Urteil
10 K 17003/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0217.10K17003.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Die am 0.0.0000 geborene Klägerin ist Beamtin (Realschullehrerin) in Diensten des beklagten Landes. Sie ist seit mit dem 0.0.0000 mit Herrn I. C. M. , geboren am 00.0.0000, Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und Kläger des beigezogenen Verfahrens 26 K 17814/17, verheiratet. Die Klägerin ist zu 50 % beihilfeberechtigt. Die Eheleute können auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen und unterzogen sich deshalb im Jahr 2017 einer künstlichen Befruchtung im Rahmen einer sog. „Kinderwunschbehandlung“. In diesem Zusammenhang beantragte die Klägerin am 00.0.2017 bei der Bezirksregierung E. unter Vorlage u.a. von 13 Belegen (ärztliche Behandlung und Medikamente), die sich insgesamt auf 8.408,37 Euro belaufen, die Gewährung einer Beihilfe. Das lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 21. Juli 2017 ab und begründete dies damit, dass die Maßnahme nicht beihilfefähig sei. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der künstlichen Befruchtung sei, dass die Ehegatten das 25. Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe. Die Klägerin legte gegen den ablehnenden Bescheid am 27. Juli 2017 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass es nicht sein könne, dass es vom Alter ihres Ehemanns abhänge, dass ihr Kinderwunsch in Abhängigkeit von ihrer Partnerwahl bewertet werde. Dies stelle eine unzulässige Diskriminierung dar und greife in ihre Persönlichkeitsrechte ein. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2017 zurück. Sie begründete das damit, dass nach § 8 Abs. 4 BVO NRW die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung u.a. nur dann beihilfefähig seien, wenn die Ehegatten das 25. Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27 a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur Künstlichen Befruchtung würden in der jeweils geltenden Form entsprechend gelten. Auch nach Nr. 9.1 jener Richtlinien bestehe der Anspruch nicht für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet hätten. Die angegeben Altersgrenzen müssten für beide Partner in jedem Behandlungszyklus zum Zeitpunkt des ersten Zyklustags im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Nr. 8.4.1 der Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW verdeutliche ebenfalls nochmal, dass die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig ist, auch wenn bei nur einem Ehegatten die geforderte Altersgrenze nicht vorliege. Zu Beginn der Behandlung habe der Ehegatte der Klägerin das 64. Lebensjahr erreicht und somit das 50. Lebensjahr überschritten. Die Altersgrenze sei verfassungsrechtlich bzw. gegenüber höherrangigem Recht nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hätten beihilfeberechtigte Beamte lediglich einen Anspruch auf medizinisch unerlässliche Maßnahmen, nicht jedoch auf bestmögliche Versorgung. Die Beihilfe stelle keine lückenlose Versorgung der Beamten dar und lasse demzufolge für Eigenbelastung des Beamten Raum. Die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG verlange weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt würden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten im vollen Umfang versichert seien. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 19. September 2017 hat die Klägerin am 16. Oktober 2017 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass zunächst ein Eingriff in Art. 2 GG vorliege, da § 8 Abs. 4 BVO NRW ihre allgemeine Handlungsfreiheit verletzte. Es liege ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie vor, da die Altersgrenze dem Vorbehalt des Gesetzes unterliege und die BVO NRW kein Palramentsgesetz darstelle. Auch sei der Eingriff nicht verhältnismäßig. Es existiere kein medizinisches Argument für die Altersgrenze bei Mann. Weder nehme die Fruchtbarkeit ab 50 ab noch sei die Gefahr von Fehlbildungen beim Kind durch das ansteigende Alter des Mannes signifikant erhöht. Einzig der Schutz des Kindeswohls sei ein legitimer Zweck; die Einführung der Altersgrenze in die BVO NRW sei dafür aber kein geeignetes Mittel. Das Kindeswohl sei auch nicht gefährdet. Das BSG habe in seinem Urteil von 2007 die Sterbetafeln 2002/2004 herangezogen; die Lebenserwartung