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Beschluss

OVG 10 B 5.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0717.OVG10B5.16.00
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Leitsätze
1. Die truppenärztliche Versorgung umfasst nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften nur Maßnahmen der Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten selbst.(Rn.26) 2. Der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bezieht sich daher nicht auf Aufwendungen für Familienangehörige (hier: des Ehemannes).(Rn.25)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt; auf den erledigten Teil entfällt ein Betrag bis zu 6.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die truppenärztliche Versorgung umfasst nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften nur Maßnahmen der Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten selbst.(Rn.26) 2. Der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bezieht sich daher nicht auf Aufwendungen für Familienangehörige (hier: des Ehemannes).(Rn.25) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt; auf den erledigten Teil entfällt ein Betrag bis zu 6.000,00 Euro. I. Die Klägerin steht als Soldatin der Bundeswehr im Dienst der Beklagten. Sie ist mit einem Beamten der Bundespolizei verheiratet. Die Eheleute wünschen sich ein leibliches Kind; dieser Wunsch ist bislang erfolglos geblieben. Die Kinderlosigkeit geht auf eine Einschränkung des Ehemannes der Klägerin in seiner Zeugungsfähigkeit zurück, die nach dessen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren mit der sich im Laufe des Jahres wandelnden qualitativen Zusammensetzung seiner Spermien im Zusammenhang steht. In der Zeit von August bis Oktober 2013 wurde dreimal vergeblich versucht, bei der Klägerin durch intrauterine Spermieninjektionen (Inseminationen) nach einer Hormonbehandlung eine Schwangerschaft herbeizuführen. Die auf die Klägerin hierfür entfallenden Kosten betragen für alle drei Versuche 874,29 Euro. Für die Zukunft sind eine (oder ggf. mehrere) künstliche Befruchtung(en) nach der sogenannten ICSI-Methode geplant, für die (jeweils) geschätzte Behandlungskosten in Höhe von 3.141,72 Euro anfielen. Bei dieser Methode handelt es sich um eine Variante der extrakorporalen Invitro-Fertilisation/Mikroinjektion, bei der die aufbereiteten Spermien des Mannes mit einer Nadel in die vorher entnommenen Eizellen injiziert und diese anschließend wieder bei der Frau implantiert werden. Letztere wird vor der Entnahme der Eizellen mit Hormonen behandelt, um die Erfolgschancen der Behandlung zu erhöhen. Im August 2013 beantragte die Klägerin über den Truppenarzt im Bundeswehrkrankenhaus die Kostenübernahme für eine Insemination mit hormoneller Stimulation. Das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. September 2013 ab. Zur Begründung wurde auf die seinerzeit geltende Verwaltungsvorschrift der Bundeswehr verwiesen, die eine Kostenübernahme für künstliche Befruchtungen generell ausschloss. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2013 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 beantragte die Klägerin nochmals die Erstattung der Kosten für drei Behandlungszyklen, die in dem Zeitraum von August bis Oktober 2013 durchgeführt worden waren; hierbei berief sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (- BVerwG 5 C 29.12 -), wonach der vollständige Ausschluss der Kostenübernahme für künstliche Befruchtungen bei Soldaten/Soldatinnen durch Verwaltungsvorschrift unzulässig sei. Am 4. November 2013 reichte die Klägerin einen Behandlungsplan für weitere Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ein. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mit, dass die Heilfürsorge Bundespolizei (Dienststelle ihres Ehemannes) für ihre eigene Behandlung keine Kosten erstattet habe oder erstatten werde. Ein entsprechender Beihilfeantrag wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 mit Wirkung vom 4. Februar 2014 der Zentralerlass B-1455/1 in Kraft getreten sei, der die Behandlung von Anträgen von Soldatinnen und Soldaten auf Durchführung oder Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69 Abs. 2 BBesG neu regele. Aus diesem Grund werde die Beschwerdebearbeitung eingestellt und die Beschwerdeakte an das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung zur Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens gemäß neuer Erlasslage übermittelt. Mit Bescheid vom 17. März 2014 (fälschlich auf 2013 datiert) lehnte das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung den Antrag der Klägerin erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einer Voraussetzung für die Kostenübernahme nach dem Zentralerlass B-1455/1, wonach die Kinderlosigkeit durch eine Gesundheitsstörung einer Soldatin oder eines Soldaten mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bedingt sein müsse. Hier sei aber der männliche Partner Verursacher des unerwünschten Kinderwunsches. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. April 2014 erneut Beschwerde ein, die durch Beschwerdebescheid des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 14. Juli 2014, zugestellt am 24. Juli 2014, zurückgewiesen worden ist. Die Klägerin hat am 16. August 2014 beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der truppenärztlichen Versorgung zu den Kosten der bei ihr bereits durchgeführten oder von ihr geplanten künstlichen Befruchtung. Sie könne sich nicht auf § 69 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit dem – hier rückwirkend anwendbaren – Zentralerlass B-1455/1 in der Fassung von Dezember 2014 berufen. Der Umfang der truppenärztlichen Versorgung werde im Gesetz selbst nicht näher bestimmt, jedoch gehörten dazu grundsätzlich die Kosten für die Behandlung von unerwünschter Kinderlosigkeit von Soldatinnen und Soldaten. Das Bundesverwaltungsgericht hätte schon durch Urteil vom 27. November 2003 (- BVerwG 2 C 38.02 -) entschieden, dass grundsätzlich auch die Übernahme von Kosten für eine künstliche Befruchtung unter die truppenärztliche Versorgung fallen könne. Die homologe In-vitro-Fertilisation stelle eine zur Behandlung einer Erkrankung – der organisch bedingten Sterilität – erforderliche medizinische Leistung dar. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Damit sei Ausgangspunkt der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung eine Erkrankung der betroffenen Soldatin gewesen, der zur Behandlung dieser Erkrankung truppenärztliche Versorgung zu leisten gewesen sei. Ebenso habe es sich in dem Verfahren verhalten, über welches das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Oktober 2013 (- BVerwG 5 C 29.12 -) entschieden habe. Dort sei die klagende Soldatin aufgrund eines beiderseitigen Verschlusses der Eileiter nicht in der Lage gewesen, auf natürlichem Wege ein Kind zu empfangen. Diese letzte Entscheidung sei Ausgangspunkt für den Zentralerlass B-1455/1 gewesen, der unter bestimmten Bedingungen wieder die Kostenübernahme für künstliche Befruchtungen geregelt habe. Allerdings seien dabei Einschränkungen vorgesehen gewesen. Ziffer 2.1 nenne als erste Voraussetzung für die Kostenübernahme, dass die Kinderlosigkeit durch eine Gesundheitsstörung einer Soldatin oder eines Soldaten mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bedingt sein müsse. Der Richtlinie liege damit das sogenannte Verursacherprinzip zugrunde, das die Kosten demjenigen zuordne, der für die Kinderlosigkeit des Paares verantwortlich sei. Das sei nicht zu beanstanden und insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, wonach die truppenärztliche Versorgung dazu diene, krankhafte Zustände der anspruchsberechtigten Soldatinnen und Soldaten zu behandeln. Grundsätzlich könne es immer zu Versorgungsausschlüssen kommen, wenn der Dienstherr des einen Ehepartners den Ansprüchen wie hier das Verursacherprinzip zugrunde lege, der Dienstherr (oder die Krankenversicherung) des Ehegatten aber das Körperprinzip, bei dem grundsätzlich und unabhängig von der Verursachung die Maßnahmen bezahlt würden, die den Körper des Versicherten beträfen. Wenn dies im Einzelfall dazu führe, dass beim Zusammentreffen von nicht aufeinander abgestimmten Systemen der Krankheitsversorgung eine Deckungslücke entstehe, sei das als Folge der dem Normgeber des Beihilferechts (bzw. hier der truppenärztlichen Versorgung) zustehenden Befugnis, typisierende Vorschriften zu