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Urteil

26 K 7562/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:1115.26K7562.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der als Beamter im Dienst des Beklagten stehende Kläger ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Nach vorheriger Anerkennung als beihilfefähig unter Mitteilung des Umfangs der Beihilfefähigkeit durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Beklagten (LBV) befand sich der Kläger im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Zeitraum 24. April bis 14. Mai 2012 in der von der T. Rheumazentrum S. -Q. AG betriebenen L. -B. -Klinik in Bad L1. . Die Klinikbetreiberin verfügte für diesen Zeitraum über eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger. Der Tagessatz im Rahmen dieser Preisvereinbarung beträgt 113,11 Euro. Zunächst hatte die Klinikbetreiberin dem Kläger demgegenüber unzutreffend mitgeteilt, der vereinbarte Tagessatz im Rahmen der Preisvereinbarung betrage 110,11 Euro. Mit Rechnung vom 27. Juni 2012 stellte die Klinikbetreiberin dem Kläger für den 21tägigen Klinikaufenthalt eine Pauschale von 128,00 Euro für Pflege, Unterkunft und Verpflegung pro Tag, also in der Summe 2.688,00 Euro, sowie durch Einzelabrechnung nachgewiesene Kosten für die physikalische Therapie in Höhe von 762,09 Euro, insgesamt also 3.450,09 Euro, in Rechnung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 erläuterte die Klinikbetreiberin gegenüber dem Kläger, dass in dem täglichen Pflegesatz von 128,00 Euro die Kurtaxe in Höhe von 2,80 Euro enthalten ist und auf der Rechnung nicht gesondert aufgeführt wurde. Auf Beihilfeantrag des Klägers vom 7. Juli 2012 unter Mitteilung des unzutreffenden Tagessatzes von 110,11 Euro hin erkannte das LBV durch Beihilfebescheid vom 12. Juli 2012 von der Klinikrechnung über 3.450,09 Euro zunächst nur 2.152,08 Euro als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger hierfür eine seinem Bemessungssatz entsprechende Beihilfe von 1.076,04 Euro. Auf sinngemäßen Widerspruch des Klägers vom 12. Juli 2012 hin erkannte das LBV durch Abänderungs-Beihilfebescheid vom 23. Juli 2012 nunmehr die Kosten für die physikalische Therapie in Höhe von 762,09 Euro voll als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger hierfür eine seinem Bemessungssatz entsprechende Beihilfe in Höhe von 381,05 Euro. Auch erkannte das LBV die in der Rechnung enthaltene Kurtaxe in Höhe von 58,80 Euro (21 x 2,80 Euro) voll als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger eine seinem Bemessungssatz entsprechende Beihilfe in Höhe von 29,40 Euro. Von dem abzüglich der Kosten für die physikalische Therapie und für die Kurtaxe verbleibenden Rechnungsbetrag von 2.629,20 Euro (3.450,09 Euro – 762,09 Euro – 58,80 Euro) erkannte das LBV nunmehr 1.618,61 Euro als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger insoweit eine seinem Bemessungssatz entsprechende Beihilfe in Höhe von 809,31 Euro. Zur Begründung führte das LBV insoweit aus, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung seien in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger (Rentenversicherung, Krankenversicherung) getroffen habe. Da neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nummern 1, 7 oder 9 der Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (BVO NRW), nämlich Heilbehandlungen, in Rechnung gestellt worden seien, werde die Pauschale um 30 % gekürzt. Da die Höhe der vereinbarten Pauschale 110,11 Euro betrage, ergebe sich für 21 Tage eine Pauschalsumme von 2.312,31 Euro, von denen nach Kürzung um 30 % 1.618,61 Euro verblieben. Unter dem 4. August 2012 erhob der Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 12. Juli 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2012 Widerspruch, im Zuge dessen er dem LBV den zutreffenden Tagessatz von 113,11 Euro im Rahmen der Preisvereinbarung der Klinikbetreiberin mit einem Sozialversicherungsträger mitteilte. Unter dem 8. August 2012 begründete der Kläger seinen Widerspruch wie folgt: Aufgrund seiner seit über 30 Jahren bestehenden Morbus-Bechterew-Erkrankung führe er zur Erhaltung seiner Arbeitskraft alle drei Jahre einen stationären Kuraufenthalt mit seit Jahren nahezu unveränderten Kosten durch. Gemäß der BVO NRW seien von den Kosten für Unterkunft und Verpflegung der niedrigste Satz des Sanatoriums, höchstens aber 104,00 Euro zugrundezulegen. Diese 104,00 Euro seien auch trotz