eines 50jährigen Mannes sei heutzutage gestiegen. Das BSG habe darauf abgestellt, dass die Eltern zumindest den Ausbildungsabschluss ihrer Kinder erleben sollten. Bei der dem Urteil von 2007 zugrunde gelegten Lebenserwartung von durchschnittlich 28,32 Jahren eines 50jährigen sei es in der Regel so, dass der Ausbildungsabschluss erlebt werde. Auch habe sich das Rollenbild in den letzten Jahrzehnten sehr verändert. Der Mann sei nicht mehr per se der Hauptverdiener der Familie. Frauen könnten durch neue gesetzliche Regelungen schneller wieder in ihren Beruf zurückkehren, es gebe einen Rechtsanspruch auf Kleinkindbetreuung, auch ein Ehepartner könne die Ausbildung eines Kindes finanzieren oder einen neuen Partner finden, der dies (mit)übernehme. Auch sei eine Zweitehe mit weiteren Kinder heutzutage nichts Besonderes mehr; oftmals sei der Mann dann schon über 50. Daneben bekämen Paare immer später Kinder. Eine späte Vaterschaft habe gute Gründe, da sich der Mann in einer finanziellen und beruflich gefestigten Situation befände und mehr Lebenserfahrung vorweisen könne. Männer im Renten- bzw. Pensionsalter könnten sich zudem besser um die Kinder kümmern und müssten gar keine externen Betreuungsangebote in Anspruch nehmen. Auch sei die zugrunde gelegte Lebenserwartung des Mannes von 28 Jahren nicht nachvollziehbar, da der Gesetzgeber dem Kind mit 18 die volle Reife zugestehe. Die Überlegungen zum Kindeswohl gehörten auch gar nicht zum Regelungszweck der BVO NRW, die dem Beamtenwohl diene. Dass die BVO NRW in dem Punkt der künstlichen Befruchtung überholt sei, sehe man auch darin, dass gleichgeschlechtliche Ehepartner nicht erwähnt würden, obwohl der BFH 2017 geurteilt habe, dass Aufwendungen der künstlichen Befruchtung auch bei einem gleichgeschlechtlichen Paar als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Paare mit Kinderwunsch, bei denen der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hätten, aber andere Risikofaktoren wie Erbkrankheiten, tödliche Krankheiten, Drogenmissbrauch oder andere stark gesundheitsgefährdende Laster habe, könnten eine Beihilfe für die künstliche Befruchtung beanspruchen während andere Paare, bei den der Ehemann des 50. Lebensjahr überschritten habe und bei dem keine solchen Risikofaktoren vorlägen, dies nicht könnten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2017 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 4.204,19 Euro zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, dass wegen der Überschreitung der Höchstaltersgrenzen beim Ehemann der Klägerin kein Anspruch bestehe und verweist zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Weiter führt es aus: Die generelle Altersgrenze sei verfassungsgemäß. Der Staat habe ein legitimes Interesse an der Altersgrenze. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht gegeben. Auch sei das Alimentationsprinzip nicht verletzt, wenn nicht jeder Wunsch auf private Lebensgestaltung finanziert werde. Eigenbelastungen im vorgenommen Umfang seinen der Klägerin als Realschullehrerin durchaus zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte 26 K 17814/17 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Teil des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch ergibt sich nicht aus der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 5. November 2009 (GV.NRW. S. 602), Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW). Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft scheiden danach aus, da der Ehemann der Klägerin das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Regelung des § 8 Abs. 4 BVO NRW findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 75 LBG NRW. Nach § 75 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW regelt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung das Nähere u.a. zu den Beihilfen in Krankheitsfällen unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge. Nach § 75 Abs. 3 Spiegelstrich 4 LBG NRW stehen den Beihilfeberechtigten Beihilfen auch zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen bei künstlicher Befruchtung zu. Durch § 8 Abs. 4 BVO NRW ist eine umfassende Regelung für Beihilfen im Zusammenhang mit künstlichen Befruchtungen erfolgt, die durch die Beihilfenverordnung vom 5. November 2009 übernommen wurde. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 BVO NRW ist Voraussetzung der Beihilfefähigkeit, dass die Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet, die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben. Zudem gelten nach § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27 a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur künstlichen Befruchtung zuletzt geändert am 16. März 2017 (veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 01.06.2017 B4 in Kraft getreten am 2. Juni 2017) entsprechend. Die Voraussetzungen, was die Altersgrenzen angeht, müssen wie es sich aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 4 BVO NRW („Ehegatten“, „und“) und den noch folgenden Ausführungen nach Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt kumultativ vorliegen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Es genügt also entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass nur sie die Altersgrenze noch nicht überschritten hat. Die Regelungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 und 5 BVO NRW, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschränken, sind mit höherrangigem Recht vereinbar. I. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts bzw. gegen die Wesentlichkeitstheorie liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (sog. Wesentlichkeitstheorie). Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands beurteilen. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises‚ der Leistungen beanspruchen kann‚ die Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Der Gesetzgeber kann zwar der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung erteilt. Erforderlich ist dann aber, dass die Ermächtigungsnorm unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eine hinreichend konkrete Regelung enthält, die die betreffende Entscheidung inhaltlich deckt. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands sowie der Intensität der Maßnahme ab. Das Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, in den Ermächtigungsnormen Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen. Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt‚ sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 14 C 12.2496 – juris Rn. 24ff.; BayVGH, U.v. 27.11.2014 – 14 BV 13.470 – juris Rn. 17ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.6.2008 – 2 C 2/07 – juris Rn. 7. Danach ist § 75 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW, wonach das Finanzministerium durch Rechtsverordnung das Nähere u.a. zu den Beihilfen in Krankheitsfällen unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge regelt, eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einer künstlichen Befruchtung nicht um eine Krankheit, sondern um die allgemeine Lebensplanung des Beamten, insbesondere seine Familienplanung, geht. Der Gesetzgeber hat Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen unterstellt. Der Begriff der Krankheit kann durch Auslegung nicht dahingehend erweitert werden, dass er auch den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung mit der Folge erfasst, dass für alle damit verbundenen Maßnahmen Leistungen zu gewähren wären. Die künstliche Befruchtung beseitigt weder einen regelwidrigen körperlichen Zustand noch lindert sie ihn. Vielmehr umgeht sie ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen BayVGH, U.v. 29.3.2010 – 14 B 08.3188 – juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 14.4.2010 – AN 15 K 09.02255 – juris Rn. 25, 27; U. v. 19.11.2008 – AN 15 K 08.01410 – juris Rn. 21, 23. Es handelt sich daher bei der Regelung der Kostenerstattung bei einer künstlichen Befruchtung um keine wesentliche Einschränkung des Beihilfesystems‚ die der parlamentarische Gesetzgeber selbst in einem förmlichen Gesetz zu treffen hätte. Es handelt es sich um eine Art freiwillige Leistung. § 8 Abs. 4 Satz 2 BVO NRW regelt dann auch die Voraussetzung der Beihilfefähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in Bezug auf die Altersgrenze des Mannes entsprechend den oben gemachten Vorgaben detailliert und verweist nicht nur auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27 a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur künstlichen Befruchtung. II. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal anknüpft vgl. Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313 f.> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 S. 4 f., vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - juris. Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastungen bedeuten BVerfG vom 7.11.2002 BVerfGE 106, 225/232 f.; BVerwG vom 3.7.2003 BVerwGE 118, 277/280 ff. und vom 20.10.1976 BVerwGE 51, 193/198 ff., BayVGH vom 6.4.1994 Az. 3 B 93.909, vom 13.4.2005 Az. 14 ZB 04.1722 und vom 19.7.2005 Az. 14 ZB 05.1428; BayVerfGH vom 28.4.1992 BayVBl 1992, 463/466. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118 <123>. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt BverwG, Urteil vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 - juris Rn. 15. Gemessen an diesem Maßstab ist die Einschränkung der Beihilfefähigkeit durch die Altersgrenze des Ehemannes nicht zu beanstanden. Sie führt allerdings zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen der nach den Beihilfevorschriften des beklagten Landes beihilfeberechtigten Beamten. Diejenigen, die oder deren Ehegatten das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diejenigen, die oder deren Ehegatten es vollendet haben. Für diese Ungleichbehandlung besteht jedoch mit dem Kindeswohl ein einleuchtender, den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes genügender Grund. Dazu hat der BSG ausgeführt: „ Der Gesetzgeber durfte die Ehe einer Frau mit einem zur Zeit der Befruchtung höchstens 50-Jährigen als besonders geeignet ansehen, die mit den erstrebten medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken - etwa bei der hier in Frage stehenden ICSI-Methode auch das erhöhte Risiko einer Fehlbildung des Kindes betreffend - gemeinsam zu bewältigen. Zweck der oberen Altersgrenze für Männer in § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB V ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere, das Kindeswohl zu wahren (vgl Entwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S 83, zu Nr. 14 Buchst b) . Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Begriff, der durch die Rechtsprechung eine Konkretisierung gefunden hat (BVerfGE 68, 176, 188; 75, 201, 218; DVBl 2006, 179 = NJW 2006, 827; BGH, NJW 2005, 1781). Er meint das Wohlbefinden eines Kindes in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht (vgl im Ergebnis Coester, Das Kindeswohl als Rechtsbegriff, 1983, S 176 ff). Das Kindeswohl findet seine Ausprägung zB in Art 6 Abs. 2 GG (BVerfGE 24, 119, 144; FamRZ 2002, 535), ist Ausdruck der Garantie der Würde des Kindes in Art 1 Abs. 1 GG sowie seiner Grundrechte und hat damit ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz Verfassungsrang (stRspr des BVerfG, zuletzt BVerfG - Kammer - NJW 2005, 1765 = FamRZ 2005, 783). Das BVerfG hat bereits entschieden, dass es mit dem GG vereinbar ist, dass § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die GKV - auch in Würdigung des Kindeswohls - auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind (vgl BVerfG, NJW 2007, 1343 Leitsatz 1). Es hält sich danach im Rahmen sachlicher Erwägungen, die auf Dauer angelegte Ehe als besonders geeignet dafür anzusehen, die mit der künstlichen Befruchtung einhergehenden Risiken gemeinsam zu tragen. Das Risiko einer Fehlbildung liegt bei einer ICSI-Maßnahme bei 8,6 % der Lebendgeburten und damit über dem Durchschnitt (vgl BVerfG, Urteil vom 28.2.2007, aaO, RdNr 14, unter Hinweis auf Felberbaum/Küpker/Diedrich, DÄ 2004, A 95 ff, A 100). Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative konnte der Gesetzgeber auch die gewöhnliche Lebenserwartung der Eheleute einbeziehen und typisierend davon ausgehen, dass mit der 50-Jahres-Grenze jedenfalls bis zum regelmäßigen Abschluss der Schul- und Berufsausbildung des Kindes die Ehe als eine Lebensbasis für das Kind besteht, die den Kindeswohlbelangen besser Rechnung trägt, als die Erziehung und Versorgung nur durch einen (überlebenden) Ehegatten. Nach der Sterbetafel 2002/2004 des Statistischen Bundesamtes (vgl http://www.destatis.de/download/d/bevoe/sterbet04.xls ) liegt die durchschnittliche Lebenserwartung 50-jähriger Männer bei 28,32 Jahren. Sie sinkt mit jedem weiteren vollendeten Lebensjahr um rund 0,75 Jahre (9 Monate) bis auf zB 17 Jahre bei 64-Jährigen ab. Der Gesetzgeber hat sich unter Berücksichtigung dieser statistischen Lebenserwartung