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Urteil

4 K 2591/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0712.4K2591.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von in den Monaten August bis Oktober 2015 angeblich zu viel gezahlten Versorgungsbezügen in Höhe von - nach der Berechnung des beklagten Landes - 4.790,28 €. Der am geborene Kläger war vom 27. August 1976 bis zum 31. Juli 1987 als Q. im F. am J. T. F1. in H. tätig. Wegen der Insolvenz des Trägervereins wurde das J. im Juli 1987 aufgelöst und der Kläger zum 1. August 1987 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Für seine Tätigkeit im F. bezieht der Kläger ein Ruhegehalt unter der Personalnummer („erstes Ruhegehalt“) für das zunächst ein Ruhegehaltssatz von 59 v.H. festgesetzt worden war und dessen Zahlung das M. für C. und W zum 1. Januar 2006 übernahm. Ab Januar 2012 wurde der zu Grunde gelegte Ruhegehaltssatz nach § 69e Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der ab dem 1. Januar 2010 gültigen Fassung um den Faktor 0,95667 auf 56,44 v.H. gemindert. Am 22. August 1988 war der Kläger als T1. in den Dienst des beklagten Landes getreten, aus dem er zum 1. Februar 2004 mit Erreichen der Antragsaltersgrenze ausschied. Für seine Tätigkeit im Dienst des beklagten Landes bezieht er von diesem ein Ruhegehalt unter der Personalnummer („zweites Ruhegehalt“), für das mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Dezember 2003 ein Ruhegehaltssatz von 67,08 v.H. und ein Versorgungsabschlag von 5,4 v.H. wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst festgesetzt wurden. Ab Januar 2012 wurde der zu Grunde gelegte Ruhegehaltssatz nach § 69e Abs. 4 BeamtVG auf 64,17 v.H. gemindert. Neben den Versorgungsbezügen bezieht der Kläger seit dem 1. Februar 2006 eine Regelaltersente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im streitgegenständlichen Zeitpunkt 126,85 € betrug und - insoweit unstreitig - nicht zum Ruhen der Versorgungsbezüge führte. Bei der Übernahme der Zahlungen der beiden Ruhegehälter durch das LBV zum 1. Januar 2006 wurde im Rahmen der Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG die Höchstgrenze irrtümlich ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags und damit zu niedrig berechnet. Das kündigte gegenüber dem Kläger an, die infolgedessen im Hinblick auf das erste Ruhegehalt eingetretene Überzahlung mit den Bezügen für den Monat Januar 2012 zu verrechnen. Der Kläger reichte hiergegen am 3. März 2012 eine Petition bei dem Petitionsausschuss des Landtages ein. In dieser heißt es: „[…] Seit November 2011 habe ich mehrere Bezügemitteilungen (14!) mit unterschiedlichen Ergebnissen erhalten. Aus keiner dieser Bezügemitteilungen ist bisher zu entnehmen, mit wieviel Altersbezügen ich konkret rechnen kann. Meine bisherigen Bemühungen um Klärung hatten leider keinen Erfolg. Da ich meine Lebensführung verändern und in eine Seniorenwohnanlage ziehen werde, ist mir eine finanzielle Planungssicherheit sehr wichtig. Wenn sie mir in dieser Angelegenheit helfen könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar. […]“ In einer anlässlich dieser Petition an die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen gerichteten Stellungnahme vom 11. September 2012 führte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sachverhaltsdarstellung aus: „[…] Mit Ablauf des 31.07.1987 wurde der Petent in den einstweiligen Ruhestand versetzt, weil die Ersatzschule aufgelöst wurde. Die beamtenähnliche W. - im Prinzip eine betriebliche Altersversorgung und im Folgenden auch so genannt - wurde zunächst vom F2. Q1. gezahlt. Am 01.01.2006 ging die Zuständigkeit für diese Altersversorgung auf das Land über und wird seitdem durch das Landesamt für C. und W. gezahlt. Dem Ruhegehalt aus der betrieblichen Altersversorgung wird ein Ruhegehaltssatz von 59% zugrunde gelegt. […] Zum 22.08.1988 wurde der Petent in das Beamtenverhältnis zum Land NRW berufen. Aus diesem Beamtenverhältnis wurde er mit Ablauf des 31.01.2004 auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Aufgrund der zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten […] wird ein Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 67,08 % unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages wegen des vorzeitigen Ruhestands in Höhe von 5,4% gezahlt.“ Der Petitionsausschuss beschloss daraufhin am 23. Oktober 2012, dass von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge abzusehen werden solle. Dem Kläger wurde eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums übersandt. Ab dem 1. Januar 2012 wurde der Ruhensberechnung im Hinblick auf die beiden Ruhegehälter u.a. ein Familienzuschlag von 58,41 € und ein Höchstgrenzsatz von 71,75 v.H. zu Grunde gelegt. Daraus ergab sich für das erste Ruhegehalt ein verbleibender Zahlbetrag von 324,50 € (Bl. 45 BA II). Am 21. Juli 2015 setzte der Kläger das beklagte Land davon in Kenntnis, dass seine Ehefrau, die ebenfalls im F. tätig gewesen war (Besoldungsgruppe A 12, Erfahrungsstufe 10), am 8. Juli 2015 gestorben war. In den Monaten August, September und Oktober 2015 