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Urteil

3 K 6712/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0408.3K6712.19.00
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Tenor

 Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Postbeamtenkrankenkasse vom 22.10.2018 in der Fassung der Bescheide vom 20.12.2018 und 28.05.2019 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2019 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 12.10.2018 ergänzende Beihilfe i.H.v. 2.352,82 € zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Postbeamtenkrankenkasse vom 22.10.2018 in der Fassung der Bescheide vom 20.12.2018 und 28.05.2019 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2019 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 12.10.2018 ergänzende Beihilfe i.H.v. 2.352,82 € zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist B1-Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse, zu einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt und erkrankte im August 2017 an einem Prostatakarzinom. Nach radikaler Prostatektomie und Lymphadenektomie unterzog sich der Kläger im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 einer perkutanen intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) im Wege der IMRT-/Rapid-Arc-Technik durch Applikation von 39 Fraktionen mit bildgeführter Überprüfung des Zielvolumens. Unter dem 12.10.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten u.a. die Bewilligung von Beihilfeleistungen zu den durch die Strahlentherapie entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 22.706,08 €, die durch Rechnung der X. vom 04.10.2018 im Auftrag des V. Köln fakturiert wurden. Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 20.10.2018 in der Fassung des Bescheides vom 20.12.2018 nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens der Y. GmbH zur Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen vom 17.12.2018 Beihilfeleistungen i.H.v. 8.885,36 € und lehnte den Antrag im Übrigen unter Verweis auf das eingeholte Gutachten ab. Der geltend gemachte Aufwand für zehn Behandlungen im Rahmen der Strahlentherapie nach Gebührennummer GoÄ-5855A sei zu Unrecht mit dem Faktor 1,5 berechnet worden und auf den Faktor 1,2 zu kürzen. Weitere 29 mit dem Faktor 1,4 berechnete Behandlungen seien auf den Faktor 1,1 zu kürzen. Dies sei im Hinblick auf die Abrechnungsempfehlungen des Berufsverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. wirtschaftlich angemessen. Mit E-Mail vom 13.04.2019 bat der Kläger die Beklagte um erneute Überprüfung des Beihilfebescheides vom 20.10.2018. Zur Begründung fügte er eine Stellungnahme der X. GmbH vom 10.04.2019 zu den vorgenommenen Kürzungen bei. Die Beklagte holte daraufhin eine erneute Stellungnahme vom 29.04.2019 der bereits beauftragten Gutachterin ein, die ihr Vorgutachten bestätigte. Mit E-Mail vom 11.05.2019 bat der Kläger um nochmalige Überprüfung und fügte eine weitere Stellungnahme der X. GmbH vom 02.05.2019 zu den vorgenommenen Faktorkürzungen mit Rechtsprechungsnachweis bei. Mit daraufhin eingeholten ärztlichen Gutachten vom 25.05.2019 bestätigte die Gutachterin ihre Vorgutachten erneut. Unter dem 28.05.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine Nacherstattung in Betracht komme. Unter dem 31.05.2019 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2019 zurückwies. Aufgrund der vorzunehmenden Faktorkürzungen seien die geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen in Höhe von 4.705,64 € nicht beihilfefähig, sodass i.H.v. 2.352,82 € keine Beihilfe gewährt werden könne. Am 16.11.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass die Abrechnungsempfehlungen des N.. e.V. keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen könnten. Auch für durchschnittlich schwierige Behandlungen könne ermessensfehlerfrei bei Anerkennung der Gebührennummer nach GoÄ-5855 A sogar der 1,8-fache Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 und 3 GoÄ abgerechnet werden. Im Übrigen akzeptiere der Bundesverband Deutscher Strahlentherapeuten e.V. in seinen Abrechnungsempfehlungen ohnehin einen Steigerungssatz von 1,5. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Postbeamtenkrankenkasse vom 22.10.2018 in der Fassung der Bescheide vom 20.12.2018 und 28.05.2019 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2019 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 12.10.2018 ergänzende Beihilfe i.H.v. 2.352,82 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er den Inhalt des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die nach beidseitigem Einverständnis im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, ist begründet. Der Bescheid der Postbeamtenkrankenkasse vom 22.10.2018 in der Fassung der Bescheide vom 20.12.2018 und 28.05.2019 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gemäß § 113 Abs. 5 VwGO Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu den ihm entstandenen Aufwendungen seiner Strahlentherapie im Zeitraum vom 18.01.2018 bis 19.03.2018 in Höhe von 2.352,82 €. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegen die Bescheide vom 22.10.2018 und 20.12.2018 keinen Widerspruch erhoben hat, § 68 Abs. 2 VwGO. Denn die Postbeamtenkrankenkasse hat auf den Antrag des Klägers vom 13.04.2019 das Verfahren entsprechend § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wieder aufgegriffen und sein Begehren durch Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme einer erneuten Sachprüfung unterzogen. Mit Bescheid vom 28.05.2019 hat die Postbeamtenkrankenkasse sodann nicht lediglich auf die Bescheide vom 22.10.2018 und 20.12.2018 verwiesen und auch nicht lediglich deren Inhalte wiederholt, sondern nach erneuter Sachprüfung im Wege eines Zweitbescheides mitgeteilt, dass „aktuell keine Nacherstattung“ vorgenommen werden könne. Gemäß § 35 S. 1 VwVfG entfaltet dieser Bescheid der Postbeamtenkrankenkasse vom 28.05.2019 auch ohne Rechtsmittelbelehrung Regelungswirkung und hat die Möglichkeit einer Anfechtung im Wege der Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (erneut) eröffnet. Hiervon geht letztlich auch die Postbeamtenkrankenkasse aus, die dem Kläger gleichzeitig die Erhebung eines förmlichen Widerspruchs anheimgestellt hat. Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galten, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 -, juris, Rn. 7, und vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, juris, Rn. 11 m.w.N., mithin vorliegend für die Rechnung vom 04.10.2018 die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-​, Pflege- und Geburtsfällen - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) i.d.F. v. 24.07.2018 (BBhV). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Gemäß § 6 Abs. 3 BBhV sind Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich für ärztliche Leistungen folglich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Gem. § 6 Abs. 2 GOÄ liegen die Voraussetzungen für eine analoge Abrechnung der erbrachten Leistungen mittels der Analogziffer 5855 A GOÄ vor. Danach können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Unter den Beteiligten ist der Ansatz der Analogziffer 5855 A GOÄ nicht umstritten. Die Behandlung mittels intensitätsmodulierter Bestrahlung mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina stellt eine selbstständige ärztliche Leistung dar. Eine selbstständige ärztliche Leistung liegt erst dann nicht vor, wenn sich die Leistung nur als besondere Ausführung einer anderen Leistung darstellt. Denn es kann keine analoge Bewertung für Leistungen geben, die sich lediglich durch besonderen Zeitaufwand, einen besonderen Schwierigkeitsgrad oder besondere Umstände bei der Leistungsausführung von Leistungen unterscheiden, die bereits im Gebührenverzeichnis enthalten sind. Ausweislich des von der Postbeamtenkrankenkasse eingeholten Gutachtens der Y. vom 17.12.2018 hat die Abrechnung der umstrittenen Strahlentherapie unstreitig nach der Analogziffer 5855 A GOÄ zu erfolgen. Die Bemessung der umstrittenen Abrechnung für die umstrittene Strahlentherapie nach Analogziffer 5855 A GOÄ mit einem Faktor zwischen 1,4 und 1,5 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Innerhalb der sog. Regelspanne des § 5 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2 GOÄ kann eine Gebühr für eine medizinisch-technische Leistung zwischen dem Einfachen und dem 1,8fachen des Gebührensatzes bemessen werden, ohne dass dies bei der Rechnungslegung verständlich und nachvollziehbar zu begründen ist. In § 12 Abs. 3 GOÄ, der die Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung regelt, ist eine solche Pflicht nämlich nur vorgesehen, wenn die Regelspanne überschritten wird. Innerhalb des Gebührenrahmens hat der Arzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung zu § 315 BGB, bei der dem Arzt die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte vorgegeben sind. Die Abrechnung zum Schwellenwert des 1,8fachen für medizinisch-technische Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, stellt keinen Fehlgebrauch des ärztlichen Ermessens dar, vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07 –, juris Rn. 21 m.w.N. Dies entlastet den Arzt allerdings nicht davon, den Gebrauch seines Ermessens darzulegen, wenn die Angemessenheit der Abrechnung argumentativ in Zweifel gezogen wird. Denn in § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist auch für die Fälle, dass der behandelnde Arzt eine Gebühr innerhalb der Regelspanne ansetzt, festgelegt, dass die Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das darf allerdings nicht dazu führen, dass die Begründung der Ermessensentscheidung im Falle eines substantiierten Bestreitens für jede einzelne Leistungsposition einen Raum einnimmt, hinter dem der Aufwand für die ärztliche Leistung in den Hintergrund tritt. Es genügt die nachvollziehbare Darlegung, dass die abgerechnete Leistung im Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit lag, vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07 – a.a.O. Rn. 18; LG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2018 – 4 S 61/18 –, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2016 – 12 U 502/14 –, S. 8 der Ausfertigung, n. v., S. 54 der beigezogenen Beiakte; OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 – 8 U 83/19 –, n.v.