tatsächlich höherer Kosten seit Jahrzehnten Grundlage für die beihilfefähigen Aufwendungen. Eine Anknüpfung an den mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz und dessen Kürzung um 30 % erfolge erstmalig und sei für ihn nicht nachvollziehbar, da er ja an die Klinikbetreiberin Kosten für Heilbehandlungen zusätzlich zu dem ihm in Rechnung gestellten Tagessatz zu bezahlen habe. Beihilfeberechtigte, welche sich in Kliniken ohne Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger behandeln ließen, deutlich besser zu stellen als Beihilfeberechtigte in Kliniken ohne eine solche Preisvereinbarung, sei nicht zulässig. Dass sich aus der vom LBV durchgeführten Berechnung unter Berücksichtigung seines Bemessungssatzes ein faktischer täglicher Beihilfezuschuss von 38,54 Euro für den durchgeführten stationären Kuraufenthalt ergebe, während der Beihilfezuschuss für eine ambulante Kur bereits 30,00 Euro täglich betrage, zeige im Übrigen, dass hier etwas nicht stimmen könne. Auch frage er sich, warum sich die Beihilfe unter völlig unangemessener Benachteiligung von in der Regel schwerbehinderten Patienten ausgerechnet bei einem Sanatoriums-Kuraufenthalt an mit Sozialversicherungsträgern vereinbarten Sätzen orientieren will, während dies bei normalen Arzt- und Krankenhausbesuchen nicht geschehe. Zum Umfang seines Widerspruchs führte der Kläger abschließend aus: „Ich beantrage daher anstelle der Berücksichtigung des von Ihnen angesetzten Satzes für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 77,07 Euro täglich die Berücksichtigung des Satzes lt. § 6 der BVO i.H.v. 104 Euro = 2.184 Euro (bei 21 Tagen). Diesen Satz sehe ich als Mindestsatz für Kosten der Unterkunft und Verpflegung der nicht weiter gekürzt werden darf.“ Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2012 änderte das LBV unter teilweiser Abhilfe des Widerspruchs des Klägers seine Bescheide vom 12. und 23. Juli. 2012 dahin ab, dass er von dem abzüglich der Kosten für die physikalische Therapie und für die Kurtaxe verbleibenden Rechnungsbetrag von 2.629,20 Euro (3.450,09 Euro – 762,09 Euro – 58,80 Euro) nunmehr 1.662,72 Euro – also 44,11 Euro mehr als zuvor – als beihilfefähig anerkannte und dem Kläger insoweit eine seinem Bemessungssatz entsprechende Beihilfe in Höhe von 831,36 Euro – also 22,05 Euro mehr als zuvor – bewilligte. Im Übrigen wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das LBV aus, die erfolgte Nachbewilligung folge aus dem nunmehr nachgewiesenen Tagessatz im Rahmen der Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger von 113,11 Euro, aus welchem sich multipliziert mit 21 Tagen ein Produkt von 2.375,31 Euro ergebe, von denen nach Kürzung um 30 % 1.662,72 Euro verblieben. Im Übrigen verblieb das LBV bei seiner Auffassung aus dem Bescheid vom 23. Juli 2012. Am 3. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, mit der Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme auf einen um 30 % gekürzten Tagessatz der Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger verstoße der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Auch verstoße seine – des Klägers – Schlechterstellung gegenüber Patienten, die über einen Sozialversicherungsträger versorgt würden, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließlich sei selbst die ursprüngliche Deckelung des beihilfefähigen Tagessatzes im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme auf 104,00 Euro den insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm über die durch die angegriffenen Bescheide bewilligte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 512,65 Euro zu bewilligen. Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, soweit mit ihr eine weitere Beihilfe von mehr als 282,77 Euro begehrt wird. Der Kläger hatte seinen Widerspruch nämlich ausweislich seiner Formulierung am Ende seines Widerspruchsbegründungsschreibens vom 8. August 2012 ausdrücklich auf die Differenz zwischen dem vom LBV als beihilfefähig zugrundegelegten Tagessatzanteil von 77,07 Euro und einem von ihm für mindestens beihilfefähig gehaltenen Tagessatz von 104,00 Euro beschränkt. Diese Differenz beträgt täglich 26,93 Euro, bei 21 Tagen also 565,53 Euro. Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Beihilfebemessungssatzes des Klägers von 50 % eine vom Kläger im Rahmen seines Widerspruchs begehrte zusätzliche Beihilfe von 282,77 Euro. Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren eine über diesen Betrag hinausgehende Beihilfe begehrt, fehlt es an der gemäß § 68 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens. Da insoweit inzwischen zugleich die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO abgelaufen ist, sind die zugrundeliegenden Beihilfebescheide, soweit sie hinsichtlich der über 565,53 Euro hinausgehenden weiteren Unterkunfts- und Verpflegungskosten eine Ablehnungsentscheidung enthalten, auch inzwischen bestandskräftig, also nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und wäre dies auch insgesamt, wenn sie nicht teilweise bereits unzulässig wäre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer, über die bereits bewilligte Beihilfe hinausgehender Beihilfe zu den durch die Rechnung der Klinikbetreiberin vom 27. Juni 2012 nachgewiesenen Aufwendungen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW. Regelungsgegenstand des § 6 BVO NRW sind – hier streitgegenständliche – „Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen“. Nach Abs. 3 S. 1 dieser Norm sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Nach Abs. 3 S. 2 der Norm ist die Pauschale nach Satz 1, wenn neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder 9 in Rechnung gestellt werden, um 30 vom Hundert zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Das LBV hat die dem Kläger zustehende Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung während dessen stationären Rehabilitationsaufenthalts in der L. -B. -Klinik in Bad L1. zwischen dem 24. April und dem 14. Mai 2012 in zutreffender Anwendung von § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW in der aktuellen und auch bereits zum – für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen – Zeitpunkt des Klinikaufenthalts geltenden Fassung errechnet und bewilligt. Es hat letztverbindlich im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2012 bei seiner Berechnung den zutreffenden Tagessatz der Preisvereinbarung zwischen der Klinikbetreiberin und einem Sozialversicherungsträger in Höhe von 113,11 Euro zugrundegelegt, mit der Zahl der Aufenthaltstage in der Klinik (21) multipliziert und das sich daraus ergebende Produkt um 30 % gekürzt. Soweit der Kläger darauf hinweist, im Rahmen früherer Beihilfebescheide habe das LBV bezogen auf seine Rehabilitationsaufenthalte nicht an eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger angeknüpft, sondern habe die Beihilfe auf der Basis eines Tagessatzes von höchstens 104 Euro berechnet, entspricht dies der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des § 6 Abs. 3 BVO NRW waren Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei Sanatoriumsaufenthalten unter näher dargelegten Voraussetzungen bis zu 104 Euro täglich beihilfefähig. Die Anknüpfung an eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger durch die BVO NRW wurde erst am 1. Januar 2007 eingeführt. Die Anknüpfung an einen Tageshöchstsatz von 104 Euro existiert zwar auch heute noch im Rahmen des § 6 Abs. 3 S. 3 BVO NRW, jedoch nur unter eingeschränkten Voraussetzungen, indem die Regelung lautet: „Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich beihilfefähig.“ Verfügt hingegen – wie hier – die Rehabilitationseinrichtung über eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, verbleibt es bei der durch § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 bestimmten Anknüpfung an diese für die Berechnung der Beihilfefähigkeit, während die Regelung des Satzes 3 – Anknüpfung an den niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich – nur bei Nichtbestehen einer solchen Vereinbarung zum Tragen kommt. Die vom Kläger sinngemäß vorgebrachten rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser differenzierten Regelung zum (beschränkten) Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen greifen nicht durch. Die in § 6 Abs. 3 BVO NRW vorgenommenen Beschränkungen beruhen auf einer ausreichenden formellgesetzlichen Grundlage. § 77 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. d LBG NRW ermächtigt den Verordnungsgeber ausdrücklich zu Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen. Diese Beschränkungen hat der Verordnungsgeber auch materiellrechtlich bedenkenfrei getroffen, vgl. VG Münster, Urteil vom 28. März 2013 – 5 K 2536/11 -, www.nrwe.de = juris (Rn. 21 ff.). Eine den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und an die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Fürsorgepflicht