Urteil
1 K 12306/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1120.1K12306.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Beihilfebemessungssatz von 50%. Mit Schreiben vom 21. April 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Schilddrüsen-Operation. Die Beklagte holte zu der vorgelegten Rechnung vom 20. April 2017 zunächst ein Kurzgutachten nach Aktenlage der N. D. GmbH & Co. KG ein. Der Gutachter Dr. med. H. kam zu dem Ergebnis, dass beim zweiten Ansatz der GOÄ-Ziffer 2755 die falsche Eröffnungsleistung abgezogen worden sei; statt der Gebührenziffer 2751 sei die Ziffer 2803 abzuziehen gewesen. Die GOÄ-Ziffer 2756 könne nicht angesetzt werden, da es sich nicht um eigenständige Zielleistungen im Sinne der GOÄ handele. Ausweislich des OP-Berichts sei statt der GOÄ-Ziffer 839 die Ziffer 838 anzusetzen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 setzte die Beklagte daraufhin eine Beihilfe in Höhe eines Teilbetrages von 433,67 € fest und lehnte den Antrag im Übrigen unter Verweis auf das beigefügte Gutachten ab. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 bat die Klägerin um Erstattung des Differenzbetrages. Sie fügte ein Schreiben der Q. T1. GmbH vom 13. Juni 2017 bei, in dem der Ansatz der fraglichen Gebührenziffern näher erläutert wird. Demnach führe der Abzug der Eröffnungsleistung nach der Gebührenziffer 2803 dazu, dass für die mit 1850 Punkten bewertete Leistung der Gebührenziffer 2755 nur noch ein Punktwert von 370 Punkten verbleibe, was nahezu einer Aufhebung des Honorars gleichkomme; der aus dem Jahre 1998 stammenden Empfehlung der Bundesärztekammer könne nicht mehr gefolgt werden, da sich die Operationstechnik bei Operationen an der Schilddrüse gewandelt habe und dies von der Empfehlung nicht berücksichtigt werde. Auch die Gebührenziffer 2756 sei abrechenbar. Ausweislich des Operationsberichtes seien Epithelkörperchen nicht entfernt, sondern dergestalt präpariert worden, dass sie am versorgenden Gefäßstiel und im Gewebeverbund verblieben und geschont würden; für diese Leistungen empfehle die Kommentarliteratur sowie der Bund deutscher Chirurgen die Abrechnung der Gebührenziffer 2756. Schließlich sei dem Ansatz der GOÄ-Ziffer 839 statt der Ziffer 838 zu widersprechen; für das erfolgte Neuromonitoring sei die Gebührenziffer 839 analog anzusetzen. Die Beklagte holte daraufhin ein ausführliches Gutachten der N. D. GmbH & Co. KG ein. Der Gutachter Dr. B. kam in seinem Gutachten vom 15. Juli 2017 zum selben Ergebnis wie der Vorgutachter. Beim zweiten Ansatz der Gebührenziffer 2755 müsse als Eröffnungsleistung die Ziffer 2803A angesetzt werden. Dieser Empfehlung liege ein Beschluss der Bundesärztekammer vom 29. September 1998 zu Grunde, der nach wie vor Gültigkeit habe. Die GOÄ-Ziffer 2756 sei zweimal angesetzt worden für die Darstellung der Nebenschilddrüsen, ohne dass diese entfernt worden seien. Dieser operative Teilschritt sei nicht eigenständig berechenbar. In der Legende zu Ziffer 2756 sei die Rede von einer Ausschälung der Nebenschilddrüse, also einer operativen Entfernung. Sowohl in der Rechtsprechung als auch von der gemeinsamen Gutachterstelle zu Fragen der GOÄ der Landesärztekammer des Gutachters werde die Abrechenbarkeit nur bejaht, wenn die Epithelkörperchen entfernt würden. Die GOÄ-Ziffer 839 sei in Ziffer 838 umzuwandeln, da keine Nervenleitungsgeschwindigkeitsmessung erfolgt sei. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2017 zurück. Die Klägerin hat am 5. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus: Der beauftragte Gutachter der kommerziell arbeitenden Firma N. D. GmbH & Co. KG sei für das spezielle Gebiet der endokrinen Chirurgie nicht kompetent. Des Weiteren verweist sie auf das Schreiben des behandelnden Arztes vom 4. August 2017 und die Ausführungen der Q. T1. GmbH in den Schreiben vom 13. Juni 2017 und vom 30. Oktober 2017. Darin wird ausgeführt, der Gutachter sei Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie; es könne nicht beurteilt werden, ob dieser dazu befähigt sei, über das Fachgebiet hinausgehende Leistungen beurteilen zu können. Die vom Gutachter als angemessen erachtete Minderungsleistung beziehe sich auf die Unterbindung eines Blutgefäßes. Diese Abzugsleistung