erhielt der Kläger unter der Personalnummer (erstes Ruhegehalt) insgesamt 1.034,31€ (3 x 344,77 €) und unter der Personalnummer (zweites Ruhegehalt) insgesamt 8.756,07€ (3 x 2918,69 €) an Bruttoversorgungsbezügen, insgesamt also 9.790,38 €. Seit dem 1. Oktober 2015 bezieht der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau außerdem - rückwirkend ab dem 1. August 2015 - ein Witwergeld in Höhe von 1.673,57€ unter der Personalnummer , das ebenfalls das beklagte Land auszahlt. Aus dem Witwergeld bestand für die Monate August, September und Oktober 2015 unstreitig ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 5.020,71 €. Im Oktober 2015 nahm das beklagte Land im Hinblick auf die nunmehr drei Versorgungsbezüge des Klägers neue Ruhensberechnungen nach § 54 LBeamtVG NRW vor: Bei der Regelung des Witwergeldes (1.673,57 €) mit dem zweiten Ruhegehalt (2.918,69 €) ergab sich ein Ruhensbetrag von 1.338,86 € und ein verbleibender Zahlbetrag von 1.579,83 € bei dem zweiten Ruhegehalt (Bl. 202 d.A.). Sodann regelte es das ungekürzte zweite Ruhegehalt (2.918,69 €) bei dem ersten Ruhegehalt (2.713,64 €). Bei der Ermittlung der Höchstgrenze legte das beklagte Land ruhegehaltfähige Dienstbezüge in Höhe von 4.808,01 € einschließlich eines hälftigen Familienzuschlags von 62,91 € und einen Höchstgrenzsatz von 66,08 v.H. zu Grunde. Den Höchstgrenzsatz berechnete das beklagte Land nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 4 LBeamtVG NRW unter Berücksichtigung des Minderungsfaktors von 0,95667. Daraus ergab sich ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 3.177,13 €, das das beklagte Land um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 171,57 € minderte. Die Höchstgrenze betrug demnach 3.005,56 €. Daraus ergaben sich ein Ruhensbetrag in Höhe von 2.626,77 € und ein verbleibender Zahlbetrag in Höhe von 86,87 € aus dem ersten Ruhegehalt (3005,56 € - 2.918,69 €, Bl. 136 d. A.). Die dem Kläger zustehende Gesamtversorgung belief sich nach dieser Berechnung auf 3.340,27€. Mit Bescheiden vom 26. Oktober 2015 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass er infolge der rückwirkenden Ruhensregelung des § 54 BeamtVG für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Oktober 2015 unter den Personalnummern („erstes Ruhegehalt“) und („zweites Ruhegehalt“) zu hohe Versorgungsbezüge erhalten habe. Wenn mehrere Versorgungsbezüge nebeneinander bezogen würden, dürften die Gesamteinkünfte eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Werde die Höchstgrenze überschritten, würden die zeitlich früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Der darüber hinausgehende Teil dieser Versorgungsbezüge ruhe. Der ruhende Teil erhöhe sich bei jeder Erhöhung des anzurechnenden weiteren Ruhegehaltes. Den jeweils zu viel gezahlten Betrag forderte das beklagte Land zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Berechnung der Ruhensregelung verwies das beklagte Land auf die als Anlage beigefügten Ruhens- und Bezügeberechnungen (Bl. 172 ff. d. A.). Da die Bezüge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Rückforderung gezahlt worden seien, bleibe die Erstattungspflicht des Klägers auch dann bestehen, wenn er die Zuvielzahlung verbraucht habe. Von der Rückforderung könne auch aus Billigkeitsgründen nicht abgesehen werden. Eine besondere Notlage, nach der der Kläger die zu viel gezahlten Bezüge zur notwendigen Sicherung seines Lebensunterhaltes verbraucht habe, sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der Höhe der zurückgeforderten Überzahlung verwies das beklagte Land jeweils auf die entsprechenden Bezügemitteilungen für November 2015. Aus diesen ergibt sich, dass bei dem ersten Ruhegehalt eine Nachverrechnung aus den Monaten August, September und Oktober in Höhe von jeweils -257,90 € (ausgewiesen als „Ruhensbetrag § 54 BeamtVG“), insgesamt also -773,70 € vorgenommen wurde, die vom Netto-Auszahlungsbetrag abgezogen wurden. Bei dem zweiten Ruhegehalt nahm das beklagte Land eine Nachverrechnung aus den Monaten August, September und Oktober in Höhe von jeweils -1.338,86 € brutto (ebenfalls ausgewiesen als „Ruhensbetrag § 54 BeamtVG“), insgesamt also- 4.016,58 € vor. Unter Berücksichtigung von Mitversteuerung und weiteren gesetzlichen Abzügen ergab sich ein (Netto)Nachverrechnungsbetrag von 4.078,29 €, der vom Netto-Auszahlungsbetrag abgezogen wurde. Der gesamte Nachverrechnungsbetrag betrug danach - 4.790,28 € brutto bzw. - 4.851,99 € netto. Das beklagte Land erklärte die Aufrechnung des zurückgeforderten Betrages mit dem Nachzahlungsanspruch des Klägers aus seinem Witwerfall und kündigte an, die Rückforderung mit dem Nachzahlungsanspruch einmalig im November zu verrechnen. Gegen die beiden Bescheide vom 26. Oktober 2015 legte der Kläger am 24. November 2015 jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, den Bescheiden liege die irrige Annahme eines Ruhegehaltssatzes von 56,44 v.H. statt 59 v.H. im Hinblick auf das erste Ruhegehalt und von 64,17 v.H. statt 67,08 v.H. bezüglich des zweiten Ruhegehaltes zu Grunde. Dies stehe im Widerspruch zur Stellungnahme des