Beschluss
1 A 1042/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0125.1A1042.16.Z.0A
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Leitsätze
Bei dem Begriff des Erwerbseinkommens handelt es sich um einen Oberbegriff, der auch Abfindungen erfasst.
Bei der Streichung des Begriffs der Abfindung aus der Vorgängervorschrift des § 57 Abs. 4 HBeamtVG 2013 (§ 53 Abs. 7 HBeamtVG 2011) handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Die Ansetzung einer Abfindung erfolgt nach der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG 2013. Eine Abweichung von dieser Regelung setzt die Zuordnung der Abfindung zu einem exakt bestimmbaren (anderen) Zeitraum voraus.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2016 - 5 K 3101/14.GI - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 12.734,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Begriff des Erwerbseinkommens handelt es sich um einen Oberbegriff, der auch Abfindungen erfasst. Bei der Streichung des Begriffs der Abfindung aus der Vorgängervorschrift des § 57 Abs. 4 HBeamtVG 2013 (§ 53 Abs. 7 HBeamtVG 2011) handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Die Ansetzung einer Abfindung erfolgt nach der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG 2013. Eine Abweichung von dieser Regelung setzt die Zuordnung der Abfindung zu einem exakt bestimmbaren (anderen) Zeitraum voraus. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2016 - 5 K 3101/14.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 12.734,79 € festgesetzt. Der gem. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. April 2016 zugestellte Urteil vom 31. März 2016 - 5 K 3101/14.GI - bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin hat ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil nicht darlegen können. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Rdnr. 50 ff. zu § 124a). Daran gemessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen werden. Der Senat folgt der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Soweit sie auf Grund der Neufassung des § 57 Abs. 4 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) vom 27. Mai 2013, der im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 1 HBeamtVG 2011 Abfindungen nicht gesondert unter der Rubrik Erwerbseinkommen und Einkünfte aufzählt, meint schlussfolgern zu können, dass nunmehr Abfindungen nicht mehr unter den Begriff des Erwerbseinkommens zu fassen sind, kann dem nicht gefolgt werden. Bei dem Begriff des Erwerbseinkommens handelt es sich um einen abstrakten Oberbegriff, der auch Abfindungen umfasst. Bei der Streichung des Begriffs aus der Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 1 HBeamtVG 2011 handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine redaktionelle Änderung. Gemäß § 57 Abs. 4 HBeamtVG 2013 sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 40), Leistungsanreize im öffentlichen Dienst i. S. d. §§ 28 Abs. 4 und 46 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten i. S. d. § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden erzielt als Gegenleistung dafür, dass ein Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages oder dass jemand auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses einer weisungsgebundenen Beschäftigung nachgeht und in eine betriebliche Organisation eingebunden ist. Zu den aus einem derartigen Beschäftigungsverhältnis erzielten Einnahmen gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz - EStG - Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst und privaten Dienst. Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verweist auf diese steuerrechtliche Vorschrift, wobei der Begriff des Vorteils zum Ausdruck bringt, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Band 2, § 53 Rdnr. 137). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Damit zählen auch Abfindungen aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses ohne Rücksicht auf die Besteuerung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit; diese Einkünfte werden nur deshalb erzielt, weil der Einsatz der eigenen Arbeitskraft beabsichtigt war und stattdessen ein Surrogat gezogen wird (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O.). Alle finanziellen Leistungen, die als Gegenleistung für den Einsatz von Arbeitskraft erbracht werden (z. B. besondere Leistungen für Überstunden, Feiertagsarbeit, Lohnzuschläge wegen besonderer Anforderungen an die ausgeübte Tätigkeit, vermögenswirksame Leistungen, Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses), sind als Erwerbseinkommen im Sinne von § 57 Abs. 4 HBeamtVG anzusehen (vgl. Burkholz in von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht - HBR - Loseblatt, Kommentar, IV/6 § 57 Rdnr. 36, 39). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher aus der gennannten Gesetzesänderung nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, Abfindungen sollten nicht mehr zum Erwerbseinkommen hinzugezählt werden. Ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis hat die Klägerin insoweit nicht darlegen können. Die Klägerin hat auch keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen können, als das Verwaltungsgericht die Anrechnung der erhaltenen Abfindung auf die zwölf Monate des Kalenderjahres 2014 für rechtmäßig erachtet hat. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, das Wesen der Abfindungszahlung bestehe hier gerade darin, dass § 8 des Sozial - Tarifvertrags eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes habe schaffen wollen, deren Höhe sich nach Betriebszugehörigkeit, Bruttomonatsgehalt und den mit dem Alter verbundenen unterschiedlichen Vermittlungschancen des Arbeitnehmers richte. In Verbindung mit der Regelung des § 8 Abs. 3c und § 11 des Sozial - Tarifvertrages werde deutlich, dass lediglich eine Limitierung dahingehend beabsichtigt sei, dass das bis zum Ruhestand erzielbare Erwerbseinkommen auf keinen Fall überschritten werden dürfe. Daraus folge aber nicht, dass eine Verteilung auf zwölf Monate vorzunehmen sei. Vielmehr sei die Zweckbestimmung der Leistung dahin auszulegen, dass von einer Verteilung auf mindestens 39 Monate auszugehen sei. Ausweislich der letzten Verdienstabrechnung vom Juli 2014 betrage das monatliche Bruttogehalt 1.655,35 €, das in Relation zur Abfindungssumme von 64.951,94 € zu setzen sei.Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihrem Vortrag dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf § 53 Abs. 7 Satz 5 HBeamtG 2011 bzw. § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtG 2013 ausgeführt, für die Verteilung der Abfindung auf einen längeren Zeitraum finde sich keine gesetzliche Grundlage (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 S 1524/09 -, juris; Crisolli/Schwarz, Kommentar zum Hessischen Beamtengesetz, § 53 Beamtenversorgungsgesetz Rdnr. 19). Die Klägerin hat sich in ihrem Zulassungsantrag bereits nicht mit § 53 Abs. 7 Satz 5 HBeamtVG 2011 bzw. § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG 2013 auseinandergesetzt, wonach, soweit das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Die Klägerin hat dem Argument des Verwaltungsgerichts, hier sei keine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme dargelegt, die einen anderen Berechnungszeitraum als den gesetzlich vorgeschriebenen begründen könnte, wobei dies nur dann anzunehmen sei, wenn sich aus der Zweckbestimmung, die durch den Leistenden bestimmt wird, zweifelsfrei ein anderer Zeitraum ermitteln lässt, nichts Substantiiertes entgegen gesetzt. Hinsichtlich der Ermittlung der Zweckbestimmung der Abfindungsleistung unter Rückgriff auf die §§ 8 und 11 des Sozial - Tarifvertrages wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Zwar dürfte die Ausführung der Klägerin zutreffend sein, dass aus der Regelung des § 8 Abs. 3c und § 11 des Sozial - Tarifvertrages deutlich wird, dass eine Limitierung (nur) dahingehend beabsichtigt ist, dass das bis zum Ruhestand erzielbare Erwerbseinkommen nicht überschritten werden darf. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht weiter geschlussfolgert werden, die gesetzlichen Vorgaben, die eine Verteilung auf das Einkommen des Kalenderjahres vorsehen, kämen nicht zur Anwendung und es sei eine Quotelung der Abfindungssumme im Verhältnis zum monatlichen Bruttogehalt vorzunehmen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2012 - 4 S 1524/09 -, juris).Soweit die Klägerin § 6 Abs. 1 der Anlage 1 zum Sozial - Tarifvertrag zitiert, wonach ausdrücklich auf den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die geplante Betriebsänderung entstehen, Bezug genommen werde, spricht dies entgegen ihrer Auffassung nicht gegen eine Verteilung auf zwölf Monate, sondern unterstützt die von dem Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitete Zweckbestimmung der Abfindung unter Zugrundelegung der §§ 8 und 11 des Sozial - Tarifvertrages. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 Absatz 2 des Urteilsabdruckes nicht um einen Zirkelschluss. Das Verwaltungsgericht hat dort ausgeführt: "Wenn die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2014 erfolgte Abfindungszahlung an die Klägerin auch eindeutig einem anderen Zeitraum als dem von Januar 2014 bis Dezember 2014 zugeordnet werden kann, so ergibt sich hier dennoch - im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung - kein wirtschaftlich eindeutig bestimmbarer Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für den die Abfindungszahlung erfolgt. Da ein solcher aber der Zweckbestimmung der in Rede stehenden Abfindungszahlung zu entnehmen sein muss, um ausnahmsweise von der in § 53 Abs. 7 S. 5 HBeamtVG 2011 und § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG 2013 vorgesehenen Berechnungsweise abweichen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010, a. a. O.; VG Hannover, Urteil vom 16. Oktober 2007, a. a. O.), ist ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben." Kann ein eindeutig bestimmbarer Zeitraum für die Abfindungsleistung nicht bestimmt werden, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung; nichts anderes hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Klägerin hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht darlegen können. Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 10 sowie § 132 Rdnr.). Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen als Erwerbseinkommen unter § 57 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG fallen und ob aus dem gestrichenen Hinweis auf Abfindungen ein anderer Norminhalt folgt oder ob das Streichen dieses Hinweises lediglich redaktioneller Art war. Für die Beantwortung der für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht, da sich die Beantwortung bereits aus dem Gesetz sowie der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ergibt. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen zum Begriff des Erwerbseinkommens verwiesen werden. Die Klägerin hält weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob bei einer Abfindung die Abfindungszahlung durch das zuletzt erzielte monatliche Bruttogehalt zu dividieren ist, um so den Zeitraum, für den eine Anrechnung nach § 57 Abs. 1 HBeamtVG zu erfolgen hat, zu bestimmen ist, mit der Folge, dass nicht mehr das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage nicht darlegen können. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, hat sie nicht substantiiert darlegen können, dass sich aus der Zweckbestimmung der Abfindung ein eindeutig bestimmbarer Zeitraum ergibt, für den die Abfindung geleistet werden sollte. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 HBeamtVG 2011 bzw. § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG 2013. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung bedarf es in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht, da ein Abweichen von den gesetzlichen Regelungen, nämlich der Verteilung der Abfindungssumme auf die zwölf Monate des Kalenderjahres 2014, eine Frage des Einzelfalls ist, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Zumindest hat die Klägerin nicht dargelegt, dass über ihren Einzelfall hinaus die Ermittlung der Zweckbestimmung von grundsätzlicher übergeordneter Bedeutung ist. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung, bei der der Senat der Vorinstanz folgt, beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).