Urteil
1 K 2756/18.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:1101.1K2756.18.KS.00
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei als Bestandteile des Arbeitslohnes erhaltenen Einkünften, die auf Zeitwertpapierkonten eingezahlt werden, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des Beamtenversorgungsrechts. Diese werden in dem Monat erlangt, in dem sie vom Arbeitgeber auf das Zeitwertpapierkonto eingezahlt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei als Bestandteile des Arbeitslohnes erhaltenen Einkünften, die auf Zeitwertpapierkonten eingezahlt werden, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des Beamtenversorgungsrechts. Diese werden in dem Monat erlangt, in dem sie vom Arbeitgeber auf das Zeitwertpapierkonto eingezahlt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung ergehen, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 26. September 2018 (Az. …….) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat im Zeitraum vom Mai bis zum Juni 2018 Einkünfte neben der Versorgung erhalten, die zusammen mit dieser den Höchstbetrag überstiegen. 1) Die Feststellung der Ruhensregelung ab dem 1. Mai 2018 beruht auf § 57 HBeamtVG. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG erhalten Versorgungsempfänger ihre Versorgungsbezüge neben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen. Soweit die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die Höchstgrenze übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge; der dies regelnde Bescheid hat daher feststellenden Charakter (BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17/12, juris). a) Zum Erwerbseinkommen zählen nach § 57 Abs. 4 HBeamtVG Einkünfte aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit. Des Weiteren werden hier Ausnahmen genannt, die nicht als Erwerbseinkommen gelten. Im Übrigen entspricht der Begriff des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens demjenigen des Einkommenssteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 – 2 C 17/12, juris Rn. 11; 26. Mai 2011 –2 C 8/10, juris Rn. 11; 25. August 2011 – 2 C 31/10, juris Rn. 12; 31. Mai 2012 –2 C 18/10, juris Rn. 13). Damit knüpfen diese Regelungen hinsichtlich des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Nach dieser Vorschrift sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011, a. a. O. Rn. 11). Die Vorschrift zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für die Arbeit gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18/10, juris Rn. 13–14). Es ist nicht ersichtlich, dass für die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG insoweit etwas anderes gelten soll, als sich aus § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG für Bundesbeamte ergibt. Denn der den jeweiligen Regelungen zugrundeliegende Rechtsgedanke ist der gleiche. Die Regelungen sollen einen Vorteilsausgleich bewirken. Nach der vorzeitigen Zurruhesetzung eines Beamten steht dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten nicht mehr zur Verfügung. Gleichzeitig bleibt er jedoch verpflichtet, den Ruhestandsbeamten angemessen zu alimentieren. Der Ruhestandsbeamte dagegen kann nunmehr seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen und zusammen mit seinem Ruhegehalt sogar ein Einkommen erzielen, welches seine früheren Dienstbezüge übersteigt. Dadurch stünde er in wirtschaftlicher Hinsicht besser, als wenn er weiterhin dienstverpflichtet wäre. Er ist mithin gegenüber noch nicht pensionierten Beamten im Vorteil. Die vorzeitige Zurruhesetzung hat jedoch nicht zum Ziel, dem Beamten die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Vielmehr beruht sie lediglich auf der Erwägung, dass der Beamte nicht in der Lage ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen. Daher bezweckt § 57 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG entsprechend dem Gedanken des Vorteilsausgleichs eine zumindest teilweise Abschöpfung der Vermögensvorteile, die der Ruhestandsbeamte nur deshalb erzielen konnte, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18/10, juris, Rn. 23, m. w. N.). Der Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vermögen und sonstiges Einkommen des Beamten zu zahlende Alimentation anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – 2 C 31/10, juris Rn. 13). b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Bestandteilen der vom Kläger in den Monaten Mai und Juni 2018 erhaltenen, aber auf ein sog. Zeitwertpapierkonto eingezahlten, Entlohnung um Erwerbseinkommen im Sinne des § 57 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG. Er hat sowohl den Mindestbonus als auch den persönlichen Leistungsbonus und die Anerkennungsprämie seines Arbeitsgebers deshalb erhalten, weil er seine – durch die vorzeitige Ruhestandsversetzung frei gewordene – Arbeitskraft in dessen Dienst gestellt hat. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Kläger das Einkommen bar erhalten hat, es ihm auf ein Bankkonto überwiesen wurde oder – wie hier – er einen Anspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat. Denn die letztlich der privatautonomen Entscheidung des Klägers und seines Arbeitsgebers unterliegende Form der Auszahlung kann für den Beklagten nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung führen. Einen Anspruch auf die Summe in Höhe von insgesamt 1800,32 € hat der Kläger bereits erworben. c) Soweit der Kläger vorträgt, es handele sich nicht um Einkünfte, weil er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Zugriff auf die Beträge erhalte („Das Finanzamt nimmt richtigerweise an, dass die Beträge, die auf das Zeitwertpapierkonto gehen, nicht zu den Einkünften des Klägers gehören“, Bl. 24 d. A.), dringt er nicht durch. Insbesondere ist die Frage, ob es sich um Einkünfte handelt, nicht „nebensächlich“ (Bl. 52 d. A.), sondern entscheidungserheblich. Der Verweis auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung ist für den Rechtsstandpunkt des Klägers unergiebig. Im Unterschied zum klägerischen Vortrag wird in der Finanzgerichtsbarkeit gerade nicht angenommen, bei den auf ein Zeitwertpapierkonto gutgeschriebenen Beträgen handele es sich nicht um Einkünfte. Das vom Kläger zitierte Urteil des Hess. FG etwa setzt voraus, dass die vom dortigen Kläger auf das Zeitwertpapierkonto eingezahlten Beträge zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG zählen („Denn unabhängig von der arbeits- oder sozialrechtlichen Einordnung erzielt die Klägerin – so zwischen den Beteiligten unstreitig – als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin der Arbeitgeberin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG, deren Zufluss sich nach § 11 EStG richtet“, Hess. FG, Urteil vom 19. Januar 2012 – 1 K 250/11, juris Rn. 27). Auch der Bundesfinanzhof geht ersichtlich davon aus, dass es sich bei den auf ein Zeitwertpapierkonto eingezahlten Beträgen um Arbeitslohn handelt. Denn auf die von ihm entschiedene Frage, wann dieser zugeflossen ist, kommt es nur in diesem Fall an (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VI R 17/16, juris). In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird lediglich für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Besteuerung erfolgen soll, auf den Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt. Das Zuflussprinzip (§ 11 EStG) findet jedoch im Beamtenversorgungsrecht gerade keine Anwendung. Die Vorschrift des § 57 HBeamtVG enthält selbstständige Regelungen darüber, wann Einkünfte anzurechnen sind. Insoweit wird weder auf das EStG verwiesen, noch ist auf einen steuerrechtlichen Begriff abzustellen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wird monatsbezogen angerechnet (§ 57 Abs. 4 Satz 4 HBeamtVG), wird es jedoch nicht in Monatsbeträgen erzielt, so ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen (§ 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG). d) Es gibt auch weder Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Fall auf eine „gesamtwirtschaftliche Betrachtung“ abzustellen, noch dafür, dass die auf das Zeitwertpapierkonto geflossenen Beträge erst später anzurechnen sind. Im Unterschied zum vom VG Frankfurt (Urteil vom 12. April 2010 – 9 K 114/10.F, juris Rn. 31; zu dieser Frage a. A. schon VG Kassel, Urteil vom 20. Mai 2008 – 1 E 1159/07, juris) und vom BVerwG (Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 58/11, juris) entschiedenen Fall geht es hier nicht um die Frage, ob Einkünfte und Verluste verschiedener Einkunftsarten zu saldieren sind. Soweit sich der Kläger daran stört, dass ihm „Geld, das er nie erhalten hat“ (Bl. 65 d. A.) auf seine Versorgung angerechnet wird, ist er darauf zu verweisen, dass er freiwillig, aus eigener Entscheidung seinen Arbeitgeber veranlasst hat, diesen Teil seines Einkommens nicht bar auszuzahlen oder zu überweisen, sondern auf das Zeitwertpapierkonto einzuzahlen. Weder dem Grunde noch der Höhe nach ist ihm dies von seinem Arbeitgeber oder dem Beklagten vorgeschrieben worden. Entscheidet er sich jedoch, die Auszahlung (und nur diese) eines Teils seines Lohnes auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, hat er die sich daraus für ihn ergebenden Konsequenzen zu tragen. Eine Alimentierung in Höhe des Betrages, auf den der Kläger jetzt verzichtet, durch den Dienstherrn und damit durch die Allgemeinheit ist weder geboten noch angezeigt. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen ergibt sich gerade, dass eine Anrechnung erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht in Betracht kommt. Denn in diesem Fall könnte es dazu kommen, dass entgegen der Wertung des § 57 HBeamtVG dem Kläger Beträge zufließen, ohne dass eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge möglich ist. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HBeamtVG ruhen die Versorgungsbezüge bei Bezug von Erwerbseinkommen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Ruhestandsbeamte die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht. Diese Altersgrenze ist unabhängig davon, wann der Kläger die Freistellung aus dem Zeitwertpapierkonto erhält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit eröffnen wollte. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, dasjenige, was ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter durch Einsatz seiner Arbeitskraft erlangt, auf die Alimentation anzurechnen. Gegen diese Wertung bestehen keine Bedenken. e) Der Kläger muss auch nicht befürchten, die Beträge aus dem Zeitwertpapierkonto könnten später erneut zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führen. Denn nimmt der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, die Freistellung in Anspruch (etwa bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses), erhält er insoweit kein Erwerbseinkommen, sondern lediglich eine Auszahlung aus eigenem Vermögen. Dies ist jedoch von § 57 Abs. 4 HBeamtVG gerade nicht erfasst. Nicht zutreffend ist zudem die Auffassung des Klägers, die Anrechnung der Zeitwertkontobeträge als bezogenes Erwerbseinkommen bereits vor der tatsächlichen Auszahlung verstoße gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Zum einen ist kein Versorgungsberechtigter dazu verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die zu einer entsprechenden Anrechnung führt. Und zum anderen gewährleistet die Mindestbelassung in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges nach § 57 Abs. 3 HBeamtVG ein Mindestmaß an Alimentation und verhindert das vollständige Ruhen des Versorgungsanspruchs bei hohem Hinzuverdienst (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18/10, juris, Rn. 26). 2) Die Rückforderung des überzahlten Betrages beruht auf § 70 Abs. 2 HBeamtVG i. V. m. § 818 Abs. 1 BGB. Von dieser Vorschrift hat der Beklagte formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat dem Kläger rechtsgrundlos in den Monaten Mai und Juni 2018 insgesamt 651,92 € an Versorgungsbezügen ausbezahlt. Da die Versorgungsbezüge des Klägers gem. § 57 Abs. 1 HBeamtVG teilweise ruhten, ist die in Höhe des Ruhensbetrages überwiesene Versorgung rechtsgrundlos erbracht worden. Einwände gegen die Höhe der Rückforderungssumme sind weder vom Kläger vorgetragen worden, noch unter Berücksichtigung der Berechnung (Bl. 30–37 d. A.) sonst ersichtlich. Die Erklärung der Aufrechnung erfolgte gem. § 69 HBeamtVG. Die Billigkeitsentscheidung des beklagten Landes gem. § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG ist nicht zu beanstanden. Das beklagte Land geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Insbesondere liegt der Grund für die Überzahlung nicht in der Verantwortung des beklagten Landes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10, juris Rn. 26). Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Klägers ergeben sich ebenso keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer von der Rückforderung wenigstens teilweise abgesehen werden könnte. Der Kläger ist durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge nicht unzumutbar belastet. Nichtzutreffend ist die Ansicht des Klägers, von einer Rückforderung sei aus Billigkeitsgründen abzusehen, weil ihm Einkünfte zugerechnet würden, die er faktisch nicht für seinen Lebensunterhalt einsetzen könne. Zum einen war der Kläger nicht verpflichtet, Teile seines Arbeitslohns einem Zeitwertkonto gutschreiben zu lassen. Zum anderen steht es dem Kläger frei, wofür er seinen erhaltenen Arbeitslohn verwendet. Zahlt er diesen etwa auf einen Bausparvertrag oder in eine Lebensversicherung ein, ist sein Zugriff auf den Betrag in ähnlicher Weise beeinträchtigt. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 651,92 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge und die Rückforderung des aus Sicht des beklagten Landes überzahlten Betrages. Der 1962 geborene Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter, zuletzt als Kriminalhauptmeister, im Dienst des beklagten Landes. Er wurde mit Ablauf des 31. Juli 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge. Im Jahr 2016 nahm er eine Beschäftigung bei der X. Services GmbH auf. Er entschied sich für das Angebot seines Arbeitgebers zur Führung eines Zeitwertkontos. Dabei handelt es sich um ein Wertpapiermodell, bei dem ein vom Arbeitnehmer individuell bestimmbarer Teilbetrag seines Bruttoarbeitslohns auf ein Zeitwertkonto eingezahlt wird. Dies eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freistellen zu lassen und trotzdem Auszahlungen – dann aus dem Guthaben seines Zeitwertkontos – zu erhalten. Im Mai 2018 verdiente der Kläger ein Gesamtbruttoentgelt in Höhe von 3.555,32 €. Hiervon wurden insgesamt 1.200,32 € dem Zeitwertkonto des Klägers gutgeschrieben. Im Juni 2018 erfolgte von dem Gesamtbruttoentgelt in Höhe von 2.955,00 € eine Gutschrift in Höhe von 600 € auf das Zeitwertkonto. Bei der Berechnung der jeweiligen Lohnsteuer wurden die auf das Zeitwertkonto gutgeschriebenen Beträge nicht berücksichtigt. Für die Monate Mai und Juni 2018 ergab sich damit ein steuerpflichtiges Bruttoentgelt in Höhe von je 2.355,00 €. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 reichte der Kläger seine Entgeltabrechnung für die beiden Monate bei der Behörde des beklagten Landes ein. Daraufhin regelte das Regierungspräsidium Kassel mit Änderungsbescheid vom 26. September 2018 das Ruhegehalt des Klägers für die Monate Mai und Juni 2018 neu. Dabei brachte die Behörde jeweils den Betrag des monatlichen Gesamtbruttoentgelts des Klägers in Ansatz, ohne hiervon die Zeitwertkontobeträge abzuziehen. Das Regierungspräsidium kürzte das Ruhegehalt des Klägers für Mai 2018 um 476,04 € und für Juni 2018 um 175,88 €. Zudem forderte die Behörde den entstandenen Überzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 651,92 € in zwei gleichen Teilbeträgen zurück. Gleichzeitig erklärte sie die Aufrechnung der Forderungssumme mit den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers. Zur Begründung ihrer Entscheidung gab die Behörde an, die Neuregelung sei erforderlich, da sich durch die Erhöhung des monatlichen Einkommens des Klägers die bei der Berechnung der Versorgungsbezüge anrechnungsrelevanten Tatbestände erheblich geändert hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Änderungsbescheides und insbesondere der Berechnung des Kürzungs- bzw. Überzahlungsbetrages wird auf den Änderungsbescheid (Bl. 27ff. d. A.) einschließlich der als Anlage I beigefügten Änderungsberechnungen vom 17. September 2018 (Bl. 30ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen den Änderungsbescheid am 29. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die vom beklagten Land vorgenommene Kürzung des Ruhegehaltes sei nicht rechtmäßig, weil ein falsches Einkommen zur Berechnung angesetzt worden sei. Anstelle der monatlichen Gesamtbruttoentgelte seien nur die Bruttoentgeltbeträge abzüglich der Zahlungen auf das Zeitwertkonto zu berücksichtigen gewesen. Die Beträge des Zeitwertkontos seien bei der Berechnung des Ruhegehaltes nur hinzuzuziehen, wenn sie tatsächlich ausgezahlt würden. Andernfalls berechne das beklagte Land Einkünfte des Klägers, die diesem faktisch nicht zugeflossen seien. Insofern verweist der Kläger auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte, in der anerkannt sei, dass entsprechend dem Zuflussprinzip Beträge auf Zeitwertkonten erst besteuert würden, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangten. Diese steuerrechtliche Betrachtung sei auch im Rahmen der beamtenrechtlichen Versorgung anzuwenden. Soweit dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise entgegenstehe, sei diese ohnehin nicht anwendbar, da sie nur die bundesgesetzliche Ruhensregelung des § 53 BeamtVG betroffen hätte, vorliegend aber § 57 HBeamtVG maßgebend sei. Des Weiteren sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des bei der Ruhegehaltsberechnung in Ansatz zu bringenden Einkommens auf das Gesamtergebnis der wirtschaftlichen Betätigung des Betroffenen abzustellen. Wirtschaftlich gesehen erhalte der Kläger die Beträge des Zeitwertkontos jedoch erst, wenn er sich freistellen lasse. Auch widerspreche die Anrechnung nicht ausgezahlten Einkommens dem Prinzip einer amtsangemessenen Alimentation des Ruhestandsbeamten, da dann dieser trotz geleisteter Arbeit schlechter gestellt sei. Weiterhin führt der Kläger an, es bestehe die Gefahr, dass, wenn das Zeitwertkontoguthaben tatsächlich ausgezahlt würde, dieses zur Ruhensberechnung erneut herangezogen würde. Dies hätte eine Doppelbelastung des Klägers zur Folge, da das Guthaben bereits durch den Änderungsbescheid berücksichtigt worden sei. Der Kläger führt des Weiteren aus, eine Anrechnung der Zeitwertkontobeträge erst im Zeitpunkt ihrer Auszahlung könne wegen des in § 57 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HBeamtVG angeordneten Verbotes der Anrechnung von Erwerbseinkommen nach dem Erreichen des beamtenrechtlichen Ruhestandseintrittsalters und der Diskrepanz zwischen der renten- und beamtenrechtlichen Altersgrenze dazu führen, dass eine Anrechnung nicht mehr möglich sei. Dies wäre jedoch die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Folglich könne das beklagte Land nicht noch nicht ausgezahlte Einkünfte allein deshalb anrechnen, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich fließen, gemäß der gesetzgeberischen Leitentscheidung nicht mehr angerechnet werden könnten. Jedenfalls habe der Kläger die in Ansatz gebrachten Zahlungsbeträge auf sein Zeitwertkonto faktisch nicht für seinen Lebensunterhalt einsetzen können. Daher hätte die Behörde von der Rückforderung des Überzahlungsbetrages zumindest aus Billigkeitsgründen absehen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.09.2018 zum Az. ….., aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land macht geltend, dass der einkommensteuerrechtliche Begriff der Einkünfte im Versorgungsrecht nicht uneingeschränkt gelte, sondern nach den Bedürfnissen der Beamtenversorgung zu modifizieren sei. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen der Ruhensregelungen nach § 53 BeamtVG bzw. § 57 HBeamtVG geschaffen worden seien, um Erwerbseinkommen anrechnen zu können, welches ein Ruhestandsbeamter nur deshalb habe erzielen können, weil seine Dienstpflichtigkeit vorzeitig entfallen sei. Vor diesem Hintergrund umfasse der Begriff des Erwerbseinkommens sämtliche Leistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses als Vergütung für seine Arbeit erhalte. Diese Leistungen müssten ihm nicht unmittelbar zufließen. Weiterhin führt das beklagte Land an, dass eine Berücksichtigung der Zeitwertkontobeträge erst im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in Verbindung mit dem Anrechnungsverbot des § 57 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HBeamtVG es dem vorzeitig pensionierten Beamten ermögliche, einen Anrechnungsausschluss von Teilen seines Arbeitsentgeltes selbst zu bewirken. Dagegen bestehe im Fall einer späteren tatsächlichen Auszahlung des Zeitwertkontoguthabens keine Gefahr der Doppelbelastung des Klägers. Dieser könne durch Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers den Nachweis erbringen, in welcher Höhe er eine Vergütung bei identischer Beschäftigungszeit ohne den Ausgleich durch das Zeitwertkonto erhalten hätte. Das Einkommen wäre dann auch nur in dieser Höhe berücksichtigungsfähig, wobei der Betrag des Zeitwertkontos unbeachtet bleiben würde. Sei der Arbeitsnehmer nicht in der Lage, eine solche Bescheinigung vorzulegen, könne eine zeitanteilige Berechnung zur Ermittlung des nicht anzurechnenden Entgeltbestandteils erfolgen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28. Juni 2019 (Bl. 65 d. A., Kl.) sowie vom 7. November 2018 (Bl. 13 d. A., Bekl.) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 1. Februar 2019 (Bl. 23 d. A., Kl.) und vom 26. Juni 2019 (Bl. 64 d. A., Bekl.) haben sie sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten Bezug genommen.