Finanzministeriums des Landes NRW vom 11. September 2012. Ebenso sei irrtümlich nur der hälftige Familienzuschlag berücksichtigt worden. Das beklagte Land erklärte darauf mit Schreiben vom 30. November 2015, den vollen Familienzuschlag anzuerkennen und veranlasste für die Monate August, September und Oktober eine entsprechende Nachzahlung. Hinsichtlich der vom Kläger monierten Ruhegehaltssätze verwies das beklagte Land auf die Regelung des § 69e BeamtVG. Mit weiterer Widerspruchsbegründung vom 18. Januar 2016 machte der Kläger geltend, es fehle für die Rückforderung der vermeintlich zu viel gezahlten Bezüge an der Nennung eines konkreten Betrages. Die einfache Verweisung auf die Bezügemitteilung 11/2015, die mehr als unübersichtlich sei und der Zuvielzahlungen nicht eindeutig zu entnehmen seien, sei nicht ausreichend. Aufgrund der komplizierten Sach- und Rechtslage und der Unübersichtlichkeit der Bezügemitteilungen sei die Überzahlung nicht erkennbar gewesen und von einer Rückforderung daher abzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2016 wies das beklagte Land die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, beim Zusammentreffen von mehr als zwei Versorgungsbezügen sei das Witwergeld des Klägers in voller Höhe zu zahlen und die anderen Versorgungsbezüge zu kürzen. Zweck der Regelung des § 54 LBeamtVG NRW sei es, die ungekürzte Zahlung dieser drei Einkommen zu vermeiden. Neben der vollen Zahlung des neu erworbenen Versorgungsbezugs (das ungekürzte Witwergeld des Klägers) trete von dem früher erworbenen Versorgungsbezug (die eigenen Versorgungsbezüge des Klägers) nur so viel hinzu, bis die in § 54 Abs. 2 LBeamtVG NRW bezeichnete Höchstgrenze erreicht werde. Der Kläger erhalte insgesamt Bruttobezüge in Höhe von 3.389,59 €. Durch den Erhalt des Witwergeldes und der damit verbundenen Ruhensregelung seiner eigenen Versorgungsbezüge habe er eine Nachzahlung des Witwergeldes in Höhe von 5.020,71 € erhalten. Dem habe eine Überzahlung seiner eigenen Versorgungsbezüge in Höhe von 4.790,28 € aufgrund der Ruhensregelung nach § 54 LBeamtVG NRW gegenübergestanden. Die Überzahlung sei mit der Nachzahlung verrechnet worden. Der Kläger könne sich auf Entreicherung nicht berufen, weil die Festsetzung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer späteren etwaigen Änderung infolge eine Ruhensregelung stünden. Eine weitere Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Rückforderung sei nicht zu treffen gewesen, weil die entstandene Überzahlung mit der Nachzahlung des Witwergeldes habe aufgerechnet werden können, wobei sich zu Gunsten des Klägers noch ein Zahlbetrag aus dem Witwerfall in Höhe von 230,43 € ergeben habe. Finanziell sei der Kläger daher nicht belastet worden. Der Widerspruchsbescheid trug im Adressfeld den Namen des Klägers und die Adresse seines Prozessbevollmächtigten. Offenbar hat er weder den Kläger noch seinen Prozessbevollmächtigten erreicht. Unter dem 17. Mai 2016 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das beklagte Land um Sachstandsmitteilung, woraufhin das beklagte Land unter dem 18. Mai 2016 per Telefax eine Durchschrift des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2016 übermittelte. Am 30. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend führt er aus, er habe die Petition im Jahre 2012 deshalb eingereicht, weil er Planungssicherheit begehrt habe; diese habe ihm das Finanzministerium als Antwort auf seine Petition gegeben. Die Auskunft habe darin bestanden, dass ihm aus dem Beamtenverhältnis zum Land NRW ein Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 67,08 v.H. und eine betriebliche Altersversorgung aus seiner Ersatzschultätigkeit auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 59 v.H. gezahlt werde. Weiter führt er aus, er habe etwaige überzahlte Bezüge in gutem Glauben verbraucht. Von dem Widerspruchsbescheid habe sein Prozessbevollmächtigter erst am 18. Mai 2016 Kenntnis erhalten. Weil der Widerspruchsbescheid im Adressfeld namentlich an den Kläger gerichtet war, jedoch die Anschrift des Prozessbevollmächtigten trug, sei dieser wohl nicht zustellbar gewesen. Er beantragt, die Bescheide vom 26. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2016 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt es sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit im Erörterungstermin vom 5. Juli 2018 einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nach dem ausdrücklichen Antrag des Klägers nur die Rückforderungsbescheide vom 26. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2016. Soweit der Kläger im Verfahren geltend gemacht hat, die Aufrechnung der Rückforderung mit seinem Nachzahlungsanspruch aus dem Witwergeld sei unzulässig und er habe bestimmte Zahlungen nicht erhalten, ist darüber hier nicht zu befinden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt, da der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2016 nach dem glaubhaften Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst weder dem Kläger noch dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde und letzterer erst aufgrund des Telefaxes vom 16. Mai 2016 Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid erlangte. Das Vorbringen des Klägers ist jedenfalls geeignet, Zweifel an der Zustellung des Widerspruchsbescheides zu einem früheren Zeitpunkt zu wecken. Dem ist das insofern beweispflichtige beklagte Land nicht entgegengetreten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide vom 26. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Zwar ist die gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - erforderliche Anhörung des Klägers vor Erlass der Bescheide unterblieben. Der Verfahrensfehler ist jedoch mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem sich die Beklagte erkennbar mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt hat, gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachträglich geheilt worden. Die Bescheide sind darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Rückforderungsverlangen ist § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBeamtVG NRW - in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Mai 2013 (GV.NRW. S. 234, 238). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Versorgungsbezüge sind dann zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund erlangt worden sind (vgl. § 812 Abs. 1 BGB). Die Einwendungen und Rügen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Rückforderungsbescheide greifen nicht durch. Dem Kläger sind für die Monate August, September und Oktober 2015 Ruhegehälter in Höhe von 3 x 344,77 € + 3 x 2918,69 € = 9.790,38 € gezahlt worden, obwohl ihm nur 3 x 1.579,83 € = 4.739,49 € an Versorgungsbezügen zustanden. Der überschießende Betrag in Höhe von 5.050,89 € ist ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, sodass ein Rückforderungsanspruch besteht. Festzuhalten ist zunächst, dass dem zweiten Ruhegehalt des Klägers zu Recht ein Ruhegehaltssatz von 64,17 v.H. zu Grunde gelegt wurde. Denn der ursprünglich festgesetzte Ruhegehaltssatz von 67,08 v.H. ist nach der verfassungskonformen Vorschrift des § 69e Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW - vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris - kraft Gesetzes mit Inkrafttreten der achten Anpassung zum 1. Januar 2012 um den Faktor 0,95667 gemindert worden, ohne dass es hierfür eines Aufhebungs- und Änderungsbescheides bedurft hätte. Entsprechendes gilt für die Kürzung des Ruhegehaltssatzes des ersten Ruhegehaltes von zunächst 59 v.H. auf 56,44 v.H. Demgemäß hat das beklagte Land den Ruhensberechnungen und den sich daraus ergebenden Rückforderungen auch korrekt berechnete Ruhegehälter zu Grunde gelegt. Insoweit wird auf die Berechnungen im Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2017 Bezug genommen (Bl. 96 d. A.). Der Kläger kann aus der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 11. September 2012 kein schutzwürdiges Vertrauen, das ihn von der gesetzlich angeordneten Minderung der Ruhegehaltssätze ausnehmen würde, herleiten. Insbesondere ist darin keine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW zu sehen. Danach kann die zuständige Behörde die Zusage erteilen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Hier fehlt es aber bereits an einem zu erlassenden oder zu unterlassenden Verwaltungsakt. Denn die Minderung der Ruhegehaltssätze um einen Anpassungsfaktor im Januar 2012 erfolgte ipso iure auf der Grundlage des bereits durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) eingeführten § 69e BeamtVG. Auch ist in der Stellungnahme des Finanzministeriums keine Zusage im weiteren Sinne zu sehen. Mittels der auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 38 VwVfG NRW möglichen Zusage im Rechtssinne verpflichtet sich eine Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - VI C 73.64 -, juris, Rdn. 35. Eine solche Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Vgl. zur Zusicherung: BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 28.84 - und vom 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 -, jeweils juris. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, juris, Rdn. 25 und Beschluss vom 10. November 2006 - 9 B 17.06 -, juris, Rdn. 4. Hiervon ausgehend lässt sich den Ausführungen in der Stellungnahme des Finanzministeriums ein solcher Bindungswille schon deshalb nicht entnehmen, weil sie erkennbar nicht an den Kläger, sondern die Präsidentin des Landtages bzw. den Petitionsausschuss gerichtet war. Außerdem befasst sich die Stellungnahme bei objektiver Würdigung überhaupt nicht mit der zukünftigen Versorgungssituation des Klägers, mag er dies auch mit seiner Petition verlangt haben. Die im Präsens gehaltenen Formulierungen „wird ein Ruhegehaltssatz von … zu Grunde gelegt“ könnte zwar isoliert betrachtet und unter Berücksichtigung des Petitionswortlautes so verstanden werden, dass das Finanzministerium damit einen versorgungsrechtlichen Ist- oder Soll-Zustand beschreiben bzw. festlegen wollte. Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, dass diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Darstellung des Sachverhaltes, der dem Petitionsbegehren des Klägers damals zu Grunde lag, gemacht wurden und sich die Stellungnahme des Finanzministeriums inhaltlich nur mit der Frage, ob von einer Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2011 abzusehen sei, auseinandersetzte. Nach dem objektiven Empfängerhorizont wird aus diesem Kontext deutlich, dass das Finanzministerium - rein vergangenheitsbezogen - lediglich darstellen wollte, welche Versorgungsbezüge dem Kläger im damals streitgegenständlich Zeitraum zustanden und wie sich diese errechneten. Eine verbindliche Aussage über die zukünftige Versorgungssituation des Klägers lässt sich dem jedoch auch bei wohlwollender Auslegung nicht entnehmen. Dementsprechend hat der Petitionsausschuss am 23. Oktober 2013 auch lediglich beschlossen, dass von einer Rückforderung abzusehen und einbehaltene Bezüge auszuzahlen seien. Zur Frage der zukünftigen Versorgungssituation verhält sich dieser Beschluss nicht. Auch daraus ist bei objektiver Würdigung zu schließen, dass dem Kläger keine verbindliche Versorgungszusage gemacht werden sollte. Dass der Kläger Versorgungsbezüge ohne rechtlichen Grund erhalten hat, folgt aus den Ruhensvorschriften des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 LBeamtVG NRW. Danach sind, wenn ein Ruhestandsbeamter neue (zusätzliche) Versorgungsbezügen in Form eines Ruhegehaltes oder einer ähnlichen W. erhält, die früheren Versorgungsbezüge neben den neuen Versorgungsbezügen nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. In Höhe des die Höchstgrenze übersteigenden Betrages „ruht“ die Zahlung der früheren Versorgungsbezüge. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter den früheren Versorgungsbezügen zurückbleiben. Als Höchstgrenze gilt nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt. Nach § 54 Abs. 4 LBeamtVG NRW erhält ein Beamter, der einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche W. erwirbt, daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Dabei lassen die Ruhensvorschriften den Versorgungsanspruch dem Grunde nach unberührt und stellen ihm nur ein Auszahlungshindernis entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -, juris, Rdn. 9 m.w.N. Treffen mehr als zwei Versorgungsbezüge zusammen, so ist in einer ersten Ruhensberechnung der Betrag zu ermitteln, der aus dem vorletzt entstandenen Versorgungsbezug zu zahlen bleibt. Dieser Zahlbetrag ist dem neuesten (zuletzt erworbenen) Versorgungsbezug hinzuzurechnen. Die Summe der beiden Beträge ist alsdann in einer zweiten Ruhensberechnung als „neuer Versorgungsbezug“ einzusetzen, wegen dem der frühere (drittletzte) Versorgungsbezug geregelt wird. Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband I, Stand Mai 2016, § 54, Rdn. 62. Die Ruhensregelung des zweiten Ruhegehaltes mit dem Witwergeld nach § 54 Abs. 4 LBeamtVG NRW ist rechtlich nicht zu beanstanden; das zweite Ruhegehalt ruhte hiernach in Höhe von 1.338,86 € und war nur noch in Höhe von 1.579,83 € auszahlbar. Bei der Regelung des Witwergeldes und des verbleibenden zweiten Ruhegehaltes bei dem ersten Ruhegehalt war jedoch - inzwischen unstreitig - bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 LBeamtVG NRW der volle Familienzuschlag in Höhe von 125,82 € anzusetzen, weil für eine Kürzung des Familienzuschlags (früher: Ortszuschlag) nach §§ 69a Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW, § 40 Abs. 4 des Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) kein Raum mehr war. Es bestanden somit fiktive ruhegehaltsfähige Dienstbezüge in Höhe von 4.870,92 €. Bei der Berechnung des (fiktiven) früheren Ruhegehaltes sind die Maßgaben des § 54 Abs. 2 LBeamtVG NRW, insbesondere die Berechnung einer „gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit“ zu beachten. Diese Berechnung, die für die Ermittlung der Höchstgrenze erforderlich ist, ist demnach eine eigenständige, nur für die Ruhensregelung des § 54 LBeamtVG NRW geltende Rechengröße. Der Ablauf der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes entspricht dem eines tatsächlichen Ruhegehaltes. Es müssen also fiktive ruhegehaltsfähige Dienstbezüge und aufgrund der ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit ein fiktiver Ruhegehaltssatz errechnet werden. Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband II, Stand Mai 2016, § 54, Rdn. 34 ff. Zudem ist zu beachten, dass, sofern bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezüge das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert ist, bei der Bestimmung der Höchstgrenze das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt nach § 54 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW entsprechend festzusetzen ist. Für den Kläger ergibt sich - unter Berücksichtigung der Zeit im einstweiligen Ruhestand - eine ruhegehaltsfähige Gesamtdienstzeit von 33 Jahren und 141 Tagen. Insoweit wird auf die zutreffende Dienstzeitberechnung des beklagten Landes Bezug genommen (Bl. 143 d. Beiakte I). Daraus errechnet sich für den Kläger ein fiktiver Ruhegehaltssatz von 66,08 v.H.: Nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip ist für die Berechnung der Versorgungsbezüge grundsätzlich das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls gilt. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2014 -2 A 10965/13 -, juris, Rdn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 -, juris, Rdn. 31; VG München, Urteil vom 25. Februar 2016 -M 12 K 15.1687 -, juris, Rdn. 23. Ist der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden, ist die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband I, Stand Mai 2016, § 14, Rdn. 260. Das spätere Erreichen der Altersgrenze ändert daran nichts. Ein Beamter, der nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Altersgrenze erreicht, tritt nicht erneut in den Ruhestand. Er ist vielmehr im Ruhestand verblieben; nur die Art des Ruhestandes wechselt kraft Gesetzes vom einstweiligen in den dauernden Ruhestand. Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband I, Stand Mai 2016, § 14, Rdn. 159. Allerdings sind bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes mit Blick auf den Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 54 LBeamtVG NRW auch solche Änderungen des Versorgungsrechts zu berücksichtigen, die das fiktiv fortzuschreibende Dienstverhältnis erfasst hätten. § 54 LBeamtVG NRW soll eine Doppelalimentierung, d.h. eine Doppelversorgung der beamtenrechtlichen Versorgungsempfänger einerseits und eine Doppelbelastung der öffentlichen Haushalte andererseits vermeiden, ohne dass dadurch die Eigentumsgarantie verletzt oder sonst gegen die Verfassung verstoßen wird. Vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1971, Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 8; und vom 29. Juni 1970, Buchholz 232 § 158 Nr. 19; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 47. Auflage, Oktober 2012, § 54 Rdn. 2 und Rdn. 12. Die Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW dient dazu, dem Versorgungsempfänger eine W. zu gewähren, die er erhielte, wenn er nicht ein weiteres Dienstverhältnis mit Versorgungsansprüchen begründet hätte, sondern im ursprünglichen Dienstverhältnis verblieben wäre. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 54 Rdn. 12. Der Versorgungsempfänger soll hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge einem Beamten, der während der gesamten Dauer seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit in ein- und demselben Dienstverhältnis gestanden hat, gleichgestellt werden. Ihm sollen aus dem Wechsel des Dienstverhältnisses keine versorgungsrechtlichen Nachteile entstehen. Eine Besserstellung gegenüber solchen Beamten, die nur in einem Dienstverhältnis standen, ist mit der Regelung hingegen nicht bezweckt und wäre auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 GG) nicht zu rechtfertigen. Zu einer solchen sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung käme es aber regelmäßig, wenn man entsprechend einer z.T. vertretenen Auffassung - vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband II, Stand Mai 2016, § 54, Rdn. 49 - auch bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltssatzes ausschließlich den zum Zeitpunkt des Eintritts des früheren Versorgungsfalles geltenden Rechtszustand einschließlich der danach anwendbaren Ruhegehaltsskala zu Grunde legen würde. Dies verdeutlicht der Fall des Klägers: Der frühere Versorgungsfall ist bei ihm am 1. August 1987 mit Beginn des einstweiligen Ruhestandes eingetreten. Gem. § 69a LBeamtVG NRW regeln sich die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Würde man demgemäß im Fall des Klägers auch bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltssatzes die Ruhegehaltsskala des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts anwenden, würde sich sein Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung richten. Danach beträgt der Ruhegehaltssatz bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt. Im Fall des Klägers ergäbe sich daraus - unter Berücksichtigung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 33 (vollen) Jahren - ein fiktiver Ruhegehaltssatz von zunächst 73 v.H., der sich nach dem oben Ausgeführten auch im Falle des Klägers gem. § 69e Abs. 4 LBeamtVG NRW um den Kürzungsfaktor 0,95667 auf 69,84 v.H. mindern würde. Hätte das Anstellungsverhältnis des Klägers im F. hingegen über den 31. Dezember 1991 hinaus bis zum Ende der ruhegehaltfähigen Dienstzeit am 31. Januar 2004 fortbestanden, wäre auf sein daraus resultierendes Versorgungsverhältnis die Übergangsreglung des § 85 LBeamtVG NRW bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes anzuwenden. Danach bleibt der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Der sich so ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach neuem Recht für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen, § 85 Abs. 4 LBeamtVG NRW. Ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 21 Jahren bis zum 31. Dezember 1991 und weiteren 12,08 Jahren bis zum 31. Januar 2004 (vgl. Bl. 143 d. Beiakte I) läge der Ruhegehaltssatz des Klägers unter Berücksichtigung des Kürzungsfaktors aus § 69e Abs. 4 LBeamtVG NRW in diesem Fall nur bei 66,08 v.H. Er stünde mithin schlechter, wenn er die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Dienste nur eines Dienstherrn verbracht hätte. Dieser niedrigere Ruhegehaltssatz ist daher - um eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers zu vermeiden - auch bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltssatzes anzulegen. Die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW berechnet sich demnach wie folgt: A. Grundgehalt W. 4.660,01 € B. (voller) Familienzuschlag Stufe 1 125,82 € C. Stellenzulage 85,09 € D. Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 4870,92 E. x Höchstgrenzssatz 66,08 v.H. 3.218,70 € F. - Versorgungsabschlag 5,4 v.H. -173,81 € G. = Höchstgrenze 3.044,89 € Bei einer Gesamtversorgung von 2.713,64 € +1.579,83 € +1.673,57 € = 5.967,04 € ergibt sich ein Ruhensbetrag bei dem ersten Ruhegehalt von 5.967,04 € - 3044,89 € = 2922,15 €. Mithin ruhte das erste Ruhegehalt tatsächlich vollständig. Das ist aber unschädlich, da die Gesamtversorgung von nunmehr 3253,40 € nicht hinter der W. , die dem Kläger früher zustand, zurückblieb (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW) und auch die Mindestversorgung des § 54 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVG NRW (0,2 x 1.673,57 € + 2918,69 € = 3253,40 €) gewahrt wurde. Aus der Anwendung der Ruhensvorschriften des § 54 LBeamtVG NRW ergab sich somit hinsichtlich des ersten Ruhegehaltes eine tatsächliche Überzahlung von 3 x 344,77 € = 1.034,31 € und hinsichtlich des zweiten Ruhegehaltes eine Überzahlung von 3 x 1.338,86 € = 4016,58 €, insgesamt also 5050,89 €. Dass das beklagte Land hier bei der Anwendung der Ruhensregelungen von dem oben beschriebenen modus operandi abgewichen und überdies von nicht korrekt ermittelten Höchstgrenzen und Familienzuschlägen ausgegangen ist, wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus. Denn der von dem beklagten Land fehlerhaft errechnete Überzahlungs- und Rückforderungsbetrag bleibt hinter den tatsächlich zu viel gezahlten Beträgen zurück. An der Rechtsgrundlosigkeit der zurückgeforderten Überzahlungen ändert sich dadurch nichts. Der Kläger kann sich vorliegend nicht nach § 52 Abs. 2 LBeamtVG NRW in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1966 - 2 C 119.64 -, juris, Rdn. 26, vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - , juris, Rdn. 20 und vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 - , juris, Rdn. 19. Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Versorgungsfestsetzungsbescheid ist nicht erforderlich. Dem gesetzesimmanenten Vorbehalt liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln; die Versorgungsbehörde kann nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt oder einen anrechenbaren Rentenanspruch hat. Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 13.12 -, juris, Rdn. 6; BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris, Rdn. 22. Der Rückforderung steht nicht entgegen, dass das beklagte Land schon vor Eintritt des Witwerfalls die Ruhensregelungen im Hinblick auf die beiden Ruhegehälter wegen des Ansatzes eines unzutreffenden fiktiven Ruhegehaltssatzes (71,75 v.H.) jedenfalls seit dem 1. Januar 2012 fehlerhaft vorgenommen und einen zu geringen Ruhensbetrag bei dem „ersten“ Ruhegehalt errechnet hatte, sodass dem Kläger für die Monate August, September und Oktober 2015 auch ungeachtet der infolge des Witwerfalls vorgenommenen weiteren Ruhensregelung schon zu hohe Versorgungsbezüge auf sein erstes Ruhegehalt gezahlt wurden. Zwar besteht ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge dann nicht, wenn die Überzahlungen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgungsbehörde aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Versorgungsgesetzes überhöhte Versorgungsbezüge festgesetzt hat. Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers. Es kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Versorgungsbehörde eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen oder fehlerhaft ausgelegt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 13.12 -, juris, Rdn. 7. Allerdings muss auch der Empfänger eines rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzten bzw. ausgezahlten Versorgungsbezuges damit rechnen, dass dieser Versorgungsbezug wegen des Hinzutretens eines zusätzlichen Versorgungsbezuges (teilweise) zum Ruhen gebracht und in Höhe des Ruhensbetrages für den Zeitraum seit Eintritt des neuen Versorgungsfalles zurückgefordert wird. Er ist diesbezüglich nicht schutzwürdiger als ein Ruhestandsbeamter, der rechtsfehlerfrei festgesetzte Versorgungsbezüge erhält. Nach Auffassung des Gerichts stehen deshalb auch rechtswidrig zu hoch festgesetzte bzw. ausgezahlte Versorgungsbezüge im Hinblick auf zukünftige Ruhensregelungen und daraus resultierende Rückforderungen weiterhin unter dem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt, da in diesem Fall die Überzahlung eben nicht mehr die (alleinige) Folge einer fehlerhaften Rechtsanwendung, sondern (auch) der gesetzgeberischen Entscheidung in § 54 LBeamtVG NRW geschuldet ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein neuer Versorgungsbezug hinzutritt und zum (teilweisen) Ruhen eines zuvor bereits in fehlerhafte Höhe ausgezahlten Versorgungsbezuges führt, erfolgt die Überzahlung (jedenfalls teilweise) gewissermaßen „doppelt rechtsgrundlos“, weil zum einen ein versorgungsrechtlicher Anspruch auf die Zuvielzahlung nie bestanden hat und zum anderen der zu viel gezahlte Betrag zum Ruhen gebracht wurde. Dabei wird die frühere Ursache der Überzahlung, d.h. der „Behördenfehler“, durch die spätere Ursache, also das (teilweise) Ruhen des Versorgungsbezuges infolge gesetzlicher Anordnung, sozusagen überlagert. Soweit sich die Überzahlung infolge des Behördenfehlers und die Überzahlung infolge der Ruhensregelungen decken, greift auch der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt wieder ein. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Kläger daher nur bis zum Eintritt des jüngsten Versorgungsfalles (Witwergeld) für sich in Anspruch nehmen. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Kläger mit einer auf den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Versorgungsfall zurückwirkenden Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge rechnen, die - wie hier - auch zum vollständigen Ruhen eines Versorgungsbezuges führen konnte, und zwar unabhängig davon, ob dieser Versorgungsbezug bis dato korrekt festgesetzt bzw. ausgezahlt worden war. Schließlich ist auch die von der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW getroffene Billigkeitsentscheidung, nicht ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen, nicht zu beanstanden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - juris, Rdn. 25 m.w.N.; vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris, Rdn. 32 und vom 22. März 2017 - 5 C 5.16 -, Rdn. 27, juris. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen. BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris, Rdn. 33; vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rdn. 25; vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, juris, Rdn. 21 und vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 -, juris, Rdn. 19. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Ermessensentscheidung des beklagten Landes, nicht von der Rückforderung abzusehen, als rechtmäßig. Ein Verschulden des beklagten Landes an der Überzahlung ist nicht zu erkennen, soweit die Überzahlung auf dem Ruhen des ersten Ruhegehaltes resultierte. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land die erneuten Ruhensberechnungen im Oktober 2015 vorgenommen und infolgedessen die überzahlten Bezüge zurückgefordert hat, nachdem der Kläger das beklagte Land Ende Juli vom Tod seiner Frau und damit vom Eintritt des Witwerfalls in Kenntnis setzte. Ein Zeitraum von drei Monaten ist dem Versorgungsschuldner zur Ruhensberechnung zuzubilligen, zumal der Zeitraum nicht ausreicht, um bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, dass keine Ruhensberechnung, ggf. mit anschließender Rückforderung, mehr erfolgen wird. Auch liegen keine sonstigen in der Person des Klägers liegenden besonderen Umstände vor, die ein (teilweises) Absehen von der Rückforderung der zu viel gezahlten Bezüge gebieten würden. Die Rückforderungssumme wurde mit der Nachzahlung aus dem Witwerfall verrechnet, wobei sich zu Gunsten des Klägers noch ein Zahlbetrag aus dem Witwerfall in Höhe von 230,43 € ergab. Insofern ist der Kläger finanziell nicht belastet worden. Letztlich greift auch der Einwand des Klägers, die Rückforderungsbescheide seien nicht nachvollziehbar und daher zu unbestimmt, nicht durch. Die von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW geforderte hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Der Entscheidungsinhalt muss in dem Sinne für die Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der betreffenden Sache geregelt oder verbindlich durch den VA (Feststellungsbescheid) festgestellt wird Ist in der Sache ein Widerspruchsbescheid ergangen, so genügt es, wenn dieser die erforderliche Bestimmtheit herstellt. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - W 1 K 15.897 -, juris, Rdn. 33. Selbst im gerichtlichen Verfahren ist eine Behörde noch befugt, einen unklaren Verwaltungsakt zu präzisieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, juris, Rdn. 1. Nach diesen Vorgaben kann es dahinstehen, ob schon die Bescheide vom 26. Oktober 2015, die zwar keine konkrete Rückforderungssumme nennen, denen aber aussagekräftige Bezüge- und Ruhensberechnungen beigefügt waren, hinreichend bestimmt sind. Denn jedenfalls aus dem Widerspruchsbescheid lässt sich unschwer, auch für den juristischen Laien, ablesen, was von dem Kläger verlangt wird, nämlich die Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 4.790,28 €. Wie sich dieser Betrag zusammensetzte, konnte der Kläger in zumutbarer Weise den Ruhensberechnungen sowie den Bezügemitteilungen entnehmen und ist von dem beklagten Land im gerichtlichen Verfahren weiter ausführlich begründet worden. Das Bestimmtheitsgebots aus § 37 VwVfG NRW ist daher nicht verletzt. Auch eine etwaige Verletzung der Begründungspflicht nach § 39 VwVfG NRW ist jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.