des Dienstherrn standhaltende Rechtfertigung für die durch § 6 Abs. 3 BVO NRW bewirkte Begrenzung der Beihilfefähigkeit in Form von Leistungsbeschränkungen, der es nach ständiger beihilferechtlicher Rechtsprechung für eine derartige Regelung bedarf, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 - , 2 C 12/10 -, ZBR 2011, 126 ff. = juris (Rn. 9), besteht. Die Beschränkungen beruhen auf dem sachlich gerechtfertigten Grund einer pauschalierenden Angemessenheitsprüfung der tatsächlich in Rechnung gestellten Aufwendungen. Dieser durch § 3 Abs. 1 BVO NRW vorgegebene Ansatz findet sich auch bei ärztlichen Leistungen, die nur dann angemessen sind, wenn sie in Übereinstimmung mit den ärztlichen Gebührenordnungen erhoben werden. Da entsprechende Entgeltordnungen für Rehabilitationsmaßnahmen nicht bestehen, ist es sachgerecht, dass sich der Verordnungsgeber für die Beurteilung der Angemessenheit in § 6 Abs. 3 S. 1 BVO NRW pauschalierend an den mit den Sozialversicherungsträgern getroffenen Preisvereinbarungen orientiert, denn es muss davon ausgegangen werden, dass den Preisvereinbarungen eine Kalkulation der Einrichtungen zugrundeliegt, die eine marktgerechte Erbringung der erfassten Leistungen ermöglicht. Sachgerecht ist auch S. 2 der Vorschrift, indem er bewirkt, dass es nicht zu einer Doppelerfassung der Kosten für die in den Preisvereinbarungen enthaltenen, aber gegenüber den Beihilfeberechtigten separat abgerechneten medizinischen Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der pauschalierenden Angemessenheitsprüfung kommt. Zugleich ist es sachgerecht, dass der Verordnungsgeber in S. 3 der Vorschrift für die Beurteilung der Angemessenheit im Falle von Einrichtungen ohne Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, also solchen, die gesetzlich Versicherte überhaupt nicht aufnehmen und sich statt dessen ausschließlich an Privatversicherte (oder nichtversicherte Selbstzahler) wenden, pauschalierend an die Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich, anknüpft. Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. März 2013 – 19 K 4037/12 -, www.nrwe.de = juris (Rn. 25). Ein Verstoß dieses Regelungssystems gegen Art. 3 Abs. 1 GG besteht in keinerlei Hinsicht. Zunächst liegt eine vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Beihilfeberechtigten im Rahmen des § 6 Abs. 3 BVO NRW bereits im Ansatz nicht vor, denn die Vorschrift differenziert nicht zwischen den beiden Gruppen, sondern behandelt sämtliche Beihilfeberechtigten gleich. Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte im Falle von Einrichtungen mit und ohne Preisvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern verstoßen ebensowenig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn es fehlt bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Ist es – wie ausgeführt – in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber im Falle von Einrichtungen mit Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger für die pauschalierte Angemessenheitsprüfung an diese Preisvereinbarung anknüpft, war er mangels Existenz dieses Anknüpfungspunktes bei Einrichtungen ohne solche Vereinbarung gezwungen, einen anderen Anknüpfungspunkt zu wählen. Trotz unterschiedlicher Anknüpfungspunkte dienen aber sowohl die Regelung des § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW als auch die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW demselben Zweck, eine pauschalierte Angemessenheitsprüfung zu ermöglichen. Soweit sich in Anwendung dieser unterschiedlichen Anknüpfungspunkte unterschiedliche Eigenanteile ergeben, ist dies hinzunehmen. Jedem Beihilfeberechtigten steht es frei, eine Einrichtung nach Kostengesichtspunkten auszuwählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 1 A 1910/08 -, juris (Rn. 8); VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2008 – 26 K 1873/08 -, juris (Rn. 22 f.); VG Münster, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O. (juris Rn. 27). Auch verstoßen die vom Ansatz her unterschiedlichen Regelungen betreffend die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Bezug auf stationäre Rehabilitationsmaßnahmen einerseits, geregelt in § 6 BVO NRW, und ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen andererseits, geregelt in § 7 BVO NRW, nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn auch insoweit fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten. Selbst