglich begründeten Dienstverhältnis beim EUI als Professor. Dafür war er vom beklagten Land bzw. der Universität C. unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Das EUI ist eine akademische Einrichtung mit Sitz in Florenz. Die Bundesrepublik Deutschland ist einer der Gründerstaaten des EUI und gehört zu den europäischen Staaten, die das Institut tragen und dessen Mittel aufbringen. Mit Ablauf des 00. März 0000 trat der Kläger nach Vollendung des 68. Lebensjahres in Bezug auf das Dienstverhältnis bei der Universität C. in den Ruhestand ein. Die vertragliche Beschäftigung beim EUI setzte er über diesen Zeitpunkt hinaus fort, letztlich bis zum Ablauf des Monats August 2012. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) setzte sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 8. Februar 2011 nach einem Ruhegehaltssatz von 75 % auf monatlich brutto 5393,30 Euro fest. Für die Zeit ab September 2012 regelte das LBV die „Auswirkungen seiner Einkünfte auf die Versorgungsbezüge“ mit Bescheid vom 7. November 2012 und führte dabei eine Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG für die Zeit von September bis Dezember 2012 durch. Dabei berücksichtigte das LBV eine dem Kläger vom EUI im Oktober 2012 gezahlte Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Art. 6 des Anhang VII der Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal des Europäischen Hochschulinstituts ( Conditions of Employment of the teaching staff of the European University Institute – CETS) in Höhe von 30.977,19 Euro. Hiervon rechnete das LBV von September bis Dezember 2012 jeweils ein Zwölftel dieses Betrages als Verwendungseinkommen gemäß § 53 Abs. 8 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an und führte eine Höchstgrenzenberechnung unter Berücksichtigung der Versorgungsbezüge aus dem deutschen Dienstverhältnis und dem Monatsanteil der Wiedereinrichtungsbeihilfe durch. Dies führte in den Monaten September bis November 2012 zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers aus dem Beamtenverhältnis beim beklagten Land im Umfang von monatlich 1121,59 Euro, im Dezember 2012 in Höhe von 26,40 Euro. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 7. November 2012 Widerspruch und trug im Wesentlichen vor: Die Wiedereinrichtungsbeihilfe sei ihm sachgebunden gezahlt worden und werde nur den Hochschullehrern gewährt, die bei Beendigung der Tätigkeit Florenz verlassen und in ihre Heimatländer zurückkehren; sie solle die nicht unbeträchtlichen Kosten eines internationalen Umzuges decken. Mit dieser in den Beschäftigungsbedingungen des EUI geregelten Beihilfe solle ein Anreiz für internationale Mobilität von Beamten geschaffen und der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein Umzug von Italien zurück nach Deutschland mit erheblich größeren Kosten verbunden sei als ein Umzug innerhalb Deutschlands: Wohnungssuche, Reisen zur Suche nach Wohnungen sowie Ausbildungsstätten für die Kinder, Renovierungen, Kauf neuer Elektrogeräte und Arbeitsmittel usw.Die Wiedereinrichtungsbeihilfe sei nicht als Abfindung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1BeamtVG anzusehen. Eine Abfindung werde in der Regel im Rahmen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt; dadurch solle der Verlust des Arbeitsplatzes bzw. der Möglichkeit weiteren Verdienstes in Bezug auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung finanziell kompensiert werden; sie werde deshalb typischerweise erst in dem Moment vereinbart, in dem das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden solle. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe hingegen sei schon von Anfang an Bestandteil seines Vertrages gewesen, weil sie in den zu Grunde liegenden rechtlichen Regelungen enthalten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2013 wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück und blieb im Wesentlichen bei seiner Auffassung, dass es sich bei der Wiedereinrichtungsbeihilfe um eine Abfindung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG handele. Eine Abfindung sei eine Entschädigung, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundene Nachteile erhalte. Die Wiedereinsetzungsbeihilfe sei ein einmaliger finanzieller Ausgleich z.B. für die umzugsbedingten Ausgaben, die der Kläger bei der Beendigung der Tätigkeit in Italien gehabt habe. Der Kläger hat hiergegen am 20. Juni 2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ergänzt im Wesentlichen: Bei der Wiedereinrichtungsbeihilfe handele es sich nicht um eine als Einkommen anrechenbare Abfindung; vielmehr sei diese Zahlung mit dem Rückgliederungsgeld vergleichbar, das nach Hinweisen des Auswärtigen Amtes zu Zahlungen von europäischen oder internationalen Organisationen nicht anrechenbar sei. Zudem stünden verschiedene europarechtliche Vorschriften der Berücksichtigung der Wiedereinrichtungsbeihilfe als Einkommen entgegen. Jedenfalls sei die Beihilfe als unschädliche Aufwandsentschädigung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG anzusehen. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid des LBV vom 7. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 insoweit aufzuheben und abzuändern, dass die ihm vom Europäischen Hochschulinstitut im Jahr 2012 gewährte Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von 30.977,19 Euro nicht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wird. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das LBV verteidigt seine angegriffenen Bescheide. Es ist der Auffassung, dass das Merkblatt des Auswärtigen Amtes nicht weiterführe, weil es nicht um die Frage gehe, was als Versorgung im Sinne von § 56 BeamtVG gelte, sondern um Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 BeamtVG. Gleichermaßen gehe der Verweis auf die Nicht-Berücksichtigung von EU-Renten im Hinblick auf § 55 BeamtVG ins Leere, da es nicht um die Anrechnung der Wiedereinrichtungsbeihilfe als Rente gehe. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV und die den Kläger betreffenden Personalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Das Klagebegehren ist zunächst nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich auszulegen. Dem Kläger geht es nach seinem Vorbringen sowie dem in der Klageschrift seines Bevollmächtigten vom 20. Juni 2013 gestellten Antrag darum, dass seine Versorgungsbezüge nicht im Wege der erfolgten Ruhensregelung im Hinblick auf die vom EUI gewährte Wiedereinrichtungsbeihilfe gekürzt werden. Die vom Kläger insofern wörtlich begehrte „Abänderung“ der angegriffenen Bescheide durch das erkennende Gericht selbst ist aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung nach der VwGO nicht möglich.Zur Erreichung dieses Ziels ist aber ein Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO ausreichend. Eine zusätzliche Verpflichtung des beklagten Landes zur Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge oder zum Erlass einer Ruhensregelung ohne Berücksichtigung der Wiedereinrichtungsbeihilfe ist nicht erforderlich, weil durch Aufhebung der angegriffenen Bescheide über die Ruhensregelung unter Berücksichtigung der Wiedereinrichtungsbeihilfe weiter der ursprüngliche Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom 8. Februar 2011 mit den dort getroffenen Regelungen gilt, welcher keine Kürzung wegen der Zahlung des EUI enthält. Aus diesem Grunde würde einem entsprechenden Verpflichtungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Der Regelungsbescheid vom 7. November 2012 enthält auch keine Regelungen, die über die Ruhensregelung im Hinblick auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe hinausgehen, die sinnvollerweise als rechtmäßiger „Rest-Bescheid“ bestehen bleiben könnten. Der durch Auslegung ermittelte Antrag des Klägers ist damit wie erkannt zu fassen. Die so verstandene zulässige Klage ist begründet. Der Regelungsbescheid des LBV vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen durch Ruhensregelung ist § 53 BeamtVG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. August 2006, vergleiche § 108 BeamtVG; soweit nicht anders bezeichnet, beziehen sich Vorschriften des BeamtVG nachfolgend auf diese Fassung). Hierauf hat auch das LBV in den angegriffenen Bescheiden abgestellt. Es handelt sich bei § 53 BeamtVG um eine Regelung von Hinzuverdienstgrenzen und entsprechenden Kürzungsmöglichkeiten.Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von Abs. 7 bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der nach Abs. 2 berechneten Höchstgrenze.Die Einzelheiten zu Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen regelt Abs. 7.Gemäß Abs. 8 der Vorschrift gelten die Absätze 1 bis 7 nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, sog. Verwendungseinkommen (Satz 1). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden (Satz 2). Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (Satz 3). Nach diesen Vorschriften liegen die Voraussetzungen der vom LBV gegenüber dem Kläger getroffenen Ruhensregelung unter Berücksichtigung der vom EUI gewährten Wiedereinrichtungsbeihilfe bezogen auf die Monate September bis Dezember 2012 nicht vor. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe stellt kein nach § 53 BeamtVG eine mögliche Ruhensregelung auslösendes Einkommen dar. Die generelle Regelung dazu, welches Einkommen zu einer Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG führen kann, findet sich in § 53 Abs. 7 BeamtVG: Nach Satz 1 der Vorschrift sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen (Satz 2). Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) (Satz 3). Nach dem System des § 53 BeamtVG gilt diese generelle Regelung, nach der dieses Einkommen unabhängig von dessen Herkunft und dem Arbeits- oder Dienstgeber zur Ruhensregelung führen kann, nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet (§ 53 Abs. 8 BeamtVG). Denn in Abs. 8 Satz 1 ist geregelt, dass nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, die Absätze 1 bis 7 nur für sog. Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gelten. Da der Kläger im März 2008 das 65. Lebensjahr vollendete, war nachfolgend nur Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 8 BeamtVG auf seine Versorgungsbezüge anrechenbar. Zwar handelt es sich bei der Verwendung des Klägers beim EUI um eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG. Dies ist eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist einer der Gründerstaaten des EUI und gehört bis heute zu den Staaten, die das Institut tragen und dessen Mittel aufbringen. Deutschland trägt 17,89 % des Haushalts des EUI. Vgl. http://www.eui.eu/about/historyofEUI.aspx ; Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts vom 19. April 1972, Präambel sowie Art. 19 Abs. 1. Jedoch handelt es sich bei der dem Kläger gezahlten Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht um Einkommen aus dieser Verwendung. Denn auch Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 8 BeamtVG setzt voraus, dass aus der Verwendung im öffentlichen Dienst Einkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG erlangt wird. Daran fehlt es. Der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG umfasst die auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Einkunftsarten. Bei der Tätigkeit des Klägers beim EUI und allen daraus folgenden Leistungen des EUI an ihn handelte es sich um nichtselbstständige Tätigkeit und entsprechendes Einkommen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, unabhängig von deren Bezeichnung, der Zahlungsweise oder des Zahlungszeitraumes bzw. der Rechtsgrundlage der Zahlung. Der Begriff des Arbeitslohns im steuerlichen Sinne erfasst alle dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließenden Einnahmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. April 2011 – 1 A 1521/09 –, ZBR 2012, 55 ff. (Juris Rn. 31) m. w. N.; Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, Stand August 2014, § 53 Rn. 162; GKÖD, Teil 3c, BeamtVG, Stand Dezember 2014, § 53 Rn. 24. Der Begriff des Erwerbseinkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit umfasst nach dem eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG auch „Abfindungen“. Eine Abfindung in diesem Sinne kann verstanden werden als eine Zahlung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses, insbesondere eine Entschädigung, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält, so auch Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, Stand August 2014, Rn. 168; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand Juni 2010, § 53 Rn. 63. Hingegen regelt § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG als Ausnahme von Satz 1, dass Aufwandsentschädigungen (und andere dort aufgezählte Einkünfte) nicht als Erwerbseinkommen gelten. Die hier entscheidende Fragestellung, ob die dem Kläger gezahlte Wiedereinrichtungsbeihilfe eine zum Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zählende Abfindung (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) oder eine nicht als Erwerbseinkommen geltende Aufwandsentschädigung (Satz 2 der Vorschrift) darstellt, ist im Sinne des Klägers zu beantworten. Nach dem Wortlaut ist eine Abfindung entweder der Vorgang „des Abfindens“ oder eine zum Abfinden bestimmte Summe, vgl. Duden, http://www.duden.de/rechtschreibung/Abfindung . Es kann auch eine Auszahlung, Belohnung oder Entschädigung bzw. eine Abfindungssumme, Abgeltung, ein Abstand oder Abstandsgeld sein, Duden, Synonymwörterbuch, 4. Aufl., 2007, Eintrag „Abfindung“. Auch ist „Abfindung“ eine einmalige Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen meist in Form einer Geldzahlung. Da es hier um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit geht, kann die besondere Bedeutung im Arbeitsrecht zum Tragen kommen: dort werden Abfindungen gezahlt zur Abgeltung wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Unter einer „Aufwandsentschädigung“ hingegen versteht man nach dem Wortlaut eine Ausgleichszahlung für besondere im Dienst entstandene Kosten, vgl. Duden, http://www.duden.de/rechtschreibung/Aufwandsentschaedigung . Eine Aufwandsentschädigung ist schon nach ihren Wortbestandteilen „Aufwand“ und „Entschädigung“ die Ausgleichszahlung, die dasjenige ausgleichen soll, was jemand aufwendet, also finanziellen oder zeitlichen Aufwand bzw. allgemeine Mühe. Materialien aus einschlägigen Gesetzgebungsverfahren sind für die hier zu entscheidende Frage keine richtungweisenden Erkenntnisse zu entnehmen: Der Begriff der Aufwandsentschädigung als Ausnahme vom Erwerbseinkommen fand Eingang in die Vorschrift über das Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Erwerbseinkommen mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2218 – BeamtVGÄndG), damals § 53 a BeamtVG. Diese im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. September 1989, BRDrucks. 