Urteil
2 C 40/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer künstlichen Befruchtung sind die Kosten nach dem anwendungsbezogenen Kostenaufteilungsprinzip grundsätzlich demjenigen zuzuordnen, an dessen Körper die jeweilige Behandlung vorgenommen wird (§ 6 Abs.1 Nr.13 BhV i.V.m. §27a SGB V).
• Die Ehefrau eines Bundesbeamten ist keine berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie selbst beihilfeberechtigt ist; der Dienstherr muss daher nicht zusätzlich für ihre Aufwendungen aufkommen (§4 Abs.3 Satz1 BhV).
• Die Beihilferegelung, die zu Deckungslücken bei inkongruenten Beihilfesystemen führen kann, verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG oder die für die Beamten geltende Fürsorgepflicht, solange das gewählte Zuordnungsmodell sachlich gerechtfertigt ist.
• Ein unmittelbarer Anspruch aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht (Art.33 Abs.5 GG, §78 BBG) auf Kostenerstattung für die auf die Ehefrau entfallenden Behandlungen besteht nicht, sofern keine existenzielle Notlage des Beamten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Beihilfe bei künstlicher Befruchtung: Zuordnung nach Anwendungsprinzip, keine Zusatzansprüche für beihilfeberechtigte Ehefrau • Bei einer künstlichen Befruchtung sind die Kosten nach dem anwendungsbezogenen Kostenaufteilungsprinzip grundsätzlich demjenigen zuzuordnen, an dessen Körper die jeweilige Behandlung vorgenommen wird (§ 6 Abs.1 Nr.13 BhV i.V.m. §27a SGB V). • Die Ehefrau eines Bundesbeamten ist keine berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie selbst beihilfeberechtigt ist; der Dienstherr muss daher nicht zusätzlich für ihre Aufwendungen aufkommen (§4 Abs.3 Satz1 BhV). • Die Beihilferegelung, die zu Deckungslücken bei inkongruenten Beihilfesystemen führen kann, verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG oder die für die Beamten geltende Fürsorgepflicht, solange das gewählte Zuordnungsmodell sachlich gerechtfertigt ist. • Ein unmittelbarer Anspruch aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht (Art.33 Abs.5 GG, §78 BBG) auf Kostenerstattung für die auf die Ehefrau entfallenden Behandlungen besteht nicht, sofern keine existenzielle Notlage des Beamten vorliegt. Der Kläger, Bundesbeamter, und seine beamtete Ehefrau ließen sich wegen Fertilitätsstörung mithilfe von ICSI behandeln. Die Bundesbeihilfestelle gewährte dem Kläger Beihilfe für die auf ihn entfallenden Behandlungskosten, lehnte jedoch Beihilfe für die auf seine Ehefrau entfallenden Kosten ab. Die hessische Beihilfestelle hatte einen Antrag der Ehefrau abgelehnt, da hessisches Recht Kosten nach dem Verursachungsprinzip regelt. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht wiesen Klage und Berufung ab; das Berufungsgericht führte aus, die Ehefrau sei keine berücksichtigungsfähige Angehörige und es lägen keine Verletzungen verfassungsrechtlicher Grundsätze vor. Der Kläger rügt dies mit Revision und verlangt Erstattung der ihm zustehenden weiteren Beihilfe. • Rechtsgrundlage war §6 Abs.1 Nr.13 BhV (Übergangsregelung) i.V.m. §27a SGB V; danach sind Aufwendungen für künstliche Befruchtung beihilfefähig, wobei die Kosten nach dem Anwendungsprinzip grundsätzlich dem am Körper Behandelten zuzuordnen sind. • Die Zuordnungsregel ist systemgerecht und mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar; der Gesetzgeber hat bei der Wahl des Zuordnungsmodells einen weiten Gestaltungsspielraum, und eine typisierende Regelung, die in der Mehrzahl der Fälle Regelungsgleichheit mit der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht, ist nicht willkürlich. • Die Folge inkongruenter Beihilfesysteme (Deckungslücken) ist hinzunehmen, weil der Beihilfenormgeber typisierende Vorschriften erlassen darf und nicht verpflichtet ist, Defizite fremder Beihilfesysteme auszugleichen. • Die Ehefrau ist nach §3 Abs.1 Nr.1 BhV grundsätzlich Angehörige, jedoch schließt §4 Abs.3 Satz1 BhV die Berücksichtigung aus, wenn der Angehörige selbst beihilfeberechtigt ist; ein Vergleich der Systeme ergab für Hessen weitgehend vergleichbare Absicherung, sodass hier kein zusätzlicher Schutz erforderlich ist. • Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht (Art.33 Abs.5 GG, §78 BBG) lässt sich kein weitergehender Anspruch ableiten, weil die Beihilfevorschriften die Krankheitsfürsorge konkretisieren und keine Anhaltspunkte für eine existenzielle Notlage des Klägers vorliegen. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen, die durch die Behandlung seiner Ehefrau entstanden sind, weil diese Kosten dem Körper der Ehefrau zuzuordnen und dort nicht beihilfefähig sind. Die Ehefrau ist keine berücksichtigungsfähige Angehörige, da sie selbst beihilfeberechtigt ist und ihr Beihilfesystem im Wesentlichen mit dem des Klägers vergleichbar ist. Ein unmittelbarer Anspruch aus der Fürsorgepflicht scheidet mangels Vorliegens einer existenziellen Notlage aus. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen und der Klageantrag auf weitere Gewährung von 684,22 € wird abgewiesen.