erlassen, hinzunehmen. Demgegenüber habe die Klägerin den Vorteil, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz ihre Krankheitskosten zu 100 Prozent abdecke, während etwa Beamte im Rahmen der Beihilfe nur einen Teil ihrer Krankheitskosten ersetzt bekämen. Die Klägerin könne sich deshalb auch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG berufen, weil sie schlechter versorgt sei, als sie es im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 27 a SGB V) wäre. Beide Systeme hätten ihre jeweils eigenen Regelungen, manche zum Vorteil der Klägerin, andere zum Nachteil. Die Klägerin könne dabei nicht verlangen, in jedem einzelnen Bereich den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt zu sein, da sie in anderen Bereichen Vorteile habe. Ohnehin sei hier nicht abschließend geklärt, ob überhaupt eine Versorgungslücke vorliege. Sofern der Ehemann der Klägerin im Rahmen der Heilfürsorge Anspruch auf Leistungen für die Künstliche Befruchtung im Rahmen des Verursacherprinzips hätte, müsste dessen Dienstherr auch für die Maßnahmen aufkommen, die bei der Klägerin durchzuführen seien. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. März 2015 – die in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zugelassene – Berufung eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2015, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Mai 2015 zugestellt, den Tenor dahingehend ergänzt, dass die Berufung zugelassen wird. Die Klägerin hat ihre Berufung am 5. Mai 2015 wie folgt begründet: Die Verwaltung könne von sich aus keinen Leistungsausschluss formulieren. Der Gesetzgeber sei auch dafür zuständig, Leistungseinschränkungen zu statuieren. Verwaltungsinterne Regelungen seien deshalb unzulässig. Der von der Beklagten herangezogene geänderte Zentralerlass B-1455/1, für die ihr ohnehin die Befugnis fehle, könne nicht herangezogen werden, zumal er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässige Leistungseinschränkungen vorsehe. Die Bundeswehr sei zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung verpflichtet, nach der alle entsprechenden Anträge auf Übernahme der Kosten einer künstlichen Befruchtung zu begleichen seien. Soweit das Verwaltungsgericht dem so genannten Körperprinzip folge, sei dem entgegenzutreten. Ein Abheben auf dieses Prinzip verbiete sich, weil der hier in Rede stehende Vorgang der künstlichen Befruchtung nicht eine der üblichen Krankheiten betreffe. Bei Vorgängen der künstlichen Befruchtung müsse stets auf beide Ehepartner abgehoben werden, da nur auf diese Art und Weise das Zusammenwirken von Mann und Frau zur Befruchtung der Eizelle wirklich sichergestellt werden könne. Es komme also auf eine familienbezogene Betrachtung an. Die Aufspaltung nach dem Körperprinzip sei für die Frage zu bedenken, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung eine Pflichtübung sei. Der Soldat habe keine Möglichkeit, sich bei einer Krankenkasse extra für diese Frage zu versichern oder in eine private oder gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Diese „Zwangsmitgliedschaft“ könne aber auch nicht dazu führen, dass die als Gesamtheit zu sehenden Eheleute bei einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung schlechter gestellt würden als Eheleute, die z.B. in der privaten oder gesetzlichen Krankenkasse versichert oder beihilfeberechtigt seien. Es sei ferner einzuwenden, dass das Beihilferecht und die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht so ohne Weiteres miteinander verglichen werden könnten. Die Beihilferegeln seien gesetzlich normiert, während der Leistungsausschluss der truppenärztlichen Versorgung auf dem Verwaltungswege herbeigeführt worden sei. Beide Regelungen dürften daher nicht ohne Weiteres vergleichbar sein. Eine Abweichung impliziere eher einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Weiterhin irre das Gericht, wenn es meine, die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei „besser" als die gesetzliche Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung. Es sei vielmehr zu konstatieren, dass Leistungen, die in der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung „über das Maß hinaus gegeben“ würden, der Funktion der