übersteige selbst die Eröffnungsleistungen, die bei Bauch-oder Thoraxoperationen als Abzug vorgenommen würden. Bei der heute üblichen Schilddrüsen-Operationstechnik müsse von einem geringeren Aufwand als bei der früher angewandten Schnittführung ausgegangen werden. Es sei daher entsprechend der Empfehlung des Bundes deutscher Chirurgen eine Minderung um die Gebührenziffer 2751 sachgerecht. Das vom Gutachter angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Mai 2004, Az.: III ZR 344/03) habe die Gebührenziffer 2756 nicht zum Gegenstand gehabt. Die Landesärztekammer des Gutachters sei nicht bekannt; die für den behandelnden Arzt zuständige Landesärztekammer Hessen habe den Ansatz der Gebührenziffer 2756 bestätigt. Gleiches gelte für den Ansatz der Gebührenziffer 839 analog für das Neuromonitoring. Im Übrigen habe die Beklagte eine Rechnung vom 17. Dezember 1992 mit den gleichen monierten Gebührenziffern 2755 und 2756 mit Bescheid vom 8. Januar 1993 komplett anerkannt und bezahlt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 23. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2017 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe i.H.v. 414,96 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte holte im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin ein weiteres ausführliches ärztliches Gutachten des Gutachters Dr. med. H. vom 5. Januar 2018 ein. Der Gutachter führt aus, eine Facharztbezeichnung „Endokrine Chirurgie“ gebe es in Deutschland nicht. Er sei als Facharzt für Allgemeinchirurgie und Oberarzt im Schilddrüsenzentrum L1. tätig, in dem jährlich von drei Fachärzten für Allgemeinchirurgie mehr als 1000 Patienten an der Schilddrüse operiert würden. Das Darstellen der Nebenschilddrüsen sei keine eigenständige Zielleistung im Sinne der GOÄ. Im Rahmen einer Schilddrüsenoperation würden die Nebenschilddrüsen immer dargestellt, aber grundsätzlich in situ belassen; die Darstellung sei ein wesentlicher Schritt in jeder Schilddrüsenoperation, da eine versehentliche Entfernung unter Umständen ganz erhebliche lebenslange Folgen für den Patienten haben könne. Unter Neuromonitoring verstehe man die optische und akustische Darstellung der neurophysiologischen Aktivität eines oder mehrerer Nerven. Dadurch hätten Chirurgen die fortlaufende Kontrolle über Nervenbahnen, die durch einen operativen Eingriff gefährdet seien. Bei dieser Technik spiele die quantitative Nervenleitgeschwindigkeit keine Rolle (wie schnell oder wie stark leitet der Nerv?), sondern das qualitative Signal (wo liegt der Nerv und wo verlaufe er?) sei wichtig, um die Lage der Nerven zu erkennen. Wenn eine doppelseitige Schilddrüsenoperation erfolge, sei schließlich gemäß dem Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärtzekammer vom 29. September 1998 als Eröffnungsleistung Ziffer 2903 abzuziehen. Die Berechnung der Ziffer 2751 als abzuziehende Eröffnungsleistung sei nicht nachvollziebar. Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Nach den Ausführungen des Gutachters seien Zweifel an seiner Qualifikation widerlegt. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Beihilfeberechtigten noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis stehe; die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten seien als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienten. Der Gutachter habe weder das von der Klägerin genannte Aktenzeichen noch das genannte Entscheidungsdatum des BGH aufgeführt, so dass die Ausführungen auch insoweit nicht zielführend sein. Auf eine Erstattung aus dem Jahr 1993 könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese zu Unrecht erfolgt sei und gerade kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galten, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2011 – 2 C 40.09 –, juris Rn. 7, und vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 –, juris Rn. 11 m.w.N., mithin vorliegend die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) – vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I. S. 626). Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Wirtschaftlich angemessen sind nach § 6 Abs. 3 S. 1 BBhV grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte entsprechen. Vgl. zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 2 C 10.95 –, juris Rn. 20.; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2016 – 1 A 120/15 –, juris Rn. 22. Das ist bei den hier streitbefangenen Aufwendungen nicht der Fall. Zunächst hat die Beklagte zu Recht bei der doppelt abgerechneten GOÄ-Ziffer 2755 (Entfernung der Kropfgeschwulst) einmal als Eröffnungsleistung die Ziffer 2803 und nicht – wie von der Klägerin gefordert – die Ziffer 2751 abgezogen. Diese Berechnung entspricht dem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer vom 29. September 1998. Er entspricht im Übrigen auch dem Grundgedanken, der aus der Präambel zum Abschnitt L. (Chirurgie, Orthopädie) hervorgeht. Danach ist bei mehreren Eingriffen in die Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang die enthaltene Leistung zur Eröffnung der Körperhöhlen nur einmal berechenbar. Bei den weiteren Eingriffen hat deshalb ein Abzug stattzufinden, der der Eröffnungsleistung entspricht. VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2019 – 14 K 14037/17 -, Bl. 9 des amtlichen Umdrucks. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände der Klägerin zu einer geänderten Operationstechnik nicht substantiiert genug, um die von der Bundesärztekammer empfohlene Abrechnung durchgreifend in Frage zu stellen. Der geltend gemachte erhöhte Schwierigkeitsgrad der Operation wird durch den Steigerungsfaktor 3,5 berücksichtigt und rechtfertigt nicht den Ansatz einer anderen Eröffnungsleistung. Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich auch durch die von der Beklagten eingeholten und auch im Verwaltungsprozess verwertbaren, vgl. zur Verwertbarkeit der von der Behörde im vorangegebenen Verwaltungsprozess eingeholten Parteigutachten VG Stuttgart, a.a.O., Bl. 8, ärztlichen Gutachten des Dr. B. vom 15. Juli 2017 und des Dr. H. vom 5. Januar 2018, die ebenfalls zum Ergebnis kommen, dass die GOÄ-Ziffer 2755 zwar zweimal berechenbar ist, aber dann ein Abzug der GOÄ Ziffer 2803 zu erfolgen hat. Zweifel an der Kompetenz der Gutachter bestehen nicht; der Gutachter Dr. H. verfügt als Oberarzt einer auf Schilddrüsenoperationen spezialisierten Klinik über die erforderlichen Fachkenntnisse. Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht die in Rechnung gestellte GOÄ-Ziffer 2756 („Ausschälung der Nebenschilddrüse [Parathyreoektomie]“) nicht berücksichtigt. Bereits aus der Bezeichnung „Ektomie“ lässt sich dabei ableiten, dass sich diese Leistung allein auf das Entfernen der Nebenschilddrüsen bezieht, die hier nicht stattgefunden hat. Bestätigt wird dies durch die vorliegenden Gutachten. Wie sich insbesondere aus dem Gutachten vom 5. Januar 2018 nachvollziehbar ergibt, dient die „Darstellung“ als wichtiger Schritt innerhalb jeder Schilddrüsenoperation vor allem der Schonung und der Vermeidung einer versehentlichen Entfernung der Nebenschilddrüsen; bei diesem Zwischenschritt handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Zielleistung im Sinne der GOÄ. Vgl. zur Auseinandersetzung mit zivilrechtlicher Rechtsprechung VG Stuttgart, a.a.O, Bl. 10. Auf eine im Jahr 1992 erfolgte Erstattung der Beklagten für eine vergleichbare Operation kann die Klägerin sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen; denn jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt lagen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vor. Schließlich hat die Beklagte zu Recht lediglich die GOÄ-Ziffer 838 statt der abgerechneten Ziffer 839 berücksichtigt. Eine Abrechnung der höherwertigen GOÄ-Ziffer 839 setzt voraus, dass zusätzlich zum Grundtatbestand der Ziffer 838 („Elekromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln“) auch eine Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit stattgefunden hat. Der Gutachter Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 5. Januar 2019 jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass beim Neuromonitoring im Rahmen einer Schilddrüsen-OP die Nervenleitungsgeschwindigkeit keine Rolle spiele, da es allein auf die Feststellung der Lage des Nervs ankomme. Eine Berechnung von Ziffer 839 kommt demnach nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 414,96 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.