469/89, noch nicht enthaltene Ausnahmeregelung wurde erst aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 1989 in die später Gesetz gewordene Fassung von § 53 a Abs. 2 Satz 2 aufgenommen, ohne dass dies vom Bundesrat im Einzelnen begründet worden wäre und ohne den Begriff der Aufwandsentschädigung näher zu umschreiben, ebenda, Ziff. 5, „Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 53 a Abs. 2 BeamtVG), S. 7. Verschiedene Gesetzesinitiativen wollten in der Folgezeit die Aufwandsentschädigungen nur noch dann von der Anrechnung auf Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG freistellen, wenn diese auch steuerfrei sind, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 22. Dezember 1997 (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG), BTDr. 13/9527, S. 13, Spalte 1, sowie S. 40 „Zu Nummer 23 (§ 53)“; Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 12. November 2007 (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG), BTDr. 16/7076, S. 61, 161, jedoch intervenierte insofern stets der Innenausschuss des Bundestages und es blieb dabei, dass Aufwandsentschädigungen unabhängig von der steuerlichen Behandlung nicht zu einem Ruhen von Versorgungsbezügen führten, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 1. April 1998, BTDr. 13/10322, S. 26, 73 (zum Entwurf des VReformG 1998); Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 12. November 2008, BTDr. 16/10850, S. 118, 241 (zum Entwurf des DNeuG). Der Innenausschuss des Bundestages führte in seiner Beschlussempfehlung vom 12. November 2008 zum Entwurf des DNeuG insofern aus: „Um eine Verschlechterung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere im kommunalen Bereich zu vermeiden, soll es grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage bleiben, wonach Aufwandsentschädigungen von der Anrechnung freigestellt sind.“ (BTDr. 16/10850, S. 241, „Zu Buchstabe b“) Dem lässt sich entnehmen, dass es von der steuerlichen Behandlung unabhängig ist, ob eine Aufwandsentschädigung nach § 53 BeamtVG zu einem Ruhen von Versorgungsbezügen führen kann. Wenn der Innenausschuss insofern im Jahr 2008 die von der Bundesregierung beabsichtigte Änderung ablehnt, so ergibt sich daraus, dass es nach der für das beklagte Land geltenden Fassung des § 53 BeamtVG vom 31. August 2006 für das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG nicht auf die Steuerfreiheit ankommt. So auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 2012 – 2 B 92/11 –, NVwZ-RR 2013, 58 f. (Juris Rn. 7); OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 – 1 A 1521/09 –, ZBR 2012, 55 ff. (Juris Rn. 59), und Beschluss vom 22. September 2011 – 1 A 2171/09 –, Juris Rn. 14; a.A. für Aufwandsentschädigungen auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen GKÖD, Teil 3c, BeamtVG, Stand Dezember 2014, § 53 Rn. 31. Entscheidend ist hier letztlich die Ermittlung von Sinn und Zweck des § 53 BeamtVG allgemein sowie der Definition von Erwerbseinkommen in § 53 Abs. 7 BeamtVG und der dort in Satz 2 festgelegten Ausnahmen von der Anrechnung von Erwerbseinkommen, insbesondere für Aufwandsentschädigungen. Die Auslegung von § 53 Abs. 7 BeamtVG unter Berücksichtigung dieser Zwecke führt dazu, dass die Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht als Erwerbseinkommen anzurechnen ist. In Bezug auf die Ruhensregelung wegen erzielten Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG liegt der grundlegende Sinn der Vorschrift darin, eine Doppelbelastung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden, vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, Stand Oktober 2014, § 53 Rn. 2 m. w. N. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, liegt dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches: Der Gesetzgeber darf die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge anordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig entfallen ist. Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Vorteilsausgleichs dar. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2007– 2 BvR 797/04 –, ZBR 2008, 91 ff. (Leitsatz 2a.); BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 ‑ 2 B 53/09 –, ZBR 2010, 40 f., und Urteil vom 27. August 2009 – 2 C 25/08 –, ZBR 2010, 254 ff. (Juris Rn. 8); Schachel, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, Stand Oktober 2014, Rn. 8; Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand November 2009, § 53 Rn. 29 a. Unter Berücksichtigung dieser Zwecke ist durch Auslegung von § 53 Abs. 7 BeamtVG sicherzustellen, dass bei der Berücksichtigung von Verwendungseinkommen im Sinne von Abs. 8 wie auch bei der Berücksichtigung sonstigen Erwerbseinkommens sowohl eine Doppelbelastung öffentlicher Haushalte und Kassen als auch die Abschöpfung von Einkommensvorteilen erzielt wird, die der Versorgungsempfänger nur realisieren kann, weil er vor Erreichen der Altersgrenze zur Ruhe gesetzt worden ist. Sowohl der Gedanke des Vorteilsausgleichs als auch der Verhinderung der Doppelbelastung öffentlicher Kassen fordert nur dann ein Ruhen von Versorgungsbezügen, wenn dem Versorgungsempfänger anderweitiges Erwerbseinkommen tatsächlich und in der Weise zur Verfügung steht, dass der Versorgungsberechtigte ohne die Ruhensregelung bei wertender Betrachtung und unter Berücksichtigung von mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen mehr Einkommen hat als zuvor. Dem entspricht, dass – vgl. auch Ziff. 53.1.2.3 der Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (VV-BeamtVG) – Erstattungen