Bundeswehr als Kampfgruppe zuzuschreiben seien. In bestimmten Bereichen müsse hier, um einer schnellen Rekonvaleszenz der Truppe Rechnung zu tragen, auch mehr getan werden. Im Rahmen der künstlichen Befruchtung gebe es allerdings überhaupt kein Mehr, sondern eher ein Weniger. Deshalb sei ihr Antrag gerade abgelehnt worden. Soweit für die hier geltend gemachten Leistungen eine planwidrige Regelungslücke bestehe, sei diese durch eine entsprechende Anwendung des § 27a SGB V zu schließen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr die Kosten für weitere geplante Behandlungen der künstlichen Befruchtung nach der ICSI-Methode (extracorporale Befruchtung mit intrazytoplasmatischer Spermieninjektion) zu erstatten. Die Klägerin beantragt der Sache nach lediglich noch, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 17. März 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Inspekteurs des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 14. Juli 2014 zu verpflichten, ihr die Kosten für drei bereits durchgeführte künstliche Befruchtungen zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. 1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Rechtsstreit durch die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Das Urteil ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). 2. Der Senat entscheidet über die Berufung im Übrigen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. a) Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29. April 2015 Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. dort S. 2), hatte sie im Rahmen der Berufungsinstanz hinreichende Gelegenheit, zu den von ihr angesprochenen Fragen Stellung zu nehmen. Etwaige Gehörsverstöße im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sind damit geheilt. b) Die auf die Erstattung der Kosten für drei bereits durchgeführte künstliche Befruchtungen gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 17. März 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Inspekteurs des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 14. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die drei bereits durchgeführten künstlichen Befruchtungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). aa) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf truppenärztliche Versorgung ist – ausgehend von dem auch hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.) – § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SG hat der Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze, wobei nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SG, § 69 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BBesG a.F. zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. (1) Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind zwar dem Grunde nach von dem Anspruch auf truppenärztliche Versorgung erfasst. Zweck der truppenärztlichen Versorgung ist nicht allein die Erhaltung der Wehrdienstfähigkeit (sog. immanente Zweckbegrenzung), sondern die Absicherung der Soldatin bzw. des Soldaten im Krankheitsfall aus Fürsorgegründen (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 -, juris Rn. 37, und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 -, juris Rn. 13). Erfasst sind daher alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind, und damit auch Störungen der Fruchtbarkeit bzw. Zeugungsfähigkeit. Maßnahmen der künstlichen Befruchtung stellen zwar keine Heilbehandlung im engeren Sinne dar, weil sie nicht bzw. nur teilweise der Beseitigung des regelwidrigen Körperzustandes dienen. Sie stehen aber als Funktionsausgleich einer Heilbehandlung gleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003, a.a.O., Rn. 15). (2) Der Anspruch umfasst überdies auch Behandlungen außerhalb der Versorgung durch Truppenärzte und Einrichtungen der Bundeswehr, soweit dort entsprechende Behandlungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 -, juris Rn. 41). (3) Entgegen der Ansicht der Klägerin bezieht sich der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung aber nicht auf Aufwendungen für Familienangehörige, wie etwa hier ihres Ehemannes. (a) Maßgeblich für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung ist das