der Eltern und des typischerweise in Betracht kommenden Abschlusses der Schul- und Berufsausbildung des Kindes einer Typisierung bedient, die er in ähnlicher Weise auch in anderen Leistungsbereichen unbeanstandet verwendet, etwa bei der Altersgrenze für Kinder in der Familienversicherung in der GKV (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V: Vollendung des 25. Lebensjahres), für die (Halb)-Waisenrente (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI: Vollendung des 27. Lebensjahres ) , im Einkommensteuerrecht (§ 32; § 63 EStG: bisher Vollendung des 27., seit 1.1.2007 des 25. Lebensjahres; vgl dazu BVerfGE 112, 164 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1) oder im Kindergeldrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG: bisher Vollendung des 27., seit 1.1.2007 des 25. Lebensjahres) .“ Dem schließt sich das erkennende Gericht auch vor dem Hintergrund der aktuellen Strebetafeln an. Die durchschnittliche Lebenserwartung eines Mannes hat sich zwar im Vergleich zu 2002/2004 erhöht, liegt aber mit 30,2 Jahren bei einem 50-Jährigen nicht signifikant über dem vom BSG zugrunde gelegten Wert von 28,32 Jahren und bei einem 64-Jährigen mit 18,61 Jahren ebenfalls nicht signifikant über dem vom BSG zugrunde gelegten Wert von 17 Jahren (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Publikationen/Downloads-Sterbefaelle/periodensterbetafeln-bundeslaender-5126204187005.xlsx?__blob=publicationFile). Zwar mag es bis zu einem gewissen Grad individuelle Unterschiede etwa wegen Erkrankungen, Lebensstil etc. hinsichtlich der Lebenserwartung auch von unter 50jährigen Männern geben, doch ist es unter dem Aspekt der Einfachheit und Praktikabilität des Beihilferechtes geboten, eine für alle verbindliche und deshalb notwendigerweise pauschalisierende Regelung zu treffen. Die Beihilfestellen wären überfordert, wenn sie jeweils im Einzelfall die Lebenserwartung durch ein Sachverständigengutachten zu prüfen hätten. Eine allgemeine Altersgrenze ist deshalb vor dem oben Gesagten sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. vgl. in Bezug auf die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 BVO NRW zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers: OVG NRW, Urteil vom 12. November 2007 - 1 A 2537/06 -, Rn. 65 ff., juris. III. Es liegt kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor, da das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfe nicht zur verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten gehört BayVGH, U.v. 29.3.2010 – 14 B 08.3188 – juris Rn. 20. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nicht verletzt, denn diese umfasst nicht den Bereich der Lebens- und Familienplanung, dementsprechend kann auch keine staatliche Pflicht bestehen, durch medizinische Maßnahmen wie eine künstliche Befruchtung die Entstehung einer Familie zu fördern BayVGH, U.v. 29.3.2010 – 14 B 08.3188 – juris Rn. 19. Der Bereich der Lebens- und Familienplanung wird von der Fürsorgepflicht nicht erfasst vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 – 2 C 40/09 – juris Rn. 10ff.; BayVGH, U.v. 29.3.2010 – 14 B 08.3188 – juris Rn. 17ff.; VG Ansbach, U.v. 14.4.2010 – AN 15 K 09.02255 – juris Rn. 25ff.. IV. Ebenfalls sind Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt, da der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie kein Anspruch entnommen werden kann, die Entstehung einer Familie durch Übernahme der Aufwendungen für künstliche Befruchtungen zu fördern. V. Die Klägerin kann ihren Anspruch zuletzt auch nicht auf die einfachgesetzlichen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stützen. Das Beihilferecht unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Insbesondere ist die Beihilfe kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG, weil sie kein wie auch immer geartetes Äquivalent zu einer „Arbeitsleistung“ von Beamten darstellt. Vielmehr ist die Beihilfe eine Hilfe bei der Bewältigung außerdienstlicher Sonderbelastungen in Krankheits- oder vergleichbaren Fällen vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2016, Rdnr. 405. Sie knüpft nicht am Dienstgeschehen, sondern ausschließlich am krankheitsbedingten Bedarf an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.204,19 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.