wenn diese unterschiedlichen Ansätze, wie der Kläger meint, in der grundsätzlichen Tendenz dazu führen sollten, dass bei relativer Betrachtung Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in höherem Maße beihilfefähig als Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sein sollten, ist dies unter dem Gesichtspunkt einer Anreizwirkung für die Wahl von gegenüber stationären Rehabilitationsmaßnahmen tendenziell kostengünstigeren ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen im Falle einer Wahlmöglichkeit nicht zu beanstanden. Schließlich ist es unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung von privat und gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten nicht zu beanstanden, dass letztere nach dem System der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich die Möglichkeit haben, eine Rehabilitationsbehandlung als Sachleistung ohne Eigenbeteiligung zu erhalten, während nicht gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten in Anwendung des § 6 Abs. 3 BVO NRW unter Umständen nicht unerhebliche Kostenanteile verbleiben, die weder durch die Beihilfe gedeckt noch über eine private Krankenversicherung versicherbar sind. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die auf dem Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruht, ist mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt, nicht vergleichbar. Der Gleichheitssatz ist darüber hinaus nach gefestigter Rechtsprechung auch nicht geeignet, die unterschiedlichen Normgeber des Bundes und der Länder zu verpflichten, ihre Regelungen untereinander auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2011 - 2 C 40/09 -, juris (Rn. 40); OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011, a.a.O. (juris Rn. 9); VG Münster, Urteil vom 28. März 2013 – 5 K 2536/11 -, www.nrwe.de = juris (Rn. 24), m.w.N. Die durch § 6 Abs. 3 BVO NRW bewirkten Beschränkungen der Beihilfefähigkeit stellen auch keinen Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht dar, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Beihilfeberechtigten im Einzelfall weder durch die Beihilfe noch durch eine von ihm abgeschlossene private Krankenversicherung abgedeckte Kosten verbleiben. Die Fürsorgepflicht verlangt nämlich nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02 -, BVerwGE 118, 277 ff. Soweit die von einer Einrichtung von Privatpatienten erhobenen Entgelte im Einzelfall höher sind als die für gesetzlich Versicherte geltenden Preisvereinbarungen, durfte der Verordnungsgeber überdies berücksichtigen, dass dem Beihilfeberechtigten während der Rehabilitationsmaßnahme Ersparnisse hinsichtlich eigener häuslicher Aufwendungen, insbesondere für Verpflegung entstehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2008 – 26 K 1873/08 -, a.a.O. (juris Rn. 15). Eine Beeinträchtigung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern durch die beschränkenden Regelungen des § 6 Abs. 3 BVO NRW könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn Beihilfeberechtigten im Falle von stationären Rehabilitationsmaßnahmen systematisch, d.h. ohne tatsächliche Möglichkeit der Geringhaltung der Kosten etwa durch Wahl einer Einrichtung nach Kostengesichtspunkten, weder durch die Beihilfe gedeckte noch durch eine private Krankenversicherung versicherbare Kosten verbleiben, welche sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Die Fürsorgepflicht fordert nämlich, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2/07 –, BVerwGE 131, 234 ff. = juris (Rn. 13). Für eine derartige Annahme bestehen jedoch weder im konkreten Fall des Klägers noch allgemein Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Kläger nicht substanziiert vorgetragen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, für die Rehabilitationsmaßnahme in Bezug auf seine Morbus-Bechterew-Erkrankung eine Einrichtung auszuwählen, bei der ihm in Anwendung der Regelungen des § 6 Abs. 3 BVO NRW geringere selbst zu tragende Kostenanteile verbleiben. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die von ihm ausgewählte Rehabilitationsklinik die auf dem Gebiet der Morbus-Bechterew-Erkrankungen führende unter mehreren ist, jedoch rechtfertigt dies allein nicht die Einschätzung, andere Rehabilitationsklinken wären für die vom Kläger durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme von vornherein nicht in Frage gekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.