sog. Verursacherprinzip (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Juni 2017 - 14 B 15.2621 -, juris Rn. 20; VG Freiburg, Urteil vom 23. November 2015 - 6 K 1629/15 -, uv., S. 6 EA; VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 - W 1 K 14.579 -, juris Rn. 23; VG Sigmaringen, Urteil vom 8. November 2001 - 1 K 874/00 -, juris Rn. 19; in diesem Sinne auch VG München, Urteil vom 19. Oktober 2017 - M 21 K 15.5545 -, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 12 A 259/15 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2015 - 13 K 3449/15 -, juris Rn. 38 ff.). Denn im Unterschied zum Bundesbeihilferecht, das bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vom sog. Körperprinzip ausgeht (§ 43 Abs. 1 BBhV in Verbindung mit § 27a SGB V) – wonach Behandlungen am Körper des Beihilfeberechtigten bzw. diesem zuzurechnende extrakorporale Maßnahmen unabhängig von der Verursacherfrage erstattungsfähig sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. März 2010 - 14 B 08.3188 -, juris Rn. 16) –, sind von der truppenärztlichen Versorgung nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 2 BBesG a.F. sowie nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften nur Maßnahmen der Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten selbst erfasst. (aa) Bereits der Wortlaut der in § 30 Abs. 1 SG, § 69 Abs. 2 BBesG a.F. enthaltenen Regelungen weist darauf, dass Soldatinnen bzw. Soldaten einen Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben. Aufwendungen von Familienangehörigen sind hingegen nicht von der truppenärztlichen Versorgung erfasst. Auch wenn § 31 Abs. 1 SG die Fürsorgepflicht des Bundes im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Soldaten bzw. der Soldatin auf seine bzw. ihre Familie erstreckt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass auch die truppenärztliche Versorgung als Instrument der Fürsorgepflicht sich auf diese erstrecken soll. Daraus lässt sich schließen, dass nur Behandlungsmaßnahmen erfasst sein sollen, die der Beseitigung eines regelwidrigen Körperzustandes bei der Soldatin bzw. dem Soldaten selbst dienen (zu alledem s. bereits VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 - W 1 K 14.579 -, juris Rn. 23; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 23. November 2015 - 6 K 1629/15 -, uv., S. 6 EA). (bb) Bestätigt wird der aus dem Wortlaut folgende Befund durch die in den Gesetzesmaterialien zu der Vorgängernorm des § 32 Abs. 3 BBesG a.F. enthaltene Begründung, die freie Heilfürsorge erstrecke sich nicht mehr auf die Familienangehörigen der Soldaten [vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 2/1993, S. 51, Zu § 32, Abschnitt b)]. (cc) Für die hier vertretene Auslegung streiten des Weiteren Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften, nämlich die Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 -, juris Rn. 37 und vom 27. November 2003 – BVerwG 2 C 38.02 -, juris Rn. 13). Auch hieraus ergibt sich, dass nur Maßnahmen, die der Beseitigung eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes in der Person der Soldatin bzw. des Soldaten dienen, von der truppenärztlichen Versorgung erfasst sind, weil nur insoweit der genannte Regelungszweck erfüllt werden kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 - W 1 K 14.579 -, juris Rn. 23). (dd) Das hier vertretene Ergebnis der Interpretation spiegelt sich ferner in der bisherigen Rechtsprechung zur truppenärztlichen Versorgung (zur nachfolgenden Rechtsprechungsanalyse vgl. bereits VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 - W 1 K 14.579 -, juris Rn. 23). So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine „vikariierende“ Behandlung (Sterilisation) eines gesunden Soldaten zum Zweck der Gesunderhaltung seiner Ehefrau von der truppenärztlichen Versorgung nicht erfasst ist (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 – BVerwG 6 C 8.77 -, juris Rn. 28). Einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen bisher nur dann zugesprochen, wenn bei der Soldatin bzw. dem Soldaten selbst eine Störung der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 – BVerwG 2 C 38.02 -, juris). (ee) Ist die hier maßgebliche Beschränkung des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung auf Soldatinnen und Soldaten unter Ausschluss der Familienangehörigen bereits in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen selbst enthalten, kann hier dahinstehen, ob sich eine entsprechende Beschränkung aus dem Zentralerlass B-1455/11 ergibt (dies verneinend VG Freiburg, Urteil vom 23. November 2015 - 6 K 1629/15 -, uv., S. 6 EA). Die dessen Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht betreffende Kritik der Klägerin bedarf mithin ebenfalls keiner Erörterung. (b) Im vorliegenden Fall geht die Zeugungsunfähigkeit nicht von der Klägerin, sondern von deren Ehemann aus, wobei offenbleiben kann, ob dieser Umstand auf eine (krankhafte) Beeinträchtigung der Qualität seiner Spermien zurückzuführen ist oder – wovon die Klägerin ausgeht – mit (nicht krankheitsbedingten bzw. nicht als Gesundheitsstörung einzuordnenden) Schwankungen in der Zusammensetzung der Spermienqualität im Zusammenhang steht. Dass die vorgenommenen Behandlungen nicht nur den Ehemann der Klägerin, sondern – im Rahmen einer zweiten Behandlungsstufe – auch die Klägerin selbst betrafen, ist ohne Belang, da dies nichts daran ändert, dass die Ursache für die Kinderlosigkeit bei dem Ehemann der Klägerin und nicht bei der Klägerin angesiedelt ist. Soweit die Klägerin auf eine bei ihr bestehende Störung der Schilddrüsenfunktion hinweist, führt dies im Ergebnis zu keiner anderen Würdigung, weil die vorgenommenen Behandlungen der künstlichen Befruchtung, deren Kostenerstattung hier in Rede steht, nicht den Zweck verfolgt haben, (auch) diesen regelwidrigen Zustand als Ursache der Kinderlosigkeit zu überwinden. Hiervon geht im Übrigen auch die Klägerin selbst aus, wie sich aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2015 ergibt, in dem sie zu bedenken geben lässt, dass die bislang nicht erkannte Störung der Schilddrüsenfunktion „im Rahmen der derzeit geplanten Untersuchung“ zu berücksichtigen sein werde und bei der Durchführung der ICSI-Methode beachtet werden müsse. bb) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von subsidiärer Beihilfe für die von ihr geltend gemachten Aufwendungen. Nach § 31 Abs. 4 SG (in der bis zum 22. Mai 2015 geltenden Fassung, die in ihrem wesentlichen Regelungshalt dem heutigen § 31 Abs. 4 SG entspricht) sind nicht beihilfefähig Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen aufgrund von § 69 Abs. 2 BBesG a.F. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Nachrang der Beihilfe gegenüber dem Anspruch auf Heilfürsorge nur in den Fällen eingreift, in denen nach den insoweit maßgebenden Verwaltungsvorschriften – zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. – überhaupt eine Leistung vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 – BVerwG 6 C 8.77 -, juris Rn. 25 ff.; ebenso BayVGH, Urteil vom 12. Juni 2017 - 14 B 15.2621 -, juris Rn. 26). Ebenso kommt ein Nachrang nur in Frage, wenn nach den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 BBesG a.F. überhaupt eine Leistung vorgesehen ist. Zwar werden im Unterschied zu dem im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung maßgeblichen Verursacherprinzip Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach Bundesbeihilferecht auf der Grundlage des dort geltenden Körperprinzips erstattet (§ 43 Abs. 1 BBhV in Verbindung mit § 27a SGB V). Danach ist das Vorliegen eines regelwidrigen Körperzustands bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht erforderlich und es können grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beansprucht werden, die am Körper des jeweiligen Ehepartners erforderlich sind. Da die Klägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen – entsprechende eigene Erkrankung bzw. ein eigener regelwidriger Zustand und Nachweis der Notwendigkeit der vorgenommenen Behandlung – grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung hat, greift der Nachrang der Beihilfe gegenüber dem Anspruch auf Heilfürsorge. Die Frage eines subsidiären Beihilfeanspruchs stellt sich somit vorliegend nicht (so bereits BayVGH, Urteil vom 12. Juni 2017 - 14 B 15.2621 -, juris Rn. 27). Dass truppenärztliche Versorgung und Beihilfe