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2012 – 12 K 1012/12 –, juris. Allein die unstreitige Heranziehung der relativ hoch bewerteten Analogziffer Nr. 5855 A GOÄ hat für die Faktorbemessung innerhalb der Regelspanne des § 5 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2 GOÄ keine ermessenslenkende Wirkung auf die ärztliche Abrechnung dahin, die erbrachten Leistungen nur mit dem Faktor 1,1 bis 1,2 berechnen zu dürfen. Die intensitätsmodulierte Radio- oder Strahlentherapie (IMRT) ist eine Weiterentwicklung der herkömmlichen 3-D-konformalen Strahlentherapie. Ziel ist eine Reduzierung der Strahlendosis im Bereich des den Tumor umgebenden Gewebes und der Nachbarorgane. Diese Bestrahlungstechnik erfordert eine engmaschige präzise Überprüfung der Zielvolumina durch wiederholte Bildgebung. Im seit 1996 nicht mehr aktualisierten Gebührenverzeichnis des Abschnitts O IV GOÄ (Strahlentherapie) ist dieses neuartige Verfahren nicht mit einer eigenständigen Gebührenposition enthalten. Da die IMRT trotz der routinemäßigen Durchführung und die Intraoperative Strahlentherapie (IORT) ihrer Art nach sowie nach Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig sind, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 – 8 U 83/19 –, juris Rn. 28 m.w.N. zur Gleichartigkeit; a.A. ohne Ermittlung ursächlicher Kosten: OLG Schleswig, Urteil vom 21.06.2018 – 16 U 135/17 –, n.v., kann die IMRT mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblendungen je Bestrahlungssitzung, also unabhängig von der Anzahl der klinischen Zielvolumina, analog über die Komplexziffer Nr. 5855 GOÄ abgerechnet werden, vgl. Deutsches Ärzteblatt, 17/2011. Durch den Einschluss der erforderlichen Zusatzleistungen sind überdies neben der IMRT analog Nr. 5855 GOÄ Leistungen aus dem Kapitel O IV GOÄ und Leistungen nach den Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 in demselben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Der Arzt ist im Rahmen seiner Ermessensausübung für die Faktorbemessung innerhalb der Regelspanne des § 5 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2 GOÄ auch nicht verpflichtet, nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 und des Bundesverbands der Deutschen Strahlentherapeuten (BVDST) e.V. abzurechnen. Diese Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2016 – 12 U 502/14 – a.a.O.; LG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2018 – 4 S 61/18 –, juris Rn. 21 m.w.N. Allerdings kann sich der mit der Gebührenabrechnung verbundene Aufwand erhöhen, wenn sich der Arzt nicht an diese Empfehlungen halten will, wenn begründete Zweifel entstehen, ob die Gebühr nach billigem Ermessen festgesetzt wurde und dem entspricht, was in vergleichbaren Fällen üblicherweise festgesetzt wird. Derartige Zweifel, die einen ärztlichen Ermessensfehlgebrauch begründen könnten, hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts weder dargelegt noch sind derartige Zweifel sonst ersichtlich, § 108 Abs. 1 VwGO. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Arzt ohne Ermessensfehler bereits Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne abrechnen. Eine (zumindest) durchschnittliche Schwierigkeit der umstrittenen Strahlenbehandlung des Klägers hat der behandelnde Arzt durch die umfangreichen Stellungnahmen vom 10.04.2019 und 08.05.2019 der von ihm beauftragten Y. GmbH im Einzelnen dargelegt. In diesen, in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Postbeamtenkrankenkasse enthaltenen Erläuterungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist im Einzelnen dargelegt, in welcher Art und Weise, mit welcher Bestrahlungstechnik und welcher bildgeführter Zielvolumenkontrolle die abgerechneten Leistungen im Einzelnen ausgeführt worden sind und welche daran anknüpfenden ärztlichen Ermessenserwägungen für die Faktorbemessung bei Rechnungsstellung ausschlaggebend waren. Hierzu hat die Postbeamtenkrankenkasse mit ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen. Dort ist zur Begründung im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten der X. GmbH verwiesen worden. Im zuletzt eingeholten Gutachten vom 25.05.2019 stellt die X. GmbH zu den ärztlichen Ermessenserwägungen zur eingesetzten Strahlungstechnik und nach Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Y. GmbH in den Vorgutachten abschließend fest: „Somit kann man sich nur an die vorliegenden Abrechnungsempfehlungen halten“. Darüber hinaus hat die Postbeamtenkrankenkasse mit ihrer Klageerwiderung lediglich vorgebracht, dass Besonderheiten, die einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines ärztlichen Ermessensfehlgebrauchs dahingehend, dass die abgerechnete Leistung unterhalb des Bereichs durchschnittlicher Schwierigkeit lag. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Eine Leistung unterhalb des Bereichs durchschnittlicher Schwierigkeit ergibt sich auch nicht aus den eingeholten Gutachten der X. GmbH. Die gutachterliche Feststellung der X. GmbH, die Abrechnungsempfehlungen des N. e.V. gäben den verbindlichen Maßstab für die Abrechnung der erbrachten Leistungen vor, trifft wie dargelegt nicht zu. Empfehlungen von Berufsverbänden oder der Bundesärztekammer zur intensitätsmodulierten Strahlentherapie vom 18.02.2011 sind nicht rechtsverbindlich. Dies gilt auch für die vornehmlich zur Kostenbegrenzung empfohlene Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie nicht mehr nach dem 1,5fachen, sondern nur noch nach dem 1,3fachen des Gebührensatzes aufgrund der Vereinbarung des PKV-Verbandes mit dem Bundesverband Deutscher Strahlentherapeuten e.V. vom 09.03.2020. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.352,82 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.