Urteil
1 A 1849/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0422.1A1849.14.0A
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Leitsätze
Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG 2006 zählen zu dem anrechenbaren Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Hiervon sind gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2006 u.a. Betriebsausgaben abzuziehen.
Hinsichtlich des Begriffes der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist auf die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes EStG abzustellen (insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG), sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechtes entgegenstehen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2012 2 C 58/11 sowie Urteil vom 26. Mai 2011 2 C 80 , Urteil vom 25. August 2011 2 C 310 , zitiert nach juris). Danach sind die Einkünfte grundsätzlich nach dem Bruttobetrag anzusetzen; allerdings sind die Betriebsausgaben zuvor abzuziehen.
Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei selbständiger Arbeit der Gewinn. Bei Steuerpflichtigen, die wie die Klägerin keine Bücher führen und nicht regelmäßig Abschlüsse machen, ist Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wobei allerdings gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG solche Betriebseinnahmen und ausgaben ausscheiden, die im Namen und für Rechnung eines Anderen vereinnahmt und verausgabt werden (sogenannte durchlaufende Posten). Die vereinnahmte Umsatzsteuer gehört in diesem Fall zu den Betriebseinnahmen und stellt keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG dar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99 , juris, Rdnr. 13).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. März 2014 - 1 K 163/13.KS - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG 2006 zählen zu dem anrechenbaren Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Hiervon sind gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2006 u.a. Betriebsausgaben abzuziehen. Hinsichtlich des Begriffes der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist auf die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes EStG abzustellen (insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG), sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechtes entgegenstehen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2012 2 C 58/11 sowie Urteil vom 26. Mai 2011 2 C 80 , Urteil vom 25. August 2011 2 C 310 , zitiert nach juris). Danach sind die Einkünfte grundsätzlich nach dem Bruttobetrag anzusetzen; allerdings sind die Betriebsausgaben zuvor abzuziehen. Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei selbständiger Arbeit der Gewinn. Bei Steuerpflichtigen, die wie die Klägerin keine Bücher führen und nicht regelmäßig Abschlüsse machen, ist Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wobei allerdings gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG solche Betriebseinnahmen und ausgaben ausscheiden, die im Namen und für Rechnung eines Anderen vereinnahmt und verausgabt werden (sogenannte durchlaufende Posten). Die vereinnahmte Umsatzsteuer gehört in diesem Fall zu den Betriebseinnahmen und stellt keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG dar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99 , juris, Rdnr. 13). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. März 2014 - 1 K 163/13.KS - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen, soweit der Beklagte in den Bescheiden vom 14. Januar 2013 sowie vom 30. Januar 2013 die von der Klägerin vereinnahmte Umsatzsteuer als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt hat. Bei dieser Beurteilung geht der Senat nach Lage der Akten davon aus, dass die streitige Umsatzsteuer der Übersetzertätigkeit der Klägerin zuzuordnen ist. Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, sind dem Senat nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide, die ausschließlich das Kalenderjahr 2010 betreffen, ist § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, da das Hessische Beamtenversorgungsgesetz - HBeamtVG - erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Allerdings ist § 53 Abs. 7 - HBeamtVG, der bis zum 28. Februar 2014 galt, mit § 53 Abs. 7 BeamtVG im Wesentlichen gleichlautend, so dass der Umstand, dass der Beklagte seinen Bescheiden § 53 Abs. 7 HBeamtVG zu Grunde gelegt hat, zu keiner sachlichen Unrichtigkeit führt. Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zählen zu dem anrechenbaren Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Hiervon sind gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG u.a. Betriebsausgaben abzuziehen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die von der Klägerin abgeführte Umsatzsteuer bei den Betriebsausgaben berücksichtigt und dementsprechend die von der Klägerin eingenommene Umsatzsteuer als Einkommen angerechnet. Die Auffassung der Klägerin, diese Berechnungsmethode sei unzutreffend, da es sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Posten handele, der weder bei den Einnahmen noch bei den abzuziehenden Ausgaben zu Buche schlage, ist unzutreffend. Hinsichtlich des Begriffes der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist auf die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes - EStG - abzustellen (insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG), sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechtes entgegenstehen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 58/11 - sowie Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8/10 -, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 31/10 -, zitiert jeweils nach juris). Danach sind die Einkünfte grundsätzlich nach dem Bruttobetrag anzusetzen; allerdings sind die Betriebsausgaben zuvor abzuziehen. Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei selbständiger Arbeit der Gewinn. Bei Steuerpflichtigen, die wie die Klägerin keine Bücher führen und nicht regelmäßig Abschlüsse machen, ist Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wobei allerdings gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG solche Betriebseinnahmen und -ausgaben ausscheiden, die im Namen und für Rechnung eines Anderen vereinnahmt und verausgabt werden (sogenannte durchlaufende Posten). Die vereinnahmte Umsatzsteuer gehört zu den Betriebseinnahmen und stellt keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG dar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Mai 2004 - VIII R 66/99 -, juris, Rdnr. 13). Die von der Klägerin im Jahre 2011 vereinnahmte Umsatzsteuer erhöht den Gewinn dieses Jahres; sobald die Klägerin die von ihr vereinnahmte Umsatzsteuer abführt, mindert diese als Betriebsausgabe wieder ihren Gewinn (Bundesfinanzhof, a. a. O., sowie Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI R 5/00 -, juris, Rdnr. 15). Soweit die Klägerin meint, das genannte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2004 stehe ihrer Rechtsauffassung nicht entgegen, da es lediglich Umsatzsteuerrückerstattungen betreffe, ist dies unzutreffend. Für Umsatzsteuerrückerstattungen gelten die selben rechtlichen Maßstäbe wie für vereinnahmte Umsatzsteuer, wie sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 (a.a.O.) zweifelsfrei ergibt. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, weist der Senat darauf hin, dass dies im Übrigen auch der ständigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Arbeitslosenhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende entspricht. Auch hier ist vereinnahmte Umsatzsteuer zu berücksichtigendes Einkommen nach SGB 2; nur die im Bewilligungszeitraum tatsächlich erfolgten Umsatzsteuerzahlungen können vom Einkommen Selbständiger abgesetzt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R - und Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2009 - L 3 AL 49/08 -). Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 2 die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Die Klägerin stand während ihrer aktiven Dienstzeit als Lehrerin - zuletzt Oberstudienrätin - im Dienst des Landes Hessen. Mit Bescheid vom 25. September 2001 wurde sie mit Wirkung zum 1. Oktober 2001 in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge. Im Dezember 2006 zeigte die Klägerin bei dem Regierungspräsidium Kassel telefonisch an, dass sie an einem Schulbuch mitarbeite, Schullektüren erstelle und auch Übersetzungen vornehme. Hieran schloss sich ein umfangreicher Schriftwechsel der Beteiligten an, der die Frage zum Gegenstand hatte, ob die Klägerin zur Vorlage entsprechender Einkommensnachweise verpflichtet sei und inwieweit dieses Einkommen auf die Versorgungsbezüge anrechenbar sei. Den betreffenden Vorgang legte das Regierungspräsidium Kassel dem Hessischen Innenministerium zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 teilte die Versorgungsdienststelle des Regierungspräsidiums Kassel der Klägerin mit, dass es sich nach ministerieller Auffassung bei den Übersetzungen aus dem Englischen und dem Französischen nicht um Tätigkeiten handele, die nach Art und Umfang einer Nebentätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG entsprächen. Die aus diesen Übersetzungen resultierenden Einnahmen seien nach § 53 BeamtVG als Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt anzurechnen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Im Folgenden nahm der Beklagte mehrfach Neuregelungen des Versorgungsbezugs der Klägerin unter Anrechnung der von ihr aus selbstständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte vor, die zu einer Kürzung der ihr zugesprochenen Pension aufgrund des Überschreitens der sogenannten Höchstgrenze führten. Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 regelte der Beklagte das Ruhegehalt der Klägerin ab 1. Januar 2010 gemäß § 53 HBeamtVG wiederum neu. In diesem Zusammenhang nahm er eine Kürzung des monatlichen Versorgungsbezugs um 36,01 € vor, forderte die Klägerin auf, den im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 entstandenen Überzahlungsbetrag in Höhe von 432,12 € zurückzuzahlen, erklärte gleichzeitig die Aufrechnung dieses Betrages mit den laufenden Versorgungsbezügen und hob seinen Bescheid vom 6. Juni 2012 auf. Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass bei nochmaliger Durchsicht der Akte aufgefallen sei, dass bei der vorgenommenen Neuberechnung die Besoldungserhöhung vom 1. März 2010 nicht berücksichtigt worden sei. Durch die damit verbundene Erhöhung der Höchstgrenze ergebe sich ab März 2010 ein geringerer Ruhensbetrag in Höhe von 32,58 €. Demnach betrage die für das Jahr 2010 entstandene Überzahlung lediglich 397,82 € und nicht 432,12 € brutto. Bezüglich der Einkommensanrechnung sei bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit der steuerliche Gewinn maßgebend, der sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebe. Bei der mit Bescheid vom 14. Januar 2013 vorgenommen Berechnung sei man daher von den in dem Einkommenssteuerbescheid genannten Beträgen ausgegangen (Betriebseinnahmen in Höhe von 57.792,92 € abzüglich Ausgaben in Höhe von 8.754,98 €), woraus sich ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 49.037,94 € ergebe. Dem Bescheid war eine Berechnung der auf dieser Basis vorgenommenen Ruhensregelung beigefügt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, aus den den angefochtenen Bescheiden beigefügten Berechnungen ergebe sich, dass auch die eingenommene Umsatzsteuer als Einkommen angesetzt worden sei, welche sie vierteljährlich wieder an das Finanzamt habe abführen müssen. Der Beklagte habe fälschlicherweise den Bruttobetrag, nicht den Nettobetrag berücksichtigt. Eine diesbezügliche Kürzung komme nicht in Betracht. Die Anrechnung der Umsatzsteuer sei nicht zulässig, da es sich hier um einen durchlaufenden Betrag handele, der kein Einkommen darstelle. Der Begriff des Einkommens sei in § 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - gesetzlich geregelt. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass Umsatzsteuer nicht von diesem Begriff mit umfasst sei. Weiterhin hat die Klägerin geltend gemacht, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um schriftstellerische/künstlerische Tätigkeiten handele, deren Honorierung nicht als Erwerbseinkommen zu werten sei. Diese Tätigkeit umfasse ca. 7 Stunden pro Woche. Hinsichtlich der zweisprachigen lateinisch/deutschen Ausgaben, die von der Klägerin mit erläuternden Anmerkungen sowie mit einem Nachwort versehen würden, handele es sich unzweifelhaft um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Auch ihre neusprachlichen Übersetzungen seien jedoch als wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeiten einzustufen. Bei den von ihr, der Klägerin, aus dem Englischen und Französischen vorgenommenen Übersetzungen von sprachlich anspruchsvollen wissenschaftlichen Sachbüchern handele es sich um eine wissenschaftliche und schriftstellerische/künstlerische Tätigkeit, da sie zum einen genaue thematische Recherchen voraussetzten und zum anderen im sprachlichen Bereich - anders als etwa bei Gebrauchsanweisungen - ein großer Interpretations- und Gestaltungsspielraum gegeben sei, der schöpferisch ausgestaltet werden müsse. Wegen dieser literarischen Leistung würden auch Übertragungen von Fachbüchern mit Übersetzerpreisen ausgezeichnet. Durch Urteil vom 6. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend von dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff habe der Beklagte nicht die Möglichkeit gehabt, die Höhe der anzusetzenden Einkünfte um die von der Klägerin abzuführende Umsatzsteuer zu reduzieren. Hierbei sei insbesondere auch nicht übersehen worden, dass nicht sämtliche Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 EStG zum Ruhen der Versorgungsbezüge führten, vielmehr der Nachrang der Versorgung gegenüber anderem Einkommen immer einen deutlichen Bezug zur Erwerbstätigkeit des Versorgungsberechtigten haben müsse. Dem trage § 53 Abs. 7 Satz 2 HBeamtVG a.F. / § 53 Abs. 4 Satz 2 HBeamtVG n.F. Rechnung, in dem bestimmte Einkünfte von dem Begriff des Erwerbseinkommens ausdrücklich ausgenommen worden seien. Die sich aus dieser nicht abschließenden Aufzählung ergebenden Einschränkungen habe der Beklagte indes berücksichtigt und zutreffend angenommen, dass die Verpflichtung der Klägerin zum Abführen von Umsatzsteuer nicht hierunter zu zählen sei. Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 13. März 2014 zugestellte Urteil hat dieser am 1. April 2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und im Wesentlichen geltend gemacht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei den von der Klägerin vorgenommenen Übersetzungen von sprachlich anspruchsvollen wissenschaftlichen Sachbüchern aus dem Englischen und Französischen handele es sich um wissenschaftliche und schriftstellerische/künstlerische Tätigkeiten, da sie zum einen genauere thematische Recherchen (und Bewertungen der einschlägigen Fachliteratur) voraussetzten und da zum anderen im sprachlichen Bereich, anders als etwa bei Gebrauchsanweisungen, ein großer Interpretations- und Gestaltungsspielraum gegeben sei, der schöpferisch ausgestaltet werden müsse. Wegen dieser literarischen Leistung würden auch Übertragungen von Fachbüchern mit Übersetzerpreisen ausgezeichnet. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht gar nicht berücksichtigt oder bewertet. Das Verwaltungsgericht führe lediglich aus, dass die Klägerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Mitarbeiterin an einem Schulbuch, Erstellerin von Schullektüren und Übersetzerin unstreitig Einkünfte erziele. Allerdings sei nicht jede Art von Einkommen nachweispflichtig und anrechenbar. Das, was aufgrund wissenschaftlicher Tätigkeit erwirtschaftet werde, zähle nicht zum berücksichtigungsfähigen Einkommen. Darüber hinaus übersehe das Verwaltungsgericht, dass Umsatzsteuer nach dem Einkommensteuergesetz gerade nicht unter den Begriff der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit falle. Die Umsatzsteuer sei eine eigenständige Steuer, geregelt im Umsatzsteuergesetz. Sie stelle auch keinen Gewinn dar, sondern sei unmittelbar an das Finanzamt abzuführen. Durch Beschluss vom 27. Oktober 2014 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die von der Klägerin vereinnahmte Umsatzsteuer als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt hat. Im Übrigen hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung stehe im Zweifel, soweit die von der Klägerin vereinnahmte Umsatzsteuer lediglich einen durchlaufenden Posten darstelle und dementsprechend in vollem Umfang an die Finanzverwaltung abgeführt worden sei. Darüber hinaus biete das Berufungsverfahren die Möglichkeit zur Klärung der Frage, ob die Umsatzsteuer überhaupt für die Übersetzertätigkeit der Klägerin angefallen sei. Im Übrigen sei der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung jedoch abzulehnen, weil weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin zu entnehmen sei, dass es sich bei den von der Klägerin vorgenommenen Übersetzungen aus dem Englischen und dem Französischen um wissenschaftliche und schriftstellerische/künstlerische Tätigkeiten handele. Zur Begründung der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Umsatzsteuer sei kein Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes oder im Sinne der Beamtenversorgung. Die vereinnahmte Umsatzsteuer sei unmittelbar an die Finanzbehörde wieder abzugeben. Insofern handele es sich nicht um Gewinn nach dem Einkommenssteuergesetz. Die Umsatzsteuer stelle keine Betriebseinnahme dar. Sie werde auch im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß dem Umsatzsteuergesetz gesondert ausgewiesen. Hieraus ergebe sich, dass sie nicht als Grundlage für die Beamtenversorgung zugrunde gelegt werden könne. Anderenfalls würde die Eigenständigkeit der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob die vereinnahmte Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten sei, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes darauf ankomme, ob die Klägerin nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und auch keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht. In diesem Fall, der nach Lage der Akten gegeben sein dürfte, gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 25. Mai 2004 - VIII R 66/99 -, juris Rdnr. 13) die Umsatzsteuererstattung zu den Betriebseinnahmen und stelle keinen durchlaufenden Posten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes dar. Daraufhin hat die Klägerin erklärt, das genannte Urteil des Bundesfinanzhofes stehe ihrer Rechtsauffassung nicht entgegen. In der Entscheidung des Bundesfinanzhofes sei es um eine Umsatzsteuerrückerstattung gegangen. Diese resultiere aus der Differenz zwischen Einnahme der Umsatzsteuer und den Ausgaben. Hieraus habe sich dann für den dortigen Steuerpflichtigen eine Umsatzsteuerrückerstattung ergeben. Dass diese als Betriebseinnahmen zu werten seien, sei unstreitig. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um eine Umsatzsteuerrückerstattung sondern um Rechnungen, die die Klägerin mit Umsatzsteuer gestellt habe. Diese habe sie dann unmittelbar an das Finanzamt weitergeleitet. Eine Umsatzsteuerrückerstattung habe sie nicht erhalten. Insofern habe sie auch keinen Gewinn umsatzsteuerrechtlich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes erwirtschaftet. Steuerrechtlich habe sie, die Klägerin, die eingenommene Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt weiter abgeführt. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht in der Lage mitzuteilen, in welchem Umfang die von ihr vereinnahmte Umsatzsteuer der Autorentätigkeit oder der Übersetzertätigkeit zuzuordnen sei. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 14. Januar 2013 sowie vom 30. Januar 2013 aufzuheben, soweit hier die von der Klägerin vereinnahmte Umsatzsteuer als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt wurde. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte führt aus, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Anrechnung gemäß § 53 HBeamtVG der Bruttobetrag in Anrechnung zu bringen sei und nicht der um die Umsatzsteuer verminderte Nettobetrag. Ausgehend von der steuerrechtlichen Ausprägung des Einkommensbegriffs könne die Höhe der anzusetzenden Einkünfte nicht um die abzuführende Umsatzsteuer reduziert werden. Zwar sei es richtig, dass nicht sämtliche Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 EStG zum Ruhen der Versorgungsbezüge führten. Vielmehr seien spezielle Einkünfte in der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 2 HBeamtVG a.F. / § 57 Abs. 4 Satz 2 HBeamtVG n.F. vom Erwerbseinkommen ausgenommen. Darunter falle jedoch nicht die abzuführende Umsatzsteuer. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Umsatzsteuer bei der Aufzählung der nicht zu berücksichtigenden Einkünfte genannt hätte, wenn insoweit nicht der Bruttobetrag der Einkünfte hätte maßgeblich sein sollen. Die einschlägigen Behördenakten (drei Hefter Versorgungsakten) liegen vor und waren Gegenstand der Beratung des Senats.