Urteil
5 Bf 317/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:1030.5BF317.22.00
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Leitsätze
1. Nimmt ein Beamter nach seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft auf, können Zahlungen seines Arbeitgebers an eine betriebliche Altersvorsorge in der Form einer Unterstützungskasse im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, auch wenn sie ihm im steuerrechtlichen Sinne noch nicht zufließen.(Rn.51)
2. Zur Definition des Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne ist zwar im Grundsatz an die einkommensteuerrechtliche Definition anzuknüpfen. Eine streng akzessorische Bindung des Versorgungsrechts an das Steuerrecht besteht jedoch nicht. Strukturprinzipien des Versorgungsrechts, insbesondere der Grundsatz des Vorteilsausgleichs, können versorgungsrechtlich eine andere Einordnung gebieten.(Rn.57)
3. Dies gilt nicht nur für Konstellationen verdeckter Gehaltszahlungen, sondern kann auch in anderen Fällen geboten sein. Hierbei ist versorgungsrechtlich eine Betrachtung der unterschiedlichen Formen betrieblicher Altersvorsorgen im jeweiligen Einzelfall geboten, keine generalisierende Gleichbehandlung jeder Form der betrieblichen Altersvorsorge.(Rn.57)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt ein Beamter nach seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft auf, können Zahlungen seines Arbeitgebers an eine betriebliche Altersvorsorge in der Form einer Unterstützungskasse im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, auch wenn sie ihm im steuerrechtlichen Sinne noch nicht zufließen.(Rn.51) 2. Zur Definition des Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne ist zwar im Grundsatz an die einkommensteuerrechtliche Definition anzuknüpfen. Eine streng akzessorische Bindung des Versorgungsrechts an das Steuerrecht besteht jedoch nicht. Strukturprinzipien des Versorgungsrechts, insbesondere der Grundsatz des Vorteilsausgleichs, können versorgungsrechtlich eine andere Einordnung gebieten.(Rn.57) 3. Dies gilt nicht nur für Konstellationen verdeckter Gehaltszahlungen, sondern kann auch in anderen Fällen geboten sein. Hierbei ist versorgungsrechtlich eine Betrachtung der unterschiedlichen Formen betrieblicher Altersvorsorgen im jeweiligen Einzelfall geboten, keine generalisierende Gleichbehandlung jeder Form der betrieblichen Altersvorsorge.(Rn.57) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. A. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind weder formell (hierzu unter I.), noch materiell rechtswidrig (hierzu unter II.) und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 ist nicht formell rechtswidrig, auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger vor seinem Erlass – was zutreffen dürfte – nicht gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört worden ist. Dieser Fehler ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG dadurch geheilt worden, dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchs- und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit hatte, seine Rechtsauffassung darzulegen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. II. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG (hierzu unter 1.), die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt (hierzu unter 2.), die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (hierzu unter 3.) und die Bescheide sind auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig (hierzu unter 4.). 1. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG ermöglichen die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft, wobei für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähren, strengere Voraussetzungen gelten. Hieran ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 zu messen. Er beinhaltet eine Rücknahmeentscheidung i.S.v. § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG. Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht zwar auch generell unter dem Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlung zurückgefordert wird, da es aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln, insbesondere ob und in welchem Umfang er anrechenbares Einkommen erzielt oder einen anrechenbaren Rentenanspruch hat (BVerwG, Urt. v. 15.11.2016, 2 C 9.15, juris Rn. 22). Bei Ruhensbescheiden handelt es sich mithin um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 23.2.2021, 2 C 22.19, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.3.2022, OVG 4 B 2/21, juris Rn. 18). Die Beklagte hat den Bescheid vom 11. Juli 2012 indes nicht deshalb erlassen, weil sich die vom Kläger erzielten Einkünfte tatsächlich geändert hätten, sondern weil sie die ihr schon bei Erlass des Bescheids vom 24. April 2012 bekannten Zahlungen des (damaligen) Arbeitgebers des Klägers an die Xxx rechtlich anders bewertet hat als bei Erlass des letztgenannten Bescheids und deshalb zu dem Ergebnis gekommen ist, die darin getroffenen Regelungen könnten für die Zukunft keinen Bestand haben. Es liegt keine reine Neufestsetzung des Ruhensbetrags vor, sondern eine echte Korrektur einer früheren Festsetzung. Die im Bescheid vom 24. April 2012 enthaltene Festsetzung der Höhe des Ruhensbetrags stellt außerdem eine den Kläger i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG begünstigende Regelung dar. Der Bescheid begründete jedenfalls einen dahingehenden rechtlichen Vorteil des Klägers, als mit ihm – jedenfalls konkludent – geregelt wurde, dass zur Festsetzung des Ruhensbetrags lediglich die dem Kläger gezahlte monatliche Vergütung i.H.v. 4.500,- Euro, nicht aber die Zahlungen seines Arbeitgebers an die Xxx i.H.v. monatlich 4.000,- Euro zu berücksichtigen sei(en) und dementsprechend kein höherer Ruhensbetrag festzusetzen sei. Der Bescheid gewährte dem Kläger außerdem eine laufende Geldleistung, so dass seine Rücknahme an den strengeren Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG zu messen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.2020, 2 C 1.19, juris Rn. 26). 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 2 HmbVwVfG sind erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2012 war rechtswidrig (hierzu unter a)). Ein auf Seiten des Klägers i.S.v. § 48 Abs. 2 HmbVwVfG einer Rücknahme entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen bestand nicht (hierzu unter b)). Die in § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG normierte Rücknahmefrist hat die Beklagte eingehalten (hierzu unter c)). a) Der Bescheid vom 24. April 2012 war insoweit rechtswidrig, als mit ihm ein Ruhensbetrag i.H.v. 1.198,99 Euro festgesetzt wurde, weil die Beklagte die vom (damaligen) Arbeitgeber des Klägers geleisteten Zahlungen an die Xxx i.H.v. monatlich 4.000,- Euro nicht in die Ruhensberechnung einbezogen hatte. Maßgeblich für die diesbezügliche rechtliche Betrachtung sind die Bestimmungen des § 64 HmbBeamtVG, und zwar in der bei Erlass des Bescheids vom 24. April 2012 geltenden Fassung vom 1. November 2011. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme erstrebt wird, zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.7.2004, 4 C 24.03, BVerwGE 121, 226, juris Rn. 13); Bezugspunkt der Versorgungsbezüge ist das im Zahlungsmonat geltende Recht (BVerwG, Urt. v. 23.2.2021, 2 C 22.19, juris Rn. 11). Gemessen hieran erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2012 als rechtswidrig. Beziehen Versorgungsberechtigte u.a. Erwerbseinkommen, erhalten sie daneben gemäß § 64 Abs. 1 HmbBeamtVG ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 64 Abs. 2 HmbBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze. Die Zahlungen des (damaligen) Arbeitgebers des Klägers an die Xxx sind als Erwerbseinkommen des Klägers im Sinne dieser Bestimmung einzuordnen, und zwar i.S.v. § 64 Abs. 6 Satz 1 HmbBeamtVG – die Ausnahmen nach Satz 2 der Norm sind nicht einschlägig – als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im versorgungsrechtlichen Sinne knüpft im Grundsatz – allerdings auch nicht ausschließlich – an die Begrifflichkeiten des Einkommensteuerrechts an und wird durch dessen Bestimmungen konkretisiert (so in Bezug auf § 53 BeamtVG: BVerwG, Urt. v. 26.5.2011, 2 C 8.10, juris LS 1, Rn. 11; Urt. v. 23.2.2021, 2 C 22.19, juris Rn. 16 f.