bei Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im anspruchsbegründenden Zeitraum bis zur Einführung des § 69a Abs. 4 BBesG unterschiedlichen Voraussetzungen unterlagen, stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn die Sicherungssysteme „truppenärztliche Versorgung " und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe" weisen grundlegende Strukturunterschiede auf. So deckt die truppenärztliche Versorgung – anders als die Beihilfe – nur die Ansprüche der Soldatinnen und Soldaten im Krankheits- und Pflegefall ab und sichert grundsätzlich nicht deren Angehörige. Zudem unterscheidet sie sich insoweit von der Beihilfe, als der Dienstherr bei der Beihilfe nur einen Teil der Aufwendungen für Heilfürsorgemaßnahmen übernimmt und die Beamtin oder der Beamte den verbleibenden Teil durch Eigenvorsorge zu bestreiten hat, während die truppenärztliche Versorgung grundsätzlich die gesamte Heilfürsorge abdeckt, die den Soldatinnen und Soldaten unentgeltlich erbracht wird und nicht zwingend einer Ergänzung durch deren Eigenvorsorge bedarf. Eine Besonderheit der truppenärztlichen Versorgung liegt ferner darin, dass sie grundsätzlich als Sachleistung gewährt wird (§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG), d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Juni 2017 - 14 B 15.2621 -, juris Rn. 27). Auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber ihren Soldatinnen und Soldaten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich durch die Vorschriften über die truppenärztliche Versorgung konkretisiert. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen der Soldatin bzw. des Soldaten berühren. Es ist weder erkennbar noch von der Klägerin geltend gemacht worden, dass ihre amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil die Gewährung von truppenärztlicher Versorgung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung an das Verursacherprinzip anknüpft (s. zu alledem bereits BayVGH, Urteil vom 12. Juni 2017 - 14 B 15.2621 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Der Dienstherr war auch nicht verpflichtet, das Regelungssystem der Beihilfe auf die truppenärztliche Versorgung zu übertragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 40.09 -, juris Rn. 11 ff. mit einer eingehenden Würdigung einer ähnlichen Fallkonstellation anhand des Gleichheitsgrundsatzes). cc) Ein Rückgriff auf § 27a SGB V ist auch sonst nicht angezeigt. Soweit die Klägerin hier eine Regelungslücke zu erkennen meint, folgt ihr der Senat nicht. Diese ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die von einer Betroffenen erwünschte Regelung nicht bzw. nur in einem anderen Regelungszusammenhang ergangen ist. Es muss maßgeblich hinzukommen, dass aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen ist, dass diese Regelung unbedacht vom Gesetzgeber nicht getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2016 - BVerwG 2 B 17.15 -, juris Rn. 11). Das kann hier schon angesichts der zitierten Gesetzesmaterialien ausgeschlossen werden und erscheint auch mit Blick auf die zuvor erläuterten Regelungszusammenhänge mehr als fernliegend. Danach bestehen weder für eine anfängliche noch für eine nachträgliche Regelungslücke hinreichende Anhaltspunkte. Sie erschließen sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin. Über die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hat sich der Rechtsstreit – wie hier – durch eine Gesetzesänderung (vgl. § 69a Abs. 4 BBesG n.F.) erledigt, kommt es darauf an, wer ohne die Rechtsänderung obsiegt hätte (vgl. nur Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2019, § 161 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen, da sie ohne die Rechtsänderung unterlegen wäre; hierzu kann auf die zuvor angestellten Erwägungen zur Entscheidung über die – den nicht erledigten Teil des Verfahrens betreffende – Berufung verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht in Anwendung von § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die hier maßgeblichen Fragestellungen auf ausgelaufenes bzw. auslaufendes Recht beziehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Im Übrigen ist der Beschluss unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).