des Arbeits- oder Dienstgebers für Reisekosten oder Umzugskosten des Versorgungsberechtigten nicht als Einkommen gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zu einer Ruhensregelung führen. Das entspricht auch den aufgeführten Zwecken, denn ein Versorgungsempfänger, der aus einem anderweitigen Arbeits- oder Dienstverhältnis die Erstattung von Reisekosten erhält, die er zuvor im dienstlichen Interesse für den Arbeits- oder Dienstgeber vorgelegt hat, erlangt keinen Einkommens- Vorteil , sondern gleicht lediglich den zuvor im Rahmen des Dienstverhältnisses eingegangenen Einkommens- Nachteil aus. Insofern sind Erstattungen nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen über Reisekosten oder Umzugskosten kein Einkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 S. 1 BeamtVG, vgl. GKÖD, Teil 3c, BeamtVG, Stand Dezember 2014, § 53 Rn. 32. Mithin fallen diese Zahlungen unter die nicht anrechenbaren Aufwandsentschädigungen im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift. Die hier angestellten Überlegungen sind auch ansonsten für die Bewertung von Zahlungen im Zusammenhang mit einem nichtselbständigen (oder selbständigen) Dienstverhältnis durch den Dienstgeber maßgeblich. Erlangt der Versorgungsberechtigte lediglich einen Ausgleich für durch den Dienst veranlasste Aufwendungen oder Belastungen mit Kosten, so ist dies eine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 S. 2 BeamtVG. Die Richtigkeit der entwickelten Maßstäbe wird dadurch bestätigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die einkommensteuerrechtlichen Maßstäbe für die Einzelheiten und die Bewertung von Geldzuflüssen innerhalb der in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG aufgeführten Einkommensarten Anwendung finden. In Umsetzung dessen ist bei der Bestimmung des zu einer Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG führenden Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit nur das Nettoeinkommen – also der Überschuss der Einkünfte über die Werbungskosten – anzusetzen. BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 – 2 C 1/11 –, NVwZ-RR 2013, 56 ff. (Juris Rn. 9 f. m. w. N.), und vom 26. Mai 2011 – 2 C 8.10 –, NVwZ-RR 2011, 824 f.; Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand November 2009, § 53 Rn. 33 f.; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand Juni 2010, § 53 Rn. 62. Auch dies setzt das Prinzip um, dass nur der reale Einkommensvorteil des Versorgungsberechtigten, der ihm bei wertender Betrachtung verbleibt, angerechnet wird. Für den Bund hat der Gesetzgeber dies mit der nunmehr geltenden Fassung von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG nachvollzogen, wonach anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten. Unter § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und insbesondere das Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einschließlich Abfindungen fallen hingegen Zahlungen, die allein die Vergütung für den Einsatz der Arbeitskraft einschließlich aller Qualifikationen des Beschäftigten sind und nicht sonstige finanzielle Aufwendungen abgelten, die dieser im Interesse des Dienstgebers getätigt hat, unabhängig von deren Bezeichnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich keineswegs aus sich heraus ergibt, welche dienstbezogenen Aufwendungen der Dienstgeber trägt bzw. zu tragen hat. Es ist Ergebnis historischer Entwicklung und eigener Entscheidungen des Dienstgebers, was er dem Beschäftigten an Aufwendungen erstattet. Dies wird deutlich, wenn man bedenkt, dass Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsort vom Dienstgeber regelmäßig nicht erstattet werden, sondern mit der für die Arbeitsleistung allgemein vereinbarten Vergütung abgegolten sind (und nur steuerlich Berücksichtigung finden), Aufwendungen für die Fahrt zum Ziel einer Dienstreise jedoch regelmäßig vom Dienstgeber getragen bzw. bei Vorlage des Beschäftigten erstattet werden. Dadurch wird deutlich, dass der Dienstgeber entscheidet, welche Aufwendungen er ersetzt. Hat der Dienstgeber hierfür (neben die Vergütung für die Arbeitsleistung tretende) Regelungen getroffen – je nach seiner Rechtsform in öffentlich-rechtlicher bzw. privatrechtlicher Form –, so sind entsprechende Leistungen, die sich auf dienstbezogene Aufwendungen des Beschäftigten beziehen, Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG. Aus diesen Erwägungen erschließt sich, warum der Gesetzgeber die Abfindungen dem Erwerbseinkommen in § 53 Abs. 7 S. 1 BeamtVG zugeordnet hat: Eine Abfindung erhält der Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis vorzeitig beendet wird und dem dadurch die Möglichkeit, künftig die Vergütung für die eigene Dienstleistung weiter zu erzielen, genommen wird. Der Dienstgeber findet diese enttäuschte Erwartung des Dienstnehmers mit der Zahlung der Abfindung ab, ohne dass dem dienstbezogene Aufwendungen des Dienstnehmers gegenüberstehen. Es ist weniger eine Entschädigung für Aufwand bzw. Aufwendungen des Dienstnehmers oder Kostenerstattung, sondern eine Entschädigung für die entgangene künftige Vergütung bei vorzeitiger und insbesondere nicht dem eingegangenen Vertrag oder der anderweitigen Rechtsgrundlage des Dienstverhältnisses entsprechender Beendigung der Tätigkeit. Dies wird besonders deutlich bei der arbeitsrechtlichen Abfindung gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), bzw. der hieran orientierten vereinbarten Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die einen Kündigungsschutzprozess vermeiden soll. Zur Anrechnung einer solchen Abfindung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010 – 4 S 1524/09 –, Juris. Eine Aufwandsentschädigung ist demgegenüber die – gegebenenfalls in pauschalierter Form gewährte – Zahlung des Dienstgebers an den Dienstnehmer, die diesem Aufwendungen ersetzen soll, die jener im Interesse des Dienstes bzw. im weitesten Sinne durch den Dienst veranlasst tätigt, und die der Dienstgeber aufgrund von ihm geschaffener Regelungen generell und nicht nur im Einzelfall zu ersetzen hat. Hierbei ist darauf zu achten, dass nicht mit dem Begriff der Aufwandsentschädigung „Etikettenschwindel“ betrieben wird und Zahlungen, die nicht getätigte Aufwendungen ausgleichen sollen, sondern letztlich zusätzliche Vergütungsbestandteile sind, als Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG bezeichnet werden. Vgl. zu Zulagen, die nicht als Aufwandsentschädigungen eingeordnet werden dürfen, Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 20. September 2005 – 2 LA 928/04 –, DÖD 2006, 225 ff.; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand Juni 2010, § 53 Rn. 67; zum Verbot, faktische Tätigkeitszulagen als Aufwandsentschädigung zu gewähren, BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 ‑ 2 C 68/81 ‑, BVerwGE 70, 106 ff., und vom 8. Juli 1994 – 2 C 3/93 –, BVerwGE 96, 224 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 9 K 1128/99 –, ZTR 2000, 144; zum Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 500 Euro für die Tätigkeit des Vorsitzenden eines Prüfungsausschusses an einem Sitzungstag BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 – 2 B 92/11 –, NVwZ-RR 2013, 58 f.; zu einem solchen „Etikettenschwindel“ VG Hamburg, Urteil vom 27. November 2001– 10 VG 0981/2001 –, Juris. Dementsprechend wird für die Abgrenzung der Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG vom Erwerbseinkommen gemäß Satz 1 der Vorschrift darauf abgestellt, dass wirklich der Aspekt der Kostenerstattung der gewährten Leistung zu Grunde liegen müsse, zumindest in einem weitgefassten Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 – 2 B 92/11 –, NVwZ-RR 2013, 58 f. (Juris Rn. 8), und vom 13. Juli 2000 – 2 C 30/99 –, BVerwGE 111, 313 ff. (Juris Rn. 13); Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, Stand August 2014, Rn. 194 ff. Die Kosten müssen unmittelbar durch die Dienstausübung veranlasst sein. Die Bemessung dieser dienstbezogenen Aufwendungen, soweit sie in festen bzw. pauschalierten Beträgen erfolgt, hat auf einer wirklichkeitsnahen Einschätzung auf der Basis tatsächlicher Grundlagen zu erfolgen. Neben etwas anders gelagerten Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit, bei denen die mit der ehrenamtlichen und damit grundsätzlich unentgeltlichen Tätigkeit verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal ausgeglichen werden sollen, deren Übernahme dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, hierzu BVerwG, Urteil vom 10. März 1994 – 2 C 11/93 –, BVerwGE 95, 208 ff., werden als Beispiele einer nicht als Erwerbseinkommen anrechenbaren Aufwandsentschädigung in diesem Sinne angesehen: Das beamtenrechtliche Trennungsgeld, die dienstrechtliche Umzugskostenvergütung oder die Erstattung von Reisekosten nach Bundes- oder Landesrecht, Verpflegungszuschüsse, Fahrtkostenersatz bei Familienheimfahrten, Kilometer-Entschädigung für anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge, Außendienstpauschale, Kleidergeld, Mietbeiträge sowie ähnliche Zahlungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2011 – 1 A 2171/09 –, Juris; Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, Stand August 2014; GKÖD, Teil 3c, BeamtVG, Stand Dezember 2014, § 53 Rn. 32. Die Aufwandsentschädigung muss zwar nicht einzelfallbezogen abgerechnet werden, sondern es ist zulässig, sie in typisierender und pauschalierender Weise abzugelten. Erforderlich ist jedoch, dass die Aufwandsentschädigung auch hinsichtlich der Höhe noch am Charakter einer Zahlung orientiert bleibt, die tätigkeitsbezogene Aufwendungen abgilt. Andernfalls verliert die Zuwendung den Charakter als Aufwendungsersatz. Übersteigt die Entschädigung der Höhe nach die üblicherweise anfallenden Unkosten bzw. Aufwendungen erheblich, zu deren Ersatz sie zu dienen bestimmt ist, so liegt in aller Regel keine Aufwandsentschädigung mehr vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 – 2 B 92/11 –, NVwZ-RR 2013, 58 f. (Juris Rn. 9 f.), vom 13. Juli 2000 – 2 C 30/99 –, BVerwGE 111, 313 ff. (Juris Rn. 13); Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand November 2009, § 53 Rn. 42 a. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die dem Kläger vom EUI gewährte Wiedereinrichtungsbeihilfe von 30.977,19 Euro als Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG einzuordnen. Die Wiedereinsetzungsbeihilfe ist dem Kläger vom EUI auf der Grundlage von Art. 6 des Anhang VII der Beschäftigungsbedingungen des Lehrpersonals am EUI, Conditions of Employment for Teaching Staff of the European University Institute (CETS), Annex VII, (hier Beiakte 10), gewährt worden. Art. 6 gehört zu Anhang VII CETS. Dieser Anhang trägt insgesamt die Überschrift „Remuneration and Reimbursement of Expenses”. Dabei bedeutet „remuneration“ auf Englisch „Vergütung“ und „reimbursement of expenses“ ist mit „Erstattung von Ausgaben“ treffend übersetzt. Innerhalb des Anhang VII gehört der die Wiedereinrichtungsbeihilfe („Resettlement Allowance“) regelnde Art. 6 zum Abschnitt 3 „Erstattung von Kosten“ („Section 3 - Reimbursement of Expenses“). Dies verdeutlicht in systematischer Hinsicht, dass das EUI als Normgeber selbst davon ausgeht, dass es sich bei der Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht um einen Vergütungs-Bestandteil sondern um eine Regelung der Kostenerstattung handelt. Im Abschnitt 3 sind im Übrigen in Art. 7 und 8 Reisekosten bei Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit am EUI sowie Kosten einer jährlichen Reise ins Heimatland für die Familie des Beschäftigten („travel expenses“), in Art. 9 Umzugskosten bei Aufnahme der Tätigkeit und notwendigem Umzug nach Florenz sowie Rückumzug bei Beendigung der Tätigkeit („Removal expenses“) und in Art. 11 ff. Dienstreise-Kosten („Mission expenses“) geregelt. Diese Erstattungsregelungen lassen sich als Regelungen über Aufwandsentschädigungen im oben dargelegten Sinne einordnen. Die bei der Beendigung der Beschäftigung beim EUI in Florenz geschuldete und in Art. 6 des Anhang VII CETS geregelte Wiedereinrichtungsbeihilfe („Resettlement allowance“) steht im direkten Zusammenhang mit der bei der Aufnahme der Tätigkeit am EUI geschuldeten Einrichtungsbeihilfe gemäß Art. 5 des Anhang VII CETS („Installation allowance“). Beide Vorschriften und Leistungen des EUI wiederum stehen im Sinnzusammenhang mit Art. 3 CETS, der eine Residenzpflicht für die Beschäftigten des EUI in oder bei Florenz anordnet. Die Regelung zur Wiedereinrichtungsbeihilfe in Art. 6 des Anhang VII CETS stellt sich derart dar, dass ein Beschäftigter bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Erfüllung der vereinbarten Dienstzeit ein bzw. zwei Monats-Grundgehälter erhält, abhängig davon, ob der Beschäftigte die Haushaltszulage („household allowance“) erhält; dies setzt nach Art. 1 des Anhang VII CETS voraus, dass derjenige mit mindestens einem weiteren Familienmitglied (Ehepartner, Lebenspartner oder unterhaltsberechtigtem Kind) zusammenlebt. In tatsächlicher Hinsicht setzt die Wiedereinrichtungsbeihilfe voraus, dass der Beschäftigte innerhalb von drei Jahren nach vertragsgemäßer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den der Residenzpflicht in Florenz entsprechend gewählten Wohnsitz aufgibt und einen neuen Wohnsitz begründet, der mindestens 70 km von Florenz entfernt ist. Die Vorschrift dient auf der Grundlage dieser Erwägungen dazu, eine Vielzahl nicht näher bestimmter und wegen der Verschiedenheit und Vielfalt der Lebenssachverhalte auch nicht im Vorhinein regelbarer und vorhersehbarer Aufwendungen pauschaliert abzugelten, die der Beschäftigte bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem EUI im Hinblick auf eine Verlegung des Wohnsitzes der Familie zurück ins Herkunftsland oder an einen anderen Ort tätigt. Dem steht nicht entgegen, dass die konkreten Reisekosten einer Rückreise an den Herkunftsort bei Beendigung der Tätigkeit nach Art. 7 des Anhang VII vom EUI zu erstatten sind, ebenso wie die konkreten Kosten des Umzuges (nebst Versicherung) zum Herkunftsort nach Art. 9 des Anhang VII erstattet werden, soweit sie sich auf Möbel und persönliche Habe beziehen. Ebenso der Europäische Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 15. Juli 1960 – C-27/59 –, Juris, Leitsatz 3., der zu einer Wiedereinrichtungsbeihilfe (wohl nach der Personalordnung der früheren Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – EGKS) nach Verlassen einer Europäischen Behörde feststellt, die Wiedereinrichtungsbeihilfe habe nicht den Charakter einer zusätzlichen Vergütung, die der Bedienstete als solche beanspruchen könne, sondern entschädige vielmehr den im Voraus pauschal veranschlagten Gegenwert der Kosten für den Vorgang der Verlegung des Wohnsitzes des Bediensteten von einem Ort an einen anderen. Obwohl mit den in Art. 7 und 9 Anhang VII CETS gesondert geregelten Ansprüchen auf Erstattung bestimmter bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem EUI anfallender Kosten Teile der durch die Rückverlegung des Familienwohnsitzes nach Deutschland (oder an einen anderen Ort) entstehenden Kosten bereits abgegolten sind, ist es plausibel, dass der Wiedereinrichtungsbeihilfe Aufwendungen des Beschäftigten, die durch die Rücksiedlung veranlasst sind, gegenüber stehen. Deren pauschalierte Abgeltung ist zulässig, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine versteckte Vergütung handelt, die fälschlich als Kostenerstattung bezeichnet wird. Denn auch wenn der hier konkret gewährte Betrag von 30.977,19 Euro auf den ersten Blick hoch erscheinen mag, so handelt es sich doch letztlich lediglich um zwei Monats-Grundgehälter, was die Wertung relativiert. Zugleich muss man sich verdeutlichen, dass es um die Verlegung des Wohnsitzes einer Familie geht, die typischerweise von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat erfolgt. Da das Beschäftigungsverhältnis beim EUI sich eventuell über einen vieljährigen Zeitraum erstreckte (beim Kläger über acht Jahre), ist nicht unwahrscheinlich, dass in Florenz Haus- oder Wohneigentum erworben (oder angemietet) und vollständig eingerichtet wurde, was aufgegeben werden muss und entsprechende Maßnahmen für Neuerwerb und Einrichtung an anderem Orte nach sich zieht. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe muss deshalb die Kosten der vollständigen Auflösung eines bestehenden Familien-Haushalts in Florenz (gegebenenfalls einschließlich Wertverlust beim Verkauf einer Immobilie einschließlich erfolgter Einbauten wie z.B. Küchen oder ähnliches) und die Mehr-Kosten der komplett neuen Schaffung eines Familien-Wohnsitzes am neuen Ort, vermutlich in einem anderen Staat, einschließlich Erwerb einer Immobilie mit Sanierung, Umbau und/oder Renovierung, notwendigen Einbauten, wie z.B. Küche, Einrichtung, Möblierung, Fußbodenbeläge usw., abdecken. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass in fast allen Bereichen bei Auflösung des Haushalts Verluste oder Nachteile hingenommen werden müssen, die bei neuer Schaffung einer Familien-Wohnstatt nur mit spürbaren Mehrkosten wieder hergestellt werden können. Auch Maklerkosten bzw. Kaufnebenkosten bei Immobilienerwerb können allein schon erhebliche Beträge ausmachen. Zugleich müssen zur Ermöglichung und Vorbereitung dieses Familien-Umzuges Reisen (gegebenenfalls für mehrere Personen) zwischen Florenz und dem Zielort durchgeführt werden, die angesichts der internationalen Distanzen typischerweise auf dem Luftweg stattfinden dürften. Diese können nicht nur die Suche einer für die Familie geeigneten Immobilie, sondern auch die Suche nach der gesamten sonstigen Familien-Infrastruktur, insbesondere Schulen oder andere Einrichtungen für familienangehörige Kinder und Ähnliches, zum Gegenstand haben. Dabei ist auch wahrscheinlich, dass Unterbringungskosten in Hotels o.Ä. anfallen. All dies berücksichtigend erscheint die Wiedereinrichtungsbeihilfe von zwei Monats-Grundgehältern bei pauschalierter Betrachtung nicht übersetzt. Weiterhin spricht dagegen, dass es sich bei der Wiedereinrichtungsbeihilfe um einen „versteckten Vergütungsbestandteil“ oder eine Abfindung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG handelt, dass diese von der Dauer der Dienstzeit beim EUI unabhängig ist. Für eine versteckte Vergütung oder Abfindung wäre eine zeitäquivalente Bemessung naheliegend. Auch dass Art. 6 des Anhang VII CETS die tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes weg von Florenz binnen drei Jahren voraussetzt, spricht gegen eine Einordnung als jedem Ausscheidenden zustehende Abfindung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. Nach alledem ist die dem Kläger gewährte Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Art. 6 des Anhang VII CETS keine Abfindung im Sinne von § 53 Abs. 7 S. 1 BeamtVG, sondern sie stellt eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift dar. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe durfte deshalb nicht Gegenstand einer Ruhensregelung nach § 53BeamtVG sein, da sie kein Verwendungseinkommen des Klägers aus der Beschäftigung beim EUI ist. Damit sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Weil die Ruhensregelung unter Berücksichtigung der Wiedereinrichtungsbeihilfe schon aus diesem Grunde rechtswidrig ist, ist auf die weiteren Einwände des Klägers gegen deren Berücksichtigung als Erwerbseinkommen – insbesondere die Bezugnahmen auf europarechtliche Vorschriften – nicht näher einzugehen. Sollte man diese für entscheidungserheblich halten, so sind alle vom Kläger vorgebrachten europäischen Vorschriften nicht in der Weise einschlägig, dass sie einer Anrechnung von beim EUI erzieltem Erwerbseinkommen entgegenstünden. Sie sind für die Frage der Berücksichtigung von im EU-Ausland erworbenen Rentenansprüchen bei einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG relevant, hier jedoch ohne Bedeutung. Es ist auch keine andere Ermächtigungsgrundlage für die in den angegriffenen Bescheiden enthaltene Ruhensregelung vorhanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.391,17 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, 3 GKG erfolgt. Es wird die Summe der für die Zeit von September bis Dezember 2012 zum Ruhen gebrachten Versorgungsbezüge angesetzt (September bis November Kürzung von 3 x 1121,59 Euro = 3364,77 Euro; zuzüglich Dezember 26,40 Euro = 3391,17 Euro).