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 28.9.2015, 14 ZB 14.604, juris Rn. 7). Für das Einkommensteuerrecht definiert § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 8. Oktober 2009), dass u.a. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersvorsorge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören hierzu außerdem Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Bei streng steuerrechtlicher Betrachtung fallen die von seinem (damaligen) Arbeitgeber zugunsten des Klägers an die Xxx geleisteten Zahlungen nicht unter diese Definition (hierzu unter aa) und bb)). Im versorgungsrechtlichen Sinne sind sie jedoch als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu werten (hierzu unter cc)), was im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 24. April 2012 führt. Im Einzelnen: aa) Die Zahlungen der XXX an die Xxx unterfallen nicht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, da sie nicht an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gezahlt wurden. Bei der Xxx handelt es sich nicht um einen Pensionsfonds. Solche sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Versorgung gewähren (vgl. § 336 Abs. 1 VAG). Einen Rechtsanspruch auf Versorgung erlangte der Kläger gegen die Xxx indes nicht. Gemäß § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG sind Unterstützungskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren (so auch die Hinweise in den Unterlagen der Xxx zur Versorgung des Klägers). Ebenso wenig handelt es sich bei der Xxx um eine Pensionskasse, da auch hierunter nur Versorgungseinrichtungen fallen, die dem Leistungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf Versorgung gewähren (vgl. § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG). Die Absicherung des Klägers über die Xxx stellt darüber hinaus keine Form einer Direktversicherung dar. Bei einer solchen handelt es sich um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer (oder seine Hinterbliebenen) hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Dasselbe gilt für Lebensversicherungen auf das Leben des Arbeitnehmers, die nach Abschluss durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen werden (vgl. § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, Bleschick, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, 19. Ed., Stand: 7/2024, § 19 Rn. 1080). Eine solche Lebensversicherung auf das Leben des Klägers hatte die XXX hier nicht abgeschlossen oder übernommen. bb) Die Zahlungen der XXX an die Xxx unterfallen auch nicht dem einkommensteuerrechtlichen Begriff des Erwerbseinkommens i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Einnahmen dieser Art sind entsprechend dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG normierten Zuflussprinzip steuerrechtlich erst zu berücksichtigen, wenn sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung, begründen die Beitragsleistungen des Arbeitgebers an diese noch keinen steuerrechtlich relevanten Lohnzufluss bei ihm. Als Arbeitslohn im steuerrechtlichen Sinne sind dann erst die laufenden Bezüge zu qualifizieren, die der Arbeitnehmer über die Versorgungseinrichtung ausgezahlt erhält (BFH, Urt. v. 27.5.1993, VI R 19/92, juris LS 1). Dies gilt gerade auch für Beiträge an und Leistungen aus Unterstützungskassen (BFH, Beschl. v. 16.9.1988, VI B 155/98, juris Rn. 5). Ein anderes Ergebnis folgt – hierin ist dem Kläger zuzustimmen – auch nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Mai 2011 (2 C 8.10, dort juris Rn. 15) Zahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse zum Aufbau einer zusätzlichen Altersrente als vom steuerrechtlichen Begriff des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG umfasst angesehen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Ansicht damit begründet, dass Leistungen des Arbeitgebers, die dazu dienten, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für das Alter abzusichern, versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sein könnten, auch wenn sie dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar zuflössen. Es genüge, wenn sie an einen Dritten gezahlt würden und der Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung der Altersrente erwerbe (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.5.2012, 2 C 18.10, juris Rn. 15). Eine solche Konstellation liegt im hier zu betrachtenden Fall nicht vor. Der Kläger erwarb gegen einen Dritten – „diesen Dritten“ i.S.d. Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts – aufgrund der Zahlungen seines (damaligen) Arbeitgebers an die Xxx keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung einer Altersrente. Einen solchen hat er nicht gegen die xxx Unterstützungskasse erworben, weil Unterstützungskassen gemäß § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG dem Arbeitnehmer keinen direkten Leistungsanspruch gewähren (vgl. o.). Als ein solcher Anspruch ist ferner nicht der dem Kläger zustehende Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu werten. Hiernach muss der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht über ihn erfolgt. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber dementsprechend einen unmittelbaren und gegenüber anderen Ansprüchen nicht nachrangigen gesetzlichen Erfüllungsanspruch, wenn die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht wird (LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.6.2022, 12 S 569/20, BeckRS 2022, 35624, Rn. 51; Höfer, in: Höfer/de Groot/Küpper/Reich, BetrAVG, 30. EL., Stand: 3/2024, § 1 Rn. 10). Dieser Anspruch richtet sich aus Sicht des Klägers aber nicht gegen den bzw. einen Dritten – die xxx –, sondern gegen seinen Arbeitgeber selbst. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen einen Dritten im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2011 daraus, dass die xxx ihren Anspruch aus der zur Sicherung der Ansprüche des Klägers gegen seinen (damaligen) Arbeitgeber abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Kläger verpfändet hat. Dies begründet weder einen eigenen Anspruch des Klägers gegen die Unterstützungskasse – den Dritten i.S.d. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts –, noch erwächst ihm aus dieser Verpfändung ein unmittelbarer Anspruch gegen den Lebensversicherungsträger – die xxx AG – im Sinne eines Anspruchs gegen einen weiteren Dritten. Der Arbeitnehmer hat in Fällen einer rückgedeckten Unterstützungskasse keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Rückdeckungsversicherung, da er hieraus nicht bezugsberechtigt ist (vgl. Vogelsang, in: Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 275 Rn. 23; Neufeld, in: Grobys/Panzer-Heemeier, Arbeitsrecht, 4. Aufl., 6. Ed. 2024, Betriebliche Altersvorsorge, Rn. 75; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.5.2012, 2 C 18.10, juris Rn. 15). Hieran ändert auch die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an ihn nichts. Die Verpfändung gibt dem Arbeitnehmer nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 23.09, BeckRS 2010, 55576, Rn. 21); er wird auch durch die Verpfändung aber nicht selbst Bezugsberechtigter (vgl. Vogelsang, in: Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 275 Rn. 24). cc) Die Zahlungen des (damaligen) Arbeitgebers des Klägers an die xxx unterfallen bei versorgungsrechtlicher Betrachtung jedoch gleichwohl dem Begriff des Erwerbseinkommens i.S.v. § 64 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 HmbBeamtVG, auch wenn sie vor dem dargestellten Hintergrund im steuerrechtlichen Sinne – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2011 – nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit einzustufen sind. Die Strukturprinzipien des Versorgungsrechts gebieten eine solche Einordnung; die steuerrechtlich andere Bewertung steht dem nicht entgegen. Zur Definition des Begriffs des Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit im versorgungsrechtlichen Sinne ist nicht in so strenger Weise an das Steuerrecht anzuknüpfen, dass sämtliche Einkünfte, die im steuerrechtlichen Sinne kein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, auch keinesfalls als Erwerbseinkommen im versorgungsrechtlichen Sinne verstanden werden dürften. Eine streng akzessorische Bindung des Versorgungsrechts an das Steuerrecht besteht nicht. Das Anknüpfen an die steuerrechtliche Definition des Begriffs des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit im Versorgungsrecht erfolgt vielmehr lediglich im Grundsatz. Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Bedeutung der dem Betroffenen zufließenden Einkünfte und seines Arbeitseinsatzes kann im Versorgungsrecht daher auch eine andere Bewertung von Zahlungen eines Arbeitgebers als im Steuerrecht geboten sein. Der Einkommens- und Einkünftebegriff des Versorgungsrechts entspricht nämlich gerade nur soweit demjenigen des Einkommensteuerrechts, wie Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2021, 2 C 22.19, juris Rn. 19, 22, 25; vgl. auch VG Kassel, Urt. v. 1.11.2019, 1 K 2756/18.KS, juris Rn. 38). Einkünfte können dementsprechend auch dann zum Ruhen eines Versorgungsanspruchs führen, wenn sie dem Versorgungsempfänger steuerrechtlich nicht oder zum Zahlungszeitpunkt noch nicht zufließen. Dies betrifft nicht nur Konstellationen verdeckter Gehaltszahlungen, sondern kann auch in anderen Fällen geboten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.2012, 2 C 18.10, juris Rn. 27). Zu den Strukturprinzipien des Versorgungsrechts in diesem Sinne gehört der Grundsatz des Vorteilsausgleichs, der sich versorgungsrechtlich – trotz einer u.U. abweichenden steuerrechtlichen Einordnung einer Zahlung – zulasten des Versorgungsempfängers auswirken kann und der auch den Anrechnungsvorschriften des § 64 HmbBeamtVG zugrunde liegt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.6.2009, 1 Bf 310/07, juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.5.2012, 2 C 18.10, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.3.2022, OVG 4 B 2/21, juris Rn. 20). Hiernach sollen finanzielle Vorteile, die ein vorzeitig pensionierter Beamter durch erwerbswirtschaftliche Betätigung vor Erreichen der regulären Altersgrenze erzielt, ihm nicht bzw. nicht vollständig verbleiben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.6.2009, 1 Bf 310/07, juris Rn. 37). Der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsgrundsatz besagt zwar, dass die Alimentation des Beamten ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.1967, 2 BvL 3/62, BVerfGE 21, 329, juris Rn. 36). Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist. Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können auf die Bezüge angerechnet werden, so dass sich der Anspruch auf deren Auszahlung mindert. Dieser Vorteilsausgleich ergibt sich aus dem engen sachlichen Zusammenhang von Alimentation und Dienstleistung. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach Kräften erfüllt. Die Freistellung vom Dienst trägt hingegen ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass der Beamte außerstande ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen. Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BVerwG, Urt. v. 27.1.2005, 2 C 39.03, juris Rn. 18; Urt. v. 31.5.2012, 2 C 18.10, juris Rn. 23, 26; vgl. auch Kugele, jurisPR-BVerwG 21/2011 Anm. 1, C.). Dementsprechend sieht das Gesetz die Anrechnung von Einkünften durch Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf Versorgungsbezüge für Beamte, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2005, 2 C 39.03, juris LS 2; Reich, in: Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 53 Rn. 1), aber auch nur bis dahin (vgl. § 64 Abs. 7 HmbBeamtVG, vgl. auch § 53 Abs. 8 BeamtVG), denn anschließend schuldet der Beamte keine Dienstleistung mehr bzw. muss sich keine Versorgungsansprüche mehr erdienen (vgl. Wichmann, in: Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 394). Durch dieses System wird der Grundsatz, wonach der Einkommensbegriff des Versorgungsrechts üblicherweise an den des Einkommensteuerrechts anknüpft, mit dem Vorteilsausgleichsgrundsatz in einen schonenden Ausgleich gebracht. Denn auch das Einkommensteuerrecht knüpft zur Definition des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit u.a. an die Frage an, ob dem Betreffenden aus der Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst ein Vorteil erwächst (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass hierbei sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeit erlangt (so ausdr. BVerwG, Urt. v. 26.5.2011, 2 C 8.10, BVerwG, juris Rn. 11). Erbringt der Arbeitgeber Leistungen zur privaten Altersvorsorge, ist deren Anrechenbarkeit in versorgungsrechtlicher Hinsicht daher möglich, wenn er sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses leistet, das der Beamte nur aufgrund seiner Freistellung von der Dienstleistungspflicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingehen konnte, und der Arbeitgeber damit die erbrachte Arbeit vergütet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2011, 2 C 8.10, juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Zahlungen der XXX an die xxx aus Gründen des Vorteilsausgleichs als vom Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 64 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 HmbBeamtVG zu werten. Die Zahlungen stellten für den Kläger einen finanziellen Vorteil im obigen Sinne dar, auch wenn sie ihm in der Ansparphase der Altersvorsorge im steuerrechtlichen Sinne noch nicht zugeflossen sind bzw. er gegen die Unterstützungskasse keinen unmittelbaren Anspruch erworben hat (vgl. o.). Sie sind bzw. waren schon deshalb bereits in der Ansparphase als finanzieller Vorteil im Sinne ersparter Aufwendungen zu werten, weil sie die Ansparphase überhaupt erst ermöglicht haben. Ohne die Zahlungen der XXX an die xxx basierend auf ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger hätte die Unterstützungskasse ihrerseits keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und dem Kläger gegenüber keine Auszahlung einer späteren Rente (oder einer späteren Einmalkapitalzahlung) in Aussicht gestellt. Dieser Vorteil ist ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht des Klägers zurückzuführen. Er hat ihn nur deshalb erlangt, weil er im in Rede stehenden Zeitraum keinen Dienst im Rahmen eines Beamtenverhältnisses leisten musste. Allein aus diesem Grund war es ihm möglich, den Arbeitsvertrag mit der XXX abzuschließen und gegen diese einen vertraglichen Anspruch auf deren Zahlungen an die xxx (abgesichert durch § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) zu erlangen. Diese Zahlungen hat die XXX ihrerseits ausschließlich als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Klägers geleistet. Wäre der Kläger weiter im Beamtenverhältnis tätig gewesen, wäre die XXX ihm gegenüber eine solche Verpflichtung nicht eingegangen. Er hätte eine entsprechende private Zusatzaltersvorsorge aus eigenen Mitteln aufbauen müssen. Unbeachtlich ist dabei, ob der Kläger zuvor freiwillig oder – wie er vorbringt – unfreiwillig bzw. jedenfalls nicht vollständig freiwillig aus seiner Tätigkeit als Beamter ausgeschieden ist, weil ihm die Beklagte nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt eines Bezirksamtsleiters nicht i.S.v. § 7 Abs. 3 HmbBG ein seinem früheren Amt entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen hat. Abgesehen davon, dass sich der beigezogenen Sachakte entnehmen lässt (vgl. dort Bl. 3), dass der Kläger im Ergebnis auf eigenen Wunsch als Bezirksamtsleiter abberufen worden ist – diesbezüglich mögliche politische Zwänge haben außer Betracht zu bleiben –, kommt es für die Anwendbarkeit des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs in der hier beschriebenen Form nicht darauf an, ob ein Beamter freiwillig oder gegen seinen Willen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2005, 2 C 39.03, juris Rn. 1, 16). Außerdem muss ein Bezirksamtsleiter vor dem Hintergrund der Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 HmbBG stets damit rechnen, in den einstweiligen und ggf. endgültigen Ruhestand versetzt zu werden, wenn ihm ein seinem früheren Amt entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht übertragen werden kann. Einer Berücksichtigung der Zahlungen des (damaligen) Arbeitgebers des Klägers an die xxx gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 HmbBeamtVG steht außerdem nicht entgehen, dass der Kläger während der Phase seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft nicht die Möglichkeit hatte, Ruhegehaltsansprüche in gleicher Höhe zu erwerben wie ein Beamter, der nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war. Hieraus ergibt sich kein einer Einordnung dieses Vorteils als Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entgegenstehender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Kläger durch die Zahlungen der XXX erworbenen Versorgungsansprüche bzw. Versorgungsanwartschaften stellen keine mit dem Erwerb höherer Pensionsansprüche durch nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamte vergleichbare Altersvorsorge dar. Eine im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG allein relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt nicht vor. Für abhängig Beschäftigte – wie seinerzeit den Kläger – übernimmt nämlich nicht die betriebliche Altersvorsorge, sondern primär die gesetzliche Rente die Funktion der finanziellen Absicherung der Lebensphase nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufsleben, auch wenn Maß und Umfang der Sicherung von der Ausgestaltung der einzelnen rentenrechtlichen Regelungen abhängen (vgl. Körner/Wichner, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Stand: 9/2017, § 23 SGB I Rn. 34). Nur eine hierauf bezogene Ungleichbehandlung zwischen einem vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten und einem bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Beamtenverhältnis verbleibenden Beamten wäre daher nach Art. 3 Abs. 1 GG von Relevanz. Eine insoweit unzulässige Ungleichbehandlung sehen die Bestimmungen nach § 64 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 HmbBeamtVG jedoch nicht vor. Der Aufbau von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch sie nicht erschwert. Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung stellen keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer dar und gehören deshalb nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind bei der versorgungsrechtlichen Ruhensberechnung daher auch nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2011, 2 C 8.10, juris Rn. 16, unter Bezugnahme auf BFH Urt. v. 6.6.2002, VI R 178/97, BFHE 199, 524; Urt. v. 21.1.2020 VI R 52/08, BFHE 228, 295). Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, während seiner Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in der Privatwirtschaft Anwartschaften in der gesetzlichen Rente aufzubauen, ist dabei weder ersichtlich, noch wird es von ihm vorgetragen. Auch hinsichtlich des Aufbaus zusätzlicher (betrieblicher) Altersvorsorgeansprüche verstößt eine Berücksichtigung der Zahlungen der XXX an die xxx als Erwerbseinkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 64 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 HmbBeamtVG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit wird der Kläger gegenüber Beamten, die nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht ungleich behandelt. Um zusätzliche Altersvorsorgeansprüche neben seinem regulären Ruhegehalt – der primären Altersvorsorge eines Beamten – aufzubauen, müsste nämlich auch ein Beamter, der nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, eigene Mittel aus den ihm zufließenden Besoldungszahlungen aufwenden. Zweifel an der hier vertretenen Bewertung der in Rede stehenden Zahlungen bestehen auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger zur Untermauerung seiner Position ins Feld geführten obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2015 (Az. 14 ZB 14.604) ist nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, weil im dortigen Fall nicht Zahlungen an eine Unterstützungskasse zu würdigen waren, sondern betriebliche Rentenanwartschaften in der Form einer Direktzusage des Arbeitgebers (vgl. Rn. 3, 7 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Der Verwaltungsgerichtshof führte zwar außerdem sinngemäß aus, es erscheine „nicht zwangsläufig einsichtig“, unterschiedliche Formen betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen der Ruhensregelungen unterschiedlich zu behandeln. Eine einzelfallbezogene Würdigung unterschiedlicher Formen der betrieblichen Altersvorsorge in versorgungsrechtlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Strukturprinzipien ist nach Ansicht des Senats allerdings geboten. Wie im Steuerrecht kommt es auch im Versorgungsrecht insoweit auf eine Betrachtung der konkret in Rede stehenden Zahlungen und eines sich hieraus ggf. ergebenden Vorteils für den vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten an. Denn nur dann kann zu seinen Lasten der Grundsatz des Vorteilsausgleichs wirken. Eine pauschale Betrachtung sämtlicher, durchaus unterschiedlicher Formen betrieblicher Altersvorsorge (vgl. § 1b BetrAVG) dürfte diesem Maßstab nicht gerecht werden. Das vom Kläger außerdem erwähnte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2022 (Az. OVG 4 B 2/21) hatte sich nicht mit der Frage der Anrechenbarkeit von Zahlungen zur Altersvorsorge zu beschäftigen, sondern mit der zeitlichen Berücksichtigung von Pauschalvergütungen für selbständige Tätigkeiten einer vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamtin (vgl. Rn. 3 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Eine individuelle Betrachtung unterschiedlicher Formen von Zahlungen im Hinblick darauf, wann diese zu berücksichtigen sind, wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht außerdem ausführt, maßgeblich für den Anrechnungszeitraum sei, welchem Zeitraum eine Zahlung wirtschaftlich zugeordnet werden könne. Auf die Frage, ob die Zahlungen des Arbeitgebers des Klägers an die xxx auch deshalb bei der Ruhensberechnung berücksichtigt werden müssten, weil es sich bei ihnen um verdeckte Gehaltszahlungen handeln könnte, kommt es vor dem dargestellten Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Lediglich ergänzend sei insoweit darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Berufungsgerichts für eine solche Einordnung auch wenig spricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vom Vorliegen versorgungsrechtlich als Arbeitseinkünfte einzuordnender verdeckter Gehaltszahlungen auszugehen, wenn die eigentlichen Gehaltszahlungen als unangemessen niedrig bzw. eher symbolisch erscheinen und die sonstigen Zahlungen diese deutlich bzw. um ein Vielfaches übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2021, 2 C 22.19, juris LS 2; Urt. v. 31.5.2012, 2 C 18.10, juris Rn. 18). Die Zahlungen des (damaligen) Arbeitgebers des Klägers an die xxx waren jedoch nicht – schon gar nicht um ein Vielfaches – höher als das dem Kläger seinerzeit gezahlte monatliche Gehalt. Letzteres war hingegen nicht offensichtlich unangemessen niedrig bzw. nicht nur symbolisch in Bezug auf die vom Kläger seinerzeit ausgeübte Tätigkeit. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, wie die dem Kläger von der xxx zwischenzeitlich ausgezahlten Leistungen versorgungsrechtlich zu bewerten sind. b) Der Rücknahme des Bescheids vom 24. April 2012 stand außerdem nicht entgegen, dass der Kläger i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HmbVwVfG in schutzwürdiger Weise auf dessen Fortbestand hätte vertrauen können. Schutzwürdiges Vertrauen in diesem Sinne setzt voraus, dass der von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsakts tatsächlich vertraut und dieses Vertrauen im Sinne einer Vertrauensbetätigung ins Werk gesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 7.7.1966, III C 219.64, BVerwGE 24, 294, BeckRS 1966, 522 LS 1; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48, Rn. 136). Eine relevante Vertrauensbetätigung des Klägers in Bezug auf den Bescheid vom 24. April 2012 ist jedoch nicht ersichtlich. Wenn der Kläger diesbezüglich vorbringt, er hätte seinen Arbeitsvertrag mit der XXX nicht in der vorliegenden Form geschlossen und hätte auch keine Rechtsbeziehung zur xxx begründet, hätte er von der Anrechenbarkeit der in Rede stehenden Zahlungen auf den Ruhensbetrag gewusst, schildert er damit keine Vertrauensbetätigung im genannten Sinne. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, besteht Vertrauensschutz zugunsten des Betroffenen nur, wenn zwischen einer von ihm vorgenommenen Vermögensdisposition und seinem Vertrauen auf den Bestand „des Verwaltungsaktes“ (§ 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG) ein Kausalzusammenhang besteht. Fehlt ein solcher, scheidet Vertrauensschutz aus (vgl. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 64. Ed., Stand: 4/2024, § 48, Rn. 57; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 25.6.2010, 3 S 2856/08, BeckRS 2010, 53677). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag mit der XXX mit Wirkung ab dem 16. April 2012 geschlossen (vgl. § 1 Abs. 1 des Vertrags) und diesen am 13. April 2012 unterzeichnet. Die Unterschriften des Klägers auf den Formularen der xxx datieren auf den 11. April 2012. Seine diesbezüglichen Vermögensdispositionen kann der Kläger demzufolge nicht im Vertrauen auf den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2012 getroffen haben. Dieser war zu den genannten Zeitpunkten noch nicht ergangen und kann daher auch nicht kausal für die Entscheidungen des Klägers gewesen sein, ein Arbeitsverhältnis bei der XXX sowie Rechtsbeziehungen zur xxx zu begründen. Es mag zwar sein, dass der Kläger sich hierbei auf die Auskünfte von Herrn R. vom 8. bzw. 9. März 2012, an deren inhaltlicher Richtigkeit auch der Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung Zweifel geäußert hat, verlassen und hierauf bezogen Vertrauen betätigt hat. Dies steht einer Rücknahme des Bescheids vom 24. April 2012 indes nicht entgegen. Denn das Vertrauen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HmbVwVfG muss auf den Fortbestand „des Bescheids“ und nicht irgendeiner Auskunft bezogen gewesen sein. Eine mögliche inhaltliche Unrichtigkeit der von Herrn R. dem Kläger gegebenen Auskunft mag daher – auch nach Ansicht des Senats – für den Kläger misslich und ärgerlich sein. Sie kann indes allenfalls hinsichtlich der Frage möglicher Ansprüche des Klägers aus Amtshaftung eine Rolle spielen, worüber im Berufungsverfahren keine Entscheidung zu treffen ist. Letzteres gilt auch bezüglich der vom Kläger in den Raum gestellten Aufrechnungsmöglichkeit von ihm insoweit angenommener Amtshaftungsansprüche mit Forderungen der Beklagten. Eine solche Aufrechnung kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids schon deshalb nicht berühren, da hiermit eine Rückforderung nicht verfügt worden ist. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Frage eines zu seinen Gunsten anzunehmenden Vertrauensschutzes ferner vorbringt, das Verwaltungsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn dem Verwaltungsgericht ein solcher Fehler unterlaufen wäre, würde dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Ein entsprechender Verfahrensmangel wäre im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu prüfen, nicht aber im Berufungsverfahren selbst bzw. könnte für sich betrachtet nicht zur Begründetheit der Klage führen. Gemäß § 128 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen. Es hat grundsätzlich alle entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen, unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht diese berücksichtigt hat oder berücksichtigen konnte (vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 70. Ed., Stand: 7/2024, § 128 Rn. 1). Dementsprechend oblag es dem Berufungsgericht vorliegend ohnehin, auch die Frage des Vertrauensschutzes des Klägers unter allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten – allerdings auch nur unter diesen – zu prüfen, ohne dass es in entscheidungserheblicher Weise darauf ankäme, ob das Verwaltungsgericht dies auch getan hat. Basierend auf der insoweit vorliegend durch den Senat vorgenommenen Prüfung kann ein dem Kläger zustehendes schutzwürdiges Vertrauen aber nicht angenommen werden (vgl. o.). Abgesehen davon ist dem Verwaltungsgericht – hierauf sei ergänzend hingewiesen – ein Verfahrensmangel, wie der Kläger ihn geltend macht, nicht vorzuwerfen. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger vorab einen Hinweis hinsichtlich seiner Bewertung möglichen Vertrauensschutzes zu erteilen. Dass Fragen des Vertrauensschutzes vor dem Hintergrund der Regelungen in § 48 HmbVwVfG für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich sein könnten, konnte den Kläger nicht überraschen, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm selbst. Auch einen Hinweis, wie es diese Frage im konkreten Fall bewerten würde, hat das Verwaltungsgericht nicht erteilen müssen. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2017, 4 B 48.16, juris Rn. 5). Das Vorbringen des Klägers, er habe auf die Auskunft des Herrn R. vom 9. März 2012 vertraut, hat das Verwaltungsgericht außerdem zur Kenntnis genommen und gewürdigt (vgl. S. 14 UA). c) Die durch § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG normierte Rücknahmefrist hat die Beklagte eingehalten. Zwischen dem Erlass des Bescheids vom 24. April 2012 und dem des angefochtenen Bescheids vom 11. Juli 2012 lag ein Zeitraum von weniger als einem Jahr. 3. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, den Bescheid vom 24. April 2012 aufzuheben und eine Neuberechnung des Ruhensbetrags des Klägers basierend auf einem monatlichen Bruttoverdienst i.H.v. 8.500,- Euro vorzunehmen, auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Ein im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 1 VwGO relevanter Ermessensfehler liegt nicht vor. Ein Ermessensausfall ist nicht gegeben. Jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2016 lässt erkennen, dass die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen ausgeübt hat (vgl. S. 5 des Widerspruchsbescheids), und zwar dahingehend, dass sie die Aufhebung lediglich mit Wirkung für die Zukunft verfügt hat. Vor dem Hintergrund der Rechtsfolgen, zu denen § 48 HmbVwVfG ermächtigt, hat sie hierbei ihre Ermessensgrenzen nicht überschritten. Es spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt oder bei ihrer Entscheidung unverhältnismäßig gehandelt hätte. Ruhensbescheide wie der Bescheid vom 24. April 2012 sind feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.3.2022, OVG 4 B 2/21, juris Rn. 18). Insofern ist es nicht zweckwidrig, wenn die Beklagte für die Zukunft – anderes steht hier nicht in Rede – eine Aktualisierung des für den Kläger festzusetzenden Ruhensbetrags vorgenommen hat, basierend auf der von ihr anders als bei Erlass des Bescheids vom 24. April 2012 eingeschätzten Rechtslage. Aus der Entscheidung der Beklagten folgt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers, da hiermit lediglich die gesetzlich geforderte Rechtslage hergestellt worden ist. Eine Perpetuierung eines rechtswidrigen Zustandes wäre demgegenüber nicht hinzunehmen gewesen, da insbesondere auch ein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Entscheidung der Beklagten nicht zu sehen ist (vgl. o.). 4. Sonstige Gründe für die Annahme der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nicht. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, die Zahlungen des (damaligen) Arbeitgebers des Klägers an die xxx seien in vollem Umfang – mithin mit monatlich 4.000,- Euro – zu berücksichtigen gewesen. Die Anrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat grundsätzlich die Bruttobeträge zu berücksichtigen, abzüglich lediglich der sog. Werbungskosten. Dies entspricht dem Bruttoprinzip bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004, 2 C 20.03, BVerwGE 120, 154, juris LS 4, Rn. 35). Die Werbungskosten bzw. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.S.v. § 9a EStG (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 1. November 2011) hat die Beklagte bei der Ruhensberechnung korrekt berücksichtigt. Dass sie bei der Ruhensberechnung basierend auf einem monatlichen Einkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 8.500,- Euro ansonsten Fehler gemacht haben könnte, ist weder ersichtlich, noch wird es vom Kläger geltend gemacht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. C. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung ist die Frage, ob bzw. inwieweit Zahlungen eines privaten Arbeitgebers eines vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten an eine Unterstützungskasse im Rahmen von Ruhensregelungen unter Durchbrechung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips zu berücksichtigen sind, auch wenn der Arbeitnehmer bzw. Beamte in der Ansparphase gegen die Unterstützungskasse keinen eigenen Anspruch erwirbt. Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung des Ruhensbetrags beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen. Der am xxx geborene Kläger stand als Beamter im Dienst der Beklagten, zuletzt als Bezirksamtsleiter (Besoldungsgruppe B 4). Mit Ablauf des 10. Februar 2012 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt. In der Folgezeit bemühte der Kläger sich u.a. um eine Anstellung in der Privatwirtschaft. Im Zuge dieser Bemühungen wandte er sich per E-Mail vom 6. März 2012 an die Beklagte u.a. mit der Frage, ob Zahlungen zur Altersvorsorge auf einen möglichen Hinzuverdienst entsprechend § 64 Abs. 6 Satz 2 HmbBeamtVG angerechnet würden. Die Beklagte – konkret der beim Zentrum für Personaldienste (ZPD) tätige Herr R. – beantwortete diese Frage per E-Mail vom 8. März 2012 dahingehend, dass Zahlungen des Arbeitgebers zur Altersvorsorge kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne der Ruhensvorschriften darstellten, sofern die dafür vorgesehenen Zahlungen auch tatsächlich in eine solche Vorsorge flössen. Hierzu müssten u.U. Nachweise erbracht werden. Per E-Mail vom 9. März 2012 wandte sich der Kläger unter dem Betreff „Antrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbBG“ erneut an die Beklagte und beantragte, ihm innerhalb der sich anschließenden zwei Monate ein seinem früheren Amt mindestens entsprechendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzubieten. Er wies ferner darauf hin, hinsichtlich einer möglichen privatwirtschaftlichen Tätigkeit mit verschiedenen Unternehmen sprechen zu wollen, und bat um Erläuterungen zu anrechnungsfreien Einkünften. Die Beklagte – wiederum Herr R. – antwortete hierauf in einer E-Mail vom selben Tag u.a. erneut, dass Zahlungen des Arbeitgebers zur Altersvorsorge kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne der Ruhensvorschriften darstellten, sofern die dafür vorgesehenen Zahlungen auch tatsächlich in eine solche Vorsorge flössen. Per E-Mail vom 4. April 2012 fragte der Kläger noch einmal bei der Beklagten nach, wann ihm eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbBG angeboten werde. Eine konkrete Antwort der Beklagten hierauf erhielt er nicht. Unter dem 16. April 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe mit demselben Tag eine Tätigkeit als Prokurist bei der Xxx GmbH (im Folgenden: XXX) aufgenommen, und legte den mit diesem Unternehmen geschlossenen Arbeitsvertrag vor. Hierin wurde vereinbart (§ 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags), dass der Kläger für seine Tätigkeit ein jährliches Bruttogehalt i.H.v. 54.000,- Euro erhalte, auszuzahlen in zwölf monatlichen Raten à brutto 4.500,- Euro. Er erhalte außerdem einen Firmenwagen, auch zur privaten Nutzung. Ferner wurde Folgendes geregelt (§ 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags): „Der Arbeitnehmer bezieht zusätzlich zu der Vergütung in § 5 Abs. 1 monatlich brutto EUR 4.000,00 in Form einer betrieblichen Altersversorgung. Die Einzelheiten regelt die Anlage 1 (Altersversorgung) zu diesem Vertrag.“ Die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag lautet: „Der Arbeitgeber verpflichtet sich, zugunsten des Mitarbeiters einen Altersversorgungsvertrag über die Xxx, Vertragsart Kollektiv 10, abzuschließen. Die hierauf zu zahlenden Beiträge in Höhe von EUR 4.000 werden zusätzlich zu dem monatlichen brutto Vergütungsanspruch des Mitarbeiters aus § 5 (1) des Arbeitsvertrages gezahlt (vgl. § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages).“ Bereits datierend auf den 13. April 2012 hatte die XXX dementsprechend eine Beitrittserklärung zur Xxx (im Folgenden: „Xxx“) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 abgegeben. Als versorgungsberechtigte Person war der Kläger eingetragen worden. Es wurde eine vertraglich unverfallbare Anwartschaft ab Beginn vereinbart sowie dass die Unterstützungskassen-Zusage nicht durch Entgeltumwandlung erfolge. Weiterhin heißt es in der auch vom Kläger unterzeichneten Vereinbarung (Nr. 4) u.a.: „Der Mitarbeiter [Anm.: gemeint ist der Kläger] bestätigt Folgendes: Mir ist bekannt, dass es sich bei der o.g. Unterstützungskasse um eine Versorgungseinrichtung handelt, die auf Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und für die die besonderen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) gelten. Mir ist ferner bekannt, dass mir auch durch wiederholte oder regelmäßig laufende Leistungen weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen deren Vorstand erwächst. Mir ist bekannt, dass die Unterstützungskasse zur Finanzierung ihrer Leistungen Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der künftigen Leistungsempfänger abschließt.“ Der Kläger erhielt von der Xxx außerdem einen auf seinen Arbeitsbeginn am 16. April 2012 bezogenen „Bescheid über die unverfallbare Versorgungsanwartschaft“. Hierin wurde mitgeteilt, dass seine unverfallbare Anwartschaft auf monatliche Altersrente zum 1. Mai 2023 brutto 445,96 Euro betrage. Die anstelle der Rentenzahlung wählbare einmalige Kapitalzahlung betrage zum gleichen Termin 155.636,37 Euro. Im auf den 11. April 2012 datierenden „Antrag auf eine Rückdeckungsversicherung für eine Unterstützungskasse“ wurde in Bezug auf den Rentenbeginn des Klägers eine Rentengarantiezeit bis zur Vollendung des 90. Lebensjahrs vereinbart. Die auf diese Rückdeckungsversicherung bezogene Verpfändungserklärung der Xxx enthält u.a. den Hinweis, die XXX habe dem Kläger als versorgungsberechtigter Person mit Datum vom 1. Mai 2012 eine Versorgungszusage über die Xxx erteilt. Weiter heißt es: „Hieraus ergibt sich rechtlich grundsätzlich ein subsidiärer Erfüllungsanspruch der versorgungsberechtigten Person gegen den Arbeitgeber, wenn Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse ausbleiben. Zur Sicherung dieser Ansprüche des Pfandgläubigers und seiner Hinterbliebenen gegen die Firma verpfändet die Unterstützungskasse (= Gläubigerin der versicherungsvertraglichen Leistungsansprüche) ihre Rechte und Ansprüche aus der mit Wirkung zum 01.05.2012 bei der Xxx AG in Köln auf das Leben der versorgungsberechtigten Person [Anm. gemeint ist der Kläger] abzuschließenden und am 11.04.2012 beantragten Rückdeckungsversicherung an die versorgungsberechtigte Person und ihre Hinterbliebenen. Die Verpfändung umfasst alle im Versicherungsschein genannten Leistungen einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen.“ Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der XXX bestand bis zum 19. Mai 2015. Mit Bescheid vom 24. April 2012 nahm die Beklagte eine Ruhensberechnung nach § 64 HmbBeamtVG in Bezug auf die Versorgungsansprüche des Klägers vor. Hierin berücksichtigte sie mit Wirkung ab dem 16. April 2012 ein Erwerbseinkommen des Klägers i.H.v. 4.500,- Euro monatlich, abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i.H.v. 83,33 Euro. Sie setzte basierend hierauf einen Ruhensbetrag i.H.v. 1.198,99 Euro und einen verbleibenden Versorgungsbezug i.H.v. 4.027,01 Euro fest. In einer E-Mail vom 3. Mai 2012 erläuterte die Beklagte – wiederum Herr R. – dem Kläger auf dessen entsprechende Frage hin, dieser Ruhegehaltssatz sei richtig berechnet worden und habe ab dem 1. Februar 2014 Auswirkungen auf einen eventuellen Hinzuverdienst. Der unschädliche Hinzuverdienst werde dann bei 4.206,- Euro liegen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 hob die Beklagte, nachdem sie eine Neubewertung der rechtlichen Situation basierend auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2011 (Az. 2 C 8.10) vorgenommen hatte, ihren Bescheid vom 24. April 2012 mit Wirkung ab dem 1. August 2012 auf und setzte für den Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Ruhensbetrag i.H.v. 3.198,99 Euro sowie einen verbleibenden Vorsorgungsbezug i.H.v. monatlich 2.027,01 Euro fest. Der Berechnung legte sie nunmehr ein Erwerbseinkommen des Klägers i.H.v. monatlich 8.500,- Euro zugrunde. Zur Begründung führte sie aus, nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche der Begriff der Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.v. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, der wiederum § 64 HmbBeamtVG entspreche, dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff. Hiervon würden nicht nur Gehälter, Löhne, Gratifikationen und Tantiemen erfasst, sondern auch andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. In Konsequenz dazu seien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nunmehr für den Anwendungsbereich des § 64 Abs. 6 HmbBeamtVG auch die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Leistungen anzusehen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach dem EStG anerkannt würden. Für den Kläger sei daher die monatlich von seinem Arbeitgeber gezahlte Altersvorsorge bei der Ruhensregelung nach § 64 HmbBeamtVG zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. Juli 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2016 mit der Begründung zurückwies, die Zahlungen des Arbeitgebers des Klägers in der Form einer betrieblichen Altersvorsorge seien i.H.v. monatlich 4.000,- Euro bei der Ruhensberechnung zu berücksichtigen. Unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 64 Abs. 6 HmbBeamtVG fielen i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG sämtliche vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalte, ohne dass diese ihm unmittelbar zufließen müssten. Es genüge, dass die Leistungen an einen Dritten gezahlt würden und der Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung einer Altersrente erwerbe. Unselbständige Arbeit könne dabei sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft geleistet werden. Der Bescheid vom 24. April 2012 sei im Rahmen der Ermessensausübung nur für die Zukunft, nicht auch für die Vergangenheit aufgehoben worden. Gegen die Bescheide der Beklagten vom 11. Juli 2012 und 25. Juli 2016 hat der Kläger am 24. August 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Zahlungen seines (früheren) Arbeitgebers i.H.v. monatlich 4.000,- Euro seien unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips nicht als Einkommen i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen, sondern erst ab Eintritt des Rentenfalls zu berücksichtigen. Anderes folge nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2011. Ein unmittelbarer Vorteil erwachse ihm aus den Zahlungen in der Ansparphase der betrieblichen Altersvorsorge nicht. Eine Durchbrechung des Zuflussprinzips sei nur möglich, wenn der vorzeitig in den Ruhestand getretene Beamte hieraus gegenüber einem weiterhin für den Staat tätigen Beamten einen ungerechtfertigten Vorteil erhalte. Dies sei aber nicht der Fall. Sein bei der XXX erzieltes Bruttogehalt i.H.v jährlich 54.000,- Euro (zzgl. Firmenwagen als geldwertem Vorteil) sei der von ihm ausgeübten Tätigkeit angemessen. Bei den Zahlungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge handle es sich dementsprechend auch nicht um verdeckte Gehaltszahlungen. Die vergleichsweise hohen Zahlungen an die Xxx resultierten daraus, dass er, der Kläger, erst im Alter von mehr als 50 Jahren mit der privaten Altersvorsorge habe beginnen müssen, und zwar aufgrund seines Ausscheidens aus seiner Beschäftigung als Beamter. Die angefochtenen Bescheide berücksichtigten außerdem nicht in angemessenem Maße den ihm nach § 48 HmbVwVfG zustehenden Vertrauensschutz. Abgesehen davon ließen sie erkennen, dass die Beklagte das ihr nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Er, der Kläger, werde ferner gegenüber solchen Beamten in unzulässiger Weise benachteiligt, die im öffentlichen Dienst verblieben und auf diese Weise weitere Pensionsansprüche „ansammeln“ könnten, denn die Beklagte versuche, gerade die Altersvorsorgezahlungen auf seine Versorgungsansprüche anzurechnen, die dazu gedacht seien, diese Ungleichheit zu beseitigen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, es liege ein Fall verdeckter Gehaltszahlung an den Kläger vor. Die Bruttovergütung des Klägers und die Zahlungen seines Arbeitsgebers an die Xxx hielten sich nahezu die Waage. Letztere seien daher viel bedeutsamer als der Bruchteil einer Vergütung, der üblicherweise für eine Altersversorgung aufgewendet werde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. September 2022 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Maßstab für die materielle Rechtmäßigkeit sei § 48 HmbVwVfG. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, denn der Bescheid vom 24. April 2012 sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil in die darin enthaltene Berechnung des Ruhensbetrags zu Unrecht ein zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers i.H.v. monatlich 4.000,- Euro nicht einbezogen worden sei. Bei diesen Zahlungen handle es sich zwar nicht um Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Als solche seien erst die späteren Zahlungen der Unterstützungskasse an den Kläger zu werten. Einer Nichtberücksichtigung der Zahlungen der XXX an die Xxx in versorgungsrechtlicher Hinsicht bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme stünden allerdings die Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegen, insbesondere das Prinzip des Vorteilsausgleichs in seiner durch § 64 HmbBeamtVG konkretisierten Form. Bei den Zahlungen der XXX an die Xxx handle es sich um einen Vorteil, den der Kläger dadurch erlangt habe, dass seine Dienstpflicht vorzeitig weggefallen sei und er seine Arbeitskraft anderweitig habe einsetzen können. Die XXX habe die Zahlungen als Gegenleistung für die vom Kläger zur Verfügung gestellte Arbeitskraft geleistet. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Formen der betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der Ruhensberechnung sei nicht sachgerecht bzw. es sei für sie kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Die Zahlungen des Arbeitgebers des Klägers an die Xxx stünden neben den Zahlungen in die gesetzlichen Versorgungssysteme und dienten lediglich dem Erwerb einer zusätzlichen Altersrente. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG zum Nachteil des Klägers im Vergleich zu Beamten, die nicht vorzeitig aus dem Staatsdienst ausgeschieden seien, liege daher mangels vergleichbarer Personengruppen nicht vor. Auch auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen. Eine insoweit relevante Vertrauensbetätigung sei bei ihm nicht ersichtlich. Er habe sich bereits vor Erlass des Bescheides vom 24. April 2012 für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft entschieden und den Vertrag mit seinem (damaligen) Arbeitgeber ausgehandelt. Dies möge zwar im Vertrauen auf die Auskunft der Beklagten vom 9. März 2012 geschehen sein. Solches Vertrauen wäre allerdings nur in Bezug auf bereits auf dieser Grundlage erhaltene Versorgungsbezüge schutzwürdig gewesen. Letzteres habe die Beklagte berücksichtigt, indem sie die Ruhensberechnung nur für die Zukunft angepasst habe. In Bezug auf zukünftige Zeiträume habe kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des Klägers bestanden. Selbst wenn, träte dieses hinter dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des in Rede stehenden Bescheides zurück. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Ruhensbescheides überwiege in der Regel das Bestandsinteresse des Begünstigten. Die Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG sei gewahrt. Die Beklagte habe das ihr ohnehin nur begrenzt eingeräumte Ermessen außerdem fehlerfrei ausgeübt. Auch die Ruhensberechnung selbst sei korrekt vorgenommen worden. Die Zahlungen des Arbeitgebers des Klägers an die Xxx seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Oktober 2022 zugestellt worden. Am 16. November 2022 hat der Kläger die vorliegende Berufung eingelegt und sie nach entsprechender Fristverlängerung am 24. Januar 2023 mit den folgenden Erwägungen begründet: Das Verwaltungsgericht habe sich bei Abweisung der Klage in Widerspruch zu höherrichterlicher Rechtsprechung gesetzt. Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 64 Abs. 6 Satz 1 HmbBeamtVG sei grundsätzlich identisch mit dem entsprechenden Begriff nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG. Im Steuerrecht gelte für die Berechnung der Einkommenshöhe das Zuflussprinzip, nach dem Geldleistungen des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer erst dann als Einkommen zugerechnet würden, wenn dieser sie auch tatsächlich ausbezahlt bekomme. Die Zahlungen seines (früheren) Arbeitgebers an die Xxx seien keine Einkünfte in diesem Sinne, da er, der Kläger, hieraus noch keinen eigenen, unmittelbaren Zahlungsanspruch ableiten könne. Erst die Zahlungen aus der Versicherung bei Renteneintritt seien als Arbeitslohn zu qualifizieren. Einen Vorteil aus den Zahlungen des Arbeitgebers an die Xxx habe er vor Renteneintritt daher nicht erlangen können. Das Prinzip des Vorteilsausgleichs gebiete keine Abweichung vom Zuflussprinzip in Bezug auf die versorgungsrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Zahlungen. Die unterschiedliche Behandlung verschiedener Formen der betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 64 HmbBeamtVG sei sachgerecht. Da eine Unterstützungskasse als rechtsfähige Einrichtung in der Wahl ihrer Investments frei sei, führten Zahlungen an diese zu keinem Zufluss beim Arbeitnehmer. Die tatsächliche Höhe des Auszahlungsbetrags an diesen stünde erst zum Renteneintrittszeitpunkt endgültig fest. Der Arbeitnehmer habe bis dahin keine Verfügungsmacht über die Versorgung und auch keinen Anspruch auf diese. Bei einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds hingegen erhalte der Arbeitnehmer hingegen sofort einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung. Insofern habe er dort einen steuerlichen Zufluss, auch wenn ihm im eigentlichen Sinne noch nichts zufließe. Es bestünden daher erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen betrieblicher Altersvorsorge, die auch eine unterschiedliche Behandlung bei der Ruhensberechnung nach § 64 HmbBeamtVG rechtfertigten. Die obergerichtliche Rechtsprechung sehe ein Anknüpfen des Gesetzgebers an den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht als sachwidrig an. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 in Abweichung vom Zuflussprinzip nur solche an einen Dritten gezahlte Altersversorgungsleistungen des Arbeitgebers als zu berücksichtigendes Einkommen eingestuft, bei denen der Arbeitnehmer gegen den Dritten einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung der Altersrente erhielte. Gleichzeitig habe das Gericht klargestellt, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Altersvorsorge eines Arbeitnehmers, bei denen der Arbeitnehmer nicht unmittelbar anspruchsberechtigt sei, nicht unter § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fielen. Alle bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, in denen eine Umgehung der Strukturprinzipien des Versorgungsrechts durch Altersvorsorgeleistungen eines Arbeitsgebers angenommen worden sei, beträfen keinen Fall wie den vorliegenden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch solche Zahlungen eines Arbeitgebers in der Ansparphase in versorgungsrechtlicher Hinsicht berücksichtigen wolle, die dem Arbeitnehmer keinen eigenen, unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch vermittelten. Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht seinen, des Klägers, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entscheidung sei ergangen, ohne dass ihm gerichtsseitig ein Hinweis darauf erteilt worden wäre, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen bzw. sein diesbezüglicher Vortrag unschlüssig oder nicht hinreichend substantiiert sein könnte. Sein Vorbringen, er habe auf die Auskunft von Herrn R. vom 9. März 2012 vertraut, habe das Verwaltungsgericht nicht einmal zutreffend zur Kenntnis genommen. Er habe seinen Arbeitsvertrag auch erst unterzeichnet, als ihm die Beklagte die besagte Auskunft gegeben habe. Er, der Kläger, trete außerdem der von der Beklagten vorgebrachten Annahme entgegen, er habe sich durch den von ihm geschlossenen Arbeitsvertrag bewusst einen Vermögensvorteil verschaffen wollen, den er bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst nicht erhalten hätte. Vielmehr habe er sein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst weder geplant noch gewünscht, sondern der Beklagten seine Arbeitskraft für eine Weiterbeschäftigung ausdrücklich angeboten. Diese habe ihm jedoch keine entsprechende Stelle zugewiesen. Er habe sich daher um eine Anstellung in der freien Wirtschaft bemühen müssen, um laufende Kredite bedienen und seine Familie unterhalten zu können. Das ausgehandelte Bruttogehalt sei marktüblich gewesen, ebenso die Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge. Insbesondere weil er erst spät mit privater Vorsorge habe beginnen können, hätten seine Aufwendungen hierfür höher ausfallen müssen. Die Zahlungen der XXX hierzu hätten unterhalb des monatlichen Bruttogehaltes gelegen. Die Auszahlungen aus der Unterstützungskasse würden den Unterschied zu den Pensionsleistungen, die er bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst bis zur Regelaltersgrenze erhalten hätte, auch nur teilweise kompensieren, was ebenfalls gegen einen ausgleichsbedürftigen Vorteil spreche. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 2022 den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend betont sie, der Gesetzgeber sei berechtigt, unter Durchbrechung des Zuflussprinzips eine Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen könne, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen sei. Der Vorteilsausgleich ziele auf die Abschöpfung von Vorteilen, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten hätten, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisteten. Das Prinzip des Vorteilsausgleichs gebiete daher auch die Berücksichtigung der Zahlungen des früheren Arbeitgebers des Klägers an „die Pensionskasse“. Hierbei handle es sich um einen Vorteil, den der Kläger dadurch erlangt habe, dass seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen sei und er seine Arbeitskraft anderweitig habe einsetzen können. Der Umstand, dass er gegen die Unterstützungskasse selbst keinen direkten Anspruch erworben habe, stehe dem nicht entgegen. Der beim Kläger nach dessen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entstandene Vorteil sei auch bereits ab dem 1. August 2012 zu berücksichtigen, auch wenn der Kläger hieraus keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versorgungsträger erhalten habe und ihm der Vorteil tatsächlich erst ab Beginn der Rentenzahlung zufließe. Eine entsprechende Durchbrechung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Hiernach könne sich der Grundsatz des Vorteilsausgleichs zulasten eines Versorgungsempfängers auswirken, auch wenn der Einkünftebegriff des Versorgungsrechts grundsätzlich mit dem des Einkommensteuerrechts identisch sei. Der Begriff des Vorteils müsse ausnahmslos sämtliche vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers erfassen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitskraft erhalte. Sie, die Beklagte, gehe außerdem davon aus, dass es sich bei den Zahlungen der XXX an die Xxx um verdeckte Gehaltszahlungen gehandelt habe. Der Sachverhalt stelle insoweit zwar einen Grenzfall dar. Auch ein Arbeitnehmer, der ein monatliches Gehalt i.H.v. 8.500,- Euro erhielte, würde hiervon aber kaum 4.000,- Euro für betriebliche Altersvorsorge aufwenden. Die Höhe des anrechenbaren Betrags richte sich nach der vom Arbeitgeber erbrachten Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Klägers, so dass die Zahlungen in Höhe der vollen 4.000,- Euro zu berücksichtigen seien. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, auch wenn die ihm per E-Mail im März 2012 erteilten Informationen unrichtig gewesen sein mögen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 hat der Kläger eine Entgeltabrechnung der Xxx vom 24. April 2023 vorgelegt, woraus sich ergibt, dass er im Monat Mai 2023 von dieser einen Bruttobetrag i.H.v. 452,53 Euro erhalten hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Sachakten Bezug genommen, welche Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind.