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Beschluss

1 A 291/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0110.1A291.16.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.259,26 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.259,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen. Derartige Zweifel in Gestalt von schlüssigen Argumenten gegen die tragenden Entscheidungsgründe hat der Kläger weder hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) noch liegen sie in der Sache vor. Die Beteiligten streiten im Kern darüber, ob Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse (hier: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL –), die dem Erwerb einer zusätzlichen Altersrente für den Beschäftigten zu dienen bestimmt sind, im Rahmen der Anwendung der Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 9 Nr. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zum Erwerbseinkommen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu zählen sind. Dass dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Es konnte sich insoweit auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Mai 2011 – 2 C 8.10 –, ZBR 2011, 412 = juris, und des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 7. Mai 2009 – VI R 8/07 –, BFHE 225, 68 = juris, stützen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist diese höchstrichterliche Rechtsprechung weder unklar oder widersprüchlich, noch ist ihre Anwendung im Rahmen des § 53 SVG durch Grundsätze des Beamten- bzw. Soldatenrechts gesperrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in Rede stehenden Urteil vom 26. Mai 2011 (Rn. 12 f. der juris-Fassung) die maßgebliche Bedeutung der Begriffsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes für den Inhalt des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG (jene Vorschrift entspricht § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG) unmissverständlich herausgestellt und dafür – über die Entsprechung im Wortlaut hinaus – auch gesetzessystematische Argumente angeführt. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die von der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen jener Entscheidung, welche sich konkret auf die Einstufung von Umlagezahlungen der hier in Rede stehenden Art beziehen (Rn. 15 der juris-Fassung), beruhen auf diesem (steuer-)rechtlichen Ansatz und setzen ihn schlüssig um. Sie enthalten der Sache nach eine Subsumtion unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne der Definition des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach gehören zu den Vorteilen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne der vorgenannten Norm Leistungen des Arbeitgebers, die dazu dienen, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für das Alter abzusichern. In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht weiter wörtlich aus: „Die Leistungen müssen den Arbeitnehmern nicht unmittelbar zufließen. Es genügt, wenn sie an einen Dritten, hier an die Zusatzversorgungskasse, gezahlt werden, und die Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung der Altersrente erwerben. Es kommt nicht darauf an, dass der Erwerb des Anspruchs an weitere Voraussetzungen, etwa die Einhaltung von Wartezeiten oder ein bestimmtes Mindestalter, geknüpft ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt und damit die erbrachte Arbeit vergütet.“ Dabei bringt der letzte Satz des vorstehenden Zitats deutlich zum Ausdruck, dass es für den hier anzuwendenden Einkünftebegriff ausreicht, wenn aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber Zahlungen mit der in Rede stehenden Zielsetzung tatsächlich erbracht werden. Dass aufgrund der Zahlungen später auch eine Altersrente ausgezahlt wird, ist demgegenüber kein zwingendes Erfordernis. Das erschließt sich namentlich auch aus dem vorletzten Satz des Zitats, wonach es auf weitere Voraussetzungen für den Erwerb des (Renten-)Anspruchs wie die Einhaltung von Wartezeiten für den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht ankommt. Werden im Einzelfall weitere Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf eine zusätzliche Altersrente nicht erfüllt, so hat dies mit der vom Kläger thematisierten Beurteilung, ob es sich bei dem Rentenanspruch seiner Art nach um einen „unentziehbaren“ Anspruch handelt, nichts zu tun. Ebenso wenig betrifft es die Frage, wem der Anspruch „unmittelbar“ zusteht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Kläger monierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einer Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Urteilspassage nicht als widersprüchlich. Soweit der Kläger gegen Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Begriffe und ihre Auslegung durch den Bundesfinanzhof pauschal geltend macht, es gehe hier um „weitergehende versorgungsrechtliche Regelungen, die nicht den Prinzipien des Steuerrechts unterliegen“, wird das nicht weiter begründet und verfehlt insofern bereits die Darlegungsanforderungen. Einer Argumentation von Substanz hätte es insofern gerade auch deswegen bedurft, weil das Bundesverwaltungsgericht nach dem Vorstehenden von der Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Begriffsbestimmungen im Rahmen der hier anzuwendenden Vorschrift ausgeht und dies gut nachvollziehbar begründet hat. Es hat im Übrigen auch ausgeführt, dass die Strukturprinzipien des Versorgungsrechts der Anrechnung der Umlagezahlungen an die Versorgungskasse nicht entgegenstünden, weil sie nicht zu einer Doppelbelastung führten (Urteil vom 26. Mai 2011 – 2 C 8.10 –, juris, Rn. 17). Dass die Möglichkeit der Ruhensregelung andernfalls von Zufälligkeiten abhinge, wie das Verwaltungsgericht meint, hat der Kläger mit seinem Vorbringen, die Anwendung des § 53 SVG erfolge ohnehin auf der Grundlage der jeweiligen individuellen Gegebenheiten, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Davon abgesehen hat das betreffende Argument für die Begründung der angegriffenen Entscheidung lediglich ergänzenden Charakter. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind hier weder schlüssig dargetan noch liegen sie vor. Namentlich können die Erfolgsaussichten für das angestrebte Rechtsmittel angesichts der entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schon – wie erforderlich – als offen bezeichnet werden. 3. Schließlich scheidet hier auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus. Denn die mit der Antragsbegründung allein aufgeworfene Frage, „ob es ausreichend ist, dass zwar ein Anspruch entstanden ist, dass die Geltendmachung dessen aber an weitere Voraussetzungen im Rahmen der Ruhensregelung geknüpft werden kann, oder ob ein unentziehbarer Anspruch, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Voraussetzung ist, dem Wortsinn nach gerade nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft werden kann“, ist (bei verständiger Auslegung) nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats unter Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).